BStbl Nr. 17 2015
Bundessteuerblatt Nr. 17 aus 2015
BUNDESSTEUERBLATT
2015 / Nr. 17
Steueränderungsgesetz 2015*)1) BStbl Seite 846
Vom 2. November 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 12 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
Artikel 14 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 16 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 17 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten
zu Artikel 9 Nummer 6 Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)
zu Artikel 9 Nummer 7 Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3)
zu Artikel 9 Nummer 8 Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2)
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto‐
ber 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)2)
Nach § 6b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden
vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Ver‐
äußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflich‐
tigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann
1.
auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen
Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn
mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Der
Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden. § 36
Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden."
Dem § 52 Absatz 14 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
2. "§ 6b Absatz 2a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden,
die vor dem 6. November 2015 entstanden sind."
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 39e Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862)3)
"Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 und 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."
Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)4)
§ 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens
a)
und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt
1.
b)
werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten
c)
Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
1.
am Festlandsockel, soweit dort
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mi‐
neralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den
a) sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeres‐
2. boden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fort‐
bewegen können; oder
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke er‐
b)
richtet oder genutzt werden."
§ 3 Nummer 40 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
2.
Folgender Satz wird angefügt:
b)
"Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen;".
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden,
wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den üb‐
rigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit
Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energie‐
3. speichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladba‐
ren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwen‐
dungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehö‐
renden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemes‐
sungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Bat‐
teriesystem enthalten sind."
§ 7g Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
"(1) Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirt‐
schaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wer‐
4. den, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsab‐
zugsbeträge). Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn
der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Abzüge vorgenommen werden, die folgenden Größenmerkmale
1. nicht überschreitet:
bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5
a)
ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235 000 Euro;
bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125 000 Euro
b)
oder
bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung
c)
der Investitionsabzugsbeträge einen Gewinn von 100 000 Euro;
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgän‐
gig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. Auf Antrag
kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8
2.
der Abgabenordnung gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der
nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzurei‐
chenden Unterlagen ergeben.
Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die
Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insge‐
samt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je
Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 40 Prozent der An‐
schaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Ab‐
satz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge
nicht übersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirt‐
schaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden;
die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die An‐
schaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.
(3) Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jewei‐
ligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rück‐
gängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zuläs‐
sig. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststel‐
lung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn
der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Fest‐
setzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirt‐
schaftsjahr endet. § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaf‐
fung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast
ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Be‐
messungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. Wurden die Gewinne der maßgebenden
Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steu‐
er- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide be‐
standskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeit‐
raum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen. § 233a Absatz 2a der
Abgabenordnung ist nicht anzuwenden."
§ 10 Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgaben‐
5. ordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der un‐
b) beschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Un‐
terhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Per‐
son dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die
Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;".
§ 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
6. "Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die
1. die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die
2. zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entste‐
hung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital
der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung)."
§ 44 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "den Steuerabzug" die Wörter "unter Beachtung der im Bundessteuerblatt ver‐
a)
öffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung" eingefügt.
7.
In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszah‐
b) lungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu,
gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der Fälligkeit." ersetzt.
§ 44a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Soweit die Kapitalerträge" die Wörter ", die einem unbeschränkt ein‐
a)
8. kommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen," eingefügt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter ", die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen" gestrichen.
9. In § 50 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "insbesondere" gestrichen.
§ 52 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2015" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2016" ersetzt.
a)
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2015" ersetzt.
In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter "am 30. Juni 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter "am 1. Januar 2016 gelten‐
b)
den Fassung" ersetzt.
In Absatz 16 werden dem Satz 1 die folgenden Sätze vorangestellt:
"§ 7g Absatz 1 bis 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden,
die in nach dem 31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei Investitionsabzugs‐
10.
c) beträgen, die in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden, ist § 7g Absatz 1 bis
4 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Soweit vor dem 1. Januar 2016 beanspruchte In‐
vestitionsabzugsbeträge noch nicht hinzugerechnet oder rückgängig gemacht worden sind, vermindert sich der Höchstbe‐
trag von 200 000 Euro nach § 7g Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung entsprechend."
Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a eingefügt:
d) "(42a) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzu‐
wenden, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen."
Dem Absatz 46 wird folgender Satz angefügt:
e)
"§ 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden."
In Anlage 2 (zu § 43b) Nummer 1 werden die Buchstaben v und x wie folgt gefasst:
Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung "spóllka akcyjna", "spóllka z ograniczona odpowiedzialnos´cia "
"v)
oder "spóllka komandytowo-akcyjna",
11.
Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung "societa tùi pe actùiuni", "societa tùi i n comandita pe actùiuni",
x)
societa tùi cu ra spundere limitata ", societa tùi i n nume colectiv" oder "societa tùi i n comandita simpla ",".
Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144)5)
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:
1.
"§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen".
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens
a)
und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt
1.
b)
werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten
c)
Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mi‐
neralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den
a) sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeres‐
2. boden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fort‐
bewegen können; oder
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke er‐
b)
richtet oder genutzt werden."
§ 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie
als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungsein‐
a)
richtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben erfüllen oder
als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene
Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung aus‐
3.
schließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts
b)
im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz
1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd
nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden."
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) "Bei der Ermittlung des Einkommens sind Zuwendungen des Trägerunternehmens nicht erhöhend und Versorgungsleistun‐
gen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht mindernd zu berücksichtigen."
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft können bis zum 31. Dezember 2016 auf amtlich vor‐
geschriebenem Vordruck einen positiven Zuwendungsbetrag erklären. Dieser errechnet sich aus den Zuwendungen des
Trägerunternehmens in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeit‐
4.
raum, soweit diese Zuwendungen und diese Versorgungsleistungen in dem steuerpflichtigen Teil des Einkommens der Kas‐
se nach Absatz 5 Satz 1 enthalten waren. Dabei gelten Versorgungsleistungen in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis
b) 2015 als vornehmlich aus Zuwendungen des Trägerunternehmens in diesem Zeitraum erbracht. Ab dem Veranlagungszeit‐
raum 2016 mindert sich das steuerpflichtige Einkommen der Kasse in Höhe des zum Schluss des vorherigen Veranlagungs‐
zeitraums festgestellten Betrags nach Satz 6; es mindert sich höchstens um einen Betrag in Höhe der im Wirtschaftsjahr ge‐
tätigten Versorgungsleistungen. Durch die Minderung darf das Einkommen nicht negativ werden. Gesondert festzustellen
sind
1. der Zuwendungsbetrag auf den 31. Dezember 2015 und
der zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres verbleibende Zuwendungsbetrag, der sich ergibt, wenn vom zum
2. Schluss des Vorjahres festgestellten Betrag der Betrag abgezogen wird, um den sich das steuerpflichtige Einkommen im
laufenden Veranlagungszeitraum nach den Sätzen 4 und 5 gemindert hat."
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
"§ 6a
5. Einkommensermittlung bei voll
steuerpflichtigen Unterstützungskassen
Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden."
Dem § 8b wird folgender Absatz 11 angefügt:
6.
"(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen."
§ 8c Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn
an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber
1.
eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist,
7.
an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräu‐
2.
ßerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder
an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe
3.
Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist."
Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
8. "Auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen im Sinne des § 341h des Handelsgesetzbuchs ist § 6 Absatz 1
Nummer 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden."
§ 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2015" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2016" ersetzt.
Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
b) "§ 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeit‐
raum 2015 anzuwenden."
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
c) "§ 8c Absatz 1 Satz 5 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Beteiligungserwerbe anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2009 erfolgen."
9.
Dem Wortlaut des Absatzes 7a wird folgender Satz vorangestellt:
d)
"§ 20 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2016 anzuwenden."
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
"(8) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2016 bis 2017 in der folgenden Fassung anzuwen‐
den:
e)
die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vorangegangenen Wirt‐
"1. schaftsjahre. Der Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn das am 13.
Dezember 2010 geltende Recht weiter anzuwenden wäre,"."
Artikel 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167)6)
§ 2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
1. "(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens
a)
und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt
b)
werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten
c)
Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
am Festlandsockel, soweit dort
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mi‐
neralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den
a) sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeres‐
2. boden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fort‐
bewegen können; oder
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke er‐
b)
richtet oder genutzt werden, und
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vor‐
3.
schriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist."
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 2 Abs. 7 Nr. 2" durch die Wörter "§ 2 Absatz 7 Nummer 3" ersetzt.
3. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe "Erhebungszeitraum 2015" durch die Angabe "Erhebungszeitraum 2016" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791)7)8)
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden,
a)
nicht mehr beträgt als
bb)
"4. a) 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
1.
b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens."
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das eingebrachte Be‐
b)
triebsvermögen abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen,
wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt."
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"Abweichend von Satz 1 können die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchs‐
tens jedoch mit dem gemeinen Wert, angesetzt werden, wenn
2. die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten An‐
a) 1. teile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat (qualifizierter Anteils‐
tausch) und soweit
der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Anteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt
2. als
a) 25 Prozent des Buchwerts der eingebrachten Anteile oder
b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert der eingebrachten Anteile.
§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."
Folgender Satz wird angefügt:
"Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, sind die eingebrachten
b)
Anteile abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn die‐
ser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt."
§ 22 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
der Einbringende die erhaltenen Anteile entgeltlich überträgt, es sei denn, er weist nach, dass die Übertragung durch
a) einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge
"2.
zu Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz
2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen,".
Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
der Einbringende die erhaltenen Anteile durch einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne
des § 20 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft
oder eine Genossenschaft eingebracht hat und diese Anteile anschließend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder
3.
"4. durch einen Vorgang im Sinne der Nummern 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei denn, er
weist nach, dass diese Anteile zu Buchwerten übertragen wurden und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wur‐
den, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 überstei‐
gen (Ketteneinbringung),
b)
der Einbringende die erhaltenen Anteile in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft durch einen Vorgang im
Sinne des § 20 Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer
Vorgänge zu Buchwerten einbringt und die aus dieser Einbringung erhaltenen Anteile anschließend unmittelbar oder mit‐
5. telbar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der Nummern 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen wer‐
den, es sei denn, er weist nach, dass die Einbringung zu Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Gegenleistungen er‐
bracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2 übersteigen, oder".
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von Satz 1 kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren
Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht
1.
ausgeschlossen oder beschränkt wird und
a)
der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht
mehr beträgt als
4.
2. a) 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens."
Folgender Satz wird angefügt:
"Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das eingebrachte Be‐
b)
triebsvermögen abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen,
wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt."
Dem § 27 wird folgender Absatz 14 angefügt:
5.