BStbl Nr. 12 2018

Bundessteuerblatt Nr. 12 aus 2018

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V 29.4   Hinterziehungszinsen                                                                             918

          V 29.5   Prozesszinsen                                                                                    918

     V
          Säumniszuschläge
     30                                                                                                             918

          V 30.1   Allgemeines                                                                                      918

          V 30.2   Berechnung                                                                                       918

          V 30.3   Rechtsbehelf und Korrektur                                                                       919

     V
          Mahnung, Vollstreckung und Niederschlagung
     31                                                                                                             919

          V 31.1   Mahnung                                                                                          919

          V 31.2   Vollstreckung                                                                                    919

          V 31.3   Niederschlagung                                                                                  919

VI. Abzweigung und Erstattung                                                                                       920

     V
          Auszahlung an Dritte (Abzweigung)
     32                                                                                                             920

          V 32.1   Allgemeines                                                                                      920

          V 32.2   Abzweigungsvoraussetzungen                                                                       920

          V 32.3   Abzweigungsempfänger                                                                             921

          V 32.4   Vorläufige Zahlungseinstellung und Anhörung                                                      921

          V 32.5   Höhe des Abzweigungsbetrages                                                                     921

          V 32.6   Ermessensausübung                                                                                922

          V 32.7   Korrektur von Abzweigungsentscheidungen                                                          922

     V
          Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG
     33                                                                                                             922

          V 33.1   Allgemeines                                                                                      922

          V 33.2   Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG bei nachrangigen Leistungen                                     923

          V 33.3   Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG bei Kostenbeiträgen                                             924

          V 33.4   Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch   924

          V 33.5   Verzinsung von Erstattungsansprüchen                                                             925

          V 33.6   Erfüllungsfiktion                                                                                925

          V 33.7   Rückerstattungsanspruch bei Korrektur der Festsetzung                                            925

VII. Besonderheiten beim Berechtigtenwechsel                                                                        926

     V
          Allgemeines
     34                                                                                                             926

     V
          Zusammenarbeit zwischen den Familienkassen
     35                                                                                                             926

     V
          Erfüllung des Erstattungsanspruchs durch Weiterleitung
     36                                                                                                             926



Kapitel R - Rechtsbehelfsverfahren                                                                                  928

I.   Allgemeines                                                                                                    928

     R 1 Rechtsbehelfsliste                                                                                         928
11

II.   Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren                                        929

      R 2 Allgemeines zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren                    929

          R 2.1    Untersuchungsgrundsatz                                              929

          R 2.2    Mitwirkungspflichten                                                929

          R 2.3    Rechtliches Gehör                                                   929

      R 3 Abgrenzung zu anderen Verwaltungsverfahren                                   929

      R 4 Zulässigkeitsvoraussetzungen                                                 929

          R 4.1    Grundsätze                                                          929

          R 4.2    Statthaftigkeit                                                     929

          R 4.3    Beschwer                                                            930

          R 4.4    Anbringungsbehörde, Form und Inhalt des Einspruchs                  930

          R 4.5    Einspruchsfrist                                                     931

                   R 4.5.1     Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                   931

          R 4.6    Folgen der Unzulässigkeit                                           932

      R 5 Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens                  932

          R 5.1    Aussetzung der Vollziehung                                          932

                   R 5.1.1     Grundsätze                                              932

                   R 5.1.2     Voraussetzungen                                         932

                   R 5.1.3     Folgen                                                  932

          R 5.2    Akteneinsicht und Recht auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen   933

          R 5.3    Erörterung des Sach- und Rechtsstandes                              933

          R 5.4    Ausschlussfrist (Präklusionsfrist)                                  933

          R 5.5    Verböserung                                                         933

          R 5.6    Ruhen des Verfahrens                                                933

          R 5.7    Hinzuziehung                                                        934

      R 6 Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens                                       935

          R 6.1    Umfang der Prüfung                                                  935

          R 6.2    Rücknahme des Einspruchs                                            935

          R 6.3    Abhilfe- und Teilabhilfebescheid                                    935

          R 6.4    Einspruchsentscheidung                                              936

                   R 6.4.1     Rubrum                                                  936

                   R 6.4.2     Tenor                                                   936

                   R 6.4.3     Begründung                                              937

                   R 6.4.4     Rechtsbehelfsbelehrung                                  937

          R 6.5    Kosten                                                              937

III. Finanzgerichtsverfahren                                                           938

      R 7 Rechtsgrundlagen für den Finanzgerichtsprozess                               938

      R 8 Allgemeines zum gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren                         938

      R 9 Klagearten                                                                   938
12

R 9.1     Anfechtungsklage                                         938

        R 9.2     Verpflichtungsklage                                      939

        R 9.3     Allgemeine Leistungsklage                                939

        R 9.4     Feststellungsklage                                       939

        R 9.5     Einstweiliger Rechtsschutz                               939

   R
        Zulässigkeitsvoraussetzungen der finanzgerichtlichen Klage
   10                                                                      940

        R 10.1    Finanzrechtsweg                                          940

        R 10.2    Zuständigkeit des Gerichts                               940

        R 10.3    Statthafte Klageart                                      940

        R 10.4    Erfolgloses Vorverfahren                                 940

        R 10.5    Klagebefugnis und Feststellungsinteresse                 940

        R 10.6    Beteiligtenfähigkeit                                     940

        R 10.7    Prozessfähigkeit                                         941

        R 10.8    Postulationsfähigkeit (Prozessbevollmächtigter)          941

        R 10.9    Klagefrist                                               941

        R 10.10   Passivlegitimation                                       941

        R 10.11   Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung                      941

        R 10.12   Rechtsschutzbedürfnis                                    941

        R 10.13   Negative Sachentscheidungsvoraussetzungen                941

   R
        Gang des finanzgerichtlichen Verfahrens
   11                                                                      942

        R 11.1    Amtsermittlungsgrundsatz nach § 76 FGO                   942

        R 11.2    Beiladung                                                942

        R 11.3    Akteneinsicht                                            942

   R
        Beendigung des Klageverfahrens
   12                                                                      942

        R 12.1    Urteil                                                   942

        R 12.2    Erledigungserklärung                                     943

        R 12.3    Klagerücknahme                                           943

        R 12.4    Tatsächliche Verständigung (Vergleich)                   943

   R
        Kosten im Klageverfahren
   13                                                                      943

   R
        Prozesszinsen
   14                                                                      943



Kapitel S - Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten                944

   S 1 Allgemeines                                                         944

        S 1.1     Gesetzliche Vorschriften                                 944

        S 1.2     Verwaltungsanweisungen                                   944

   S 2 Tatbestände des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts   944
13

S 2.1       Tatbestände des Steuerstrafrechts                                                           944

    S 2.2       Tatbestände des Steuerordnungswidrigkeitenrechts                                            946

    S 2.3       Vorsatz, Leichtfertigkeit, Schuld                                                           946

                S 2.3.1    Vorsatz                                                                          946

                           S 2.3.1.1     Begriffsdefinition                                                 946

                           S 2.3.1.2     Abgrenzung zum Tatbestandsirrtum                                   947

                S 2.3.2    Leichtfertigkeit                                                                 947

                           S 2.3.2.1     Begriffsdefinition                                                 947

                           S 2.3.2.2     Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit und zu bedingtem Vorsatz   947

                S 2.3.3    Schuld                                                                           948

                           S 2.3.3.1     Begriffsdefinition                                                 948

                           S 2.3.3.2     Abgrenzung zum Verbotsirrtum                                       948

    S 2.4       Versuchte Steuerhinterziehung                                                               948

    S 2.5       Vollendung und Beendigung der Tat                                                           949

S 3 Täterkreis                                                                                              949

S 4 Verfolgungsverjährung                                                                                   949

    S 4.1       Straftat                                                                                    949

    S 4.2       Ordnungswidrigkeit                                                                          949

S 5 Ermittlungsgründe                                                                                       949

    S 5.1       Mitteilung des Betroffenen                                                                  950

    S 5.2       Mitteilung von dritter Seite                                                                950

    S 5.3       Sonstige Ermittlungsgründe                                                                  950

S 6 Selbstanzeige                                                                                           950

    S 6.1       Allgemeines                                                                                 950

    S 6.2       Form und Inhalt der Selbstanzeige                                                           951

    S 6.3       Ausschlussgründe                                                                            951

    S 6.4       Nachentrichtungspflicht (§ 371 Abs. 3 AO)                                                   952

    S 6.5       Beendigung des Strafverfahrens im Falle der Selbstanzeige                                   952

    S 6.6       Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO                              952

    S 6.7       Bußgeldbefreiende Selbstanzeige                                                             952

S 7 Aussetzung des Verfahrens                                                                               952

S 8 Verfahren                                                                                               953

    S 8.1       Steuerstrafverfahren                                                                        953

                S 8.1.1    Sachliche und örtliche Zuständigkeit                                             953

                S 8.1.2    Selbständiges Ermittlungsverfahren                                               953

                S 8.1.3    Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens                          953

                S 8.1.4    Allgemeines zum Ermittlungsverfahren                                             954

                S 8.1.5    Einleitung des Ermittlungsverfahrens                                             954

                S 8.1.6    Gang des Ermittlungsverfahrens                                                   954
14

S 8.1.7    Einstellung des Ermittlungsverfahrens                                                          955

                                  S 8.1.7.1    Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO                                                955

                                  S 8.1.7.2    Einstellung nach § 398 AO und §§ 153 ff. StPO                                     955

                       S 8.1.8    Antrag auf Erlass eines Strafbefehls                                                           956

                       S 8.1.9    Verfahrenshindernisse                                                                          956

             S 8.2     Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten                                                                  956

       S 9 Strafzumessung                                                                                                        957

       S
             Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
       10                                                                                                                        957

             S 10.1    Allgemeines                                                                                               957

             S 10.2    Zumessungsgrundsätze                                                                                      958

                       S 10.2.1   Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 378 AO                                           958

                       S 10.2.2   Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO                       958

       S 11 Gebühren, Vollstreckung von Bußgeldbescheiden                                                                        959

       S
             Listenführung, Statistik und Aktenabgabe
       12                                                                                                                        959



Stichwortverzeichnis                                                                                                             960



Abkürzungsverzeichnis                                                                                                            970




Kapitel O - Organisation


O 1 Familienleistungsausgleich


O 1.1 Allgemeines

(1) 1Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe
des sächlichen Existenzminimums, des Betreuungsbedarfs und des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs ihrer Kinder nicht besteu‐
ert werden. 2Unter Beachtung dieser und weiterer verfassungsrechtlicher Vorgaben erfolgt die einkommensteuerrechtliche Berück‐
sichtigung von Kindern bei ihren Eltern im System des Familienleistungsausgleichs, indem bei der Besteuerung der Eltern ein dem‐
entsprechender Betrag (Freibeträge für Kinder i. S. d. § 32 Abs. 6 EStG) steuerfrei belassen wird, zunächst aber durch monatlich auf
Antrag festgesetztes und ausgezahltes Kindergeld (vgl. § 31 EStG).

(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer, ob
mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i. S. d. § 65 EStG das Existenzmini‐
mum der Kinder steuerfrei gestellt wurde. 2Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und
der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. 3In diesem Fall beschränkt sich der Familien‐
leistungsausgleich auf die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung. 4Soweit das Kindergeld bzw. diesem vergleichbare
Leistungen im Inland oder Ausland darüber hinausgehen, bleiben diese der Familie erhalten und dienen deren Förderung.

(3) 1Personen, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 und 2 EStG) oder so behandelt werden (§ 1 Abs. 3
EStG), können einen Anspruch auf Kindergeld nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG haben. 2Andere Personen sowie Vollwai‐
sen können Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld nach dem BKGG haben. 3Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem BKGG
werden als Sozialleistungen ausschließlich durch die Familienkassen der BA nach den fachlichen Weisungen des BMFSFJ bewilligt.

O 1.2 Durchführung des Familienleistungsausgleichs

1
    Die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG obliegt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG
dem BZSt. 2Kindergeld wird auf Antrag des Berechtigten von den Familienkassen als Steuervergütung festgesetzt und ausgezahlt.
3
    Die BA stellt hierfür ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. 4Sind nach § 72 Abs. 1 EStG Körperschaften, Anstalten
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig, sind diese Rechtsträger inso‐
15

weit Familienkasse, soweit sie das Verfahren durchführen, insbesondere das Festsetzungs-, Erhebungs-, BuStra- und Rechtsbe‐
helfsverfahren. 5Zu Familienkassen i. S. d. § 72 Abs. 2 EStG vgl. V 1.4.


O 2 Familienkassen


O 2.1 Eigenschaft

(1) 1Jeder Dienstherr bzw. Arbeitgeber i. S. d. § 72 EStG, der Kindergeld festsetzt oder auszahlt, ist Familienkasse. 2Auch Diensther‐
ren bzw. Arbeitgeber, die sowohl die Aufgabe der Kindergeldfestsetzung als auch der Kindergeldauszahlung an die Bundes- oder
eine Landesfamilienkasse übertragen haben, sind Familienkasse.

(2) 1Die Familienkassen sind gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO Finanzbehörden. 2Sie sind im Wege der Organleihe für das BZSt tätig. 3Da‐
von unberührt bleibt die organisatorische Zuordnung einer öffentlich-rechtlichen Familienkasse zu einer juristischen Person des öf‐
fentlichen Rechts. 4Hinsichtlich der fachlichen Aufgabenerledigung im Rahmen der Durchführung des Familienleistungsausgleichs
werden die Familienkassen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG als Bundesfinanzbehörde tätig. 5Sie unterliegen der Fachaufsicht des BZSt
(vgl. O 3).

(3) Das BZSt erteilt den Familienkassen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 12 FVG ein Merkmal zu ihrer Iden‐
tifizierung (Familienkassenschlüssel; vgl. O 2.3 Abs. 3).

(4) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige Schreiben einer Familienkasse müssen im Briefkopf den Zusatz "Familienkasse" tra‐
gen.

        Beispiele

        "Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt",

        "Stadt Neustadt - Die Bürgermeisterin - Familienkasse -",

        "Familienkasse Nord Bundesagentur für Arbeit".


O 2.2 Bundes- und Landesfamilienkassen

1Nach   § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 bzw. 7 FVG können Bundes- und Landesfamilienkassen eingerichtet werden. 2Auf diese Familienkas‐
sen können die Aufgaben einer Familienkasse i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG nach Maßgabe der jeweils gültigen Rechtsverordnung
(Bundes- oder Landesfamilienkassenverordnung) übertragen werden. 3Die Aufgabenübertragung ist von der aufnehmenden Bun‐
des- oder Landesfamilienkasse über das Authentifizierungsverfahren (vgl. O 2.3) dem BZSt anzuzeigen. 4Sie kann zusätzlich von
dem übertragenden Rechtsträger angezeigt werden. 5Eine Aufgabenwahrnehmung durch nicht autorisierte Dritte, insbesondere
durch kommunalrechtliche Vereinbarungen und sonstige vertragliche Gestaltungen ohne entsprechende Rechtsverordnung, ist
rechtswidrig.

        Authentifizierungsverfah‐
O 2.3
        ren

(1) 1Jede Familienkasse ist verpflichtet, sich beim BZSt anzumelden. 2Die Anmeldung hat unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit
als Familienkasse zu erfolgen. 3Neben Anschrift, Kontaktdaten und Rechtsform hat die Familienkasse insbesondere anzugeben,
welche (ggf. abweichende) Familienkasse das Kindergeld festsetzt und unter welcher Steuernummer die Absetzung des Kindergel‐
des erfolgt. 4Unterscheiden sich festsetzende Familienkasse und Steuernummer des Absetzers für unselbständige Teilbereiche (z.
B. Eigenbetriebe) oder einzelne Gruppen von Beschäftigten (z. B. Beamte, Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger), sind diese Anga‐
ben für jeden dieser Teilbereiche bzw. jede Gruppe gesondert mitzuteilen. 5Für die Anmeldung stehen die Vordrucke "Anmeldung als
Familienkasse" und "Anlage TFK" zur Verfügung.

(2) Haben sich die bei der Anmeldung angegebenen Daten geändert, hat die Familienkasse die Änderungen unverzüglich dem BZSt
mitzuteilen. 2Hierfür stehen die Vordrucke "Änderungsmitteilung Familienkasse" und "Anlage TFK" zur Verfügung. 3Wurden einzelne
Aufgaben an eine andere Familienkasse (z. B. Landesfamilienkasse) übertragen, hat die abgebende Familienkasse dies zum Zeit‐
punkt der Abgabe mitzuteilen. 4Zusätzlich teilt die aufnehmende Familienkasse dem BZSt mit, zu welchem Zeitpunkt die Aufgabe
übernommen wurde. 5Wird eine Familienkasse (die juristische Person) aufgelöst und abgewickelt oder umgewandelt (z. B. im Rah‐
men von Verschmelzungen oder Spaltungen), hat sie dies ebenfalls dem BZSt anzuzeigen und anzugeben, welche Familienkasse
die Kindergeldfestsetzung für die bisherigen Beschäftigten übernimmt. 6Hierfür steht der Vordruck "Löschungsmitteilung Familien‐
kasse" zur Verfügung. 7Eine im Rahmen von Umwandlungen neu entstehende Familienkasse hat sich erstmals anzumelden (siehe
Abs. 1).

(3) 1Nach Prüfung der Anmeldung erhält die festsetzende Familienkasse ihren 11-stelligen Familienkassenschlüssel und einen Zu‐
gangscode, der zur Teilnahme an weiteren Verfahren berechtigt. 2Bundes- oder Landesfamilienkassen erhalten für die Erledigung
der ihnen übertragenen Kindergeldfälle nur einen Familienkassenschlüssel. 3Familienkassen, die ausschließlich die Auszahlung des
16

Kindergeldes bzw. die Absetzung des ausgezahlten Kindergeldes im Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren vornehmen, erhalten keinen
eigenen Familienkassenschlüssel.

(4) Für die Familienkassen der BA gelten besondere Regelungen.

O 2.4 Aufgaben

(1) Außer der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes sind unter anderem folgende Aufgaben wahrzunehmen:

- regelmäßige Überprüfung des Kindergeldanspruchs (vgl. O 2.10),

     Rückforderung überzahlter Beträge, Überwachung von Rückforderungen, Mahnung und Einleitung der Vollstreckung durch das
-
     Hauptzollamt,

- Bearbeitung von Stundungsanträgen (V 24), Erlassanträgen (V 25) und Durchführung von Niederschlagungen (V 31.3),

-     Berechnung und Erhebung von Säumniszuschlägen,

     Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Erstellung von Einspruchsentscheidungen, Bearbeitung von
-
     Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung), Führung der Rechtsbehelfsliste (vgl. Kapitel R),

- Prozessvertretung bei Klagen, bei Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden (vgl. R 10.8),

     Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Führung der Bußgeldliste und Überwachungsliste für Strafverfah‐
-
     ren (vgl. Kapitel S),

- Festsetzung und Erhebung von Hinterziehungszinsen (vgl. V 29.4),

     Teilnahme an automatisierten Verfahren des BZSt, z. B. zur Authentifizierung und zur Vermeidung von Doppelfestsetzungen (vgl.
-
     O 2.3 und O 2.9),

- monatliche Erstellung und Übersendung der Daten zur Kindergeldstatistik nach § 4 Abs. 2 und 3 StStatG (vgl. O 2.11),

     Übermittlung von Daten von Kindergeldberechtigten und Kindern nach § 91 EStG an die ZfA, vgl. Weisung des BZSt vom 8. 7.
-
     2013 - BStBl I S. 848,

- Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber dem BZSt (vgl. O 4.1 Abs. 3).

(2) 1Die Familienkassen haben insbesondere das EStG, die AO, die FGO, das FVG und das StStatG zu beachten. 2Außerdem sind
von den Familienkassen zu berücksichtigen:

- Weisungen an die Finanzbehörden (EStR, LStR, AEAO, AStBV (St), BMF-Schreiben),

-      Weisungen des BZSt an die Familienkassen und

     im BStBl Teil II veröffentlichte oder vom BMF unter www.bundesfinanzministerium.de zur Veröffentlichung vorgesehene Entschei‐
-
     dungen des BFH, des BVerfG und des EuGH.

3
    In besonderen Fällen sind auch über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften zu beachten (§ 72 Abs. 8 EStG). 4Familienkassen,
die Daten aus der IdNr-Datenbank des BZSt abrufen, sind verpflichtet, die Vorgaben des entsprechenden Nutzungskonzeptes einzu‐
halten.

(3) Die Familienkassen haben sicherzustellen, dass das Steuergeheimnis und der Datenschutz gewahrt werden (vgl. O 2.7) und die
Mitarbeiter insbesondere das EStG und die AO rechtssicher anwenden können, soweit es für die Festsetzung und die Auszahlung
des steuerlichen Kindergeldes erforderlich ist.

O 2.5 Sachausstattung

1Den    Mitarbeitern einer Familienkasse müssen die in O 2.4 Abs. 2 genannten Vorschriften und Regelungen zur Verfügung stehen.
2Die   Familienkasse hat sicherzustellen, dass jeder der bei ihr tätigen Personen über einen Internetzugang verfügt und für das Infor‐
mations- und Lernsystem LernCULtur angemeldet ist. 3Außerdem haben sich die in den Familienkassen tätigen Personen für den
"Infobrief Familienleistungsausgleich" für Familienkassen des BZSt anzumelden. 4Das in den Familienkassen eingesetzte Personal
soll zwecks Aus- und Fortbildung an den Schulungsmaßnahmen des BZSt teilnehmen. 5Weitere Informationen sind auf der Inter‐
netseite des BZSt zu finden.

O 2.6 Vordrucke
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1Die   Familienkassen haben Vordrucke nach den vom BZSt vorgegebenen Mustern in inhaltlich unveränderter Form bei der Durch‐
führung des Familienleistungsausgleichs zu verwenden. 2In den Vordrucken "Antrag auf Kindergeld" und "Anlage Kind zum Kinder‐
geldantrag" sind weder inhaltliche noch sonstige Änderungen zulässig. 3Die Vordrucke sind auf der Internetseite des BZSt abrufbar.


O 2.7 Steuergeheimnis und Datenschutz

(1) 1Durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO werden alle Verhältnisse geschützt, die einer in der Familienkasse tätigen Person

-       in einem Kindergeldverfahren,

-      in einem Steuerstrafverfahren (vgl. S 8.1),

- in einem Verfahren bei einer Steuerordnungswidrigkeit (vgl. S 8.2),

-     in einem Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit oder

- aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde

über Kindergeldberechtigte, andere Personen oder juristische Personen bekannt geworden sind. 2Ob diese Personen in einem der‐
artigen Verfahren auskunftspflichtig sind oder ihre Angaben ohne rechtliche Verpflichtung abgegeben haben, ist für die Zuordnung
zum geschützten Personenkreis unerheblich (BFH vom 8. 2. 1994, VII R 88/92, BStBl II S. 552). 3Dabei macht es keinen Unter‐
schied, ob diese Tatsachen für die Entscheidung der Familienkasse Bedeutung haben.
4Das    Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhält‐
nisse von natürlichen und juristischen Personen. 5Zu den Verhältnissen zählen auch das Verwaltungsverfahren selbst, die Art der
Beteiligung am Verwaltungsverfahren und die Maßnahmen, die vom Beteiligten getroffen wurden. 6So unterliegt z. B. auch dem
Steuergeheimnis, ob und bei welcher Familienkasse ein Beteiligter kindergeldrechtlich geführt wird oder ob Kindergeld festgesetzt ist
und an wen es ausgezahlt wird, ob ein Beteiligter oder das Kind seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und welche Anträge
gestellt worden sind.
7Zur   Information des Kindergeldberechtigten über ein Auskunftsersuchen gegenüber Dritten vgl. AEAO zu § 93, Nr. 1.2.7.

(2) 1Den bei der Verarbeitung von Daten beschäftigten Personen ist es nach § 5 BDSG untersagt, personenbezogene Daten unbe‐
fugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). 2Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind nach § 3a Satz 1 BDSG an dem Ziel auszurichten, so
wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. 3Die in Satz 1 genannten Personen sind,
soweit sie bei nicht öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
4
    Das Datengeheimnis ist neben dem Steuergeheimnis zu wahren.

(3) 1Die Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO und des Datenschutzes nach dem BDSG ist durch organisatorische Maß‐
nahmen in den Familienkassen sicherzustellen. 2Die Familienkasse ist organisatorisch von anderen Bereichen der juristischen Per‐
son des öffentlichen Rechts, der sie angehört, zu trennen. 3Eine Verletzung des Steuergeheimnisses oder des Datengeheimnisses
kann für eine in der Familienkasse tätige Person straf- und disziplinarrechtliche Folgen sowie für sie oder ihren Dienstherrn oder Ar‐
beitgeber zivilrechtliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. 4Steuergeheimnisse und Datengeheimnisse sind auch über das
Ende der Tätigkeit in der Familienkasse hinaus bzw. nach Auflösung einer Familienkasse zu wahren.

(4) 1Die in der Familienkasse tätigen Personen (Amtsträger i. S. v. § 7 AO und ihnen gleich gestellte Personen) haben bei ihrer sämt‐
lichen mündlichen, telefonischen, schriftlichen und elektronischen Kommunikation das Steuergeheimnis zu wahren. 2Amtsträger sind
in der Familienkasse tätige Beamte, Angestellte und Tarifbeschäftigte. 3Den Amtsträgern gleichgestellt sind die nach § 30 Abs. 3 Nr.
1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten.

(5) Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind die für die Familienkasse tätigen Personen, die keine Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (z. B. Reinigungskräfte) oder nur als Hilfskräfte an solchen mitwirken (z. B. Registratur-
und Schreibkräfte), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes (z. B. nach dem Verpflichtungsge‐
setz) zu verpflichten, da diese nicht nach § 7 Nr. 3 AO Amtsträger sind.

(6) 1Das Steuergeheimnis ist insbesondere bei der Informationsweitergabe an Kindergeldberechtigte, Kinder und andere Dritte sowie
innerhalb der Familienkasse und an andere Stellen (z. B. eine andere Familienkasse, einen Sozialleistungsträger oder eine Besol‐
dungsstelle) zu beachten. 2Die vom Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse dürfen unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4
und 5 AO offenbart werden. 3§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO erlaubt die Offenbarung zur Durchführung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Verfah‐
ren, z. B. die Weitergabe von Informationen an eine andere Familienkasse bei einem Berechtigtenwechsel (vgl. V 35) und im Rah‐
men der Abstimmung zwischen Familienkasse und Finanzamt (vgl. O 4.3). 4Auf § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO kann eine Offenbarung nur ge‐
stützt werden, wenn die Befugnis zum Offenbaren in einem Bundesgesetz ausdrücklich enthalten ist. 5Eine Bestimmung über die all‐
gemeine Pflicht zur Amtshilfe genügt nicht. 6Die Befugnis kann in einem Steuergesetz oder in außersteuerlichen Vorschriften gere‐
gelt sein. 7Dazu gehören insbesondere:
18

-          § 21 Abs. 4 FVG,

-      § 68 Abs. 4 Satz 1 EStG (vgl. O 4.4),

-       § 91 Abs. 1 Satz 1 EStG,

-        § 21 Abs. 4 SGB X und

-       § 24 Abs. 2 und 6 BDSG.

8Die   geschützten Verhältnisse dürfen nur in dem jeweils erlaubten Umfang offenbart werden.

(7) 1Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente ist § 87a Abs. 1 Satz 3 AO zu beachten. 2Danach darf die Familienkasse Daten,
die dem Steuergeheimnis unterliegen, auf elektronischem Weg nur übermitteln, wenn sie mit einem geeigneten Verfahren verschlüs‐
selt sind. 3Daraus folgt, dass eine Übermittlung per E-Mail grundsätzlich unzulässig ist. 4Eine Übermittlung per E-Mail ist innerhalb
geschützter Netze (z. B. Informationsverbund Berlin-Bonn) zulässig. 5Eine solche Übermittlung ist ebenfalls zulässig, wenn die Per‐
son oder Stelle, deren Daten betroffen sind, sich mit einer Übermittlung per E-Mail einverstanden erklärt hat (z. B. telefonisch oder
per E-Mail). 6Das Einverständnis des Berechtigten kann die Familienkasse auch schriftlich einholen. 7Allein aus dem Umstand, dass
der Kindergeldberechtigte die Familienkasse per E-Mail anschreibt (z. B. bei einem Einspruch), ist nicht von dessen Einverständnis
zur ungeschützten elektronischen Kommunikation auszugehen. 8Das Verschlüsselungsgebot wird auch beachtet, wenn das Verfah‐
ren De-Mail entsprechend der Empfehlung des BSI angewendet wird (§ 87a Abs. 1 Satz 4 AO).

(8) Eine Beteiligung der außerhalb der Familienkasse tätigen Dienst- und Prüfungsstellen, z. B. zur Untersuchung der Zweckmäßig‐
keit und Wirtschaftlichkeit von Verfahrensabläufen, ist nur unter Beachtung von § 30 AO und § 14 Abs. 3 BDSG zulässig.

(9) Zur Auskunftserteilung oder Akteneinsicht siehe V 9.

         Kindergeldak‐
O 2.8
         ten


O 2.8.1 Allgemeines

(1) 1Kindergeldakten können in Papierform oder elektronisch geführt werden. 2Die Familienkasse muss für die Kindergeldakten eine
organisatorische Ablage- bzw. Speicherform wählen, die die Wahrung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes (vgl. O 2.7)
sicherstellt. 3Die Kindergeldakte soll nach Kindern aufgeteilt werden. 4Aus der Kindergeldakte muss das Eingangsdatum von Unter‐
lagen und Schriftstücken hervorgehen.

(2) 1Für die Kindergeldvorgänge sind eigene Akten zu führen, die von anderen Akten, z. B. von Bezüge- oder Personalakten, ge‐
trennt aufzubewahren bzw. elektronisch abzulegen sind. 2Auch geschlossene Akten (sogenannte Altakten) sind gesichert aufzube‐
wahren bzw. elektronisch abzulegen. 3Die Kindergeldakten dürfen nur von den für die Familienkasse eingesetzten Personen einge‐
sehen werden. 4Gleiches gilt für die bei der Kindergeldfestsetzung eingesetzten IT-Verfahren.

(3) 1Die Familienkasse hat den Nachnamen und die Vornamen des Berechtigten und des Kindes (in der amtlichen Reihenfolge ohne
Abkürzungen) sowie deren Identifikationsnummer i. S. v. § 139b AO zu erfassen. 2Bei der Aufnahme von Unterlagen ist der Grund‐
satz der Datensparsamkeit zu beachten (vgl. V 7.1.3 Abs. 2).

(4) 1Straf- und Bußgeldakten sind getrennt von der Kindergeldakte zu führen. 2Sie können der Kindergeldakte jedoch vorgeheftet
bzw. elektronisch zugeordnet werden. 3Aus ihnen muss sich alles für das BuStra-Verfahren Relevante ergeben. 4Der Vorgang ist mit
einem eigenen Aktenzeichen zu versehen; dieses lautet für Strafsachen: StrL/ÜL - lfd. Nr./Jahr - und für Bußgeldsachen: BL/ÜL - lfd.
Nr./Jahr -; einzufügen ist die laufende Nummer der Überwachungsliste.

O 2.8.2 Elektronische Akten

(1) 1Gescannte Papierdokumente sind als qualifizierte Dokumente in der elektronischen Akte abzulegen. 2Die qualifizierte Signatur
des gescannten Papierdokuments dient als Nachweis für einen ordnungsgemäßen Scanvorgang. 3Sollte das Scannen der Doku‐
mente durch Dritte erfolgen, so sind diese Personen zur Wahrung des Steuergeheimnisses gem. § 30 AO förmlich zu verpflichten
(vgl. O 2.7 Abs. 5).

(2) 1In sinngemäßer Anwendung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen
und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (BMF vom 14.11.2014 - BStBl I S. 1450 Abschnitt 9.3) müssen die di‐
gitalen Dokumente nach dem Scannen mit einem unveränderbaren Index sowie mit Metadaten zum Auffinden der eingescannten
Schriftstücke versehen werden. 2Es muss sichergestellt sein, dass das digitale Dokument unveränderbar ist. 3Die weitere Bearbei‐
tung in der Familienkasse darf nur mit dem digitalen Dokument erfolgen.
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(3) 1Urkunden, die nicht ausdrücklich für Belange des Kindergeldes bestimmt sind (z. B. eine Geburtsurkunde ohne Zweckbestim‐
mung), dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind nach dem Scannen zurückzusenden. 2Im Übrigen können gescannte Unterla‐
gen acht Wochen nach dem Scannen vernichtet werden.

O 2.8.3 Aufbewahrungsfristen

(1) 1Die Aufbewahrungsfrist für Kindergeldakten beträgt grundsätzlich sechs Jahre. 2Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, für
das letztmalig Kindergeld festgesetzt wurde, oder nachdem der letzte in der Akte befindliche Bescheid unanfechtbar geworden ist.
3Maßgebend      ist der spätere Fristbeginn.

(2) 1Rechtsbehelfsakten sind bis zur Freigabe der Akten, zu denen sie sachlich gehören, aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist
beträgt jedoch mindestens sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die das Rechtsbehelfsverfahren abschließende Ent‐
scheidung unanfechtbar geworden ist.

(3) Für Schriftgut in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt worden ist, jedoch nicht, bevor etwaige Ansprüche aus diesem
Steuerschuldverhältnis erloschen sind; im Falle einer rechtskräftigen Ahndung (Bußgeldbescheid) durch die Verwaltungsbehörde je‐
doch nicht vor Erlöschen der festgesetzten Geldbuße oder Kosten des Verfahrens.

(4) Akten und sonstige Unterlagen sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auszusondern und unter Wahrung des Steuergeheimnis‐
ses und des Datenschutzes (vgl. O 2.7) zu vernichten bzw. zu löschen.

          Beispiel

          Für drei Kinder eines Berechtigten war Kindergeld festgesetzt worden. Die Familienkasse hat die Kindergeldakte nach Kin‐
          dern aufgeteilt. Das älteste Kind vollendete am 3. Oktober 2015 sein 25. Lebensjahr. Die letzte Festsetzung für dieses Kind
          war bis zum 31. Oktober 2015 befristet. Der Teil der Kindergeldakte, der für dieses Kind geführt wurde, ist mit Ablauf des Jah‐
          res 2021 zu vernichten.


O 2.9 IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld

(1) 1Zur Vermeidung von Doppelfestsetzungen betreibt das BZSt für Anspruchszeiträume ab 1.1.2016 das IdNr-Kontrollverfahren
Kindergeld. 2Die Familienkassen sind zur Teilnahme an diesem Verfahren unter Beachtung der vom BZSt zur Verfügung gestellten
Kommunikationshandbücher verpflichtet.

(2) 1Die Familienkasse muss bezogen auf das Kind die Daten zur Zuständigkeit und zur Festsetzungslage sowie die IdNr des Kindes
an die IdNr-Datenbank des BZSt melden. 2Die IdNr wird im Rahmen des IdNr-Kontrollverfahrens Kindergeld überprüft. 3Sofern be‐
reits die Zuständigkeit einer Familienkasse hinterlegt ist, erhält die neu meldende Familienkasse eine elektronische Überschnei‐
dungsmitteilung.

(3) 1Zählkinder werden in diesem Verfahren nicht berücksichtigt. 2Sie werden bei der Familienkasse erfasst, bei der sie als Zahlkind
berücksichtigt werden.

(4) Zur Verfahrensweise vgl. V 6.3 Abs. 3.

O 2.10 Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen

(1) 1Sachverhalte, die zum Bezug von Kindergeld berechtigen, sind häufig Änderungen unterworfen, die der Familienkasse nicht im‐
mer rechtzeitig bekannt werden. 2Um Überzahlungen zu vermeiden, sind für laufende Kindergeldfälle regelmäßige Überprüfungen
notwendig. 3Unabhängig davon besteht die Pflicht des Kindergeldberechtigten, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leis‐
tung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, der Familienkasse gem.
§ 68 Abs. 1 Satz 1 EStG anzuzeigen. 4Kindergeldberechtigte sollten deshalb regelmäßig auf diese Pflicht hingewiesen werden, z. B.
durch Übersendung des Merkblattes zum Kindergeld oder durch einen entsprechenden Hinweis im Festsetzungsbescheid.

(2) 1Für bestimmte Anspruchstatbestände sind in Kapitel A Zeiträume zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen vorgegeben.
2
    Diese stellen Mindestanforderungen dar, kürzere Prüfintervalle liegen im Ermessen der Familienkasse. 3Bei volljährigen Kindern ist
jeweils der Zeitraum seit der vorangegangenen Überprüfung bzw. seit der letzten Festsetzung zu überprüfen.

(3) 1Bei der Überprüfung ist der Kindergeldberechtigte aufzufordern, innerhalb einer Frist von einem Monat das Vorliegen der erfor‐
derlichen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. 2Dabei ist er auf die Folgen fehlender Mitwirkung gem. § 68 Abs. 1 Satz 1
EStG hinzuweisen. 3Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist der Kindergeldberechtigte einmalig mit einer Frist von einem Monat an
die Einreichung der Unterlagen zu erinnern. 4Bei fehlender Mitwirkung (vgl. V 7.2 und V 7.4) sind je nach Sachlage im Rahmen der
freien Beweiswürdigung zu Lasten des Kindergeldberechtigten nachteilige Schlüsse zu ziehen.

O 2.11 Statistiken
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