BStbl Nr. 16 2016
Bundessteuerblatt Nr. 16 aus 2016
V 33.1 Allgemeines
(1) 1Für einen Leistungsträger i. S. d. SGB kann ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG bestehen:
für Zeiträume in der Vergangenheit, für die ein Sozialleistungsträger eine Leistung erbracht hat, die gegenüber dem Kindergeld
-
nachrangig ist, eine Anrechnung jedoch nicht erfolgte (vgl. V 33.2),
für Zeiträume in der Vergangenheit und für laufende Zeiträume, für die einem Sozialleistungsträger ein Kostenbeitrag oder Auf‐
-
wendungsersatz zusteht (vgl. V 33.3 Abs. 1),
für Zeiträume in der Vergangenheit und für laufende Zeiträume, für die einem Träger der Jugendhilfe ein Kostenbeitrag zusteht
-
(vgl. V 33.3 Abs. 2).
2Ein Erstattungsanspruch besteht nur für einen Monat, in dem sowohl eine Leistung erbracht bzw. ein Kostenbeitrag oder Aufwen‐
dungsersatz gefordert wurde als auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. 3Die Prüfung eines Erstattungsanspruches setzt voraus,
dass der Sozialleistungsträger bzw. der Jugendhilfeträger diesen geltend gemacht hat. 4Dabei hat dieser durch detaillierte Angaben
darzulegen, dass er einen Erstattungsanspruch gem. § 74 Abs. 2 EStG hat. 5Soweit die Familienkasse das Kindergeld zum Zeit‐
punkt, an dem sie Kenntnis über den Erstattungsanspruch erlangt hat (i. d. R. bei Eingang der Erstattungsanzeige), bereits an den
Berechtigten bzw. an einen Dritten geleistet hat, besteht keine Erstattungspflicht (§ 104 Abs. 1 Satz 1 und § 104 Abs. 1 Satz 4 i. V.
m. Abs. 1 Satz 1 SGB X).
(2) 1Haben nicht alle Kinder des Berechtigten Leistungen erhalten, so erfasst der Erstattungsanspruch nur das anteilige Kindergeld
für die Kinder, die Leistungen erhalten haben. 2Die Berechnung des Anteils ist in V 23.2 geregelt.
V 33.2 Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG bei nachrangigen Leistungen
(1) 1Eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfordert grundsätzlich, dass ein Anspruch auf Kin‐
dergeld für einen Zeitraum in der Vergangenheit besteht, für den ein Sozialleistungsträger bei nachrangiger Leistungsverpflichtung
- dem Berechtigten selbst,
- dem Berechtigten für seine Kinder bzw.
- den Kindern unmittelbar
Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes erbracht hat. 2Ein Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Erstattung von nachträg‐
lich festgesetztem Kindergeld setzt voraus, dass das Kindergeld zum Einkommen der Hilfeempfänger gehört, denen der Sozialleis‐
tungsträger Leistungen erbracht hat (vgl. BFH vom 17. 4. 2008 - BStBl 2009 II S. 919). 3Kindergeld für Kinder, die nicht im Haushalt
des Berechtigten leben, gehört zum Einkommen des Kindergeldberechtigten, es sei denn, das Kindergeld wäre an das Kind abzu‐
zweigen oder würde dem Kind zumindest tatsächlich zufließen. 4In diesem Fall gehört es zum Einkommen des Kindes.
Beispiel 1 (Sozialleistungen für den Berechtigten)
Der kindergeldberechtigte Vater erhält seit Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Das Kind lebt in einer eigenen Wohnung. Die Familienkasse setzt im Januar 2015 rückwirkend Kindergeld ab Januar 2014
fest. Für den Zeitraum von Januar 2014 bis Januar 2015 hat der Sozialleistungsträger wegen der für den Vater erbrachten
Leistungen einen Erstattungsanspruch geltend gemacht.
Das Kindergeld gehört zum Einkommen des Kindergeldberechtigten. Es ist für den Zeitraum von Januar 2014 bis Januar
2015 an den Sozialleistungsträger zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind selbst Leistungen nach dem SGB II
bezieht.
Beispiel 2 (Sozialleistungen für das Kind)
Das in einer eigenen Wohnung lebende Kind erhält seit Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II. Die kindergeldberechtigte Mutter erhält seitdem ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Kin‐
dergeld wurde weder bei den Leistungen an die Kindergeldberechtigte noch bei den Leistungen an das Kind angerechnet.
Die Familienkasse setzt im Januar 2015 rückwirkend Kindergeld ab Januar 2014 fest. Für den Zeitraum von Januar 2014 bis
Januar 2015 hat der Sozialleistungsträger wegen der für das Kind erbrachten Leistungen einen Erstattungsanspruch geltend
gemacht.
Das Kindergeld gehört zum Einkommen der Kindergeldberechtigten. Ein Erstattungsanspruch wegen Leistungen nach dem
SGB II für das Kind besteht daher nicht.
Variante
Die Festsetzung des Kindergeldes erfolgt aufgrund einer Antragstellung im berechtigten Interesse nach § 67 Satz 2 EStG mit
einem damit verbundenen Abzweigungsantrag des Kindes.
In diesem Fall ist das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu betrachten, Kindergeld ist dem Sozialleistungsträger wegen
der für das Kind gewährten Leistungen zu erstatten.
Beispiel 3 (Sozialleistungen für das Kind)
Das Kind lebt in einer eigenen Wohnung und erhält seit Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II. Der Kindergeldberechtigte selbst bezieht keine Leistungen. Die Familienkasse setzt im Januar 2015 rückwirkend
Kindergeld ab Januar 2014 fest. Für den Zeitraum von Januar 2014 bis Januar 2015 hat der Sozialleistungsträger wegen der
für das Kind erbrachten Leistungen einen Erstattungsanspruch geltend gemacht.
Das Kindergeld gehört nicht zum Einkommen des Kindes. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht.
Die Variante zu Beispiel 2 gilt entsprechend.
5Für aktuelle Anspruchszeiträume ist eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, da
der Leistungsträger das Kindergeld unmittelbar bei seiner Leistungserbringung berücksichtigen kann. 6Ein Erstattungsanspruch nach
§ 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt ferner Gleichartigkeit der Leistungen voraus. 7Gleichartigkeit liegt vor,
wenn die Sozialleistungen, für die der Leistungsträger die Erstattung begehrt, demselben Zweck wie das Kindergeld dienen. 8Das
Kindergeld dient nach § 31 Satz 1 und 2 EStG der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzmini‐
mums eines Kindes sowie der Förderung der Familie (vgl. O 1.1). 9Es ist somit zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs des
Kindergeldberechtigten oder des Kindes bestimmt. 10Gleichartigkeit liegt z. B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, dem Alg II und den
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor, nicht jedoch bei der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen. 11Die Leistungen der Jugendhilfeträger sind von einem maßnahmebezogenen Zweck geprägt. 12Aufgabe der Eingliede‐
rungshilfe für behinderte Menschen ist es - im Unterschied zum Kindergeld -, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vor‐
handene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzu‐
gliedern (§ 53 Abs. 3 SGB XII).
(2) 1Nach § 33b BVG erhalten schwer behinderte Menschen für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe des gesetzlichen Kinder‐
geldes, wenn für das betreffende Kind kein Anspruch auf Kindergeld bzw. rentenrechtliche Kinderzulage oder Kinderzuschuss be‐
steht. 2Wird Kindergeld rückwirkend für einen Zeitraum zuerkannt, für den bereits Kinderzuschläge nach dem BVG gezahlt worden
sind, steht diese Nachzahlung gem. § 71b BVG i. V. m. § 104 SGB X dem Träger der Kriegsopferversorgung zu. 3Der Träger der
Kriegsopferversorgung hat deshalb nach § 74 Abs. 2 EStG einen Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse. 4Wird der Fa‐
milienkasse bekannt, dass der Berechtigte Kinderzuschläge nach dem BVG bezieht, ist das zuständige Versorgungsamt über Höhe
und Beginn des festgesetzten Kindergeldes zu unterrichten und unter Fristsetzung um Bekanntgabe der Höhe des Erstattungsan‐
spruchs zu ersuchen.
V 33.3 Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG bei Kostenbeiträgen
(1) 1Liegen weder Nachrangigkeit noch Gleichartigkeit vor, kommt ein Erstattungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 74
Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X in Betracht. 2Der Leistungsträger muss vom Berechtigten bzw. vom Hilfe empfan‐
genden Kind einen Kostenbeitrag erhoben oder Aufwendungsersatz verlangt haben (z. B. bei Heimunterbringung eines Kindes auf
Kosten des Trägers der Jugendhilfe nach § 94 Abs. 3 SGB VIII (vgl. Abs. 2) oder bei der Gewährung von Eingliederungshilfe für be‐
hinderte Kinder i. S. d. §§ 53 ff. SGB XII nach § 94 SGB XII). 3Eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4
SGB X ist auch für aktuelle Anspruchszeiträume zulässig (laufende Erstattung). 4In diesen Fällen ist durch Vorlage einer Kopie des
Kostenfestsetzungsbescheides nachzuweisen, dass eine Entscheidung über die Heranziehung der Eltern zu den Kosten durch Ver‐
waltungsakt getroffen wurde.
5
Aus dem Bescheid muss eindeutig hervorgehen,
- für welches Kind der Träger Aufwendungen erbringt,
- welcher Art, Dauer und Höhe die gewährten (monatlichen) Leistungen sind und
- in welcher Höhe der monatliche Kostenbeitrag verlangt wird.
6Der Erstattungsanspruch des Trägers wird betragsmäßig durch den Bescheid begrenzt. 7Ein höherer Erstattungsanspruch entsteht
erst nach Erteilung eines entsprechenden Bescheids gegenüber dem Berechtigten oder dem Hilfe empfangenden Kind. 8Ein Erstat‐
tungsanspruch setzt voraus, dass der Träger eigene Bemühungen um den Erhalt des Kostenbeitrags unternommen hat (Zahlungs‐
aufforderung), jedoch die Eltern die Zahlung verweigern. 9Sofern der Sozialleistungsträger vom Berechtigten oder vom Hilfe empfan‐
genden Kind mit bestandskräftigem Bescheid Aufwendungsersatz verlangt oder einen Kostenbeitrag erhoben hat, besteht für die Fa‐
milienkasse eine Erstattungspflicht nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X.
(2) 1Nach Maßgabe des § 94 Abs. 3 SGB VIII erheben Träger der Jugendhilfe einen Kostenbeitrag i. S. d. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB
X. 2Danach sind Eltern zur Zahlung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes verpflichtet, wenn deren Kinder, für
die sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, bestimmte Leistungen der Jugendhilfe erfahren. 3Jugendhilferechtlich kommt es auf
die Leistungsfähigkeit der Eltern nicht an. 4Zahlen Eltern den geforderten Kostenbeitrag trotz Zahlungsaufforderung seitens des Trä‐
gers der Jugendhilfe nicht, kann sich der Träger gem. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nach § 74 Abs. 2 EStG den Kostenbeitrag in Höhe
des anteiligen Kindergeldes von der Familienkasse erstatten lassen.
V 33.4 Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch
1
Beim Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG mit einem Antrag auf Auszahlung an einen Dritten nach
§ 74 Abs. 1 EStG hat der Erstattungsanspruch Vorrang. 2Dem Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers kommt gem. § 113
SGB XII auch dann der Vorrang zu, wenn er mit einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung zusammentrifft. 3Bereits getroffene an‐
derweitige Verfügungen werden mit der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gem. § 74 Abs. 2 EStG gegenstandslos. 4Eine
Aufrechnung durch die Familienkasse hat grundsätzlich Vorrang vor Forderungen Dritter. 5Dies gilt nur dann nicht, wenn zum Zeit‐
punkt der Aufrechnungserklärung bereits ein Erstattungsanspruch gem. § 74 Abs. 2 EStG schriftlich bei der Familienkasse geltend
gemacht wurde.
V 33.5 Verzinsung von Erstattungsansprüchen
1Erstattungsansprüche der Träger der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Kriegsopferversorgung gem. § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. §
104 SGB X sind zu verzinsen, wenn diese Träger die Verzinsung im Einzelfall ausdrücklich verlangen. 2Die Verzinsung ist auf Vor‐
leistungen beschränkt (vgl. § 108 Abs. 2 SGB X). 3Eine Verzinsung laufender Erstattungsansprüche ist ausgeschlossen.
V 33.6 Erfüllungsfiktion
(1) 1Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Kindergeldanspruch des Berechtigten gem. § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107
SGB X als erfüllt. 2Diese Erfüllungsfiktion greift auch dann ein, wenn der Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsträgers
wegen verspäteter Geltendmachung in entsprechender Anwendung von §§ 111, 113 SGB X ausgeschlossen bzw. verjährt ist, so‐
dass eine Nachzahlung von Kindergeld für Zeiträume, in denen der Berechtigte nachrangige Leistungen i. S. v. V 33.2 bezogen hat,
regelmäßig ausgeschlossen ist. 3Ist für die Familienkasse hingegen kein Erstattungsanspruch ersichtlich, teilt sie dies dem Sozial‐
leistungsträger formlos mit, weil sich die Leistungsträger gleichwertig gegenüberstehen. 4Dem Sozialleistungsträger steht bei einer
abweichenden Auffassung der Klageweg offen.
(2) 1Wurde an den Kindergeldberechtigten Kindergeld ausgezahlt, obwohl die Familienkasse bereits Kenntnis von dem Erstattungs‐
anspruch hatte, i. d. R. weil die Erstattungsanzeige des Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs. 2 EStG bereits bei der Familienkasse
vorlag, ist gegenüber dem Kindergeldberechtigten ein Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO zu erlassen und mit § 107 SGB
X (Erfüllungsfiktion) zu begründen. 2Der Erstattungsanspruch ist unabhängig vom Abrechnungsbescheid und Rückforderungsan‐
spruch der Familienkasse zu erfüllen.
V 33.7 Rückerstattungsanspruch bei Korrektur der Festsetzung
1Wurde an den Sozialleistungsträger Kindergeld ausgezahlt und fällt durch Korrektur der Festsetzung der Kindergeldanspruch des
Berechtigten für diesen Zeitraum weg, ist der Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) der Familienkasse gegenüber dem Sozialleis‐
tungsträger nach § 112 SGB X mit einfachem Schreiben geltend zu machen. 2Ein Rückerstattungsanspruch kann durch allgemeine
Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) verfolgt werden (BFH vom 26. 1. 2006 - BStBl II S. 544).
VII. Besonderheiten beim Berechtigtenwechsel
V 34 Allgemeines
(1) 1Ein Berechtigtenwechsel kann sich unter den Voraussetzungen des § 64 EStG (vgl. A 25.1) ergeben durch
- eine Änderung der familiären Verhältnisse,
- eine Berechtigtenbestimmung oder durch deren Widerruf oder
- einen Verzicht auf den Vorrang oder durch dessen Widerruf.
2Im Falle eines Berechtigtenwechsels ist die Festsetzung der für den bisher/nachrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse
nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben (siehe auch V 14 und V 35 Abs. 2 Satz 4).
(2) 1Eine Änderung der Berechtigtenbestimmung kann rückwirkend nur berücksichtigt werden, soweit noch keine Festsetzung für
das jeweilige Kind erfolgt ist. 2Das Gleiche gilt für einen Vorrangverzicht sowie dessen Widerruf. 3Führt der Berechtigtenwechsel auf‐
grund einer Änderung in der Rangfolge der bisher berücksichtigten Kinder zu einem höheren Kindergeldanspruch des allein/vorran‐
gig Berechtigten, ist der Unterschiedsbetrag bereits vom Monat der Änderung der Verhältnisse an ihm gegenüber festzusetzen. 4Die
Zahlung eines Unterschiedsbetrages an einen Berechtigten für die Zeit vor dem Berechtigtenwechsel kommt nur bei den Kindern in
Betracht, für die
- der bisher/nachrangig oder der nunmehr allein/vorrangig Berechtigte Kindergeld bezogen hat (Zahlkinder), und
soweit die betroffenen Kindergeldfestsetzungen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert werden können (z. B. wegen Heirat oder
-
Haushaltsaufnahme).
(3) Besteht zwischen mehreren Berechtigten Uneinigkeit über den Anspruchsvorrang und hat deswegen ein Berechtigter Einspruch
eingelegt, ist der andere Berechtigte gem. § 174 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 AO zu dem Einspruchsverfahren hinzuziehen (zu weiteren
verfahrensrechtlichen Einzelheiten siehe R 5.7).
V 35 Zusammenarbeit zwischen den Familienkassen
(1) 1Wird einer Familienkasse ein Berechtigtenwechsel bekannt, z. B. durch Anzeige des bisher/nachrangig Berechtigten oder durch
Antragstellung des allein/vorrangig Berechtigten, hat sie unverzüglich zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Änderung der Verhältnis‐
se eingetreten ist, und sich mit der jeweils anderen Familienkasse über eine Vergleichsmitteilung in Verbindung zu setzen. 2Ist die je‐
weils andere Familienkasse nicht bekannt, muss sie, z. B. über eine Anhörung des Berechtigten, ermittelt werden. 3Bei Unklarheiten
haben sich beide Familienkassen über einen einheitlichen Festsetzungs- bzw. Aufhebungszeitraum zu verständigen. 4Bei einer rück‐
wirkenden Festsetzung bzw. Aufhebung ist vor einer Auszahlung bzw. Rückforderung V 36 zu beachten. 5Zur Wahrung des Steuer‐
geheimnisses nach § 30 AO sind die von den Familienkassen untereinander auszutauschenden Unterlagen bezüglich der Angaben
zum anderen Berechtigten zu anonymisieren.
(2) 1Die für den bisher/nachrangig Berechtigten zuständige Familienkasse hat der Familienkasse des allein/vorrangig Berechtigten
alle Unterlagen in Kopie zu übersenden, die als Nachweis für die Festsetzung und Zahlung von Kindergeld einschließlich Prognose
und deren Überprüfung dienen. 2Sie hat bereits begonnene Sachverhaltsermittlungen, soweit sie sich auf den Zeitraum vor dem Be‐
rechtigtenwechsel beziehen, zum Abschluss zu bringen und bereits ergangene Prognoseentscheidungen abschließend zu prüfen.
3Das Ergebnis ist der anderen Familienkasse umgehend mitzuteilen. 4Steht ein einheitlicher Zeitpunkt für den Berechtigtenwechsel
fest, hebt die Familienkasse des bisher/nachrangig Berechtigten ihre Festsetzung ab dem der Änderung folgenden Monat auf; die
Familienkasse des allein/vorrangig Berechtigten setzt das Kindergeld ab diesem Monat fest.
(3) 1Bei der abschließenden Prüfung hat die am Ende des Kalenderjahres zuständige Familienkasse die andere Familienkasse über
anspruchsschädliche Änderungen zu informieren, soweit auch deren Festsetzung betroffen sein kann. 2Diese ist an die Beurteilung
grundsätzlich gebunden.
V 36 Erfüllung des Erstattungsanspruchs durch Weiterleitung
(1) 1Hebt die Familienkasse des bisher/nachrangig Berechtigten die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf, hat der Berechtigte (Er‐
stattungsschuldner) das überzahlte Kindergeld grundsätzlich sofort zu erstatten (§ 37 Abs. 2 AO). 2Das Kindergeld, das von der für
den allein/vorrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse festgesetzt wird, ist grundsätzlich sofort auszuzahlen. 3Zur Verfahrens‐
vereinfachung sollen die Rückforderung und die Auszahlung des Kindergeldes unterbleiben, wenn der bisher/nachrangig Berechtigte
das Kindergeld an den allein/vorrangig Berechtigten weitergeleitet hat, dieser dies bestätigt und auf seinen Auszahlungsanspruch
verzichtet (Weiterleitung). 4Die Verfahrensvereinfachung ist eine Billigkeitsmaßnahme.
(2) 1Der Erstattungsschuldner ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (§ 91 AO) spätestens im Aufhebungsbescheid auf die Mög‐
lichkeit der Weiterleitung hinzuweisen. 2Die Weiterleitung ist nur möglich, sofern gegenüber dem allein/vorrangig Berechtigten das
Kindergeld für den betreffenden Zeitraum noch nicht ausgezahlt wurde. 3Die mögliche Weiterleitung darf die Festsetzung und Aus‐
zahlung des Kindergeldes gegenüber dem allein/vorrangig Berechtigten nicht in unangemessener Weise verzögern. 4Ein vollständig
ausgefüllter und vom allein/vorrangig Berechtigten unterschriebener Vordruck "Bestätigung zur Vorlage bei der Familienkasse" muss
binnen eines Monats der Familienkasse des bisher/nachrangig Berechtigten vorgelegt werden. 5Sie hat zu prüfen, für welche Mona‐
te eine Weiterleitung bestätigt wurde. 6Das Ergebnis ist der Familienkasse des allein/vorrangig Berechtigten mitzuteilen, die wieder‐
um die andere Familienkasse über den bestehenden Kindergeldanspruch des allein/vorrangig Berechtigten informiert. 7Zur Erfüllung
des Erstattungsanspruchs durch Weiterleitung muss der Kindergeldanspruch des allein/vorrangig Berechtigten bereits materiell-
rechtlich geprüft worden sein und zweifelsfrei feststehen. 8Dem Erstattungschuldner ist durch seine Familienkasse eine Mitteilung
über den Umfang der Erfüllung durch Weiterleitung zu übersenden. 9In Zweifelsfällen oder auf Verlangen des Erstattungsschuldners
ist ein Abrechnungsbescheid unter Verwendung des Vordruckes "Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO" zu erteilen. 10Hat der
allein/vorrangig Berechtigte einen geringeren Anspruch, kann die Erfüllungswirkung nur in dieser Höhe eintreten, der Unterschieds‐
betrag ist vom Erstattungsschuldner zurückzuzahlen.
(3) 1Liegt die Bestätigung über die Weiterleitung schon vor, bevor die zuständige Familienkasse das Kindergeld gegenüber dem al‐
lein/vorrangig Berechtigten festsetzt, ist in den Festsetzungsbescheid ein Hinweis aufzunehmen, dass der festgesetzte Anspruch für
die Monate, in denen eine Weiterleitung erfolgte, erfüllt ist. 2Andernfalls ist darauf hinzuweisen, dass noch nicht abschließend geprüft
werden konnte, ob der Kindergeldanspruch für vorangegangene Monate durch Weiterleitung erfüllt ist. 3Die Auszahlung des Kinder‐
geldes an den allein/vorrangig Berechtigten erfolgt zunächst von dem Monat an, ab dem kein Kindergeld mehr an den Erstattungs‐
schuldner ausgezahlt wird. 4Nach Abschluss der Prüfung ist der allein/vorrangig Berechtigte darüber zu informieren, in welchem Um‐
fang sein Anspruch auf Kindergeld durch Weiterleitung erloschen ist. 5Ein verbleibender Anspruch ist noch auszuzahlen. 6Führt die
Vorrangänderung zu einem höheren Kindergeldanspruch, sind Unterschiedsbeträge ab dem Monat der Änderung der Verhältnisse
nachzuzahlen.
Kapitel R - Rechtsbehelfsverfahren
I. Allgemeines
R 1 Rechtsbehelfsliste
(1) 1Zur Überwachung der Rechtsbehelfe ist eine Rechtsbehelfsliste in der Familienkasse zu führen. 2Es ist halbjährlich zu prüfen,
ob die Liste ordnungsgemäß geführt wird und die Rechtsbehelfe zeitgerecht bearbeitet werden; die Prüfung ist zu dokumentieren.
(2) 1Die Rechtsbehelfe sind in der Reihenfolge des Eingangs mit fortlaufender Nummerierung unter Angabe des angefochtenen Ver‐
waltungsakts aufzuführen. 2Fortgang und Art der Erledigung sind einzutragen. 3Erledigungsarten sind:
im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren:
- Rücknahme,
- Abhilfe,
1.
- Einspruchsentscheidung,
- Teil-Einspruchsentscheidung und
- Zeitablauf oder auf andere Weise,
im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren:
- Urteil,
- Gerichtsbescheid,
Beschluss
- Klagerücknahme,
2. -
- Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache,
- Stattgabe,
- Verweisung an ein anderes Gericht und
- außergerichtliche Erledigung.
4Eine AdV (§ 361 AO, § 69 FGO) sowie ein Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO, § 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO) sind zu vermer‐
ken. 5Richtet sich ein Rechtsbehelf gegen mehrere Verwaltungsakte oder legen mehrere Rechtsbehelfsführer gegen denselben Ver‐
waltungsakt Rechtsbehelf ein, so sind mehrere Rechtsbehelfe einzutragen.
(3) 1Wird dem Begehren des Einspruchsführers nur für einen Teil des angefochtenen Zeitraums entsprochen (vgl. R 6.3 Abs. 4), so
ist über diesen Teil des Einspruchs ein neuer Eintrag vorzunehmen und die Erledigung in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken. 2Im
ursprünglichen Rechtsbehelfslisteneintrag ist ein Vermerk über den noch offenen Zeitraum anzubringen.
(4) 1Wird ein unerledigter Rechtsbehelf an eine andere Familienkasse abgegeben, ist dies unter Angabe der anderen Familienkasse
in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken. 2Die übernehmende Familienkasse hat den Rechtsbehelf unter Angabe der bisherigen Fa‐
milienkasse in die Rechtsbehelfsliste einzutragen.
II. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
R 2 Allgemeines zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
(1) 1Der Begriff "Rechtsbehelf" lässt sich mit dem "Begehren auf Überprüfung einer Entscheidung" beschreiben. 2Das außergerichtli‐
che Rechtsbehelfsverfahren, auch Einspruchsverfahren, wird ausschließlich auf Veranlassung des Einspruchsführers und in keinem
Fall durch die Familienkasse von Amts wegen eingeleitet. 3Die Funktionen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sind
zum einen der Rechtsschutz des Kindergeldberechtigten bzw. Antragstellers, zum anderen eine gewisse Selbstkontrolle der Verwal‐
tung, ob gültiges Recht richtig angewandt und Ermessen richtig ausgeübt wurde. 4Des Weiteren werden die FG durch das außerge‐
richtliche Vorverfahren erheblich entlastet, da viele Rechtstreitigkeiten bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens beseitigt wer‐
den können.
(2) 1Die Vorschriften, die für den Erlass des angefochtenen Kindergeldbescheids im Besteuerungsverfahren anzuwenden sind, gel‐
ten für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 85 ff. AO entsprechend. 2Zur Feststellung der Anspruchsvor‐
aussetzungen siehe auch V 6.
R 2.1 Untersuchungsgrundsatz
1Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts sind von Amts wegen durchzuführen (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO). 2Die Familienkasse be‐
stimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Sie hat auch die für die Beteiligten günstigen Umstände
zu berücksichtigen (§ 88 Abs. 2 AO).
R 2.2 Mitwirkungspflichten
1Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten ergeben sich allgemein aus den §§ 90 ff. AO und im Besonderen aus § 68 EStG. 2Die Be‐
teiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (§ 90 AO). 3Dazu gehören als besondere Pflichten der
Beteiligten und anderer Personen unter anderem die Auskunftspflicht (§ 93 AO) und die Vorlagepflicht (§ 97 AO). 4Für den Umfang
der Mitwirkungspflichten kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (§ 88 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Satz 3 AO). 5Zu den besonderen
Mitwirkungspflichten des § 68 EStG vgl. V 7.
R 2.3 Rechtliches Gehör
Kann die Familienkasse einem Einspruch nicht oder nur teilweise abhelfen, ist vor der Einspruchsentscheidung eine Anhörung erfor‐
derlich (vgl. V 6.1 Abs. 4).
R 3 Abgrenzung zu anderen Verwaltungsverfahren
(1) 1Die in der AO und in der FGO geregelten Rechtsbehelfe gelten als förmliche (= ordentliche) Rechtsbehelfe. 2Sie sind i. d. R.
form- und fristgebunden. 3Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist abzugrenzen von den nicht in der AO geregelten, nicht‐
förmlichen Rechtsbehelfen, z. B. der Gegenvorstellung oder der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde.
(2) 1Der Einspruch ist vom Antrag auf Änderung bzw. Berichtigung des Verwaltungsakts zu unterscheiden. 2Im Zweifel ist ein Antrag
auf Änderung stets als Rechtsbehelf zu werten, da dieser die Rechte des Kindergeldberechtigten bzw. Antragstellers umfassender
wahrt als ein Änderungsantrag (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO). 3Des Weiteren unterscheidet sich der Einspruch von einem Antrag auf
Änderung darin, dass er als Verlängerung des Festsetzungsverfahrens den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des
Bescheides verhindert. 4Außerdem ermöglicht die Einlegung eines Rechtsbehelfs ggf. die AdV und kann zu einer verbösernden Ent‐
scheidung führen.
R 4 Zulässigkeitsvoraussetzungen
R 4.1 Grundsätze
1
Grundsätzlich ist ein Einspruchsverfahren nur eingeleitet, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird oder der Einspruchsführer
sich gegen den Nichterlass eines Verwaltungsakts wendet. 2Ziel des Rechtsbehelfs ist eine sachliche Überprüfung ("Begründetheit")
des angefochtenen Verwaltungsakts. 3Jedoch darf eine Sachentscheidung nur ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen
des § 358 AO erfüllt sind. 4Die Familienkasse ist als Finanzbehörde verpflichtet, die Zulässigkeit eines eingegangenen Einspruchs
zu prüfen. 5Fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, so wird der Einspruch von Amts wegen als unzulässig verworfen.
R 4.2 Statthaftigkeit
(1) 1Die Statthaftigkeit gem. §§ 347, 348 AO betrifft die Frage, ob der Einspruch auf den konkreten Fall bezogen der richtige, gesetz‐
lich zugelassene förmliche Rechtsbehelf ist. 2Der Einspruch ist gegen alle Verwaltungsakte (§ 118 AO) der in § 347 Abs. 2 AO ge‐
nannten Angelegenheiten statthaft. 3Das Kindergeld fällt als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) unter die Abgabenangelegenhei‐
ten, auf die die AO gem. § 1 Abs. 1 AO anwendbar ist. 4Der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, der einen kindergeldrechtli‐
chen Sachverhalt regelt, ist demnach gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO statthaft.
(2) 1Um Einspruch einlegen zu können, muss grundsätzlich ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegen. 2Aus Rechtsschutzgründen
lässt § 347 Abs. 1 Satz 2 AO jedoch auch einen sog. Untätigkeitseinspruch zu. 3Auch ohne Kindergeldfestsetzung kann mit Ausnah‐
me der in § 348 AO genannten Fälle ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn die Familienkasse ohne Mitteilung eines hinreichen‐
den Grundes nicht binnen angemessener Frist (i. d. R. sechs Monate analog § 46 Abs. 1 FGO) über einen Antrag des Kindergeldbe‐
rechtigten bzw. Antragstellers sachlich entschieden hat. 4Die weitere Ausnahme bildet die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen
einen nichtigen Verwaltungsakt (§§ 125, 124 Abs. 3 AO). 5Diese nichtigen Bescheide entfalten keinerlei Rechtswirkung. 6Da sie je‐
doch von einer Finanzbehörde erlassen worden sind und rechtliche Konsequenzen auszulösen scheinen, wirken sie faktisch gegen‐
über dem Inhaltsadressaten, der von dem Verwaltungsakt betroffen ist. 7Einem solchen Rechtsbehelf gegen eine nichtige Kinder‐
geldfestsetzung kann entsprochen werden, indem die Unwirksamkeit förmlich festgestellt wird oder der nichtige Verwaltungsakt
durch einen rechtmäßigen ersetzt wird. 8Im zuletzt genannten Fall wird der rechtmäßige Bescheid gem. § 365 Abs. 3 Nr. 2 AO auto‐
matisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens, welches danach mit dem wirksamen Verwaltungsakt fortgeführt wird.
(3) 1§ 348 AO benennt die Fälle, in denen der Einspruch als Rechtsbehelf ausgeschlossen ist. 2Danach ist der Einspruch unter an‐
derem nicht statthaft gegen:
Einspruchsentscheidungen (§ 348 Nr. 1 AO); hier ist die außergerichtliche Prüfung schon erfolgt, sodass der finanzgerichtliche
1. Weg als weitere Instanz eröffnet ist (vgl. R 7 ff.). Die Möglichkeit eines Korrekturantrags nach ergangener Einspruchsentschei‐
dung besteht weiterhin (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 2 ff. AO);
Nichtentscheidung über einen Einspruch (§ 348 Nr. 2 AO); hier hat der Einspruchsführer die Möglichkeit der Untätigkeitsklage
2.
gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. R 10.4 Abs. 2).
R 4.3 Beschwer
(1) 1Im Rechtsbehelfsverfahren muss vom Einspruchsführer vorgetragen werden, selbst in seiner eigenen Rechtssphäre betroffen zu
sein. 2Beschwer liegt bereits dann vor, wenn die Behauptungen des Einspruchsführers eine Rechtsverletzung als möglich erschei‐
nen lassen. 3Ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, ergibt sich erst bei der sachlichen Überprüfung des Rechtsbehelfs (Begrün‐
detheit) im Laufe des Verfahrens und ist nicht Frage der Zulässigkeit des Einspruchs. 4Eine Beschwer ist nicht nur dann gegeben,
wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder Ermessenswidrigkeit gerügt wird, sondern auch dann, wenn der Einspruchsfüh‐
rer eine für ihn günstigere Entscheidung begehrt (z. B. Festsetzung eines höheren Kindergeldbetrages). 5Beschwer kann beim An‐
tragsteller im berechtigten Interesse (vgl. V 5.3) auch dann vorliegen, wenn die Familienkasse bereits aufgrund eines Antrages des
Berechtigten ohne Beteiligung des Antragstellers im berechtigten Interesse entschieden hat und er gegen diese Entscheidung Ein‐
spruch einlegt. 6Dies gilt z. B., wenn der Abzweigungsempfänger (vgl. V 32) ohne vorherige Beteiligung als Antragsteller im berech‐
tigten Interesse gegen einen gegenüber dem Kindergeldberechtigten ergangenen Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheid Einspruch
einlegt (vgl. BFH vom 17. 12. 2014 - BStBl 2016 II S. 100).
(2) 1Von der Beschwer ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu unterscheiden, das eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraus‐
setzung ist. 2Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem, wenn der Einspruchsführer sein mit dem Einspruch ver‐
folgtes Ziel auch ohne Durchführung des Einspruchsverfahrens auf einfachere Art und Weise erreichen kann. 3Bei einer Aufhebung
oder Ablehnung mit Wirkung für die Zukunft sind sowohl Beschwer als auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben. 4Dies
gilt trotz der Möglichkeit eines Neuantrags, da in diesem Fall eine Kostenerstattung nach § 77 EStG ausgeschlossen ist.
R 4.4 Anbringungsbehörde, Form und Inhalt des Einspruchs
(1) 1Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist bei der zuständigen Familienkasse (Anbringungsbehörde) einzulegen. 2Anbrin‐
gungsbehörde ist nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich die Familienkasse, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 3Geht ein Ein‐
spruch bei einer unzuständigen Behörde ein, ist dies unschädlich, wenn er vor Ablauf der Einspruchsfrist an die Anbringungsbehörde
weitergeleitet wird (vgl. R 4.5 Abs. 3).
(2) 1Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Eine telefonische Einspruchsein‐
legung reicht nicht aus. 3Die Schriftform ist auch bei einer Einlegung durch Telefax gewahrt (vgl. BFH vom 26. 3. 1991 - BStBl II S.
463).4Bei elektronischer Einspruchseinlegung ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht erforderlich.
5Der Einspruch muss nicht eigenhändig unterschrieben sein. 6Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Ein‐
spruch eingelegt hat. 7In § 357 Abs. 3 AO wird geregelt, welche Inhalte der Einspruch haben soll; bei Fehlen des geforderten Inhalts
liegt gleichwohl ein zulässiger Einspruch vor. 8Es ist nicht notwendig, dass die Erklärung ausdrücklich als Einspruch bezeichnet wird.
9
Es genügt, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Nachprüfung einer Entscheidung gewünscht wird.
R 4.5 Einspruchsfrist
(1) 1Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt nach § 355 AO grundsätzlich einen Monat nach ordnungsgemäßer Bekannt‐
gabe des Verwaltungsakts. 2Die Bekanntgabe ist in § 122 AO geregelt (siehe hierzu auch AEAO zu § 122). 3Die Einspruchsfrist be‐
ginnt nicht zu laufen, wenn einem schriftlich oder elektronisch ergehenden Verwaltungsakt keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfs‐
belehrung beigefügt ist (§ 356 Abs. 1 AO). 4Der Einspruch kann dann grundsätzlich nach § 356 Abs. 2 AO innerhalb eines Jahres ab
Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden. 5Der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO und der Einspruch
gegen einen nichtigen Verwaltungsakt sind unbefristet möglich. 6Sowohl für die Ermittlung des Fristendes als auch für die Bekannt‐
gabefiktionen gem. § 122 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 AO sind § 108 Abs. 1 und Abs. 3 AO zu beachten.
(2) 1Da es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht nach § 109 AO verlängert werden. 2Bei
Fristversäumung kommt ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) in Betracht; der Einspruchsführer ist hierauf hinzu‐
weisen, da sonst ein Verfahrensmangel vorliegt.
(3) 1Wird der Einspruch bei einer unzuständigen Behörde eingelegt, trägt grundsätzlich der Einspruchsführer das Risiko der rechtzei‐
tigen Übermittlung an die zuständige Familienkasse. 2Kann eine Behörde aber leicht und einwandfrei erkennen, dass sie für einen
bei ihr eingegangenen Einspruch nicht und welche Familienkasse zuständig ist, hat sie diesen Einspruch unverzüglich an diese wei‐
terzuleiten. 3Geschieht dies nicht und wird dadurch die Einspruchsfrist versäumt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
110 AO) in Betracht (BVerfG vom 2. 9. 2002 - BStBl II S. 835).
R 4.5.1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) 1Ist der Einspruchsführer unverschuldet daran gehindert, die Einspruchsfrist einzuhalten, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3Die
Monatsfrist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem das Hindernis beseitigt ist, z. B. Urlaubsrückkehr.
(2) 1Der Einspruchsführer muss darlegen, dass er ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Rechtsbehelfsfrist einzuhal‐
ten. 2Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die gesetzliche Frist nicht einhält. 3Dabei ist die Sorgfalt maßgebend, die
dem Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls und seiner persönlichen Verhältnisse zugemutet
werden kann. 4Der Einspruchsführer muss alles ihm Zumutbare unternehmen, um die Frist zu wahren. 5Der Einspruchsführer muss
sich das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen. 6An die Sorgfaltspflicht des Vertreters sind erhöhte Anforderungen zu stel‐
len.
(3) 1Krankheit kann eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn sie so schwer und unvermutet war, dass der Einspruchsführer außer‐
stande war, das Schriftstück selbst oder durch einen Dritten einzureichen (BFH vom 17. 9. 1987 - BStBl 1988 II S. 249). 2Das Ver‐
säumen einer Frist ist nicht schuldhaft, wenn diese aufgrund einer fehlenden erforderlichen Begründung des Verwaltungsakts (§ 121
AO) oder aufgrund einer fehlenden erforderlichen Anhörung (§ 91 AO) versäumt wurde (vgl. § 126 Abs. 3 AO). 3Geht das Schrift‐
stück, welches die Frist in Gang setzt, während einer höchstens sechs Wochen andauernden urlaubsbedingten Abwesenheit zu und
wird aus diesem Grund die Frist versäumt, handelt der Einspruchsführer i. d. R. nicht schuldhaft. 4Wenn dem Einspruchsführer der
Verwaltungsakt zu einem Zeitpunkt zugeht, zu dem er entweder noch vor oder nach Urlaubsantritt in der Lage ist, Einspruch einzule‐
gen, handelt er schuldhaft. 5Ebenfalls gilt Arbeitsüberlastung grundsätzlich nicht als Entschuldigungsgrund (BFH vom 24. 11. 1970 -
BStBl 1971 II S. 110). 6Befindet sich der Einspruchsführer im Irrtum über die Erfolgsaussichten seines Einspruchs und legt daher
verspätet Einspruch ein, rechtfertigt dies eine Wiedereinsetzung nicht. 7Sprachschwierigkeiten von Ausländern entschuldigen eine
Fristversäumnis nicht, wenn sie sich nicht rechtzeitig um eine Übersetzung bemüht haben (BFH vom 9. 3. 1976 - BStBl II S. 440).
(4) 1Dem Einspruchsführer steht das Recht zu, die gesamte Frist auszunutzen. 2Allerdings muss er die gewöhnlichen Postlaufzeiten
beachten. 3Schuldhaft handelt derjenige, der den Einspruch ohne Rücksicht auf Postlaufzeiten erst am letzten Tag der Frist zur Post
gibt. 4Kann die Frist auf normalem Postweg nicht mehr gewahrt werden, muss der Zugang anderweitig, z. B. durch Telefax, elektroni‐
sche Übermittlung oder Boten, sichergestellt werden, um die schuldhafte Fristversäumnis zu verhindern.
(5) 1Der jeweilige Hinderungsgrund ist glaubhaft zu machen. 2Der Einspruchsführer muss z. B. bei Erkrankung darlegen, in welcher
Zeit er erkrankt war und wann er wieder in der Lage war, zur Fristwahrung etwas zu unternehmen. 3Außerdem sollte er ein ärztliches
Attest vorlegen, aus dem sich ergibt, dass ihn die Krankheit an der Wahrung der Frist gehindert hat; Arbeitsunfähigkeitsbescheini‐
gungen mit allgemein gehaltenen Diagnosen genügen i. d. R. nicht.
(6) Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist unselbständiger Bestandteil der Entscheidung über den Einspruch und somit
kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
R 4.6 Folgen der Unzulässigkeit
1Fehlt auch nur eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs, ist dieser als unzulässig zu verwerfen (§ 358 Satz 2 AO).
2
Vor Erlass der Einspruchsentscheidung ist der Einspruchsführer anzuhören und die Rücknahme des Einspruchs anzuregen. 3Der
die Unzulässigkeit aussprechende Tenor in der Einspruchsentscheidung ist zu begründen. 4Der Einspruch ist bei Unzulässigkeit in
der Sache nicht zu prüfen, selbst wenn er nach materiellem Recht begründet wäre. 5Die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig
hat zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt mit seinem Inhalt Bestandskraft erlangt. 6Eine Verböserung (§ 367 Abs. 2 Satz
2 AO) des angefochtenen Verwaltungsakts ist ausgeschlossen.
R 5 Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens
R 5.1 Aussetzung der Vollziehung
R 5.1.1 Grundsätze
1Die AdV nach § 361 AO gewährt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung angefochtener Verwaltungsakte, über deren Rechtmäßigkeit noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist. 2Die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Familienkassen ist notwendiger Bestandteil der durch Art. 19 Abs. 4 GG gegebenen Rechtsschutzgarantie. 3Durch Einlegung eines Einspruchs wird die Vollziehung eines Verwaltungsakts, insbesondere die Rückforderung von Kindergeld, nicht gehemmt. 4Durch die AdV wird der Einspruchsführer vorläufig von seiner Leistungspflicht entbunden, wenn die Einlegung des Einspruchs sachgerecht erscheint oder die Vollziehung des Verwaltungsakts zu besonderen Härten führen würde. 5Das AdV-Verfah‐ ren ist ein in Bezug auf das Einspruchsverfahren selbständiges Verfahren, über das gesondert durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. R 5.1.2 Voraussetzungen (1) 1Der Verwaltungsakt, der in der Vollziehung ausgesetzt werden soll, muss angefochten sein, d. h. es muss dagegen Einspruch eingelegt worden sein. 2Ein Antrag auf AdV vor Anfechtung des Verwaltungsakts ist unzulässig. 3Der angefochtene Verwaltungsakt muss vollziehbar und damit aussetzungsfähig sein. 4Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Geld‐ forderung (z. B. Rückzahlung des Kindergeldes) geltend gemacht wird. 5Verwaltungsakte, durch die ein Antrag abgelehnt wird, sind dagegen grundsätzlich nicht vollziehbar, da sie keine anordnende Regelung enthalten, sondern eine Regelung zu treffen ablehnen. 6In diesen Fällen ist der AdV-Antrag unzulässig; ggf. kann beim Finanzgericht ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung (nach § 114 FGO) gestellt werden. (2) 1Es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. 2Diese liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen. 3Der Erfolg des Rechtsbehelfs braucht aber nicht wahrscheinlicher zu sein als sein Misserfolg. 4Alternativ ist AdV zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. (3) 1Der Antrag ist an keine Form gebunden, antragsberechtigt ist jeder, der durch den Verwaltungsakt beschwert ist. 2Die Vollzie‐ hung kann von Amts wegen auch ohne Antrag ausgesetzt werden; das gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber nicht mehr vor Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages ergehen kann. R 5.1.3 Folgen (1) 1Über Anträge auf AdV ist unverzüglich zu entscheiden. 2So lange noch nicht entschieden ist, sollen Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben, es sei denn, der Antrag ist aussichtslos, bezweckt offensichtlich nur ein Hinausschieben der Vollstreckung oder es be‐ steht Gefahr im Vollzug. (2) 1Die AdV ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der mit seiner Bekanntgabe (§ 122 AO) wirksam wird (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO). 2Sie bleibt nach § 124 Abs. 2 AO wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen (§ 130 AO), widerrufen (§ 131 AO), ander‐ weitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 3Für die Dauer der AdV entfällt die Erhebung von Säum‐ niszuschlägen. 4Vollstreckungsmaßnahmen sind für die Dauer der AdV nicht zu veranlassen. (3) 1Wird der Antrag auf AdV vor Fälligkeit der Rückzahlung des Kindergeldes bei der Familienkasse eingereicht und begründet, ist die AdV im Regelfall ab Fälligkeitstag der strittigen Rückforderungsbeträge auszusprechen. 2Ein späterer Zeitpunkt kommt in Be‐ tracht, wenn der Einspruchsführer den Antrag auf AdV erst nach Fälligkeit eingereicht hat oder die Begründung des Rechtsbehelfs oder des AdV-Antrags unangemessen hinausgezögert hat und die Familienkasse deshalb vorher keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu haben brauchte. 3Trifft die Familienkasse keine Aussage über den Beginn der AdV, wirkt die AdV ab Bekanntgabe der Verfügung über die AdV. (4) 1Das Ende der AdV ist in der Verfügung über die AdV regelmäßig zu bestimmen (Befristung). 2Soweit eine datumsmäßige Befris‐ tung nicht angebracht ist, sollte das Ende bei Entscheidungen über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf einen Monat nach Be‐ kanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. einen Monat nach dem Eingang einer Erklärung über die Rücknahme des Rechtsbe‐ helfs festgelegt werden. 3Einer Aufhebung der AdV bedarf es in einem solchen Fall nicht. (5) Hatte der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg, ist die Festsetzung von Zinsen zu prüfen (vgl. V 29.1 und V 29.3). (6) 1Gegen die Ablehnung des Antrags auf AdV ist der Einspruch gegeben oder ein Antrag auf AdV beim FG gem. § 69 Abs. 3 FGO möglich (vgl. R 9.5). 2Gegen die Einspruchsentscheidung über die Ablehnung des Antrags auf AdV gibt es keine Klagemöglichkeit, sondern nur den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO (§ 361 Abs. 5 AO i. V. m. § 69 Abs. 7 FGO). R 5.2 Akteneinsicht und Recht auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen (1) 1Aus den Vorschriften zum Einspruchsverfahren (§§ 347 ff. AO) ergibt sich kein Anspruch auf Akteneinsicht. 2Die Gewährung der Akteneinsicht kann jedoch sachdienlich sein; sie steht im Ermessen der Familienkasse; zum weiteren Verfahren vgl. V 9. 3Ferner kann sich nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 17. 12. 2008 (BStBl 2009 I S. 6) ein Anspruch auf Auskunft und auch auf
Akteneinsicht ergeben. 4Die Ablehnung eines schriftlichen Antrags auf Akteneinsicht hat schriftlich zu erfolgen, ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) 1Gem. § 364 AO sind den Beteiligten die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, wenn sie dies beantragt haben oder wenn die Ein‐ spruchsbegründung dazu Anlass gibt. 2Die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen umfasst alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Berechnungsgrundlagen. 3Die Mitteilungspflicht besteht nur insoweit, als der Beteiligte einspruchsbefugt ist. R 5.3 Erörterung des Sach- und Rechtsstandes 1Die mündliche Erörterung ist insbesondere geeignet, um Sachverhalte aufzuklären, Rechtsfragen zu erörtern und Dauersachverhal‐ te einvernehmlich zu klären. 2Einem Antrag auf mündliche Erörterung soll grundsätzlich entsprochen werden. 3Eine Verletzung der Erörterungspflicht (vgl. § 364a AO) durch die Familienkasse führt nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung, jedoch zu deren Rechtswidrigkeit. R 5.4 Ausschlussfrist (Präklusionsfrist) 1Im Kindergeldverfahren ist von der Anwendung des § 364b AO abzusehen. 2§ 364b AO soll dem Missbrauch des außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken entgegenwirken und findet insbesondere in Ein‐ spruchsverfahren, die eine Steuerfestsetzung aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen betreffen, Anwendung. R 5.5 Verböserung (1) Eine Verböserung i. S. v. § 367 Abs. 2 AO stellt eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zum Nachteil des Ein‐ spruchsführers dar und liegt vor, wenn sich aus dem Tenor des angefochtenen Verwaltungsakts eine Verschlechterung bzw. ein Nachteil für den Einspruchsführer im Vergleich zum angefochtenen Verwaltungsakt ergibt. (2) 1Der Verwaltungsakt kann zum Nachteil dessen, der den Einspruch eingelegt hat, geändert werden, wenn dieser auf die Möglich‐ keit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hier‐ zu zu äußern und den Einspruch zurückzunehmen. 2Der Verböserungshinweis soll sich auf den konkreten Fall beziehen, mit Anga‐ ben von Gründen versehen sein und das Maß der geplanten Änderung offen legen. 3Äußert sich der Einspruchsführer nach dem Verböserungshinweis nicht oder wendet er sich mit Gründen gegen die beabsichtigte Änderung, ohne den Einspruch zurückzuneh‐ men, entscheidet die Familienkasse über den Einspruch. 4Im Tenor der Einspruchsentscheidung wird das Kindergeld auf den verbö‐ sernden Betrag festgesetzt bzw. die Festsetzung aufgehoben. (3) 1Ein Verböserungshinweis ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Änderung oder Aufhebung der Kindergeldfestset‐ zung aufgrund einer Korrekturvorschrift auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich ist, wenn sich die Verböserung also durch die Einspruchsrücknahme nicht verhindern lässt. 2Eine Anhörung (vgl. V 6.1 Abs. 4) hat vor Erlass der verbösernden Entscheidung in jedem Fall zu erfolgen. (4) Die Verböserung steht keinesfalls im Ermessen der Familienkasse (vgl. § 85 AO). R 5.6 Ruhen des Verfahrens (1) 1Das Ruhen des Einspruchsverfahrens i. S. v. § 363 AO setzt die Zulässigkeit des Einspruchs voraus. 2Die Ablehnung eines An‐ trags auf Ruhen des Verfahrens ist nicht selbständig mit dem Einspruch angreifbar. 3Über die Verfahrensruhe ist eine Eintragung in der Rechtsbehelfsliste vorzunehmen (vgl. R 1). 4Die ruhenden Einspruchsverfahren sind in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob der jeweilige Ruhensgrund noch besteht. (2) 1Die Familienkasse kann gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO das Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. 2Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Verfahren bei einem FG anhängig ist, in dem die gleiche Rechtsfrage behandelt wird. 3Die Zustimmung des Einspruchsführers sollte immer schriftlich oder elektronisch erfolgen. 4Eine Verfahrensruhe gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ist mit dem BZSt abzustimmen. 5Der Hinzugezogene hat keinen Ein‐ fluss auf die Zustimmungsruhe. 6Stimmt der Einspruchsführer dem Ruhen zu, tritt erst auf Anordnung der Familienkasse der Still‐ stand des Verfahrens ein. 7Die Ruhensanordnung ist eine Ermessensentscheidung, sie kann mit einer Nebenbestimmung, insbeson‐ dere einer Befristung nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 AO, versehen werden. 8Sie ist ein formfreier Verwaltungsakt, soll jedoch schriftlich er‐ folgen. 9Die Verfahrensruhe endet mit Ablauf der Befristung, Eintritt der auflösenden Bedingung, aufgrund eines Antrags des Ein‐ spruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO oder aufgrund Widerrufs der Ruhensanordnung durch die Familienkasse (§ 363 Abs. 2 Satz 4 AO). 10Die Mitteilung der Verfahrensfortsetzung ist dem Einspruchsführer bzw. dem Bevollmächtigten bekannt zu geben, be‐ vor die Einspruchsentscheidung ergeht. (3) 1Ein Einspruchsverfahren ruht gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes (Zwangsruhe), wenn wegen der Verfassungsmäßig‐ keit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesver‐ fassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht (insbesondere BFH) anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird. 2Die in einem solchen Verfahren streitige Rechtsfrage muss für die Entscheidung über den Einspruch erheblich sein. 3Die Rechtsfolge