BStbl Nr. 12 2018
Bundessteuerblatt Nr. 12 aus 2018
2Liegen die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung vor, kann unterstellt werden, dass die Ursächlichkeit der Behinderung gegeben ist, auch wenn es eine Erwerbstätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausüben könnte. 3Ist das Kind nicht in der Lage, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, kann unterstellt werden, dass die Ursächlichkeit der Behinderung gegeben ist. 4Für die An‐ frage steht der Vordruck "Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung der Reha/SB-Stelle" zur Verfügung. 5Der Nachweis der Behinderung (vgl. A 19.2 Abs. 1) und ggf. vorhandene ärztliche Bescheinigungen sind beizufügen. 6Ist der Reha/SB-Stelle der Agen‐ tur für Arbeit allein aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine Stellungnahme nicht möglich, teilt sie dies der Familienkasse auf der Rückseite des Vordrucks "Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung der Reha/SB-Stelle" mit und verweist auf die Möglichkeit der Einschaltung des Ärztlichen Dienstes bzw. des Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit. 7In diesem Fall schlägt die Familienkasse dem Berechtigten unter Verwendung des Vordrucks "Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung des Ärztlichen Dienstes bzw. Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit" vor, das Kind durch den Ärztlichen Dienst bzw. Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit begutachten zu lassen. 8Dabei ist er auf die Rechtsfolgen der Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen hinzuweisen. 9Sofern der Berechtigte innerhalb der gesetzten Frist nicht wider‐ spricht, leitet die Familienkasse erneut eine Anfrage der Reha/SB-Stelle zu, die ihrerseits die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst und ggf. den Berufspsychologischen Service veranlasst. 10Das Gutachten ist an die Reha/SB-Stelle zu senden, damit diese die Anfrage der Familienkasse beantworten kann. 11Das Gutachten verbleibt bei der Reha/SB-Stelle. 12Erscheint das Kind ohne An‐ gabe von Gründen nicht zur Begutachtung, gibt der Ärztliche Dienst/Berufspsychologische Service die Unterlagen an die Reha/SB- Stelle zurück, die ihrerseits die Familienkasse unterrichtet. 13Wird die Begutachtung verweigert, ist die Ursächlichkeit nicht festge‐ stellt. (5) 1Wird zur Feststellung der Ursächlichkeit eine Bescheinigung des behandelnden Arztes beigebracht, muss aus dieser hervorge‐ hen, in welchem zeitlichen Umfang das Kind aufgrund seiner Behinderung in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 2Für die Bescheinigung des behandelnden Arztes steht der Vordruck "Ärztliche Bescheinigung zum möglichen Umfang der Erwerbstätigkeit" zur Verfügung. 3Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. (6) 1Die Behinderung muss nicht die einzige Ursache dafür sein, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend, wenn ihr nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt (BFH vom 19. 11. 2008, III R 105/07, BStBl 2010 II S. 1057). 3Die Prüfung der Mitursächlichkeit kommt in den Fällen zum Tragen, in denen das Kind grundsätzlich in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (d. h. eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung), die Behinderung der Vermittlung einer Arbeitsstelle jedoch entgegensteht. 4Eine allgemein ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt oder andere Umstände (z. B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten), die zur Arbeitslosigkeit des Kindes führen, begründen hingegen keine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. 5Auch wenn das Kind erwerbstätig ist, kann die Behinderung mitursächlich sein. 6Ist das Kind trotz sei‐ ner Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, seinen notwendigen Lebensbedarf zu bestreiten (vgl. A 19.4), ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt mitursächlich ist (BFH vom 15. 3. 2012, III R 29/09, BStBl II S. 892). (7) Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, kann nicht angenommen werden, wenn es sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, auch dann nicht, wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert wurde (BFH vom 30. 4. 2014, XI R 24/13, BStBl II S. 1014). A 19.4 Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten (1) 1Bei behinderten Kindern ist grundsätzlich der notwendige Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen (vgl. aber Abs. 3). 2Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den notwendigen Lebensbedarf, ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten. 3Falls die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf überschreiten und ungleichmäßig zufließen (z. B. durch eine Nachzahlung oder die erstmalige Zahlung einer Rente), ist zu prüfen, ab welchem vollen Monat das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. 4Führt eine Nachzahlung dazu, dass das Kind nicht länger außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist die Kindergeldfestsetzung erst ab dem Folgemonat des Zuflusses aufzuheben (vgl. BFH vom 11. 4. 2013, III R 35/11, BStBl II S. 1037). (2) 1Der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen be‐ hinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (vgl. BFH vom 15. 10. 1999, VI R 40/98 und VI R 182/98, BStBl 2000 II S. 75 und 79). 2Als allgemeiner Lebensbedarf ist der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. H. v. 9 000 Euro (für 2017: 8 820 Euro, für 2016: 8 652 Euro, für 2015: 8 472 Euro, für 2014: 8 354 Euro) anzusetzen; zum behinderungsbedingten Mehrbedarf vgl. Abs. 4 und 5. 3Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen nach A 19.5 und sämtlichen Leistungen Dritter nach A 19.6 zusammen; das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen Mitteln (BFH vom 19. 8. 2002, VIII R 17/02 und VIII R 51/01, BStBl 2003 II S. 88 und 91). 4Einzelheiten insbesondere zu Sonderzuwendungen und einmaligen Nachzahlungen siehe BMF-Schreiben vom 22. 11. 2010 Abschnitt VI - BStBl I S. 1346. 5Die Umrechnung von nicht auf Euro lautenden kindeseige‐ nen Mitteln erfolgt nach H 8.1 (1-4) "Ausländische Währung" LStH 2018. (3) 1Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den allgemeinen Lebensbedarf, ist davon auszugehen, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Bei dieser vereinfachten Berechnung zählen zum verfügbaren Nettoeinkommen und den Leistungen
Dritter keine Leistungen, die dem Kind wegen eines behinderungsbedingten Bedarfs zweckgebunden zufließen, insbesondere sind
dies:
- Pflegegeld bzw. -zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach § 35 BVG oder nach § 64 SGB XII,
- Ersatz der Mehrkosten für den Kleider- und Wäscheverschleiß (z. B. § 15 BVG),
- die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG,
- Leistungen der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG),
- Leistungen nach dem ContStifG,
- die Eingliederungshilfe bei voll- und teilstationärer Unterbringung.
3Wird nach dieser Berechnung der allgemeine Lebensbedarf überschritten, ist eine ausführliche Berechnung (vgl. Abs. 1 Satz 1 und
Vordruck "Berechnungsbogen zur Überprüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes") vorzunehmen.
(4) 1Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belas‐
tungen, z. B. Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Le‐
bens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf. 2Sofern kein Einzelnachweis erfolgt, bemisst sich der behinderungsbe‐
dingte Mehrbedarf grundsätzlich in Anlehnung an den Pauschbetrag für behinderte Menschen des § 33b Abs. 3 EStG. 3Als Einzel‐
nachweis sind beispielsweise zu berücksichtigen:
sämtliche Leistungen nach dem SGB XII, ggf. abzüglich des Taschengeldes und des Verpflegungsanteils (vgl. Abs. 6 Satz 4 und
-
Abs. 7 Satz 2),
- Pflegegeld aus der Pflegeversicherung (BFH vom 24. 8. 2004, VIII R 50/03, BStBl 2010 II S. 1052),
- Blindengeld (BFH vom 31. 8. 2006, III R 71/05, BStBl 2010 II S. 1054),
- Leistungen nach dem ContStifG,
- Leistungen der Beihilfe zur Unterbringung.
4Die Sätze 1 bis 3 sind bei allen behinderten Kindern unabhängig von ihrer Wohn- oder Unterbringungssituation anzuwenden. 5Er‐
hält das Kind Eingliederungshilfe, sind die Abs. 6 und 7 zu beachten.
(5) 1Neben dem nach Abs. 4 ermittelten behinderungsbedingten Mehrbedarf (einschließlich Eingliederungshilfe) kann ein weiterer
behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden. 2Hierzu gehören alle übrigen durch die Behinderung bedingten Aufwendun‐
gen wie z. B. Operationskosten und Heilbehandlungen, Kuren, Arzt- und Arzneikosten; bestehen Zweifel darüber, ob die Aufwendun‐
gen durch die Behinderung bedingt sind, ist eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorzulegen. 3Zum weiteren behinderungsbeding‐
ten Mehrbedarf zählen bei allen behinderten Kindern auch persönliche Betreuungsleistungen der Eltern, soweit sie nach Bescheini‐
gung des Amtsarztes oder des behandelnden Arztes unbedingt erforderlich sind. 4Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 9
Euro; der sich daraus ergebende Betrag ist nur zu berücksichtigen, soweit er das nach Abs. 4 Satz 3 anzusetzende Pflegegeld über‐
steigt. 5Für die Bescheinigung des behandelnden Arztes steht der Vordruck "Ärztliche Bescheinigung über die persönlichen Betreu‐
ungsleistungen der Eltern" zur Verfügung. 6Fahrtkosten sind ebenfalls zu berücksichtigen (H 33.1-33.4 (Fahrtkosten behinderter
Menschen) EStH 2017). 7Mehraufwendungen, die einem behinderten Kind anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten,
Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen, können ebenfalls i. H. v. bis zu 767 Euro pro Kalenderjahr als behin‐
derungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung durch das Merkzeichen B im
Ausweis nach SGB IX, den Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" im Feststellungsbescheid der nach
§ 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde (vgl. BFH vom 4. 7. 2002, III R 58/98, BStBl II S. 765) oder durch Bescheinigung des be‐
handelnden Arztes nachgewiesen ist. 8Wurden für nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten behinderungsbedingten Mehrbedarf
Leistungen durch einen Sozialleistungsträger erbracht, ist darauf zu achten, dass der Mehrbedarf nur einmal berücksichtigt wird.
9Die kindeseigenen Mittel, die an einen Sozialleistungsträger abgezweigt, übergeleitet oder diesem erstattet werden, mindern nicht
den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes, sondern die Leistungen des Sozialleistungsträgers in entsprechender Höhe.
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Dies gilt auch für einen Kostenbeitrag der Eltern.
(6) 1Ein Kind ist vollstationär oder auf vergleichbare Weise untergebracht, wenn es nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern ander‐
weitig auf Kosten eines Dritten untergebracht ist. 2Dies ist z. B. der Fall, wenn Leistungen nach SGB XII geleistet werden, beispiels‐
weise Eingliederungshilfe oder Leistungen der Grundsicherung, nicht aber bei Leistungen nach SGB II. 3Dabei ist es unerheblich, ob
es vollstationär versorgt wird, in einer eigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z. B. betreutes Wohnen) lebt. 4Voll‐
stationäre oder vergleichbare Unterbringung liegt auch dann vor, wenn sich das Kind zwar zeitweise (z. B. am Wochenende oder in
den Ferien) im Haushalt der Eltern aufhält, der Platz im Heim, im Rahmen des betreuten Wohnens usw. aber durchgehend auch
während dieser Zeit zur Verfügung steht. 5Die Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs erfolgt regelmäßig durch Einzel‐
nachweis der Aufwendungen, indem die z. B. im Wege der Eingliederungshilfe übernommenen Kosten für die vollstationäre oder
vergleichbare Unterbringung ggf. abzüglich des Taschengeldes und des nach der SvEV zu ermittelnden Wertes der Verpflegung an‐
gesetzt werden. 6Der Pauschbetrag für behinderte Menschen ist nicht neben den Kosten der Unterbringung zu berücksichtigen, da
deren Ansatz einem Einzelnachweis entspricht. 7Liegt eine vollstationäre Heimunterbringung des behinderten Kindes vor, kann evtl.
gezahltes Pflege- oder Blindengeld nicht neben der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt wer‐
den. 8Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen (vgl. Abs. 5).
Beispiel
Die 27-jährige Tochter (Grad der Behinderung 100 seit Geburt, Merkzeichen "aG") eines Berechtigten ist vollstationär in einer
Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht; dort erhält sie täglich drei Mahlzeiten. An zwei Wochenenden im Monat
und während des Urlaubs hält sie sich im Haushalt des Berechtigten auf. Die Kosten der Unterbringung in der Einrichtung von
jährlich 40 000 Euro tragen der Sozialleistungsträger i. H. v. 34 300 Euro (Eingliederungshilfe nach SGB XII) und die Pflege‐
versicherung i. H. v. 5 700 Euro (Pflegegeld). Die Tochter bezieht eine private Rente von monatlich 800 Euro (ohne Abzüge).
Hiervon rechnet der Sozialleistungsträger monatlich 650 Euro auf die Unterbringungskosten an. Der Tochter verbleiben von
der Rente 150 Euro als Taschengeld. Der Berechtigte macht Fahrtkosten (2 000 km im Jahr) glaubhaft, für die kein Kostener‐
satz geleistet wird.
Lösung:
vereinfachte Berechnung für 2018
Brutto-Renteneinnahmen (800 Euro x 12)
9 600 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG)
- 102 Euro
Kostenpauschale
- 180 Euro
Summe
9 318 Euro
Da die kindeseigenen Mittel nach der vereinfachten Berechnung den allgemeinen Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibe‐
trags 2018 von 9 000 Euro übersteigen, muss eine ausführliche Berechnung durchgeführt werden.
ausführliche Berechnung für 2018
notwendiger Lebensbedarf
allgemeiner Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags
9 000 Euro
behinderungsbedingter Mehrbedarf*)
Kosten der vollstationären Unterbringung
+ 40 000 Euro
Verpflegungsanteil (SvEV; 246 Euro x 12)
- 2 952 Euro
glaubhaft gemachte Fahrtkosten (2 000 km x 0,30 Euro)
+ 600 Euro
Summe
46 648 Euro
kindeseigene Mittel
Brutto-Renteneinnahmen (800 Euro x 12)
9 600 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG)
- 102 Euro
Kostenpauschale
- 180 Euro
Eingliederungshilfe (34 300 Euro abzüglich angerechnete Rente 650
Euro x 12)
+ 26 500 Euro
Pflegegeld
+ 5 700 Euro
Summe
41 518 Euro
Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, da die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf nicht über‐
steigen. Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.
(7) 1Ein Kind ist teilstationär untergebracht, wenn es z. B. bei seinen Eltern lebt und zeitweise in einer Einrichtung (Werkstatt für be‐
hinderte Menschen) betreut wird. 2Die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe abzüglich des nach SvEV zu bestimmenden
Wertes der Verpflegung sind als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen. 3Für die Pflege und Betreuung außerhalb der teil‐
stationären Unterbringung ist neben dem behinderungsbedingten Mehrbedarf nach Satz 2 mindestens ein Betrag in Höhe des
Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG als Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. 4Der Berechtigte kann
weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen (vgl. Abs. 5).
Beispiel
Im Haushalt eines Berechtigten lebt dessen 39-jähriger Sohn, der durch einen Unfall im Alter von 21 Jahren schwerbehindert
wurde (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen "H" und "B"). Er arbeitet tagsüber in einer Werkstatt für behinderte Men‐
schen. Hierfür erhält er ein monatliches Arbeitsentgelt von 75 Euro. Die Kosten für die Beschäftigung in der Werkstatt von
monatlich 1 250 Euro und die Fahrtkosten von 100 Euro monatlich für den arbeitstäglichen Transport zur Werkstatt trägt der
Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der Sohn bezieht daneben eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 300 Euro, wovon nach Abzug eines Eigenanteils zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 29 Euro noch 271 Euro ausgezahlt werden. Außerdem erhält er eine private Rente
von monatlich 520 Euro. Der Berechtigte hat Mehraufwendungen von 767 Euro nachgewiesen, die anlässlich einer Urlaubs‐
reise des Sohnes für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstanden sind. Der Sohn beansprucht
freies Mittagessen in der Werkstatt.
Lösung:
vereinfachte Berechnung für 2018
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, § 19 EStG (75 Euro x 12)
900 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)
- 900 Euro
Brutto-Renteneinnahmen (300 Euro x 12 und 520 Euro x 12)
+ 9 840 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG)
- 102 Euro
Kostenpauschale
- 180 Euro
Sozialversicherungsbeiträge (29 Euro x 12)
- 348 Euro
Summe
9 210 Euro
Da die kindeseigenen Mittel nach der vereinfachten Berechnung den allgemeinen Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibe‐
trags 2018 von 9 000 Euro übersteigen, muss eine ausführliche Berechnung durchgeführt werden.
ausführliche Berechnung für 2018
notwendiger Lebensbedarf
allgemeiner Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags
9 000 Euro
behinderungsbedingter Mehrbedarf
Pauschbetrag für behinderte Menschen (§ 33b Abs. 3 EStG)
+ 3 700 Euro
Kosten der Beschäftigung in der Werkstatt (1 250 Euro x 12)
+ 15 000 Euro
Verpflegungsanteil (SvEV für Mittag; 97 Euro x 12)
- 1 164 Euro
Fahrtkosten zur Werkstatt (100 Euro x 12)
+ 1 200 Euro
Aufwendungen für Begleitperson anlässlich einer Urlaubsreise
+ 767 Euro
Summe
28 503 Euro
kindeseigene Mittel
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, § 19 EStG (75 Euro x 12)
900 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)
- 900 Euro
Brutto-Renteneinnahmen (300 Euro x 12 und 520 Euro x 12)
+ 9 840 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG)
- 102 Euro
Kostenpauschale
- 180 Euro
Eingliederungshilfe für Werkstatt (1 250 Euro x 12)
+ 15 000 Euro
Eingliederungshilfe für Fahrten zur Werkstatt (100 Euro x 12)
+ 1 200 Euro
Sozialversicherungsbeiträge (29 Euro x 12)
- 348 Euro
Summe
25 410 Euro
Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, da die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf nicht über‐
steigen. Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.
A 19.5 Verfügbares Nettoeinkommen
1Für die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist zunächst die Summe aus
- steuerpflichtigen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (A 19.5.1, A 19.5.3),
- steuerfreien Einnahmen (A 19.5.2, A 19.5.3),
- Kapitalerträgen i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG und
Erstattungen von Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer einschließlich Abgeltungsteuer, Kirchensteuer,
-
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag)
zu bilden. 2Davon sind abzuziehen:
unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sowie
-
Zuzahlungen nach § 61 SGB V),
- tatsächlich gezahlte Steuern vom Einkommen (Steuervorauszahlungen, -nachzahlungen, -abzugsbeträge).
3
Nicht zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Kindes an seinen Ehegatten und an sein eigenes Kind (vgl. BFH vom 7. 4.
2011, III R 72/07, BStBl II S. 974 und BFH vom 9. 2. 2012, III R 73/09, BStBl II S. 463) sowie Schmerzensgeld (BFH vom 13. 4.
2016, III R 28/15, BStBl II S. 648). 4Die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens ist bei Selbständigen auf der Grundlage ei‐
nes Dreijahreszeitraums vorzunehmen (vgl. BFH vom 28. 3. 2012, VI R 31/11, BStBl II S. 769). 5Für die Berechnung des verfügba‐
ren Nettoeinkommens steht der Vordruck "Berechnungsbogen zur Überprüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen be‐
hinderten Kindes" zur Verfügung.
Beispiel
Ein 20-jähriges behindertes Kind erzielt während des gesamten Kalenderjahres aus einer Berufstätigkeit als Beiköchin Ein‐
nahmen i. H. v. monatlich 1 000 Euro. Davon werden 6 Euro Lohnsteuer und 205 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen ein‐
behalten. Dazu kommen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit i. H. v. 600 Euro im Kalenderjahr. Werbungs‐
kosten macht das Kind nicht geltend. Es hat außerdem eine Einkommensteuererstattung i. H. v. 500 Euro für das vergangene
Kalenderjahr erhalten.
Lösung:
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG
12 000 Euro
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)
- 1 000 Euro
Einkünfte
11 000 Euro
Bei den Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit handelt es sich um nach § 3b EStG steuerfreie Einnahmen.
Steuerfreie Einnahmen
600 Euro
abzüglich Kostenpauschale
- 180 Euro
Summe
420 Euro
Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens:
Einkünfte aus § 19 EStG
11 000 Euro
zuzüglich steuerfreie Einnahmen
+ 420 Euro
zuzüglich Einkommensteuererstattung
+ 500 Euro
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
- 2 460 Euro
abzüglich gezahlte Steuern
- 72 Euro
verfügbares Nettoeinkommen
9 388 Euro
A 19.5.1 Einkünfte
1Einkünfte sind solche i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG. 2Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die EStR und EStH sowie die LStR und LStH
zu beachten. 3Die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten richtet sich dabei nach § 9 EStG. 4Bei Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit sind insbesondere R 9.1 bis R 9.13 LStR 2015 und die entsprechenden LStH zu beachten. 5Es sind sowohl
positive als auch negative Einkünfte zu berücksichtigen; gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkungen sind aber zu beachten (vgl.
z. B. §§ 15 Abs. 4, 15a, 15b und 23 Abs. 3 Satz 7 EStG); § 10d EStG ist hingegen nicht anzuwenden.
A 19.5.2 Steuerfreie Einnahmen
(1) 1Als steuerfreie Einnahmen sind insbesondere nach §§ 3, 3b EStG für steuerfrei erklärte Einnahmen zu berücksichtigen. 2Dazu
gehören insbesondere:
Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen, wie z. B. Alg, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutter‐
1.
schaftsgeld, Verletztengeld nach §§ 45 ff. SGB VII,
2. Elterngeld nach dem BEEG,
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
Leistungen nach dem BVG (z. B. Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG, Ausgleichsrente nach § 32 BVG) und Leistungen
4.
der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG),
5.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II (z. B. Alg II) bzw. des SGB XII (z. B. Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe) oder des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - (Unterkunft in sozialpäd‐
agogisch begleiteten Wohnformen, § 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen für junge Voll‐
jährige, § 41 Abs. 2 i. V. m. § 39), wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist,
6. ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG,
7. die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
8. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
Ausbildungshilfen, die aus öffentlichen Mitteln als Zuschuss gewährt werden, insbesondere:
- Leistungen nach dem BAföG, soweit sie nicht als Darlehen gewährt werden,
Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III (Leistungen für den Lebensunterhalt nach §§ 61, 62 und 70 SGB III, Fahrkosten
- nach § 63 SGB III, Arbeitskleidung nach § 64 Abs. 1 SGB III, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 64 Abs. 2
SGB III sowie für sonstige Kosten i. S. d. § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III, z. B. Lernmittel),
Leistungen zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen nach § 113 SGB III (Ausbildungsgeld gem. § 122 SGB III,
Übergangsgeld gem. § 119 SGB III, Kosten für Lernmittel und Arbeitsausrüstung gem. § 127 Abs. 1 SGB III und Beiträge zur
9. -
Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 127 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB IX),
Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (§ 86 SGB III) in der gezahlten Höhe. Ist die tatsächlich gezahlte Höhe nicht fest‐
-
stellbar, sind die Werte der SvEV zu berücksichtigen,
im Zusammenhang mit berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation zustehendes Übergangsgeld von den Trägern der
-
gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung,
- Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG.
(2) 1Von den steuerfreien Einnahmen ist - maximal bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen - eine Kostenpauschale von insgesamt
180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der steuerfreien
Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (z. B. Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung der steuerfreien
Einnahmen), vgl. R 33a.1 Abs. 3 Satz 5 EStR 2012. 2Entsprechend R 32b Abs. 2 Satz 3 EStR 2012 ist ein bei der Ermittlung der Ein‐
künfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausgeschöpfter Arbeitnehmer-Pauschbetrag von Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatz‐
leistungen i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und vom Elterngeld (vgl. Abs. 1 Nr. 1 und 2) bis null abzuziehen.
A 19.5.3 Renten und Versorgungsbezüge
(1) 1Renten und Versorgungsbezüge stellen Einkünfte oder steuerfreie Einnahmen dar. 2Zu den Einkünften zählen nach § 22 Nr. 1
und 5 EStG insbesondere Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Waisenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversiche‐
rung mit ihrem nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 ff. EStG ermittelten Besteuerungsanteil; Einzelheiten siehe
BMF-Schreiben vom 19. 8. 2013, Abschnitt C - BStBl I S. 1087, i. d. F. vom 10. 1. 2014 - BStBl I S. 70. 3Bei den Renten aus einer
gesetzlichen Rentenversicherung gehören der über den Besteuerungsanteil hinausgehende Rentenbetrag und die Zuschüsse des
Rentenversicherungsträgers zu den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung zu den steuerfreien Einnahmen.
(2) 1Im Unterschied zu den Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Versorgungsbezügen nach beamten-
oder soldatenrechtlichen Vorschriften, z. B. Waisengeld, kein Besteuerungsanteil zu ermitteln, sondern der gesamte Betrag nach Ab‐
zug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 ff. EStG) bei den Einkünf‐
ten nach § 19 EStG zu berücksichtigen. 2Der Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlages zum Versorgungsfrei‐
betrag ist bei den steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen.
(3) 1Renten, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG besteuert werden (insbesondere private Renten), unterlie‐
gen mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. 2Dieser ergibt sich aus der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz
4 EStG oder der Tabelle in § 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. 3Die darüber hinausgehenden Beträge sind als
steuerfreie Einnahmen anzusetzen. 4Renten aus einer gesetzlichen Unfallversicherung und Leistungen nach dem BVG (A 19.5.2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) sind ausschließlich als steuerfreie Einnahmen anzusetzen.
(4) Bei der Berechnung der Einkünfte ist der Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 3
EStG) abzuziehen.
(5) 1In Fällen, in denen das verfügbare Nettoeinkommen für das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln ist, können die Einkünfte und
steuerfreien Einnahmen vereinfachend wie folgt berechnet werden:
-
Bruttobetrag der Rente bzw. des Versorgungsbezuges (ggf. erhöht um Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zur Kranken-
und Pflegeversicherung)
abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 Euro
-
Ausnahme: kein Abzug bei ausschließlich steuerfreien Einnahmen (vgl. Abs. 3 Satz 4)
- abzüglich Kostenpauschale i. H. v. 180 Euro
2
Hinsichtlich des Abzugs des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung siehe A 19.5 Satz 2.
A 19.6 Leistungen Dritter
(1) 1Die nicht nach A 19.5 bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens erfassten finanziellen Mittel des behinderten Kindes
sind als Leistungen Dritter zu berücksichtigen. 2Als Leistungen Dritter sind die tatsächlich gezahlten Beträge zu erfassen. 3Kann kein
Einzelnachweis über die Leistungen erbracht werden, können für die Bewertung etwaiger Naturalleistungen (z. B. Verpflegung, Un‐
terkunft) die Werte der SvEV als Schätzungsgrundlage verwendet werden (vgl. BFH vom 11. 4. 2013, III R 24/12, BStBl II S. 866).
4Nicht als Leistung Dritter anzusetzen sind Unterhaltsleistungen der Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden kann. 5Das
gilt auch für Schmerzensgeld (BFH vom 13. 4. 2016, III R 28/15, BStBl II S. 648).
(2) 1Bei verheirateten behinderten Kindern und behinderten Kindern in einer Lebenspartnerschaft, die mit dem Ehegatten bzw. Le‐
benspartner in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann für die Ermittlung der Leistungen anstelle des Abs. 1 Satz 2 und 3 unter‐
stellt werden, dass sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen teilen. 2Ist das verfügbare
Nettoeinkommen des Ehegatten bzw. Lebenspartners höher als das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes, ist die Hälfte der Diffe‐
renz als Leistungen Dritter zu behandeln. 3Verbleibt dem Ehegatten bzw. Lebenspartner des Kindes im betreffenden Kalenderjahr
nach Abzug des sich nach Satz 2 ergebenen Betrages nicht ein verfügbares Nettoeinkommen in Höhe des Grundfreibetrags nach §
32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. H. v. 9 000 Euro (für 2017: 8 820 Euro, für 2016: 8 652 Euro, für 2015: 8 472 Euro, für 2014: 8 354
Euro), ist der sich nach Satz 2 ergebende Betrag entsprechend zu kürzen.
A 20 Ausschluss volljähriger Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit
A 20.1 Allgemeines
(1) 1Ein über 18 Jahre altes Kind, das eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und
- weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),
- sich in einer Übergangszeit befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG),
seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG)
-
oder
- einen Freiwilligendienst leistet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG),
wird nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 4
Satz 3 EStG nachgeht (vgl. A 20.3).
2Dies gilt auch, wenn die erstmalige Berufsausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.
(2) Die Einschränkung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl.
A 14) und behinderte Kinder i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (vgl. A 19).
(3) 1Solange nicht festgestellt ist, dass ein Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, ist bei je‐
der regelmäßigen Überprüfung auch zu prüfen, ob inzwischen eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlos‐
sen wurde. 2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist bei jeder regelmäßigen Überprüfung
auch zu prüfen, ob eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit vorliegt. 3Für die Prüfungen steht der Vordruck "Erklärung zu den Ver‐
hältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes" zur Verfügung. 4O 2.10 Abs. 2 und 3 ist zu beachten.
A 20.2 Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium
A 20.2.1 Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
(1) 1Eine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme
die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. 2Voraussetzung ist, dass
der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt wird (BFH vom 6. 3. 1992, VI R
163/88, BStBl II S. 661) und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
3Das Tatbestandsmerkmal "Berufsausbildung" nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist enger gefasst als das Tatbestandsmerkmal "für
einen Beruf ausgebildet werden" nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (vgl. A 15). 4Es handelt sich bei einer "Berufsausbil‐
dung" i. S. v. Satz 2 stets auch um eine Maßnahme, in der das Kind nach Satz 1 "für einen Beruf ausgebildet wird". 5Jedoch ist nicht
jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme gleichzeitig auch eine "Berufsausbildung". 6Der Abschluss einer solchen Maßnah‐
me (z. B. der Erwerb eines Schulabschlusses, ein Volontariat oder ein freiwilliges Berufspraktikum) führt nicht bereits dazu, dass ein
Kind, das im Anschluss weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt, nur noch unter den wei‐
teren Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 berücksichtigt wird.
Beispiel
Nach dem Abitur absolvierte ein 20-jähriges Kind ein Praktikum. Danach kann es eine Berufsausbildung mangels Ausbil‐
dungsplatz nicht beginnen und geht zur Überbrückung des Zeitraums zwischen Praktikum und Berufsausbildung einer Er‐
werbstätigkeit nach (30 Wochenstunden).
In der Zeit zwischen Praktikum und Beginn der Berufsausbildung erfüllt das Kind den Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. c EStG. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ist nicht einschlägig, da das Praktikum zwar das Tatbestandsmerkmal
des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ("für einen Beruf ausgebildet werden") erfüllt, jedoch keine "Berufsausbildung" i.
S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellt. Der Kindergeldanspruch besteht somit unabhängig davon, wie viele Stunden das Kind
in der Woche arbeitet.
(2) Zur Berufsausbildung zählen insbesondere:
Berufsausbildungsverhältnisse gem. § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 52 BBiG bzw. §§ 21 bis 40 HwO. Der erforderliche Abschluss besteht
hierbei in der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung i. S. d. § 37 BBiG und § 31 HwO. Gleiches gilt, wenn die Abschlussprü‐
1.
fung nach § 43 Abs. 2 BBiG ohne ein Ausbildungsverhältnis auf Grund einer entsprechenden schulischen Ausbildung abgelegt
wird, die gem. den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG als im Einzelnen gleichwertig anerkannt ist;
mit Berufsausbildungsverhältnissen vergleichbare betriebliche Ausbildungsgänge außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG (z.
2.
B. die Ausbildung zum Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung);
die Ausbildung auf Grund der bundes- oder landesrechtlichen Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwe‐
3.
sen;
4. landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen;
die Berufsausbildung behinderter Menschen in anerkannten Berufsausbildungsberufen oder auf Grund von Regelungen der zu‐
5.
ständigen Stellen in besonderen "Behinderten-Ausbildungsberufen";
6. die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
Maßnahmen zur Behebung von amtlich festgestellten Unterschieden zwischen einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss
und einem entsprechenden im Inland geregelten Berufsabschluss, z. B. Anpassungslehrgänge nach § 11 Berufsqualifikations‐
7.
feststellungsgesetz. Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (z. B. zu den zuständigen Stellen) sind
unter www.anerkennung-in-deutschland.de und www.bq-portal.de zu finden.
(3) 1Von Abs. 2 nicht erfasste Bildungsmaßnahmen werden einer Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gleichgestellt,
wenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung ist.
2
Die Ausbildung muss in einem geordneten Ausbildungsgang erfolgen und durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung
abgeschlossen werden. 3Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung muss Voraussetzung für die Aufnahme der beruflichen Betätigung
sein. 4Die Ausbildung und der Abschluss müssen von Umfang und Qualität der Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen her grund‐
sätzlich mit den Anforderungen vergleichbar sein, die bei Berufsausbildungsmaßnahmen i. S. d. Abs. 2 gestellt werden. 5Dazu ge‐
hört z. B. die Ausbildung zu Berufspiloten auf Grund der JAR-FCL 1 deutsch vom 15. 4. 2003, BAnz 2003 Nr. 80a.
(4) 1Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Berufsausbildungen im Ausland, deren Abschlüsse inländischen Abschlüssen gleichgestellt
sind. 2Bei Abschlüssen aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz ist i. d. R. davon auszugehen, dass diese
gleichgestellt sind.
A 20.2.2 Erstmalige Berufsausbildung
(1) 1Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung
bzw. kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist. 2Wird ein Kind ohne entsprechende Berufsausbildung in einem
Beruf tätig und führt es die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch (nachgeholte Berufsausbildung), handelt es sich dabei
um eine erstmalige Berufsausbildung.
(2) Maßnahmen nach A 20.2.1 Abs. 2 Nr. 7 sind als Teil der im Ausland erfolgten Berufsausbildung anzusehen.
A 20.2.3 Erststudium (1) 1Ein Studium i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt vor, wenn es an einer Hochschule i. S. d. Hochschulgesetze der Länder absol‐ viert wird. 2Hochschulen i. S. dieser Vorschrift sind Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach dem jeweiligen Landesrecht staatliche Hochschulen sind. 3Gleichgestellt sind private und kirchliche Bildungseinrichtungen sowie Hochschulen des Bundes, die nach dem jeweiligen Landesrecht als Hoch‐ schule anerkannt werden. 4Nach Landesrecht kann vorgesehen werden, dass bestimmte an Berufsakademien oder anderen Ausbil‐ dungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Ausbildungsgänge einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule gleichwer‐ tig sind und die gleichen Berechtigungen verleihen. 5Soweit dies der Fall ist, stellt ein entsprechendes Studium ein Studium i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. 6Studien können auch als Fernstudien durchgeführt werden. (2) 1Ein Studium stellt ein Erststudium i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. 2Es darf ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakade‐ mische Berufsausbildung i. S. v. A 20.2.1 und A 20.2.2 vorangegangen sein. (3) 1Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs stellt das zunächst aufgenommene Studium kein abgeschlossenes Erststudium dar. 2Bei einer Unterbrechung eines Studiengangs ohne einen berufsqualifizierenden Abschluss und seiner späteren Weiterführung stellt der der Unterbrechung vorangegangene Studienteil kein abgeschlossenes Erst‐ studium dar. (4) 1Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades berechtigen, der nach dem Recht des Landes, in dem der Gradinhaber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aner‐ kannt wird, sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder von Vertragsstaa‐ ten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten erbracht werden, sind nach diesen Grundsätzen inländischen Studi‐ en- und Prüfungsleistungen gleichzustellen. 2Für die Gleichstellung von Studien- und Prüfungsleistungen werden die in der Daten‐ bank "anabin" (www.anabin.kmk.org) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonfe‐ renz aufgeführten Bewertungsvorschläge zugrunde gelegt. A 20.2.4 Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums (1) 1Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme ei‐ nes Berufs befähigen. 2Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufs‐ tätigkeit aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zwei‐ tausbildung. (2) 1Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel (vgl. A 15.1 Abs. 2) noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH vom 3. 7. 2014, III R 52/13, BStBl 2015 II S. 152). 2Abzustellen ist dabei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusam‐ menhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium steht und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird (BFH vom 15. 4. 2015, V R 27/14, BStBl 2016 II S. 163). 3Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die nachfolgen‐ de Ausbildung z. B. dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betrifft. 4Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt oder sich bei mangelndem Ausbildungsplatz zeit‐ nah zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die weiterführende Ausbildung bewirbt. 5Unschädlich sind Verzögerungen, die z. B. aus ei‐ nem zunächst fehlenden oder einem aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügbaren Ausbildungsplatz resultieren. 6In Fällen von Erkrankung und Mutterschaft siehe A 17.2 Abs. 2. 7Setzt die weiterführende Ausbildung eine Berufstätigkeit voraus oder nimmt das Kind vor Beginn der weiterführenden Ausbildung eine Berufstätigkeit aus an‐ deren Gründen auf, die zu einem verzögerten Beginn der weiteren Ausbildung führt, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor (BFH vom 4. 2. 2016, III R 14/15, BStBl II S. 615). (3) Für die Frage, ob eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen sind, kommt es nicht darauf an, ob die Berufsausbildung bzw. das Studium die besonderen Voraussetzungen für eine Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG erfüllen. (4) Eine erstmalige Berufsausbildung ist grundsätzlich abgeschlossen, wenn die entsprechende Abschlussprüfung bestanden wurde (vgl. A 15.10 Abs. 3 ff.). (5) 1Ein Studium wird, sofern zwischen Prüfung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses noch keine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf ausgeübt wird, regelmäßig erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgeschlossen (vgl. A 15.10 Abs. 9 ff.). 2Mit bestandener Prüfung wird i. d. R. ein Hochschulgrad verliehen. 3Hochschulgrade sind u. a. der Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Mastergrad. 4Zwischenprüfungen stellen keinen Abschluss eines Studiums i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. 5Die von den Hochschulen angebotenen Studiengänge führen i. d. R. zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. 6Im Zweifel ist davon auszuge‐ hen, dass die entsprechenden Prüfungen berufsqualifizierend sind.