BStbl Nr. 20 2011
Bundessteuerblatt Nr. 20 aus 2011
Arbeitgebers sowie der Versorgungseinrichtung um die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Finanzierungsanteile zu mindern;
die Möglichkeit einer Förderung der Beiträge durch Gewährung einer Zulage nach Abschnitt XI EStG bzw. die Berücksichtigung im
Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG kommt dann nicht mehr in Betracht.
Zum Zweck der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die bisher individuell besteuerten Finan‐
zierungsanteile zu bescheinigen sowie der Versorgungseinrichtung sowohl die Änderung der steuerlichen Behandlung gemäß § 5
Absatz 2 LStDV mitzuteilen als auch auf das Erfordernis einer eventuellen Korrektur oder Stornierung des Zulageantrags hinzuwei‐
sen.
Hat der Arbeitnehmer keinen Zulageantrag nach § 89 EStG gestellt und die Versorgungseinrichtung des Arbeitgebers auch nicht be‐
vollmächtigt, einen Zulageantrag für ihn zu stellen, hat die Versorgungseinrichtung dem Arbeitnehmer zum Zweck der Inanspruch‐
nahme der Steuerfreiheit eine Bescheinigung auszustellen, dass kein Zulageantrag nach § 89 EStG gestellt wurde.
Sofern der Arbeitnehmer für die Jahre 2010 und früher bereits eine Zulage erhalten oder beantragt hat, hat die Versorgungseinrich‐
tung aufgrund der Mitteilung des Arbeitgebers über die Änderung der steuerlichen Behandlung gemäß § 5 Absatz 2 LStDV eine
eventuell erforderliche Korrektur bzw. Stornierung des Zulageantrags zu überwachen. Die Versorgungseinrichtung hat dem Arbeit‐
nehmer zum Zweck der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit eine Bescheinigung auszustellen, dass der Arbeitnehmer bereits eine
Zulage erhalten oder beantragt hat, die Versorgungseinrichtung jedoch eine Korrektur bzw. Stornierung veranlassen wird, sobald
eine Inanspruchnahme der Steuerfreiheit im Einkommensteuerbescheid erfolgt ist. Der Arbeitnehmer hat die Versorgungseinrichtung
über die tatsächliche Inanspruchnahme der Steuerfreiheit im Einkommensteuerbescheid unverzüglich zu unterrichten (§ 89 Absatz 1
Satz 5 EStG). Die Versorgungseinrichtung hat in diesem Fall, spätestens jedoch zwölf Monate nach Erteilung der Bescheinigung un‐
abhängig von einer Unterrichtung des Arbeitnehmers, den an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) übermittelten Zulageantrag zu korrigie‐
ren bzw. stornieren, es sei denn der Arbeitnehmer hat der Versorgungseinrichtung die Ablehnung der Steuerfreiheit nachgewiesen.
Die zentrale Stelle hat ggf. zu Unrecht gewährte Zulagen nach § 90 Absatz 3 EStG zurückzufordern. Die Versorgungseinrichtung hat
zudem eine ggf. übermittelte Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 EStG für das Beitragsjahr 2010 zu korrigieren bzw. zu stornieren.
Sollte im Einkommensteuerbescheid keine Inanspruchnahme der Steuerfreiheit erfolgen, hat die Versorgungseinrichtung keinen kor‐
rigierten bzw. stornierten Zulageantrag an die zentrale Stelle zu übermitteln.
Im Hinblick auf die möglichen gegenläufigen Konsequenzen bei der Umsetzung des BFH-Urteils (Gewährung der Steuerfreiheit § 3
Nummer 63 EStG einerseits, dafür Verlust der Förderung nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG andererseits) ist eine Korrektur von
Amts wegen nicht durchzuführen, sondern nur auf Antrag des Arbeitnehmers.
Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 56 EStG sowie die Pauschalversteuerung nach § 40b Absätze 1 und 2 EStG von Zuwen‐
dungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung bleiben in diesem Zu‐
sammenhang unberührt.
Im Auftrag
Dr. M i s e r a
BStbl Seite 1252
Lohnsteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 2. Dezember 2011
IV C 5 - S 2430/11/10002
2011/0926778
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009;
Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und
das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
BMF-Schreiben vom 9. August 2004 (BStBl I S. 717), geändert durch BMF-Schreiben vom 16. März 2009 (BStBl I S. 501) und BMF-
Schreiben vom 4. Februar 2010 (BStBl I S. 195)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie wird das BMF-Schreiben vom 9. August 2004 - IV C 5 - S 2430 - 18/04 - (BStBl I S. 717), geändert durch
BMF-Schreiben vom 16. März 2009 - IV C 5 - S 2430/09/10001 - (BStBl I S. 501) und BMF-Schreiben vom 4. Februar 2010 - IV C 5
- S 2430/09/10002 - (BStBl I S. 195), vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderungen durch
1)
- das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S.1768) ,
2)
- das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) und
3)
- das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
wie folgt geändert:
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 4 wird - teilweise fett gedruckt - wie folgt gefasst:
a)
freiwillig Wehrdienstleistende sind und in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehen (§ 1 Absatz 1 des Arbeitsplatz‐
"4.
schutzgesetzes), aus dem sie noch Arbeitslohn erhalten,".
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 wird - teilweise fett gedruckt - wie folgt gefasst:
aa)
freiwillig Wehrdienstleistende, wenn sie nicht in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehen (vgl. auch Absatz 2
"1.
b) Nummer 4),".
Nummer 3 wird - teilweise fett gedruckt - wie folgt gefasst:
bb)
"3. Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli‐
gendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms "Jugend in Aktion" (ABl. EU
Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen
entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirt‐
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligen‐
dienst aller Generationen im Sinne des § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen In‐
ternationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senio‐
ren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) oder den Bundesfreiwilligendienst leis‐
ten,".
Abschnitt 4 Absatz 5a wird wie folgt gefasst:
2.
"(5a) - unbesetzt -".
Abschnitt 10 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. "Keine Anlage in diesem Sinne liegt vor, sofern der Anlage ein von einem Dritten vorgefertigtes Konzept zu Grunde
liegt, bei dem der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern
anlegen kann (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 VermBG)."
Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 4 wird - teilweise fett gedruckt - wie folgt gefasst:
4. a) aa) "Haben Ehegatten die Einzelveranlagung gewählt, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob das von ihm zu
versteuernde Einkommen die Einkommensgrenze von 17 900/20 000 Euro überschreitet."
bb) Satz 6 wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 wird die Angabe "§ 2 Absatz 5 und 5a EStG" durch die fett gedruckte Angabe "§ 2 Absatz 5 EStG" ersetzt.
Abschnitt 21 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
5.
"Die Bekanntgabe der Vordruckmuster und der Datensatzbeschreibung erfolgte letztmals am 16. August 2011 im Bundessteuer‐
blatt Teil I S. 801."
In Abschnitt 24 wird Satz 2 durch folgende Sätze im Fettdruck ersetzt:
"Abschnitt 15 Absatz 5 Satz 6 und Absatz 6 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 4. Februar 2010 (BStBl I S. 195) ist
letztmals für Anlagen vor dem 1. Januar 2009 anzuwenden. Abschnitt 10 Nummer 2 und 5 in der Fassung des BMF-
6. Schreibens vom 4. Februar 2010 (BStBl I S. 195) ist erstmals für Anlagen nach dem 28. Februar 2010 anzuwenden. Ab‐
schnitt 1 Absatz 2 Nummer 4, Abschnitt 1 Absatz 6 Nummer 1 und Abschnitt 10 Nummer 2 in der Fassung des BMF-
Schreibens vom 2. Dezember 2011 (BStBl I S. 1252) sind erstmals für Anlagen nach dem 31. Dezember 2011 anzuwen‐
den. Abschnitt 15 Absatz 5 Satz 4 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 2. Dezember 2011 (BStBl I S. 1252) ist erst‐
mals für Anlagen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden."
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Lohn‐
steuer - BMF-Schreiben/Allgemeines zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Dr. M i s e r a
1) BStBl I S. 1394 2) BStBl I S. 986 3) BStBl I S. 1171
BStbl Seite 1254 Lohnsteuer Bundesministerium der Finanzen Berlin, 6. Dezember 2011 IV C 5 - S 2363/07/0002-03 2011/0978994 Oberste Finanzbehörden der L ä n d e r Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012, Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem 1. Januar 2013 BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2010 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - / - 2010/0751441 - (BStBl I S. 762) Der im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektro‐ nisches Abrufverfahren) und der erstmalige Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich und wird in einem späteren BMF-Schreiben bestimmt. Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. November 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geplant. Bis dahin ist ein Abruf elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs nicht möglich. Durch diese Verzögerung besteht der Übergangszeitraum nach § 52b Absatz 1 EStG im Kalenderjahr 2012 fort. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2012 die folgenden Re‐ gelungen zu beachten: Inhaltsübersicht I. Grundsätze 1. Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung 2. Andere Nachweise II. Arbeitnehmer 1. Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr 2012 (Vereinfachungsregelung) 2. Arbeitgeberwechsel 3. Anzeigepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt 4. Ersatzbescheinigung 2012 5. Vereinfachungsregelung für Auszubildende 6. Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung/Veranlagungspflicht III. Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2013 1. Grundsätze
2. Einzelfälle der erneuten Beantragung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen IV. Arbeitgeber V. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer VI. Einführung des elektronischen Abrufverfahrens ab dem 1. Januar 2013 I. Grundsätze Im Übergangszeitraum 2012 sind bis zum Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuer‐ abzugsverfahrens der §§ 38 ff. EStG sowie die Anwendungsregelungen in § 52 Absätze 50g, 51b und 52 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG anzuwenden, soweit § 52b EStG nichts Abweichendes regelt. 1. Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die nach § 52b Absatz 3 EStG vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerab‐ zug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) oder eine vom Finanzamt bereits ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung 2012) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen (§ 52b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 EStG). Ein erneuter Antrag des Ar‐ beitnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Daraus folgt, dass die zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale - unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit - vom Arbeitgeber auch im Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 zu berücksichtigen sind. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Grunde bzw. der Höhe nach noch vorliegen. Beispiel: Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn 1. Juli 2011 eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss der Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug 2012 auf das gesamte Kalenderjahr 2012 aufteilen: Jahresfreibetrag 2011: 12 000 €, gültig ab 01.07.2011 = 2 000 € Monatsfreibetrag (1/6) Jahresfreibetrag 2012: 12 000 €, gültig ab 01.01.2012 = 1 000 € Monatsfreibetrag (1/12) 2. Andere Nachweise Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, im Übergangszeitraum 2012 von der Lohnsteuerkarte 2010 oder von der Ersatzbescheinigung 2011 abweichende Besteuerungsmerkmale nachzuweisen; siehe hierzu unter Tz. II. 1. II. Arbeitnehmer 1. Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr 2012 (Vereinfachungsregelung)
Sind aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das Kalenderjahr 2012 gegenüber den Verhältnissen des Jahres 2011 abweichen‐
de Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend, kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 be‐
richtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangs‐
zeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:
Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerab‐
-
zug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)" nach § 52b Absatz 9 EStG oder
Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar 2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt
-
im Übergangszeitraum 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Das Mitteilungsschreiben oder der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts sind nur dann für den Arbeitge‐
ber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis
des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer das Mitteilungsschreiben oder den Ausdruck bzw. die
sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts dem Arbeitgeber zum Zweck der Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug vor, sind
allein die ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerab‐
zug maßgebend; sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerk‐
male werden überschrieben; siehe hierzu unter Tz. IV. im Abschnitt "Lohnsteuerabzug". Diese vereinfachte Nachweismöglichkeit be‐
steht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 in ein neues erstes Dienstverhältnis wechselt.
2. Arbeitgeberwechsel
Wechselt der Arbeitnehmer im Übergangszeitraum 2012 seinen Arbeitgeber, hat er sich die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbe‐
scheinigung 2011 sowie eine ggf. vom Finanzamt ausgestellte amtliche Bescheinigung (Tz. II. 1.) vom bisherigen Arbeitgeber aus‐
händigen zu lassen und dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.
3. Anzeigepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt
Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheini‐
gung 2011 von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2012 zu Gunsten des Arbeitnehmers ab oder ist die Steuerklasse II
bescheinigt und entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
im Laufe des Kalenderjahres 2012, besteht auch im Jahr 2012 - wie bisher - eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem
Finanzamt (§ 52b Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG).
Beispiel:
Die Ehegatten leben seit 2011 dauernd getrennt. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Steuerklasse III ist ab 2012 in die
Steuerklasse I zu ändern. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Finanzamt die Änderung seiner Lebensverhältnisse mitzuteilen. Für
die Anzeige ist der amtliche Vordruck "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" zu verwenden.
4. Ersatzbescheinigung 2012
Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, die im Übergangszeitraum 2012 Lohnsteuerabzugsmerk‐
male für ein neues oder weiteres Dienstverhältnis benötigen, haben beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
2012 (Ersatzbescheinigung 2012) zu beantragen (§ 52b Absatz 3 EStG). Dazu ist der amtliche Vordruck "Antrag auf Ausstellung ei‐
ner Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012" zu verwenden. Die vom Finanzamt erteilte Bescheinigung ist dem Arbeitgeber
vorzulegen.
Hiervon betroffen sind insbesondere Fälle, in denen
die Gemeinde für den Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte oder das Finanzamt keine Ersatzbescheinigung
-
2011 ausgestellt hat,
die Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden
-
ist,
der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 (versehentlich) vernichtet oder an das Finanzamt
-
übersandt hat,
für den Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt wurde und die Lohnsteuerabzugsmerk‐
-
male sich im Kalenderjahr 2011/2012 geändert haben,
- der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 erstmals eine nichtselbständige Tätigkeit aufnimmt,
der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 ein neues Dienstverhältnis beginnt und auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbe‐
-
scheinigung erteilt wurde,
- ein weiteres Dienstverhältnis im Kalenderjahr 2012 erstmals aufgenommen wird.
Beispiel:
Der bisher selbständig tätige Steuerpflichtige beginnt in 2012 erstmalig ein Dienstverhältnis. Da weder die Gemeinde für 2010 eine
Lohnsteuerkarte noch das Finanzamt für 2011 eine Ersatzbescheinigung ausgestellt haben, hat der Arbeitnehmer beim Finanzamt
auf amtlichem Vordruck die Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 zu beantragen ("Antrag auf Ausstellung
einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012") und diese Bescheinigung seinem Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteu‐
erabzugs vorzulegen.
Im Übrigen kann die Vereinfachungsregelung für Auszubildende (Tz. II. 5.) angewandt werden.
5. Vereinfachungsregelung für Auszubildende
Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ledige Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes
Dienstverhältnis beginnen oder in 2011 begonnen haben, kann der Arbeitgeber die folgenden Vereinfachungsregelungen (§ 52b Ab‐
satz 4 EStG) anwenden:
Steuerklasse I ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung
Bei diesen Arbeitnehmern wird typisierend unterstellt, dass Lohnsteuerkarten für 2010 und Ersatzbescheinigungen 2011 nicht ausge‐
stellt wurden und regelmäßig die Steuerklasse I gilt, weil es sich vornehmlich um Schulabgänger handelt, die erstmalig berufstätig
werden. Folglich kann der Arbeitgeber in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatz‐
bescheinigung 2011 bzw. 2012 nach der Steuerklasse I vornehmen. Dazu hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber die Identifikati‐
onsnummer, den Tag der Geburt und ggf. die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen
und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.
Bestehendes Ausbildungsverhältnis
Wurde die vorstehende Vereinfachungsregelung bereits im Kalenderjahr 2011 in Anspruch genommen, kann im Übergangszeitraum
2012 die Lohnsteuer weiterhin nach der Steuerklasse I ermittelt werden. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Bestätigung des
Auszubildenden, dass es sich weiterhin um sein erstes Dienstverhältnis handelt.
Ersatzbescheinigung
Liegen für den Auszubildenden die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung nicht vor, hat er beim Finanz‐
amt eine Ersatzbescheinigung 2012 zu beantragen und dem Arbeitgeber vorzulegen (siehe hierzu unter Tz. II. 4.). Dasselbe gilt,
wenn von der Vereinfachungsregelung kein Gebrauch gemacht wird.
6. Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung/Veranlagungspflicht
Entspricht ein für das Kalenderjahr 2010 oder 2011 eingetragener Freibetrag im Kalenderjahr 2012 nicht mehr den tatsächlichen Ver‐
hältnissen, z. B. Minderung des Freibetrags aufgrund geringerer Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Ar‐
beitsstätte als Werbungskosten oder geringeren Verlustes aus Vermietung und Verpachtung, ist der Arbeitnehmer zwar nicht ver‐
pflichtet, die Anpassung des Freibetrags zu veranlassen. Unterbleibt jedoch ein Antrag auf Herabsetzung des Freibetrags, kann dies
zu Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Von einer Anpassung von Einkommensteuervorauszah‐
lungen von Amts wegen für das Veranlagungsjahr 2013 ist abzusehen.
Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 ein Freibetrag nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 EStG in der
Fassung des BeitrRLUmsG berücksichtigt und überschreitet der im Kalenderjahr bezogene Arbeitslohn den Betrag von 10 200 Euro
bei einer Einzelveranlagung oder von 19 400 Euro bei Zusammenveranlagung, ist der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres
2012 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG). Diese Verpflichtung besteht nicht,
wenn lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen oder Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in
Sonderfällen als Freibetrag berücksichtigt wurde.
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind auch Ehegatten verpflichtet, für die auf Antrag ein Faktor zur Ermittlung der Lohn‐
steuer eingetragen wurde (§ 39f, § 46 Absatz 2 Nummer 3a EStG).
III. Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2013
1. Grundsätze
Im elektronischen Abrufverfahren ab dem 1. Januar 2013 sind die Grundsätze des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens (§ 39a EStG
in der Fassung des BeitrRLUmsG) weiter anzuwenden.
Die auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 für den Übergangszeitraum eingetragenen Freibeträge und
antragsgebundenen Kinderzähler (z. B. für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 oder zu Beginn des Kalenderjahres 2013
das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder Pflegekinder) gelten im elektronischen Abrufverfahren grundsätzlich nicht weiter. Folglich
sind für das Kalenderjahr 2013 die antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim zuständigen Finanzamt neu zu beantra‐
gen. Diese Anträge sind ab dem 1. Oktober 2012 bis zum 30. November 2013 auf amtlichen Vordrucken zu stellen. Wurde die mehr‐
jährige Berücksichtigung antragsgebundener Kinderzähler bereits für das Kalenderjahr 2012 beantragt, ist eine erneute Antragstel‐
lung für das Kalenderjahr 2013 nicht erforderlich.
2. Einzelfälle der erneuten Beantragung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen
Berücksichtigung von Kindern
Ab dem Kalenderjahr 2012 ist eine mehrjährige Berücksichtigung von Kindern im Lohnsteuerabzugsverfahren möglich. Dies gilt
auch für Pflegekinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für Kinder unter 18 Jahren, wenn der Wohnsitz/gewöhnliche Aufent‐
halt des anderen Elternteils nicht ermittelbar oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, und für Kinder nach Vollendung
des 18. Lebensjahres, wenn sie sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden (unter Vorlage des Ausbildungsvertrags) oder
studieren (unter Vorlage von Unterlagen zur Dauer des Studiengangs).
Kinder, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, können im elektronischen Abrufverfahren nur auf Antrag (mehr‐
jährig) berücksichtigt werden ("Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" bzw. "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung"). Dabei
ist der Nachweis beim Finanzamt durch Vorlage einer Geburtsurkunde des Kindes zu führen. Sollen die Kinder im Lohnsteuerab‐
zugsverfahren zum 1. Januar 2013 berücksichtigt werden, ist der Antrag im Kalenderjahr 2012 zu stellen. Wurde ein solcher Antrag
bereits für das Kalenderjahr 2012 gestellt, ist eine erneute Beantragung nicht erforderlich.
Steuerklasse II
Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 die Steuerklasse II eingetragen und liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, gilt die Eintragung
bis zum Ende des Übergangszeitraums 2012 fort. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerklasse II erstmals im
Übergangszeitraum vor, kann eine Einreihung in die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragt werden.
Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind, kann der Vordruck "Versicherung zum Entlastungsbetrag für Al‐
leinerziehende (Steuerklasse II)" oder wahlweise der amtliche Vordruck "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" verwen‐
det werden. Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind, ist der amtliche Vordruck "Vereinfachter Antrag auf
Lohnsteuer-Ermäßigung" zu verwenden.
Eine erneute Beantragung der Steuerklasse II für das Kalenderjahr 2013 ist hingegen nicht erforderlich, wenn ein begünstigendes
Kind vor dem Kalenderjahr 2013 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit Hauptwohnsitz in der Wohnung des Elternteils
gemeldet ist oder wenn nach vollendetem 18. Lebensjahr des begünstigenden Kindes die Steuerklasse II bereits für das Kalender‐
jahr 2012 beantragt worden ist.
Ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale
Möchte der Arbeitnehmer, dass ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale (eine ungünstigere Steuerklasse, eine geringere Anzahl
von Kindern, kein Pauschbetrag für behinderte Menschen) ab Beginn des Kalenderjahres 2013 im Rahmen der ELStAM berücksich‐
tigt werden, hat er dies bereits im Kalenderjahr 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 neu zu beantragen (amtlicher Vordruck "Anträ‐
ge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -"). Die ungünstigeren Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten - solan‐
ge sie nicht durch einen erneuten Antrag überschrieben werden - auch für alle darauf folgenden Kalenderjahre. Eine erneute Bean‐
tragung ist nicht erforderlich, soweit der Arbeitnehmer diesen Antrag bereits für das Kalenderjahr 2012 gestellt hat.
Steuerklassenwahl bei Ehegatten
Ehegatten, denen für das Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte und für die Kalenderjahre 2011 und 2012 keine Ersatzbescheini‐
gung ausgestellt wurde, wird ab dem Kalenderjahr 2013 für den Lohnsteuerabzug jeweils programmgesteuert die Steuerklasse IV
zugewiesen, wenn einer der Ehegatten ein Dienstverhältnis beginnt. Gleiches gilt, wenn beide Ehegatten erstmals in ein Dienstver‐
hältnis eintreten. Soll von dieser programmgesteuerten Zuordnung abgewichen werden, ist für die Wahl der Steuerklassenkombinati‐
on III/V oder des Faktorverfahrens (§ 39f EStG) ein gemeinsamer Antrag der Ehegatten beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich ("An‐
trag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten"). Das Recht auf einen einmal jährlichen Wechsel der Steuerklasse bleibt von dieser
Korrektur unberührt (§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 4 i. V. m. § 39e Absatz 3 Satz 3 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).
In den übrigen Fällen gelten die bisherigen Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV der Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2013
weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Berücksichtigung des Faktorverfahrens ist allerdings jährlich
neu zu beantragen. Die Möglichkeit zur Wahl einer ungünstigeren Steuerklasse besteht in allen Fällen.
IV. Arbeitgeber
Lohnsteuerabzug
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung für 2011 bzw. 2012 oder eine der unter Tz. II. 1. genannten amt‐
lichen Bescheinigungen im Übergangszeitraum 2012 entgegenzunehmen, aufzubewahren, die darauf eingetragenen Lohnsteuerab‐
zugsmerkmale in das Lohnkonto zu übernehmen und sie dem Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum 2012 zugrunde zu legen. Er
hat sie sowie ggf. die o. g. ihm zusätzlich vorgelegten amtlichen Bescheinigungen dem Arbeitnehmer zur Änderung nicht mehr zu‐
treffender Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das Finanzamt oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Übergangszeitraum
innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber auszuhändigen
(§ 52b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 EStG).
Legt der Arbeitnehmer die in Tz. II. 1. genannten amtlichen Bescheinigungen (Mitteilungsschreiben oder Ausdruck bzw. die sonstige
Papierbescheinigung des Finanzamts) vor, sind allein die darin ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnsteuerab‐
zug maßgebend. Neben diesen im ersten Dienstverhältnis zugelassenen Bescheinigungen muss dem Arbeitgeber zusätzlich die
Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 vorliegen (Steuerklassen I bis V). Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
gemäß der eingetragenen Gültigkeitsangabe auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung anzuwenden und überschreiben
sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Folglich
überschreibt eine amtliche Bescheinigung den in einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 ausgewiesenen Frei‐
betrag oder Hinzurechnungsbetrag auch dann, wenn in der Bescheinigung kein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag oder ein
Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag in anderer Höhe enthalten ist.
Beispiel:
Dem Arbeitgeber liegt die Lohnsteuerkarte 2010 des Arbeitnehmers vor (erstes Dienstverhältnis). Auf der Lohnsteuerkarte ist unter
III. ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen.
Weil sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers ab 2012 geändert haben (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes, Änderung
der Religionszugehörigkeit), legt er dem Arbeitgeber das in 2011 versandte Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information
über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)" vor, in