BStbl Nr. 17 2015

Bundessteuerblatt Nr. 17 aus 2015

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8.
22

Die Anlage 25 erhält die als




                                                         Artikel 10

                                Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378)13)

   § 13 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt geändert:

      In Buchstabe b Satz 1 werden nach den Wörtern "mildtätigen Zwecken" die Wörter "im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgaben‐
1. a) ordnung" eingefügt.


   b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
23

an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den
                Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung
                mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische
                Einkünfte erzielen würden, und wenn durch die Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger belegen sind, Amtshilfe
                und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entspre‐
                chend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. Beitreibung ist die gegenseitige Unterstüt‐
                zung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in
          "c)
                diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Stichtag der Steue‐
                rentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbegünstigten
                Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne des Satzes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die Steuerbefreiung
                Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
                dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirkli‐
                chung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Buchstabe
                b Satz 2 gilt entsprechend;".



     In § 30 Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort "Familienname," die Wörter "Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord‐
2.
     nung)," eingefügt.

     Dem § 37 wird folgender Absatz 10 angefügt:

     "(10) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1 in der am 6. November 2015 geltenden Fas‐
3. sung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. November 2015 entstanden ist. § 13 Absatz 1 Nummer 16
     Buchstabe b und c in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor
     dem 6. November 2015 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind."


                                                                 Artikel 11

                                                  Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386)14)15)

      § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
              Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       a)
1.              "3.   in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;".


       b)             Nummer 4 wird aufgehoben.


     § 13b wird wie folgt geändert:
          Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
                Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der
                Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von
     a)
          "4. Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstän‐
              de und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können,
                ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;".


          Absatz 5 wird wie folgt geändert:
                Satz 6 wird wie folgt gefasst:

2.        aa) "Die Sätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich
                bezogen wird."
     b)
                Folgender Satz wird angefügt:

          bb) "In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 11 genannten Fällen schulden juristische Personen
                des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen."



            Nummer 3 der Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst:


     3.
24

Artikel 12

                                               Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386)16)

      In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2a folgende Angabe eingefügt:
1.
      "§ 2b             Juristische Personen des öffentlichen Rechts".


2.             § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.

     Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

                                                                     "§ 2b

                                                             Juristische Personen
                                                            des öffentlichen Rechts

     (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, so‐
     weit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit die‐
     sen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtun‐
     ternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

     (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn
          der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz vor‐
     1.
          aussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder

          vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung un‐
     2.
          terliegen.

     (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbe‐
     werbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn
          die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden
3. 1.
          dürfen oder

          die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn

          a) die Leistungen auf langfristigen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen beruhen,

               die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öf‐
          b)
     2.        fentlichen Aufgabe dienen,

          c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und

          d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.


     (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts
     bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:
          die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt
     1.
          werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind;

          die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen
     2.
          Träger der Sozialversicherung;
25

die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und
     3.
           des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;

           die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung
     4.
           und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden;

           Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwert‐
     5. steuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tä‐
        tigkeiten nicht unbedeutend ist."


     In § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe g wird das Wort "Betreuungsangebote" durch die Wörter "Betreuungs- oder Entlastungsan‐
4.
     gebote" ersetzt.

     In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter "eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaft‐
5.
     steuergesetzes) oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs" durch die Wörter "ihres Unternehmens" ersetzt.

     Dem § 27 wird folgender Absatz 22 angefügt:

     "(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor
     dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Um‐
     sätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann
6.
     dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtli‐
     che nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschrän‐
     kung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember
     2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden."


                                                                     Artikel 13

                            Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wird wie folgt
geändert:

     Absatz 7 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

           § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:
                 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
                       zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§
            a)
                 "a)
                       89, 213, auch in Verbindung mit den §§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,".
     "4.

                 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
            b)
                  "c) in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder"."


1.
           Absatz 10 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
                 § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
                    In Satz 1 werden die Wörter "auf Grund § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassenden Rechtsverord‐
                 a) nung" durch die Wörter "auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen
                    Rechtsverordnung" ersetzt.
     2.
           "3.
                    In Satz 2 werden die Wörter "der sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt" durch die Wörter "der
                 b) sich auf Grund der nach § 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverord‐
                    nung ergibt" ersetzt."




                                                                     Artikel 14

                                                   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202)17)18)

"Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die
zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung
26

die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben be‐
1.
     schränken,

     einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanz‐
2.
     ämter übertragen oder

     einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich
3.
     der Vollstreckung übertragen."


                                                                 Artikel 15

                                               Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

§ 11 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18)19)20)

     Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1.
     "(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt."

     Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     "Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den folgenden Zerle‐
     gungsmaßstäben zu ermitteln:
          zu 35 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche abzüglich der Wert‐
     1. schöpfung der Wirtschaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, öffentliche und sonstige Dienstleister, Erziehung
        und Gesundheit sowie private Haushalte;
2.
          zu 5 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirt‐
     2.
          schaft, Fischerei;

          zu 40 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Anteilen am Bestand
     3.
          an Wohngebäuden zu 60 vom Hundert;

     4.    zu 20 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den Privathaushalten."


3.            Absatz 4 wird aufgehoben.


                                                                 Artikel 16

                                               Änderung des Steuerberatungsgesetzes

In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735)21)

                                                                 Artikel 17

                                          Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 99 Absatz 7 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735)22)

"(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach den Absätzen
2 und 3 zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können die‐
se Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

                                                                 Artikel 18

                                                                Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft.

(4) Die Artikel 3 bis 5, 12 und 15 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.




Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
27

Berlin, den 2. November 2015

                                                    Der Bundespräsident
                                                        Joachim Gauck

                                                    Die Bundeskanzlerin
                                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                          Der Bundesminister der Finanzen
                                                             Schäuble

______________________________

  Artikel 3 Nummer 6, 10 Buchstabe d und Nummer 11 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/86/EU des Rates vom 8. Juli
*) 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mit‐
  gliedstaaten (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40).

1) BGBl. I S. 1834 vom 5. November 2015

2) BStBl I S. 1346

3) BStBl I S. 1346

4) BStBl I S. 1346

5) BStBl I S. 1169

6) BStBl I S. 1192

7) BStBl 2007 I S. 4

8) BStBl I S. 1126

9) BStBl I S. 1056

10) BStBl I S. 313, 754

11) BStBl I S. 1126

12) BStBl I S. 168

13) BStBl I S. 298

14) BStBl I S. 505

15) BStBl 2015 I S. 58

16) BStBl I S. 505

17) BStBl I S. 363, 371

18) BStBl 2015 I S. 58

19) BStBl I S. 38

20) BStBl 2015 I S. 58

21) BStBl I S. 1082

22) BStBl I S. 1082
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                                                     Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                        Berlin, 10. November 2015

IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :007

2015/0960049



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


 Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haus‐
                                           haltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG);
                                         Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen


Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a
EStG auf Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 -
VI R 1/13 - (BStBl II 2015 S. 481) Folgendes:

Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerer‐
mäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als
auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.

Die entgegenstehenden Regelungen des Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014 (BStBl I S. 75) sind nicht
mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht
und zum Abruf bereit.

                                                           Im Auftrag

                                                             Sell
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BStbl Seite 877
                                                             Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                            Berlin, 10. November 2015

IV C 7 - S 2149/15/10001

2015/1014358



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


nachrichtlich:
Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft


                         Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG;
                      Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2015 ff. bzw. abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 ff.

                                                     TOP 11 ESt III/15 und TOP 14 ESt IV/15

Inhalt                                                                                                                       RdNr.

     Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG                                               1-80

          Zugangsvoraussetzungen                                                                                              1-24

            1.           Grundsätze                                                                                             1

            2. Buchführungspflicht - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG                                                        2

            3. Selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG          3-4

            4. Vieheinheitengrenze - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG                                                      5-6

            5. Forstwirtschaftliche Nutzung - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG                                             7-8
     I.
            6. Sondernutzungen - § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Satz 2 EStG                                             9-13

            7.       Hof- und Gebäudeflächen                                                                                   14

            8.        Rumpfwirtschaftsjahr                                                                                     15

            9.      Neugründung und Betriebsübernahme                                                                       16-22

            10.            Wegfallmitteilung                                                                                   23
A.
            11.     Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen                                                     24

     II. Gewinnermittlung auf Grund eines Antrags i. S. d. § 13a Absatz 2 EStG                                                  25

     III.        Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns - § 13a Absatz 3 EStG                                               26-29

             Ermittlung des Gewinns der landwirtschaftlichen Nutzung - § 13a Absatz 4 EStG                                   30-33

     IV.         1. Ermittlung des Grundbetrags - § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG                                                   30

                 2. Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung - § 13a Absatz 4 Satz 3 EStG                                     31-33

            Ermittlung des Gewinns der forstwirtschaftlichen Nutzung - § 13a Absatz 5 EStG                                   34-37

             1.           Grundsätze                                                                                           34
     V.
             2.     Pauschalierung des Gewinns aus Holznutzungen                                                            35-36

             3.     Ermittlung des Gewinns für die übrige Forstwirtschaft                                                      37

     VI.         Ermittlung des Gewinns der Sondernutzungen - § 13a Absatz 6 EStG                                            38-40
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