BStbl Nr. 16 2016

Bundessteuerblatt Nr. 16 aus 2016

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des Ruhens tritt kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Berufung des Einspruchsführers auf das Gerichtsverfahren ein. 4Die Verfahrensruhe
endet, wenn das Gerichtsverfahren, auf das sich der Einspruchsführer berufen hat, abgeschlossen ist. 5Dies gilt auch, wenn gegen
diese Gerichtsentscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben wird und der Einspruchsführer sich nicht auf dieses neue Verfahren
beruft. 6Endet demnach die Verfahrensruhe, bedarf es insoweit keiner Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO und so‐
mit grundsätzlich auch keiner Ermessensentscheidung, soweit nicht im Einzelfall eine Verfahrensruhe zweckmäßig erscheint (§ 363
Abs. 2 Satz 1 AO).

R 5.7 Hinzuziehung

(1) Im Rechtsbehelfsverfahren bei Streitigkeiten über den vorrangigen Kindergeldanspruch nach § 64 EStG (vgl. A 24 ff.) ist der an‐
dere Berechtigte gem. § 174 Abs. 5 AO zum Verfahren hinzuzuziehen (vgl. BFH vom 11. 5. 2005 - BStBl II S. 776).

(2) Im Rechtsbehelfsverfahren bei Streitigkeiten über die Entscheidung einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG (vgl. V 32) ist der
andere Beteiligte, notwendig nach § 360 Abs. 3 AO, zum Verfahren hinzuzuziehen.

(3) Beruht das Festsetzungsverfahren auf einem Antrag im berechtigten Interesse (vgl. V 5.3), ist im Rechtsbehelfsverfahren der je‐
weils andere Beteiligte, notwendig nach § 360 Abs. 3 AO, zum Verfahren hinzuzuziehen.

(4) 1Durch die Hinzuziehung gelangt der Hinzugezogene in die Stellung eines Verfahrensbeteiligten (§ 359 Nr. 2 AO). 2Nach § 360
Abs. 4 AO kann er dieselben Rechte geltend machen wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat. 3Er kann das Verfahren jedoch
nicht fortsetzen, wenn der Einspruchsführer den Einspruch zurücknimmt, oder den Einspruch selbst zurücknehmen. 4Die Hinzuzie‐
hung rechtfertigt die Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse gegenüber dem anderen Beteiligten, soweit sie für das Einspruchs‐
verfahren von Belang sind.

(5) 1Zuständig für die Hinzuziehung ist die Familienkasse, bei der zuerst Einspruch eingelegt wurde. 2Von der beabsichtigten Hinzu‐
ziehung ist der Einspruchsführer in Kenntnis zu setzen. 3Ihm ist die Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu neh‐
men. 4Damit wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, durch Rücknahme seines Einspruchs die Hinzuziehung und die damit verbundene
Offenbarung seiner steuerlichen Verhältnisse (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO) zu vermeiden. 5Wird der Einspruch nicht zurückgenommen, ist
dem Hinzuzuziehenden gegenüber schriftlich die Hinzuziehung zu erklären. 6In der Hinzuziehungserklärung ist auf die Rechte des
Hinzugezogenen und die Wirkung der Hinzuziehung hinzuweisen. 7Die Erklärung zur Hinzuziehung ist ein Verwaltungsakt und kann
mit Einspruch angefochten werden. 8Der Hinzugezogene kann dieselben Rechte geltend machen wie der Einspruchsführer. 9Damit
er dazu in der Lage ist, muss er über den Sachstand unterrichtet werden. 10Es ist ihm daher das Vorbringen des Einspruchsführers
und die rechtliche Würdigung der Familienkasse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. R 5.2). 11Von
der Stellungnahme des Hinzugezogenen ist wiederum der Einspruchsführer in Kenntnis zu setzen.

(6) 1Das Einspruchsverfahren ist durch Einspruchsentscheidung abzuschließen, wenn eine Hinzuziehung erfolgt ist. 2Da der Hinzu‐
gezogene gem. § 359 Nr. 2 AO Beteiligter ist, muss die Entscheidung über den Einspruch gem. § 366 AO auch ihm bekannt gege‐
ben werden. 3Die Einspruchsentscheidung muss im Rubrum auch den Hinzugezogenen aufführen (vgl. R 6.4.1). 4Mit der Bekanntga‐
be der Einspruchsentscheidung nach § 366 AO an den Hinzugezogenen wird sie diesem gegenüber gem. § 124 Abs. 1 AO wirksam
und er muss den Inhalt gegen sich gelten lassen. 5Er ist daher auch klagebefugt. 6Sofern einer der Beteiligten Klage vor dem FG er‐
hebt, ist ggf. die andere Familienkasse hiervon zu unterrichten.

(7) 1Der anderen Familienkasse ist eine Kopie der Einspruchsentscheidung zu übersenden. 2Diese hat dann die rechtlichen Folgen
aus dem Inhalt der Einspruchsentscheidung zu ziehen.

R 6 Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens

Das Rechtsbehelfsverfahren kann wie folgt beendet werden:

-     Rücknahme des Einspruchs,

-                 Abhilfe,

-     Einspruchsentscheidung.


R 6.1 Umfang der Prüfung

(1) 1Der Verwaltungsakt ist gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in vollem Umfang zu Gunsten und zu Ungunsten des Einspruchsführers zu
überprüfen (Gesamtaufrollung). 2Die Überprüfungsmöglichkeit der Familienkasse wird durch den Inhalt des Einspruchs des Ein‐
spruchsführers und ggf. des zum Verfahren Hinzugezogenen nicht begrenzt.

(2) 1Die Familienkasse kann den Einspruch als Ergebnis der vollständigen Überprüfung zurückweisen oder ihm stattgeben oder eine
Einspruchsentscheidung zum Nachteil des Einspruchsführers durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts treffen. 2Die
Grundsätze der Verböserung sind zu beachten (vgl. R 5.5).
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R 6.2 Rücknahme des Einspruchs

1Der   Einspruchsführer hat die Möglichkeit, seinen Einspruch bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückzu‐
nehmen (vgl. § 362 AO). 2Zum Schutz des Einspruchsführers muss die Rücknahme schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift er‐
folgen. 3Die Schriftform ist auch bei einer Rücknahme durch Telefax gewahrt. 4Wird der Einspruch elektronisch zurückgenommen, ist
eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht erforderlich. 5Zur Rücknahme des Einspruchs ist der Ein‐
spruchsführer oder sein Bevollmächtigter befugt, nicht aber der Hinzugezogene. 6Die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung tritt im
Zeitpunkt des Zugangs bei der zuständigen Familienkasse ein. 7Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Fol‐
ge, sie ist in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken (vgl. R 1). 8Eine bereits erfolgte AdV ist einen Monat nach Eingang der Erklärung
über die Rücknahme des Einspruchs zu beenden. 9Durch die Rücknahme des Einspruchs wird eine Hinzuziehung hinfällig, der be‐
reits Hinzugezogene ist darüber zu informieren. 10Innerhalb der Einspruchsfrist kann erneut Einspruch eingelegt werden.


R 6.3 Abhilfe- und Teilabhilfebescheid

(1) 1Soweit die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers entspricht, bedarf es gem. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO keiner förm‐
lichen Einspruchsentscheidung (Ausnahme: Hinzuziehung, vgl. R 5.7 Abs. 5). 2Die Abhilfe ist durch Änderung des angefochtenen
bzw. Erlass des begehrten Verwaltungsakts zu erledigen. 3Sowohl bei Änderung des angefochtenen als auch bei Erlass des begehr‐
ten Verwaltungsakts ist die Festsetzung des Kindergeldes erforderlich. 4Die Erledigung des Rechtsbehelfs durch Abhilfe ist in der
Rechtsbehelfsliste zu vermerken (vgl. R 1).

(2) 1An einen Abhilfebescheid werden nicht die inhaltlichen und förmlichen Anforderungen des § 366 AO gestellt, sondern es gelten
die in §§ 119 ff., 157 AO getroffenen allgemeinen Regelungen. 2Wird dem Einspruch in vollem Umfang entsprochen, ist das Ein‐
spruchsverfahren durch den Abhilfebescheid erledigt. 3Im Abhilfebescheid ist auf den geänderten Kindergeldbescheid Bezug zu neh‐
men und das Verhältnis zum Ursprungsbescheid anzugeben ("Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom ..."). 4Rechtsgrundlage
des Abhilfebescheides ist i. d. R. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO i. V. m. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. 5Zur Begründung des Verwal‐
tungsakts gem. § 121 AO ist die Korrekturnorm zu nennen. 6Ebenfalls ist auf die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch die Ab‐
hilfe hinzuweisen.

(3) 1Möchte die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers nur teilweise entsprechen (z. B. über die festzusetzende Höhe
des Kindergeldes), so kann sie dem Einspruch insoweit durch einen Teilabhilfebescheid abhelfen. 2Auf diese Weise kann eine zügi‐
ge Entscheidung über nicht (mehr) streitige Sachverhalte herbeigeführt werden. 3Ein Teilabhilfebescheid wird zum Gegenstand des
laufenden Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO). 4Ein Hinweis hierzu ist in den Bescheid aufzunehmen (§ 121 AO). 5Im Übrigen
ist der Einspruch durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückzuweisen, es sei denn, die weitere Prüfung des Falls ergibt
die Möglichkeit einer weiteren Abhilfe. 6Ohne die förmliche Einspruchsentscheidung bezüglich der nicht abgeholfenen Punkte ist das
Einspruchsverfahren nicht erledigt.

(4) 1Entspricht die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers nur für einen Teil des angefochtenen Zeitraums, handelt es
sich dabei nicht um einen Teilabhilfebescheid. 2Insoweit wird dem Begehren des Einspruchsführers voll entsprochen und der Ein‐
spruch ist für diesen Zeitraum erledigt. 3Im Übrigen liegt ein weiterer Einspruch vor, über den gesondert zu entscheiden ist. 4Der Ein‐
spruchsführer ist in dem Abhilfebescheid darüber zu informieren, dass der Einspruch bezüglich der im Abhilfebescheid nicht geregel‐
ten Zeiträume nicht erledigt ist (bzgl. der Besonderheiten in der Rechtsbehelfsliste siehe R 1).

R 6.4 Einspruchsentscheidung

(1) 1Die Einspruchsentscheidung ist der vom Gesetz vorgesehene Regelfall zur Erledigung des Einspruchsverfahrens (§ 367 Abs. 1
Satz 1 AO). 2Einer Einspruchsentscheidung bedarf es jedoch nur insoweit, als die Familienkasse dem Einspruch nicht abhilft (§ 367
Abs. 2 Satz 3 AO). 3Eine Einspruchsentscheidung ist somit nur in solchen Fällen zu erlassen, in denen ein Einspruch (ganz oder teil‐
weise) als unbegründet zurückzuweisen oder als unzulässig zu verwerfen ist, bzw. im Falle der Hinzuziehung. 4Die Erledigung des
Rechtsbehelfs durch Einspruchsentscheidung ist in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken (vgl. R 1).

(2) 1Die Einspruchsentscheidung ist gem. § 366 AO schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse‐
hen und den Beteiligten bekannt zu geben. 2Sie enthält daher neben der Familienkasse als verfügende Behörde, dem Bekanntgabe‐
adressaten und der Unterscheidungsnummer:

-        Rubrum (Aufschrift),

-      Tenor (Entscheidungsformel),

-   Begründung (Tatbestand und Entscheidungsgründe),

-       Rechtsbehelfsbelehrung.
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(3) 1Wird ein zulässiger Einspruch gegen einen Bescheid, der eine Kindergeldfestsetzung aufhebt oder ablehnt, durch Einspruchs‐
entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, verlängert sich die Bindungswirkung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe
der Einspruchsentscheidung, wenn der Einspruch keine zeitliche Einschränkung enthält. 2Dies gilt nicht, wenn sich das Begehren
des Einspruchsführers auf einen abgegrenzten Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. 3Enthält ein Einspruch keine zeitliche Ein‐
schränkung, ist das Begehren des Einspruchsführers dahingehend auszulegen, dass er im Einspruchsverfahren weiterhin an dem
im Festsetzungsverfahren vorgebrachten Begehren festhält (vgl. BFH vom 4. 8. 2011 - BStBl 2013 II S. 380).

R 6.4.1 Rubrum

(1) 1Das Rubrum leitet die Einspruchsentscheidung ein. 2Aus ihm soll sich ergeben, in welcher Angelegenheit entschieden wird. 3Da‐
her ist der Einspruchsführer als Inhaltsadressat der Einspruchsentscheidung mit Name und Anschrift genau zu bezeichnen. 4Besteht
ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis (Bevollmächtigter nach § 80 AO), so ist dieses im Rubrum anzugeben. 5Der Vertreter ist mit
Name und Anschrift genau zu bezeichnen.

(2) 1Erfolgt während des Einspruchsverfahrens die Hinzuziehung eines Dritten nach § 360 AO oder § 174 Abs. 5 AO, so ist auch die‐
ser im Rubrum zur Einspruchsentscheidung mit Namen und Anschrift zu benennen. 2Dem Hinzugezogenen ist eine gesonderte Aus‐
fertigung der Einspruchsentscheidung als Adressat zu übersenden. 3Dabei ist jedoch das Steuergeheimnis zu beachten, sodass
dem Hinzugezogenen über den streitigen Sachverhalt hinausgehende Verhältnisse des Einspruchsführers nicht offenbart werden.
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    Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten. 5In Ausnahmefällen kann es daher erforderlich sein, an den Hinzugezogenen
eine gekürzte Fassung der Einspruchsentscheidung bekannt zu geben.

(3) 1Im Rubrum ist zudem das Datum anzugeben, an dem der Einspruch laut Eingangsstempel bei der Familienkasse eingegangen
ist. 2Dieses Datum ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Einspruchs maßgebend. 3Weiterhin sind die Streitsache (Kindergeld
und Zeitraum) und der angefochtene Verwaltungsakt zu bezeichnen. 4Ist der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt während
des Einspruchsverfahrens geändert worden, z. B. im Rahmen einer Teilabhilfe (vgl. R 6.3 Abs. 3), wird dieser Änderungsbescheid
zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO).

R 6.4.2 Tenor

(1) 1Der Tenor, auch Entscheidungsformel genannt, schließt sich im Aufbau der Einspruchsentscheidung an das Rubrum unmittelbar
an. 2Er stellt den eigentlichen Regelungsinhalt der Einspruchsentscheidung dar. 3Durch ihn ist eine eindeutige Aussage über den Ab‐
schluss des Einspruchsverfahrens zu treffen.

(2) Für die abschließende Einspruchsentscheidung i. S. d. § 367 Abs. 1 Satz 1 AO kommen folgende Entscheidungsformeln in Be‐
tracht:

- Im Falle der Unzulässigkeit des Einspruchs: "Der Einspruch wird als unzulässig verworfen."

     Im Falle der Unbegründetheit des Einspruchs bzw. bei vorher erfolgter Teilabhilfe: "Der Einspruch wird als unbegründet zurückge‐
-
     wiesen."

     Im Falle der teilweisen Begründetheit des Einspruchs (Teilabhilfe in der Einspruchsentscheidung): "Unter Abänderung der ange‐
- fochtenen Festsetzung zugunsten des Einspruchsführers wird das Kindergeld wie folgt festgesetzt: ... Im Übrigen wird der Ein‐
  spruch als unbegründet zurückgewiesen."

     Im Falle der Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu Ungunsten des Einspruchsführers (Verböserung): "Unter Abände‐
- rung der angefochtenen Festsetzung zum Nachteil des Einspruchsführers wird das Kindergeld wie folgt festgesetzt: ... Im Übrigen
  wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen."


R 6.4.3 Begründung

(1) 1Die Begründung hat den Zweck, den Einspruchsführer über die Auffassung der Familienkasse zu unterrichten, um beurteilen zu
können, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte. 2Sie muss demnach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verständlich
und nachvollziehbar sein. 3Der Einspruchsführer soll aus der Einspruchsentscheidung erkennen können, von welchem Sachverhalt
die Familienkasse ausging und welche rechtlichen Erwägungen sie zugrunde gelegt hat.

(2) 1Die Darstellung der Gründe zur Einspruchsentscheidung ist in der dritten Person abzufassen. 2Der Einspruchsführer wird daher
nicht mit seinem Namen, sondern als Einspruchsführer bzw. Einspruchsführerin (regelmäßig abgekürzt mit Ef bzw. Efin) bezeichnet.
3Entsprechend     erfolgt die Darstellung von Maßnahmen der Familienkasse ebenfalls abstrakt, z. B. mit der Formulierung "Die Famili‐
enkasse hat ...".

(3) 1Wird ein Gesetz zitiert, so soll dieses bei seiner erstmaligen Erwähnung ausgeschrieben und dahinter in Klammern die Abkür‐
zung angeführt werden, z. B. Einkommensteuergesetz (EStG). 2Nachfolgende Zitierungen desselben Gesetzes können dann allein
unter Verwendung der Abkürzung erfolgen. 3Es erfolgt grundsätzlich keine Bezugnahme auf interne Verwaltungsanweisungen wie
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Karteien und Verfügungen. 4Es ist auf allgemein zugängliche Verwaltungsanweisungen (z. B. DA-KG oder EStR) und, soweit mög‐
lich, auf bestehende Finanzrechtsprechung unter Angabe der Fundstelle des Urteils zu verweisen.

(4) Die Darstellung der Gründe ist wie bei einem gerichtlichen Urteil in den Tatbestand (entscheidungserheblicher Sachverhalt) und
die Entscheidungsgründe (rechtliche Würdigung) aufzuteilen, wobei diese beiden Abschnitte nicht gesondert kenntlich gemacht wer‐
den müssen.

R 6.4.4 Rechtsbehelfsbelehrung

1Die   Einspruchsentscheidung der Familienkasse kann grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Bekanntgabe
der Einspruchsentscheidung beginnt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO), mit der Klage beim FG angefochten werden. 2Zuständig für das Kla‐
geverfahren ist nach § 38 Abs. 2a FGO das FG, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Hat    der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das FG zuständig, in dessen Bezirk die Familien‐
kasse ihren Sitz hat. 4Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO beginnt die Frist für die Erhebung der Klage nur, wenn der Kläger über die Klage
und das Gericht oder die Behörde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden
ist.
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    Es ist nachfolgendes Muster zu verwenden:

         Rechtsbehelfsbelehrung

         Gegen diese Entscheidung kann beim Finanzgericht [Name und Anschrift] schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe‐
         amten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die oben bezeichnete Familienkasse zu richten. Die
         Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Entscheidung
         bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt
         die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung zu einem späte‐
         ren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen
         Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als ge‐
         wahrt, wenn die Klage bei der oben bezeichneten Familienkasse innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gege‐
         ben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den angefochtenen Verwal‐
         tungsakt und die Einspruchsentscheidung bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner sollen die zur Be‐
         gründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung einge‐
         reicht werden.


R 6.5 Kosten

(1) 1Im Einspruchsverfahren zur Kindergeldfestsetzung sieht § 77 EStG grundsätzlich die Erstattung von Kosten vor. 2Entgegen dem
Wortlaut gilt dies nicht ausschließlich für Einspruchsverfahren zu Kindergeldfestsetzungen, sondern allgemein für Einspruchsverfah‐
ren in Kindergeldangelegenheiten, z. B. für Einspruchsverfahren gegen Abzweigungsentscheidungen, gegen die Ablehnung einer
Kostenerstattung und bei Untätigkeitseinsprüchen. 3Kosten für einen schlichten Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
AO, für eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder für einen Antrag auf eine Billigkeitsentscheidung werden davon nicht erfasst. 4Neben
dem Einspruchsführer ist auch der Hinzugezogene (R 5.7) erstattungsberechtigt. 5Eine Kostenerstattung kommt bei Obsiegen oder
teilweisem Obsiegen des Einspruchsführers in Betracht. 6Sie kommt auch in Betracht, wenn die Familienkasse nachträglich Verfah‐
rens- oder Formvorschriften heilt und der Einspruch nur deshalb als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 77 Abs. 1 Satz 2 EStG).
7Aufwendungen      sind dann nicht erstattungsfähig, wenn schuldhaft (z. B. durch verspätete Mitwirkung) der Erlass des erfolgreich mit
dem Einspruch angefochtenen Bescheids erwirkt wurde (§ 77 Abs. 1 Satz 3 EStG).

(2) 1Die Kostenentscheidung ergeht von Amts wegen und soll in Fällen der Abhilfe mit dem Abhilfebescheid verbunden werden.
2Wird    das Einspruchsverfahren durch Einspruchsentscheidung abgeschlossen, ist die Kostenentscheidung unselbständiger Teil der
Einspruchsentscheidung. 3Im Fall der Einspruchsrücknahme ist die Kostenentscheidung gesondert zu treffen. 4Die Kostenentschei‐
dung bestimmt, ob und mit welchem Anteil die Kosten zu erstatten sind. 5Sie soll keine kleineren Bruchteile als Zehntel enthalten.
6Soweit    erforderlich, ist zugunsten des Einspruchsführers aufzurunden. 7Wurde der Einspruchsführer durch einen Bevollmächtigten
oder einen Beistand i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG vertreten, ist in der Kostenentscheidung darüber zu bestimmen, ob die Zuziehung not‐
wendig war (§ 77 Abs. 3 Satz 2 EStG). 8Die Kostenentscheidung ist zu begründen.

(3) 1Ergeht die Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung, ist sie nicht selbständig mit einem Einspruch anfechtbar, son‐
dern nur mit Klage vor dem Finanzgericht (§ 348 Nr. 1 AO). 2Wurde dem Einspruch in vollem Umfang abgeholfen und wendet sich
der Betroffene gegen die im Abhilfebescheid getroffene Kostenentscheidung, ist dies als Einspruch gegen die Kostenentscheidung
zu behandeln.

(4) 1Die Kostenfestsetzung nach § 77 Abs. 3 EStG ergeht nur auf Antrag. 2Im Kostenfestsetzungsantrag sind die im Einspruchsver‐
fahren entstandenen Aufwendungen nach Art und Höhe zu benennen. 3Die Kostenfestsetzung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt.
4
    Darin wird entschieden, mit welchem konkreten Betrag die entstandenen Kosten zu erstatten sind.
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III. Finanzgerichtsverfahren


R 7 Rechtsgrundlagen für den Finanzgerichtsprozess

1
    Grundlage für den Finanzgerichtsprozess ist die FGO. 2Im Unterschied zur AO, die das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
regelt (§§ 347 ff. AO), garantiert die FGO den gerichtlichen Rechtsschutz vor dem FG und dem BFH. 3Während das Einspruchsver‐
fahren (Rechtsbehelfsverfahren) ein verlängertes Festsetzungsverfahren ist, gewährleistet das Klageverfahren dem Kindergeldbe‐
rechtigten Rechtsschutz vor Entscheidungen der Finanzbehörden (Familienkassen).

R 8 Allgemeines zum gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

(1) 1Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig aufgebaut. 2Das FG ist die erste und einzige Tatsacheninstanz. 3Es ist zuständig für Kla‐
gen gegen Finanzbehörden. 4Die Klage ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf zur erstmaligen Kontrolle einer Maßnahme
durch ein Gericht. 5Der BFH ist die zweite und letzte Instanz. 6Er ist im Gegensatz zum FG eine Rechtsmittelinstanz. 7Bei Rechtsmit‐
teln handelt es sich um Rechtsbehelfe, durch die ein Beteiligter eines gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens die gerichtliche Ent‐
scheidung prüfen lässt. 8Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft (sog. Suspensiveffekt) und dient so
der Fortführung des Rechtsstreits. 9Über Rechtsmittel entscheidet die nächsthöhere Instanz (sog. Devolutiveffekt). 10Rechtsmittel
nach der FGO sind die Revision, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) und die Be‐
schwerde nach § 128 FGO. 11Nach § 69 Abs. 1 FGO wird die Vollziehung des Verwaltungsakts durch eine Klage nicht gehemmt; zur
Aussetzung der Vollziehung durch die Familienkasse oder durch das Gericht siehe R 9.5.

(2) 1Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision an den BFH nach § 115 Abs. 1 FGO nur zu, wenn das FG oder auf
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. 2Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
3Die   Familienkasse hat die Revision bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann einzulegen, wenn das FG zuunguns‐
ten der Verwaltung von einem Urteil des BFH abgewichen ist oder wenn das FG der Verwaltungsauffassung nicht gefolgt ist und es
zu der Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

(3) 1Sofern es sich um einen Fall handelt, in dem die Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ist dem BZSt zwingend zu
berichten. 2Das BZSt unterstützt die Familienkasse sowohl bei der Entscheidung, ob Revision einzulegen ist, als auch ggf. bei der
Revisionsbegründung. 3In bedeutsamen Streitfällen tritt das BMF dem Rechtsstreit gem. § 122 Abs. 2 FGO bei.


R 9 Klagearten

1Die   statthafte Klageart richtet sich gem. § 40 Abs. 1 FGO nach dem Begehren des Klägers. 2Es wird zwischen Anfechtungs-, Ver‐
pflichtungs-, Leistungsklage und der Feststellungsklage unterschieden.

R 9.1 Anfechtungsklage

(1) 1Nach § 40 Abs. 1 FGO kann durch die Anfechtungsklage die Aufhebung und in den Fällen des § 100 Abs. 2 FGO die Änderung
eines Verwaltungsakts (z. B. Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung) begehrt werden. 2Aufhebungs- und Abänderungsklage sind
nach der Regelung der FGO zwei selbständige, nebeneinander bestehende Arten der Anfechtungsklage.

(2) 1Gegenstand der Anfechtungsklage ist gem. § 44 Abs. 2 FGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt der Einspruchsent‐
scheidung. 2Dies bedeutet, dass der Umfang der Klage durch die Einspruchsentscheidung begrenzt ist. 3Es ist in diesem Zusam‐
menhang zu beachten, dass eine Einspruchsentscheidung, durch die die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung bestätigt wurde,
keine Bindungswirkung für die Zukunft entfalten kann. 4Dies hat zur Folge, dass in Zukunft liegende Sachverhalte auch nicht Gegen‐
stand einer Anfechtungsklage sein können (vgl. R 6.4 Abs. 3). 5Die Klagen sind insoweit unzulässig.

(3) 1Nach § 68 FGO wird ein geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass der Einspruchsent‐
scheidung ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt. 2In den neuen Verwaltungsakt ist eine Erläute‐
rung darüber aufzunehmen, dass dieser Verwaltungsakt an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsakts tritt, die Klage dadurch
nicht erledigt ist, dass das Verfahren fortgesetzt wird und es einer weiteren Klage nicht bedarf. 3Der neue Verwaltungsakt ist dem
Kläger bekannt zu geben und dem Gericht zuzusenden.

(4) 1Gegen einen nach § 125 AO nichtigen oder gegen einen mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksamen Verwaltungs‐
akt kann der Kläger sowohl mit der Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit als auch im Wege der Anfech‐
tungsklage vorgehen. 2Zwar liegt grundsätzlich wegen der Nichtigkeit kein Verwaltungsakt vor, gegen den sich der Kläger zur Wehr
setzen kann, da aber schon das Sicherungsinteresse des Klägers, auch die nichtige Erscheinungsform des Verwaltungsakts besei‐
tigt zu sehen, schutzwürdig ist, ist die Anfechtungsklage ebenfalls statthaft. 3In diesen Fällen kann auch im Hauptantrag die Feststel‐
lung der Nichtigkeit und im Hilfsantrag die Aufhebung des Verwaltungsakts beantragt werden bzw. je nach Fallgestaltung auch um‐
gekehrt.
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R 9.2 Verpflichtungsklage

1Mit   der Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO kann sowohl der Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwal‐
tungsakts (Vornahmeklage) als auch die Verurteilung des Beklagten zur Verbescheidung eines Antrags unter Beachtung der Rechts‐
auffassung des Gerichts (Bescheidungsklage) erreicht werden. 2Stellt der Kindergeldberechtigte einen Antrag auf Festsetzung und
Zahlung von Kindergeld oder Abzweigung von Kindergeld und wird der Antrag nicht bzw. negativ beschieden, ist die Verpflichtungs‐
klage die statthafte Klageart.

R 9.3 Allgemeine Leistungsklage

(1) Bei der allgemeinen Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 Alt. 3 FGO (weitere Bezeichnungen: andere, sonstige, echte Leistungskla‐
ge) begehrt der Kläger eine sonstige Leistung einer Behörde, die keinen Verwaltungsakt darstellt (z. B. die tatsächliche Auszahlung
von Kindergeld bei Vorliegen eines Festsetzungsbescheids).

(2) 1Erstattungsansprüche nach § 74 Abs. 2 EStG (vgl. V 33) sind ebenfalls im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu ma‐
chen. 2Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen der Sozialleistungsträger eine verweigerte Auszahlung begehrt, als auch für die Fälle,
in denen die Familienkasse Kindergeldbeträge vom Sozialleistungsträger gem. § 112 SGB X zurückfordert (vgl. BFH vom 26. 1.
2006 - BStBl II S. 544).

R 9.4 Feststellungsklage

1
    Nach § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der
Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
2Nach    § 41 Abs. 2 FGO ist die Feststellungsklage (außer bei der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts) nach‐
rangig zu den Gestaltungsklagen (Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen) sowie zur Leistungsklage.

R 9.5 Einstweiliger Rechtsschutz

(1) Neben den Hauptsacheverfahren Einspruch und Klage können Verfahren zur AdV oder Einstellung der Vollstreckung anhängig
gemacht werden.

(2) 1Durch die Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt. 2Die Voll‐
ziehung kann jedoch durch die zuständige Finanzbehörde (§ 69 Abs. 2 FGO) oder durch das Gericht (§ 69 Abs. 3 FGO) ganz oder
teilweise ausgesetzt werden. 3Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich, dass zuvor bei der Familienkasse ein ganz oder teilweise er‐
folgloser Antrag auf AdV gestellt wurde (§ 69 Abs. 4 FGO). 4Die Familienkasse kann die AdV auch von Amts wegen, also ohne An‐
trag, vornehmen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). 5Von dieser Möglichkeit soll sie insbesondere dann Gebrauch machen, wenn der Kläger
ursprünglich den Einspruch nicht oder nur unzureichend begründet hat und nunmehr im Klageverfahren Argumente vorgebracht wer‐
den, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hervorrufen.

(3) Die Ausführungen zur AdV in R 5.1 gelten entsprechend für AdV im Klage- bzw. Revisionsverfahren.

(4) Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt (z. B. Ablehnung eines Kindergeldantrags) kann nur
durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden.

R 10 Zulässigkeitsvoraussetzungen der finanzgerichtlichen Klage

Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen erfolgt durch das FG.

R 10.1 Finanzrechtsweg

1
    Bei Klageverfahren über das steuerliche Kindergeld ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO, Art. 108 Abs. 4 Satz
1, 106 Abs. 3 Satz 1, 105 Abs. 2 GG und § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG der Finanzrechtsweg eröffnet. 2Die Familienkassen gelten als Bun‐
desfinanzbehörden. 3Sie verwalten mit dem steuerlichen Kindergeld i. S. d. §§ 31, 62 bis 78 EStG nach § 31 Satz 3 EStG eine Steu‐
ervergütung, für die dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht. 4Für Streitigkeiten nach dem BKGG sind gem. §
15 BKGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

R 10.2 Zuständigkeit des Gerichts

1Ist   der Finanzrechtsweg eröffnet, liegt die sachliche Zuständigkeit nach § 35 FGO im ersten Rechtszug ausschließlich bei dem FG
und nach § 36 FGO in der Rechtsmittelinstanz ausschließlich beim BFH. 2Örtlich zuständig ist nach § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO das
FG, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat der Kläger im Inland keinen Wohn‐
sitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das FG zuständig, in dessen Bezirk die Familienkasse ihren Sitz hat. 4Wird die Klage
bei einem unzuständigen Gericht erhoben, hat dieses den Rechtsstreit nach § 70 Satz 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das zu‐
ständige Gericht zu verweisen.
106

R 10.3 Statthafte Klageart

1Die   statthafte Klageart richtet sich gem. § 40 Abs. 1 FGO nach dem Begehren des Klägers. 2Es wird zwischen Anfechtungs-, Ver‐
pflichtungs-, Leistungsklage und der Feststellungsklage unterschieden. 3Benennt der Kläger in der Klageschrift die falsche Klageart,
ist das Gericht an den Wortlaut des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen des Klägers an‐
hand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 FGO). 4Zu den Klagearten im Einzelnen vgl. R 9.


R 10.4 Erfolgloses Vorverfahren

(1) 1Für den Fall einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sieht § 44 Abs. 1 FGO ein außergerichtliches Vorverfahren (Ein‐
spruchsverfahren) vor. 2Die Klage vor dem FG ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen
Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. 3Bei der Leistungsklage und der Feststellungsklage fordert das Gesetz kein
vorheriges Einspruchsverfahren, da sie sich weder gegen den Erlass noch gegen das Unterlassen eines Verwaltungsakts richten.

(2) Ausnahmsweise ist auch bei der Anfechtungs- und bei der Verpflichtungsklage kein außergerichtliches Vorverfahren durchzufüh‐
ren,

-     wenn der Einspruch nach § 348 AO ausgeschlossen ist,

     wenn die Voraussetzungen der so genannten Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 2 FGO vorliegen, weil die Behörde die Ein‐
-
     spruchsentscheidung unangemessen verzögert hat,

- wenn die Voraussetzungen der Sprungklage nach § 45 Abs. 1 bis 3 FGO vorliegen,

- wenn es sich um ein Sicherungs- oder Arrestverfahren nach § 45 Abs. 4 FGO handelt oder

- wenn ein Dritter erstmalig durch die Einspruchsentscheidung beschwert ist.


R 10.5 Klagebefugnis und Feststellungsinteresse

(1) Nach § 40 Abs. 2 FGO sind die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage sowie die Leistungsklage grundsätzlich nur zulässig,
wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder
einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(2) 1Für die Feststellungsklage fordert § 41 Abs. 1 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzung des besonderen Feststellungsinteres‐
ses. 2Klagebefugnis und Feststellungsinteresse sind beides Ausprägungen des Rechtsschutzinteresses.


R 10.6 Beteiligtenfähigkeit

1Der    Kläger muss nach § 57 FGO die Fähigkeit besitzen, Subjekt eines finanzgerichtlichen Prozessrechtsverhältnisses zu sein;
sonst ist seine Klage unzulässig. 2Hierbei geht es um die besondere Rechtsfähigkeit nach Steuerrecht, die Steuerrechtsfähigkeit.
3Steuerrechtsfähig   ist, wer als Träger von Rechten und Pflichten Steuersubjekt nach einem Steuergesetz und daher potentiell in ei‐
nem Finanzgerichtsprozess rechtsschutzbedürftig ist. 4Hierbei kann es sich auch um das minderjährige Kind handeln, welches die
Zahlung an sich selbst verlangt.

R 10.7 Prozessfähigkeit

1Nach    § 58 FGO muss der Kläger zudem prozessfähig, d. h. zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig sein; andernfalls ist die
Klage unzulässig. 2Die Prozessfähigkeit setzt die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) voraus. 3Dies bedeutet, dass sich
Minderjährige vor dem FG durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten lassen müssen. 4Auch volljährige behinderte Menschen, de‐
ren Behinderung eine Geschäftsfähigkeit ausschließt, müssen vor dem FG von ihrem Betreuer vertreten werden.

R 10.8 Postulationsfähigkeit (Prozessbevollmächtigter)

1
    Vor dem FG kann der prozessfähige Beteiligte entweder selbst auftreten oder sich durch einen Prozessbevollmächtigten gem. § 62
Abs. 2 FGO vertreten lassen. 2Vor dem BFH besteht nach § 62 Abs. 4 FGO Vertretungszwang. 3Jeder Beteiligte muss sich vor dem
BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevoll‐
mächtigten oder eine Gesellschaft i. S. d. § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch die genannten Personen handelt,
vertreten lassen. 4Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und
für Behörden. 5Nach § 62 Abs. 4 Satz 4 FGO können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden außerdem
durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behör‐
den oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts vertreten lassen. 6Wird für das Verfahren vor dem BFH kein Vertreter bestellt,
so ist der Rechtsbehelf unzulässig. 7Die Familienkasse muss, wenn sie keinen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt hat,
eine entsprechende Person mit der Vertretung vor dem BFH beauftragen.
107

R 10.9 Klagefrist

(1) 1Nach § 47 FGO sind die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage binnen Monatsfrist (bei fehlender oder fehlerhafter
Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Jahres) bei dem FG oder der beklagten Behörde anzubringen. 2Die Leis‐
tungsklage und die Feststellungsklage sind dagegen nicht fristgebunden.

(2) 1Die Monatsfrist des § 47 FGO beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, d. h.
mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. 2Der Bekanntgabezeitpunkt bestimmt sich nach der AO.


R 10.10 Passivlegitimation

Der Kläger muss nach § 63 FGO die richtige Behörde verklagen, d. h. i. d. R. die für ihn zuständige Familienkasse bzw., wenn die
Frage der Zuständigkeit streitig ist, die Familienkasse, von der er die Kindergeldfestsetzung begehrt.

R 10.11 Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung

1
    Nach § 64 Abs. 1 FGO müssen alle Klagen schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts‐
stelle erhoben werden. 2Unter den Voraussetzungen des § 52a FGO kann eine Klage auch elektronisch erhoben werden. 3Nach §
65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, bei An‐
fechtungsklagen auch den angefochtenen Kindergeldbescheid und die Einspruchsentscheidung.

R 10.12 Rechtsschutzbedürfnis

1
    Das Rechtsschutzbedürfnis wird teilweise bereits durch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klagebefugnis bzw. des
Feststellungsinteresses gesetzlich konkretisiert. 2Darüber hinaus kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aber auch deshalb
fehlen, weil sich das vom Kläger verfolgte Ziel auf andere, offensichtlich einfachere und näher liegende Weise erreichen lässt.

R 10.13 Negative Sachentscheidungsvoraussetzungen

1
    Das Gericht hat zu prüfen, dass kein Verzicht auf eine Klage nach § 50 FGO ausgesprochen worden ist und keine Klagerücknahme
nach § 72 Abs. 2 Satz 1 FGO vorliegt. 2Anders als im Verwaltungsprozess hat die Rücknahme einer fristgebundenen Klage nach §
72 Abs. 2 Satz 1 FGO den Verlust der Klage zur Folge (vgl. R 12.3). 3Des Weiteren darf die Klage nicht anderweitig rechtshängig
sein, d. h. eine Klage mit demselben Streitgegenstand ist bei jedem anderen Gericht und bei demselben Gericht nach § 155 i. V. m.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig. 4Zudem ist eine Klage nach § 110 FGO unzulässig, wenn die Beteiligten bereits ein rechtskräfti‐
ges Urteil über den Streitgegenstand erwirkt haben.

R 11 Gang des finanzgerichtlichen Verfahrens


R 11.1 Amtsermittlungsgrundsatz nach § 76 FGO

1Im    finanzgerichtlichen Verfahren erforscht das Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Betei‐
ligten haben nach § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzu‐
geben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären.

R 11.2 Beiladung

(1) 1Die Beiladung nach § 60 FGO hat den Gegenstand, Dritte an finanzgerichtlichen Verfahren zu beteiligen. 2Die Beiladung gleicht
insoweit der Hinzuziehung zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (vgl. R 5.7). 3Die Beiladungsvoraussetzungen werden
durch das Gericht von Amts wegen festgestellt.

(2) 1Hinsichtlich der Rechtsstellung der Beteiligten unterscheidet man zwischen der sog. "einfachen Beiladung" (§ 60 Abs. 1 FGO)
und der sog. "notwendigen Beiladung" (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO). 2Gem. § 60 Abs. 6 FGO kann der Beigeladene selbständig An‐
griffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Verfahrenshandlungen vornehmen. 3Der nicht notwendig Beigeladene darf dies
allerdings nur innerhalb der Anträge des Klägers oder Beklagten. 4Prozesshandlungen wie die Klagerücknahme oder die Klageände‐
rungen sind dem Kläger vorbehalten.

(3) 1Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auch auf den Beigeladenen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO), sodass er das Urteil gegen
sich gelten lassen muss. 2Der Beigeladene hat das Recht, gegen die Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel einzulegen.


R 11.3 Akteneinsicht

1Das    Recht auf Akteneinsicht im Klageverfahren ist in § 78 FGO geregelt. 2Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Akteneinsicht oder
die Modalitäten ist nach § 128 FGO die Beschwerde beim BFH.

R 12 Beendigung des Klageverfahrens
108

1Das    Finanzgerichtsverfahren kann sowohl durch eine Entscheidung des Gerichts als auch durch entsprechende Erklärungen der
Beteiligten beendet werden. 2Entscheidungen des Gerichts sind sowohl das Urteil als auch der Gerichtsbescheid (§ 90a FGO). 3Ein
Gerichtsbescheid ergeht ohne mündliche Verhandlung und setzt i. d. R. eine Streitigkeit ohne besondere Schwierigkeiten rechtlicher
und tatsächlicher Art voraus. 4Gegen beide Entscheidungen ist die Revision möglich, sofern diese zugelassen ist (R 8 Abs. 2); dies
gilt nicht für Gerichtsbescheide, die vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter erlassen worden sind (§ 79a Abs. 2 und 4 FGO).
5Statt   Revision einzulegen, kann gegen Gerichtsbescheide ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; wird dieser An‐
trag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 90a Abs. 2 und 3 FGO).

R 12.1 Urteil

(1) 1Ist die Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet, kann das FG den angefochtenen Verwaltungsakt und die Ein‐
spruchsentscheidung aufheben. 2Die Familienkasse ist dann an die rechtliche Beurteilung des Gerichts gebunden, die der Aufhe‐
bung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurtei‐
lung rechtfertigen (§ 100 Abs. 1 FGO).

(2) 1§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO sieht die Änderung eines Verwaltungsakts vor, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezo‐
gene Feststellung trifft (z. B. Kindergeldfestsetzung). 2In diesem Fall kann das Gericht den Betrag (z. B. das Kindergeld) in anderer
Höhe festsetzen oder die von der Familienkasse getroffene Feststellung durch eine andere ersetzen.

(3) 1Einen besonderen Fall der Aufhebung bzw. Abänderung regelt § 100 Abs. 3 FGO. 2Danach kann das FG den Verwaltungsakt
und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, "ohne in der Sache selbst zu entscheiden", wenn das
Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung
sachdienlich ist.

(4) 1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rech‐
ten verletzt ist, spricht das Gericht nach § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung der Familienkasse aus, den begehrten Verwaltungsakt
zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. 2Andernfalls spricht es nach § 101 Satz 2 FGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

R 12.2 Erledigungserklärung

1Nur   eine Erledigungserklärung, die von allen Beteiligten abgegeben wird, beendet den Rechtsstreit ohne eine Entscheidung des
Gerichts. 2Eine Erledigungserklärung ist auch erforderlich, wenn die Familienkasse die begehrte Änderung des Verwaltungsakts vor‐
genommen hat.

          Klagerücknah‐
R 12.3
          me

(1) 1Auch bei der Klagerücknahme muss nach § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO unter bestimmten Voraussetzungen der Beklagte einwilligen.
2Die   Einwilligung ist erforderlich

-      nach Schluss der mündlichen Verhandlung,

-      bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung,

-      nach Ergehen eines Gerichtsbescheids sowie

-         im Revisionsverfahren.

(2) 1Folge der Klagerücknahme ist, dass das anhängige Verfahren sofort beendet ist und der Klageanspruch untergeht, z. B. durch
Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheids. 2Im Gegensatz zur Einspruchsrücknahme,
die nach § 362 Abs. 2 AO nur den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge hat, führt die Klagerücknahme zum Verlust der Kla‐
ge. 3Eine nach Rücknahme erneut erhobene Klage ist daher unzulässig. 4Dies gilt allerdings nur für fristgebundene Klagen, nicht
aber für die Leistungsklage und die Feststellungsklage.

R 12.4 Tatsächliche Verständigung (Vergleich)

1Vergleiche    werden im Finanzgerichtsverfahren nicht geschlossen, da eine vom Gesetz abweichende Steuervereinbarung nicht
möglich ist.   2Allerdings   können sich die Beteiligten unter bestimmten Umständen (außer-)gerichtlich über einen bestimmten Sach‐
verhalt einigen (sog. tatsächliche Verständigung), welcher der Besteuerung zugrunde liegt. 3Die rechtlichen Wirkungen folgen aus
den gesetzlichen Regelungen. 4Prozessbeendende Erklärungen der Beteiligten sind erforderlich.


R 13 Kosten im Klageverfahren
109

(1) 1Das finanzgerichtliche Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. §§ 1, 2, und 52 GKG). 2Die Verfahrensgebühr wird bereits
mit der Einreichung der Klage fällig (§ 6 Abs. 1 GKG). 3Die Familienkasse als Bundesfinanzbehörde ist von der Zahlung von Ge‐
richtskosten befreit (§ 2 Abs. 1 GKG), nicht aber von der Erstattung von Auslagen an einen obsiegenden Kläger.

(2) 1Grundsätzlich trägt der unterliegende Beteiligte gem. §§ 95, 135 Abs. 1 FGO die Gerichts- und außergerichtlichen Kosten der
Gegenseite. 2Allerdings können nach § 137 FGO einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden,
wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können. 3Auch
können einem Beteiligten solche Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind.

(3) 1Erledigt sich der Rechtsstreit in der Hauptsache, so entscheidet das Gericht nach § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen
über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss. 2Dabei berücksichtigt das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand nach §
138 Abs. 1 Hs. 2 FGO.

(4) Bei einer Beendigung des finanzgerichtlichen Verfahrens durch Klagerücknahme trägt der Beteiligte, der die Klage zurücknimmt,
die Kosten des Verfahrens (§ 136 Abs. 2 FGO).

R 14 Prozesszinsen

Obsiegt der Kläger bzw. Kindergeldberechtigte, ist die Festsetzung von Prozesszinsen zu prüfen (vgl. V 29.1 und V 29.5).

Kapitel S - Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten


S 1 Allgemeines

1
    Nach § 386 Abs. 1 Satz 2 AO sind die Familienkassen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG
auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten i. S. d. § 370 AO und Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. §§ 378, 379 AO
zuständig. 2Ferner haben die Familienkassen im Strafverfahren im Zusammenhang mit Kindergeld nach dem EStG die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Finanzämter im Steuerstrafverfahren. 3Die Familienkassen unterliegen auch bei der Verfolgung von
Steuerstraftaten und der Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten der Fachaufsicht des BZSt.

S 1.1 Gesetzliche Vorschriften

Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind insbesondere folgende Vorschriften der
AO von Bedeutung:

      Strafrecht:

      -      § 369 AO (Steuerstraftaten),

      -    § 370 AO (Steuerhinterziehung),

      -   § 371 AO (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung),
1.
      - § 376 AO (Verfolgungsverjährung von Steuerstraftaten) und

      -    §§ 385 bis 408 AO (Strafverfahren).

      Im Übrigen gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht und das Strafverfahren, soweit die Strafvorschriften der Steuer‐
      gesetze bzw. die Vorschriften der AO nichts anderes bestimmen (§§ 369 Abs. 2, 385 AO), namentlich StGB, JGG, StPO und
      GVG.

      Ordnungswidrigkeitenrecht:

      -   § 377 AO (Steuerordnungswidrigkeiten),

      -   § 378 AO (Leichtfertige Steuerverkürzung),

      - § 379 AO (Vorsätzliche oder leichtfertige Steuergefährdung),

2. - § 384 AO (Verfolgungsverjährung von Steuerordnungswidrigkeiten) und

      -   §§ 409 bis 412 AO (Bußgeldverfahren).

      Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teiles des OWiG, soweit die §§ 409 bis 412 AO nichts ande‐
      res bestimmen (§ 377 Abs. 2 AO). Im Übrigen gelten die nach § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der
      allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der StPO, des GVG und des JGG. § 410 Abs. 1 AO bestimmt darüber
      hinaus eine entsprechende Anwendung der dort näher bezeichneten strafrechtlichen Sonderbestimmungen der AO.
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