BStbl Nr. 17 2015
Bundessteuerblatt Nr. 17 aus 2015
"(14) § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2, 4 und 5 sowie § 24 Absatz 2 in der am 6. November 2015
geltenden Fassung sind erstmals auf Einbringungen anzuwenden, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwand‐
lungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31. De‐
zember 2014 geschlossen worden ist."
Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 38669)
§ 6 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3
1.
"3. des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren ein‐
schließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,".
§ 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitglieds‐
2. taat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar
ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu be‐
nennen."
§ 139c Absatz 5a Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter "oder Sitz" gestrichen.
Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
3.
"10. Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit,
b)
Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätig‐
11.
keit,".
§ 249 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine
4. Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kas‐
sengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt
unberührt."
Artikel 8
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804)10)11)
Nach § 1 Absatz 2a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften
werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapital‐
1. gesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar betei‐
ligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf
neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalge‐
sellschaft entsprechend."
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter "nach den Grundbesitz‐
a)
2. werten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "§ 138 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter "§ 157 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
In § 17 Absatz 3a werden die Wörter "Werte im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter "Grundbesitzwerte im Sinne des
3.
§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
4. In § 21 werden nach dem Wort "Anzeigen" die Wörter "in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20)" eingefügt.
Dem § 23 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt:
"(13) § 1 Absatz 2a und § 21 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach
dem 5. November 2015 verwirklicht werden.
5. (14) § 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 3a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2008 verwirklicht werden. Soweit Steuer- und Feststellungsbescheide, die vor dem 6. November
2015 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2008 ergangen sind, wegen § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgaben‐
ordnung nicht geändert werden können, ist die festgesetzte Steuer vollstreckbar."
Artikel 9
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230)12)
Dem § 97 Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksich‐
1.
tigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund-
oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung."
§ 154 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
a) diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung
"3.
von Bedeutung ist."
2.
Folgender Satz wird angefügt:
b) "Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2
der Abgabenordnung)."
§ 190 wird wie folgt gefasst:
"§ 190
Ermittlung des Gebäudesachwerts
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstel‐
lungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2 an
den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäu‐
deregelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.
(2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindi‐
zes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventi‐
oneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Be‐
wertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßge‐
3.
benden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage
24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher
gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.
(4) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis
des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind
nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes
verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für
das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszu‐
gehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Ge‐
bäuderegelherstellungswerts anzusetzen."
§ 195 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. a) In Satz 4 werden die Wörter "§ 190 Abs. 2 Satz 1 bis 3" durch die Wörter "§ 190 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe "§ 190 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter "§ 190 Absatz 4 Satz 5" ersetzt.
Dem § 205 werden die folgenden Absätze 8 bis 10 angefügt:
"(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezem‐
ber 2015 anzuwenden.
5. (9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage
nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung
sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden."
Die Anlage 22 erhält die als
6.
7.
Die Anlage 24 erhält die als