BStbl Nr. 20 2011

Bundessteuerblatt Nr. 20 aus 2011

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dem die Änderungen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt sind. In diesem Schreiben wird in den Zeilen der "Lohnsteuerab‐
zugsmerkmale" kein Freibetrag ausgewiesen.

Der Arbeitgeber hat für den Lohnsteuerabzug ab 2012 lediglich die in dem Mitteilungsschreiben ausgewiesenen Lohnsteuerabzugs‐
merkmale (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Zahl der Kinderfreibeträge) zu berücksichtigen. Das Mitteilungsschreiben ist zu‐
sammen mit der Lohnsteuerkarte 2010 aufzubewahren.

Die vereinfachte Nachweismöglichkeit der maßgebenden ELStAM besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012
das erste Dienstverhältnis wechselt. Der bisherige Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses hat die Lohnsteuerkarte 2010 oder die
Ersatzbescheinigung 2011 mit allen vorgelegten amtlichen Bescheinigungen (Tz. II. 1.) auszuhändigen. Diese Unterlagen sind dem
neuen Arbeitgeber vorzulegen (siehe hierzu unter II. 2. "Arbeitgeberwechsel").

Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung

Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und die Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer herausgege‐
ben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010
im Übergangszeitraum 2012 weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale der
Lohnsteuerkarte 2010 auch weiterhin für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum 2012 zutreffend sind (§ 52b Absatz 1 Satz 5
EStG). Eine amtliche Bescheinigung ist hierfür nicht vorgesehen, so dass eine formlose Erklärung des Arbeitnehmers als Nachweis
ausreicht. Diese schriftliche Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

Nach § 41b Absatz 1 EStG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Finanzamt die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch zu übermitteln.
Ist der Arbeitgeber in Ausnahmefällen hiervon befreit (§ 41b Absatz 3 EStG und anerkannte Härtefälle), erteilt er die Lohnsteuerbe‐
scheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010 oder verwendet den Vordruck "Besondere Lohnsteuerbescheinigung". Hat
der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt, ist dem Arbeitnehmer die Lohn‐
steuerkarte 2010 nach Ablauf des Kalenderjahres zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das betreffende Kalender‐
jahr auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat auch dann die Lohnsteuerkarte 2010 auszuhändigen, wenn er die Lohnsteuerbescheini‐
gung elektronisch übermittelt, jedoch ein früherer Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbeschei‐
nigung erteilt hat.

Aufbewahrungspflicht

Der Arbeitgeber hat die vom Arbeitnehmer vorgelegte Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 als Beleg
zum Lohnkonto zu nehmen und entsprechend der Regelung in § 52b Absatz 1 Satz 4 EStG zumindest bis nach der erstmaligen An‐
wendung der ELStAM oder einer erteilten Härtefallregelung aufzubewahren. Dies gilt auch für die unter Tz. II. 1. genannten amtli‐
chen Bescheinigungen (Mitteilungsschreiben bzw. Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts). Der Arbeitgeber
hat die amtliche Bescheinigung des Arbeitnehmers mit dessen Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 zu‐
sammenzuführen und entsprechend aufzubewahren.

Abweichend hiervon sind die im Rahmen der Vereinfachungsregelung bei Ausbildungsdienstverhältnissen vorgelegten schriftlichen
Bestätigungen (Tz. II. 5.) bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren (§ 52b Absatz 4 Satz 3 EStG).




V. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer


Für nicht meldepflichtige Personen, z. B. im Ausland lebende und auf Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommen‐
steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer oder beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, wird die Identifikationsnum‐
mer nicht aufgrund eines Anstoßes durch die Meldebehörden vergeben.

Deshalb wird diesen Personen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers - wie bisher - auf Antrag eine kalenderjahrbezogene
Papierbescheinigung als Grundlage für die Lohnsteuererhebung ausstellen (§ 39 Absatz 3 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).

Damit die Finanzverwaltung in diesen Fällen die vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2
EStG) maschinell zuordnen kann, ist als lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal die bisher zur Übermittlung der elektronischen Lohn‐
steuerbescheinigung benötigte eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zu verwenden (§ 41b Absatz 2 Satz 1 und 2
EStG).




VI. Einführung des elektronischen Abrufverfahrens ab dem 1. Januar 2013
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Zum Beginn der nun ab dem Kalenderjahr 2013 geplanten Einführung des neuen Verfahrens sind zwei BMF-Schreiben vorgesehen.
Zum einen für die Bestimmung des Starttermins und die damit verbundene Beendigung des seit dem 1. Januar 2011 bestehenden
Übergangszeitraums sowie zum anderen mit Regelungen zu Start und Anwendung des neuen Verfahrens (Einführungsschreiben).

Das BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2010 (BStBl I S. 762) ist für das Kalenderjahr 2011 weiterhin anzuwenden. Das vorliegende
Schreiben ist ab dem Kalenderjahr 2012 anzuwenden.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Lohn‐
steuer - BMF-Schreiben/Allgemeines zur Einsicht und zum Abruf bereit.




                                                            Im Auftrag

                                                        Poppenberg
132

BStbl Seite 1259
Lohnsteuer

Bundesministerium der Finanzen                          Berlin, 8. Dezember 2011


IV C 5 - S 2353/08/10006 :002
2011/0977089

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich
und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2012

BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2009 (BStBl I S. 1601)
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Aufgrund des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in
der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruf‐
lich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet Änderungen gegenüber der Übersicht ab
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