BStbl Nr. 16 2016
Bundessteuerblatt Nr. 16 aus 2016
anordnen, dass Beteiligte mündliche Auskünfte zur Niederschrift an Amtsstelle erteilen (§ 93 Abs. 5 AO). 4Dies kommt ausnahmswei‐ se in Betracht, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder aber die schriftliche Auskunft zu keiner Klärung des Sachverhaltes geführt hat. 5Die Aufwendungen für die persönliche Vorsprache der beteiligten Person können nicht er‐ stattet werden (§ 107 Satz 2 AO). (5) 1Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Beteiligten nach § 90 Abs. 2 AO in besonderem Maße um Aufklärung und Be‐ schaffung geeigneter Beweismittel, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Unterlagen bemühen. 2Insoweit besteht eine erhöhte Mit‐ wirkungspflicht. 3I. d. R. genügt die beteiligte Person dieser Verpflichtung durch die Vorlage von Bescheinigungen auf den von der Verwaltungskommission der EU eingeführten bzw. mit den Verbindungsstellen vereinbarten Vordrucken. 4§ 90 Abs. 2 AO schließt im Übrigen nicht aus, dass sich die Familienkasse zur Klärung des Sachverhaltes in Zweifelsfällen direkt an den zuständigen ausländi‐ schen Träger bzw. die jeweilige Verbindungsstelle wendet. V 7.1.2 Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Angaben (1) 1Beteiligte haben nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO alle für die Feststellung des Sachverhaltes erheblichen Auskünfte zu erteilen. 2Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für die Dauer der Kindergeldfestsetzung, wenn begründeter Anlass besteht, Auskünfte vom Kindergeldberechtigten zu verlangen. (2) 1Der Auskunftsverpflichtung genügt der Antragsteller bzw. Kindergeldberechtigte i. d. R., wenn er den Vordruck "Kindergeldan‐ trag" nebst "Anlage Kind" oder einen der sonstigen Vordrucke ausfüllt. 2Falls aus den sonstigen Angaben oder den Aktenunterlagen zu dieser Frage kein ausreichender Aufschluss gewonnen werden kann, ist die verpflichtete Person aufzufordern, die Angabe nach‐ zuholen. 3Je nach den Umständen des Falles ist entweder der Vordruck zur Vervollständigung zurückzugeben oder die Angabe mit einem gesonderten Schreiben zu verlangen. V 7.1.3 Vorlage von Urkunden (1) 1Beteiligte sind auf Verlangen der Familienkasse zur Vorlage von Urkunden verpflichtet (§ 97 Abs. 1 AO). 2Im Kindergeldverfah‐ ren ist die Ausfertigung der erforderlichen Urkunden nicht kostenfrei gestellt. 3Soweit bestimmte Urkunden nicht vorgelegt werden können, ist zu prüfen, ob die glaubhaften Angaben des Berechtigten i. V. m. dem Akteninhalt ausreichenden Aufschluss über das (weitere) Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen geben. (2) 1Urkunden sind Schriftstücke, die von einer zuständigen Person oder Stelle ausgestellt sind und aus deren Inhalt sich die zu be‐ weisende Tatsache ergibt. 2Als Urkunden sind auch auf mechanischem Wege angefertigte Bescheinigungen (z. B. Immatrikulations‐ bescheinigungen) anzuerkennen. 3Auf fotomechanischem Wege angefertigte, nicht beglaubigte (nicht bestätigte) Ablichtungen von Originalurkunden können anerkannt werden, wenn sie - gut leserlich sind, - keine Anzeichen einer Manipulation aufweisen, - in sich nicht widersprüchlich sind und - keine Abweichungen vom üblichen Inhalt von Originalurkunden einer bestimmten Art erkennen lassen. 4Dies gilt auch für die Übersendung von Dokumenten per Telefax. (3) 1Die Beweiskraft einer Urkunde wird nicht beeinträchtigt, wenn einzelne Angaben, die für die Entscheidung über den Anspruch nicht benötigt werden, aus Geheimhaltungs- oder Datenschutzgründen unleserlich gemacht worden sind. 2Auf Anfrage oder bei er‐ sichtlichem Beratungsbedürfnis ist auf die Möglichkeit der Unkenntlichmachung einzelner Angaben in Nachweisunterlagen hinzuwei‐ sen. V 7.1.4 Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen (1) 1§ 68 Abs. 1 EStG verpflichtet den Antragsteller bzw. Kindergeldempfänger, Änderungen in den Verhältnissen, die für den An‐ spruch auf Kindergeld erheblich sind, oder über die im Zusammenhang mit der Steuervergütung Erklärungen abgegeben worden sind, der Familienkasse mitzuteilen. 2Die Veränderungsmitteilung muss bei der zuständigen Familienkasse eingehen. 3Änderungs‐ mitteilungen an eine andere Familienkasse oder eine andere Stelle genügen nicht. 4Veränderungsmitteilungen sind als Sofortsachen zu behandeln. (2) 1Die Mitteilungspflicht des Berechtigten beginnt mit der Antragstellung. 2Treten nach Beendigung des Kindergeldbezuges Verän‐ derungen ein, die den Anspruch rückwirkend beeinflussen, besteht auch insoweit noch eine Mitteilungspflicht. 3Sie trifft den Berech‐ tigten auch dann, wenn der Antrag auf Kindergeld nicht von ihm selbst, sondern von einem Bevollmächtigten oder einer anderen Person oder Stelle gestellt worden ist, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 67 Satz 2 EStG), oder wenn das Kindergeld ganz bzw. teilweise an Dritte ausgezahlt wird (§§ 74, 76 EStG sowie nach entsprechenden Regelungen des
über- oder zwischenstaatlichen Rechts). 4Eine Veränderungsanzeige erübrigt sich bei Tatsachen, die bereits in einem Antrag oder
Fragebogen angegeben oder auf andere Weise mitgeteilt worden sind.
(3) Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG können eine Straftat i. S. v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO oder gem. § 378
Abs. 1 i. V. m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Ordnungswidrigkeit darstellen, vgl. Kapitel S.
V 7.2 Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder
(1) 1§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet volljährige Kinder, auf Verlangen der Familienkasse die zur Feststellung des Sachverhalts
notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. 2Insoweit haben sie kein Auskunftsverweigerungs‐
recht nach § 101 AO. 3Eine Verpflichtung der Kinder, leistungserhebliche Änderungen in ihren Verhältnissen von sich aus mitzutei‐
len, besteht jedoch nicht.
(2) 1Die unmittelbare Inanspruchnahme der Kinder kommt nur in Betracht, wenn ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen
anderweitig nur schwer zu erbringen ist und eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht zum Ziel ge‐
führt haben oder keinen Erfolg versprechen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). 2Den Kindern ist eine angemessene Frist zur Erfüllung der ih‐
nen obliegenden Pflicht zu setzen. 3Begründeten Anträgen auf Verlängerung der Frist ist zu entsprechen (§ 109 Abs. 1 AO). 4Eine
Sicherheitsleistung nach § 109 Abs. 2 AO kommt nicht in Frage.
(3) 1Kommen die Kinder ihrer Mitwirkungspflicht nicht in dem gesetzlich bestimmten Umfang nach, kann diese nach § 328 AO durch
Androhung und spätere Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. 2V 7.1.4 Abs. 3 gilt entsprechend.
V 7.3 Mitwirkungspflichten anderer Personen
(1) 1Das EStG enthält besondere Mitwirkungspflichten lediglich für Personen, die Kindergeld beantragen oder erhalten, sowie für die
betreffenden Kinder (§ 68 Abs. 1 EStG, vgl. V 7.1.4 und V 7.2), nicht jedoch für andere Personen. 2Diese sind daher nach den allge‐
meinen Regelungen der §§ 93, 97 AO zur Auskunft und zur Vorlage von Urkunden verpflichtet. 3Sie sollen dazu erst dann aufgefor‐
dert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§§ 93 Abs. 1
Satz 3 und 97 Abs. 1 Satz 3 AO). 4Der nachrangig berechtigte Elternteil gilt, sofern er nicht selbst Beteiligter ist (z. B. bei Uneinigkeit
über den Anspruchsvorrang), als andere Person.
(2) 1Zum Auskunftsverweigerungsrecht von Angehörigen (§ 15 AO) einer beteiligten Person vgl. § 101 Abs. 1 AO. 2Diese Vorschrift
findet keine Anwendung, wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet ist, an
der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 EStG). 3Personen,
denen ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, können gleichwohl zur Auskunftserteilung aufgefordert werden. 4Sie sind dann je‐
doch über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. 5Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(3) Ist die erforderliche Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht unterblieben, dürfen die auf der Aussage beruhenden
Kenntnisse nicht verwertet werden (BFH vom 31. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 204), es sei denn, der Betreffende stimmt nachträglich
zu oder wiederholt nach Belehrung seine Aussage (BFH vom 7. 11. 1985 - BStBl 1986 II S. 435).
V 7.4 Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt ein Antragsteller bzw. Kindergeldberechtigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist wegen Nichtfeststellbarkeit der An‐
spruchsvoraussetzungen ein Kindergeldanspruch abzulehnen bzw. eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben (Grundsatz der Feststel‐
lungslast).
(2) 1Werden im Rahmen der allgemeinen Überprüfung die erforderlichen Angaben nicht gemacht, ist die Kindergeldfestsetzung für
das betroffene Kind nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ab dem Zeitpunkt aufzuheben, ab dem keine sichere Erkenntnis über das Beste‐
hen anspruchsbegründender Voraussetzungen mehr besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn in einem laufenden Kindergeldfall aus anderen
Gründen eine Mitwirkung der berechtigten Person erforderlich ist und diese nicht erbracht wird. 3Wirkt der Berechtigte nach Be‐
standskraft des Aufhebungsbescheides mit (etwa durch Einreichung des Fragebogens), so ist dies grundsätzlich ab dem Folgemo‐
nat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides als Neuantrag zu werten. 4Zur Korrektur des Aufhebungsbescheides siehe V 13 ff.
5
Bei nachgeholter Mitwirkung während der Rechtsbehelfsfrist ist entsprechend R 3 Abs. 2 zu verfahren.
V 8 Beratung, Auskunft
(1) 1Die Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen im Rahmen des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs ist in §
89 AO geregelt. 2Eine Verpflichtung zu einer umfassenden Beratung über alle rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten zur
Ausschöpfung des höchstmöglichen Kindergeldanspruchs besteht nicht. 3Auf eine notwendige Antragstellung, die sich beim gegebe‐
nen Sachverhalt aufdrängt, ist stets hinzuweisen. 4Hat z. B. der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte des Antragstellers Kin‐
der, die beim Antragsteller selbst nicht zu berücksichtigen sind, ist der Ehegatte darauf hinzuweisen, dass im Falle seiner Antragstel‐
lung ein höherer Kindergeldanspruch bestehen kann.
(2) 1Gem. § 89 Abs. 1 Satz 2 AO erteilt die Familienkasse, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsver‐
fahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. 2Die Auskunftserteilung bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche
Fragen (z. B. Bestellung eines Bevollmächtigten, Möglichkeit des Einspruchs gegen eine belastende Entscheidung), nicht jedoch auf
die materielle Rechtslage. 3Die Erteilung von Auskünften materiell-rechtlicher Art ist zwar nicht ausgeschlossen, ein Anspruch hierauf
besteht jedoch nicht. 4Eine Verpflichtung zur Auskunft in verfahrensrechtlichen Fragen besteht, soweit sie erforderlich ist; eine Aus‐
kunftserteilung bzw. Beratung von Amts wegen sieht § 89 Abs. 1 Satz 2 AO nicht vor.
(3) 1Nach § 68 Abs. 3 EStG ist dem Berechtigten auf Antrag eine Bescheinigung über das in einem Kalenderjahr gezahlte Kindergeld
auszustellen. 2Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Bescheinigung für das Finanzamt benötigt wird, ist O 4.3 zu beachten. 3Die Fa‐
milienkasse hat einem nachrangig Berechtigten auf Antrag eine Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG auszustellen, jedoch be‐
schränkt auf die Angaben zu Kind, Kalenderjahr und Kindergeldzahlbetrag (BFH vom 27. 2. 2013 - BStBl 2014 II S. 783). 4Der An‐
trag auf Ausstellung einer Bescheinigung bedarf keiner Begründung.
V 9 Auskunft über gespeicherte Daten und Akteneinsicht
(1) 1Zur Erteilung von Auskünften über zu einer Person gespeicherte Daten einschließlich der Akteneinsicht gelten die Regelungen
des BMF-Schreibens vom 17. 12. 2008 (BStBl 2009 I S. 6) entsprechend. 2Die Familienkasse bestimmt das Verfahren, insbesonde‐
re die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Auskunft kann schriftlich, elektronisch oder mündlich, aber
auch durch Gewährung von Akteneinsicht erteilt werden. 4Akteneinsicht ist nur an Amtsstelle zu gewähren. 5Es ist sicherzustellen,
dass bei der Akteneinsicht die Verhältnisse eines anderen nicht unbefugt offenbart werden (§ 30 AO).
(2) 1Eine Übersendung von Kindergeldakten an andere Stellen zum Zwecke der Akteneinsicht ist nur in den gesetzlich geregelten
Ausnahmefällen zulässig (z. B. § 86 FGO). 2Bei einer zulässigen Aktenübersendung ist sicherzustellen, dass die Verhältnisse Dritter
nicht unbefugt offenbart werden (§ 30 AO).
(3) Wird ein Antrag auf Auskunftserteilung oder Akteneinsicht auf das IFG i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO gestützt, ist Folgendes zu be‐
achten:
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben
-
kann auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden einschließlich der Familienkassen (§ 3 Nr. 1 Buchst. d IFG).
Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutz‐
- würdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat (§ 5 Abs. 1 Satz
1 IFG).
Besondere Arten personenbezogener Daten i. S. d. § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz dürfen nur übermittelt werden, wenn der
-
Dritte ausdrücklich eingewilligt hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 IFG).
III. Festsetzung des Kindergeldes
V 10 Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid
(1) 1Auf das Kindergeld als Steuervergütung i. S. v. § 37 Abs. 1 AO finden gem. § 155 Abs. 4 AO die für die Steuerfestsetzung gel‐
tenden Vorschriften der §§ 155 bis 177 AO sinngemäß Anwendung. 2Dies bedeutet, dass die Festsetzung des Kindergeldes für je‐
des Kind durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen hat (§ 70 Abs. 1 EStG i. V. m. § 157 Abs. 1 AO). 3Die Festsetzungen können auch
in einem Bescheid zusammengefasst werden. 4Von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides kann abgesehen werden,
wenn die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Abs. 1 EStG genannten Kindergeldbeträge
erforderlich ist (§ 70 Abs. 2 Satz 2 EStG). 5Es ist zwischen folgenden Arten von Festsetzungen zu unterscheiden:
- Betragsmäßige Festsetzung,
- Ablehnung aus formellen Gründen,
- Ablehnung aus materiellen Gründen,
- Aufhebung mit und ohne negativem Regelungsinhalt.
6Für betragsmäßige Festsetzungen, Ablehnungen aus materiellen Gründen und Aufhebungen steht der Vordruck "Bescheid über
Kindergeldfestsetzung", für Ablehnungen aus formellen Gründen der Vordruck "Formeller Kindergeld-Ablehnungsbescheid" zur Ver‐
fügung.
(2) 1Soweit die Festsetzung des Kindergeldes durch schriftlichen Bescheid erfolgt, muss die Entscheidung nach § 121 AO soweit be‐
gründet werden, dass der Adressat des Verwaltungsaktes den Inhalt der Entscheidung der Familienkasse verstehen und ggf. im Ein‐
spruchswege dagegen vorgehen kann. 2Im Aufhebungs- bzw. Ablehnungsbescheid aus materiellen Gründen ist anzugeben, ob die‐
ser den gesamten Zeitraum bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe erfasst oder welcher konkrete Regelungszeitraum für
vergangene Zeiträume vorliegt. 3Dem Berechtigten steht es frei, den Antrag auf Kindergeld auf einen bestimmten Zeitraum zu be‐
schränken. 4Liegt eine derartige Beschränkung nicht vor, ist die Entscheidung auf sämtliche Zeiträume zu erstrecken, für die noch
keine Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) eingetreten ist. 5Wird über einen Kindergeldantrag ohne zeitliche Beschränkung mit
Festsetzungsbescheid entschieden, der eine Befristung bis zu einem in der Zukunft liegenden Monat enthält, ist damit über den An‐
trag in vollem Umfang und nicht nur zum Teil entschieden (BFH vom 26. 6. 2014 - BStBl 2015 II S. 149). 6Es ist darauf zu achten,
Aufhebungs- und Ablehnungsbescheide möglichst zeitnah zu erlassen, um für den Fall eines Neuantrages eine größtmögliche Rück‐
wirkung der Festsetzung zu erhalten.
(3) 1Schriftliche Kindergeldbescheide sind nach § 157 Abs. 1 AO mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; es ist nachfolgen‐
des Muster zu verwenden. 2Für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist R 3 ff. zu beachten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Be‐
scheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Ein‐
spruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwal‐
tungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich ein‐
zureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung eines Ein‐
spruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei
Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten
Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zu‐
stellung mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Be‐
kanntgabe der Tag der Zustellung.
(4) Ist das Kindergeld in vollem Umfang an eine oder mehrere andere Personen bzw. Stellen zu zahlen, ist der Berechtigte im Be‐
scheid auf die ihm obliegende Mitteilungspflicht (§ 68 Abs. 1 EStG) hinzuweisen.
(5) Soweit durch die Aufhebung bzw. Änderung einer Kindergeldfestsetzung oder eine Neufestsetzung des Kindergeldes auch ande‐
re Personen oder Stellen betroffen werden, wie beispielsweise im Fall eines Berechtigtenwechsels (vgl. V 35 Abs. 3) oder der Be‐
rücksichtigung eines Kindes als Zählkind (vgl. V 6.4 Abs. 1), sind diese entsprechend zu benachrichtigen.
(6) 1Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten richtet sich nach § 122 AO, dem AEAO zu § 122 und dem Verwaltungszustellungsge‐
setz. 2Diese Vorschriften regeln auch die Besonderheiten für die öffentliche Zustellung, die Bekanntgabe an Bevollmächtigte sowie
an Empfänger im Ausland. 3Erscheint es nach den Umständen des Einzelfalles zweckmäßig, ist durch Einschreiben mit Rückschein
oder durch förmliche Zustellung nach dem VwZG bekannt zu geben.
(7) 1Neufestsetzungen für minderjährige Kinder sind bis zum Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen. 2Unbefristete
Festsetzungen, die am 1. 1. 2007 für ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljähriges Kind bestanden (sog. Bestandsfälle), gelten
weiterhin mit Vollendung des 18. Lebensjahres als durch Zeitablauf erledigt (vgl. hierzu Rechtslage bis 2006 - DA 67.4, 70.2 Abs. 4
und 70.4.1 Abs. 3 DA-FamEStG 2004 vom 5. 8. 2004 - BStBl I S. 742).
(8) 1Aus der Festsetzung ergibt sich ein Rechtsanspruch auf monatliche Zahlung des Kindergeldes. 2Eine Zahlung soll außer in Fäl‐
len der Abzweigung (vgl. V 32) nur eingestellt werden, wenn die Festsetzung aufgehoben wurde und damit der Rechtsgrund für die
Zahlung weggefallen ist.
(9) 1Verzögerungen bei der Entscheidung über den Anspruch und Unterbrechungen in der laufenden Zahlung, über die der Antrag‐
steller oder Kindergeldempfänger nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet wird, können berechtigte Beschwerden und auch so ge‐
nannte Untätigkeitseinsprüche (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO) mit entsprechenden Kostenfolgen auslösen. 2Antragsteller bzw. Empfänger
von Kindergeld oder von Abzweigungsbeträgen sind daher stets schriftlich oder (fern-)mündlich zu unterrichten, wenn z. B. über
einen Antrag auf Erlass oder Korrektur einer Kindergeldfestsetzung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Eingang
bei der örtlich zuständigen Familienkasse entschieden worden ist, es sei denn, dass der Anlass für die Verzögerung dem Antragstel‐
ler bereits durch eine Rückfrage bei ihm bekannt ist.
V 11 Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, vorläufige Kindergeldfestsetzung
Familienkassen haben Kindergeldfestsetzungen nur aufgrund einer Weisung durch die Fachaufsicht unter dem Vorbehalt der Nach‐
prüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) zu erlassen.
V 12 Festsetzungsverjährung
1
Gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Festsetzung von Kindergeld sowie die Korrektur (Aufhebung, Änderung oder Berichtigung) von
Kindergeldbescheiden nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Bescheid
vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der Familienkasse verlassen hat und anschließend dem Berechtigten tatsächlich zu‐
geht. 3Zu Lasten des Berechtigten wirkende Bescheide, die kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen werden, sollen daher mit
Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) versandt werden. 4Ansonsten ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine
Übersendung durch einfachen Brief, durch Einschreiben mit Rückschein oder eine förmliche Zustellung nach dem VwZG zweckmä‐
ßig ist.
V 12.1 Festsetzungsfrist
(1) Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO), bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei
leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO; vgl. S 2.1 und S 2.2).
(2) Bei Zinsen (vgl. V 29) beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr (§ 239 AO).
V 12.2 Beginn der Festsetzungsfrist
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Beispiel
Für den Kindergeldanspruch Januar bis Dezember 2016 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2016.
(2) Die Frist für die Korrektur einer Kindergeldfestsetzung beginnt gem. § 170 Abs. 3 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem
der Kindergeldantrag gestellt wurde.
V 12.3 Ablaufhemmung
(1) 1Die Ablaufhemmung ist in § 171 AO geregelt. 2Sie schiebt das Ende der Festsetzungsfrist hinaus. 3Die Festsetzungsfrist endet
in diesen Fällen regelmäßig nicht am Ende, sondern im Laufe eines Kalenderjahres. 4Die Fristberechnung nach § 108 AO ist zu be‐
achten.
(2) 1Stellt der Berechtigte vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Kindergeld oder auf Korrektur einer Kindergeldfestset‐
zung, läuft gem. § 171 Abs. 3 AO die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. 2Ist inner‐
halb der Festsetzungsfrist kein Antrag des Berechtigten eingegangen, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §
110 Abs. 1 AO mit dem Ziel einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO gewährt werden.
(3) 1In Fällen der Steuerhinterziehung (vgl. S 2.1) bzw. der leichtfertigen Steuerverkürzung (vgl. S 2.2) ist die Ablaufhemmung des §
171 Abs. 7 AO zu beachten. 2Danach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf der strafrechtlichen bzw. der ordnungswidrigkeiten‐
rechtlichen Verfolgungsverjährung (vgl. S 4). 3Solange die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, ist eine rückwirkende
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, § 171 Abs. 7 AO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 376 Abs. 1
AO, § 78a StGB bzw. § 384 AO, § 31 Abs. 3 OWiG bis zur ersten kausalen Zahlung, längstens bis 1996 möglich, ebenso die Rück‐
forderung des überzahlten Kindergeldes gem. § 218 i. V. m. § 37 AO.
Beispiel
Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter beantragte anlässlich der Geburt seines Kindes im Februar 2002 mit Wissen und
Wollen Kindergeld sowohl bei einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit als auch bei einer Familienkasse des öffentli‐
chen Dienstes. In beiden Fällen kam es zur Festsetzung und anschließend zur Auszahlung des Kindergeldes. Im Juni 2016
wurde die Doppelfestsetzung entdeckt. Die Tat ist als Steuerhinterziehung zu werten; sie war erst nach der letzten Auszah‐
lung des Kindergeldes im Juni 2016 beendet. Mit diesem Zeitpunkt begann der Lauf der in diesem Fall fünfjährigen Verjäh‐
rungsfrist.
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hat währenddessen ihre Festsetzung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 oder § 172
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO ab Februar 2002 aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. mit §
218 Abs. 1 AO).
IV. Korrektur von Kindergeldfestsetzungen
V 13 Allgemeines
(1) 1Eine Festsetzung darf nur aufgehoben, geändert oder berichtigt werden, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist
(vgl. V 12) und eine Korrekturvorschrift anwendbar ist. 2Eine Korrektur ist nach den folgenden Vorschriften zu prüfen: § 70 Abs. 2
Satz 1 EStG, Korrekturvorschriften der AO, § 70 Abs. 3 EStG. 3§§ 130 und 131 AO sind nicht auf Kindergeldfestsetzungen anwend‐
bar.
(2) Ein Aufhebungsbescheid ist nicht aufzuheben, stattdessen ist eine geänderte oder berichtigte Festsetzung vorzunehmen.
(3) 1Wird die Korrektur einer Festsetzung beantragt, obwohl keine Korrekturvorschrift anwendbar ist, ist nicht die Festsetzung des
Kindergeldes erneut abzulehnen, sondern der Antrag auf Korrektur. 2Die Ablehnung hat durch schriftlichen Bescheid unter Hinweis
auf die bestandskräftige Festsetzung zu erfolgen. 3Eine solche Ablehnung aus formellen Gründen entfaltet keinen eigenen Rege‐
lungsgehalt hinsichtlich der Festsetzung des Kindergeldes, sodass die Festsetzung des Kindergeldes nicht durch Einspruch gegen
die Ablehnung der Korrektur angegriffen werden kann.
V 14 Korrektur bei einer Änderung in den Verhältnissen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG
V 14.1 Anwendungsbereich
(1) 1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Kindergeldfest‐
setzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. 2Die
Aufhebung oder Änderung kann zu Gunsten oder zu Lasten des Berechtigten wirken und führt zur inhaltlichen Abwandlung einer be‐
standkräftigen Kindergeldfestsetzung. 3Korrigiert werden kann nur eine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung.
(2) 1§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist u. a. in folgenden Fällen anzuwenden:
wenn sich durch die Korrektur einer betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung Änderungen in der Rangfolge der bisher berücksich‐
-
tigten Kinder ergeben,
wenn das Kind das 25. Lebensjahr und damit eine den Anspruch auf Kindergeld ausschließende Altersgrenze erreicht (BFH vom
-
17. 12. 2014 - BStBl 2016 II S. 100) oder
wenn wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 62 EStG Kindergeld nicht mehr als Steuervergütung festzusetzen,
-
sondern als Sozialleistung nach dem BKGG zu bewilligen und zu zahlen ist.
2Gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG sind auch betragsmäßige Festsetzungen, die am 1. 1. 2016 bereits bestanden und über diesen Zeit‐
punkt hinaus fortgelten, rückwirkend zum 1. 1. 2016 aufzuheben,
- wenn der Berechtigte nicht durch seine IdNr identifiziert ist oder
- wenn das Kind nicht durch seine IdNr bzw. in Fällen nach A 22.2 nicht in geeigneter Weise identifiziert ist.
3In Fällen des Satzes 2 ist A 3 Abs. 1 Satz 6 und 7, A 22 Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie V 5.3 Abs. 3 Satz 9 und 10 zu beachten.
(3) 1§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen sich die Kindergeldfestsetzung mit Vollendung des 18. Lebens‐
jahres eines Kindes durch Zeitablauf erledigt hat (sog. Bestandsfälle, vgl. V 10 Abs. 7). 2In diesen Fällen kann nur eine erneute Fest‐
setzung des Kindergeldes beantragt werden.
(4) Das für den Korrekturzeitraum zu Unrecht gezahlte Kindergeld ist gem. § 37 Abs. 2 AO vom Empfänger zu erstatten.
V 14.2 Änderung in den Verhältnissen
1Eine Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu Gunsten oder zu Ungunsten des Berechtigten
setzt voraus, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Festsetzung geändert haben. 2Nicht
unter § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG fallen Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen. 3Die
Änderung muss auch anspruchserheblich sein, d. h. zu einem vollständigen oder teilweisen Wegfall oder einer Erhöhung des Kin‐
dergeldanspruchs führen.
V 14.3 Korrekturzeitraum
1Die Aufhebung oder Änderung der betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung ist sowohl für die Zukunft als auch ggf. für die Vergan‐
genheit (rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). 2Im
Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zu Gunsten des Berechtigten sind dabei im Hinblick auf § 66 Abs. 2 EStG von diesem
Monat an zu berücksichtigen. 3Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zu Ungunsten des Berechtigten werden dagegen
erst vom Folgemonat an wirksam.
V 15 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO
V 15.1 Anwendungsbereich
(1) § 129 AO ist auf Bescheide und auf sonstige von der Familienkasse erlassene Verwaltungsakte (z. B. Entscheidung über Abzwei‐
gung) anzuwenden.
(2) 1Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind,
können von der Familienkasse gem. § 129 AO berichtigt werden. 2Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen
wie Eingabe- oder Übertragungsfehler des Bearbeiters.
(3) 1Keine offenbaren Unrichtigkeiten i. S. d. § 129 AO sind Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Sachverhaltswürdigung oder -auslegung oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen. 2Eine Berichtigung nach § 129 AO ist ausgeschlossen, wenn das Vorliegen eines solchen Fehlers möglich erscheint. (4) 1Offenbar ist ein Fehler, wenn er für einen unvoreingenommenen Dritten aus den in der Akte befindlichen Unterlagen (Kinder‐ geldantrag, Anlagen, sonstige Erklärungen und Belege) ersichtlich ist. 2Der Fehler muss nicht für den Berechtigten aus dem Verwal‐ tungsakt selbst erkennbar sein. (5) 1Der Fehler muss beim Erlass des Verwaltungsaktes unterlaufen sein. 2Somit sind von § 129 AO grundsätzlich nur Fehler der Fa‐ milienkasse erfasst. 3Übernimmt die Familienkasse eine aus dem Antrag oder den dazu eingereichten Unterlagen für die Familien‐ kasse klar erkennbare Unrichtigkeit (Rechenfehler, Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit) des Berechtigten, so macht sie sich diesen Fehler zu eigen. V 15.2 Korrekturzeitraum Ein Verwaltungsakt kann mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft berichtigt werden. V 16 Änderung von Bescheiden nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO V 16.1 Anwendungsbereich (1) 1Gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO darf ein Bescheid nur aufgehoben oder geändert werden, soweit der Berechtigte zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. 2Zu Gunsten des Berechtigten gilt dies nur, soweit dieser vor Ablauf der Einspruchsfrist (vgl. R 4.5) zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Familienkasse einem Einspruch oder einer Klage abhilft. 3Die Korrekturvorschrift ist nach § 172 Abs. 1 Satz 2 AO auch anwendbar, wenn die Festsetzung durch Einspruchsent‐ scheidung bestätigt oder geändert wurde (vgl. Abs. 5). (2) 1Der Antrag auf schlichte Änderung bedarf keiner Form. 2Anträge, die nicht schriftlich oder elektronisch gestellt wurden, sind ak‐ tenkundig zu machen. 3Nicht ausdrücklich als Einspruch bezeichnete, vor Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich oder elektronisch ge‐ stellte Änderungsanträge des Berechtigten können regelmäßig als schlichte Änderungsanträge behandelt werden, wenn der Berech‐ tigte eine genau bestimmte Änderung des Bescheides beantragt und die Familienkasse dem Begehren entsprechen will. 4Andern‐ falls ist ein Einspruch anzunehmen, da dieser die Rechte des Berechtigten umfassender und wirkungsvoller wahrt als der bloße Än‐ derungsantrag. (3) 1Stellt der Berechtigte ausdrücklich einen Antrag auf schlichte Änderung, kann das Änderungsbegehren nach Ablauf der Ein‐ spruchsfrist nicht mehr erweitert werden. 2Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheides ist zudem nur auf den im Änderungsan‐ trag genau bestimmten Lebenssachverhalt zulässig. 3Eine Antragserweiterung oder erneute Antragstellung ist nur innerhalb der Ein‐ spruchsfrist möglich. (4) Eine Aussetzung der Vollziehung (vgl. R 5.1) ist aufgrund eines Antrags auf schlichte Änderung nicht zulässig, es kann allenfalls eine Stundung (vgl. V 24) in Betracht kommen. (5) 1Soweit durch einen Antrag auf schlichte Änderung ein Bescheid aufgehoben oder geändert werden soll, der durch Einspruchs‐ entscheidung bestätigt oder geändert wurde, muss der Antrag innerhalb der Klagefrist gestellt werden. 2Ein nach Ablauf der Klage‐ frist gestellter Antrag auf schlichte Änderung ist unzulässig. V 16.2 Korrekturzeitraum Ein Bescheid kann mit Wirkung für die Zukunft und die Vergangenheit aufgehoben oder geändert werden. V 17 Aufhebung oder Änderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 AO V 17.1 Änderung zu Ungunsten des Berechtigten V 17.1.1 Allgemeines Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nach‐ träglich bekannt werden, die zu einem vollständigen oder teilweisen Wegfall des Kindergeldanspruchs führen. V 17.1.2 Tatsachen und Beweismittel (1) Tatsachen i. S. d. § 173 AO sind alle Merkmale und Teilstücke eines steuerlichen Tatbestandes, also Zustände, Vorgänge, Bezie‐ hungen und Eigenschaften materieller und immaterieller Art, ebenso wie innere Tatsachen (z. B. die Absicht, sich auf den nächst‐ möglichen Studienplatz bewerben zu wollen), die nur anhand äußerer Merkmale festgestellt werden können.
(2) 1Keine Tatsachen sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere steuerrechtliche Bewertungen. 2Ebenso
sind Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm sowie nachträgliche Gesetzesänderungen keine neu‐
en Tatsachen. 3Entsprechendes gilt für Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte.
(3) Beweismittel i. S. d. § 173 AO ist jedes Erkenntnismittel, das zur Aufklärung eines steuerlichen Sachverhaltes dient, also geeig‐
net ist, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen (z. B. Urkunden).
V 17.1.3 Nachträgliches Bekanntwerden der Tatsachen oder Beweismittel
(1) Eine Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO setzt voraus, dass die Tatsachen bei Erlass des zu ändernden Bescheides be‐
reits vorhanden waren und von der Familienkasse hätten berücksichtigt werden können.
(2) 1Tatsachen oder Beweismittel werden nachträglich bekannt, wenn sie dem für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Bearbeiter
bekannt werden, nachdem die Willensbildung über die Kindergeldfestsetzung abgeschlossen war (Abzeichnung der Verfügung).
2
Auf den Tag der Absendung des Kindergeldbescheides oder den Tag der Bekanntgabe kommt es nicht an.
(3) 1Eine Tatsache ist der Familienkasse erst dann bekannt, wenn die für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Personen von ihr
Kenntnis haben. 2Es genügt nicht, wenn sie einer anderen Stelle im Hause (z. B. der Bezügestelle) bekannt sind.
V 17.1.4 Rechtserheblichkeit der Tatsachen oder Beweismittel
1
Maßgeblich für die Rechtserheblichkeit von Tatsachen und Beweismitteln ist, dass die Familienkasse bei deren rechtzeitiger Kennt‐
nis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem höheren oder niedrigeren Kindergeldanspruch gelangt wäre. 2Ein Be‐
scheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen und Beweismittel nur aufgehoben oder geändert werden, wenn die
Familienkasse bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel anders entschieden hätte. 3Hierbei ist entscheidend, wie
die Familienkasse bei Kenntnis bestimmter Tatsachen oder Beweismittel einen Sachverhalt nach der damaligen Rechtsprechung
des BFH sowie den damals bindenden Verwaltungsanweisungen in ihrem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte.
V 17.2 Änderung zu Gunsten des Berechtigten
1Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nach‐
träglich bekannt (vgl. V 17.1.2 bis V 17.1.4) werden, die zu einem höheren Kindergeldanspruch führen. 2Zusätzlich darf den Berech‐
tigten kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen oder Beweismittel treffen.
V 17.2.1 Grobes Verschulden des Berechtigten
(1) 1Als grobes Verschulden hat der Berechtigte Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 2Grobe Fahrlässigkeit ist anzuneh‐
men, wenn er die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldba‐
rer Weise verletzt. 3Die objektive Beweislast dafür, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, liegt beim Berechtigten.
(2) 1Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht sind die Gegebenheiten des Einzelfalls und die individuel‐
len Kenntnisse und Fähigkeiten des Berechtigten zu berücksichtigen. 2Allein die Unkenntnis steuerrechtlicher Bestimmungen kann
den Vorwurf des groben Verschuldens nicht begründen. 3Der Berechtigte handelt jedoch grob schuldhaft, wenn er ausdrückliche
Hinweise in ihm zugegangenen Merkblättern, Vordrucken oder sonstigen Mitteilungen der Familienkasse nicht beachtet. 4Er handelt
ebenso grob schuldhaft, wenn er eine im Kindergeldantrag ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene
Frage nicht beachtet.
(3) 1Das grobe Verschulden des Berechtigten am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln wird nicht da‐
durch ausgeschlossen, dass die Familienkasse ihren Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. 2Im Einzelfall kann
jedoch ein grobes Verschulden des Berechtigten zu verneinen sein, wenn das Verhalten der Familienkasse ursächlich für die ver‐
spätete Geltendmachung der Tatsachen oder Beweismittel war, z. B. bei irreführender Auskunftserteilung.
V 17.3 Umfang der Änderung
Eine Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO ist nur soweit zulässig, wie sich die neuen Tatsachen oder Beweismittel auswirken
(punktuelle Änderung).
V 17.4 Korrekturzeitraum
Die Aufhebung oder Änderung des betroffenen Bescheides kann sowohl mit Wirkung für die Vergangenheit als auch mit Wirkung für
die Zukunft erfolgen.
V 18 Widerstreitende Festsetzungen nach § 174 AO
V 18.1 Anwendungsbereich
(1) 1Gem. § 174 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Bescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in meh‐
reren Bescheiden zu Ungunsten eines oder mehrerer Berechtigter berücksichtigt wurde. 2Ist die Festsetzungsfrist bereits abgelau‐
fen, kann der Antrag bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem der letzte der betroffenen Bescheide unanfechtbar geworden ist, gestellt
werden.
(2) 1Wurde derselbe Sachverhalt in unvereinbarer Weise zu Gunsten eines oder mehrerer Berechtigter berücksichtigt (z. B. Doppel‐
festsetzungen), ist ein Antrag nicht erforderlich (vgl. § 174 Abs. 2 AO). 2Eine Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Bescheides
ist jedoch nur zulässig, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Berechtigten zurück‐
zuführen ist.
V 18.2 Korrekturzeitraum
Die Aufhebung oder Änderung des betroffenen Bescheides kann sowohl mit Wirkung für die Vergangenheit als auch mit Wirkung für
die Zukunft erfolgen.
V 19 Korrektur von Folgebescheiden nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
Anwendungsbe‐
V 19.1
reich
(1) Gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Bescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid,
dem Bindungswirkung für die Kindergeldfestsetzung zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.
(2) 1Grundlagenbescheide für die Kindergeldfestsetzung sind die Bescheinigung nach § 15 BVFG (vgl. A 2.1 Abs. 5 Satz 2), die An‐
erkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. A 4.4 Abs. 2) und die sozialrechtliche Ein‐
ordnung als Pflegekind (vgl. A 11.3 Abs. 6 Satz 5).
2
Keine Grundlagenbescheide sind hingegen der Einkommensteuerbescheid für das Kind (vgl. BFH vom 23. 11. 2001 - BStBl II 2002
S. 296) und die Entscheidung einer Familienkasse hinsichtlich der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung eines Zahlkindes, das bei
einer anderen Familienkasse als Zählkind berücksichtigt werden könnte (vgl. V 6.4 Abs. 2).
(3) 1Die Festsetzungsfrist endet in Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des
Grundlagenbescheides (vgl. § 171 Abs. 10 AO). 2Dies gilt für einen Grundlagenbescheid, der für die Kindergeldfestsetzung bindend
ist, nur, sofern er vor Ablauf der Festsetzungsfrist (vgl. V 12.1) bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist.
V 19.2 Korrekturzeitraum
Die Korrektur des betroffenen Bescheides kann sowohl mit Wirkung für die Vergangenheit als auch mit Wirkung für die Zukunft erfol‐
gen.
V 20 Korrektur aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
V 20.1 Anwendungsbereich
(1) 1Gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Bescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das
steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
Beispiel
Das Kind studiert nach abgeschlossener Erstausbildung und ist gleichzeitig als Arbeitnehmer beschäftigt. Die vertraglich ver‐
einbarte wöchentliche Arbeitszeit liegt unter 20 Stunden. In den Semesterferien weitet das Kind seine Erwerbstätigkeit um je‐
weils zwei Monate aus. Die Ausweitung nach dem Wintersemester führt nicht zu einer durchschnittlichen wöchentlichen Ar‐
beitszeit von mehr als 20 Stunden, sodass die Familienkasse in ihrer Prognoseentscheidung diese Ausweitung als anspruch‐
sunschädlich einstuft. Durch eine weitere Ausweitung nach dem Sommersemester überschreitet das Kind jedoch die 20-Stun‐
den-Grenze der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Durch das Überschreiten ist nunmehr auch die erste Auswei‐
tung anspruchsschädlich. Hinsichtlich der ersten Ausweitung liegt ein rückwirkendes Ereignis vor.
2Ein rückwirkendes Ereignis liegt auch vor:
wenn die Anspruchsvoraussetzung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wegen veränderter Einkommensverhältnisse
-
des Berechtigten entfällt oder
- wenn die IdNr erst nachträglich vergeben wird (vgl. A 3 Abs. 2 und A 22.1 Abs. 2).
(2) Die Festsetzungsfrist beginnt in diesen Fällen gem. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis
eintritt.
V 20.2 Korrekturzeitraum Die Korrektur des betroffenen Bescheides kann sowohl mit Wirkung für die Vergangenheit als auch mit Wirkung für die Zukunft erfol‐ gen. V 21 Korrektur einer materiell fehlerhaften Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 3 EStG V 21.1 Anwendungsbereich (1) 1Eine betragsmäßige, materiell fehlerhafte Kindergeldfestsetzung (z. B. aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung oder unzutref‐ fender Sachverhaltserkenntnis) ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Aufhebung oder Änderung der letzten Festsetzung von Amts wegen zu korrigieren. 2Eine solche Aufhebung oder Änderung der letzten Festsetzung steht nicht im Ermessen der Familienkasse; sie ist bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vielmehr zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). (2) Stellt die Familienkasse fest, dass eine Kindergeldfestsetzung zu Unrecht aufgehoben oder abgelehnt wurde, hat sie einen Neu‐ antrag anzuregen (vgl. § 89 Abs. 1 AO und V 8 Abs. 1 Satz 3). (3) Eine Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung kommt nach § 70 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 EStG in Betracht, wenn bei der ursprünglichen Entscheidung eine für den Berechtigten günstige Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes zugrun‐ de gelegt, diese Rechtsprechung aber später geändert worden ist. V 21.2 Korrekturzeitraum 1Eine betragsmäßige, materiell fehlerhafte Kindergeldfestsetzung ist durch eine Aufhebung der Festsetzung oder eine geänderte Festsetzung zu korrigieren. 2Diese Korrektur ist von dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung bzw. der geänderten Festsetzung fol‐ genden Monat an - in die Zukunft gerichtet - vorzunehmen. V. Erhebung V 22 Fälligkeit und Zahlung V 22.1 Fälligkeit (1) 1Das Kindergeld wird erst mit Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO) und ist monatlich im Laufe des jeweiligen Kalendermonats durch Zahlung zu erfüllen. 2Vorauszahlung, Kapitalisierung und dergleichen sind nicht zulässig. (2) 1Entsteht (z. B. durch Aufhebung oder Änderung) ein Rückforderungsanspruch zu Gunsten der Familienkasse, ist der Schuldner durch Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 AO) zur Zahlung aufzufordern. 2In dem Leistungsgebot soll eine Zahlungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe eingeräumt werden. 3Um dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO) gerecht zu werden, ist eine längere Zahlungsfrist nicht zulässig. 4Zur Vermeidung von unbilligen Härten kommen ggf. die Stundung (§ 222 AO) und der Erlass (§ 227 AO) in Betracht; zu den Voraussetzungen vgl. V 24 und V 25. (3) 1Soweit ein Leistungsgebot unterbleibt, wird der Rückforderungsanspruch sofort fällig (§ 220 Abs. 2 AO). 2Die Familienkasse darf hiervon nur Gebrauch machen, soweit Beträge innerhalb eines Monats aufgerechnet werden können; zur Aufrechnung vgl. V 27. (4) Sind Rückforderungsbeträge auch nach Eintritt der Fälligkeit noch offen, sind Säumniszuschläge (§ 240 AO) zu erheben, vgl. V 30. (5) 1Ist ein Rückforderungsanspruch bis zum Fälligkeitstag nicht erfüllt, ist der Schuldner zu mahnen (vgl. V 31.1). 2Bleibt die Mah‐ nung erfolglos, ist unverzüglich die zuständige Vollstreckungsbehörde zu beteiligen (vgl. V 31.2). 3Unter den in V 31.3 geregelten Voraussetzungen dürfen die Familienkassen den Rückforderungsanspruch niederschlagen. V 22.2 Zahlung (1) 1Nach § 224 Abs. 3 Satz 1 AO ist Kindergeld grundsätzlich unbar durch Überweisung auf ein vom Berechtigten benanntes Konto (auch Bausparkonto) bei einem Geldinstitut zu zahlen. 2Der Berechtigte muss nicht Kontoinhaber sein. 3Mit der Zahlung des Kinder‐ geldes auf das vom Berechtigten benannte Konto endet der Zuständigkeitsbereich der Familienkasse. 4Eine Aufteilung der Kinder‐ geldzahlung für das jeweilige Kind auf mehrere Konten des Berechtigten ist nicht zulässig. 5Eine Erstattung von (anteiligen) Konto‐ führungsgebühren kommt nicht in Betracht. (2) Das Kindergeld kann im Wege der Zustellung durch die Post bar oder mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung gezahlt wer‐ den, wenn der Zahlungsempfänger vorträgt, dass ihm die Einrichtung eines Girokontos aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (3) 1Familienkassen i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG können das Kindergeld entweder zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeits‐ entgelt auszahlen oder getrennt von der Bezüge- bzw. Arbeitsentgeltzahlung. 2Wird das Kindergeld zusammen mit den Bezügen