BStbl Nr. 10 2018
Bundessteuerblatt Nr. 10 aus 2018
BStbl Seite 706
Abgabenordnung
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 19. Juni 2018
IV A 4 - S 0316/13/10005 :053
2018/0427877
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom
22. Dezember 2016;
Anwendungserlass zu § 146 AO
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist §
146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Änderung ist am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abga‐
benordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur
Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. Mai 2018 (BStBl I S. 699) ge‐
ändert worden ist, mit sofortiger Wirkung die Regelung zu § 146 AO wie folgt gefasst:
"AEAO zu § 146 - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:
Inhaltsübersicht
1. Allgemeines
Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 AO)
2.1 Grundsätze der Einzelaufzeichnung
2.
2.2 Ausnahme der Einzelaufzeichnungs-pflicht aus Zumutbarkeitsgründen
3. Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse
4. Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2b AO)
5. DV-gestützte Buchführung (§ 146 Abs. 5 AO)
1. Allgemeines
Nur der ordnungsmäßigen Buchführung kommt Beweiskraft zu (§ 158 AO). Verstöße gegen die Vorschriften zur Führung von
Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 147 AO) können z. B. die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 328 AO, eine Schät‐
1.1
zung nach § 162 AO oder eine Ahndung nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO zur Folge haben. Die Verletzung der
Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der §§ 283 und 283b StGB (sog. Insolvenzstraftaten) strafbar.
Zu den Begriffen "vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar" vgl. Rzn. 36 bis 60 des BMF-Schreibens vom
1.2
14.11.2014, BStBl I S. 1450.
Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen, seine aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen so zu organisieren, dass
1.3 bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Unterlagen (Daten) keine gesetzlich geschützten Bereiche tan‐
giert werden können, zum Beispiel bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten usw.
Buchführungspflichtige Steuerpflichtige haben für Bargeldbewegungen ein Kassenbuch (ggf. in der Form aneinandergereihter
1.4
Kassenberichte) zu führen.
2. Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 AO)
2.1
Grundsätze der Einzelaufzeichnung
Aufzeichnungen (z. B. nach §§ 238 ff. HGB und nach § 22 UStG) müssen unterschiedlichen steuerlichen Zwecken genügen.
Erfordern verschiedene Rechtsnormen gleichartige Aufzeichnungen, so ist eine mehrfache Aufzeichnung für jede Rechts‐
2.1.1 norm nicht erforderlich (vgl. Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450). Die Pflicht zur Einzelaufzeich‐
nung gilt demnach unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten bei Steuerpflichtigen,
die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.7.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls
unmittelbar nach seinem Abschluss und in einem Umfang, der einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit eine lü‐
ckenlose Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts, seiner Entstehung und Abwicklung und seiner Bedeutung für den
Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des In‐
2.1.2
halts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners. Dies gilt auch für Bareinnahmen und für Barausgaben (vgl. BFH-
Urteil vom 12.5.1966, IV 472/60, BStBl III S. 371). Die vorgenannten Grundsätze gelten für jeden, der eine gewerbliche, be‐
rufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der Umstand der sofortigen Zahlung rechtfertigt keine
Ausnahme (vgl. BFH-Urteil vom 26.2.2004, XI R 25/02, BStBl II S. 599).
Die Grundaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert wer‐
den können. Zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar zu der Entstehung des jeweiligen Geschäftsvorfalles aufzuzeichnen sind der
verkaufte, eindeutig bezeichnete Artikel, der endgültige Einzelverkaufspreis, der dazugehörige Umsatzsteuersatz und -betrag,
vereinbarte Preisminderungen, die Zahlungsart, das Datum und der Zeitpunkt des Umsatzes sowie die verkaufte Menge bzw.
Anzahl. Die Möglichkeit zum Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe nach § 32 UStDV in der Rechnung und die Zusam‐
2.1.3
menfassung des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags in einer Summe nach § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV in der
Rechnung bleiben unbenommen. Eine Verpflichtung zur einzelnen Verbuchung (im Gegensatz zur Aufzeichnung) eines jeden
Geschäftsvorfalls besteht nicht. Werden der Art nach gleiche Waren mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Warengruppe
zusammengefasst, wird dies nicht beanstandet, sofern die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt. Dies gilt entspre‐
chend für Dienstleistungen.
Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeich‐
nungssystem oder eine offene Ladenkasse verwendet. Ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist die zur elektronischen
Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software, die elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäfts‐
vorfällen und somit Grundaufzeichnungen erstellt. Als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten auch elektronische Vorsys‐
2.1.4
teme mit externer Geldaufbewahrung. Welche dieser elektronischen Aufzeichnungssysteme zusätzlich die besonderen Anfor‐
derungen des § 146a AO erfüllen müssen (Pflicht zur Aufzeichnung anderer Vorgänge, Schutz durch eine zertifizierte techni‐
sche Sicherheitseinrichtung) bestimmt sich nach § 1 KassenSichV. Als offene Ladenkasse gelten eine summarische, retro‐
grade Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel.
Branchenspezifische Mindestaufzeichnungspflichten und Zumutbarkeitsgesichtspunkte sind zu berücksichtigen. Es wird z. B.
nicht beanstandet, wenn die Mindestangaben zur Nachvollziehbarkeit des Geschäftsvorfalls (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.3)
einzeln aufgezeichnet werden, nicht jedoch die Kundendaten, sofern diese nicht zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
2.1.5 des Geschäftsvorfalls benötigt werden (vgl. Rz. 37 des BMF-Schreibens vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450). Dies gilt auch,
wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem eine Kundenerfassung und Kundenverwaltung zulässt, die Kundendaten aber
tatsächlich nicht oder nur teilweise erfasst werden. Soweit Aufzeichnungen über Kundendaten aber tatsächlich geführt wer‐
den, sind sie aufbewahrungspflichtig, sofern dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Wird zur Erfassung von aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet und
fällt dieses aus (z. B. Stromausfall, technischer Defekt), ist während dieser Zeit eine Aufzeichnung auf Papier zulässig. Die
2.1.6 Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse gelten insoweit entsprechend (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 3.2
und 3.3). Die Ausfallzeit des elektronischen Aufzeichnungssystems ist zu dokumentieren und soweit vorhanden durch Nach‐
weise zu belegen (z. B. Rechnung über Reparaturleistung).
Der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Nach § 146 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 AO müssen die Aufzeichnungen so geführt werden, dass sie dem konkreten Besteue‐
rungszweck entsprechen (vgl. Rz. 25 des BMF-Schreibens vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450). Eine ordnungsgemäße Gewin‐
2.1.7
nermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass die Höhe der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch geordne‐
te und vollständige Belege nachgewiesen wird (BFH-Urteil vom 15.4.1999, IV R 68/98, BStBl II S. 481). Ist die Einzelauf‐
zeichnungspflicht nicht zumutbar, muss die Einnahmeermittlung nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein.
2.2 Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen
2.2.1
Die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls ist nur dann nicht zumutbar, wenn es technisch, betriebswirtschaftlich
und praktisch unmöglich ist, die einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen (BFH-Urteil vom 12.5.1966, IV 472/60, BStBl III
S. 371). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung gilt die Einzelaufzeichnungspflicht
nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO aus Zumutbarkeitsgründen nicht, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystem, sondern eine
offene Ladenkasse verwendet wird (§ 146 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO, vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.4). Wird hingegen ein elektro‐
2.2.2
nisches Aufzeichnungssystem verwendet, gilt die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO unabhängig da‐
von, ob das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach § 146a Abs. 3 AO i. V. m. der Kas‐
senSichV mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.
Werden eines oder mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet, sind diese grundsätzlich zur Aufzeichnung
sämtlicher Erlöse zu verwenden. Ist für einen räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbaren Bereich aus technischen
Gründen oder aus Zumutbarkeitserwägungen eine Erfassung über das vorhandene elektronische Aufzeichnungssystem nicht
2.2.3 möglich, wird es nicht beanstandet, wenn zur Erfassung dieser Geschäftsvorfälle eine offene Ladenkasse verwendet wird.
Soweit der Steuerpflichtige mehrere Geschäftskassen führt, sind die Anforderungen an die Aufzeichnung von baren und un‐
baren Geschäftsvorfällen für jede einzelne Sonder- und Nebenkasse zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1971, I R 63/70,
BStBl II 1972 S. 273). § 146 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AO bleiben hiervon unberührt.
Liegen Einzeldaten einer Waage (Artikel, Gewicht bzw. Menge und Preis der Ware) einem aufzeichnungs- und aufbewah‐
rungspflichtigen Geschäftsvorfall zugrunde, sind diese einzeln aufzuzeichnen und aufzubewahren. Werden diese Einzeldaten
unter Berücksichtigung von § 146 Abs. 4 AO zusätzlich in einem elektronischen Kassensystem aufgezeichnet, wird es nicht
beanstandet, wenn die Einzeldaten der Waage nicht zusätzlich aufbewahrt werden.
2.2.4 Verwendet der Steuerpflichtige eine offene Ladenkasse sowie eine Waage, die lediglich das Gewicht und/oder den Preis an‐
zeigt und über die Dauer des einzelnen Wiegevorgangs hinaus über keine Speicherfunktion verfügt, wird es unter den Vor‐
aussetzungen des § 146 Abs. 1 Satz 3 AO nicht beanstandet, wenn die o. g. Einzeldaten der Waage nicht aufgezeichnet wer‐
den. Erfüllt die Waage hingegen die Voraussetzung einer elektronischen Registrierkasse, ist die Verwendung einer offenen
Ladenkasse unzulässig.
Von einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen ist auszugehen, wenn nach der typisierenden Art
des Geschäftsbetriebs alltäglich Barverkäufe an namentlich nicht bekannte Kunden getätigt werden (vgl. BFH-Urteile vom
2.2.5 12.5.1966, IV 472/60, BStBl III S. 371 und vom 16.12.2014, X R 29/13, BFH/NV 2015 S. 790). Dies setzt voraus, dass die
Identität der Käufer für die Geschäftsvorfälle regelmäßig nicht von Bedeutung ist. Unschädlich ist, wenn der Verkäufer auf‐
grund außerbetrieblicher Gründe tatsächlich viele seiner Kunden namentlich kennt.
Die Zumutbarkeitsüberlegungen, die der Ausnahmeregelung nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO zugrunde liegen, sind grundsätz‐
lich auch auf Dienstleistungen übertragbar. Es wird vor diesem Hintergrund nicht beanstandet, wenn diese Ausnahmerege‐
lung auf Dienstleistungen angewendet wird, die an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung erbracht
werden (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.2.5) und kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird. Hierbei muss der Ge‐
schäftsbetrieb auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet und der Kundenkontakt des Dienstleisters und seiner An‐
2.2.6 gestellten im Wesentlichen auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschränkt sein. Einzelaufzeichnungen sind
dagegen zu führen, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Aus‐
übung der Dienstleistung üblicherweise individuell Einfluss nehmen kann (zur Aufzeichnung der Kundendaten vgl. AEAO zu §
146, Nr. 2.1.5). Auf die Aufzeichnungserleichterung können sich Dienstleister - wie auch Einzelhändler - aber insoweit nicht
berufen, als tatsächlich Einzelaufzeichnungen geführt werden (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.2 und Nr. 2.1.3). Die Mindestan‐
forderungen an eine offene Ladenkasse (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 3.2) bleiben unberührt.
3. Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse
3.1 Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems.
Einzelaufzeichnungen können durch die vollständige und detaillierte Erfassung (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.2 und 2.1.3) aller
baren Geschäftsvorfälle in Form eines Kassenbuches erfolgen. Wird ein Kassenbericht zur Ermittlung der Tageslosung verwen‐
3.2
det, kann die Einzelaufzeichnung auch durch die geordnete (z. B. nummerierte) Sammlung aller Barbelege gewährleistet wer‐
den.
Besteht aus Zumutbarkeitsgründen keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.2.2) müssen die
Bareinnahmen zumindest anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden. Hierbei ist stets vom gezählten Kassenendbe‐
stand des jeweiligen Geschäftstages auszugehen. Von diesem Kassenendbestand werden der Kassenendbestand bei Ge‐
3.3
schäftsschluss des Vortages sowie die durch Eigenbeleg zu belegenden Bareinlagen abgezogen. Ausgaben und durch Eigen‐
beleg nachzuweisende Barentnahmen sind hinzuzurechnen.
Ein sogenanntes "Zählprotokoll" (Auflistung der genauen Stückzahl vorhandener Geldscheine und -münzen) ist nicht erforder‐
lich (BFH-Beschluss vom 16.12.2016, X B 41/16, BFH/NV 2017 S. 310), erleichtert jedoch den Nachweis des tatsächlichen
Auszählens.
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Werden Kasseneinnahmen und Kassenausgaben aus‐
nahmsweise erst am nächsten Geschäftstag aufgezeichnet, ist dies noch ordnungsgemäß, wenn zwingende geschäftliche
Gründe einer Aufzeichnung noch am gleichen Tag entgegenstehen und aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sicher ent‐
nommen werden kann, wie sich der sollmäßige Kassenbestand entwickelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.1974, I R 216/72, BSt‐
3.4 Bl II S. 96). Bei Kassen ohne Verkaufspersonal (sog. Vertrauenskassen, wie z. B. beim Gemüseverkauf am Feldrand, Fahr‐
scheinautomaten sowie Waren- und Dienstleistungsautomaten) wird es nicht beanstandet, wenn diese nicht täglich, sondern
erst bei Leerung ausgezählt werden. Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter je‐
derzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (BFH-Urteil vom 20.9.1989, X R
39/87, BStBl 1990 II S. 109).
3.5 Die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2b AO)
Die Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO in Zusammenhang mit Mitwirkungsverstößen im Rahmen von
Außenprüfungen ist nicht auf Fälle beschränkt, bei denen die elektronische Buchführung im Ausland geführt und/oder aufbe‐
4.
wahrt wird. Eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen ist
jedoch nicht zulässig (BFH-Beschlüsse vom 16.6.2011, IV B 120/10, BStBl II S. 855, und vom 28.6.2011, X B 37/11, BFH/NV S.
1833). Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Verzögerungsgelds erfüllt, so ist der Vollzug nicht einzustellen.
DV-gestützte Buchführung und Aufzeichnungen (§ 146 Abs. 5 AO)
§ 146 Abs. 5 AO enthält die gesetzliche Grundlage für die sog. "Offene-Posten-Buchhaltung"" sowie für die Führung der Bücher
und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern (z. B. Magnetplatten, Magnetbänder, CD, DVD,
Blu-ray-Disk, Flash-Speicher). Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren Datenträgern (DV-gestützte Buchführung) müssen
die Daten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich lesbar gemacht werden können. Es wird nicht verlangt,
5.
dass der Buchungsstoff zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. zum Ende des Jahres) lesbar gemacht wird. Er muss ganz oder
teilweise lesbar gemacht werden, wenn die Finanzbehörde es verlangt (§ 147 Abs. 5 AO). Dies gilt sinngemäß auch für sonst er‐
forderliche Aufzeichnungen. Wer seine Bücher oder sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern
führt, hat die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in
elektronischer Form sowie zum Datenzugriff - GoBD - (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) zu beachten."
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - AO-An‐
wendungserlass zum Download bereit.
Im Auftrag
Dr. M i s e r a
BStbl Seite 710
Doppelbesteuerung
Gesetz
zu dem Protokoll vom 14. November 2016
zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1)
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Skopje am 14. November 2016 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2010 II S. 1153, 1154)2)Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Sigmar Gabriel
______________________________
1) BGBl. I S. 814 vom 25. Juli 2017
2) BStBl 2011 I S. 313, 314
BStbl Seite 711
Doppelbesteuerung
Protokoll
zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die mazedonische Regierung -
von dem Wunsch geleitet, die beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu entwickeln und die Zusammenarbeit auf
steuerlichem Gebiet zur Gewährleistung einer wirksamen und zutreffenden Steuererhebung zu vertiefen -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel 26 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:
„Artikel 26
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die zur Durchfuürung dieses Abkommens
oder zur Verwaltung bzw. Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung
einer Vertragspartei, eines ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, so‐
weit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1
und 2 nicht eingeschränkt.
(2) Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund ihres
innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung,
der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind.
Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Auskünfte in einem öffent‐
lichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine Vertragspartei,
für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspra‐
a)
xis dieser oder der anderen Vertragspartei abweichen;
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieser oder der anderen Vertrags‐
b)
partei nicht beschafft werden können;
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisge‐
c)
ben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche (ordre public).
(4) Ersucht eine Vertragspartei nach diesem Artikel um Informationen, so nutzt die andere Vertragspartei die ihr zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn sie diese Informationen für ihre eigenen steuer‐
lichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3,
aber diese BeschraÈnkungen sind in keinem Fall so auszulegen, als könne eine Vertragspartei die Erteilung von Informationen nur
deshalb ablehnen, weil sie kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.
(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne eine Vertragspartei die Erteilung von Informationen nur deshalb ableh‐
nen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder
befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.“
Artikel 2
(1) Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
(2) Das Abkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung ist in beiden Hoheitsgebieten vom 1. Januar des Kalender‐
jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt, anzuwenden.
Geschehen zu Skopje am 14. November 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des mazedonischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christine Althauser
Für die mazedonische Regierung
Kiril Monoski
BStbl Seite 713
Doppelbesteuerung
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls zur
Änderung des deutsch-mazedonischen Doppelbesteuerungsabkommens1)
Vom 9. Mai 2018
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Protokoll vom 14. November 2016 zur Änderung des Abkommens
vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2017 II S. 814, 815) wird bekannt ge‐
macht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 2 Absatz 1
am 16. Januar 2018
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 9. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
______________________________
1) BGBl. I S. 230 vom 24. Mai 2018
BStbl Seite 714
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 6. Juni 2018
IV C 6 - S 2133-b/18/10001
2018/0449558
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
E-Bilanz;
Veröffentlichung der Taxonomien 6.2 vom 1. April 2018
BMF-Schreiben vom 28. September 2011 (BStBl I S. 855),
vom 25. Juni 2015 (BStBl I S. 541),
vom 24. Mai 2016 (BStBl I S. 500) und
vom 16. Mai 2017 (BStBl I S. 776)
Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG
veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht
und zum Abruf bereit.
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen
(Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011
genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2018 aufzustellen sind. Es wird nicht bean‐
standet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 verwendet werden.
Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2018 und für Echtfälle ab
Mai 2019 gegeben sein.
Auf folgende Neuerungen wird im Einzelnen hingewiesen:
Änderung der Auszeichnungen
Textpositionen in den Berichtsteilen "Bilanz" und "Gewinn- und Verlustrechnung" sind für die Übermittlung an die Finanzverwal‐
tung nicht mehr zugelassen (Auszeichnung als "notPermittedFor" = "steuerlich"). Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz
oder Gewinn- und Verlustrechnung sind in einer Fußnote zu der jeweiligen Taxonomie-Position zu übermitteln.
- Positionen, die in der Steuerbilanz, nicht aber in der Handelsbilanz zulässig sind, haben eine Auszeichnung als "notPermittedFor"
= "handelsrechtlich" erhalten.
Angaben, die im Kontext einer steuerlichen Gewinnermittlung keine Bedeutung haben, werden für die Übermittlung an die Finanz‐
verwaltung nicht mehr zugelassen und sind durch die Auszeichnung "notPermittedFor" = "Einreichung an Finanzverwaltung" ge‐
kennzeichnet.
Fachliche Änderungen
Neben Standardüberarbeitungen zur Qualitätssicherung und Optimierung der Taxonomien wurden fachliche Änderungen, insbe‐
sondere zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, vorgenommen.
Beispielhaft genannt seien die neuen Taxonomie- Positionen zur Übermittlung nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben im Sin‐
- ne des § 4i EStG und nicht abziehbarer Aufwendungen für Rechteüberlassungen im Sinne des § 4j EStG, die im Berichtsteil
"steuerliche Gewinnermittlung" geschaffen wurden.
Außerdem wurden Positionen zur Darstellung der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflichtungsübernahmen beim ur‐
sprünglich Verpflichteten und beim Verpflichtungsübernehmer gemäß § 4f und § 5 Absatz 7 EStG eingefügt (vgl. BMF-Schreiben
vom 30. November 2017, BStBl I S. 1619).
Abbau von Redundanzen
- Redundanzen wurden weiter abgebaut. So wurden die Gesellschaftergruppen im GCD-Modul und die Art der Beteiligung der Er‐
klärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung angeglichen.
Neuer Berichtsteil "steuerlicher Betriebsvermögensvergleich"
Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG wird der Gewinn für Zwecke der Besteuerung durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Ge‐
-
winn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen
am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der
Einlagen. Mit der Taxonomie-Version 6.2 ist ein neuer Berichtsteil eingefügt worden, der Taxonomie-Positionen zur Ermittlung und
Übermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG vorsieht.
Die werthaltige Übermittlung des Berichtsteils mit der Taxonomie-Version 6.2 ist freiwillig. Wird der Berichtsteil freiwillig werthaltig
übermittelt, greifen entsprechende ERiC-Regeln. Voraussichtlich ab der übernächsten Taxonomie-Version wird die Übermittlung
verpflichtend sein.
Im Auftrag
Dr. M ö h l e n b r o c k