BStbl Nr. 8 2016

Bundessteuerblatt Nr. 8 aus 2016

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BStbl Seite 481
                                                          Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                                   Berlin, 19. April 2016

III C 2 - S 7106/07/10012-06

2016/0366656



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


                                                           Umsatzsteuer;
Änderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Artikel 12 des
                  Steueränderungsgesetzes 2015; Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 UStG


Durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)1)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Überg‐
angsregelung in § 27 Absatz 22 UStG Folgendes:

Nach § 27 Absatz 22 Satz 1 UStG ist § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auf Umsätze, die nach
dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 gel‐
tenden Fassung ist nach § 27 Absatz 22 Satz 2 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt wer‐
den.

Im Kalenderjahr 2016 gelten die bisher bestehenden Regelungen somit weiter. Die Neuregelung des § 2b UStG ist frühestens ab
dem 1. Januar 2017 anzuwenden. Nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG kann die juristische Person des öffentlichen Rechts dem Fi‐
nanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für
sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.

Die Erklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG (im Folgenden "Optionserklärung") ist durch die juristische Person des öffentlichen
Rechts für sämtliche von ihr ausgeübte Tätigkeiten einheitlich abzugeben. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder
Leistungen ist nicht zulässig. Die Abgabe einer Optionserklärung durch eine einzelne Organisationseinheit oder Einrichtung der juris‐
tischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Behörde, Dienststelle, Betrieb gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlicher Be‐
trieb) nur für ihren Bereich ist nicht zulässig.

Die Optionserklärung ist durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben und grundsätzlich an das nach §
21 AO zuständige Finanzamt zu richten. Eine ggf. abweichende Zuständigkeit nach den Vorschriften der Abgabenordnung bleibt
hiervon unberührt.

Das Umsatzsteuergesetz sieht für die Optionserklärung keine spezielle Form vor. Zur besseren Nachvollziehbarkeit sollen die Finan‐
zämter die Schriftform anregen. Aus der Erklärung muss sich hinreichend deutlich ergeben, dass die juristische Person des öffentli‐
chen Rechts § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und
vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Hat sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts bisher
auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts
berufen, kann sie dennoch eine Optionserklärung mit der Wirkung abgeben, dass für sie ab dem 1. Januar 2017 § 2 Absatz 3 UStG
in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden ist.

Die Optionserklärung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Aus‐
schlussfrist.

Die Optionserklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Der
Widerruf muss sich hinreichend deutlich auf die ursprünglich abgegebene Optionserklärung beziehen. Nach einem Widerruf ist die
Abgabe einer erneuten Optionserklärung ausgeschlossen.

Eine nach dem 31. Dezember 2016 neu errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts kann wegen des Ablaufs der gesetzli‐
chen Ausschlussfrist keine wirksame Optionserklärung abgeben. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wirkt die Optionserklärung auch
für den Rechtsnachfolger. Im Fall des Zusammenschlusses mehrerer bestehender Körperschaften, von denen nicht alle die Option
wirksam ausgeübt haben, hat die daraus entstandene Körperschaft einheitlich zu entscheiden, ob die Rechtsfolgen der Option gel‐
ten sollen. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeiten ist auch in diesem Fall nicht möglich.

Ein Schreiben zu den Regelungen in § 2b UStG ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines
zum Herunterladen bereit.
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Im Auftrag

                                 Dr. H o f m a n n

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1) BStBl I S. 846
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Bundesministerium der Finanzen                                                                                Berlin, 20. April 2016

III C 2 - S 7225/12/10001

2016/0368010



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


                                                            Umsatzsteuer;
                       Steuersatz für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern


1
Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in
die Kombinierte Nomenklatur ist eine fest gebundene Ware (sog. "Fotobuch") aus Papier mit Abmessungen von etwa 21 cm x 31
cm, mit gedruckten vollfarbigen, personalisierten Fotos und kurzem Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw. auf den
jeweiligen Fotos in die Position 4911 91 00 einzureihen. Eine Einreihung in Position 4901 als Buch ist ausgeschlossen, da die Ware
nicht zum Lesen bestimmt ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu den umsatzsteuerrechtli‐
chen Konsequenzen der Durchführungsverordnung Folgendes:

2
Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 1
UStG). Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchstabe a der Anlage 2 zum UStG ist nicht anwendbar. Dies
gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Gegenstand andere Abmessungen als die in der Durchführungsverordnung genannten auf‐
weist oder nicht oder nicht vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde.

3
Fotobücher weisen in der Regel folgende Merkmale auf:

Der Inhalt der Ware wird vom Leistungsempfänger unter Zuhilfenahme eines vom leistenden Unternehmer zur Verfügung gestellten
Computerprogramms bzw. über einen Internetbrowser mit entsprechender Webanwendung individuell gestaltet. Er besteht aus Fo‐
tos ggfs. ergänzt um einen kurzen Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw., die auf den Fotos abgebildet sind. Der
Inhalt dient der Dokumentation privater Ereignisse oder der Darstellung von Unternehmen (z. B. anlässlich von Firmenjubiläen oder
Abbildung von Referenzobjekten). Die Ware ist nicht zur allgemeinen Verbreitung beispielsweise durch Verlage oder über den Buch‐
handel bestimmt. Eine internationale Standardbuchnummer (ISBN) wurde nicht vergeben.

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Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Vorbehaltlich der Einschränkungen in Nummer 49 der
Anlage 2 zum UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobü‐
chern auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze
dem ermäßigten Steuersatz unterwirft.

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                                                               Im Auftrag

                                                          Dr. H o f m a n n
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                                                          Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                                  Berlin, 25. April 2016

III C 2 - S 7242-a/09/10005

2016/0386007



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


                                                           Umsatzsteuer;
 Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG für Integrationsprojekte und Werk‐
                                                stätten für behinderte Menschen;
                                 Änderung des Abschnitts 12.9 Umsatzsteuer-Anwendungserlass



                                                                  I.

Werkstätten für behinderte Menschen nach § 68 Nr. 3 Buchstabe a Abgabenordnung (AO) können den ermäßigten Steuersatz nach
§ 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) bislang nur auf den Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für be‐
hinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, sowie auf den Verkauf von zugekauften Waren anwenden, wenn diese be- oder
verarbeitet wurden und hierdurch eine Wertschöpfungsgrenze überschritten wurde. Die Ermäßigung ist dagegen nicht auf sonstige
Leistungen, die keine Werkleistungen sind, anwendbar, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Her‐
stellung oder Be-/Verarbeitung fehlt, Abschnitt 12.9 Abs. 12 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Dieser Auffassung liegt ein überholtes Bild einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zugrunde. Werkstätten für behinderte
Menschen sind Einrichtungen zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 136
Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Der Begriff der Werkstatt ist nicht ausschließlich auf eine Funktion als Pro‐
duktionsbetrieb beschränkt, also nicht auf eine Einrichtung, in deren teilstationären Bereich, also dem eigentlichen Einrichtungsbe‐
reich, Menschen mit Behinderungen Produkte herstellen. An die Werkstätten ist in § 5 der Werkstättenverordnung die fachliche An‐
forderung gestellt, dass sie über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen müssen, um Art und Schwere der Behin‐
derung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen
soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allge‐
meinen Arbeitsmarkt entsprechen. Werkstätten für behinderte Menschen können folglich auch Verpackungs- und Montagearbeiten
ausführen, Handelsumsätze tätigen und Dienstleistungsangebote wie Garten- und Außenanlagepflege vorhalten sowie Märkte und
Gastronomiebetriebe führen. Ihr Charakter als Werkstatt für behinderte Menschen ändert sich dadurch nicht.


                                                                  II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwen‐
dungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 2. März 2016 - III C 2 - S 7100/07/10031 :
005 (2016/0142056), BStBl I S. 287, geändert worden ist, Abschnitt 12.9 Abs. 12 wie folgt gefasst:

       "(12) 1Bei W e r k s t ä t t e n f ü r b e h i n d e r t e M e n s c h e n (§ 68 Nr. 3 Buchstabe a AO) gehören sowohl der Ver‐
       kauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, als auch die Umsätze von
       Handelsbetrieben, die nach § 142 SGB IX als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche
       Betriebsstätte einer Werkstatt für behinderte Menschen anerkannt sind, sowie sonstige Leistungen, sofern sie in die
       Anerkennung nach § 142 SGB IX einbezogen sind, zum Zweckbetrieb. 2Für die Frage, ob der Zweckbetrieb in erster Linie
       der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient, gelten die folgenden Ausführungen für Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 3
       Buchstabe c AO entsprechend."

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungser‐
lass zum Herunterladen bereit.

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                                                         Dr. H o f m a n n
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                                                      Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                              Berlin, 2. Mai 2016

III C 3 - S 7329/16/10001

2016/0420187



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


                                Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat April 2016


Gemäß § 16 Absatz 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat April 2016 wie folgt bekannt gege‐
ben:




Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

Eine monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundes‐
ministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer -
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zum Herunterladen bereit.

                                                          Im Auftrag

                                                       Dr. H o f m a n n
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Hinweis                                      BStbl Seite 486
auf amtliche Neuerscheinung

Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2015
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BStbl Seite 487
                                                  Stellenausschreibung

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aufgaben wird er von sieben Prüfungsämtern des Bundes unterstützt.

Für das Prüfungsgebiet "Finanzen (Epl. 08), Steuerverfahrensrecht, Organisation und IT der Steuerverwaltung" im Bundes‐
rechnungshof in Bonn oder in Potsdam suchen wir eine/einen

                                                    Volljuristin/Volljuristen

                                             - Ausschreibung ,BRH 2016-0030B` -

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