BStbl Nr. 10 2018

Bundessteuerblatt Nr. 10 aus 2018

/ 26
PDF herunterladen
BStbl Seite 715
                                                      Einkommensteuer
                                               Bekanntmachung des Zeitpunktes
                                        der erstmaligen Verwendung des Zeichensatzes
                                          UNICODE String.Latin mit Codierung UTF-8
                        für die Datenübermittlungen nach § 10 Absatz 2a und 4b EStG und § 22a EStG
                                 nach § 2 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 und 3 AltvDV


Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 und 3 AltvDV kann die zentrale Stelle für die Datenübermittlung nach § 10 Absatz
2a und 4b EStG und § 22a EStG für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür er‐
forderliche Codierung bestimmen. Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung ist bekannt zu geben.

Ab dem 1. Januar 2019 gilt der Zeichensatz Unicode String.Latin mit Codierung UTF-8 für alle Versionen der folgenden Datensätze
einschließlich der "Allgemeinen Spezifikationen der Meldeverfahren der Finanzverwaltung - MeFin" und dem "MAVTypenKom‐
plex.xsd":

Datenübermittlung zwischen den mitteilungspflichtigen Stellen und der zentralen Stelle

- Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1 EStG (Meldegrund MZ01)

    Meldung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 EStG
-
    und § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG nach § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG (Meldegrund MZ10)

    Meldung der Beiträge zu einem Basisrentenvertrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2 Satz 2
-
    EStG nach § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG (Meldegrund MZ20)

    Meldung der steuerfreien Zuschüsse bzw. Erstattungen zu Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und
-
    3a EStG nach § 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 EStG (Meldegrund MZ30)

Datenübermittlung im Rahmen des Maschinellen Anfrageverfahrens zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer
nach § 139b AO

- Anfrage zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 22a Absatz 2 EStG (Meldegrund MI01)

- Antwort auf die Anfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 22a Absatz 2 EStG (Meldegrund IM01)

Der Bekanntmachungstext steht ab sofort für eine Übergangszeit im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steu‐
ern unter der Adresse http://www.bzst.de zum Download bereit.


Berlin, den 11. Juni 2018
IV C 3 - S 2499/16/10001 :001

                                                 Bundesministerium der Finanzen

                                                           Im Auftrag
                                                          Rennings
21

BStbl Seite 716
                                                 Internationales Steuerrecht

Bundesministerium der Finanzen                                                                                Berlin, 28. Juni 2018

IV B 6 - S 1315/13/10021 :050

2018/0407280



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern


Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaus‐
                                                     tauschgesetz - FKAustG;
     Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Aus‐
                     tausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2018


Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanz‐
konten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September
2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des §
1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vor‐
geschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2018 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2
FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in
Steuersachen erfolgt, zählen

     Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusam‐
1. menarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom
   11. März 2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, S. 1),

     Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung
     vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanz‐
     konten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertrags‐
2. parteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) sind und die ge‐
   währleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.
     Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten er‐
     füllen,

     Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über
3. Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, S. 1) ge‐
   schlossen haben, sowie

     Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlos‐
4.
     sen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automati‐
schen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26. Juni 2018 vorliegen, mit denen der automatische Daten‐
austausch zum 30. September 2018 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2018 dem
BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Für den Datenaustausch zum 30. September 2019 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 im Rahmen eines weiteren
BMF-Schreibens bekannt gegeben.

Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 wird nachfolgend dargestellt und steht auf den Internetseiten des BZSt unter
www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018
22


                                            
                                                
                                                23
                                            
                                        

1) Aufgrund   einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bun‐
desrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat,
erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf weiteres keine Finanzkontendaten
durch meldende Finanzinstitute dem BZSt gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.

2)   Hierzu zählen auch Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Barthélemy.

3)   Hierzu zählen auch Bonaire, Sint Eustatius und Saba.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangsfrist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Themen - Steuern - Internationales Steuerrecht zur Ansicht und zum Abruf bereit.

                                                             Im Auftrag

                                                            Wichmann
24

BStbl Seite 719
                                                      Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                             Berlin, 1. Juni 2018

III C 3 - S 7329/18/10001

2018/0439275



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


                                 Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2018


Gemäß § 16 Absatz 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2018 wie folgt bekannt gege‐
ben:




Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

Eine monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundes‐
ministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer -
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zum Herunterladen bereit.

                                                          Im Auftrag

                                                      van Nahmen
25

BStbl Seite 720
                                                     Versicherungsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                                Berlin, 30. Mai 2018

III C 4 - S 6403/15/10001

2018/0438321



Bundeszentralamt für Steuern


nachrichtlich:
Bundesrechnungshof


                                                       Versicherungsteuer;
                                          Verkaufsaufschlag als Versicherungsentgelt;
                                   Urteil des BFH vom 7. Dezember 2016 (BStBl II 2017 S. 360)

                             Ergänzung des BMF-Schreibens vom 29. November 2017 (BStBl I S. 1674)


Das BMF-Schreiben vom 29. November 2017 wird wie folgt ergänzt:

Der unter dem Gliederungspunkt II. enthaltenen Anwendungsregelung wird folgende Ziffer 3. angefügt:

      Es wird nicht beanstandet, wenn die vor dem 1. Dezember 2018 entstandene Versicherungsteuer auf Verkaufsaufschläge nicht
      in dem hierfür in § 8 Absatz 2 VersStG bestimmten Anmeldungszeitraum angemeldet und entrichtet wird, sondern die insoweit
"3.
      fehlerhaften Steueranmeldungen sobald wie möglich, spätestens bis zum Ende des Jahres 2018, nachträglich korrigiert wer‐
      den."

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Versicherung- & Feuerschutzsteuer zum Dow‐
nload bereit.

                                                             Im Auftrag

                                                         Dr. H o f m a n n
26