BStbl Nr. 16 2016
Bundessteuerblatt Nr. 16 aus 2016
(EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bestehen. 3Sind auf eine Person die Rechtsvorschriften eines anderen EU-/EWR-Staates oder
der Schweiz anzuwenden und stehen dort wegen nationaler Vorschriften keine Familienleistungen zu (z. B. wegen Überschreitung
einer Alters- oder Einkommensgrenze), besteht Anspruch auf volles deutsches Kindergeld, wenn die nationalen Voraussetzungen
der §§ 32, 62-78 EStG erfüllt sind (EuGH vom 20. 5. 2008 - Rs. C-352/06). 4Stehen dagegen in diesen Fällen Familienleistungen in
einem niedrigeren Umfang aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz zu, kommt die Zahlung eines Unterschiedsbetrages
zwischen dem deutschen Kindergeld und den ausländischen Familienleistungen in Betracht (EuGH vom 12. 6. 2012 - Rs. C-611/10
und C-612/10). 5V 1.4.2 ist zu beachten.
V. Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
A 30 Höhe des Kindergeldes
1
Das Kindergeld beträgt nach § 66 Abs. 1 EStG monatlich jeweils
- 190 Euro (188 Euro für 2015, 184 Euro bis 2014) für erste und zweite Kinder,
- 196 Euro (194 Euro für 2015, 190 Euro bis 2014) für dritte Kinder und
- 221 Euro (219 Euro für 2015, 215 Euro bis 2014) für jedes weitere Kind.
2Welches Kind bei einem Berechtigten i. S. d. § 62 EStG erstes oder weiteres Zahlkind ist, bestimmt sich danach, an welcher Stelle
das bei diesem Berechtigten zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten steht. 3Das älteste Kind ist also das erste
Kind. 4In der Reihenfolge der Kinder werden auch diejenigen mitgezählt, für die der Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf
Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einem anderen Berechtigten zusteht (§ 64 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) oder weil
wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder entsprechenden Vorschriften des über- und zwischen‐
staatlichen Rechts der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist (Zählkinder). 5Gleiches gilt für Kinder, für die der Berechtigte
einen Anspruch nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit hat.
A 31 Anspruchszeitraum
(1) 1Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Kalendermonat, in dem wenigstens an einem Tage die Anspruchs‐
voraussetzungen vorgelegen haben (Anspruchszeitraum; vgl. aber Abs. 2). 2Es gelten die allgemeinen Vorschriften zur Festset‐
zungsverjährung nach §§ 169 ff. AO. 3Für welche Zeiträume Anspruch auf Kindergeld besteht, ergibt sich aus § 62 und § 63 i. V. m.
§ 32 Abs. 1 bis 5 EStG.
(2) 1Begründet ein Kind, für das bisher Kindergeld in der durch ein Abkommen über Soziale Sicherheit bestimmten Höhe gezahlt
worden ist, im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist grundsätzlich vom Einreisemonat an Kindergeld nach den Sätzen des §
66 EStG festzusetzen. 2Abweichend hiervon ist aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen für Kinder aus Marokko und Tunesien erst
von dem auf den Einreisemonat folgenden Monat an Kindergeld nach den Sätzen des § 66 EStG festzusetzen. 3Für ein Kind, das im
Laufe eines Monats seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt, ist für den Ausreisemonat Kindergeld in Höhe der Sätze des §
66 EStG zu zahlen. 4Zur Frage der Zuständigkeit siehe V 1.5.2.
Kapitel V - Verfahrensvorschriften allgemein
I. Zuständigkeit
V 1 Sachliche Zuständigkeit i. S. d. § 16 AO
V 1.1 Zuständigkeit der Familienkassen der BA
Die sachliche Zuständigkeit der Familienkassen der BA ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG, siehe auch V 1.5.2.
V 1.2 Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes
(1) 1Für den in § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Personenkreis sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG i. V. m. § 72 EStG die Körper‐
schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als Familienkasse für die Festsetzung und Auszah‐
lung des Kindergeldes sachlich zuständig. 2Erläuterungen zum betroffenen Personenkreis siehe V 1.3.
(2) 1Gehören zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kommunale Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. Eigen‐
betriebe), richtet sich die Zuständigkeit als Familienkasse nach der Dienstherren- oder Arbeitgebereigenschaft. 2Lagert z. B. eine
Kommune unter Beibehaltung der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Bindungen Aufgabenbereiche in einen Eigenbetrieb aus, so
bleibt die Kommune weiterhin Familienkasse für diese Beschäftigten. 3Als Familienkasse i. S. d. § 72 EStG können nur juristische
Personen des öffentlichen Rechts tätig werden, welche die Arbeitgebereigenschaft innehaben. 4Zu den Auswirkungen einer Um‐
wandlung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers in eine private Rechtsform (z. B. GmbH) siehe V 3.2.1.
(3) 1Schaltet die Familienkasse Dritte (z. B. ein Rechenzentrum) ein, so bestehen dagegen keine Bedenken, solange sie Herrin des
Verfahrens bleibt, alle Entscheidungen selbst trifft und gegenüber dem Berechtigten allein in Erscheinung tritt. 2Eine GmbH oder eine
andere Körperschaft des privaten Rechts darf in keinem Fall mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden.
V 1.3 Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören:
- Mitglieder von Bundesregierung und Landesregierungen, Parlamentarische Staatssekretäre,
Beamte von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf‐
-
fentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamten,
- Richter des Bundes und der Länder mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter,
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- Praktikanten und Dienstanfänger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören insbesondere Personen, die aus Mitteln des Bundes, eines Lan‐
des, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
eine der folgenden Bezüge laufend erhalten:
- Ruhegehalt,
- besondere Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG,
- Emeritenbezüge, Witwengeld, Witwergeld, Unterhaltsbeiträge,
- Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG,
- Übergangsgeld nach § 47 Beamtenversorgungsgesetz.
(3) 1Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gehören Personen, die beim Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem
Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Arbeitnehmer (auch dienst‐
ordnungsmäßige Angestellte) beschäftigt sind. 2Hierzu zählen auch nebenberuflich bzw. gegen Gebührenanteile tätige Arbeitnehmer
wie z. B. Fleischkontrolleure. 3Weiterhin werden neben den Auszubildenden i. S. d. BBiG auch alle Personen erfasst, deren Beschäf‐
tigung zur beruflichen Ausbildung durch Tarifvertrag geregelt ist, z. B. Praktikanten für die Berufe des Sozial- und Erziehungsdiens‐
tes und für medizinische Hilfsberufe, Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des KrPflG oder des HebG ausgebildet werden.
4Nehmen berufliche Rehabilitanden mit Anspruch auf Übergangsgeld an einer betrieblichen Ausbildungs- oder Umschulungsmaß‐
nahme teil und ist Maßnahmeträger der Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts (z. B. Umschulung zum Bankkaufmann bei einer städtischen Sparkasse), ist nicht dieser Träger, sondern die
Familienkasse der BA zuständig. 5Für Personen, die im Rahmen von § 16d SGB II eine Arbeitsgelegenheit ausüben, ist die Famili‐
enkasse der BA zuständig. 6Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem der in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG bezeichneten
Rechtsträger im Rahmen solcher Maßnahmen lässt die Zuständigkeit der Familienkasse der BA unberührt.
(4) Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 und 2 EStG gehören nicht:
Arbeitnehmer einer privatrechtlich organisierten Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung, selbst wenn sie öffentliche Aufga‐
ben erfüllt und die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes oder die im Bereich der Vereinigung der kommu‐
nalen Arbeitgeberverbände geltenden oder vergleichbare tarifvertragliche Regelungen allgemein oder im Einzelfall anwendet (z.
-
B. Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
sowie der als Aktiengesellschaft betriebenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe einer Gemeinde oder Arbeitnehmer eines als
privatrechtliche Gesellschaft [z. B. als GmbH] betriebenen Zuwendungsempfängers der öffentlichen Hand),
Arbeitnehmer einer juristischen Person des Privatrechts, die aufgrund eines Gestellungsvertrages bei einer juristischen Person
-
des öffentlichen Rechts beschäftigt werden,
ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, denen aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung Vorruhestandsgeld gezahlt
-
wird,
-
Versorgungsempfänger, deren Bezüge zwar nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt werden, aber auf ein Dienst- oder Ar‐
beitsverhältnis mit einem Rechtsträger des Privatrechts zurückgehen (z. B. "pensionierter" Chefarzt eines Krankenhauses, des‐
sen Träger ein privatrechtlich organisierter Wohlfahrtsverband ist),
- Personen, die anstelle einer dienstvertraglich zugesagten Beamtenversorgung eine daran ausgerichtete Betriebsrente beziehen,
ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen, die Leistungen aus der zusätzlichen Alters- und Hin‐
-
terbliebenenversorgung (z. B. VBL) - einschließlich Leistungen aus Ruhelohn- oder Ruhegeldordnungen - erhalten,
Bezieher von Altersruhegeld oder Hinterbliebenengeld nach dem Altersgeldgesetz oder den Beamtenversorgungsgesetzen der
-
Länder,
- Halbwaisen, die selber Versorgungsbezüge erhalten,
Personen, denen nach dem Versorgungsausgleichgesetz ein eigenständiges Anrecht auf Versorgung aus beamten- oder solda‐
-
tenrechtlichen Vorschriften übertragen wurde,
im öffentlichen Dienst beschäftigte Heimarbeiter und ausländische Stipendiaten, die als Lehrer, Wissenschaftler, Dozenten oder
-
Professoren an einer deutschen Lehranstalt tätig sind.
(5) 1Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes sind solange für die Festsetzung des Kindergeldes für den in § 72 Abs. 1 Satz 1
EStG genannten Personenkreis (einschließlich beurlaubter, entsandter, sich in einem Beschäftigungsverbot [§ 3 MuSchG] oder in El‐
ternzeit nach dem BEEG befindender Beschäftigter) zuständig, solange dieser Personenkreis Ansprüche auf Kindergeld nach dem
EStG hat. 2Für die Festsetzung des Kindergeldes an einen beurlaubten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist weiterhin der
Rechtsträger nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 EStG zuständig, dem ohne diese Besonderheiten die Zahlung der Bezüge bzw.
des Arbeitsentgelts obliegen würde; vgl. aber V 1.5.2. 3Dies gilt auch dann, wenn beurlaubte Beschäftigte bei einer anderen Stelle
eine Erwerbstätigkeit übernehmen, z. B. Angehörige des öffentlichen Dienstes,
- die bei Arbeitgebern der Privatwirtschaft, bei Abgeordneten oder einer Fraktion im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig sind,
die während der Zeit ihrer Beurlaubung im Schuldienst einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts stehen und von dort
-
ihre Bezüge erhalten, oder
die während der Zeit der Beurlaubung eine Tätigkeit als Auslandslehrkraft ausüben und von einer anderen Stelle ihre Bezüge er‐
-
halten.
4Wird ein Versorgungsempfänger i. S. v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für voraussichtlich nicht länger als sechs Monate im öffentli‐
chen Dienst beschäftigt, bleibt für die Festsetzung des Kindergeldes die Pensionsfestsetzungsbehörde zuständig. 5V 3.1 Abs. 1 ist
zu beachten.
(6) 1Für die Zuständigkeitsregelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EStG kommt es weder auf den Umfang der Beschäftigung
noch auf die Zahlung von Dienstbezügen oder Arbeitsentgelt an. 2Von ihr werden daher auch erfasst:
- nicht vollbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte) Angehörige des öffentlichen Dienstes,
- Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind und von ihrem Arbeitgeber keine Krankenbezüge beanspruchen können,
Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis für die Dauer
- der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen (§§ 5 ff. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen
Bundestages).
(7) 1§ 72 Abs. 1 EStG gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Be‐
reich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts erhalten, § 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG. 2§ 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG erfasst nicht nur
die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts als solche, sondern die Kirchen mit ihren regionalen Untergliederungen ein‐
schließlich der Ordensgemeinschaften sowie auch Einrichtungen der Kirchen, mit denen diese tätig werden (kirchliche Krankenhäu‐
ser, Schulen, Hochschulen, Kindergärten, Lehrwerkstätten u. Ä.). 3Für die Zuständigkeit bei Beschäftigten solcher kirchlichen Ein‐
richtungen kommt es darauf an, wer Dienstherr oder Arbeitgeber ist und welche Rechtsform die betreffende Einrichtung hat. 4Trägt
die kirchliche Einrichtung die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) nach dem BGB, zählen die Beschäftigten nicht zum
Personenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG.
5Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben, wenn einer kirchlichen Einrichtung selbst der Status einer Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts verliehen wurde und festzustellen ist, ob sie dem Bereich der Religionsgesellschaften des öf‐
fentlichen Rechts i. S. v. § 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG zuzuordnen ist. 6Besitzt die Einrichtung einer Religionsgesellschaft keine eigene
Rechtspersönlichkeit und wird sie von der kirchlichen Körperschaft unmittelbar getragen, so ist diese selbst Dienstherr oder Arbeit‐
geber. 7In diesen Fällen ist die Familienkasse der BA für die Beschäftigten zuständig. 8Gleiches gilt, wenn in der Urkunde über die
die Rechtsfähigkeit der Stiftung begründende staatliche Genehmigung (Genehmigungsurkunde) die Stiftung des öffentlichen Rechts
als "kirchlich" ausgewiesen ist.
(8) 1§ 72 Abs. 1 EStG gilt ferner nicht für Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verband
angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt erhalten, § 72 Abs. 3 Nr. 2 EStG. 2Zu den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege i.
S. v. § 72 Abs. 3 Nr. 2 EStG zählen folgende Institutionen:
- Arbeiterwohlfahrt - Hauptausschuss,
- Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- Deutscher Caritas-Verband,
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
- Deutsches Rotes Kreuz,
- Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.
V 1.4 Besonderheiten bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
1Nach der ausdrücklichen Ausnahmevorschrift des § 72 Abs. 2 EStG obliegt der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG
und der Deutschen Telekom AG die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für ihre jeweiligen Beamten in Anwendung des §
72 Abs. 1 EStG. 2Für die Versorgungsempfänger der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom
AG ist die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung des
Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28. 5. 2015 (BGBl. I S. 813) als die Behör‐
de, die die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten wahrnimmt, seit 1. 1. 2016 nach § 72 Abs. 1 EStG sachlich zu‐
ständige Familienkasse. 3V 1.3 Abs. 5 gilt entsprechend.
V 1.5 Besondere Zuständigkeit der Familienkassen der BA
V 1.5.1 Vorübergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst
1Die Familienkasse der BA bleibt nach § 72 Abs. 4 EStG zuständig für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld, wenn ein
Berechtigter eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufnimmt, die voraussichtlich die Dauer von sechs Monaten nicht überschrei‐
ten wird. 2Die Familienkasse der BA bleibt auch dann für die Kindergeldfestsetzung zuständig, wenn nach Beendigung einer Tätig‐
keit im öffentlichen Dienst - jedoch nicht in unmittelbarem Anschluss daran - erneut eine voraussichtlich nicht länger als sechs Mona‐
te dauernde Tätigkeit im öffentlichen Dienst begonnen wird. 3Wird eine ursprünglich auf nicht länger als sechs Monate geplante Tä‐
tigkeit im öffentlichen Dienst während ihres Ablaufs oder in unmittelbarem Anschluss an ihr Ende verlängert, so tritt der Zuständig‐
keitswechsel ein. 4Die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgebers beginnt mit dem nächsten Monat, in
dem dies bei der Zahlung berücksichtigt werden kann. 5Für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an Waldarbeiter,
Wasserbauarbeiter oder ähnliche Arbeitnehmer bleibt der jeweilige öffentliche Arbeitgeber weiterhin zuständig, wenn das Arbeitsver‐
hältnis aus Witterungsgründen nach den einschlägigen Tarifverträgen "vorübergehend" beendet wird und ein Anspruch auf Wieder‐
einstellung besteht.
V 1.5.2 Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften
(1) 1Nach § 72 Abs. 8 EStG ist für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes die
Familienkasse der BA in folgenden Fallgruppen zuständig:
wenn der vorrangig Berechtigte Angehöriger eines anderen EU-/EWR- oder sonstigen Abkommensstaates (Algerien, Bosnien und
- Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Schweiz, Türkei und Tunesien) ist, auch wenn die gesamte Familie in
Deutschland wohnt,
bei selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten in einem anderen EU-/
-
EWR- oder Abkommensstaat,
wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter in Deutschland auf Veranlassung eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen
-
EU-/EWR- oder Abkommensstaat tätig ist,
wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter eine Rente oder Einkommensersatzleistungen aus einem anderen EU-/EWR-
-
oder Abkommensstaat bezieht,
-
bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten oder eines Kindes in einem anderen
EU-/EWR- oder Abkommensstaat. Wenn sich ein Kind zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im
Ausland aufhält und seinen Wohnsitz im Inland beibehält, bleibt weiterhin die Familienkasse des öffentlichen Dienstes zuständig,
- bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen (vgl. A 4.4),
bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland stationierten Mitgliedern der NATO-
-
Streitkräfte (Truppe und ziviles Gefolge),
bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland beschäftigten Mitgliedern diplomatischer
-
Missionen bzw. konsularischer Vertretungen
2Zur Zuständigkeit der Familienkasse der BA siehe V 2.
(2) Obliegt der Familienkasse der BA die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für im öffentlichen Dienst Beschäftigte nach
Abs. 1, müssen der Kindergeldantrag und die Veränderungsanzeige nach § 68 Abs. 1 EStG an die zuständige Familienkasse der BA
gerichtet werden.
(3) Ist für ein Kind des Berechtigten die Familienkasse der BA zuständig, so übernimmt diese die Festsetzung und die Auszahlung
des Kindergeldes für alle Kinder des Berechtigten.
V 1.5.3 Aufrechnungs- und Erstattungsersuchen ausländischer Träger
Hat ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zu Unrecht ausländische Famili‐
enleistungen bzw. -beihilfen erhalten, entscheidet die Familienkasse der BA über die Zulässigkeit der Aufrechnung bzw. Verrech‐
nung.
V 2 Örtliche Zuständigkeit
(1) 1Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit betrifft nur die Familienkassen der BA. 2Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grund‐
sätzlich nach § 19 Abs. 1 AO. 3Sie richtet sich in erster Linie nach dem Wohnsitz des Berechtigten. 4Hat der Berechtigte keinen
Wohnsitz im Inland, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts. 5Hat ein Berechtigter einen
zweiten oder mehrere Wohnsitze im Inland, ist für die Zuständigkeit derjenige Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Berechtigte
vorwiegend aufhält. 6Bei mehreren Wohnsitzen eines verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Berechtigten ist der Familien‐
wohnsitz maßgebend.
(2) Die BA hat für bestimmte Personengruppen und Fallgestaltungen die örtliche Zuständigkeit von Familienkassen in Abweichung
von den Vorschriften der AO aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG zugewiesen (z. B. für Kindergeldfälle mit Bezug zum über-
und zwischenstaatlichen Recht, für Nichtsesshafte, Binnenschiffer und Seeleute ohne Wohnsitz an Land).
(3) 1Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die eine Tätigkeit als Auslandslehrkraft ausüben und für diese Zeit von ihrer inländi‐
schen Dienststelle beurlaubt werden, ist im Falle des Vorliegens von Tatbeständen des § 72 Abs. 8 EStG die Familienkasse der BA
zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz des beurlaubenden Rechtsträgers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 EStG befindet. 2Dies
gilt auch in den Fällen, in denen die Auslandslehrkraft die Bezüge von einer anderen Stelle erhält oder nach § 1 Abs. 2 EStG unbe‐
schränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt
wird. 3A 2.2.1 Abs. 3 Satz 2 bis 6 sind zu beachten.
V 3 Zuständigkeitswechsel
V 3.1 Allgemeines
(1) Ein Zuständigkeitswechsel kann sich u. a. aus der Aufnahme oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses im öffentlichen
Dienst, aufgrund Umwandlung der Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, bei Anwendung über- oder zwischenstaatli‐
cher Rechtsvorschriften, bei Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG (sachli‐
che Zuständigkeitswechsel) oder aus dem Wohnortwechsel des vorrangig Berechtigten (örtlicher Zuständigkeitswechsel) ergeben.
(2) 1Bei einem Zuständigkeitswechsel ist die Kindergeldakte an die neu zuständige Familienkasse abzugeben. 2Diese soll das Vor‐
liegen aller Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels erneut prüfen. 3Reicht der Akteninhalt dazu nicht
aus, empfiehlt es sich, den Vordruck "Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld" nebst der dazu gehörigen "Anlage
Kind" zu verwenden. 4Damit bei einem Zuständigkeitswechsel eine lückenlose Kindergeldzahlung gewährleistet ist, sind alle Vorgän‐
ge, die in diesem Zusammenhang anfallen (z. B. Mitteilung des Berechtigten über den Wohnortwechsel, Abgabe der Akte an die neu
zuständige Familienkasse), als Sofortsachen zu behandeln.
(3) 1Die neu zuständige Familienkasse ist für den Kindergeldfall grundsätzlich vollumfänglich zuständig, insbesondere für
- Zeiträume, die von keiner Festsetzung erfasst sind,
- die Korrektur von Festsetzungen und
- die Verfolgung bzw. Erfüllung von Erstattungs- und Nachzahlungsansprüchen.
2Auch bereits begonnene Sachverhaltsermittlungen sind von der neu zuständigen Familienkasse fortzuführen.
(4) 1Wird während eines laufenden Einspruchsverfahrens eine andere Familienkasse zuständig, so ist auch das Einspruchsverfah‐
ren von der neu zuständigen Familienkasse fortzuführen (AEAO zu § 367, Nr. 1 und Tz. I.1 des BMF-Schreibens vom 10. 10. 1995 -
BStBl I S. 664). 2In einem solchen Fall ist die Rechtsbehelfsstelle vor der Aktenabgabe über den Zuständigkeitswechsel zu informie‐
ren, damit das Rechtsbehelfsverfahren durch die neu zuständige Familienkasse zügig fortgesetzt werden kann.
(5) 1Für anhängige Finanzgerichtsverfahren bleibt grundsätzlich die bisherige Familienkasse zuständig (vgl. Abschnitt I Nr. 2 des
BMF-Schreibens vom 10. 10. 1995 - BStBl I S. 664), es sei denn, der Zuständigkeitswechsel ist aufgrund einer Übertragung von Auf‐
gaben nach O 2.2 erfolgt (vgl. Abschnitt II Nr. 2 dieses BMF-Schreibens). 2Das Verwaltungsverfahren ist von der neu zuständigen
Familienkasse fortzuführen, sodass z. B. auch Änderungsbescheide, die sich aus dem Finanzgerichtsverfahren ergeben, von dieser
zu erlassen sind. 3Die für das Finanzgerichtsverfahren zuständige Familienkasse kann der für das Verwaltungsverfahren neu zu‐
ständigen Familienkasse eine Prozessvollmacht erteilen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FGO), wenn darüber Einvernehmen erzielt wurde.
(6) 1Wird in den Fällen eines örtlichen Zuständigkeitswechsels, eines sachlichen Zuständigkeitswechsels oder einer Übertragung
von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG von der neu zuständigen Familienkasse eine ei‐
gene Festsetzung vorgenommen, obwohl sie an die bisherige Festsetzung gebunden ist (vgl. V 3.2 Abs. 3 sowie V 3.3 Abs. 2), hat
sie die von der ehemals zuständigen Familienkasse vorgenommene Festsetzung zur Vermeidung einer Doppelfestsetzung gem. §
70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. 2Soweit Kindergeld von zwei Familienkassen für gleiche Anspruchszeiträume festgesetzt wurde
und keine Festsetzung wegen eines Zuständigkeitswechsels zu übernehmen war, hat die unzuständige Familienkasse ihre Festset‐
zung i. d. R. gem. § 174 Abs. 2 AO aufzuheben (vgl. BFH vom 11. 12. 2013 - BStBl 2014 II S. 840). 3Geht die Doppelfestsetzung
nicht auf einen Antrag oder eine Erklärung des Berechtigten zurück, ist grundsätzlich § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO anzuwenden. 4In Fällen
der Sätze 2 und 3 ist die unzuständige Familienkasse Gläubigerin eines etwaigen Erstattungsanspruches über ohne rechtlichen
Grund ausgezahltes Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO.
V 3.2 Wechsel der sachlichen Zuständigkeit
(1) Bei einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit ist zwischen der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilien‐
kassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG und einem Wechsel aus anderen Gründen zu unterscheiden.
(2) 1Im Falle eines Wechsels der sachlichen Zuständigkeit aus anderen Gründen kann die ursprünglich zuständige Familienkasse
die von ihr durchgeführte Kindergeldfestsetzung aufheben und die neu zuständige Familienkasse das Kindergeld neu festsetzen.
2
Aus Vereinfachungsgründen soll jedoch von einer Aufhebung und Neufestsetzung des Kindergeldes abgesehen werden (Vereinfa‐
chungsregelung). 3Es ist ausreichend, dass sich die neu zuständige Familienkasse die Kindergeldfestsetzung der ursprünglich zu‐
ständigen Familienkasse inhaltlich zu eigen macht und die Kindergeldzahlungen auf Grundlage der bestehenden Festsetzung auf‐
nimmt. 4Die neu zuständige Familienkasse hat in diesem Fall den Kindergeldberechtigten schriftlich darauf hinzuweisen, dass
- sie als nunmehr zuständige Familienkasse das Kindergeld in der bisher festgesetzten Höhe unverändert auszahlt und
- die ursprünglich zuständige Familienkasse sachlich unzuständig geworden ist und deshalb die Kindergeldzahlungen einstellt.
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Wird von der Vereinfachungsregelung kein Gebrauch gemacht, ist die ursprünglich zuständige Familienkasse hierüber zu informie‐
ren.
(3) 1Im Falle der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG sowie der Anwen‐
dung der Vereinfachungsregelung wird die Festsetzung des Kindergeldes der ursprünglich zuständigen Familienkasse nicht berührt.
2Die neu zuständige Familienkasse ist an diese Festsetzung zunächst gebunden. 3Sofern eine Korrektur erforderlich ist, ist diese
von der neu zuständigen Familienkasse vorzunehmen (vgl. V 3.1 Abs. 3 Satz 1). 4Rechtsgrund für die Kindergeldzahlung der neu
zuständigen Familienkasse ist die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung.
(4) 1Die sachliche Zuständigkeit geht - unabhängig von der Kenntnisnahme durch die Familienkasse - im Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse auf die andere Familienkasse über (vgl. V 1.1 und V 1.2 Abs. 1). 2Eine Zuständigkeitsvereinbarung analog § 26 Satz 2
AO ist im Fall der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG sowie der Anwen‐
dung der Vereinfachungsregelung nach Abs. 2 Satz 2 ff. rechtswidrig. 3Ist es der bisher zuständigen Familienkasse i. S. d. § 72 EStG
nicht möglich, die zuständige Familienkasse der BA zu ermitteln, so hat sie die Kindergeldakte an die nächstgelegene Familienkasse
der BA abzugeben.
(5) 1Setzt eine sachlich unzuständige Familienkasse Kindergeld fest, führt dies allein nicht zur Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO. 2Die
zuständige Familienkasse hebt den Bescheid regelmäßig nicht auf, sondern übernimmt die Auszahlung aufgrund der erfolgten mate‐
riell rechtmäßigen Festsetzung, sofern er sich nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat (vgl. § 124 Abs. 2 AO). 3Es gelten die in V 3.1 aufgeführten Grundsätze zum Zuständigkeitswechsel. V 3.2.1 Zuständigkeitswechsel aufgrund Umwandlung der Rechtsform 1Wird die Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) in eine priva‐ te Rechtsform umgewandelt (z. B. GmbH, AG), so ist die weitere Zuständigkeit davon abhängig, wer die Eigenschaft als Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Beschäftigten innehat. 2Verbleiben Dienst- und Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten bei einer juristischen Per‐ son des öffentlichen Rechts (z. B. Land, Kommune), so bleibt diese weiter zuständig. 3Für Beschäftigte, deren Dienst- oder Arbeits‐ verhältnis zu dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber endet, geht die sachliche Zuständigkeit auf die Familienkasse der BA über. V 3.2.2 Zusammenarbeit der Familienkassen bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften (1) 1Ergibt sich aus einem erstmals bei einer Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG gestellten Kindergeldantrag, dass einer der Anwendungsfälle des § 72 Abs. 8 EStG (Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften, vgl. V 1.5.2 Abs. 1) vorliegt, ist der Antrag an die zuständige Familienkasse der BA weiterzuleiten. 2Besteht zwischen einer Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG und einer Familienkasse der BA Uneinigkeit hinsichtlich der Zuständigkeit, ist das BZSt zu beteiligen. (2) Liegt für den Berechtigten bei der Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG bereits eine Kindergeldakte vor und geht aus seiner Veränderungsanzeige erstmals die Zuständigkeit der Familienkasse der BA nach § 72 Abs. 8 EStG hervor, tritt ein sachlicher Zuständigkeitswechsel ein (vgl. V 1.5.2 Abs. 3). V 3.3 Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (1) 1Geht die örtliche Zuständigkeit auf eine andere Familienkasse über, so tritt der Zuständigkeitswechsel nach § 26 Satz 1 AO in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Familienkassen hiervon erfährt. 2Von der in § 26 Satz 2 AO vorgesehenen Möglichkeit, dass die ursprünglich zuständige Familienkasse mit Zustimmung der neu zuständigen Familienkasse ein noch nicht abgeschlosse‐ nes Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung fortführt, ist nur in besonders gelagerten Einzelfällen Gebrauch zu machen. (2) 1Die Festsetzung des Kindergeldes der ursprünglich zuständigen Familienkasse wird durch den Wechsel der örtlichen Zuständig‐ keit nicht berührt. 2Die neu zuständige Familienkasse ist an diese Festsetzung zunächst gebunden. 3Sofern eine Korrektur erforder‐ lich ist, ist diese von der neu zuständigen Familienkasse vorzunehmen (vgl. V 3.1 Abs. 3 Satz 1). 4Rechtsgrund für die Kindergeld‐ zahlung der neu zuständigen Familienkasse ist die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung. II. Verfahrensgrundsätze V 4 Beteiligung am Verfahren V 4.1 Beteiligte Beteiligte sind nach § 78 AO der Antragsteller sowie diejenigen, an die die Familienkasse einen Verwaltungsakt richten will oder ge‐ richtet hat. V 4.2 Handlungsfähigkeit 1Gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO sind natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, zur Vornahme von Verfah‐ renshandlungen (z. B. Stellung von Anträgen) fähig. 2Liegt die Geschäftsfähigkeit nicht vor, kann nur der gesetzliche Vertreter die Verfahrenshandlungen vornehmen, z. B. die Eltern von Minderjährigen, Betreuer von volljährigen behinderten Menschen im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises (§ 1901 BGB). V 4.3 Bevollmächtigte 1Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt, ist ein schriftlicher Nachweis der Vollmacht nur zu verlangen, wenn begrün‐ dete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen. 2Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Antragsteller handeln, ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu vermuten. V 5 Beginn des Verfahrens V 5.1 Allgemeines Das Festsetzungsverfahren beginnt mit dem Eingang des Kindergeldantrags bei der Familienkasse, da die Festsetzung von Kinder‐ geld nur auf Antrag erfolgt (§ 86 Satz 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 67 EStG).
V 5.2 Antrag
(1) 1Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt (vgl. § 67 Satz 1 EStG) und unterschrieben werden. 2Die Verwendung eines
Vordrucks ist nicht erforderlich, wenn der Antrag alle zur Entscheidung erforderlichen Angaben enthält (vgl. "Antrag auf Kindergeld"
und "Anlage Kind zum Kindergeldantrag") und insbesondere alle Unterschriftserfordernisse beachtet wurden. 3Er kann auch mittels
Telefax gestellt werden. 4Minderjährige benötigen zur Beantragung von Kindergeld für ihre Kinder die Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters (vgl. V 4.2).
(2) 1Der Antrag auf Kindergeld ist nach § 67 Satz 1 EStG bei der zuständigen Familienkasse zu stellen (vgl. V 1 und V 2). 2Regelun‐
gen des über- und zwischenstaatlichen Rechts, wonach der Antrag auf Kindergeld auch beim zuständigen Träger oder einer ent‐
sprechenden Stelle eines anderen EU- bzw. EWR- oder Vertragsstaates gestellt werden kann, bleiben hiervon unberührt.
(3) Soweit Anträge auf Kindergeld bei der Familienkasse des öffentlichen Dienstes eingehen, aus denen ersichtlich ist, dass Ansprü‐
che (auch) für im Ausland lebende Kinder nach über- oder zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften berührt sein können, ist nach V
3.2.2 zu verfahren.
(4) Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich, wenn:
ein Berechtigter aus dem Zuständigkeitsbereich der einen Familienkasse in den einer anderen überwechselt (V 3 ist zu beach‐
-
ten),
- sich die Rechtsgrundlage für den Kindergeldanspruch ändert (z. B. vom Steuerrecht zum Sozialrecht oder umgekehrt).
(5) Zum Fehlen der Einverständniserklärung des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. des anderen im gemeinsamen
Haushalt lebenden Elternteils siehe A 25.1 Abs. 2.
V 5.3 Antrag im berechtigten Interesse
(1) 1Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Berechtigten einen Antrag stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung hat.
2Ein berechtigtes Interesse können insbesondere Personen, die einem zu berücksichtigenden Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet
sind oder zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergeldes erfolgen könnte (vgl. §§ 74, 76 EStG sowie entsprechende Regelun‐
gen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts), und das Kind haben. 3Ein berechtigtes Interesse wird bei anderen Personen dann
nicht anzunehmen sein, wenn der Anspruchsberechtigte den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt. 4Ist
ein Antrag im berechtigten Interesse mit einem Auszahlungsbegehren verbunden, ist bei Vorliegen eines Kindergeldanspruchs zu
prüfen, ob das Kindergeld an den Antragsteller abzuzweigen ist (vgl. V 32).
(2) 1Der Antrag im berechtigten Interesse ersetzt den Antrag des Berechtigten. 2Der Antragsteller im berechtigten Interesse erlangt
durch die Antragstellung im Verfahren über die Festsetzung des Kindergeldes eine Beteiligtenstellung (vgl. § 78 Nr. 1 AO). 3Er wird
jedoch nicht zum Berechtigten. 4Es ist daher zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des benannten Berechtig‐
ten (vgl. § 64 EStG) erfüllt sind. 5Das umfasst auch, dass der Berechtigte gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG durch dessen IdNr identifi‐
ziert wird.
(3) 1Der in Frage kommende Berechtigte ist über die Antragstellung zu unterrichten. 2Zugleich ist ihm der Vordruck "Kindergeldan‐
trag" nebst "Anlage Kind" zu übersenden. 3Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist zu setzen und darauf hinzuweisen, dass
bei fehlender Mitwirkung nach Aktenlage entschieden wird. 4Wirkt der in Frage kommende Berechtigte nicht ausreichend mit, oblie‐
gen dem Antragsteller im berechtigten Interesse die Mitwirkungspflichten zur Festsetzung des Anspruchs. 5Ihm ist unter Hinweis auf
seine sich aus §§ 93, 97 AO ergebenden Mitwirkungspflichten der Vordruck "Kindergeldantrag" nebst "Anlage Kind" zu übersenden,
damit er die erforderlichen Angaben macht. 6Reichen die Angaben dann zur Entscheidung noch nicht aus, sind gemeinsam mit dem
Antragsteller im berechtigten Interesse alle Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um über das Bestehen eines Anspruchs ent‐
scheiden zu können. 7Eine eventuell fehlende IdNr des Berechtigten bzw. des Kindes hat die Familienkasse ggf. über das ADI bzw.
über das MAV zu ermitteln. 8Die IdNr eines volljährigen Kindes kann die Familienkasse durch Anfrage beim Kind ermitteln (vgl. V
7.2). 9Der Berechtigte und das Kind sind nur dann nicht identifiziert, wenn die Familienkasse deren IdNr über keine der ihr zur Verfü‐
gung stehenden Möglichkeiten ermitteln konnte. 10Bis zum 31. 12. 2016 soll davon abgesehen werden, eine Kindergeldfestsetzung
allein auf Grund einer noch nicht ermittelten IdNr aufzuheben.
(4) 1Die Entscheidung über den Antrag ist dem Berechtigten durch Bescheid bekannt zu geben; der Antragsteller im berechtigten In‐
teresse ist entweder durch eine Durchschrift des Bescheides oder durch eine schriftliche Mitteilung über den Inhalt des Bescheides
(Tenor und ggf. Begründung) zu informieren. 2Dabei ist das Steuergeheimnis (vgl. O 2.7) zu wahren, d. h., dass die persönlichen
Verhältnisse des jeweils anderen Beteiligten nicht offenbart werden dürfen, wenn dies nicht der Durchführung des Festsetzungsver‐
fahrens dient. 3Der Antragsteller im berechtigten Interesse ist als Beteiligter befugt, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und
gegen eine Einspruchsentscheidung Klage zu erheben; er ist hierauf hinzuweisen. 4Im Falle eines Einspruchs ist der jeweils Andere
notwendig hinzuzuziehen (vgl. R 5.7). 5Alle Beteiligten sind über Mitteilungen und Bescheide oder deren Inhalte in Kenntnis zu set‐
zen.
(5) 1Hat die Familienkasse für den vom Antragsteller begehrten Anspruchszeitraum bereits aufgrund eines Antrags des Berechtigten bestandskräftig entschieden, muss sich der Antragsteller die Bestandskraft des Bescheides entgegenhalten lassen. 2Denn das An‐ tragsrecht erlischt mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides (BFH vom 26. 11. 2009 - BStBl 2010 II S. 476). V 5.4 Antrag bei volljährigen Kindern Mit Vollendung des 18. Lebensjahres muss ein schriftlicher Neuantrag (siehe V 5.2 und V 10 Abs. 7) gestellt werden. V 6 Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen V 6.1 Sachverhaltsaufklärung (1) 1Im Steuerrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO). 2Die Familienkassen haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergrei‐ fen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären. 3Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 AO). 4Die Aufklärungspflicht der Familienkassen wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 90 AO; § 68 Abs. 1 EStG) be‐ grenzt. 5Die Familienkassen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen. 6Für den Re‐ gelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Kindergeldberechtigten vollständig und richtig sind (vgl. BFH vom 17. 4. 1969 - BStBl II S. 474). 7Den Angaben des Kindergeldberechtigten kann Glauben geschenkt werden, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind (vgl. BFH vom 11. 7. 1978 - BStBl 1979 II S. 57). 8Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, wirken nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse. 9Die Familienkasse verletzt ihre Aufklärungspflicht nur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel au‐ ßer Acht lässt und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich ihr den Umständen nach ohne weiteres aufdrängen muss‐ ten (vgl. BFH vom 16. 1. 1964 - BStBl II S. 149, und vom 13. 11. 1985 - BStBl 1986 II S. 241). 10Gem. § 88 Abs. 2 AO sind auch die für die Beteiligten günstigen Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen. 11Dies gilt auch für die Prüfung der Verjährung. 12Kommt ein Kindergeldberechtigter nach einmaliger Erinnerung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist grundsätzlich nach Ak‐ tenlage zu entscheiden. 13Zu weiteren Einzelheiten siehe AEAO zu § 88, Nr. 1. (2) 1Ist nach dem Akteninhalt zu vermuten, dass Ermittlungen bei anderen Personen oder Stellen den Interessen des Berechtigten zuwiderlaufen, so ist ihm unter Fristsetzung anheimzustellen, den erforderlichen Nachweis selbst zu erbringen. 2Er ist schriftlich dar‐ auf hinzuweisen, dass andernfalls durch die Familienkasse Ermittlungen bei diesen Personen oder Stellen vorzunehmen sind. (3) 1Die Familienkasse kann gem. § 92 AO - Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen, - Sachverständige zuziehen, - Urkunden und Akten beiziehen und - den Augenschein einnehmen. 2In Ausnahmefällen kann die Familienkasse eine Versicherung an Eides statt (§ 95 AO) verlangen; von dieser Möglichkeit ist zurück‐ haltend Gebrauch zu machen. (4) 1Die Familienkassen haben den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten (§ 91 AO). 2Vor Erlass eines belastenden Ver‐ waltungsakts (z. B. Aufhebung oder Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung, Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung oder AdV) soll dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. 3Diese Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. 4Wird ein belastender Verwaltungsakt ohne die erforderliche Anhörung erlassen, ist dieser nicht nach § 125 AO nichtig, es handelt sich um einen heilbaren Verfahrensfehler. 5Die erforderliche Anhörung kann gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO nachgeholt werden. 6Der Beteiligte kann nicht die Aufhebung des Verwaltungsakts allein wegen des Ver‐ stoßes gegen § 91 AO beanspruchen (§ 127 AO). V 6.2 Amtssprache (1) 1Gem. § 87 Abs. 1 AO ist die Amtssprache Deutsch. 2Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (2) 1Die Familienkasse kann vom Berechtigten verlangen, dass dieser für Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen, die für die Festsetzung des Kindergeldes erforderlich sind, unverzüglich eine Übersetzung vorlegt. 2Ist der Bearbeiter in der Familienkasse der fremden Sprache in ausreichendem Maße mächtig, kann die Übersetzung durch den Bearbeiter erfolgen. 3Reicht der Berechtig‐ te trotz Aufforderung keine Übersetzung ein, kann dies zu seinem Nachteil ausgelegt werden (vgl. V 7.4). (3) Die Familienkasse hat Verwaltungsakte ausschließlich in deutscher Sprache bekannt zu geben. V 6.3 Vermeiden von Doppelfestsetzungen
(1) 1Hat bisher eine andere Person für ein Kind Kindergeld bezogen oder eine Familienkasse für dieses Kind Kindergeld festgesetzt, ist sicherzustellen, dass keine Doppelfestsetzung erfolgt. 2Vor einer erstmaligen Kindergeldfestsetzung ist die eventuelle Berücksich‐ tigung des Kindes bei anderen Personen zu prüfen, wenn Anlass hierzu besteht. 3Zur Vermeidung von Doppelfestsetzungsfällen bei einem Zuständigkeitswechsel ist V 3.1 Abs. 2 und 6 zu beachten. 4Zum Verfahren bei einem Berechtigtenwechsel siehe V 34 ff. (2) 1Auf besondere Feststellungen kann i. d. R. verzichtet werden, wenn der andere mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haus‐ halt lebende Elternteil zum Zwecke der Berechtigtenbestimmung den Antrag mitunterschrieben hat (§ 64 Abs. 2 EStG). 2Hier kann davon ausgegangen werden, dass er von den Angaben des Antragstellers Kenntnis genommen hat und diese als seine eigenen ver‐ standen wissen will. (3) 1Die Familienkassen melden bezogen auf das Kind die Daten zur Zuständigkeit und zur Festsetzungslage sowie die IdNr des Kindes an die IdNr-Datenbank des BZSt. 2Erhält eine Familienkasse vom IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld eine Überschneidungs‐ mitteilung (vgl. O 2.9 Abs. 2), hat sie sich mit der anderen Familienkasse über die Zuständigkeit zu verständigen. V 6.4 Zusammenarbeit der Familienkassen beim Feststellen des Zählkindvorteils (1) 1Bei Geltendmachung eines Zählkindvorteils (vgl. A 7 Abs. 3, A 30) sind Anfragen zur (Weiter-) Berücksichtigung des Kindes mit Vergleichsmitteilung an die für den vorrangig Berechtigten zuständige Familienkasse zu richten. 2Darüber hinaus haben die beteilig‐ ten Familienkassen einander über anspruchserhebliche Änderungen zu informieren. 3Dies gilt vor allem dann, wenn von einem Auf‐ hebungs-, Änderungs- oder Neufestsetzungsbescheid auch der Kindergeldanspruch der Person berührt wird, bei der ein Kind als Zählkind berücksichtigt wird. 4In diesem Fall ist eine Vergleichsmitteilung für die betreffende Kindergeldakte bzw. die andere Famili‐ enkasse zu fertigen. 5Die Mitwirkungspflichten des den Zählkindvorteil geltend machenden Berechtigten bleiben davon unberührt. 6Zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO sind die von den Familienkassen untereinander auszutauschenden Unterla‐ gen bezüglich der Angaben zum anderen Berechtigten zu anonymisieren. (2) 1Die Entscheidung über die Berücksichtigung eines Kindes als Zahlkind und als Zählkind soll i. d. R. einheitlich erfolgen. 2Der Festsetzungsbescheid der Familienkasse des vorrangig Berechtigten für das Zahlkind ist kein Grundlagenbescheid für die Familien‐ kasse des den Zählkindvorteil geltend machenden Berechtigten. 3Die Entscheidung ist jedoch grundsätzlich zu übernehmen. (3) 1Dahingegen muss der Zählkindvorteil aufgrund eigener Prüfung der für den nachrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse festgesetzt werden, wenn z. B. eine Kindergeldfestsetzung für den vorrangig Berechtigten - aus formellen Gründen (bspw. mangels Korrekturnorm oder wegen Ablauf der Festsetzungsfrist) abgelehnt oder - aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflichten (vgl. V 7.4) abgelehnt oder - für das Kind als Zahlkind bisher nicht beantragt wurde. 2In dem Fall ist auch das Zählkind zu identifizieren (vgl. A 22.1). (4) 1Bestehen aufgrund des Vortrags des Berechtigten, der den Zählkindvorteil beantragt, Zweifel an der Richtigkeit der materiell- rechtlichen Entscheidung der für den vorrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse, haben die Familienkassen eine einver‐ nehmliche Entscheidung herbeizuführen. 2Kann kein Einvernehmen erzielt werden, ist das BZSt zu beteiligen. V 7 Mitwirkungspflichten V 7.1 Mitwirkungspflichten der Beteiligten V 7.1.1 Allgemeines (1) 1Die Mitwirkungspflichten eines Beteiligten (zum Begriff siehe V 4.1) und anderer Personen (anderer Elternteil, Kind) bestimmen sich nach §§ 90 bis 95 und 97 AO. 2Sonderregelungen enthält § 68 EStG. (2) 1Ein Beteiligter hat selbst kein Auskunftsverweigerungsrecht. 2Aus seiner Nichtmitwirkung können nachteilige Schlüsse gezogen werden. (3) 1Andere Personen als die Beteiligten sollen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung über die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder mangels Erfolgsaussichten zwecklos erscheint. 2Werden ande‐ re Auskunftspflichtige durch Verwaltungsakt zur Auskunft herangezogen, sind sie auf Antrag nach § 107 Satz 1 AO zu entschädigen. 3Freiwillig vorgelegte Auskünfte und Sachverständigengutachten führen selbst dann nicht zu einer Entschädigung, wenn die Famili‐ enkasse sie verwertet. (4) 1In Auskunftsersuchen ist gem. § 93 Abs. 2 Satz 1 AO stets anzugeben, über welchen Sachverhalt Auskünfte erteilt werden sol‐ len und ob diese Auskunft für den Kindergeldanspruch der auskunftspflichtigen Person selbst oder denjenigen anderer Personen er‐ forderlich sind. 2Auskünfte können schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilt werden; die Familienkasse kann aber verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist (§ 93 Abs. 4 AO). 3Die Familienkasse kann ferner