BStbl Nr. 12 2018
Bundessteuerblatt Nr. 12 aus 2018
(5) 1Eine Volontärtätigkeit, die ein ausbildungswilliges Kind vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entloh‐ nung absolviert, ist berücksichtigungsfähig, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (vgl. BFH vom 9. 6. 1999, VI R 50/98, BStBl II S. 706; vgl. auch Anlernverhält‐ nis, A 15.2 Satz 2); Gleiches gilt für eine Tätigkeit als Trainee. 2Für eine Prägung durch Ausbildungszwecke spricht es, dass ein de‐ taillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, dass die Unterweisung auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist, dass auf der Grundla‐ ge der Ausbildung dem Kind eine den Lebensunterhalt selbständig sichernde Berufstätigkeit ermöglicht wird und dass die Höhe des Arbeitslohns dem eines Auszubildenden vergleichbar ist. 3Es darf sich dagegen nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsver‐ hältnis handeln. A 15.9 Sprachaufenthalte im Ausland (1) 1Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig berücksichtigungsfähig, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisier‐ ten Stelle vorgegeben werden. 2Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Be‐ rufsausbildung verbunden wird (z. B. Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer Universität). 3In allen an‐ deren Fällen - insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen - setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht in einer Fremdsprache begleitet wird (vgl. BFH vom 9. 6. 1999, VI R 33/98 und VI R 143/98, BStBl II S. 701 und S. 710 und BFH vom 19. 2. 2002, VIII R 83/00, BStBl II S. 469). (2) 1Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchent‐ lich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. 2Das Leben in der Gastfamilie zählt nicht dazu. 3Ein Sprachaufenthalt im Ausland kann ebenfalls berücksichtigt werden, wenn der begleitende Sprachunterricht weniger als wöchentlich zehn Unterrichtsstunden umfasst, der Auslandsaufenthalt aber von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorausgesetzt wird. 4Gleiches gilt, wenn der Sprachauf‐ enthalt der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachen‐ test dient. 5Im Einzelnen gilt A 15.3. A 15.10 Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung (1) 1Die Schulausbildung und die schulische Berufsausbildung beginnen mit dem offiziellen Beginn des Schuljahres. 2Sie enden mit Ablauf des Schuljahres (zur Ausnahme siehe Abs. 7). 3Für allgemeinbildende Schulen ist das Ende des Schuljahres in den meisten Ländern auf den 31.7. festgesetzt; Beginn des neuen Schuljahres ist danach der 1.8. 4Dies gilt regelmäßig auch für berufsbildende oder berufliche Schulen (Fach- und Berufsfachschulen). 5Kinder, die eine solche Schule besuchen, sind daher ohne Rücksicht dar‐ auf, ob sie die Abschlussprüfung (z. B. das Abitur) bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt haben, auch im letzten Jahr des Schulbesuchs bis zum Ende des Schuljahres zu berücksichtigen. (2) 1Sofern das offizielle Ende des Schuljahres an Gymnasien wegen der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und der damit verbundenen Verlegung der Prüfungstermine oder aus sonstigen Gründen auf einen anderen Zeitpunkt festgelegt ist, endet das je‐ weilige Schuljahr zu dem abweichend festgelegten Termin. 2Das Gleiche gilt für Abweichungen des Schuljahres an berufsbildenden oder anderen Schulen von der Regel. (3) 1Die Berufsausbildung endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem ange‐ strebten Berufsziel befähigt oder wenn einem schwerbehinderten Kind eine seinen Fähigkeiten angemessene Beschäftigung mög‐ lich ist; A 15.1 ist zu beachten. 2Schließt die Berufsausbildung mit einer Prüfung ab, z. B. in Handwerksberufen mit der Gesellenprü‐ fung, endet die Berufsausbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung (zur Ausnahme siehe Abs. 1 und 7). 3Eine Abschlussprüfung gilt als in dem Zeitpunkt bestanden, in dem das festgestellte Gesamtergebnis dem Prüfling offiziell schriftlich mitgeteilt wird. 4Die Be‐ rufsausbildung ist bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, wenn das Kind nach objektiven Maßstäben sein Aus‐ bildungsziel erreicht hat, z. B. wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen bereits eine Vollzeiterwerbstätigkeit im ange‐ strebten Beruf aufnimmt (vgl. BFH vom 24. 5. 2000, VI R 143/99, BStBl II S. 473). (4) 1Wird die vorgeschriebene Abschlussprüfung vor Ablauf der vertragsmäßigen Ausbildungszeit bestanden, endet das Ausbil‐ dungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. 2Dies gilt grundsätzlich auch für Berufe, in denen die Ausübung von ei‐ ner staatlichen Erlaubnis oder Anerkennung abhängig ist. 3In diesen Fällen kann ein Kind für den Kindergeldanspruch ungeachtet der vertragsmäßigen Ausbildungszeit nur bis zum Ablauf desjenigen Monats berücksichtigt werden, in dem es Kenntnis vom Beste‐ hen der Abschlussprüfung erlangt hat. (5) 1Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so wird das Kind weiter für einen Beruf ausgebildet, wenn sich das Ausbildungsver‐ hältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, es zur Prüfung erneut zugelassen wird und den erfolgreichen Prüfungsabschluss weiterhin ernsthaft verfolgt. 2Wird das Ausbildungsverhältnis lediglich mündlich verlängert, ist regelmäßig vom Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses auszugehen, weil die Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages nicht davon abhängig ist, dass der wesentliche Inhalt schriftlich niedergelegt ist. 3Der Vertrag kann formlos, also auch mündlich, ab‐ geschlossen werden (BAG vom 22. 2. 1972, BAGE 24, 133).
4Wird das Ausbildungsverhältnis nicht verlängert und besucht das Kind nicht weiter die Berufsschule, so ist es zu berücksichtigen, wenn es sich ernsthaft auf die nächstmögliche Wiederholungsprüfung vorbereitet. 5Die ernsthafte Vorbereitung ist durch geeignete Nachweise zu belegen (z. B. die Anmeldung zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung). 6Nimmt das Kind an der erstmaligen Wie‐ derholungsprüfung teil und besteht diese, ist i. d. R. zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat (BFH vom 2. 4. 2009, III R 85/08, BStBl 2010 II S. 298). (6) 1Endet das Berufsausbildungsverhältnis durch Insolvenz des Ausbildungsbetriebes, ist zu prüfen, ob die sich daran anschließen‐ den Maßnahmen noch dem Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zugeordnet werden können. 2Davon kann ausgegangen werden, wenn die zuständigen Kammern das Kind ohne Nachweis eines anschließenden Ausbildungsverhältnis‐ ses zur Prüfung zulassen und es bis zur Abschlussprüfung die Berufsschule besucht. 3Trifft dies nicht zu, kommt eine Berücksichti‐ gung unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. c EStG in Betracht. (7) 1Wenn die Dauer der Berufsausbildung durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, endet die Ausbildung nicht bereits mit der Bekannt‐ gabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit (BFH vom 14. 9. 2017, III R 19/16, BStBl 2018 II S. 131). 2Beispiele sind die Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger nach dem KrPflG, zum Al‐ tenpfleger nach dem AltPflG sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger nach dem HebG; in diesen Fällen dauert die Ausbil‐ dung grundsätzlich drei Jahre. (8) Wird ein in Ausbildung stehendes Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen, tritt eine Unterbrechung der Ausbildung ein, es sei denn, eine Ausbildung wird während der Haft fortgesetzt. (9) 1Die Hochschulausbildung beginnt mit offiziellem Beginn des Semesters. 2Sie endet regelmäßig mit Bekanntgabe des Prüfungs‐ ergebnisses, siehe Abs. 3 Satz 2 bis 4. 3Ein Kind wird auch darüber hinaus für einen Beruf ausgebildet, wenn sich ein ergänzendes Studium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt. (10) 1Für die Berücksichtigung von Prüfungszeiten ist es nicht erforderlich, dass das Kind weiterhin immatrikuliert ist. 2Muss eine Prüfung wiederholt werden, so ist - wie auch bei der Regelung nach dem BBiG - die erneute Vorbereitungszeit als Hochschulausbil‐ dung anzusehen. 3Das Kind muss sich jedoch nachweislich für den auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Prüfungstermin, zu dem es erstmals wieder zur Prüfung zugelassen werden kann, gemeldet haben. 4Eine längere Vorbereitungszeit nach nicht bestan‐ dener Prüfung zählt nur dann zur Hochschulausbildung, wenn sich das Kind nachweislich auf Anraten der Prüfungskommission erst zu einem späteren als dem nächstfolgenden Prüfungstermin meldet. (11) 1Wird das Studium abgebrochen, gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die Abbruchentscheidung von dem Studierenden tatsächlich vollzogen wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt. 2Diese ist durch eine Exmatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. (12) 1Die Ausbildung zum Arzt endet mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung, siehe Abs. 3 Satz 2 und 3. 2Für die anschließende Zeit bis zur Erteilung der Approbation kann das Kind nicht berücksichtigt werden. (13) 1Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist bei Beginn und am Ende der Ausbildung zu prüfen. 2Die Dauer der Schulausbildung eines volljährigen Kindes hat der Berechtigte durch Vorlage einer Schulbe‐ scheinigung nachzuweisen. 3Eine abschließende Prüfung des Zeitraums der Schulausbildung ist abweichend von O 2.10 Abs. 2 Satz 3 nur erforderlich, falls weder ein Studium noch eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. A 15.6 Abs. 1 Satz 1) lückenlos anschließt. 4Ein Studium oder eine Ausbildung i. S. v. Satz 3 schließen lückenlos an, wenn das Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung spätestens im Anschluss an eine Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b EStG ein Stu‐ dium oder eine Ausbildung i. S. v. Satz 3 aufnimmt. 5Für Studenten ist alle zwei Jahre eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durchzuführen. 6Hierfür sind Studienbescheinigungen anzufordern, aus denen die Anzahl der geleisteten Fachsemester ersichtlich ist; Satz 3 und O 2.10 Abs. 2 und 3 sind zu beachten. A 15.11 Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft (1) 1Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung liegt nicht vor, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bin‐ dung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder fortbesteht. 2Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung sind durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen; die Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. 3Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4Für die Bearbeitung und Nachweis‐ führung stehen die Vordrucke "Erklärung für ein erkranktes volljähriges Kind" und "Bearbeitungsbogen für ein erkranktes volljähriges Kind" zur Verfügung. (2) 1Ein Studierender ist während einer Unterbrechung seines Studiums zu berücksichtigen, wenn er wegen Erkrankung beurlaubt oder von der Belegpflicht befreit ist und dies der Familienkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird; vgl. Abs. 1 Satz 2. 2Die Berücksichtigung erfolgt für das betreffende Studiensemester einschließlich der Semesterferien, in dem der
Studierende durch Krankheit gehindert ist, seinem Studium nachzugehen. 3Dies gilt auch, wenn die Erkrankung vor Ablauf des Se‐
mesters endet, das Studium aber erst im darauf folgenden Semester fortgesetzt wird.
(3) 1Das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 oder 16 MuSchG ist für den Anspruch unschädlich. 2Das
Gleiche gilt, wenn das Kind wegen unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach §§ 11, 12 MuSchG die Ausbildung unter‐
bricht. 3Die Schwangerschaft und der voraussichtliche Tag der Entbindung sind durch ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer
Hebamme oder eines Entbindungshelfers nachzuweisen. 4Ein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG ist durch ärztliches Zeugnis
zu bestätigen. 5Die Unterbrechung der Ausbildung wegen unzulässiger Tätigkeit nach §§ 11, 12 MuSchG ist durch eine Bescheini‐
gung des Ausbildungsbetriebes bzw. des Ausbilders nachzuweisen. 6Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung, beispielsweise
wegen Elternzeit gem. §§ 15 bis 21 BEEG, sind dagegen nicht zu berücksichtigen (BFH vom 15. 7. 2003, VIII R 47/02, BStBl II S.
848). 7Eine Studierende ist für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis
zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG endet. 8Wird das Studium jedoch in dem darauf folgenden
Semester fortgesetzt, ist die Studierende auch darüber hinaus bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen.
A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbil‐
dungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung
- des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG (für Anspruchszeiträume ab 1. 1. 2015) oder
- eines geregelten Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (vgl. A 18)
liegt.
2Kinder sind auch in Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Beginn eines
der in Satz 1 genannten Dienste und Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BFH vom 25. 1. 2007, III R 23/06, BStBl 2008 II S. 664).
3
Die Übergangszeit beginnt am Ende des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind
zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (BFH vom 16. 4. 2015, III R 54/13, BStBl 2016 II S. 25). 4Die Über‐
gangszeit von höchstens vier Monaten ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate (BFH vom 15.
7. 2003, VIII R 105/01, BStBl II S. 847). 5Endet z. B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste spätestens im Dezember
beginnen.
(2) 1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den Aus‐
bildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbil‐
dungsinstitutionen. 2Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den
vorangegangenen Ausbildungsplatz - ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen - verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat.
3
Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist.
(3) 1Eine Berücksichtigung des Kindes während der Übergangszeit hat zu erfolgen, wenn es entweder bereits einen Ausbildungs‐
platz hat oder sich um einen Platz im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt, der innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beginnt, beworben hat. 2Gleichermaßen ist zu verfahren, wenn der Berechtigte bei Beendigung der Aus‐
bildung des Kindes an einer allgemeinbildenden Schule oder in einem sonstigen Ausbildungsabschnitt glaubhaft erklärt, dass sich
das Kind um einen solchen Ausbildungsplatz sobald wie möglich bewerben wird, und die Familienkasse unter Würdigung aller Um‐
stände zu der Überzeugung gelangt, dass die Fortsetzung der Ausbildung zu dem angegebenen Zeitpunkt wahrscheinlich ist. 3Ent‐
sprechend ist bei Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Dienst bzw. einer Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1
zu verfahren.
(4) Eine Übergangszeit liegt nicht vor, wenn das Kind sich nach einem Ausbildungsabschnitt oder einem Dienst bzw. einer Tätigkeit i.
S. d. Abs. 1 Satz 1 wegen Kindesbetreuung nicht um einen Anschlussausbildungsplatz bemüht.
(5) 1Ist der Familienkasse bis zum Ende der Übergangszeit nicht nachgewiesen worden, dass das Kind für einen Beruf ausgebildet
oder einen Dienst bzw. eine Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 aufnehmen wird, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt,
in dem der Ausbildungsabschnitt endete, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. 2Kann eine Ausbildung nicht aufgenommen
werden, so kommt ggf. eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Frage (vgl. A 17).
A 17 Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz
A 17.1 Allgemeines
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, zu be‐
rücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung - im Inland oder Ausland - mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen
kann. 2Der angestrebte Ausbildungsplatz muss nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen sein. 3Ein Mangel
eines Ausbildungsplatzes liegt sowohl in Fällen vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, als auch dann,
wenn ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu
einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH vom 15. 7. 2003, VIII R 77/00, BStBl II S. 845). 4Kein Mangel eines Ausbildungsplat‐
zes liegt dagegen vor, wenn das Kind die objektiven Anforderungen an den angestrebten Ausbildungsplatz nicht erfüllt oder wenn es
im Falle des Bereitstehens eines Ausbildungsplatzes aus anderen Gründen am Antritt gehindert wäre, z. B. wenn es im Ausland ar‐
beitsvertraglich gebunden ist (BFH vom 15. 7. 2003, VIII R 79/99, BStBl II S. 843). 5Hat das Kind noch keinen Ausbildungsplatz ge‐
funden, hängt die Berücksichtigung davon ab, dass es ihm trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung
zu beginnen oder fortzusetzen. 6Die Suche nach einem Ausbildungsplatz muss also bisher erfolglos verlaufen sein oder der nächste
Ausbildungsabschnitt einer mehrstufigen Ausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden. 7Beispiele für eine üb‐
licherweise noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung sind die Beendigung der Schulausbildung und die Ablegung des ersten
Staatsexamens, wenn das zweite Staatsexamen für die Berufsausübung angestrebt wird. 8Grundsätzlich ist jeder Ausbildungs‐
wunsch des Kindes anzuerkennen. 9Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewer‐
bung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der SfH noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine
schriftliche Erklärung des Kindes (vgl. V 6.1 Abs. 1 Satz 8), sich so bald wie möglich bewerben zu wollen.
(2) 1Der Berechtigte muss der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz zum nächstmögli‐
chen Beginn durch geeignete Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 2Eine Ausbildung wird nicht zum nächst‐
möglichen Zeitpunkt angestrebt, wenn das Kind aus von ihm zu vertretenden Gründen, z. B. wegen einer Erwerbstätigkeit oder der
Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen möchte. 3Ist eine Bewerbung
erfolglos geblieben, sind für den anschließenden Zeitraum übliche und zumutbare Bemühungen nachzuweisen.
4Als Nachweis kommen insbesondere folgende Unterlagen in Betracht:
- schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung,
- die schriftliche Bewerbung bei der SfH,
- die schriftliche Bewerbung für den freiwilligen Wehrdienst,
- die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle,
die Bescheinigung über die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme bei einer
Agentur für Arbeit oder bei einem anderen zuständigen Leistungsträger (Jobcenter; hierfür steht der Vordruck "Bescheinigung
- über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" zur Verfügung); in Zweifelsfällen ist die tatsächliche Bewerbereigenschaft, ggf.
nach Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Leistungsträger, festzustellen (vgl. BFH vom 18.
6. 2015, VI R 10/14, BStBl II S. 940),
die von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellte Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbil‐
-
dungssuche i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI.
(3) 1Das Kind kann für den Zeitraum berücksichtigt werden, in dem es auf einen Ausbildungsplatz wartet (BFH vom 7. 8. 1992, III R
20/92, BStBl 1993 II S. 103). 2Die Wartezeit beginnt beispielsweise mit der Beendigung der Schulausbildung, einer (ersten) Ausbil‐
dung oder eines Ausbildungsabschnitts. 3Nimmt das Kind ernsthafte Bemühungen erst nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall
eines anderen Berücksichtigungstatbestandes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG auf, ist es ab dem Monat der ersten Bewerbung
oder Registrierung zu berücksichtigen; Abs. 1 Satz 9 bleibt unberührt.
Beispiel 1
Das Kind legt die Abiturprüfung im April eines Jahres ab (offizielles Schuljahresende in diesem Land). Unmittelbar nach Able‐
gung der Abiturprüfung beabsichtigt das Kind, im Oktober des Jahres ein Studium zu beginnen, und bewirbt sich im Juli (Er‐
öffnung des Verfahrens bei der SfH) um einen Studienplatz. Im September erhält das Kind jedoch die Absage der SfH. Das
Kind möchte sich zum Sommersemester des nächsten Jahres erneut um einen Studienplatz bewerben.
Das Kind kann wie folgt berücksichtigt werden:
- bis einschließlich April als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),
ab Mai durchgängig als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), von Mai bis September,
weil es nach dem Schulabschluss die Ausbildung aufgrund des Vergabeverfahrens der SfH zunächst nicht fortsetzen konn‐
-
te, und für den Zeitraum ab Oktober aufgrund der Absage der SfH und des weiter bestehenden Ausbildungswunsches.
Abs. 1 Satz 9 und 10 und Abs. 2 Satz 3 sind zu beachten.
Beispiel 2
Das Kind legt die Abiturprüfung im April eines Jahres ab (offizielles Schuljahresende in diesem Land). Das Kind möchte sich
zunächst orientieren und beabsichtigt, danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im August bewirbt sich das Kind schriftlich
zum nächstmöglichen Zeitpunkt um einen Ausbildungsplatz, erhält im Januar des nachfolgenden Jahres eine schriftliche Zu‐
sage und nimmt im August die Ausbildung auf.
Das Kind kann nur in folgenden Zeiträumen berücksichtigt werden:
- bis einschließlich April als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),
- von August bis Juli des nachfolgenden Jahres als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG),
ab August des nachfolgenden Jahres als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
-
EStG).
(4) 1Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist halbjährlich zu prüfen. 2Dies gilt
nicht für Fälle, in denen dem Kind ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsor‐
ganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann, und für Fälle nach Abs. 1 Satz 10. 3In diesen Fällen kann
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit der Prüfung nach A 15.10 Abs. 13 verbunden werden. 4O 2.10 Abs. 2 und 3 ist zu
beachten.
A 17.2 Erkrankung und Mutterschaft
(1) 1Eine Berücksichtigung ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auch möglich, wenn das Kind infolge einer Erkrankung
daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen. 2Die Erkrankung und das vor‐
aussichtliche Ende der Erkrankung sind durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen; die Bescheinigung ist
jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. 3Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkran‐
kung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden
kann. 4Wurde das Kind nicht bereits vor der Erkrankung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt, muss es sei‐
nen Willen, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fort‐
zusetzen, durch eine schriftliche Erklärung glaubhaft machen (vgl. V 6.1 Abs. 1 Satz 8). 5Bemüht sich das Kind nach Wegfall des
Hinderungsgrundes nicht unmittelbar um eine Berufsausbildung, beginnt diese oder setzt sie fort, ist die Festsetzung ab dem Monat,
der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. 6Für die Bearbeitung und
Nachweisführung stehen die Vordrucke "Erklärung für ein erkranktes volljähriges Kind" und "Bearbeitungsbogen für ein erkranktes
volljähriges Kind" zur Verfügung.
(2) 1Ein Kind, das sich wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 oder 16 MuSchG nicht um eine Berufsausbil‐
dung bemüht, sie beginnt oder fortsetzt, kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden. 2Das Gleiche gilt,
wenn sich das Kind wegen unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach §§ 11, 12 MuSchG nicht um den Ausbildungsplatz
bewerben kann. 3Die Schwangerschaft und der voraussichtliche Tag der Entbindung sind durch ein ärztliches Zeugnis oder das
Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungshelfers nachzuweisen. 4Ein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG ist durch
ärztliches Zeugnis zu bestätigen. 5Kann sich das Kind wegen unzulässiger Tätigkeit nach §§ 11, 12 MuSchG nicht um einen Ausbil‐
dungsplatz bewerben, ist dies vom Kind oder vom Berechtigten glaubhaft zu machen. 6Satz 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob
das Kind die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 oder
16 MuSchG fortsetzt (BFH vom 13. 6. 2013, III R 58/12, BStBl 2014 II S. 834). 7Ein Kind ohne Ausbildungsplatz kann nicht berück‐
sichtigt werden, wenn es sich wegen Kindesbetreuung, beispielsweise Elternzeit nach §§ 15 bis 21 BEEG, nicht um einen Ausbil‐
dungsplatz bemüht.
A 18 Volljährige Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst
A 18.1 Allgemeines
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, zu be‐
rücksichtigen, wenn es einen der folgenden Dienste leistet:
- ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG (vgl. A 18.2),
- einen Freiwilligendienst der EU i. S. d. Programms "Erasmus+" (vgl. A 18.3),
- einen anderen Dienst im Ausland (vgl. A 18.4),
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" i. S. d. Richtlinie des BMZ vom 1. 8. 2007 (BAnz 2008 S. 1297; vgl. A
-
18.5),
-
einen Freiwilligendienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII (vgl. A 18.6),
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des BMFSFJ vom 20. 12. 2010 (GMBl S. 1778) i. d. F. vom 17. 4.
-
2014 (GMBl S. 536), vgl. A 18.7, oder
- einen Bundesfreiwilligendienst i. S. d. BFDG (vgl. A 18.8).
2
Eine Berücksichtigung ist auch bei der Leistung verschiedener Freiwilligendienste möglich.
(2) 1Andere Freiwilligendienste erfüllen nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d
EStG. 2Die Vorschrift ist auch nicht analog auf andere freiwillige Dienste anwendbar (BFH vom 18. 3. 2009, III R 33/07, BStBl II S.
1010). 3Ggf. kommt eine Berücksichtigung als Praktikum in Betracht, vgl. A 15.8.
(3) 1Nach Abschluss eines Freiwilligendienstes ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen. 2Die
Familienkasse prüft abschließend, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. 3O 2.10 Abs. 2 und 3 ist zu beachten.
A 18.2 Freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein frei‐
williges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG leistet. 2Ein solches freiwilliges Jahr wird aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw.
der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von i. d. R. zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. 3Es besteht
die Möglichkeit der Verlängerung auf bis zu 24 Monate. 4Es kommt auch die Leistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in
Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger die Freiwilligen auf ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbe‐
reitungsdienst). 5Nach § 5 Abs. 3 JFDG können bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten ein freiwilliges soziales Jahr
und ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von jeweils sechs Monaten nacheinander geleistet werden.
(2) 1Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen:
die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederun‐
-
gen,
- Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
- die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2
Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger
- des freiwilligen sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung,
- des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland,
des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland ha‐
-
ben muss).
(3) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem gesetzlich zugelassenen oder anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen
-
Vereinbarung (§ 11 Abs. 1 JFDG),
- durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers (§ 11 Abs. 3 JFDG).
2Beide Dokumente müssen insbesondere die Erklärung des Trägers enthalten, dass die Bestimmungen des JFDG während der
Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 JFDG) und den Zulassungsbescheid des Trägers ange‐
ben, soweit es dessen nach § 10 JFDG bedarf. 3Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.
A 18.3 Freiwilligendienst der EU
(1) 1Mit Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 12. 2013 (ABl. EU Nr. L 347 S. 50)
wurde für den Zeitraum 2014 bis 2020 das Programm "Erasmus+" eingerichtet. 2Bestandteil des Programms "Erasmus+" ist u. a. der
"Europäische Freiwilligendienst". 3In diesem Programm ist der bisherige Freiwilligendienst i. S. d. Programms "Jugend in Aktion" ge‐
mäß Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 11. 2006 (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) aufge‐
gangen. 4Ein Kind, das einen Freiwilligendienst nach dem bisherigen Programm vereinbart hatte, erfüllt über den 1. 1. 2014 hinaus
die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG.
(2) 1Der Europäische Freiwilligendienst wird auf der Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrags geleistet, der zwischen dem
Freiwilligen, der (meist inländischen) Entsendeorganisation, der (meist im EU- bzw. EWR-Gebiet ihren Sitz habenden) Aufnahmeor‐
ganisation und der die Förderung bewilligenden Stelle geschlossen wird. 2Die die Förderung bewilligende Stelle kann für in Deutsch‐
land ansässige Freiwillige die Nationalagentur JUGEND für Europa (Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn) oder eine mit der Ab‐
wicklung betraute Nationalagentur in einem der anderen 32 Programmländer sein und in Ausnahmefällen auch unmittelbar die Euro‐
päische Kommission in Brüssel. 3Der Vertrag kommt erst mit abschließender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande;
er ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung. 4Der Tätigkeitsort liegt regelmäßig, aber nicht notwendig, im EU-/EWR-Ge‐
biet. 5Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt; bis zu der Höchstdauer können auch mehrere Dienste bzw. die Arbeit in
verschiedenen Projekten berücksichtigt werden.
(3) 1Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung, die die deutsche Nationalagentur oder die Entsendeorganisation unter Bezugnah‐
me auf das Aktionsprogramm und Angabe der Beteiligten (des Freiwilligen, der Entsendeorganisation und der Aufnahmeorganisati‐
on), der Dauer sowie der Projektnummer vor Beginn oder nach Abschluss der Tätigkeit dem Freiwilligen ausstellt, zu erbringen.
2Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ist von einem rechtswirksamen Fördervertrag auszugehen. 3Zur abschließenden
Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.
A 18.4 Anderer Dienst im Ausland
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen anderen Dienst im Ausland nach §
5 BFDG leistet. 2Dabei handelt es sich um Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern und von einem
vom BMFSFJ anerkannten Träger durchgeführt werden. 3Der andere Dienst im Ausland wird aufgrund einer schriftlichen Vereinba‐
rung der Freiwilligen mit einem vom BMFSFJ anerkannten Träger geleistet. 4Die Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland
kann auch über eine Dauer von zwölf Monaten hinaus erfolgen.
(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung; diese Vereinba‐
-
rung muss den Zulassungsbescheid des Trägers angeben,
durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche
-
Aufgaben oder des Trägers.
2Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.
A 18.5 Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts"
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen entwicklungspolitischen Freiwilli‐
gendienst "weltwärts" i. S. d. Richtlinie des BMZ vom 1. 8. 2007 (BAnz 2008 S. 1297) leistet. 2Dieser Dienst wird nach der Förderleit‐
linie des BMZ zur Umsetzung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" umgesetzt (siehe www.weltwaerts.de).
3
Er wird auf der Grundlage einer Vereinbarung geleistet, die zwischen dem bzw. der Freiwilligen und mindestens der Entsendeorga‐
nisation geschlossen wird. 4Die Einsatzdauer kann flexibel von grundsätzlich sechs bis zu 24 zusammenhängenden Monaten gestal‐
tet werden. 5Die Regeldauer beträgt zwölf bis 18 Monate.
(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung (Abschnitt 6 der
-
Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit),
- durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.
2Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.
A 18.6 Freiwilligendienst aller Generationen
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen Freiwilligendienst aller Generatio‐
nen i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII leistet. 2Voraussetzung für den Freiwilligendienst aller Generationen ist, dass die Freiwilligen auf der
Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung unentgeltlich bei einem geeigneten Träger Dienst leisten. 3Als Träger des Freiwilligen‐
dienstes i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von der Körper‐
schaftsteuer befreite Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. 4Die Vereinbarung zwischen
dem Kind und dem Träger des Freiwilligendienstes muss die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Aufgaben des Frei‐
willigen, die Angabe des mindestens sechsmonatigen Verpflichtungszeitraums und der wöchentlichen Stundenzahl von mindestens
acht Stunden, die Verpflichtung des Trägers zur Sicherstellung des Haftpflichtversicherungsschutzes sowie zur kontinuierlichen Be‐
gleitung des Freiwilligen und zu dessen Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr ent‐
halten (BFH vom 24. 5. 2012, III R 68/11, BStBl 2013 II S. 864).
(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
- durch Vorlage der mit dem Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung,
- durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.
2Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.
A 18.7 Internationaler Jugendfreiwilligendienst
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen Internationalen Jugendfreiwilligen‐
dienst i. S. d. Richtlinie des BMFSFJ vom 20. 12. 2010 (GMBl S. 1778) i. d. F. vom 17. 4. 2014 (GMBl S. 536) leistet. 2Der Internatio‐
nale Jugendfreiwilligendienst wird auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung der Freiwilligen mit einem vom BMFSFJ aner‐
kannten Träger geleistet. 3Die Einsatzdauer beträgt sechs bis zu 18 Monate.
(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung; diese Vereinba‐
-
rung muss den Zulassungsbescheid des Trägers angeben,
- durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.
2
Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.
A 18.8 Bundesfreiwilligendienst
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen Bundesfreiwilligendienst i. S. d.
BFDG leistet. 2Der Bund und die Freiwilligen schließen vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.
3Der Dienst wird in einer vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben anerkannten Einsatzstelle geleistet. 4Er
dauert zwischen sechs und 18 Monate, im Ausnahmefall bis zu 24 Monate. 5Eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten ist
möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert.
(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
- durch Vorlage der mit dem Bund vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung,
- durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes ausgestellten Bescheinigung der Einsatzstelle.
2
Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.
A 19 Volljährige behinderte Kinder
A 19.1 Allgemeines
(1) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen, wenn
- es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und
- die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(2) 1Eine Behinderung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG liegt vor, wenn die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Vorausset‐
zungen erfüllt sind. 2Dies ist der Fall, wenn das Kind körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die es in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. 3Eine Beeinträchtigung nach Satz 2 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. 4Zu einer Behinderung können auch Suchtkrankhei‐
ten (z. B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) führen (BFH vom 16. 4. 2002, VIII R 62/99, BStBl II S. 738). 5Nicht zu den Behinderun‐
gen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Erkrankungen.
(3) 1Das Kind muss nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhal‐
ten. 2Dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel zu decken. 3Ist
das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, z. B. aufgrund hohen verfügbaren Einkommens, selbst für seinen Lebensunterhalt zu
sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld (vgl. A 19.4).
(4) 1Die Behinderung selbst muss zwar vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch die Unfähigkeit, sich
selbst zu unterhalten. 2Die Altersgrenze des 25. Lebensjahres gilt auch, wenn das Kind früher gesetzlichen GWD oder ZD leistete
(BFH vom 2. 6. 2005, III R 86/03, BStBl II S. 756). 3Diese Altersgrenze ist nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 32 Satz 1
EStG erstmals für Kinder anzuwenden, die im Kalenderjahr 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. 4Für Kinder, die wegen einer vor
dem 1. 1. 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behin‐
derung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist weiterhin die bis zum 31. 12. 2006 geltende Altersgrenze des vollendeten
27. Lebensjahres anzuwenden.
(5) Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegen, stehen die folgenden Vordrucke zur Ver‐
fügung:
- "Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung der Reha/SB-Stelle",
"Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung des Ärztlichen Dienstes bzw. Berufspsychologischen Services der Bundesagen‐
-
tur für Arbeit",
- "Berechnungsbogen zur Überprüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes",
- "Bearbeitungsbogen für das volljährige behinderte Kind",
- "Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen behinderten Kindes",
- "Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen des volljährigen behinderten Kindes",
"Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des Lebenspartners/der Lebenspartnerin eines
-
volljährigen behinderten Kindes",
"Berechnungsbogen zur Prüfung des Unterhaltsanspruches gegenüber dem Ehegatten/der Ehegattin, des Lebenspartners/der
-
Lebenspartnerin bei verheirateten behinderten Kindern",
- "Nachweis über das Vorliegen der Behinderung",
- "Ärztliche Bescheinigung über die persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern",
- "Ärztliche Bescheinigung zum möglichen Umfang der Erwerbstätigkeit",
- "Ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der ständigen Begleitung".
(6) 1Wird für ein behindertes Kind Kindergeld beantragt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als Kind, das für einen Be‐
ruf ausgebildet wird (vgl. A 15.4), oder wegen fehlenden Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes möglich ist. 2Wenn nach diesen Tatbestän‐
den eine Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, sind Nachweise zur Behinderung (vgl. A 19.2), zur Ursächlichkeit (vgl. A 19.3)
und zum verfügbaren Nettoeinkommen (vgl. A 19.4 bis A 19.6) anzufordern. 3Das gilt auch, wenn das behinderte Kind zwar die terri‐
torialen Voraussetzungen erfüllt (vgl. A 23), seinen Wohnsitz jedoch nicht im Inland hat.
(7) 1Grundätzlich ist das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG jährlich zu prüfen.
2Wird ein behindertes Kind vorrangig nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG berücksichtigt, gelten die Prüfintervalle für den je‐
weiligen Anspruchstatbestand. 3Die Prüfungen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
(vgl. Abs. 2) eine lückenlose Kindergeldzahlung gewährleistet ist.
(8) 1Bei Vorliegen eines Grades der Behinderung von 50 oder mehr oder bei einer auf Dauer angelegten voll- oder teilstationären
Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung sind die Anspruchsvoraussetzungen im Abstand von fünf Jahren zu prüfen. 2Dies gilt
auch für Kinder mit einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 (bis 31. 12. 2016: in die Pflegestufe III) nach dem SGB XI oder die‐
sem entsprechenden Bestimmungen. 3Abweichend von O 2.10 Abs. 2 Satz 3 hat die Prüfung vorerst nur für das zuletzt abgelaufene
Jahr zu erfolgen. 4Stellt sich dabei heraus, dass der Berechtigte seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, sind auch die zurückliegen‐
den Zeiträume zu prüfen. 5Teilt der Berechtigte innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 Änderungen in den Verhältnissen mit, hat die
Familienkasse Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes zeitnah zu prüfen. 6Abweichend von Satz 1 ist in fol‐
genden Fällen jährlich zu prüfen:
- wenn der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes die kindeseigenen Mittel um nicht mehr als 1 000 Euro übersteigt,
- wenn die Feststellung der Ursächlichkeit der Behinderung nach A 19.3 Abs. 3 bis 5 erfolgt ist.
A 19.2 Nachweis der Behinderung
(1) 1Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen:
bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen
1.
Bescheid der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde,
bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,
2.
durch eine Bescheinigung der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids
a) nach § 152 Abs. 1 des SGB IX, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der kör‐
perlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht,
wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zuste‐
b)
hen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid,
bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 (bis 31. 12. 2016: in Pflegestufe III) nach dem SGB XI oder diesem entsprechen‐
3.
den Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid.
2
Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder ei‐
nes ärztlichen Gutachtens erbracht werden (BFH vom 16. 4. 2002, VIII R 62/99, BStBl II S. 738). 3Aus der Bescheinigung bzw. dem
Gutachten muss Folgendes hervorgehen:
- Vorliegen der Behinderung,
- Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, und
- Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes.
(2) 1Wird der Nachweis der Behinderung nur für einen begrenzten Zeitraum geführt oder eine Rente i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b nur auf Zeit gewährt, kann das behinderte Kind jeweils nur für diesen Zeitraum berücksichtigt werden. 2Wird ein Ausweis
über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch befristet ausgestellt, ist dies kein Grund, die Kindergeldfestsetzung ebenfalls auf
den Zeitpunkt zu befristen, zu dem dieser Ausweis ungültig wird. 3Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. A 19.1 Abs. 7 und 8.
A 19.3 Ursächlichkeit der Behinderung
(1) 1Die Behinderung muss ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten. 2Allein die Feststellung eines
sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit jedoch nicht.
(2) 1Die Ursächlichkeit ist anzunehmen, wenn:
- die Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen vorliegt,
- das Kind vollstationär in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist,
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezogen werden,
- der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt (vgl. A 19.2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und das Kind für einen Beruf ausgebildet wird,
im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen oder im Feststellungsbe‐
-
scheid festgestellt ist, dass die Voraussetzungen für das Merkmal "H" (hilflos) vorliegen oder
eine volle Erwerbsminderungsrente gegenüber dem Kind bewilligt ist oder eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nach § 45
-
SGB XII festgestellt ist.
2Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 (bis 31. 12. 2016: in Pflegestufe III) nach dem SGB XI oder
diesem entsprechenden Bestimmungen gleich. 3Die Einstufung als schwerstpflegebedürftig ist durch Vorlage des entsprechenden
Bescheides nachzuweisen.
(3) 1Liegt kein Fall des Absatzes 2 vor, ist zur Feststellung der Ursächlichkeit entweder
durch die Familienkassen eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit (ggf. unter Beteiligung des Ärztlichen
1.
Dienstes bzw. des Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit) einzuholen (siehe Abs. 4) oder
2. durch den Berechtigten eine Bescheinigung des behandelnden Arztes beizubringen (siehe Abs. 5).
2Eine Feststellung nach Nr. 1 schließt eine Feststellung nach Nr. 2 aus. 3Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. A 19.1 Abs. 7 und 8.
(4) 1Über die Beteiligung der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit ist zu ermitteln,
- ob die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung gem. § 159 Abs. 1 SGB IX erfüllt sind oder
ob das Kind nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage ist, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15
- Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeits‐
marktes auszuüben.