BStbl Nr. 12 2018
Bundessteuerblatt Nr. 12 aus 2018
(1) 1Die Rechtsträger der Familienkassen (Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts) und die Familienkassen der
BA melden an das BZSt monatlich die in § 4 StStatG geforderten Daten. 2Das BZSt erstellt daraus Geschäftsstatistiken über Kinder‐
geldberechtigte und deren Kinder (Kindergeldstatistik).
(2) 1Die Meldungen für die Kindergeldstatistik sind je öffentlich-rechtlichem Arbeitgeber (Familienkasse) unter einer Arbeitgebernum‐
mer zu übermitteln. 2Erfolgt die Übermittlung unter Nutzung mehrerer Arbeitgebernummern, so sind in den Meldungen entsprechen‐
de Erläuterungen zur Unterscheidung dieser mit aufzunehmen. 3Als Arbeitgebernummer ist die von der BA für Zwecke der Sozialver‐
sicherung vergebene achtstellige (Haupt-) Betriebsnummer zu verwenden. 4Im Falle einer Übertragung der Festsetzung des Kinder‐
geldes auf eine Bundes- oder Landesfamilienkasse kann die Meldung zur Kindergeldstatistik auch von dieser unter ihrer Arbeitge‐
bernummer erfolgen. 5Die Bundes- oder Landesfamilienkasse tritt insoweit an die Stelle des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers.
(3) 1Die statistischen Daten von den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern sind bis zum 15. des auf den Meldemonat folgenden Monats
zu übermitteln und fünf Jahre lang aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Meldemonat liegt.
3Die Übermittlung der statistischen Daten erfolgt ausschließlich durch einen maschinell lesbaren Datensatz (Datenfernübertragung).
4Für die Datenfernübertragung steht das kostenlose Verfahren ElsterFT zur Verfügung, es ist unter www.elster.de/verw_home.php
abrufbar. 5Erläuterungen zum Aufbau des maschinell lesbaren Datensatzes und weitere technische Details sind auf der Internetseite
des BZSt zu finden.
(4) Für die Erstellung weiterer Statistiken haben Familienkassen nach besonderer Aufforderung durch das BZSt zusätzliche statisti‐
sche Daten zu erheben und an das BZSt zu übermitteln.
O 2.12 Absetzen des Kindergeldes von der Lohnsteuer
1
Der Rechtsträger einer Familienkasse i. S. v. § 72 Abs. 1 EStG (Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts) hat die
Summe des von ihm für alle Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes nach § 72 Abs. 7 Satz 2 und 3 EStG dem Betrag, den er ins‐
gesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen.
2Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende
Betrag auf Antrag des Rechtsträgers von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer
ersetzt. 3Sätze 1 und 2 gelten für die Familienkassen der in § 72 Abs. 2 EStG genannten Unternehmen entsprechend. 4Für die Bun‐
desfamilienkasse beim BVA gilt eine Sonderregelung.
O 2.13 Zuordnung von Zinsen, Säumniszuschlägen, Bußgeldern und Kosten
(1) 1Zinsen i. S. d. §§ 234 bis 237 AO (Stundungs-, Hinterziehungs- und Prozesszinsen sowie Zinsen bei Aussetzung der Vollzie‐
hung) sind von allen Familienkassen bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern i. S. d. § 72 Abs. 1 EStG - wie zurück- bzw. ausge‐
zahltes Kindergeld - bei der Lohnsteuer-Anmeldung mit der an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer zu verrech‐
nen.
(2) Säumniszuschläge i. S. d. § 240 AO verbleiben der Familienkasse.
(3) 1Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten i. S. d. §§ 378, 379 AO, die von den BuStra-Stellen der Familienkassen erhoben wurden
(vgl. Kapitel S), fließen nach § 90 Abs. 2 OWiG ausschließlich der Bundeskasse zu. 2Die Bußgelder sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG
von den Familienkassen beizutreiben. 3Im Bedarfsfall sind nähere Informationen zum Verfahren beim BZSt zu erfragen. 4Die Kosten
im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§§ 105 ff. OWiG) stehen dagegen der Familienkasse zu.
(4) Die im Rechtsbehelfsverfahren zu erstattenden Kosten (vgl. R 6.5 und R 13) sind von der Familienkasse zu tragen.
O 3 Fachaufsicht
(1) 1Im Rahmen der Fachaufsicht stellt das BZSt sicher, dass die Familienkassen ihre Aufgaben rechtmäßig und zweckmäßig erfül‐
len. 2Das BZSt erlässt Dienstanweisungen und Einzelweisungen zur Anwendung der für die Durchführung des Familienleistungsaus‐
gleichs relevanten Vorschriften und führt Fachprüfungen durch. 3Familienkassen haben fachaufsichtliche Fragen, z. B. zur Ausle‐
gung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, mit dem BZSt zu klären (vgl. O 4.1 Abs. 1).
(2) Das BZSt unterstützt die Familienkassen u. a. durch
- Schulungen für Familienkassen,
- das im Internet bereitgestellte Informations- und Lernsystem für Familienkassen LernCULtur,
- verbindlich vorgegebene Vordrucke (vgl. O 2.6),
- Merkblätter für Kindergeldberechtigte und
- per E-Mail verteilte Infobriefe für Familienkassen.
(3) Das BZSt führt das Anmeldeverfahren zur Authentifizierung durch (vgl. O 2.3) und betreibt das IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld (vgl. O 2.9). O 4 Zusammenarbeit der Behörden O 4.1 Zusammenarbeit der Familienkassen mit dem BZSt (1) 1Falls eine Familienkasse eine Abstimmung durch das BZSt benötigt, kann sie sich zu diesem Zweck über das Kontaktformular auf der Internetseite des BZSt an die Fachaufsicht wenden. 2Anfragen der Familienkassen der BA werden von der Familienkasse Di‐ rektion an das BZSt gerichtet. (2) 1Anfragen an das BZSt müssen die Rechtsfrage, den vollständigen Sachverhalt, eine rechtliche Würdigung durch die Familien‐ kasse und ihren Vorschlag umfassen. 2Falls in Zusammenhang mit einer Anfrage bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem BZSt Kontakt aufgenommen wurde, ist das anzugeben, ggf. mit Aktenzeichen des BZSt. 3Über den Einzelfall entscheidet die jeweilige Fa‐ milienkasse unter Beachtung der Rechtsauffassung des BZSt. (3) 1Fordert das BZSt zum Bericht in einer Kindergeldangelegenheit auf, hat die Familienkasse dem innerhalb der in der Berichtsauf‐ forderung gesetzten Frist nachzukommen. 2Die entsprechende Kindergeldakte ist in Kopie bzw. als Ausdruck beizufügen. (4) Die Zusammenarbeit mit dem BZSt bei finanzgerichtlichen Verfahren ist in R 8 Abs. 3 geregelt. O 4.2 Zusammenarbeit zwischen Familienkassen Die Zusammenarbeit zwischen den Familienkassen ist geregelt: - für den Fall eines Zuständigkeitswechsels in V 3, - für den Fall eines Berechtigtenwechsels in V 35 und V 36 sowie - zur Feststellung eines Zählkindvorteils in V 6.4. O 4.3 Bescheinigungen für Finanzämter (1) 1Werden bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt die Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) abgezogen, so erhöht sich die Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld. 2Hat das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung Zweifel, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestand, soll es diese entweder durch Anfrage bei der Familienkasse ausräumen oder die Vorlage einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG verlangen (vgl. R 31 Abs. 4 EStR 2012). 3In diesen Fällen sind nicht die ausgezahlten Kinder‐ geldbeträge, sondern die dem Kindergeldberechtigten zustehenden Ansprüche zu bescheinigen. 4Anzugeben sind auch diejenigen Ansprüche, die wegen einer Abzweigung an Dritte oder einer Aufrechnung nicht an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt worden sind, ihm aber zugestanden haben, und Ansprüche, deren Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgen konnte. 5Ein ggf. ungeprüfter Zeitraum, der vor einem Sechs-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG endet (vgl. V 10 Abs. 3 Satz 2), ist dem Finanzamt als ungeprüfter Zeitraum mitzuteilen. (2) 1Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht, ist das zuständige Finanzamt hierüber zu unter‐ richten, falls zuvor eine Bescheinigung i. S. d. § 68 Abs. 3 EStG ausgestellt oder eine Auskunft erteilt worden ist. 2Entsprechendes gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Kindergeldanspruch besteht, unabhängig davon, ob dieser festgesetzt werden kann. 3Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit ergibt sich auch aus § 21 Abs. 4 FVG. O 4.4 Auskunftserteilung an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (1) 1§ 68 Abs. 4 Satz 1 EStG regelt eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. O 2.7). 2Da‐ nach sind Auskünfte der Familienkassen an Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, zulässig, soweit die Kindergeld‐ daten für die Festsetzung kindergeldabhängiger Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts von Bedeutung sind. 3Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn die Bezüge anweisende Stelle um Auskunft ersucht hat. 4Auf Bitte der Bezüge anwei‐ senden Stelle ist die Familienkasse berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, der Bezüge anweisenden Stelle Auskunft über Änderungen der Festsetzungslage zu erteilen. 5Der für die Kindergeldzahlung maßgebende Sachverhalt i. S. d. § 68 Abs. 4 EStG umfasst nur An‐ gaben zur Festsetzungslage, jedoch weder den der Entscheidung der Familienkasse zu Grunde liegenden Sachverhalt noch die IdNr des Berechtigten oder des Kindes. 6Ein ggf. ungeprüfter Zeitraum, der vor einem Sechs-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG endet (vgl. V 10 Abs. 3 Satz 2), ist der Bezügestelle als ungeprüfter Zeitraum mitzuteilen. (2) Der für die Kindergeldzahlung maßgebende Sachverhalt kann nach § 68 Abs. 4 EStG auch durch ein automatisiertes Abrufver‐ fahren übermittelt werden. (3) 1Beihilfestellen dürfen von den Familienkassen nicht informiert werden. 2Zur Zulässigkeit von Mitteilungen an eine für die Durch‐ führung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern zuständige Stelle ist der AEAO zu § 30, Nr. 11.8 zu beachten.
Kapitel A - Anspruchsvoraussetzungen
I. Anspruchsberechtigte
A 1 Allgemeines
(1) 1§ 62 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. 2Ein Anspruch besteht, wenn ein Elternteil die umschriebenen per‐
sönlichen Voraussetzungen erfüllt und bei ihm mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist, für das weder ein Ausschlusstatbestand
nach § 65 EStG noch nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht vorliegt. 3Zu berücksichtigen sind hier insbesondere:
- zwischenstaatliche (zwei- oder mehrseitige) Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit,
die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, anzuwenden im Verhältnis zu den EU-Staaten, zur Schweiz und zu den
-
EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- die Verordnung (EG) Nr. 859/2003, gültig im Verhältnis zu Großbritannien,
- die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010, gültig in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark und Großbritannien.
4V 1.5.2 ist zu beachten.
(2) 1Ein Anspruch nach § 62 EStG (auch eines anderen Elternteils) geht stets einem Anspruch für dasselbe Kind nach § 1 BKGG vor
(Ausnahme § 2 Abs. 4 Satz 2 BKGG); auf die Vorrangregelung des § 64 EStG kommt es insoweit nicht an. 2Soweit für Kinder
Ansprüche nach dem BKGG bestehen können, sind die im öffentlichen Dienst Beschäftigten an die zuständige Familienkasse der
BA (§ 13 BKGG) zu verweisen.
A 2 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
A 2.1 Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
A 2.1.1 Allgemeines
(1) 1Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich nur, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 62 Abs. 1
Satz 1 EStG). 2Ob ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt, prüft die Familienkasse
auf Grundlage des AEAO zu § 8 . 3Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts vgl. den AEAO zu § 9. 4Ausländer müssen zusätzlich
die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen.
(2) 1Spätaussiedler sind Deutsche und bedürfen zur Begründung eines Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
keines Aufenthaltstitels. 2Der Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft erfolgt durch Vorlage einer vom BVA ausgestellten Bescheini‐
gung nach § 15 Abs. 1 BVFG für den Spätaussiedler (Bezugsperson) bzw. nach § 15 Abs. 2 BVFG für den in den Aufnahmebe‐
scheid der Bezugsperson einbezogenen Ehegatten. 3Mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG wird kraft Gesetzes
(§ 7 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung (vgl. V
19). 4Die Anspruchsberechtigung von Spätaussiedlern besteht ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung durch das Bun‐
desverwaltungsamt.
(3) 1Die Begriffe des Wohnsitzes (§ 8 AO) bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 9 AO) haben insbesondere Bedeutung für die per‐
sönliche Steuerpflicht natürlicher Personen oder für familienbezogene Entlastungen. 2Sie sind auch maßgeblich, wenn die Familien‐
kassen in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung an die Beurteilung des Finanzamtes im Besteuerungsverfahren die Vorausset‐
zungen des Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 63 Abs. 1 EStG prüfen. 3Die Begriffe des Wohnsitzes bzw. des ge‐
wöhnlichen Aufenthaltes stellen allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. 4Zwischenstaatliche Vereinbarungen enthalten dagegen
z. T. hiervon abweichende Fiktionen, die den an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpfenden allgemeinen Regelungen der §§ 8 und
9 AO vorgehen (z. B. Art. 13 des Protokolls 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 26.10.2012, ABl. EU
Nr. C 326 S. 266; Art. X des NATO-Truppenstatuts i. V. m. §§ 68 Abs. 4 und 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut;
WÜD und WÜK). 5Für deutsche Auslandsbedienstete gilt hinsichtlich der Frage der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die
Sonderregelung des § 1 Abs. 2 EStG. 6Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG spiegeln die völkerrechtlich verbindli‐
chen Regelungen des WÜD und des WÜK wieder, die dem Gedanken der Exterritorialität von Diplomaten und der ihnen gleichge‐
stellten Personen Rechnung tragen.
7
Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig können auch solche natürlichen Personen behandelt werden, die die Kriterien des § 1
Abs. 3 EStG erfüllen. 8Damit ist teilweise auch die Höhe der Einkünfte Anknüpfungskriterium für den Umfang der Einkommensteuer‐
pflicht (§ 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG). 9Der Begriff der Ansässigkeit i. S. d. Doppelbesteuerungsabkommen ist allein auf deren An‐
wendung (insbesondere hinsichtlich der Abkommensberechtigung und der Zuteilung der Besteuerungsrechte) beschränkt und hat
keine Auswirkung auf die persönliche Einkommensteuerpflicht. 10Die deutsche unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht da‐ her auch dann, wenn jemand je eine Wohnung bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und im Ausland hat und nach dem an‐ zuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen im ausländischen Vertragsstaat ansässig ist. 11Auch wenn eine Person im Inland kei‐ nen Wohnsitz mehr hat, kann sie hier noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) 1Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 2Ob im Einzelfall eine solche Benutzung vorliegt, ist unter Würdigung der Gesamt‐ umstände nach den Verhältnissen des jeweiligen Anspruchszeitraums zu beurteilen; die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse in den Folgejahren ist nur zu berücksichtigen, soweit ihr Indizwirkung für die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse im zurücklie‐ genden Zeitraum zukommt (BFH vom 23. 6. 2015, III R 38/14, BStBl 2016 II S. 102). 3Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begrün‐ den oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH vom 14. 11. 1969, III R 95/68, BStBl 1970 II S. 153). 4Hat der Berechtigte eine Wohnung inne, die nach objektiven Maßstäben dauerhaft genutzt und beibehalten werden soll, kommt einem etwaigen Willen des Berechtigten, an diesem Platz keinen Wohnsitz begründen oder beibehalten zu wollen, keine Bedeutung zu (vgl. BFH vom 23. 11. 1988, II R 139/87, BStBl 1989 II S. 182). 5Maß‐ geblich sind alleine die tatsächlichen Lebensverhältnisse; völkerrechtliche Vereinbarungen, insbesondere des Konsularrechts, ste‐ hen der Annahme eines Wohnsitzes gemäß § 8 AO im Inland daher nicht entgegen (BFH vom 8. 8. 2013, VI R 45/12, BStBl 2014 II S. 836). 6Die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde können im Allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, dass der Berechtigte seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat. (5) 1Ein Berechtigter kann gleichzeitig mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze i. S .d. § 8 AO haben. 2Diese können im Inland und/oder Ausland gelegen sein. 3Zur Begründung eines steuerlichen Wohnsitzes im Inland ist nicht Voraussetzung, dass sich dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet oder dass der Berechtigte von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht (BFH vom 19. 3. 1997, I R 69/96, BStBl II S. 447 und vom 18. 12. 2013, III R 44/12, BStBl 2015 II S. 143). 4Für die Annahme eines Wohn‐ sitzes auf Grund einer Zweit- bzw. Nebenwohnung ist es nicht erforderlich, dass diese der Erstwohnung hinsichtlich Größe und Ausstattung gleichrangig ist. 5Es ist dem begrenzten Zweck Rechnung zu tragen, dem die Zweit- bzw. Nebenwohnung dient. A 2.1.2 Wohnung 1Mit Wohnung sind stationäre Räumlichkeiten gemeint, die - mindestens im Sinne einer bescheidenen Bleibe - für den Berechtigten auf Dauer zum Wohnen geeignet sind. 2Weil "Bewohnen" mehr ist als "Aufenthalt" oder "Übernachtung", erfüllt eine nur kurzfristige, lediglich vorübergehende oder eine notdürftige Unterbringungsmöglichkeit den Wohnungsbegriff nicht. 3Nicht erforderlich ist eine ab‐ geschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i. S. d. Bewertungsrechts bzw., dass das zur Wohnung gehö‐ rende Bad in den Wohnbereich integriert ist. 4In rechtlicher Hinsicht reicht es aus, wenn die Wohnung mit einfachsten Mitteln ausge‐ stattet ist. 5Darauf, ob die Ausstattungsgegenstände vom Vermieter gestellt oder vom Mieter selbst beschafft worden sind, kommt es nicht an (BFH vom 14. 11. 1969, III R 95/68, BStBl 1970 II S. 153). A 2.1.3 Innehaben der Wohnung 1Der Berechtigte muss die Wohnung innehaben. 2Danach muss die Wohnung in objektiver Hinsicht dem Berechtigten jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung stehen. 3An der objektiven Eignung fehlt es bei sog. Standby-Wohnungen oder -Zimmern, wenn auf Grund von Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Wohnungsnutzern die Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten derart beschränkt ist, dass er die Wohnung oder das Zimmer nicht jederzeit für einen Wohnaufenthalt nutzen kann. A 2.1.4 Nutzung zu Wohnzwecken (1) 1Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen. 2Die Wohnnutzung muss weder regelmäßig noch über eine längere Zeit erfolgen; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte bzw. unregelmäßige kurze Aufenthalte zu Erholungszwecken oder zu Verwaltungszwecken hinausgeht. 3Die ausschließliche Nutzung als Betriebsstätte, Büro, Ladengeschäft, Warenlager o. Ä. stellt keine Nutzung zu Wohnzwecken dar (BFH vom 8. 5. 2014, III R 21/12, BStBl 2015 II S. 135). 4Es ist nicht er‐ forderlich, dass der Berechtigte sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr zu Wohnzwecken in der Wohnung aufhält (BFH vom 19. 3. 1997, I R 69/96, BStBl II S. 447). 5Eine Nutzung zu Wohnzwecken kann - insbesondere in Arbeitnehmer- Entsende-Fällen - auch vorliegen, wenn der Berechtigte eine Wohnung innerhalb eines Kalenderjahres nicht nutzt. (2) 1Es muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wahrscheinlich sein, dass der Berechtigte die Nutzung der Wohnung zu Wohn‐ zwecken auch in der Zukunft fortsetzen wird. 2Hierin kommt u. a. ein Zeitmoment zum Ausdruck, Anhaltspunkte können aber auch Ausstattung und Einrichtung sein. 3Als Anhaltspunkt zur Bestimmung des Zeitmoments kann auf den in § 9 Satz 2 AO normierten Sechsmonatszeitraum zurückgegriffen werden (BFH vom 8. 11. 2014, III R 21/12, BStBl 2015 II S. 135). 4Dieser Sechsmonatszeit‐ raum kann auch jahresübergreifend sein. (3) 1Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (für bis zu sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz (BFH vom 30. 8. 1989, I R 215/85, BStBl II S. 956). 2Entscheidend ist jedoch die Absicht des Berechtigten. 3Im Einzelfall kann daher auch ein tatsächlicher Aufenthalt von bis zu sechs Monaten als ein nicht nur vorüberge‐
hender anzusehen sein. 4Dann muss sich jedoch die ursprüngliche Absicht auf einen längeren Aufenthalt bezogen haben (BFH vom
30. 8. 1989, I R 215/85, BStBl II S. 956).
A 2.1.5 Familienwohnsitz
1Die Frage des Wohnsitzes ist für jeden Berechtigten gesondert zu prüfen. 2Ein Ehegatte oder Lebenspartner, der nicht dauernd ge‐
trennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt (BFH vom 6. 2. 1985, I R 23/82, BStBl II S. 331). 3Diese
Vermutung gilt regelmäßig unabhängig davon, welche räumliche Entfernung zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern besteht.
4Deshalb ist eine inländische Wohnung, die von einem Ehegatten oder Lebenspartner gelegentlich zu Wohnzwecken genutzt wird,
auch dann ein Wohnsitz, wenn er sich zeitlich überwiegend im Ausland aufhält. 5Wer sich - auch in regelmäßigen Abständen - in der
Wohnung eines Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort keinen Wohnsitz (BFH vom 24. 10. 1969, IV 290/64, BSt‐
Bl 1970 II S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzeitig die ei‐
gene Wohnung ist. 6Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über die Haushaltszugehörigkeit
eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit regelmäßig zugleich die elterliche Wohnung i. S. d. § 8 AO innehaben.
A 2.1.6 Wohnsitz bei Aufenthalt in einem anderen Staat
1
Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet, hat auch im Inland einen Wohnsitz i. S. v. § 8 AO, sofern er die inländische Wohnung
weiterhin unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, sie beibehalten und nutzen zu wollen (BFH vom 19. 3. 1997, I R
69/96, BStBl II S. 447). 2Das Innehaben der inländischen Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzuneh‐
men sein, wenn der Berechtigte sie während eines Auslandsaufenthalts vorübergehend (bis zu sechs Monaten) vermietet oder un‐
tervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr ins Inland wieder zu benutzen. 3Wird die inländische Wohnung zur bloßen Vermögens‐
verwaltung zurückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem Wegzug. 4Bloße Vermögensverwaltung liegt z. B. vor, wenn ein ins Ausland
versetzter bzw. ein im Ausland lebender Berechtigter seine Wohnung bzw. sein Haus verkaufen oder langfristig vermieten will und
dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht.
A 2.1.7 Auslandsaufenthalt eines Arbeitnehmers
(1) 1Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein inländischer Wohnsitz widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung
im Inland beibehält, deren Benutzung ihm weiterhin möglich ist und die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann (BFH
vom 17. 5. 1995, I R 8/94, BStBl 1996 II S. 2). 2Ist ein Arbeitnehmer z. B. im Rahmen einer Entsendung im Ausland tätig und wird er
von seiner Familie begleitet, so ist ein inländischer Familienwohnsitz i. S. d. § 8 AO weiterhin anzunehmen, wenn dieser über die
Dauer der Entsendung beibehalten werden soll und nach objektiven Maßstäben jederzeit durch die Familie zu Wohnzwecken ge‐
nutzt werden kann.
(2) 1Entscheidend ist, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Berechtigte die Wohnung für Zwecke des eigenen
Wohnens beibehält. 2Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes i. S. d. § 8 AO, wenn
jemand eine Wohnung, die er vor einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzte, während desselben unverändert und in ei‐
nem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält und zu Wohnzwecken nutzt oder nutzen kann (vgl. A 2.1.4 Abs. 1). 3Von Bedeu‐
tung kann dabei auch sein, ob der Berechtigte nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit die Woh‐
nung wieder ständig nutzen wird (BFH vom 19. 3. 1997, I R 69/96, BStBl II S. 447). 4Insoweit handelt es sich um eine Sachverhalts‐
vermutung, die vom Berechtigten widerlegt werden kann; ihm obliegt insoweit die Feststellungslast (BFH vom 17. 5. 1995, I R 8/94,
BStBl 1996 II S. 2).
(3) 1Für die Beurteilung, ob die einen ins Ausland entsendeten Arbeitnehmer begleitenden (Familien-)Angehörigen ihren inländi‐
schen Wohnsitz beibehalten oder aufgegeben haben, gelten grundsätzlich (Hinweis insbesondere auf A 2.1.5 Satz 2 bis 4 und 6)
dieselben Maßstäbe. 2Nach einem auf Dauer angelegten Wegzug der Familie ins Ausland führt das Vorhalten einer eigenen Woh‐
nung allein nicht zur Begründung bzw. Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes, wenn die Wohnung nur kurzzeitig zu Urlaubs-
oder Besuchszwecken (vgl. A 2.1.4 Abs. 1 Satz 2) genutzt wird. 3Das Gleiche gilt für eine Wohnung, die unentgeltlich von Dritten (z.
B. Eltern) zur Verfügung gestellt wird.
A 2.1.8 NATO-Truppenstatut
1Hält sich ein Mitglied einer Truppe oder des zivilen Gefolges des Entsendungsstaates "nur in dieser Eigenschaft" i. S. d. Art. X des
NATO-Truppenstatuts bzw. dessen Angehörige nach Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut im Inland auf,
wird das Fehlen des inländischen steuerrechtlichen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts fingiert, wenn anhand der Lebens‐
umstände aus Sicht des jeweiligen Anspruchszeitraums bzw. Kalenderjahres festgestellt werden kann, dass die betreffende Person
in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung des Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat
zurückzukehren (BFH vom 9. 11. 2005, I R 47/04, BStBl 2006 II S. 374). 2Voraussetzung dafür ist eine gewisse zeitliche Fixierung im
Hinblick auf die Rückkehr nach der Beendigung des Dienstes. 3Die Rückkehr muss in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Beendi‐
gung des Dienstes stehen. 4Ferner setzt die Fiktion voraus, dass die betreffende Person nicht vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet hat und sich nicht auch aus anderen Gründen im Inland aufhält. 5Im
Umkehrschluss kann das Vorliegen eines inländischen steuerlichen Wohnsitzes angenommen werden, wenn anhand der Lebensum‐ stände während des jeweiligen Anspruchszeitraums bzw. Kalenderjahres festgestellt werden kann, dass die betreffende Person ent‐ schlossen war, nach Beendigung des Dienstes nicht zeitnah in den Ausgangs- oder Heimatstaat zurückzukehren bzw. wenn die be‐ treffende Person bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet hat. A 2.1.9 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und über konsularische Beziehungen 1Diplomaten einer ausländischen Mission und Konsularbeamte einer ausländischen konsularischen Vertretung haben nach dem WÜD bzw. nach dem WÜK kraft völkerrechtlicher Fiktion im Inland keinen Wohnsitz und sind demnach von innerstaatlichen Steuern befreit, sofern sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben oder nach den Sonderregelungen des WÜD bzw. WÜK im Inland ständig ansässig sind. 2Gleiches gilt für die zum Haushalt des Diplomaten oder Konsularbeamten gehörenden Familienmitglieder so‐ wie Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen Personals ausländischer Missionen und ausländischer konsularischer Vertre‐ tungen. A 2.1.10 Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU 1Hält sich eine Person zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit im Dienste der EU im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates auf als dem, in dem sie vor Dienstantritt ihren steuerlichen Wohnsitz hatte, werden sie und ihr nicht berufstätiger Ehegatte oder Lebenspart‐ ner in beiden genannten Staaten so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten (Art. 13 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU vom 26. 10. 2012, ABl. EU C 326 S. 266). 2Gleiches gilt für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Art. bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden. A 2.2 Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland A 2.2.1 Allgemeines (1) 1Ein Elternteil ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b EStG an‐ spruchsberechtigt, wenn er entweder nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag von den Fi‐ nanzbehörden nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 2Zur Nachweisführung siehe A 2.2.2. 3Sind die Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 oder Abs. 3 EStG erfüllt, liegt keine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG vor. 4Ggf. kann aber ein Anspruch nach dem EStG i. V. m. den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften oder dem BKGG bestehen; A 1 Abs. 2 ist zu beachten. 5Ein Anspruch nach dem BKGG kann auch bestehen, wenn ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG beim Finanzamt nicht gestellt oder abgelehnt wurde. (2) 1Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind im Ausland wohnhafte deutsche Staatsangehörige, die als entsandte Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. 2Unbeschränkt einkom‐ mensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG sind auch zu dem Haushalt einer in Satz 1 genannten Person gehörende Angehöri‐ ge, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann unbe‐ schränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Ausland lediglich in einem der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen werden. 4Der Bezug steuerfreier Einkünfte schließt eine unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland nicht aus. 5Hatten die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen hingegen bereits längere Zeit vor der Entsendung ihren Wohnsitz im Empfangsstaat, gelten sie als ständig ansässig und können damit grundsätzlich dort der unbe‐ schränkten Steuerpflicht unterliegen (BFH vom 19. 9. 2013, V R 9/12, BStBl 2014 II S. 715). 6In einem solchen Fall ist eine unbe‐ schränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen. (3) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere ins Ausland entsandte deutsche Staatsange‐ hörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind - einschließlich der zu ihrem Haushalt gehö‐ renden Angehörigen -, soweit die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt ist. 2Auslandslehrkräfte können auch unbeschränkt ein‐ kommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 EStG sein. 3So z. B. bei Lehrkräften, die in den USA, Kolumbien oder Ecuador tätig sind, vgl. BMF-Schreiben vom 10. 11. 1994 (BStBl I S. 853) und vom 17. 6. 1996 (BStBl I S. 688). 4Ist die Auslandslehrkraft nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorlie‐ gen, vgl. dazu Abs. 5. 5Scheidet eine Auslandslehrkraft vor dem Auslandsaufenthalt aus dem öffentlichen Dienst aus und gibt sie ih‐ ren inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt auf, so ist sie weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 6§ 1 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst nicht die im Ausland beschäftigten und dort auch wohnenden Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. (4) 1Der Kindergeldanspruch der in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hausgemeinschaft auf Dauer beendet wird. 2Besitzt diese Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, endet ihr Kindergeldanspruch ferner mit Ab‐ lauf des Monats, in dem sie erstmals Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 3Ist diese Person deutscher Staatsangehöriger, endet der Kindergeldanspruch außer in Fällen des Satzes 1 mit Ablauf des Monats, in dem sie
erstmals Einkünfte erzielt, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur unbeschränkten Ein‐
kommensteuerpflicht führen.
(5) 1Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs.
3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bei dem nach § 19 Abs. 2 AO zuständigen Finanz‐
amt stellen. 2Die Familienkasse ist an die Entscheidung des Finanzamts gebunden.
A 2.2.2 Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
(1) 1Eine Festsetzung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat zunächst im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erfol‐
gen. 2Dabei sind die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht bindend. 3Ist ein Arbeitnehmer
ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland in die Steuerklasse II, III, IV oder V eingereiht, kann ohne weitere Prü‐
fung davon ausgegangen werden, dass er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 2 EStG) oder so behandelt wird (§ 1
Abs. 3 EStG); bei Steuerklasse III, IV oder V kann auch davon ausgegangen werden, dass der im gemeinsamen Haushalt lebende
Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird. 4Der Nachweis kann durch Vorlage einer Lohnabrech‐
nung oder einer Bescheinigung erfolgen, woraus die Lohnsteuerabzugsmerkmale ersichtlich sind. 5Bestehen Zweifel darüber, ob die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG vorliegen, hat der Nachweis durch eine vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt für Zwe‐
cke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung zu erfolgen. 6Werden andere inländische Einkünfte als solche aus nichtselbstän‐
diger Arbeit erzielt, hat der Berechtigte eine Bescheinigung vorzulegen, mit der das Finanzamt die Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG
bestätigt hat. 7Hierfür steht der Vordruck "Erklärung über die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs.
3 EStG" zur Verfügung. 8Unabhängig davon, dass die Bescheinigung über die unbeschränkte Steuerpflicht regelmäßig für das ge‐
samte Kalenderjahr ausgestellt wird, besteht der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur für die
Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt (BFH vom 24. 10. 2012, V R 43/11, BStBl 2013
II S. 491).
(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres ist abschließend zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG tatsächlich vorgele‐
gen haben (z. B. durch Vorlage des Steuerbescheids) und in welchen Monaten der Berechtigte tatsächlich inländische Einkünfte er‐
zielt hat (z. B. durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung, Rechnungen über ausgeführte Arbeiten, Kaufverträge über Arbeitsmit‐
tel). 2Zur Korrektur einer betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzung nach § 62 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchst. b EStG vgl. V 20.1 Abs. 1.
A 3 Identifizierung des Berechtigten
(1) 1Ein Anspruch auf Kindergeld hängt für Zeiträume ab 1. 1. 2016 nach § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG grundsätzlich davon ab, ob
der Berechtigte durch die an ihn vergebene IdNr nach § 139b AO identifiziert wird. 2Der Berechtigte ist in diesen Fällen ausschließ‐
lich anhand der IdNr zu identifizieren. 3Der Berechtigte ist identifiziert, wenn der Familienkasse die IdNr des Berechtigten vorliegt.
4
Liegt die IdNr nicht vor, kann die Familienkasse die IdNr ggf. über das ADI bzw. über das MAV oder durch Anfrage beim Berechtig‐
ten ermitteln. 5O 2.4 Abs. 2 Satz 4 ist zu beachten. 6Der Berechtigte ist nur dann nicht identifiziert, wenn die Familienkasse die IdNr
über keine der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ermitteln konnte.
(2) 1Wird eine IdNr erst nachträglich vergeben, wirkt diese Vergabe nach § 62 Abs. 1 Satz 3 EStG auf Monate zurück, in denen die
Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG vorlagen. 2Zur Korrektur der Aufhebung oder Ablehnung einer Kinder‐
geldfestsetzung bei nachträglicher Vergabe einer IdNr vgl. V 20.1 Abs. 1.
(3) Der Berechtigte ist nach § 52 Abs. 49a Satz 1 EStG auch bei betragsmäßigen Festsetzungen, die bereits am 31. 12. 2015 be‐
standen und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgelten, anhand der IdNr zu identifizieren.
(4) A 22.1 Abs. 4 gilt entsprechend.
A 4 Kindergeldanspruch für Ausländer
A 4.1 Allgemeines
(1) 1Nach § 62 Abs. 2 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld nur, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufent‐
haltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 AufenthG erteilt,
2.
nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt und die Zustimmung der BA darf nach der BeschV nur für einen bestimmten Höchstzeit‐
b)
raum erteilt werden,
c)
nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
erteilt
oder
eine in Nr. 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
3.
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch
b)
nimmt.
2
Diese Regelung stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose und Kontingentflüchtlinge) aufenthaltsrechtli‐
che Anspruchsvoraussetzungen auf, die zusätzlich zu den Voraussetzungen in § 62 Abs. 1 EStG vorliegen müssen (zu den freizü‐
gigkeitsberechtigten Ausländern siehe A 4.5).
(2) Zur Anwendung von § 62 Abs. 2 EStG bestehen aufgrund über- und zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften Ausnahmen für:
- Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (vgl. A 4.4),
- Staatsangehörige aus einem Abkommensstaat (vgl. A 4.6),
- Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige (vgl. A 5) und
- Bedienstete internationaler Organisationen (vgl. A 6).
(3) 1Bei Vorlage eines der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitel ist das Datum seiner Erteilung zu Grunde zu legen; ein rü‐
ckwirkender Anspruch wird dadurch nicht begründet. 2Wird die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung eines an‐
deren genannten Aufenthaltstitels vor dem Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels beantragt, jedoch erst nach dessen Ablauf be‐
schieden, besteht auch für die Zeit bis zur Bescheidung durchgehend Anspruch auf Kindergeld. 3In diesem Zeitraum gilt die bisheri‐
ge Aufenthaltserlaubnis als fortbestehend (sog. Fiktionswirkung, vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG). 4Über die Fiktionswirkung ist dem An‐
tragsteller nach § 81 Abs. 5 AufenthG eine "Fiktionsbescheinigung" auszustellen. 5Zur Fortgeltung von vor dem 1. 1. 2005 erteilten
Aufenthaltsgenehmigungen siehe § 101 AufenthG.
(4) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, voraussichtlich dauerhaft in Deutsch‐
land einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und in das Sozialversicherungssystem eingegliedert ist, jedoch kraft gesetzlicher Re‐
gelung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist und ausschließlich deshalb keinen Aufenthaltstitel erhält, ist in analoger An‐
wendung des § 62 Abs. 2 EStG so zu behandeln, als sei er im Besitz eines der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitels (BFH
vom 25. 7. 2007, III R 55/02, BStBl 2008 II S. 758 und BFH vom 8. 8. 2013, III R 22/12, BStBl 2014 II S. 838).
A 4.2 Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
1
Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z. B. nach den §§ 9, 18b, 19, 19a Abs. 6, 23 Abs. 2, 26 Abs. 3 und 4, 28 Abs. 2, 31
Abs. 3, 35 oder 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld. 2Die Niederlassungserlaubnis ist ein
unbefristeter Aufenthaltstitel. 3Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gem. § 9a AufenthG ist der Niederlassungserlaubnis gleich‐
gestellt.
A 4.3 Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnisse
(1) 1Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,
haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld (zu Ausnahmen siehe A 4.3.1 und A 4.3.2). 2Als Erwerbstätigkeit ist sowohl die selb‐
ständige Tätigkeit als auch die Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV anzusehen. 3Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
folgt unmittelbar aus dem AufenthG oder aus einer ausdrücklichen Erlaubnis im Aufenthaltstitel. Die gesetzliche Erlaubnis für eine
Erwerbstätigkeit ergibt sich für Aufenthaltserlaubnisse insbesondere aus § 19a Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 1 und 2, §§ 28 bis 38, § 38a
Abs. 3 und 4 und § 104a AufenthG.
(2) 1Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG muss jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt
ist. 2Dies ergibt sich aus dem Eintrag in der Aufenthaltserlaubnis, der von der Ausländerbehörde vorzunehmen ist.
(3) 1Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit i. S. d. Abs. 1
Satz 2 erlaubt gewesen ist. 2Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Aus‐
übung einer Erwerbstätigkeit aus.
A 4.3.1 Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 16, 17 oder 18 Abs. 2 AufenthG
1
Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG):
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs, einen Schulbesuch oder eine sonstige nicht betriebli‐
-
che Ausbildung nach § 16 AufenthG besitzen,
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 AufenthG für höchstens
-
sechs Monate besitzen, und
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Abs. 3 oder
- Abs. 4) besitzen, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis als entsandter bzw. innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer (§ 10 bzw. §
19 Abs. 2 BeschV), Au-pair (§ 12 BeschV) oder Saisonbeschäftigter (§ 15a BeschV) erteilt wurde.
2
Aufgrund Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU, der unmittelbar anwendbar ist, haben hingegen Anspruch auf Kinder‐
geld:
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 AufenthG für mehr als
-
sechs Monate besitzen, und
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Abs. 3 oder
Abs. 4) besitzen, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis als Sprachlehrer oder Spezialitätenkoch (§ 11 BeschV), Hausangestellter
-
eines Entsandten (§ 13 BeschV), Schaustellergehilfe (§ 15b BeschV), Haushaltshilfe (§ 15c BeschV) oder Werkvertragsarbeitneh‐
mer bzw. Gastarbeitnehmer auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§ 29 Abs. 1 und 2 BeschV) erteilt wurde.
A 4.3.2 Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 23 Abs. 1, 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
(1) 1Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung durch die
obersten Landesbehörden) erteilt worden ist, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. 2Es
handelt sich dabei vor allem um Personen, denen auf Grund der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000,
2001, 2006 und 2009, die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltser‐
laubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde. 3Diese Gruppe ist von der Gruppe von Ausländern, der eine Aufent‐
haltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG "wegen eines Krieges in ihrem Heimatland" erteilt wurde, zu unterscheiden: nur für Letzte‐
re gelten die Einschränkungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG (vgl. Abs. 2 bis 5).
(2) Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach
- § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden),
- § 23a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen),
- § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) oder
- § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
sind, müssen für einen Anspruch auf Kindergeld zusätzlich folgende zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG):
1. Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten (vgl. Abs. 3) und
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch
2.
nehmen (vgl. Abs. 4).
(3) 1Der mindestens dreijährige rechtmäßige, gestattete oder geduldete Aufenthalt nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG darf nicht
unterbrochen sein. 2Eine der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnisse muss zu Beginn oder während
dieses Aufenthaltszeitraums oder unmittelbar daran anschließend erworben werden (BFH vom 24. 5. 2012, III R 20/10, BStBl 2014 II
S. 27). 3Bestehen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der notwendigen Aufenthaltsdauer, muss der Ausländer verwaltungsgerichtlich
feststellen lassen, dass er während seines mindestens dreijährigen Aufenthalts stets über einen rechtmäßigen, gestatteten oder ge‐
duldeten Aufenthalt verfügte. 4Der Aufenthalt gilt nach § 55 Abs. 1 AsylG ab Ausstellung des Ankunftsnachweises oder, wenn kein
Ankunftsnachweis ausgestellt wird, mit Stellung des Asylantrags als gestattet.
(4) 1Erwerbstätigkeit i. S. v. § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG ist nach § 2 Abs. 2 AufenthG die selbständige Tätigkeit und die Be‐
schäftigung i. S. v. § 7 SGB IV (nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis mit weisungsgebundener Tätigkeit
und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers). 2Unter berechtigter Erwerbstätigkeit ist jede erlaubte selbständi‐
ge und nichtselbständige Tätigkeit zu verstehen einschließlich der Ausbildungen, bei denen den Auszubildenden eine Vergütung ge‐
zahlt wird, sowie der geringfügigen Beschäftigung (sog. "Minijobs") und geringfügigen selbständigen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB
IV; nicht dazu zählen jedoch die in § 16d SGB II genannten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. 3Zu den laufen‐
den Geldleistungen nach dem SGB III gehören gem. § 3 Abs. 1 SGB III ("Leistungen der Arbeitsförderung") u. a. Alg bei Arbeitslosig‐
keit oder beruflicher Weiterbildung (§ 136 Abs. 1 SGB III) und Berufsausbildungsbeihilfe; gleichgesetzt sind Leistungen nach dem
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (BFH vom 4. 8. 2011, III R 62/09, BStBl 2012 II S. 732). 4Hinsichtlich der
Voraussetzung "Inanspruchnahme von Elternzeit" kommt es nicht darauf an, ob Anspruch auf Elterngeld besteht; es muss sich je‐
doch um eine Elternzeit i. S. d. § 15 BEEG handeln. 5Während der dreijährigen Mindestaufenthaltsdauer muss keine der in § 62 Abs.
2 Nr. 3 Buchst. b EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
(5) 1Sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b EStG erfüllt, besteht Anspruch auf Kindergeld ab
dem Kalendermonat, in dem der vorausgehende dreijährige Mindestaufenthalt (vgl. Abs. 3) endet. 2Endet dieser jedoch am letzten
Tag eines Kalendermonats, besteht Anspruch auf Kindergeld erst ab dem Folgemonat.
A 4.4 Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte
(1) 1Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ab dem Zeitpunkt der Aner‐
kennung als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. 2Dassel‐
be gilt für Ausländer, denen subsidiär Schutz nach § 4 AsylG zuerkannt worden ist. 3Als Zeitpunkt der Anerkennung bzw. Zuerken‐
nung ist das Ausfertigungsdatum des Bescheides des BAMF zugrunde zu legen. 4Nach Art. 2 des VEA i. V. m. Art. 2 des Zusatzpro‐
tokolls zu diesem Abkommen haben anerkannte Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge zudem unabhängig davon, ob der Auf‐
enthaltstitel bereits erteilt wurde, einen Anspruch auf Leistungen des Vertragsstaates unter denselben Bedingungen wie dessen
Staatsangehörige, sofern sie sich seit mindestens sechs Monaten im Vertragsstaat aufhalten. 5Das VEA ist in diesen Fällen rückwir‐
kend auch auf Zeiträume anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der Anerkennung, aber nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist liegen.
6
Wird Kindergeld rückwirkend beantragt, ist die Auszahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG zu beachten (vgl. V 22.2).
(2) 1Ist das Kindergeld wegen fehlender Anspruchsberechtigung abgelehnt worden und wird nach erfolgter Anerkennung als Asylbe‐
rechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG oder als Flüchtling nach § 3 AsylG oder der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt und dann für dieselben Kinder erneut ein Antrag auf
Kindergeld gestellt, ist erneut über eine Festsetzung unter Berücksichtigung von Abs. 1 zu entscheiden. 2Ist die ursprüngliche ableh‐
nende Festsetzung materiell bestandskräftig geworden, kann sie nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ab dem Monat der Anerkennung
zu ändern sein (vgl. V 19).
(3) Gem. V 1.5.2 ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.
A 4.5 Freizügigkeitsberechtigte Ausländer
(1) 1Die Erfordernisse nach § 62 Abs. 2 EStG gelten nicht für freizügigkeitsberechtigte Ausländer. 2Dabei handelt es sich um Staats‐
angehörige der EU- bzw. EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen, deren Rechtsstellung vom FreizügG/EU erfasst ist (vgl. § 1
Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU). 3Dies gilt für Staatsangehörige der Schweiz entsprechend. 4Zur EU bzw.
zum EWR gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Nie‐
derlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und
Zypern.
(2) 1Grundsätzlich ist bei Staatsangehörigen der EU- bzw. EWR-Staaten und der Schweiz von der Freizügigkeitsberechtigung aus‐
zugehen. 2Werden einer Familienkasse im Einzelfall konkrete Umstände bekannt, aufgrund derer Zweifel an der Freizügigkeitsbe‐
rechtigung bestehen, wendet sie sich zwecks Überprüfung an die Ausländerbehörde. 3Solche Umstände können vorliegen, wenn der
Berechtigte kein Daueraufenthaltsrecht hat und er seinen Lebensunterhalt allein durch Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB
XII sichert oder wenn er bereits zusammenhängend länger als sechs Monate arbeitslos ist. 4Ferner können Zweifel an der Freizügig‐
keitsberechtigung auch in Fällen der Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder bei Vorspiegelung falscher
Tatsachen - etwa über ein tatsächlich nicht bestehendes Arbeitsverhältnis, einen tatsächlich nicht bestehenden Wohnsitz oder eine
tatsächlich nicht bestehende familiäre Lebensgemeinschaft - bestehen. 5Ergibt die Abstimmung mit der Ausländerbehörde das Vor‐
liegen der Freizügigkeitsberechtigung, ist bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen Kindergeld für sechs Monate be‐
fristet festzusetzen. 6Zum Ende des Zeitraums der befristeten Festsetzung ist das Fortbestehen des Anspruchs zu überprüfen und
Kindergeld ggf. für weitere sechs Monate festzusetzen. 7Stellt sich heraus, dass die Freizügigkeitsberechtigung nicht besteht, hat die
Familienkasse zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG vorliegen. 8Zur Feststellung
des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügG/EU sind ausschließlich die Ausländerbehörden befugt (vgl. BFH vom 15.
3. 2017, III R 32/15, BStBl II S. 963).
(3) 1Wird einer Familienkasse aufgrund einer Meldung gem. § 18f AZRG bekannt, dass bei einem im Ausländerzentralregister ge‐
führten Unionsbürger das Nichtbestehen oder der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder §
6 Abs. 1 FreizügG/EU gespeichert wurde, hat sie den Sachverhalt unter Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde aufzuklären.
2Ergibt die Prüfung, dass die Meldung zweifelsfrei einem Berechtigten zugeordnet werden kann, und bestätigt die zuständige Aus‐
länderbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs.
1 FreizügG/EU, hat die Familienkasse zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG vor‐