BStbl Nr. 16 2016
Bundessteuerblatt Nr. 16 aus 2016
oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt, ist es in den Abrechnungen der Bezüge oder des Arbeitsentgelts gesondert auszuweisen (§ 72
Abs. 7 Satz 1 EStG).
(4) Das festgesetzte Kindergeld ist ungerundet auszuzahlen.
V 23 Pfändung und Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils
V 23.1 Allgemeines zur Pfändung
(1) 1Der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das bei der Festsetzung des Kindergeldes als Zahlkind oder anspruchserhöhendes
Zählkind berücksichtigt wird, kann nach § 76 Satz 1 EStG nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche dieses Kindes gepfändet
werden. 2Der AEAO zu § 46 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Wird Kindergeld wegen anderer Forderungen als Unterhaltsansprüchen eines Zahl- oder Zählkindes gepfändet, muss die Fami‐
lienkasse in der Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO unter Bezugnahme auf § 76 Satz 1 EStG auf die Unwirksamkeit der
Pfändung hinweisen. 2Soweit die Pfändung vom Amtsgericht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgesprochen wurde,
ist die Familienkasse berechtigt, als Rechtsbehelf Erinnerung nach § 766 ZPO bei dem Gericht mit dem Antrag einzulegen, die Un‐
wirksamkeit des Beschlusses festzustellen. 3Von dieser Möglichkeit sollte nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden, z. B.
wenn der Pfändungsgläubiger unter Androhung von Schadensersatzansprüchen (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auf der Abgabe einer
den Anforderungen des § 840 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO entsprechenden Drittschuldnererklärung besteht. 4Gegen im Verwaltungsvoll‐
streckungsverfahren erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ist Rechtsbehelf einzulegen. 5Bei einer Verfügung, die von
einer Finanzbehörde gem. §§ 309 bzw. 314 AO erlassen wurde, ist der Einspruch gem. § 347 AO gegeben. 6Der Rechtsbehelf ist bei
der Behörde einzulegen, die die angefochtene Verfügung erlassen hat.
V 23.2 Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils
(1) 1Die Höhe des pfändbaren Kindergeldbetrags ist nach § 76 Satz 2 EStG zu ermitteln. 2Nach dieser Vorschrift wird der auf das
Kind entfallende Kindergeldanteil berechnet. 3Dies wirkt sich fast ausschließlich auf die Höhe des Abzweigungsbetrags (vgl. V 32.5)
und des Erstattungsbetrags nach § 74 Abs. 2 EStG (vgl. V 33.1) aus.
(2) 1Wird die Auszahlung des Kindergeldes für ein Zahlkind gefordert und sind für den Kindergeldanspruch nur Zahlkinder zu berück‐
sichtigen, so ist der nach § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG auf das Kind entfallende Anteil der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung
des Kindergeldes auf alle Kinder ergibt. 2Bei der Teilung des Betrages sind auch die nicht unterhaltsberechtigten Zahlkinder zu be‐
rücksichtigen (Kinder des Ehegatten, Pflegekinder).
(3) 1Tragen Zählkinder zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs bei, so ist zunächst die Höhe des Anteils für ein Zahlkind zu errech‐
nen, der sich ohne den Zählkindvorteil ergeben würde. 2Der Differenzbetrag zu dem tatsächlich zustehenden Kindergeld ist als Zähl‐
kindvorteil auf alle beim Berechtigten zu berücksichtigenden Kinder gleichmäßig zu verteilen. 3Für ein Zahlkind ergibt sich der auf es
entfallende Betrag aus dem Betrag, der ohne Zählkindvorteil auf dieses entfallen würde (§ 76 Satz 2 Nr. 1 EStG), zuzüglich seines
Anteils an dem Zählkindvorteil (§ 76 Satz 2 Nr. 2 EStG). 4Der auf ein Zählkind entfallende Betrag besteht in seinem Anteil am Zähl‐
kindvorteil (§ 76 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Beispiel
Ein Berechtigter hat vier Kinder. Das zweite Kind ist ein Zählkind, das im Haushalt der Großeltern lebt. Dem Berechtigten ste‐
hen 607 Euro Kindergeld zu. Ohne das Zählkind stünden 576 Euro zu. Dieser Betrag ist vorab mit je 192 Euro auf die drei
Zahlkinder zu verteilen. Der Zählkindvorteil beträgt 31 Euro und ist mit je 7,75 Euro auf alle vier Kinder zu verteilen. Der auf
die Zahlkinder entfallende Anteil am Kindergeld beträgt je 199,75 Euro und der auf das Zählkind entfallende Anteil 7,75 Euro.
(4) 1Hat ein Berechtigter Anspruch auf Kindergeld nach § 66 EStG und nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Ab‐
kommen über Soziale Sicherheit, ist der auf das Kind entfallende Betrag getrennt zu ermitteln. 2Maßgeblich ist jeweils nur dasjenige
Kindergeld, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich die Pfändung bezieht (vgl.
BFH vom 28. 4. 2010 - BStBl 2013 II S. 580).
V 23.3 Abtretung und Verpfändung des Kindergeldanspruchs
(1) 1Der Anspruch auf Kindergeld kann vom Berechtigten nach § 46 Abs. 1 AO an einen Dritten abgetreten werden. 2Gem. § 400
BGB kann eine Forderung nur insoweit abgetreten werden, als sie der Pfändung unterliegt. 3Im Hinblick auf § 76 EStG kann Kinder‐
geld deshalb nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Zahl- oder Zählkindes abgetreten werden. 4Die Abtretung kann
auch an ein volljähriges Kind vorgenommen werden. 5Eine Abtretung des Kindergeldes wegen anderer als Unterhaltsansprüche des
Kindes ist unwirksam. 6§ 46 Abs. 2 bis 5 AO und AEAO zu § 46 sind zu beachten.
(2) 1Der Berechtigte kann seinen Kindergeldanspruch nach § 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 3 AO verpfänden. 2Die Verpfändung ist
der Familienkasse als Drittschuldnerin anzuzeigen. 3Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Bei einer Abtretung oder Verpfändung ist V 23.2 entsprechend anzuwenden.
Stun‐
V 24
dung
V 24.1 Allgemeines
(1) 1Die Familienkasse kann Rückforderungsansprüche nach Maßgabe des § 222 AO ganz oder zum Teil stunden. 2Durch die Stun‐
dung wird die Fälligkeit des Anspruchs hinausgeschoben.
(2) 1Die Familienkasse soll Stundung nur auf Antrag und bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten nur gegen Sicherheitsleistung
gewähren. 2Für die Prüfung steht der Vordruck "Fragebogen zur Ergänzung des Stundungs-/Erlassantrages", für die positive Stun‐
dungsentscheidung der Vordruck "Stundung/Ratenplan" zur Verfügung. 3Ob und in welcher Höhe ein zurückzuzahlender Betrag ge‐
stundet wird, entscheidet die Familienkasse in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO). 4Die Entscheidung über einen Stun‐
dungsantrag ist ein sonstiger Verwaltungsakt. 5Liegen die Voraussetzungen für eine Stundung vor, können mit der positiven Stun‐
dungsentscheidung auch Teilzahlungen festgelegt werden. 6Außerhalb von Stundungen ist eine Vereinbarung von Ratenzahlungen
nicht zulässig. 7Gegen den Verwaltungsakt ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. 8Eine Korrektur ist nach Maßgabe der §§
129 bis 131 AO möglich.
(3) Für die Dauer einer Stundung sind Zinsen nach § 234 AO festzusetzen, vgl. V 29.1 und V 29.2.
V 24.2 Voraussetzungen
(1) 1Ein Rückforderungsanspruch darf nur gestundet werden, wenn die Einziehung am Fälligkeitstag eine erhebliche Härte bedeuten
würde. 2Dies kann sachlich (Abs. 2) oder persönlich (Abs. 3) begründet sein. 3Zudem darf der Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet erscheinen (Abs. 4).
(2) 1Sachliche Stundungsgründe können vorliegen, wenn entsprechende Gegenansprüche vorhanden sind, welche alsbald zu er‐
statten sein werden, mit denen jedoch noch nicht aufgerechnet werden kann (z. B. Nachzahlungsanspruch für ein weiteres Kind).
2Persönliche Stundungsgründe (z. B. die wirtschaftlichen Verhältnisse) bleiben dabei unberücksichtigt.
(3) 1Persönliche Stundungsgründe sind gegeben, wenn Stundungswürdigkeit und Stundungsbedürftigkeit vorliegen. 2Stundungswür‐
dig ist der Schuldner, wenn er seine wirtschaftliche Situation nicht selbst herbeigeführt und nicht gegen die Interessen der Allgemein‐
heit verstoßen hat. 3Stundungswürdigkeit ist insbesondere dann zu verneinen, wenn der Schuldner die Rückforderung - zumindest
teilweise - durch rechtzeitige Mitwirkung hätte verhindern können, z. B. bei Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 68 Abs. 1 Satz
1 EStG. 4Stundungswürdig ist auch nicht, wer Kindergeld hinterzogen (§ 370 AO) oder außersteuerliche Verbindlichkeiten vorrangig
befriedigt hat. 5Stundungsbedürftig ist der Schuldner, wenn durch die Rückforderung zum Fälligkeitstag seine wirtschaftliche Exis‐
tenz gefährdet ist.
Beispiele
Der Schuldner ist - trotz vorhandener Geldmittel - aufgrund einer plötzlichen Erkrankung daran gehindert, das Kindergeld
-
am Fälligkeitstag zurückzuzahlen.
- Der Schuldner gerät aufgrund einer schweren Erkrankung in eine wirtschaftliche Notlage.
Die augenblickliche Zahlungsschwäche des Schuldners beruht auf erheblichen betriebsnotwendigen Investitionen, die
-
nicht vorhersehbar waren.
- Der Schuldner ist Opfer einer Naturkatastrophe geworden.
(4) 1Eine Gefährdung des Anspruchs durch die Stundung ist gegeben, wenn der Anspruch zu dem späteren Fälligkeitszeitpunkt nicht
mehr oder nur mit Schwierigkeiten realisiert werden kann. 2Bei dieser Prüfung sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Schuldners auch die Höhe des Rückforderungsbetrages und die Stundungsdauer zu berücksichtigen. 3Ist der Schuldner nicht nur
vorübergehend in seiner Leistungsfähigkeit gemindert, ist eine Stundung ausgeschlossen.
V 24.3 Berichtspflicht und Zustimmungsbedürftigkeit
1Eine Stundung bedarf der vorherigen Zustimmung durch das BZSt, wenn der insgesamt rückständige Betrag 5 000 Euro übersteigt
oder die Stundung über eine Dauer von mehr als sechs Monaten erfolgen soll. 2Hierzu hat die Familienkasse dem BZSt unter Vorla‐
ge der betreffenden Unterlagen schriftlich zu berichten.
V 25 Erlass
V 25.1 Allgemeines
(1) 1Die Familienkasse kann Rückforderungsansprüche nach Maßgabe des § 227 AO ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Ein‐
ziehung unbillig wäre. 2Ein Erlass führt zum Erlöschen der Forderung (§ 47 AO).
(2) 1Die Familienkassen sollen einen Erlass nur auf Antrag gewähren. 2Über den Erlassantrag entscheidet die Familienkasse durch
Verwaltungsakt. 3Gegen den Verwaltungsakt ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. 4Eine Korrektur ist nach Maßgabe der §§
129 bis 131 AO möglich.
V 25.2 Voraussetzungen
(1) 1Ein Rückforderungsanspruch darf nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. 2Die
Unbilligkeit kann sachliche (Abs. 2) oder persönliche (Abs. 3) Gründe haben.
(2) 1Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn nach dem erklärten und mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen
werden kann, dass er die zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme ent‐
schieden hätte (BFH vom 26. 10. 1972 - BStBl 1973 II S. 271). 2Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kann beispielsweise ge‐
rechtfertigt sein, wenn bei der Berechnung der Höhe des Alg II als Einkommen (§ 11 SGB II) Kindergeld angesetzt wurde, bei einer
Rückforderung des Kindergeldes eine nachträgliche Korrektur der Leistungen in Höhe des Kindergeldes jedoch nicht möglich ist. 3In
Fällen des Satzes 2 ist eine Rückforderung zumindest insoweit sachlich unbillig, als die Überzahlung des Kindergeldes nicht auf das
Verhalten des Berechtigten zurückzuführen ist.
Beispiel (Familienkasse korrigiert zeitnah)
Der Berechtigte teilt der Familienkasse im März mit, dass sein Kind im März die Ausbildung abgebrochen hat und dass seit‐
dem keine Anspruchsvoraussetzungen mehr vorliegen. Im April hebt die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April
auf. Das für April bereits gezahlte Kindergeld i. H. v. 190 Euro fordert die Familienkasse vom Berechtigten zurück.
Daraufhin teilt der Berechtigte mit, er erhalte seit Januar Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
unter Anrechnung des Kindergeldes, und beantragt, die Rückzahlung des Kindergeldes zu erlassen. Der Berechtigte weist
nach, dass der Sozialleistungsträger es ablehnt, aufgrund des entfallenen Kindergeldanspruchs seine Leistung für April nach‐
träglich anzupassen.
Die Überzahlung (und die Anrechnung bei der Sozialleistung) für April war aufgrund der Gesamtumstände nicht vermeidbar.
Die Familienkasse erlässt den Rückforderungsbetrag aus sachlichen Gründen nach § 227 AO durch einen sonstigen Verwal‐
tungsakt.
Variante 1 (Berechtigter verletzt die Mitwirkungspflicht)
Nachdem die Familienkasse vom Berechtigten im September erfährt, dass sein Kind bereits im März die Ausbildung abgebro‐
chen hat, hebt die Familienkasse im September die Kindergeldfestsetzung ab April rückwirkend auf und fordert das überzahl‐
te Kindergeld i. H. v. 1 140 Euro vom Berechtigten zurück. Gleichzeitig prüft die Familienkasse, ob sie wegen Verdacht auf
eine Ordnungswidrigkeit ein bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren einleitet (vgl. V 7.1.4 Abs. 3 und S 8.1.5).
Nachdem der Berechtigte dem Sozialleistungsträger den Wegfall des Kindergeldanspruchs mitgeteilt hat, passt dieser die So‐
zialleistung ab Oktober an, lehnt es aber ab, die Leistung auch für die Monate April bis September anzupassen. Der Berech‐
tigte beantragt, die Rückzahlung des Kindergeldes zu erlassen.
Der Berechtigte war nach § 68 Abs. 1 EStG verpflichtet, der Familienkasse den Abbruch der Ausbildung unverzüglich mitzu‐
teilen. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Das war ursächlich dafür, dass das Kindergeld in den Monaten Mai bis Sep‐
tember zu Unrecht weitergezahlt und bei der Sozialleistung angerechnet wurde. Für diesen Zeitraum liegt kein sachlicher Bil‐
ligkeitsgrund i. S. d. § 227 AO vor.
Die Überzahlung (und die Anrechnung bei der Sozialleistung) für April war aufgrund der Gesamtumstände nicht vermeidbar.
Die Familienkasse entscheidet durch sonstigen Verwaltungsakt, dass die Rückforderung für April i. H. v. 190 Euro aus sachli‐
chen Billigkeitsgründen erlassen, im Übrigen aber abgelehnt wird.
Variante 2 (lange Bearbeitungszeit bei der Familienkasse)
Der Berechtigte teilt der Familienkasse im März den Ausbildungsabbruch seines Kindes mit und bittet zu prüfen, ob weiterhin
Kindergeld gezahlt werden kann. Die Familienkasse prüft den Sachverhalt nicht zeitnah. Sie hebt die Kindergeldfestsetzung
ab April erst im Juli auf und fordert das zuviel gezahlte Kindergeld i. H. v. 760 Euro vom Berechtigten zurück.
Der Sozialleistungsträger passt die Sozialleistung ab August an. Der Berechtigte beantragt, die Rückforderung zu erlassen. In
diesem Fall hat sich die Überzahlung (und die Anrechnung bei der Sozialleistung) für April bis Juli aus Umständen ergeben,
die nicht in der Verantwortung des Berechtigten gelegen haben.
Die Familienkasse erlässt den Rückforderungsbetrag aus sachlichen Gründen nach § 227 AO durch einen sonstigen Verwal‐
tungsakt.
4Persönliche Gründe (z. B. die wirtschaftlichen Verhältnisse) bleiben dabei unberücksichtigt. 5Ein Erlass von Säumniszuschlägen
aus sachlichen Gründen kommt z. B. in Betracht, wenn die Familienkasse die Schuld an der Säumnis trifft.
(3) 1Persönliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit vorliegen. 2Erlassbedürftig ist der
Schuldner, wenn durch die Rückforderung seine wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. 3Erlasswürdig ist der Schuldner, wenn er sei‐
ne Erlassbedürftigkeit nicht selbst herbeigeführt hat und nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. 4Erlasswürdig‐
keit ist insoweit zu verneinen, als der Schuldner die Rückforderung durch rechtzeitige Mitwirkung hätte verhindern können, z. B. bei
Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 68 Abs. 1 EStG. 5Erlasswürdig ist auch nicht, wer das Kindergeld hinterzogen (§ 370 AO)
oder außersteuerliche Verbindlichkeiten vorrangig befriedigt hat.
V 25.3 Berichtspflicht und Zustimmungsbedürftigkeit
(1) Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bedarf nicht der Zustimmung des BZSt.
(2) 1Ein Erlass aus persönlichen Gründen bedarf der vorherigen Zustimmung durch das BZSt, wenn der insgesamt rückständige Be‐
trag 2 500 Euro übersteigt. 2Hierzu hat die Familienkasse dem BZSt unter Vorlage der betreffenden Unterlagen schriftlich zu berich‐
ten.
V 26 Reihenfolge der Tilgung
V 26.1 Bestimmung durch den Schuldner
Reicht der vom Schuldner gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Schuldner
bei der Zahlung angibt (§ 225 Abs. 1 AO).
V 26.2 Zahlung ohne Bestimmung
(1) 1Trifft der Schuldner bei freiwilliger Zahlung keine Bestimmung, so wird in folgender Reihenfolge getilgt (§ 225 Abs. 2 AO):
1. Geldbußen,
2. Zwangsgelder,
3. Kindergeld,
4. Kosten,
5. Zinsen (z. B. Hinterziehungszinsen),
6. Säumniszuschläge.
2
Innerhalb dieser Reihenfolge erfolgt die Tilgung der Beträge mit der ältesten Fälligkeit zuerst.
(2) 1Bei Zahlungen, die im Vollstreckungsverfahren (§ 249 AO) erzwungen werden, bestimmt die Vollstreckungsbehörde (Hauptzoll‐
amt) die Reihenfolge der Tilgung (§ 225 Abs. 3 AO). 2Kann die Familienkasse nicht erkennen, ob es sich um eine freiwillige oder
eine erzwungene Zahlung handelt, hat sie dies in Zusammenarbeit mit der Vollstreckungsbehörde aufzuklären.
V 27 Aufrechnung
V 27.1 Allgemeines
(1) 1Für die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen überzahlten Kindergeldes mit Ansprüchen auf Kindergeld gilt § 75
EStG. 2Danach kann ein Anspruch auf Erstattung von Kindergeld sowohl gegen den hälftigen Kindergeldanspruch des Erstattungs‐
pflichtigen als auch gegen den hälftigen Kindergeldanspruch eines mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten aufge‐
rechnet werden. 3Für die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen überzahlten Kindergeldes mit anderen Ansprüchen (z. B.
Besoldungs-, Vergütungs-, Versorgungs- und Lohnansprüchen) unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gelten nach § 226 Abs. 1
AO die §§ 387 bis 396 BGB sinngemäß. 4Die Aufrechnung erfolgt im Steuerrecht durch einseitige zugangsbedürftige Willenserklä‐
rung der Familienkasse und stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BFH vom 4. 2. 1997 - BStBl II S. 479).
(2) 1Der Aufrechnung nach § 75 EStG kommt für die Erstattung zu Unrecht geleisteten Kindergeldes wegen des einfachen Verfah‐
rens bei der Einbehaltung vom laufenden Kindergeld besondere Bedeutung zu. 2Von der Aufrechnungsmöglichkeit ist daher stets
Gebrauch zu machen.
(3) 1Nach § 75 EStG kann ein Anspruch auf überzahltes Kindergeld gegen bestehende Ansprüche auf Kindergeld aufgerechnet wer‐
den. 2Zu zahlendes Kindergeld ist nicht nach § 226 AO aufrechenbar.
(4) 1Erheben der Berechtigte bzw. - im Falle des § 75 Abs. 2 EStG - der mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Berechtigte Ein‐ wände gegen die Aufrechnung und weist er die Hilfebedürftigkeit nicht nach, ist die Wirksamkeit der Aufrechnung in einem Abrech‐ nungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO festzustellen. 2Der Einspruch gegen einen Korrektur- bzw. Erstattungsbescheid ist dabei nur dann als Einwand gegen eine Aufrechnung zu werten, wenn nach dem Inhalt des Einspruchs das Vorliegen der Aufrechnungslage bestritten wird. 3Der Abrechnungsbescheid selbst kann gesondert mit Einspruch angefochten werden. (5) Ansprüche auf Kindergeld können ohne Zustimmung des Betroffenen nicht gegen oder mit Ansprüchen von Sozialleistungsträ‐ gern verrechnet werden. V 27.2 Zusammentreffen einer Aufrechnung mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch (1) 1Eine Abzweigung von Kindergeld gem. § 74 Abs. 1 EStG an eine andere Person oder Stelle als den Berechtigten steht einer Aufrechnung nicht entgegen. 2Durch die Entscheidung über eine anderweitige Auszahlung wird der Anspruch auf Kindergeld in der Person des Berechtigten nicht berührt. 3Daher kann ihm gegenüber die Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen erklärt werden. 4Die Kürzung des auszuzahlenden Kindergeldes einerseits dem Berechtigten und andererseits dem Abzweigungsempfänger gegen‐ über sollte entsprechend ihrer Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rückzahlungsanspruchs vorgenommen werden, im Zweifel im gleichen Verhältnis. 5V 32.1 Abs. 2 Satz 6 ist zu beachten. (2) 1Wird aufgrund einer Abtretung oder Verpfändung das Kindergeld laufend an einen Dritten ausgezahlt, kann die Familienkasse die Aufrechnung nur mit Kindergeldansprüchen erklären, die nach Eintritt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen. 2Die Familienkasse kann ferner die Aufrechnung erklären, wenn die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt der Anzeige über die Abtretung oder Verpfändung bestand, d. h., wenn der Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Anzeige des Berechtigten bereits erworben oder fällig war. 3Als Anspruchserwerb ist der Zeitpunkt anzusehen, in dem der Erstattungsanspruch gegen den Berechtigten durch Be‐ scheid geltend gemacht wurde. 4Eine Aufrechnungserklärung ist aber ausgeschlossen, wenn der Erstattungsanspruch der Familien‐ kasse erst nach Eingang der Anzeige über eine Abtretung oder Verpfändung erworben wurde oder nach Eingang der Anzeige und später als der abgetretene bzw. verpfändete Kindergeldanspruch fällig geworden ist. 5Kindergeldansprüche werden im Laufe des Monats fällig, für den sie bestimmt sind. 6Erstattungsansprüche der Familienkasse werden mit Zugang des Rückzahlungsbescheides beim Rückzahlungspflichtigen bzw. mit Ablauf einer dem Berechtigten eingeräumten Zahlungsfrist fällig (§ 220 Abs. 2 AO). V 28 Zahlungsverjährung V 28.1 Gegenstand der Verjährung 1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, insbesondere der Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes und der Erstattungsan‐ spruch i. S. v. § 37 Abs. 2 AO (Rückforderungsanspruch), unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO). 2Die Zahlungsverjährung führt zum Erlöschen des Anspruchs (§§ 232, 47 AO). V 28.2 Beginn und Dauer der Verjährung (1) 1Die Verjährung der Ansprüche beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie erstmals fällig wurden; zur Fälligkeit vgl. V 22.1. 2Bei Zahlungen, die ohne Rechtsgrund (fehlende Festsetzung) erfolgten, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjah‐ res, in dem die Zahlung erfolgte. (2) 1Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. 2Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 AO. V 28.3 Unterbrechung der Verjährung (1) 1Eine Unterbrechung der Verjährung führt zum Neubeginn der fünfjährigen Verjährungsfrist. 2Sie beginnt mit Ablauf des Kalen‐ derjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat (§ 231 Abs. 3 AO). (2) 1Die Verjährung wird durch die in § 231 Abs. 1 und 2 AO genannten Maßnahmen unterbrochen. 2Insbesondere unterbrechen die schriftliche Geltendmachung durch die Familienkasse (z. B. Leistungsgebot oder Mahnung), die Stundung, die Aussetzung der Voll‐ ziehung und Vollstreckungsmaßnahmen die Verjährung. 3Auch die schriftliche oder elektronische Geltendmachung des Auszah‐ lungsanspruchs durch den Kindergeldberechtigten oder den Abzweigungs- bzw. Erstattungsempfänger (z. B. Abzweigungsantrag oder Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch einen Sozialleistungsträger) unterbrechen die Verjährung. V 29 Zinsen V 29.1 Allgemeines (1) 1Kindergeld ist nicht nach § 233a AO zu verzinsen (BFH vom 20. 4. 2006 - BStBl 2007 II S. 240). 2Zinsen werden nur festgesetzt - bei Gewährung einer Stundung (vgl. V 29.2),
- wenn nach einer gewährten Aussetzung der Vollziehung der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hatte (vgl. V 29.3),
- bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung (vgl. V 29.4) oder
- wenn der Kläger obsiegt und soweit ihm die Kostenlast nicht auferlegt wird (Prozesszinsen, vgl. V 29.5).
(2) 1Zinsen betragen gem. § 238 Abs. 1 AO für jeden Monat 0,5 Prozent. 2Sie sind vom Beginn des Zinslaufs an nur für volle Monate
zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3) 1Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
2Der zu verzinsende Betrag umfasst jeweils den gesamten Rückforderungsanspruch für ein Kind.
(4) 1Die Festsetzungsfrist für Zinsen beträgt gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ein Jahr. 2Sie beginnt:
- bei einer Stundung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat,
in Fällen einer Aussetzung der Vollziehung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einspruch oder eine Anfechtungsklage end‐
-
gültig erfolglos geblieben ist,
in Fällen einer Steuerhinterziehung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuer unanfecht‐
- bar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen
worden ist, und
- für Prozesszinsen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kindergeld ausgezahlt worden ist.
(5) 1Zinsen sind gem. § 239 Abs. 2 AO auf volle Euro zum Vorteil des Berechtigten gerundet festzusetzen und wie Kindergeldrück‐
zahlungen bzw. -auszahlungen zu verbuchen (vgl. O 2.13 Abs. 1). 2Zinsen unter zehn Euro werden nicht festgesetzt.
(6) Abs. 1 bis 5 sind bei einer Verzinsung von Erstattungsansprüchen nach § 74 Abs. 2 EStG (vgl. V 33.5) nicht anzuwenden.
V 29.2 Stundungszinsen
(1) 1Für die Dauer einer gewährten Stundung sind gem. § 234 AO Zinsen festzusetzen. 2Die Festsetzung der Stundungszinsen er‐
folgt durch den Erlass eines Zinsbescheides. 3Stundungszinsen sind grundsätzlich mit der letzten Rate der Stundung zu erheben.
4Zu verzinsen ist das pro Kind gestundete zurückgeforderte Kindergeld.
(2) 1Der Zinslauf beginnt an dem ersten Tag, für den die Stundung wirksam wird. 2Er endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die
Stundung ausgesprochen worden ist. 3Ist dieser Tag ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, endet der Zinslauf erst am
nächstfolgenden Werktag.
V 29.3 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
1Hatte ein Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg und wurde die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt, ist der ge‐
schuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde, zu verzinsen. 2Die Verzinsung beginnt nach § 237 Abs. 2
Satz 1 AO grundsätzlich mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung laut Verfügung eintritt. 3Der Zinslauf endet, wenn die Aus‐
setzung endet, es sei denn, der Anspruch wird vorher erfüllt, dann endet der Zinslauf am Tag der Erfüllung.
V 29.4 Hinterziehungszinsen
(1) 1Hinterzogenes Kindergeld ist gem. § 235 Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. 2Zinsschuldner ist gem. § 235 Abs. 1 Satz 2 AO derje‐
nige, zu dessen Vorteil das Kindergeld hinterzogen wurde. 3In Fällen der Abzweigung oder Erstattung ist der Abzweigungs- bzw. Er‐
stattungsempfänger Zinsschuldner; in den übrigen Fällen der Berechtigte. 4Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt keine
strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus (vgl. BFH vom 27. 8. 1991 - BStBl 1992 II S. 9). 5Die Zinspflicht ist
unabhängig von einem Steuerstrafverfahren zu prüfen. 6Hinterziehungszinsen sind demnach auch festzusetzen, wenn
- wirksam Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet worden ist (vgl. S 6),
- der Strafverfolgung Verfahrenshindernisse entgegenstehen (z. B. Tod des Täters oder Strafverfolgungsverjährung) oder
- das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (vgl. S 8.1.7.2)
(2) 1Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Erlangung des Steu‐
ervorteils erst später fällig geworden wären. 2In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. 3Der Zinslauf endet mit der Rück‐
zahlung des hinterzogenen Kindergeldes. 4Für eine Zeit, in der Säumniszuschläge verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollzie‐
hung ausgesetzt ist, werden gem. § 235 Abs. 3 Satz 2 AO keine Hinterziehungszinsen festgesetzt.
V 29.5 Prozesszinsen 1Nach § 236 AO werden Prozesszinsen festgesetzt, wenn der Kläger bzw. Kindergeldberechtigte obsiegt und soweit ihm die Kosten‐ last nicht auferlegt wird. 2Nach den §§ 236, 238 AO beginnt der Zinslauf mit dem Tag der Rechtshängigkeit und endet mit der Aus‐ zahlung. 3Die Prozesszinsen sind von der Familienkasse festzusetzen. V 30 Säumniszuschläge V 30.1 Allgemeines (1) 1Wird ein Rückforderungsbetrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, hat die Familienkasse Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 240 AO geltend zu machen. 2Eine Festsetzung ist nicht erforderlich; Säumniszuschläge entstehen durch Ver‐ wirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (§ 218 Abs. 1 Satz 1 AO). 3Sie entstehen ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Erstat‐ tungspflichtigen (BFH vom 17. 7. 1985 - BStBl 1986 II S. 122). (2) 1Säumniszuschläge stellen in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung des Anspruchs dar und darüber hinaus eine Gegen‐ leistung für das Hinausschieben der Zahlung und einen Ausgleich des Verwaltungsaufwands (BFH vom 29. 8. 1991 - BStBl II S. 906). 2Kann diese Zielsetzung durch die Säumniszuschläge nicht mehr erreicht werden (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit), können sie nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen werden. (3) Zum Verbuchen von Säumniszuschlägen siehe O 2.13 Abs. 2. V 30.2 Berechnung (1) Säumniszuschläge sind nicht auf steuerliche Nebenleistungen (z. B. Zinsen, Säumniszuschläge) zu erheben (§ 240 Abs. 2 AO). (2) 1Der rückständige Betrag ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden. 2Für jeden angefangenen Monat der Säumnis entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Betrages nach Satz 1. 3Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben, es sei denn, die Zahlung erfolgt durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln oder Schecks (§ 240 Abs. 3 AO). V 30.3 Rechtsbehelf und Korrektur (1) 1Bei Streitigkeiten über Säumniszuschläge hat die Familienkasse einen Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO (vgl. Vor‐ druck "Abrechnungsbescheid") zu erlassen. 2Gegen den Abrechnungsbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. (2) Abrechnungsbescheide können nach Maßgabe der §§ 129 bis 131 AO korrigiert werden. V 31 Mahnung, Vollstreckung und Niederschlagung V 31.1 Mahnung 1Wird ein Rückforderungsanspruch nicht bis zum Fälligkeitstag erfüllt, ist der Schuldner unverzüglich mit einer Zahlungsfrist von nicht mehr als einem Monat schriftlich zu mahnen. 2In der Mahnung sind neben der Kindergeldforderung die bereits entstandenen Säumniszuschläge auszuweisen. 3Außerdem soll auf die Folgen der Nichtzahlung (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Säumniszu‐ schläge, Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren) hingewiesen werden. V 31.2 Vollstreckung (1) 1Ist die Forderung bis zum Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist nicht gezahlt worden, hat die Familienkasse unverzüglich eine Rückstandsanzeige an das Hauptzollamt zu richten. 2Die Vollstreckung darf ausschließlich durch die Vollstreckungsstellen der Hauptzollämter durchgeführt werden (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 3 AO). 3Dies gilt auch für die Entscheidung über einen Vollstreckungs‐ aufschub. (2) 1Für die Erstellung der Rückstandsanzeige steht der Vordruck "Rückstandsanzeige/Vollstreckungsanordnung" zur Verfügung. 2Abweichend davon übermitteln die Familienkassen der BA die Rückstandsanzeigen im beleglosen Datenaustausch. 3Die Familien‐ kasse hat auf der Rückstandsanzeige das örtlich zuständige Vollstreckungs-Hauptzollamt anzugeben. 4Die Rückstandsanzeige ist nebst Anschreiben zur zentralen Erfassung an das Hauptzollamt Potsdam zu senden. 5Neben der Rückstandsanzeige sollen bereits vorhandene Informationen, die der Vollstreckung dienen können (z. B. Arbeitgeber, Bankverbindung und Kontaktdaten des Kinder‐ geldberechtigten), an das Hauptzollamt Potsdam weitergegeben werden. 6Der anschließende Schriftverkehr erfolgt mit dem örtlich zuständigen Vollstreckungs-Hauptzollamt. V 31.3 Niederschlagung
(1) 1Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Entscheidung der Familienkasse, mit der von der Weiterverfolgung eines fälli‐
gen Rückforderungsanspruchs vorläufig abgesehen wird. 2Sie ist nach § 261 AO zulässig, wenn feststeht, dass die Einziehung kei‐
nen Erfolg haben wird (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Kindergeldberechtigten), oder wenn die Kosten der Einziehung außer Ver‐
hältnis stehen. 3Letzteres ist insbesondere dann gegeben, wenn der rückständige Betrag unter 36 Euro liegt. 4Die Rückforderung ist
auch niederzuschlagen, wenn der rückständige Betrag unter 250 Euro liegt, der Kindergeldberechtigte unbekannt verzogen ist und
Aufenthaltsermittlungen erfolglos verlaufen sind. 5Die Niederschlagung wegen Zahlungsunfähigkeit setzt einen fruchtlosen Vollstre‐
ckungsversuch durch das zuständige Hauptzollamt voraus, es sei denn, es liegt ein Nachweis für
- eine Privatinsolvenz beim Kindergeldberechtigten oder
eine Vermögensauskunft des Kindergeldberechtigten i. S. d. § 284 AO vor, die nicht älter als drei Jahre ist und nach der die Wei‐
-
terverfolgung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend oder dauernd keinen Erfolg haben würde.
6Dem Kindergeldberechtigten wird die Niederschlagung der Forderung nicht mitgeteilt. 7Der Grund für die Niederschlagung ist akten‐
kundig zu machen.
(2) 1Die Niederschlagung führt nicht zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs. 2Da die Fälligkeit bestehen bleibt, ist der Rück‐
forderungsanspruch weiterhin als offene Forderung auszuweisen. 3Bis zum Erlöschen ist die Geltendmachung der Forderung mög‐
lich und soll zur Vermeidung der Zahlungsverjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist (fünf Jahre) durchgeführt werden (vgl. V 28.3
Abs. 2). 4Die Vollstreckung ist erneut zu veranlassen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird. 5Säum‐
niszuschläge (vgl. V 30) werden bis zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs weiter berechnet.
VI. Abzweigung und Erstattung
V 32 Auszahlung an Dritte (Abzweigung)
V 32.1 Allgemeines
(1) Kindergeld kann an ein Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind bzw. an die für seinen Unterhalt aufkommende Person
oder Stelle ausgezahlt (abgezweigt) werden, wenn der Berechtigte nicht mit Leistungen zur Sicherung des Unterhaltes eines Kindes
belastet ist (vgl. § 74 Abs. 1 EStG).
(2) 1Durch eine Abzweigung wird lediglich eine andere Person oder Stelle Zahlungsempfänger; Inhaber des Anspruchs auf Kinder‐
geld bleibt weiterhin der Berechtigte. 2Die Abzweigung steht daher einer Aufrechnung des Kindergeldanspruchs mit einem Erstat‐
tungsanspruch nach § 75 EStG nicht entgegen. 3Ist ein Abzweigungsantrag mit einem Antrag im berechtigten Interesse verbunden,
ist zunächst über diesen zu entscheiden (vgl. V 5.3). 4Eine Abzweigung kann nur erfolgen, soweit über den Anspruch auf Kindergeld
noch verfügt werden kann. 5Das ist nicht mehr der Fall, wenn das Kindergeld bereits ausgezahlt wurde, mit dem Anspruch auf Kin‐
dergeld aufgerechnet oder das Kindergeld abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden ist. 6Bei einer rückwirkenden Korrektur der
Kindergeldfestsetzung ist der Abzweigungsempfänger gem. § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Zahlungen ver‐
pflichtet. 7In Zweifelsfällen ist ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu erteilen.
(3) 1Die Abzweigung des Kindergeldes ist schriftlich geltend zu machen. 2Die Antrag stellende Person oder Stelle muss im Einzelnen
darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 3Wird das Auszahlungsersuchen einer Stelle nicht oder nicht ausschließlich
auf § 74 Abs. 1 EStG gestützt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG in Betracht kommt (vgl. V 33). 4Er‐
forderlichenfalls ist der Antrag stellenden Person oder Stelle Gelegenheit zu geben, ihr Auszahlungsbegehren ausführlich zu begrün‐
den. 5Der Berechtigte ist stets anzuhören; gleichzeitig ist die vorläufige Zahlungseinstellung zu prüfen (vgl. V 32.4). 6Die Familien‐
kasse entscheidet in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO), ob und in welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist. 7Eine
Entscheidung, mit der Kindergeld abgezweigt wird, hat stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO zu erge‐
hen. 8Die Entscheidung über die Abzweigung ist ein sonstiger Verwaltungsakt mit Doppelwirkung gegenüber dem Berechtigten ei‐
nerseits und dem Abzweigungsempfänger andererseits. 9Ein Einspruchsverfahren erfordert somit notwendig die Hinzuziehung der
anderen Beteiligten (vgl. R 5.7).
V 32.2 Abzweigungsvoraussetzungen
(1) 1Kindergeld kann abgezweigt werden, wenn der Berechtigte regelmäßig keinen Unterhalt oder Unterhalt nur in einer Höhe leistet,
der die Höhe des anteiligen Kindergeldes unterschreitet. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Berechtigte
- mangels Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind nicht unterhaltsverpflichtet ist,
- mangels Leistungsfähigkeit zu einem geringeren Unterhalt als das anteilige Kindergeld verpflichtet ist,
seiner Unterhaltsverpflichtung gar nicht oder mit einem geringeren Betrag als das auf das Kind entfallende Kindergeld nach‐
-
kommt,
sich an den vom Jugendhilfeträger übernommenen Kosten für das in einer betreuten Wohnform lebende volljährige Kind nicht in
-
Höhe des auf das Kind entfallenden Kindergeldes beteiligt (vgl. BFH vom 15. 7. 2010 - BStBl 2013 II S. 695) oder
dem Kind keinen Unterhalt leistet, seine Unterhaltsverpflichtung aber nicht verletzt, weil er sie durch Gewährung einer angemes‐
senen Ausbildung bereits erfüllt hat und deshalb nicht mehr verpflichtet ist, dem Kind Unterhalt wegen einer Zweitausbildung zu
-
leisten (vgl. BFH vom 16. 4. 2002 - BStBl II S. 575) oder bereits nach § 1601 BGB nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, wie gegen‐
über Kindern des Ehegatten (Stiefkindern) oder Pflegekindern.
(2) 1Eine Abzweigung kommt nicht in Betracht, wenn der Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des
anteiligen Kindergeldes übersteigen (vgl. BFH vom 9. 2. 2009 - BStBl II S. 928). 2Davon ist auszugehen, wenn das Kind in den
Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist (vgl. BFH vom 18. 4. 2013 - BStBl II S. 697), es sei denn, der Berechtigte be‐
zieht selbst Grundsicherungsleistungen (vgl. BFH vom 17. 12. 2008 - BStBl 2009 II S. 926) oder das Kind ist vollstationär oder ver‐
gleichbar untergebracht. 3Für die Entscheidung nach Satz 1 werden nur die monatlich erbrachten Unterhaltsleistungen herangezo‐
gen. 4Leistet der Berechtigte nur einmalig oder vorübergehend keinen Unterhalt, rechtfertigt dies keine Abzweigung von Kindergeld.
5
Es muss sich vielmehr um einen fortdauernden Leistungsentzug handeln.
(3) Hat der Berechtigte seine Unterhaltspflicht nachträglich erfüllt und kann über den Anspruch auf Kindergeld für den entsprechen‐
den Zeitraum noch verfügt werden, ist auch der nachträglich gezahlte Unterhalt bei der Ermessensentscheidung über eine Abzwei‐
gung für diesen zurückliegenden Zeitraum zu berücksichtigen (BFH vom 26. 8. 2010 - BStBl 2013 II S. 617).
(4) Wird Eingliederungshilfe für ein volljähriges, vollstationär untergebrachtes, behindertes Kind erbracht, kann eine Abzweigung in
Betracht kommen.
(5) 1Bei Vorliegen der Abzweigungsvoraussetzungen reduziert sich das Ermessen der Familienkasse bei der Frage, ob das Kinder‐
geld abzuzweigen ist, auf Null. 2Zur Höhe des Abzweigungsbetrages siehe V 32.5.
V 32.3 Abzweigungsempfänger
(1) 1Als Auszahlungsempfänger kommt neben einem Zahl- oder Zählkind auch eine Person oder Stelle in Betracht, die neben dem
Berechtigten oder an dessen Stelle dem Kind Unterhalt gewährt. 2Auf eine gesetzliche Verpflichtung des Dritten zum Unterhalt
kommt es nicht an. 3Eine Auszahlung an das Kind selbst ist nur möglich, wenn es volljährig ist und für sich selbst sorgt.
(2) 1Beansprucht ein anderer Elternteil die Auszahlung an sich, weil er das Kind in seiner Obhut hat oder ihm die höhere Unterhalts‐
rente zahlt, kommt keine Abzweigung in Betracht. 2Vielmehr ist das Kindergeld nach Feststellung des Vorrangs gem. § 64 Abs. 2
oder 3 EStG zu Gunsten dieses Elternteils festzusetzen. 3Ebenso wenig ist bei der Gestaltung des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG eine
Auszahlung an den mit den Großeltern im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Elternteil vorzunehmen, wenn dieser seinen
Vorrang durch Widerruf des Verzichts wieder herbeiführen kann.
V 32.4 Vorläufige Zahlungseinstellung und Anhörung
(1) 1Wird im Abzweigungsantrag behauptet, dass die berechtigte Person ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend
nachkommt, ist die Zahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorläufig einzustellen. 2Der Berechtigte ist darüber zu informieren; dies
soll mit der Anhörung nach Abs. 2 verbunden werden. 3Nicht vom Abzweigungsersuchen erfasstes Kindergeld ist an den Berechtig‐
ten auszuzahlen.
(2) Vor der Entscheidung über eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG ist dem Berechtigten nach § 91 Abs. 1 AO Gelegenheit zu
geben, sich binnen zwei Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. V 6.1 Abs. 4).
(3) Vorläufig einbehaltenes Kindergeld ist in Fällen mit widerstreitenden Sachverhaltsdarstellungen, in denen die Abzweigung abge‐
lehnt wird, erst nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung auszuzahlen.
V 32.5 Höhe des Abzweigungsbetrages
(1) 1Das Kindergeld und der Zählkindvorteil können bis zu dem auf das Kind entfallenden Anteil i. S. v. § 76 EStG an das Kind oder
einen Dritten ausgezahlt werden. 2Zur Berechnung des auf ein Kind entfallenden Anteils vgl. V 23.2.
(2) 1Die Höhe des Abzweigungsbetrages ist unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu ermitteln. 2Die Höhe des an Dritte abzu‐
zweigenden Kindergeldes für ein Kind hängt von der Höhe der Unterhaltsleistungen des Berechtigten ab. 3Dabei sind auch geringe
Unterhaltsleistungen des Berechtigten einzubeziehen.
4
In diesen Fällen ist u. a. zu berücksichtigen:
Leistet der Berechtigte keinerlei Unterhalt, ist das anteilige Kindergeld abzuzweigen (Ermessensreduzierung auf Null, BFH vom
-
17. 2. 2004 - BStBl 2006 II S. 130).
Erbringt der Berechtigte nicht unerhebliche zu der Lebensführung seines Kindes erforderliche Aufwendungen (z. B. für Einrich‐
-
tungsgegenstände für das Zimmer im Heim, für ein eigenes Zimmer im Elternhaus, für eine Urlaubsfahrt oder für Fahrten anläss‐
lich von Besuchen), kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der geleistete Aufwand - ohne detaillierte Bewertung der Un‐
terhaltsaufwendungen - pauschal berücksichtigt und die Hälfte des anteiligen Kindergeldes an den Sozialleistungsträger abge‐
zweigt werden, vgl. BFH vom 23. 2. 2006 - BStBl 2008 II S. 753. Für eine Auszahlung über das anteilige hälftige Kindergeld hin‐
aus hat der beantragende Sozialleistungsträger oder der Berechtigte diese Regelvermutung im Einzelfall zu widerlegen.
Leistet der Berechtigte regelmäßig geringeren Barunterhalt als das anteilige Kindergeld (z. B. in Form eines Kostenbeitrages an
den Sozialleistungsträger oder durch Zahlungen an das Kind) und erbringt er darüber hinaus keine weiteren Leistungen, kann der
-
Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen Kindergeld und dem geleisteten Barunterhalt an den Sozialleistungsträger abge‐
zweigt werden.
Leistet der Berechtigte regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe des anteiligen Kindergeldes, kommt eine Abzweigung nicht in
-
Betracht.
Beteiligt sich der Berechtigte nicht an den vom Jugendhilfeträger übernommenen Kosten für das in einer betreuten Wohnform le‐
- bende volljährige Kind, sind dessen andere zum Unterhalt rechnende Aufwendungen für das Kind (z. B. Schulgeld) dennoch zu
berücksichtigen (vgl. BFH vom 5. 7. 2010 - BStBl 2013 II S. 695).
5Bei der Prüfung, in welcher Höhe dem Berechtigten Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstanden sind, dürfen keine fikti‐
ven Kosten für die Betreuung des Kindes, sondern nur tatsächlich entstandene Aufwendungen berücksichtigt werden (BFH vom 9. 2.
2009 - BStBl II S. 928).
(3) In Anlehnung an § 65 Abs. 2 EStG ist wegen des Verwaltungsaufwandes von einer Abzweigung abzusehen, wenn der Abzwei‐
gungsbetrag weniger als 5 Euro monatlich beträgt.
V 32.6 Ermessensausübung
1Sowohl die Entscheidung über die Abzweigung dem Grunde nach als auch über die Höhe des Abzweigungsbetrages liegt in jedem
Einzelfall im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse. 2Die Ermessenserwägungen sind in der Abzweigungsentscheidung zu
dokumentieren.
V 32.7 Korrektur von Abzweigungsentscheidungen
1Greift der Berechtigte eine laufende Abzweigung an und begründet sein Vortrag Zweifel an der Rechtmäßigkeit der laufenden Ab‐
zweigung oder geben die Angaben des Berechtigen Anlass zu der Annahme, dass die Abzweigungsvoraussetzungen entfallen sind
oder sich geändert haben, ist eine Korrektur der Abzweigungsentscheidung nach §§ 130, 131 AO zu prüfen. 2V 32.1 Abs. 3 Satz 2
und Satz 4 bis 9 gilt entsprechend. 3Rechtswidrige Abzweigungsentscheidungen können unter den Voraussetzungen des § 130 Abs.
2 AO mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden. 4Eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs (vgl. V
32.1 Abs. 3 Satz 7) ergangene rechtswidrige Entscheidung kann unabhängig davon jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden (§ 130 Abs. 2 i. V. m. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO). 5Rechtmäßige Abzweigungsentscheidungen können gem. § 131 Abs. 2 AO nur
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Beispiel 1
Die Familienkasse hat im Januar eine Abzweigung zu Gunsten des Kindes (unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120
Abs. 2 Nr. 3 AO) wirksam bekannt gegeben.
Im August erfährt die Familienkasse vom Berechtigten, dass dieser seiner Unterhaltsverpflichtung seit Juni wieder nach‐
kommt. Nach Anhörung des Kindes nimmt die Familienkasse die Abzweigungsentscheidung nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO mit
Wirkung ab Oktober zurück (Bekanntgabe im September).
Beispiel 2
Die Familienkasse hat im März eine Abzweigung zu Gunsten des Sozialleistungsträgers (unter dem Vorbehalt des Widerrufs
nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO) wirksam bekannt gegeben. Die Familienkasse hat kein Ermessen ausgeübt. Im September for‐
dert der Berechtigte von der Familienkasse die Rücknahme dieser rechtswidrigen Abzweigungsentscheidung.
Durch die Überprüfung wird der Familienkasse ihr fehlerhafter Ermessensnichtgebrauch bewusst. Die Familienkasse nimmt
nach Anhörung des Sozialleistungsträgers die Abzweigungsentscheidung nach § 130 Abs. 2 i. V. m. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO mit
Wirkung ab Oktober zurück (Bekanntgabe im September).
6
Eine Abzweigungsentscheidung ist gegenüber dem Berechtigten und dem Abzweigungsempfänger einheitlich zurückzunehmen
bzw. zu widerrufen. 7Ein Antrag auf Korrektur einer ablehnenden Abzweigungsentscheidung ist als erneuter Antrag zu werten, wenn
das Kindergeld bereits ausgezahlt wurde (vgl. V 32.1 Abs. 2 Satz 4).
V 33 Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG