BStbl Nr. 8 2016

Bundessteuerblatt Nr. 8 aus 2016

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BUNDESSTEUERBLATT
     2016 / Nr. 8
1

BStbl Seite 474
                                                     Doppelbesteuerung

Bundesministerium der Finanzen                                                                                  Berlin, 31. März 2016

IV B 2 - S 1304/09/10004

2016/0311560



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern


Besteuerung von Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Bestehen einer Konsultati‐
                                        onsvereinbarung mit einem anderen DBA-Staat;
                                      BFH-Urteil vom 10. Juni 2015 (BStBl II 2016 S. 326)


Der BFH hat mit Urteil vom 10. Juni 2015 (I R 79/13, BStBl II 2016 S. 326) entschieden, dass die Besteuerung einer Abfindungszah‐
lung aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Bundesrepublik Deutschland als ehemaligem Tätigkeitsstaat nach
Wegzug des Steuerpflichtigen in die Schweiz nicht auf § 24 Absatz 1 Satz 2 KonsVerCHEV gestützt werden kann.

Unter Bezug auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Die Grundsätze des BFH-Urteils sind außer auf § 24 Absatz 1 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187)
auch in Bezug auf die Regelungen in

    § 2 Absatz 3 Nummer 2 KonsVerBELV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2137), geändert durch Artikel 8 der VO vom 11. De‐
-
    zember 2012 (BGBl. I S. 2641),

- § 2 Absatz 3 Nummer 2 KonsVerGBRV vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1483),

- § 10 Absatz 2 Nummer 2 KonsVerLUXV vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1484),

- § 6 Absatz 1 KonsVerAUTV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2185) und

- § 7 Absatz 1 KonsVerNLDV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2183)

anzuwenden, soweit nach diesen für Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Bundesrepublik
Deutschland als ehemaliger Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht haben soll. Im Übrigen sind die Rechtsverordnungen weiter an‐
zuwenden. Für die KonsVerNLDV gilt dies in Bezug auf das deutsch- niederländische Doppelbesteuerungsabkommen vom 16. Juni
1959 (BGBl. II 1960 S. 1781) in der Fassung des Dritten Zusatzprotokolls vom 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1653).

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Internationales Steuerrecht zur Ansicht und
zum Abruf bereit.

                                                            Im Auftrag

                                                          Dr. L a s a r s
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                                                       Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                                  Berlin, 20. April 2016

IV C 1 - S 2404/10/10005

2016/0350383



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern


  Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Absatz 6 EStG bei gebündelter Vermögensanlage für rechtlich
                                          unselbstständige Stiftungen der Kommunen;
           Ergänzung des BMF-Schreibens "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85)

                           Mein Schreiben vom 24. März 2016 - IV C 1 - S 2404/10/10005, 2016/0214662 -


Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie
folgt gefasst:

Rz. 302 wird wie folgt gefasst:

       "Erstattung der Kapitalertragsteuer von Erträgen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Treuhandkonten und
       von Treuhandstiftungen

      Bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen, sieht das
      geltende Recht für Kapitalerträge keine Abstandnahme vom Steuerabzug und keine Erstattung der einbehaltenen Kapitaler‐
      tragsteuer vor. Eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer findet nicht statt; die Körperschaftsteuer ist durch den Steuerabzug
      vom Kapitalertrag abgegolten (§ 32 KStG).

      Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird zugelassen, dass die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Körperschaft
302 in der gesetzlich zulässigen Höhe von dem für sie zuständigen Finanzamt erstattet wird.
      Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen ein inländisches Kreditinstitut das Vermögen mehrerer nichtrechtsfähiger
      Stiftungen des privaten Rechts in einem gemeinsamen Treuhanddepot verwaltet, und die antragstellende Stiftung nach‐
      weist, dass bei ihr die Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuerbefreiung vorliegen und ihr die jeweiligen Kapitalerträ‐
      ge zuzurechnen sind. Werden in einem Treuhandkonto lediglich die Kapitalanlagen einer Stiftung verwaltet, findet §
      44a Absatz 6 Satz 3 EStG Anwendung."


Rz. 324 wird wie folgt gefasst:


                                      "XIII. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

      Für die Anwendung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schrei‐
      bens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008
      zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für die Kapitalertragsteuererhebung wird nicht
324
      beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 227 i. d. Fassung des BMF-Schreibens vom 9. Dezember 2014 (BStBl I S. 1608) und
      der Rz. 57 erst zum 1. Januar 2016, die Änderung der Rz. 241 Beispiel 6 erst zum 1. Juli 2016 und die Änderung der Rz. 176
      erst zum 1. Januar 2017 angewendet wird."


Rz. 325 wird wie folgt gefasst:

      "Bei Sachverhalten, die unter die Regelung dieses Schreibens fallen, sind folgende BMF-Schreiben nicht mehr anzuwenden:
      das BMF-Schreiben vom 30. April 1993 (BStBl I S. 343), 6. Juni 1995 - IV B 4 - S 2252 - 186/95, 16. August 2011 (BStBl I S.
325 787), 9. Oktober 2012 (BStBl I S. 953), 5. Juli 2013 (BStBl I S. 881), 31. Juli 2013 (BStBl I S. 940), 12. September 2013 (BStBl
    I S. 1167), 3. Januar 2014 (BStBl I S. 58), 9. Dezember 2014 (BStBl I S. 1608), 18. März 2015 (BStBl I S. 253), 27. Mai 2015
      (BStBl I S. 473) und vom 31. August 2015 (BStBl I S. 664)."


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www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Abgeltungsteuer zum Download bereit.
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Im Auftrag

Dr. M ö h l e n b r o c k
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BStbl Seite 476
                                                       Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                                   Berlin, 6. Mai 2016

IV C 3 - S 2221/15/10011 :004

2016/0405757



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern


                                 Änderung des BMF-Schreibens vom 11. März 2010 (BStBl I S. 227);
                          Anwendung des BFH-Urteils vom 12. Mai 2015 - IX R 32/14 - (BStBl 2016 II S. 331)


Der BFH hat mit o. g. Urteil entschieden, dass Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer gleitenden Übergabe von Privat‐
vermögen grundsätzlich weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden können, wenn die Vermögensübertragung vor
dem 1. Januar 2008 vereinbart worden war und die Voraussetzungen des § 52 Absatz 23e Satz 2 EStG in der Fassung des JStG
2008 nicht vorliegen. Es komme insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleis‐
tung vereinbart worden sei. Unerheblich sei auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag
verbindlich vereinbart waren.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11. März 2010 (BStBl I S.
227) wie folgt gefasst:


          "II. Ablösung eines Nießbrauchsrechts

      Wurde aufgrund eines vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Übertragungsvertrags Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt
85 auf den Vermögensübernehmer übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31. Dezember 2007 im Zusammen‐
   hang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst, gilt ebenfalls Rz. 81 (vgl. BFH vom 12. Mai 2015, BStBl 2016 II S. 331)."


1
    Grundsätzlich ist Rz. 85 in der Fassung dieses BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden.
2
    Für Veranlagungszeiträume vor 2016 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11. März 2010 (BStBl I S. 227) jedoch für die Veranla‐
gung des Vermögensübernehmers oder Vermögensübergebers fort, wenn die Anwendung der Rz. 81 zu einer höheren Steuerlast
führen würde.
3Für   Veranlagungszeiträume nach 2015 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11. März 2010 (BStBl I S. 227) sowohl für die Veranla‐
gung des Vermögensübernehmers als auch für die Veranlagung des Vermögensübergebers fort, wenn die Ablösung des Nieß‐
brauchsrechts vor dem 1. Juni 2016 vereinbart wurde sowie Vermögensübernehmer und Vermögensübergeber übereinstimmend an
der Fortgeltung festhalten. 4An die einmal getroffene, korrespondierende Entscheidung sind die Beteiligten für die Zukunft gebun‐
den.
5Die   vorstehenden Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Versorgungsleistungen und deren
Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart wurden.

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www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf
bereit.

                                                              Im Auftrag

                                                           Rennings
5

BStbl Seite 477
                                                     Grunderwerbsteuer
                                                     Gleich lautende Erlasse
                                            der obersten Finanzbehörden der Länder
                           Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden
                                     (Personen-)Gesellschaft i. S. des § 1 Absatz 3 GrEStG;

                               Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 12. März 2014 - II R 51/12 -

                                                      vom 9. Dezember 2015


Mit Urteil vom 12. März 2014 - II R 51/12 - (BStBl 2016 II S. 356) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass vorbehaltlich einer Be‐
steuerung nach § 1 Absatz 2a GrEStG der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG erfüllt ist, wenn
ein Kommanditist einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG seine Gesellschaftsbeteiligung an den einzigen anderen Kommanditisten
verkauft und die KG die einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist.

Seine Entscheidung hat der Bundesfinanzhof maßgeblich damit begründet, dass eine zwischengeschaltete Personengesellschaft im
Hinblick auf § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG ebenso zu behandeln sei wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft. Bei einer
zwischengeschalteten Personengesellschaft komme es für die Bestimmung der Quote nicht auf die Beteiligung aller Gesellschafter
am Gesamthandsvermögen, sondern auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital an. Bei einem mittelbaren Anteilserwerb seien zwi‐
schengeschaltete Personengesellschaften den zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften gleichzustellen, weil mangels zivilrechtli‐
cher Regelung an die rechtlich begründete Einflussmöglichkeit - und damit an das Gesellschaftskapital - anzuknüpfen sei.

Insoweit ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen unterschiedlichen Behandlung
von zwischengeschalteten Personen- und Kapitalgesellschaften ist weiterhin festzuhalten.

Darüber hinaus trifft das Urteil keine vom BFH-Urteil vom 18. September 2013 - II R 21/12 - (BStBl 2014 II S. 326) abweichende
Aussage zur Behandlung von wechselseitigen Beteiligungen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen grunderwerbsteuerrechtlichen
Beurteilung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass wechselseitige Beteiligungen bei Personen- und Kapitalgesellschaften gleich
zu behandeln sind. Sie bleiben bei der Prüfung, ob die vorgeschriebene Quote von 95 % in Fällen des § 1 Absatz 2a GrEStG oder §
1 Absatz 3 GrEStG erreicht ist, unberücksichtigt.


Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg

3 - S 450.1/46


Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

36 - S 4501 - 1/1


Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

S 4501 - 1/2005-4


Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg

31 - S 4501/14#01#04


Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen

S 4501 - 1/2014-4/2015


Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

S 4501 - 2014/001 - 53


Hessisches Ministerium der Finanzen

S 4501 A - 025 - II 63/3


Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

IV - S 4501 - 00000 - 2014/006
6

Niedersächsisches Finanzministerium

S 4501 - 103 - 35 2


Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

S 4501 - 4 - V A 6


Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

S 4501 A - 14 - 025 - 446


Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa

B/5 - S 4501 - 6#001


Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

35 - S 4501/6/393 - 2015/62226


Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt

42 - S 4501 - 40


Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

VI 355 - S 4544 - 025


Thüringer Finanzministerium

S 4514 A - 14
7

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                                                       Körperschaftsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                                      Berlin, 3. Mai 2016

IV C 2 - S 2750-a/07/10006 :002

2016/0392721



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern


Anwendung des § 8b Absatz 3 KStG 1999 i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.
 Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) auf Auslandsbeteiligungen in den Veranlagungszeiträumen 2001 und - im Fall eines vom
                                       Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs - 2002;
Folgen des EuGH-Urteils vom 22. Januar 2009 in der Rs. C-377/07 STEKO (BStBl 2011 II S. 95) - Ersatz des BMF-Schreibens
                                                 vom 16. April 2012 (BStBl I S. 529)


In dem Urteil vom 22. Januar 2009 hat der EuGH in der Rs. C-377/07 STEKO entschieden, dass in einem Fall, in dem eine inländi‐
sche Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 Prozent beteiligt ist, Artikel 56 EG dahin auszule‐
gen ist, dass er einer Regelung wie derjenigen des § 8b Absatz 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Ge‐
winnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für
Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.

Das Urteil weicht von der gesetzlichen Anwendungsvorschrift zu § 8b Absatz 3 KStG (§ 34 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG zuletzt
in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26. Juni 2013,
BGBl. I S. 1809) ab. Es ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden, in denen im Jahr 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahren im Wirtschaftsjahr 2001/2002, Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen auf Anteile an ausländi‐
schen Gesellschaften und Verlusten aus der Veräußerung dieser Anteile geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für Ge‐
winnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen, die nicht börsenkursbedingt sind. Gewinnminderungen, die durch Ansatz
des niedrigeren Teilwerts oder durch Veräußerung des Anteils entstanden und auf Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft zu‐
rückzuführen sind (§ 8b Absatz 6 KStG in der Fassung des Gesetzes vom 13. September 1993, BGBl. I S. 1569), sind weiterhin vom
Abzug ausgeschlossen (vgl. anhängiges Revisionsverfahren I R 87/15).

Das gilt grundsätzlich für alle Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten und für Beteiligungen
an ausländischen Gesellschaften aus Staaten, die kein EU-/EWR-Mitgliedstaat sind (Drittstaaten), unabhängig von der Höhe der Be‐
teiligung.

In Bezug auf Körperschaften aus einem Drittstaat ist die Anwendung von § 2a EStG zu prüfen.

Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 16. April 2012 (BStBl I S. 529) und ist in allen offenen Fällen zu beachten.
Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen -
Steuern - Steuerarten - Körperschaft- & Umwandlungsteuer zum Download bereit.

                                                              Im Auftrag

                                                            Rennings
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                                                        Körperschaftsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                                    Berlin, 11. Mai 2016

IV C 2 - S 2706/08/10004 :004

2016/0440570



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


 Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG mittels eines Blockheizkraft‐
                                                                 werks


Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG können Betriebe gewerblicher Art (BgA) zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von ei‐
nigem Gewicht besteht. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind bei
der Zusammenfassung mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) stets die Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend. Bei der Beurtei‐
lung des Einzelfalls sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

     Ein mobiles BHKW ist wie ein stationäres BHKW grundsätzlich geeignet, im Einzelfall die Zusammenfassung eines Bades (aber
     auch einer anderen Einrichtung, die Wärme- und Strombedarf hat, z. B. eine Sporthalle) mit einem Energieversorgungs-BgA zu
     begründen. Maßstab für eine hinreichende tatsächliche technisch-wirtschaftliche Verflechtung der beiden Einrichtungen, die
     nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG zusammengefasst werden sollen, ist dabei die vom mobilen BHKW abgegebene Wär‐
     memenge. Die Zusammenfassung setzt voraus, dass das mobile BHKW mehr als 50 % seiner Wärmemenge im Jahr an das
1.
     Bad abgibt. Die übrigen Zusammenfassungsvoraussetzungen müssen daneben auch erfüllt sein.

     Die Aufwendungen für das mobile BHKW in Zeiten, in denen es nicht bei der zusammenzufassenden Einrichtung (z. B. beim
     Bad) eingesetzt wird, sind für die Einkommensverrechnung der zusammenzufassenden Einrichtungen nach sachgerechtem
     Schlüssel auszuscheiden.

     Der Zusammenfassung eines Energieversorgungs-BgA mit einem Freibad-BgA mittels BHKW steht nicht entgegen, dass das
2.
     Freibad nur in der Sommersaison für Badegäste geöffnet ist.

     Die bilanzielle Behandlung des BHKW ist kein für die Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG maßgebli‐
3.
     ches Kriterium.

     Als Energieversorgungs-BgA, der für die Zusammenfassung mit einem Bad-BgA mittels BHKW nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Num‐
     mer 2 KStG geeignet ist, kommen nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. d. § 5 Nummer 13 EEG, die überwiegend Letzt‐
4. verbraucher versorgen, oder Netzbetriebsunternehmen in Frage. Ein solcher Energieversorgungs-BgA liegt auch dann vor, wenn
   dieser BgA mit anderen BgA, die andere Tätigkeiten als Elektrizitätsversorgung oder Netzbetrieb ausüben, zusammengefasst
     worden ist. Die Tätigkeit der Elektrizitätsversorgung oder des Netzbetriebs darf dabei nicht von untergeordneter Bedeutung sein.

     Das Tatbestandsmerkmal der gegenseitigen Gewichtigkeit ist bei beiden Einrichtungen, die nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
     KStG zusammengefasst werden sollen, zu prüfen. Soll ein Bad-BgA mittels BHKW mit einem Energieversorgungs-BgA zusam‐
     mengefasst werden, ist dieses Tatbestandsmerkmal beispielsweise unter folgenden Bedingungen als erfüllt anzusehen:

         Aus Sicht des Bad-BgA:

     Die Gewichtigkeit ist gegeben, wenn das BHKW der Abdeckung des thermischen Grundlastbedarfs des Bades des Bad-BgA
5. - dient, das an das BHKW angeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn mit der gelieferten Wärme mindestens 25 % des sich nach
         dem VDI-Gutachten ergebenden Gesamtwärmebedarfs dieses Bades abgedeckt werden. In Fällen eines mobilen BHKW ist
         der Schwellenwert in der Zeitspanne zu prüfen, in der das BHKW beim Bad-BgA betrieben wird.

         Aus Sicht des Energieversorgungs-BgA:
     -
         Die Gewichtigkeit ist gegeben, wenn das BHKW über eine elektrisch installierte Leistung von mindestens 50 kW verfügt.


6. Die Höhe der Steuerersparnis ist kein Kriterium, welches das Tatbestandsmerkmal der Gewichtigkeit begründen kann.

     Eine zulässige Zusammenfassung setzt voraus, dass das BHKW wirtschaftlich ist. Der Steuerpflichtige kann hierzu ein VDI-Gut‐
     achten vorlegen. Sind in dem Gutachten Zahlungen Dritter (z. B. Erlöse nach dem EEG) oder Vorteile aus bestehenden Rege‐
7. lungen (z. B. Entlastungen bei der Stromsteuer) berücksichtigt worden, sind diese Einflüsse auf die Wirtschaftlichkeit nicht für
     Zwecke des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG zu bereinigen. Die Finanzverwaltung ist berechtigt, für den Nachweis der Wirt‐
9

schaftlichkeit an Stelle des VDI-Gutachtens die Vorlage einer an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Einnahme-Über‐
     schussrechnung (Prognose) zu verlangen.

     Das BHKW muss dem BgA-Bad dienen. Dies ist nicht der Fall, wenn neben der Wärmeabgabe des BHKW an den Bad-BgA eine
8. Wärmeabgabe an Dritte (z. B. Wohngebäude im Umfeld des Bades) vorgenommen wird und das BHKW auch ohne den Bad-
   BgA noch wirtschaftlich wäre.

     Die Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG mittels eines BHKW ist erst ab dem Zeitpunkt der tatsächli‐
9.
     chen Inbetriebnahme des BHKW anzuerkennen.

Vorgenannte Grundsätze gelten im Hinblick auf § 8 Absatz 9 bzw. § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG entsprechend, wenn die "zusammen‐
zufassenden" Tätigkeitsbereiche in Kapitalgesellschaften i. S. d. § 8 Absatz 7 KStG betrieben werden.

Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Auf Antrag wird es jedoch nicht beanstandet, wenn bei Zu‐
sammenfassungen, in denen das BHKW vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wird, die bisher geltenden Grundsätze ange‐
wandt werden.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Körperschaft- & Umwandlungsteuer zum Dow‐
nload bereit.

                                                             Im Auftrag

                                                      Dr. M ö h l e n b r o c k
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