BStbl Nr. 17 2002

Bundessteuerblatt Nr. 17 aus 2002

/ 159
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                                                151
                                            
                                        


                                            
                                                
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Bonn, 30. September 2002


    IV C 5 - S 2341 - 11/02



Bundesministerium der Finanzen
          Im Auftrag
        Sarrazin
153

BStbl Seite 951
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                          Berlin, 13. September 2002

IV B 7 - S 7115 - 14/02

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Umsatzsteuer;
Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte
Abnehmer (§ 3c UStG)

BMF-Schreiben vom 14. August 2002 - IV B 7 - S 7115 - 10/02 -

Aufgrund der Umstellung der Währung auf den Euro sind für die an der Umstellung teilnehmenden Mitgliedstaaten die Werte in Ab‐
schnitt 42j der Umsatzsteuer-Richtlinien angepasst worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten
Finanzbehörden der Länder ist der Abschnitt in folgender Fassung anzuwenden:

(1) 1§ 3c UStG regelt den Lieferungsort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände - ausgenommen neue Fahrzeuge im Sinne
von § 1b Abs. 2 und 3 UStG - in einen anderen EG-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemein‐
schaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. 2Abweichend von § 3 Abs. 6 bis 8 UStG ist die Lieferung danach in dem EG-Mitglieds‐
taat als ausgeführt zu behandeln, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet, wenn der Lieferer die maßge‐
bende Lieferschwelle überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet. 3Maßgeblich ist, dass der liefernde Unternehmer die Be‐
förderung oder Versendung veranlasst haben muss.

(2) 1Zu dem in § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis gehören insbesondere Privatpersonen. 2Die in § 3c Abs. 2 Nr. 2
UStG bezeichneten Abnehmer sind im Inland mit dem Erwerberkreis identisch, der nach § 1a Abs. 3 UStG die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert hat (vgl. Abschnitt
15a Abs. 2). 3Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist der Abnehmerkreis - unter Be‐
rücksichtigung der von dem jeweiligen EG-Mitgliedstaat festgesetzten Erwerbsschwelle - entsprechend abzugrenzen. 4Die Erwerbs‐
schwellen in den anderen EG-Mitgliedstaaten betragen:

"42j. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen
    Beförderungs- und Versendungslieferungen
                 an bestimmte Abnehmer
                      (§ 3c UStG)

                                                                                                                          11200,00
Belgien:
                                                                                                                          €


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Dänemark:
                                                                                                                         DKK


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Finnland:
                                                                                                                         €


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Frankreich:
                                                                                                                         €


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Griechenland:
                                                                                                                         €


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Irland:
                                                                                                                         €


Italien:
154

8263,31
                                                                                                                           €


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Luxemburg:
                                                                                                                         €


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Niederlande:
                                                                                                                         €


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Österreich:
                                                                                                                         €


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Portugal:
                                                                                                                           €


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Schweden:
                                                                                                                         SEK


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Spanien:
                                                                                                                         €


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Vereinigtes Königreich:
                                                                                                                         GBP

(3) 1Für die Ermittlung der jeweiligen Lieferschwelle ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen im Sinne von § 3c
UStG in e i n e n EG-Mitgliedstaat zuzurechnen ist, auszugehen. 2Die maßgebenden Lieferschwellen in den anderen EG-Mitglieds‐
taaten betragen:

                                                                                                                         35000,00
Belgien:
                                                                                                                         €


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Dänemark:
                                                                                                                       DKK


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Finnland:
                                                                                                                         €


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Frankreich:
                                                                                                                       €


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Griechenland:
                                                                                                                         €


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Irland:
                                                                                                                         €


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Italien:
                                                                                                                         €


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Luxemburg:
                                                                                                                       €


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Niederlande:
                                                                                                                       €


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Österreich:
                                                                                                                       €


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Portugal:
                                                                                                                         €
155

320000,00
Schweden:
                                                                                                                          SEK


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Spanien:
                                                                                                                           €


                                                                                                                           70000,00
Vereinigtes Königreich:
                                                                                                                           GBP

3Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt. 4Befördert oder ver‐

sendet der Lieferer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EG-Mitgliedstaat an Privatpersonen, verlagert sich der Ort der
Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den Bestimmungsmitgliedstaat."

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichung zu Steuerarten - Umsatzsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum
Download bereit.

                                                             Im Auftrag

                                                        Dr. S t u h r m a n n
156

BStbl Seite 952
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                              Bonn, 1. Oktober 2002

IV D 1 - S 7329 - 37/02

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2002

Gemäß § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2002 wie folgt festgesetzt:




Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de/
Umsatzsteuer-.478.htm) zum Download bereit.

                                                           Im Auftrag

                                                       Christmann
157

BStbl Seite 953
Stellenausschreibungen

I.
Karriere im Systemhaus für
Steuer-Software
fiscus GmbH
Wir sind

- das junge Systemhaus der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder

- der führende Anbieter von Beratungs- und Entwicklungsleistungen bei Steuer-Software

- unternehmerisch, initiativ, qualitätsbewusst und kundenorientiert

Wir arbeiten

- an der Erstellung einheitlicher Software-Lösungen zur optimalen Unterstützung der Abläufe in der Steuerverwaltung

- am Aufbau einer elektronischen Plattform für die Kommunikation zwischen den Finanzverwaltungen und den Bürgern

    am Aufbau und der dauerhaften Sicherung von zuverlässigem Know-how über Abläufe und Geschäftsprozesse der Steuerverwal‐
-
    tung

Wir suchen

- Mitarbeiter/-innen mit einer steuerfachlichen Ausbildung (z. B. Dipl.-Finanzwirt mit zusätzlicher Programmierausbildung)

- Erfahrung in der Entwicklung steuerfachlicher Anwendungen wäre wünschenswert

- Know-how in objektorientierter Entwicklung mit Java/in Entwicklung im Oracle-Umfeld

- Ihre Fähigkeiten zur selbstständigen Arbeit

- Ihre Kommunikations- und Teamfähigkeit

Anwendungsentwickler

Die Aufgabe

- Konzeption und Realisierung bundeseinheitlicher steuerfachlicher Anwendungen

    Entwicklung und Umsetzung von Strategien zur Ablösung und Ergänzung der bestehenden Automationsverfahren der Finanzver‐
-
    waltungen

Beamtinnen und Beamte können auf Antrag unter Wegfall der Dienstbezüge zeitlich unbestimmt für die Tätigkeit in der fiscus GmbH
von ihrem Dienstherrn beurlaubt werden.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Dann senden Sie bitte Ihre, bevorzugt elektronische, Bewerbung an

bewerbung@fiscus.info

oder rufen Sie uns an unter:
0228-2807 110 oder
0228-2807 148 oder
0228-2807 107

Wir freuen uns darauf, Sie in einem persönlichen Gespräch über neue Herausforderungen, anspruchsvolle Aufgaben und eigene
Verantwortung kennen zu lernen!

Weitere Informationen über uns finden Sie im Internet unter
www.fiscus.info
fiscus GmbH, Personalmanagement,
Welckerstraße 11, 53113 Bonn
158

BStbl Seite 954
Stellenausschreibung
II.
Bei der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, Nordkirchen, sind zwei

C-2-Professuren
für Allgemeines und Besonderes Steuerrecht

zu besetzen.

Den Bewerbern/Bewerberinnen obliegt die Durchführung von Lehrveranstaltungen in den Studienfächern des Allgemeinen und Be‐
sonderen Steuerrechts sowie die Abnahme von Zwischen- und Laufbahnprüfungen (§§ 33 ff. StBAPO). Die Bereitschaft, die Studien‐
fächer "Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement" und "Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs‐
handelns" nach erfolgter Einarbeitung zu unterrichten, wird erwartet.

Anforderungen

Neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen sind für die Besetzung der Planstellen erforderlich:

a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das den vorgesehenen Aufgaben entspricht,

b) pädagogische Eignung, die durch Erfahrungen in einer vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachgewiesen wird,

c) besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,

   besondere Leistungen bei der Anwendung oder der Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Methoden während einer
d) mindestens fünfjährigen Praxis, von der mindestens drei Jahre, davon mindestens zwei Jahre an einem Finanzamt oder an ei‐
   ner Oberfinanzdirektion, außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die berufliche Entwicklung von Frauen. Bewerbungen von Frauen werden daher besonders
begrüßt. In den Bereichen, in denen Frauen noch unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation nach Maßgabe des
Frauenförderungsgesetzes bevorzugt berücksichtigt.

Bewerbungen geeigneter Schwerbehinderter, auch Bewerbungen Gleichgestellter im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX, sind erwünscht.

Bewerber/Bewerberinnen werden gebeten, ihren Bewerbungen Unterlagen beizufügen, die die Einstellungsvoraussetzungen bele‐
gen können.

Dazu gehören neben Lebenslauf, Lichtbild und ausführlicher Übersicht über den beruflichen Werdegang insbesondere eine Darstel‐
lung der besonderen Leistungen in der Praxis sowie ggf. Verzeichnisse wissenschaftlicher Veröffentlichungen und bisher abgehalte‐
ner Lehrveranstaltungen.

Bewerbungen sind innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Ausschreibung an den

Leiter der Fachhochschule für Finanzen NRW
Oranienburg
59394 Nordkirchen

zu richten.
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