BStbl Nr. 12 2018
Bundessteuerblatt Nr. 12 aus 2018
liegen. 3Sind auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 2 EStG nicht erfüllt, ist die Kindergeldfestsetzung ab dem Folge‐
monat der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts aufzuheben.
(4) Gem. V 1.5.2 ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.
A 4.6 Arbeitnehmer aus einem Abkommensstaat
(1) 1Arbeitnehmer aus Staaten, mit denen zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen,
müssen nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. 2Abkommensstaaten sind: Bosnien und Herzegowina, Kosovo,
Marokko, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien. 3Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang insbesondere
Personen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis einschließlich der Zeiten des Bezugs von Kurzarbei‐
-
tergeld,
- Bezieher von Alg nach § 136 SGB III und
- Personen, die Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten.
4
Personen, die lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gelten nicht als Arbeitnehmer i. S. d. genannten Abkommen (BFH
vom 21. 2. 2008, III R 79/03, BStBl 2009 II S. 916).
(2) 1Für türkische Arbeitnehmer ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld ferner aus dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates
vom 19. 9. 1980 (ABl. EG 1983 Nr. C 110 S. 60). 2Für Arbeitnehmer aus Algerien, Marokko und Tunesien ergibt sich der Kinder‐
geldanspruch auch aus den Assoziationsabkommen, die die EG mit diesen Staaten geschlossen hat. 3Für Fälle der Sätze 1 und 2 ist
der Arbeitnehmerbegriff der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu Grunde zu legen. 4Der Arbeitnehmerbegriff nach Art. 1 Buchst. a Ver‐
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist abhängig von der Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit (pflichtversichert oder frei‐
willig (weiter-)versichert); darunter fällt die (gesetzliche) Krankenversicherung. 5Arbeitnehmer sind danach z. B. Angestellte, Beamte,
Rentner, Studenten und (freiwillig weiterversicherte) Selbständige. 6Für die übrigen Fälle türkischer Staatsangehöriger folgt auch aus
dem VEA nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Anspruch auf Kindergeld.
(3) Gem. V 1.5.2 ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.
A 5 Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige
(1) 1Personen, auf die das WÜD bzw. das WÜK anzuwenden ist, haben im Inland keinen Wohnsitz und sind infolgedessen nicht an‐
spruchsberechtigt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG. 2Zu Einzelheiten zum Personenkreis und zu Ausnahmen siehe A 2.1.9 und H 3.29
(Wiener Übereinkommen) EStH 2017. 3§ 62 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EStG ist zu beachten (vgl. A 3 und A 4).
(2) 1Ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung
sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, vgl. A 2.2.1 Abs. 3. 2Auch so genannte "Ortskräfte" deutscher
Dienststellen im Ausland erfüllen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn sie auf Antrag als unbeschränkt einkom‐
mensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt werden (vgl. A 2.2.1 Abs. 5). 3Ist keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
gegeben, kann dieser Personenkreis ggf. nach dem BKGG berücksichtigt werden. 4Für Fälle des Satzes 3 sind die Familienkassen
der BA zuständig.
A 6 Bedienstete internationaler Organisationen
(1) 1Im Inland beschäftigte Bedienstete internationaler Organisationen sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (siehe Zu‐
sammenstellung im BMF-Schreiben vom 18. 3. 2013 - BStBl I S. 404) von der Einkommensteuer befreit. 2Sie können dann an‐
spruchsberechtigt sein, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Besitz eines in § 62
Abs. 2 EStG geforderten Aufenthaltstitels sind. 3§ 65 EStG findet Anwendung. 4Mit einer Entsendung zur vorübergehenden Dienst‐
leistung im Inland allein sind die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfüllt. 5Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
EStG erfüllt sind, prüft die Familienkasse in eigener Zuständigkeit (vgl. A 2.1.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2). 6Zur Prüfung der
Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG siehe A 2.2.2.
(2) 1Ins Inland entsandte Mitglieder einer NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges und deren nichtdeutsche Ehegatten oder Lebens‐
partner haben grundsätzlich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl. A 2.1.8). 2Stellt sich jedoch im
Einzelfall heraus, dass im Inland ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt oder dass eine Behandlung als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig erfolgt (vgl. A 2.2.2), ist die Wohnsitzfiktion des NATO-Truppenstatuts durchbrochen; § 62 Abs. 1 Satz 1
EStG ist erfüllt; § 62 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EStG ist zu beachten (vgl. A 3 und A 4).
5Für den nichtdeutschen Ehegatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, der die Staatsangehörigkeit eines EU-/
EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt ein Anspruch nach dem
BKGG in Betracht. 6Der deutsche Ehegatte eines Mitglieds der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges ist dagegen stets unbe‐
schränkt einkommensteuerpflichtig und daher anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG, auch wenn kein Versicherungs‐ pflichtverhältnis zur BA besteht. (3) V 1.5.2 ist zu beachten. II. Kinder A 7 Allgemeines (1) Anspruch auf Kindergeld kann nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 EStG bestehen - für im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder (vgl. A 10), - für Pflegekinder (vgl. A 11), - für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten (Stiefkinder, vgl. A 12) und - für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Enkel (vgl. A 13). 2Anspruch auf Kindergeld besteht nach § 63 Abs. 1 Satz 2 bis 6 EStG i. V. m. § 32 Abs. 3 EStG ab dem Monat der Geburt eines Kin‐ des bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind identifiziert ist (vgl. A 22) und die territorialen Voraussetzungen vorlie‐ gen (vgl. A 23). 3Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht für ein Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn zusätzlich ein An‐ spruchstatbestand nach § 32 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG erfüllt ist (vgl. A 14 bis A 21). 4In A 8 bis A 23 wird an den betreffenden Stellen auf § 32 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 EStG verwiesen, nicht jedoch zusätzlich auf § 63 Abs. 1 EStG. 5Das Kindschaftsverhältnis nach Satz 1 ergibt sich aus den Angaben, die der Berechtigte im Kindergeldantrag gemacht hat. 6Wenn das Kind nicht durch IdNr identifiziert ist (zur Identifizierung vgl. A 22.1) oder wenn die Familienkasse nicht das ADI oder das MAV nutzt, sind die im Kindergeldantrag zum Kindschaftsverhältnis gemachten Angaben zu belegen, und zwar: - bei einem in Deutschland geborenen Kind durch eine Kopie der Geburtsbescheinigung für Kindergeld oder der Geburtsurkunde, - bei einem im Ausland geborenen Kind durch einen amtlichen Nachweis (z. B. ausländische Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis). 7Bei einem im Ausland geborenen Kind, das seinen Wohnsitz in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz hat, richtet sich die Nachweisführung nach den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften. (2) 1Besteht für ein Kind Anspruch auf Kindergeld sowohl nach EStG als auch nach BKGG, ist derjenige kindergeldberechtigt, in des‐ sen Haushalt das Kind lebt bzw. der in Fällen, in denen das Kind weder im Haushalt des einen noch des anderen Berechtigten lebt, den höchsten Unterhalt zahlt. 2Hat dieser vorrangig Berechtigte einen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG, kann ein anderer Berechtigter keinen Anspruch nach dem EStG geltend machen (§ 63 Abs. 1 Satz 7 EStG). 3In Fällen, in denen Eltern und Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben, ein Elternteil beschränkt, der andere unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist der An‐ spruch auf Kindergeld nach EStG vorrangig. (3) Die zu berücksichtigenden Kinder können bei dem Elternteil, zu dem das Kindschaftsverhältnis besteht, entweder als Zahlkind einen Anspruch auf Kindergeld begründen oder als Zählkinder (vgl. A 30 Satz 4, V 6.4) zur Erhöhung des Anspruchs für jüngere Zahlkinder beitragen. (4) 1Vermisste Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen. 2Von einem Elternteil ins Ausland entführte Kinder werden nur berücksichtigt, wenn sie die territorialen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG erfüllen, vgl. A 23. A 8 Altersgrenze 1Die allgemeine Altersgrenze, bis zu der Kinder ohne besondere Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, liegt bei der Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. § 32 Abs. 3 EStG). 2Nach § 108 Abs. 1 AO gilt für die Berechnung des Lebensalters § 187 Abs. 2 BGB. 3Danach ist ein Lebensjahr mit Ablauf des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. 4Über das 18. Lebensjahr hinaus werden Kinder nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG berücksichtigt. 5Für behinderte Kin‐ der gilt keine Höchstaltersgrenze, d. h., sie können einen Kindergeldanspruch auslösen, solange noch ein möglicher Kindergeldbe‐ rechtigter vorhanden ist; die Behinderung muss allerdings vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein (siehe aber Überg‐ angsregelung in § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG; siehe auch A 19.1 Abs. 4). A 9 Haushaltsaufnahme (1) 1Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Famili‐ enwohnung zu verstehen. 2Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich hier grundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig aufhalten. 3Eine Haushaltsaufnahme ist dann gegeben, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. 4Neben dem
örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art
(Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein, BFH vom 20. 6. 2001, VI R 224/98, BStBl II S. 713.
(2) 1Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn die auswärtige Unterbrin‐
gung nur von vorübergehender Natur ist. 2Von einem vorübergehenden Zustand kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn
das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt des Berechtigten zurückkehrt. 3Durch eine zeitweilige aus‐
wärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit i. d. R. nicht unterbrochen (vgl. aber A
25.1).
(3) 1Die Familienkassen i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG fordern die Berechtigten in Abständen von sechs Jahren auf, eine schriftliche
Erklärung abzugeben, ob ihr minderjähriges Kind noch ihrem Haushalt angehört. 2Hat die Familienkasse Zugriff auf andere Erklärun‐
gen über die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, kann sie diese Informationen für die Prüfung verwenden. 3In die Kindergeldakte ist
ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. 4Die Familienkassen der BA gleichen bei ihr vorliegende Daten mit in der IdNr-Daten‐
bank des BZSt gespeicherten Daten maschinell ab. 5Die Überprüfung erfolgt zeitlich verteilt einmal jährlich pro Kind und berechtigter
Person. 6O 2.4 Abs. 2 Satz 4 ist zu beachten.
A 10 Im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder
A 10.1 Abstammungsrechtlich zugeordnete Kinder
1
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). 2Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt
mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592
BGB). 3Sobald die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, kann das Kind auch rückwirkend als Zählkind bei dem Vater
berücksichtigt werden. 4Wird eine Scheinvaterschaft rechtswirksam angefochten, entfällt rückwirkend auch der Kindergeldanspruch
des Scheinvaters (vgl. BFH vom 28. 7. 2005, III R 68/04, BStBl 2008 II S. 350). 5Zur Korrektur der Ablehnung einer Kindergeldfest‐
setzung oder einer betragsmäßigen Festsetzung in Fällen von Satz 3 und 4 vgl. V 20.1 Abs. 1, zu Korrekturen bei Änderung der
Rangfolge vgl. V 14.1 Abs. 2.
A 10.2 Angenommene Kinder
(1) 1Ein angenommenes minderjähriges Kind ist ein Kind i. S. v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2Die Annahme wird vom Familiengericht
ausgesprochen und durch Zustellung des Annahmebeschlusses an die annehmende Person rechtswirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG).
3Mit der Annahme als Kind erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern; nimmt ein Ehegatte oder
Lebenspartner das Kind seines Ehegatten oder Lebenspartners an, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen El‐
ternteil und dessen Verwandten (§ 1755 BGB).
(2) 1Ein minderjähriges Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege der annehmenden Person aufgenommen ist, kann bei
seinen leiblichen Eltern auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn diese die Einwilligung zur Annahme erteilt haben.
2
Die Berücksichtigung endet mit Ablauf des Monats der Zustellung des Annahmebeschlusses an die annehmende Person. 3Ab dem
Folgemonat sind ggf. die Kindergeldfestsetzungen für die Zahlkinder der leiblichen Eltern nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern.
(3) 1Wird eine volljährige Person als Kind angenommen, gilt diese ebenfalls als im ersten Grad mit der annehmenden Person ver‐
wandt. 2Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt jedoch nur dann, wenn das Familiengericht der Annahme die
Wirkung einer Minderjährigenannahme beigelegt hat (§ 1772 BGB). 3Ist dies nicht der Fall, kann eine volljährige Person bei ihren
leiblichen Eltern somit auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn sie von einer anderen Person als dem Ehegatten
eines leiblichen Elternteils oder Lebenspartners angenommen worden ist.
(4) 1Da der Zeitpunkt der Zustellung eines Annahmebeschlusses den leiblichen Eltern manchmal nicht bekannt wird, ist das Ende
der Berücksichtigung als Zählkind bei den leiblichen Eltern seitens der Familienkasse von Amts wegen festzustellen. 2Bei der Anwei‐
sung des Kindergeldes ist die Überprüfung der Zählkind-Eigenschaft durch einen entsprechenden Wiedervorlagetermin (höchstens
ein Jahr) sicherzustellen. 3Auskunft über den Zeitpunkt, zu dem der Annahmebeschluss den Adoptiveltern bekannt gegeben worden
ist, kann das Jugendamt erteilen, sofern es aufgrund der Einwilligung der leiblichen Eltern in die Annahme Vormund des Kindes ge‐
worden ist. 4Eine Anfrage über diesen Zeitpunkt kann auch beim zuständigen Familiengericht unter Hinweis auf die bisherige Be‐
rücksichtigung als Zählkind erfolgen.
(5) 1Annahmen, die im Ausland wirksam zustande gekommen sind (z. B. durch ausländischen Gerichtsbeschluss), können ab dem
Monat berücksichtigt werden, ab dem das angenommene Kind die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG erfüllt (vgl. A 23.1
Abs. 2 Satz 5 bis 7). 2Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Annahme eines
minderjährigen Kindes nach §§ 2 ff. Adoptionswirkungsgesetz oder eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Übereinkommens
vom 29. 5. 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. II 2001
S. 1035), welche die Anerkennung der Auslandsadoption ermöglicht, sind der Familienkasse vorzulegen. 3Privatrechtliche Vereinba‐
rungen zwischen leiblichen Eltern und aufnehmenden Eltern sind unbeachtlich.
(6) 1Wird ein Kind mit dem Ziel der Annahme in den Haushalt der derzeitigen Pflegeeltern und künftigen Adoptiveltern aufgenom‐
men, so kann zur Wahrung der Vertraulichkeit i. d. R. auf die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift der leiblichen Eltern durch
die Adoptionsvermittlungsstellen verzichtet werden (vgl. §§ 1744, 1751 Abs. 4, 1758 BGB). 2Die Adoptionsvermittlungsstelle ist form‐
los zu ersuchen, bei leiblichen Eltern des Kindes die für die Entscheidung der Familienkasse erforderlichen Auskünfte einzuholen.
(7) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die Angaben der leiblichen Eltern der Familienkasse mitzuteilen und deren Richtigkeit und
Vollständigkeit sowie die Glaubhaftigkeit der Angaben zu bestätigen. 2Sie hat ferner die ansonsten der ermittelnden Familienkasse
obliegende Verpflichtung, die für den Wohnort der leiblichen Eltern zuständige Familienkasse über die Personalien des betreffenden
Kindes und den Zeitpunkt der Inpflegenahme durch die künftigen Adoptiveltern (ohne Namensnennung) zu unterrichten, falls die
leiblichen Eltern angegeben haben, für das Kind Kindergeld zu beziehen oder beantragt zu haben.
(8) 1Lässt sich das in Abs. 6 und 7 beschriebene Verfahren nicht anwenden, hat die Familienkasse die erforderlichen Feststellungen
von Amts wegen zu treffen. 2Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Namen der leiblichen Eltern oder der Pflege- bzw. künf‐
tigen Adoptiveltern den jeweils anderen Elternteilen nicht preisgegeben werden (§ 1758 BGB).
A 11 Pflegekinder
A 11.1 Allgemeines
(1) 1Pflegekinder i. S. v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG müssen mit dem Pflegevater bzw. der Pflegemutter durch ein familienähnliches, auf
längere Dauer angelegtes Band verbunden und außerdem in den Haushalt aufgenommen sein. 2Weitere Voraussetzung ist, dass
ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt.
(2) 1Soweit in der Kindergeldangelegenheit eines Pflegeelternteils ein Auskunftsersuchen an einen anderen Elternteil gerichtet wird,
sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. O 2.7) keine Angaben zum Pflegeelternteil zulässig. 2In diesen Fällen ist lediglich in
abstrakter Form mitzuteilen, dass der Pflegevater oder die Pflegemutter Kindergeld beansprucht.
(3) Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist im Abstand von drei Jahren zu prüfen.
A 11.2 Haushaltsaufnahme
1
Ein Kind, das sich wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen Eltern aufhält, ist nicht in den Haushalt der Pflegeperson auf‐
genommen. 2A 9 gilt entsprechend. 3Bei behinderten Pflegekindern wird durch eine vollstationäre Unterbringung die Haushaltsauf‐
nahme nicht beendet.
A 11.3 Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken
(1) 1Ein familienähnliches Band wird allgemein dann angenommen, wenn zwischen der Pflegeperson und dem Kind ein Aufsichts-,
Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind besteht. 2Es kommt nicht darauf an, ob die Pflegeel‐
tern die Personensorge innehaben.
(2) 1Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche familienähnliche Bindung muss von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein.
2
Maßgebend ist nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstellt, sondern vielmehr
die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Aufnahme des Kindes zugedacht ist. 3Dabei kann bei einer von
den Beteiligten beabsichtigten Dauer von mindestens zwei Jahren im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Pflegekinds‐
chaftsverhältnis i. S. d. EStG begründet worden ist. 4Das Gleiche gilt, wenn ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege
genommen wird.
(3) 1Ein familienähnliches Band kann auch noch begründet werden, wenn ein Kind kurz vor Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt
der Pflegeperson aufgenommen wird. 2Die Aufnahme einer volljährigen Person, insbesondere eines volljährigen Familienangehöri‐
gen, in den Haushalt und die Sorge für diese Person begründet für sich allein regelmäßig kein Pflegekindschaftsverhältnis, selbst
wenn die Person behindert ist. 3Wenn es sich bei der Person jedoch um einen schwer geistig oder seelisch behinderten Menschen
handelt, der in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht, kann ein Pflegekindschaftsverhältnis unabhängig vom Alter der
behinderten Person und der Pflegeeltern begründet werden. 4Die Wohn- und Lebensverhältnisse der behinderten Person müssen
den Verhältnissen leiblicher Kinder vergleichbar sein und eine Zugehörigkeit der behinderten Person zur Familie widerspiegeln, au‐
ßerdem muss ein dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Erziehungsverhältnis bestehen (siehe auch BFH vom 9. 2. 2012, III R
15/09, BStBl II S. 739).
(4) 1Anhaltspunkt für das Vorliegen einer familienähnlichen Bindung kann eine vom Jugendamt erteilte Pflegeerlaubnis nach § 44
SGB VIII sein. 2Sie ist jedoch nicht in jedem Fall vorgeschrieben, z. B. dann nicht, wenn das Kind der Pflegeperson vom Jugendamt
vermittelt worden ist, wenn Pflegekind und Pflegeperson miteinander verwandt oder verschwägert sind, oder wenn es sich um eine
nicht gewerbsmäßige Tagespflege handelt. 3Wird eine amtliche Pflegeerlaubnis abgelehnt bzw. eine solche widerrufen, kann davon
ausgegangen werden, dass ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band zwischen Pflegeperson und Kind nicht bzw.
nicht mehr vorliegt.
(5) 1Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen. 2Ein Pflegekindschaftsverhältnis
kann daher auch zwischen Geschwistern, z. B. Waisen, gegeben sein (BFH vom 5. 8. 1977, VI R 187/74, BStBl II S. 832). 3Das Glei‐
che gilt ohne Rücksicht auf einen Altersunterschied, wenn der zu betreuende Geschwisterteil von Kind an wegen Behinderung pfle‐
gebedürftig war und der betreuende Teil die Stelle der Eltern, etwa nach deren Tod, einnimmt. 4Ist der zu betreuende Geschwisterteil
dagegen erst nach Eintritt der Volljährigkeit pflegebedürftig geworden, so wird im Allgemeinen ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnli‐
ches Pflegeverhältnis nicht mehr begründet werden können.
(6) 1Werden von einer Pflegeperson bis zu sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, ist davon auszugehen, dass die Haus‐
haltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. 2Keine Pflegekinder sind sog. Kostkinder. 3Hat die Pflegeperson mehr als sechs
Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt, vgl. R 32.2 Abs. 1 EStR
2012. 4In einem erwerbsmäßig betriebenen Heim (Kinderhaus) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII un‐
tergebrachte Kinder sind keine Pflegekinder (BFH vom 23. 9. 1998, XI R 11/98, BStBl 1999 II S. 133 und BFH vom 2. 4. 2009, III R
92/06, BStBl 2010 II S. 345). 5Die sozialrechtliche Einordnung hat Tatbestandswirkung (BFH vom 2. 4. 2009, III R 92/06, BStBl 2010
II S. 345), d. h., sie ist ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung zukommt (vgl. V 19).
A 11.4 Fehlendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern
(1) 1Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt des Weiteren voraus, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr be‐
steht. 2Ob ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern noch besteht, hängt vom Einzelfall ab und ist insbesondere unter Berück‐
sichtigung des Alters des Kindes, der Anzahl und der Dauer der Besuche der Eltern bei dem Kind sowie der Frage zu beurteilen, ob
und inwieweit vor der Trennung bereits ein Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu den Eltern bestanden hat (BFH vom 20. 1.
1995, III R 14/94, BStBl II S. 582 und BFH vom 7. 9. 1995, III R 95/93, BStBl 1996 II S. 63).
(2) 1Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt nicht vor, wenn die Pflegeperson nicht nur mit dem Kind, sondern auch mit einem Elternteil
des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Elternteil durch eine Schul- oder Berufsausbil‐
dung in der Obhut und Pflege des Kindes beeinträchtigt ist (BFH vom 9. 3. 1989, VI R 94/88, BStBl II S. 680). 2Ein zwischen einem
allein erziehenden Elternteil und seinem Kind im Kleinkindalter begründetes Obhuts- und Pflegeverhältnis wird durch die vorüberge‐
hende Abwesenheit des Elternteils nicht unterbrochen (BFH vom 12. 6. 1991, III R 108/89, BStBl 1992 II S. 20). 3Die Auflösung des
Obhuts- und Pflegeverhältnisses des Kindes zu den Eltern kann i. d. R. angenommen werden, wenn ein noch nicht schulpflichtiges
Kind mindestens ein Jahr lang bzw. ein noch schulpflichtiges Kind über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte mehr
hat (BFH vom 20. 1. 1995, III R 14/94, BStBl II S. 582 und BFH vom 7. 9. 1995, III R 95/93, BStBl 1996 II S. 63). 4Das Pflegekinds‐
chaftsverhältnis besteht dann nicht erst nach Ablauf dieses Zeitraums, sondern ab Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Pflege‐
person und Bestehen des familienähnlichen, auf längere Dauer berechneten Bandes. 5Diese Grundsätze gelten auch für Prognose‐
entscheidungen. 6Die Prognoseentscheidung basiert auf der Bewertung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung das Obhuts- und Pfle‐
geverhältnis zu den abstammungsrechtlich zugeordneten Eltern besteht. 7Kein ausreichendes Obhuts- und Pflegeverhältnis liegt
beispielsweise vor, wenn:
ein Pflegekind von seinen Eltern nur gelegentlich im Haushalt der Pflegeperson besucht wird bzw. wenn es seine Eltern ebenfalls
-
nur gelegentlich besucht,
- Besuche allein dem Zweck dienen, die vom Gericht oder Jugendamt festgelegten Besuchszeiten einzuhalten, oder
die Kontakte mit den Eltern nicht geeignet sind, einen Beitrag für die Pflege und Obhut des Kindes zu leisten und Obhut und Pfle‐
-
ge also im Wesentlichen durch die Pflegeperson erbracht werden.
(3) 1Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen kann das fehlende Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern unterstellt werden.
2
Als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling gilt ein minderjähriges Kind, das ohne Begleitung eines nach dem Gesetz oder der Pra‐
xis des betreffenden Staates für das Kind verantwortlichen Erwachsenen geflüchtet ist.
A 12 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners
(1) 1Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG können Kinder des Ehegatten des Berechtigten berücksichtigt werden, wenn sie in den
Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden sind, vgl. hierzu A 9. 2Hierbei handelt es sich um sog. Stiefkinder. 3Diese Rege‐
lung ist nach § 2 Abs. 8 EStG auch auf Kinder des Lebenspartners des Berechtigten anzuwenden.
(2) Stirbt der Ehegatte des Berechtigten oder wird die Ehe geschieden bzw. aufgelöst oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben,
und verbleibt das Kind im Haushalt des bisher Berechtigten, erfüllt das Kind weiterhin das Kriterium "Kind des Ehegatten".
(3) Bei behinderten Kindern des Ehegatten oder Lebenspartners wird durch eine vollstationäre Unterbringung die Haushaltsaufnah‐
me nicht beendet, solange die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft besteht und der Berechtigte mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner
in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
(4) 1Soweit in der Kindergeldangelegenheit eines Stiefelternteils ein Auskunftsersuchen an einen anderen Elternteil gerichtet wird,
sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. O 2.7) keine Angaben zum Stiefelternteil zulässig. 2In diesen Fällen ist lediglich in
abstrakter Form mitzuteilen, dass der Stiefelternteil Kindergeld beansprucht.
(5) 1Die Familienkassen i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG prüfen die Haushaltsaufnahme im Abstand von drei Jahren. 2A 9 Abs. 3 Satz
1 bis 3 gilt entsprechend.
A 13 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel
(1) 1Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG kann das Kind eines abstammungsrechtlich zugeordneten bzw. angenommenen Kindes
(Enkelkind) bei einem Großelternteil berücksichtigt werden, wenn es in dessen Haushalt aufgenommen worden ist, vgl. hierzu A 9.
2Allein die Unterhaltszahlung von Großeltern begründet keinen Anspruch auf Kindergeld.
(2) 1Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Haushalt, in dem das Enkelkind lebt, um den alleinigen Haushalt der Großeltern
oder einen gemeinsamen Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil des Kindes handelt. 2Deshalb müssen beim Zusammenle‐
ben von Großeltern, Eltern und (Enkel-)Kind weder die Gesamthaushaltskosten noch die Kostenbeiträge der einzelnen Haushalts‐
mitglieder hierzu geprüft werden. 3Es genügt das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt.
(3) 1Die Familienkassen i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG prüfen die Haushaltsaufnahme im Abstand von drei Jahren. 2A 9 Abs. 3 Satz
1 bis 3 gilt entsprechend.
A 14 Volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz
A 14.1 Allgemeines
(1) 1Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt
werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet
ist.
2
Einer Berücksichtigung stehen nicht entgegen:
- eine geringfügige Beschäftigung i. S. v. § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV (vgl. A 20.3.3 Abs. 1 und 2),
eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit von insgesamt weniger als 15 Stunden wöchentlich (vgl. BFH vom 18. 12. 2014, III
-
R 9/14, BStBl 2015 II S. 653),
- die Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II,
wenn die Meldung als Arbeitssuchender nicht im Inland, sondern bei der staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU-
-
bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz erfolgt ist.
3A 23 und V 1.5.2 sind zu beachten.
(2) 1Der Nachweis, dass ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, hat über eine Bescheinigung der
zuständigen Agentur für Arbeit im Inland zu erfolgen. 2Hierfür steht der Vordruck "Bescheinigung über ein Kind ohne Ausbildungs-
oder Arbeitsplatz" zur Verfügung. 3Es sind diesbezüglich keine weiteren Prüfungen durch die Familienkasse erforderlich. 4Auch der
Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Alg nach § 136 SGB III dient als Nachweis der Meldung als arbeitsuchend.
(3) 1Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist halbjährlich zu prüfen. 2O 2.10 Abs. 2 und 3
ist zu beachten.
A 14.2 Erkrankung und Mutterschaft
(1) 1Eine Berücksichtigung ist auch in einem Zeitraum möglich, in dem das Kind wegen Erkrankung nicht bei einer Agentur für Arbeit
im Inland arbeitsuchend gemeldet ist. 2Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung sind durch eine Bescheini‐
gung des behandelnden Arztes nachzuweisen; die Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. 3Ist nach
den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Be‐
hinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4Wurde das Kind nicht bereits vor der Erkrankung nach §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt, muss es seinen Willen, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe bei der zu‐
ständigen Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend zu melden, durch eine schriftliche Erklärung glaubhaft machen (vgl. V 6.1 Abs.
1 Satz 8). 5Meldet sich das Kind nach Wegfall der Hinderungsgründe nicht unmittelbar bei der zuständigen Agentur für Arbeit im In‐
land arbeitsuchend, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach § 70
Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. 6Für die Bearbeitung und Nachweisführung stehen die Vordrucke "Erklärung für ein erkranktes voll‐
jähriges Kind" und "Bearbeitungsbogen für ein erkranktes volljähriges Kind" zur Verfügung.
(2) 1Ein Kind, das wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 oder 16 MuSchG nicht bei einer Agentur für Arbeit
im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. 2Das Gleiche gilt, wenn das
Kind wegen unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach §§ 11, 12 MuSchG nicht arbeitssuchend gemeldet ist. 3Die
Schwangerschaft und der voraussichtliche Tag der Entbindung sind durch ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme
oder eines Entbindungshelfers nachzuweisen. 4Ein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG ist durch ärztliches Zeugnis zu bestäti‐
gen. 5Die Nichtvermittelbarkeit wegen unzulässiger Tätigkeit nach §§ 11, 12 MuSchG ist durch eine Bescheinigung der Arbeitsver‐
mittlung nachzuweisen. 6Satz 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob das Kind nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nach §§ 3,
13 Abs. 1 Nr. 3 oder 6 MuSchG die Meldung als Arbeitsuchender im Inland erneut vornimmt (BFH vom 13. 6. 2013, III R 58/12, BSt‐
Bl 2014 II S. 834). 7Befindet sich das Kind jedoch in Elternzeit nach dem BEEG, wird es nur berücksichtigt, wenn es arbeitsuchend
gemeldet ist.
A 15 Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
A 15.1 Begriff
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. 2Das ist der Fall, wenn ein Kind sein Berufsziel noch nicht
erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. 3Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich
um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Be‐
rufs geeignet sind. 4Die Ausbildungsmaßnahme muss konkret berufsbezogen sein; dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die
Vermittlung nur allgemein nützlicher Fertigkeiten oder allgemeiner Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften
im Vordergrund steht.
(2) 1Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt; diese haben bei der Ausgestaltung
der Ausbildung einen weiten Entscheidungsspielraum. 2Das Berufsziel kann sich auf grundsätzlich jede Tätigkeit beziehen, die in der
Zukunft zur Schaffung bzw. Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig gegen Entgelt ausgeübt werden kann. 3Für Ausbildungs‐
maßnahmen außerhalb geregelter Bildungsgänge sind vom Berechtigten die beruflichen Einsatzbereiche sowie die entsprechenden
Anforderungen an Fertigkeiten und Kenntnisse darzulegen. 4Eine Bestimmung des Berufsziels liegt nicht vor, wenn lediglich eine all‐
gemeine Tätigkeitsrichtung angegeben wird (z. B. "etwas Soziales"), aus der sich nicht ohne weitere Konkretisierung ein Angebot für
den Arbeitsmarkt formulieren lässt. 5Dies schließt jedoch eine spätere Auswahl aus verschiedenen Ausprägungen desselben Tätig‐
keitsbildes (z. B. Bereiche der Kranken- und Altenpflege) oder eine Spezialisierung auf Einzelbereiche nicht aus; Abs. 4 bleibt unbe‐
rührt.
(3) Die freie Selbstausbildung erfüllt - unabhängig vom Ausbildungsziel - nicht den Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a EStG.
(4) Zu berücksichtigen ist auch die Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, wenn diese dazu dient, zu einer höheren beruf‐
lichen Qualifikation zu gelangen, sowie die Ausbildung für einen anderen Beruf (beachte aber A 20.3).
A 15.2 Maßnahmen
1
Der Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
- den Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule (vgl. A 15.5),
- die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis (vgl. A 15.6),
- den Besuch einer Hochschule (vgl. A 15.7),
- ein Praktikum (vgl. A 15.8),
- einen Sprachaufenthalt im Ausland (vgl. A 15.9).
2Zu berücksichtigen sind auch:
- der Vorbereitungsdienst der Lehramts- und Rechtsreferendare (BFH vom 10. 2. 2000, VI B 108/99, BStBl II S. 398),
- der Vorbereitungsdienst der Beamtenanwärter,
die in Berufen des Sozialwesens und der nichtärztlichen medizinischen Hilfstätigkeiten im Anschluss an die schulische Ausbildung
- zu leistenden Berufspraktika, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung in dem ausgebildeten Beruf und die Berufsaus‐
übung sind,
- eine Ausbildung während des Strafvollzugs,
die Unterweisung in einem Anlernverhältnis, wenn ihr ein Ausbildungsplan zugrunde liegt, sie auf qualifizierte Tätigkeiten ausge‐
richtet ist und nicht den Charakter einer Arbeitsleistung gegen Entgelt hat; dies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn der
-
Anlernling für die übliche Dauer einer Berufsausbildung für einen Beruf ausgebildet wird, der früher als Ausbildungsberuf aner‐
kannt war,
- die Einstiegsqualifizierung i. S. d. § 54a SGB III i. V. m. § 16 SGB II.
3In den Laufbahngruppen der Bundeswehr können folgende Berufsausbildungsmaßnahmen berücksichtigungsfähig sein:
die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit für seine spätere Verwendung in der Laufbahngruppe Mannschaft, wenn sie zu Beginn der
- Verpflichtungszeit erfolgt; die Ausbildung umfasst die Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung (vgl.
BFH vom 10. 5. 2012, VI R 72/11, BStBl II S. 895); dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG,
die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in der Laufbahngruppe Unteroffizier (mit oder ohne Portepee) bzw. in
der Laufbahngruppe Offizier (BFH vom 16. 4. 2002, VIII R 58/01, BStBl 2002 II S. 523 und BFH vom 15. 7. 2003, VIII R 19/02,
- BStBl 2007 II S. 247); zur Ausbildung können auch zivilberufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (sog. ZAW-Maßnahmen),
das Studium an einer Bundeswehrhochschule oder an einer zivilen Hochschule zählen, auch wenn diese Maßnahmen über die
jeweilige Ernennung hinaus andauern,
- die während des Wehrdienstes stattfindende Ausbildung zum Reserveoffizier (BFH vom 8. 5. 2014, III R 41/13, BStBl II S. 717),
zusätzliche Weiterbildungen bzw. Ausbildungsmaßnahmen eines Soldaten, die grundsätzlich dazu geeignet sind, den Aufstieg in
eine höhere Laufbahngruppe, den Einstieg in eine Laufbahngruppe oder den Laufbahnwechsel vom Unteroffizier ohne Portepee
-
zum Unteroffizier mit Portepee zu ermöglichen (darunter fallen nicht in der Bundeswehr übliche Verwendungslehrgänge, die nach
dem Erwerb der Laufbahnbefähigung absolviert werden, vgl. BFH vom 16. 9. 2015, III R 6/15, BStBl 2016 II S. 281).
4Findet eine der in Satz 3 genannten Maßnahmen zu Beginn der Verpflichtungszeit statt, können die ersten vier Monate ohne nähe‐
ren Nachweis anerkannt werden, lediglich der Dienstantritt ist glaubhaft zu machen. 5Für die Prüfung der weiteren Berücksichtigung
steht der Vordruck "Bescheinigung über die Ausbildung eines Soldaten/einer Soldatin bei der Bundeswehr" zur Verfügung.
A 15.3 Ernsthaftigkeit
(1) 1Die Ausbildung ist berücksichtigungsfähig, wenn sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf das Erreichen eines bestimmten Be‐
rufsziels vorbereitet. 2Anders als z. B. bei einem Sprachunterricht im Ausland (vgl. A 15.9), ist bei einer Ausbildung in einem öffent‐
lich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Prüfung der Ernsthaftigkeit, beispielsweise anhand zeitlicher Kriterien, regelmäßig
nicht erforderlich (vgl. BFH vom 8. 9. 2016, III R 27/15, BStBl II 2017 S. 278).
(2) 1Sind bei Studenten die Semesterbescheinigungen aussagekräftig (durch Ausweis der Hochschulsemester), sind diese als Nach‐
weis grundsätzlich ausreichend. 2Bestehen trotz aussagekräftiger Semesterbescheinigungen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Stu‐
diums, sollte die Ernsthaftigkeit durch Vorlage von Leistungsnachweisen ("Scheine", Bescheinigungen des Betreuenden über Einrei‐
chung von Arbeiten zur Kontrolle), die Aufschluss über die Fortschritte des Lernenden geben, in den in A 15.10 Abs. 13 festgelegten
Zeitpunkten belegt werden. 3Bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (insbe‐
sondere bei als Fernstudium angebotenen Fernlehrgängen), sollte die Ernsthaftigkeit nach Satz 2 geprüft werden.
(3) 1Es ist zwar kein zeitliches Mindestmaß an einer Ausbildungsmaßnahme zu fordern, gleichwohl kann die tatsächliche zeitliche In‐
anspruchnahme als Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit der Ausbildung herangezogen werden. 2So kann beispielsweise eine tat‐
sächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden regelmäßig als ausreichende Ausbildung anerkannt werden.
3Eine Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden kann als ausreichende Ausbildung anerkannt werden,
wenn z. B.
das Kind zur Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet ist (BFH vom 28. 4. 2010, III R 93/08, BStBl
-
II S. 1060),
- der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand (z. B. für Vor- und Nachbereitung) über das übliche Maß hinausgeht oder
- die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt.
3
Üblich ist ein Zeitaufwand für die häusliche Vor- und Nacharbeit, welcher der Dauer der Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit ent‐
spricht, sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einer Stunde für die einfache Wegstrecke. 4Über
das übliche Maß hinaus geht der ausbildungsbezogene Zeitaufwand z. B.
- bei besonders umfangreicher Vor- und Nacharbeit oder
-
wenn neben die Unterrichtseinheiten zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten bzw. die praktische Anwendung des Gelernten
treten.
5Die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel rechtfertigt eine geringere Stundenanzahl, z. B. bei
- Erwerb einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung,
- Prüfungsteilnahme,
- regelmäßigen Leistungskontrollen oder
berufszielbezogener Üblichkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme, wenn die Ausbildungsmaßnahme der üblichen Vor‐
- bereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient oder wenn die einschlägigen Ausbildungs- oder Studienordnungen
bzw. entsprechende Fachbereiche die Maßnahme vorschreiben oder empfehlen.
(4) 1Die Ausbildung muss in ihrer zeitlichen Gestaltung einem von vornherein festgelegten Plan entsprechen. 2Weicht die Dauer der
Ausbildung erheblich von der üblichen Dauer vergleichbarer oder ähnlicher Ausbildungen ab, bedarf die Ernsthaftigkeit besonderer
Begründung.
A 15.4 Behinderte Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
1Ein behindertes Kind wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es durch gezielte Maßnahmen auf eine - wenn auch einfa‐
che - Erwerbstätigkeit vorbereitet wird, die nicht spezifische Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. 2Unter diesem Gesichtspunkt
kann z. B. auch der Besuch einer Schule für behinderte Menschen, einer Heimsonderschule, das Arbeitstraining in einer Anlernwerk‐
statt oder die Förderung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen den Grundtatbestand des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfüllen.
A 15.5 Schulausbildung
(1) 1Schulausbildung ist jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, in denen Unterricht
nach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung daran erteilt wird. 2Die Schulausbildung dient der Allgemeinbildung oder
der beruflichen Bildung.
(2) 1Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung (auch Fernschulen).
2Dies setzt voraus, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine dauernde Lernkontrolle er‐
möglicht. 3Die Ausbildung darf nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers liegen. 4Die Vorlage einer gültigen Schul‐
bescheinigung reicht i. d. R. für den Nachweis der Ernsthaftigkeit aus.
(3) 1Hängt die Dauer und Intensität der Ausbildung von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Schülers ab, ist die Ernsthaf‐
tigkeit anhand geeigneter Nachweise (Bescheinigung über regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fern‐
schule, Bescheinigung über Fortgang) zu belegen. 2Die Anerkennung eines Fernabiturs kommt entsprechend diesen Grundsätzen in
Betracht (vgl. auch A 15.7 Abs. 1 Satz 4). 3Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist zumindest ab dem Monat
der Anmeldung zur Prüfung berücksichtigungsfähig (BFH vom 18. 3. 2009, III R 26/06, BStBl 2010 II S. 296). 4Bereitet sich ein Kind,
ohne in eine schulische Mindestorganisation eingebunden zu sein, ernsthaft auf eine Prüfung zur Erlangung des Hauptschulab‐
schlusses, des mittleren Schulabschlusses, des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder des Abiturs vor, ist es zu berücksich‐
tigen. 5An den Nachweis der für die Vorbereitung in Anspruch genommenen Zeit und Arbeitskraft des Kindes sind aufgrund der feh‐
lenden Mindestorganisation strenge Anforderungen zu stellen. 6Als mögliche Nachweise kommen insbesondere detaillierte Studien‐
berichte sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen, über die Anmeldung zur Prüfung und über die Zu‐
lassung zur Prüfung in Betracht. 7Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vorbereitung gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast
zu Lasten des Kindergeldberechtigten.
(4) 1Zur Schulausbildung zählt auch der Besuch einer vergleichbaren allgemein- oder berufsbildenden Schule im Ausland (z. B. im
Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, vom EU-Bildungsprogramm Erasmus+ oder im Rahmen eines akademischen Jahres
an einem amerikanischen College; vgl. BFH vom 9. 6. 1999, VI R 34/98, BStBl II S. 705). 2Gleiches gilt für die Teilnahme an Sprach‐
kursen zur Erlernung der deutschen Sprache, wenn der Erwerb dieser Sprachkenntnisse Grundlage für eine anschließend beabsich‐
tigte Ausbildung oder Berufsausübung in Deutschland ist.
A 15.6 Berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse
(1) 1Als berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis ist ohne weiteres die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
anzuerkennen, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung durchgeführt wird. 2Gleiches gilt für einen sonst vorgeschrie‐
benen, allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg.
(2) 1In Abgrenzung zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis muss ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das planmäßig
ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. 2Dazu gehört i. d. R., dass ein sachkundiger, verantwortli‐
cher Ausbilder bestellt ist, der den Auszubildenden anleitet, belehrt und ihn mit dem Ziel unterweist, ihm die für den angestrebten Be‐ ruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. (3) 1Eine durch Alg bei Weiterbildung oder Übergangsgeld geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen ist i. d. R. zu berücksichtigen, wenn die Maßnahme sechs Monate oder länger dauert. 2Bei kür‐ zeren Maßnahmen bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob der Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG er‐ füllt ist. 3Ein Kind wird regelmäßig auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah‐ me teilnimmt. 4Als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Sofortprogrammen (z. B. von Bund, Ländern und Gemeinden) zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit durchgeführt werden. 5Eine inhaltliche Prüfung dieser Maßnahmen erfolgt nicht. (4) Die Ausbildung für einen Beruf kann auch im Ausland erfolgen. A 15.7 Hochschulausbildung (1) 1Der Besuch einer Hochschule erfüllt den Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist. 2Ebenso ist ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium berück‐ sichtigungsfähig, wenn es zu einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation führt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. 3Es genügt nicht, wenn das Kind lediglich als Gasthörer an Vorlesungen und Übungen teilnimmt. 4Das Fernstudium an einer Hochschule ist als Hochschulausbildung anzuerkennen, sofern die in A 15.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Studierende an Fachhochschulen werden auch während der sog. praktischen Studiensemester für einen Beruf ausgebildet. (3) 1Eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen (Befreiung von der Belegpflicht) ist auch bei fortdauernder Immatrikulation grundsätzlich als tatsächliche Unterbrechung des Hochschulbesuchs anzusehen (vgl. BFH vom 13. 7. 2004, VIII R 23/02, BStBl II S. 999), es sei denn, die Beurlaubung erfolgt zum Zwecke der Durchführung einer zusätzlichen Maßnahme i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, zum Zwecke der Prüfungsvorbereitung oder auf Grund von Erkrankung oder Mutterschaft (vgl. A 15.11). 2Eine die Berücksichtigung ausschließende Unterbrechung liegt z. B. dann vor, wenn sich Studie‐ rende wegen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lassen. (4) Die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) ist regelmäßig zu berücksichtigen, wenn sie im Anschluss an das erfolg‐ reich abgeschlossene Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird (vgl. BFH vom 9. 6. 1999, VI R 92/98, BStBl II S. 708). (5) Wird eine inländische Hochschulausbildung durch ein Auslandsstudium unterbrochen, können die Kinder weiter berücksichtigt werden, wenn sie an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind und das Studium in der gleichen oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgt. (6) Im Ausland absolvierte Studiengänge sind zu berücksichtigen, wenn sie auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet sind und die Kinder an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind. A 15.8 Praktikum, Volontariat und Trainee-Programm (1) 1Während eines Praktikums wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. BFH vom 9. 6. 1999, VI R 16/99, BStBl II S. 713) und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. 2Das Praktikum muss für das ange‐ strebte Berufsziel förderlich sein (BFH vom 15. 7. 2003, VIII R 79/99, BStBl II S. 843). 3Es sind auch der Vervollkommnung und Ab‐ rundung von Fähigkeiten und Kenntnissen dienende Maßnahmen einzubeziehen, die außerhalb eines geregelten Bildungsganges ergriffen werden und damit über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. 4Es ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme einem im BBiG geregelten fest umrissenen Bildungsgang entspricht, sie in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder auf ein deutsches Studium angerechnet wird. (2) 1Ein vorgeschriebenes Praktikum ist als notwendige fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung an ei‐ ner Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ohne weiteres anzuerkennen. 2Gleiches gilt für ein durch die Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum sowie für ein Praktikum, das in dem mit der späteren Ausbildungsstätte abgeschlosse‐ nen schriftlichen Ausbildungsvertrag oder der von dieser Ausbildungsstätte schriftlich gegebenen verbindlichen Ausbildungszusage vorgesehen ist. (3) 1Ein Praktikum, das weder vorgeschrieben noch empfohlen ist, kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für die Dauer be‐ rücksichtigt werden, in der ein ausreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird, längstens für zwölf Monate. 2Von einem ausreichenden Bezug kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. (4) Eine Tätigkeit kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten als Praktikum berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen der Be‐ rufsorientierung dazu dient, Einblicke in Inhalte, Anforderungen, Strukturen und Themen des jeweiligen Berufsbildes zu vermitteln und es sich dabei nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt.