BStbl Nr. 13 1998
Bundessteuerblatt Nr. 13 aus 1998
BUNDESSTEUERBLATT
1998 / Nr. 13
BStbl Seite 860
Einkommensteuer
Gesetz
zur Einführung des Euro
*)
(Euro-Einführungsgesetz - EuroEG)
Vom 9. Juni 1998
- Auszug -
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:. . . . .
Artikel 4
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Bilanzrechts
§1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu‐
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert:
1. In § 244 werden die Wörter "Deutscher Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.
In § 284 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Deutsche Mark" durch
2.
das Wort "Euro" ersetzt.
2a. In § 292a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Deutscher Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.
2b. In § 318 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "zwei Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter "einer Million Euro" ersetzt.
3. § 328 Abs. 4 wird aufgehoben.
§2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Nach Artikel 41 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) geändert worden
ist, wird folgender Abschnitt angefügt:
"Neunter Abschnitt
Übergangsvorschriften zur Einführung des Euro
Artikel 42
(1) Die §§ 244, 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292a Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 und § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs
in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwen‐
den. Der Jahres- und Konzernabschluß darf auch in Deutscher Mark aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende
Geschäftsjahr. Sofern der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Satz 2 in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch
die nach § 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292a Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben
weiterhin in Deutscher Mark zu machen. § 328 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf das spätestens am 31. Dezember
1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.(2) Werden der Jahresabschluß und der Konzernabschluß in Euro aufgestellt, ist § 265
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehen‐
den Geschäftsjahres in Euro anzugeben ist. Die Umrechnung hat insoweit auch für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 1999
endet, zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Um‐
rechnungskurs zu erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend für die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens
und des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" in der Bilanz oder im Anhang nach
§ 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs.(3) Stellen Unternehmen vor Umstellung ihres gezeichneten Kapitals auf Euro den Jahres-
und Konzernabschluß in Euro auf, darf das gezeichnete Kapital in der Vorspalte der Bilanz weiterhin in Deutscher Mark ausgewie‐
sen werden, sofern der sich in Euro ergebende Betrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird. Stellen Unternehmen den Jahres- und
Konzernabschluß nach Umstellung ihres gezeichneten Kapitals auf Euro in Deutscher Mark auf, darf das gezeichnete Kapital in der
Vorspalte in Euro ausgewiesen werden, sofern der sich in Deutscher Mark ergebende Betrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird.
Statt des Ausweises in der Vorspalte darf das gezeichnete Kapital auch im Anhang angegeben werden.
Artikel 43
(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion teil‐
nehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.
Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind zum nächsten auf den 31. Dezember 1998 folgenden Stichtag im Jahresabschluß
und im Konzernabschluß mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruf‐
lich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und anzusetzen. Erträge, die sich aus der Umrechnung und dem entsprechenden
Bilanzansatz ergeben, dürfen auf der Passivseite in einen gesonderten Posten unter der Bezeichnung "Sonderposten aus der Wäh‐
rungsumstellung auf den Euro" nach dem Eigenkapital eingestellt werden. Der Posten ist insoweit aufzulösen, als die Ausleihungen,
Forderungen und Verbindlichkeiten, für die er gebildet worden ist, aus dem Vermögen des Unternehmens ausscheiden, spätestens
jedoch am Schluß des fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahres.(2) In den Sonderposten gemäß Absatz 1
Satz 2 dürfen auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen aufgrund der unwiderrufli‐
chen Festlegung der Wechselkurse ergeben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Artikel 44
(1) Die Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro dürfen als Bilanzierungshilfe aktiviert werden, soweit es sich um
selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Der Posten ist in der Bilanz unter der Be‐
zeichnung "Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro" vor dem Anlagevermögen auszuweisen. Die als Bilanzie‐
rungshilfe ausgewiesenen Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu til‐
gen. Im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften ist der Posten im Anhang zu erläutern. Werden solche Aufwendungen in der Bi‐
lanz von Kapitalgesellschaften ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung ver‐
bleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ange‐
setzten Betrag mindestens entsprechen.(2) Absatz 1 ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1997 endende Geschäftsjahr an‐
zuwenden.
Artikel 45
(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, die nur die Ersetzung von auf Deutsche Mark lautenden Beträgen durch
den zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Um‐
rechnungskurs ermittelten Betrag in Euro zum Gegenstand haben, bedürfen nicht der in § 12 des Handelsgesetzbuchs vorgeschrie‐
benen Form. Entsprechende Eintragungen werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht.(2) Auf
Eintragungen in das Handelsregister, die nur die Ersetzung von auf Deutsche Mark lautenden Beträgen durch den zu dem vom Rat
der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittel‐
ten Betrag in Euro zum Gegenstand haben, ist § 26 Abs. 7 der Kostenordnung anzuwenden.(3) Für die Anmeldung der Erhöhung
des Grund- oder Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder der Herabsetzung des Kapitals auf den nächsthöheren oder nächst‐
niedrigeren Betrag, mit dem die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro oder die Nennbeträge der Geschäftsanteile auf einen durch
zehn teilbaren Betrag in Euro gestellt werden können, zum Handelsregister und für die Eintragung in das Handelsregister ist die
Hälfte des sich aus § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Kostenordnung ergebenden Wertes als Geschäftswert zugrunde zu legen."
§3
Änderungen von Rechnungslegungsverordnungen nach § 330 des Handelsgesetzbuchs
(1) Die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Arti‐
kel 3 § 2 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "Deutscher Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.
2. Dem § 39 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß
und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark
aufgestellt werden, sind auch die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschriebenen und die in den Formblättern 1 bis 3 für die Bilanz und die
Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung "DM" zu machen. Für ein
Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung
anzuwenden.(8) Sofern Kreditinstitute einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten 8a. nach dem Sonder‐
posten mit Rücklageanteil auszuweisen. Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 des Ein‐
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten 11a. nach
dem Posten Immaterielle Anlagewerte auszuweisen."
In den Formblättern 1 bis 3 einschließlich der Fußnoten zu einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
3.
werden die Bezeichnungen "DM" jeweils durch die Bezeichnungen "Euro" ersetzt.
(2) Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) wird wie
folgt geändert:
1.
In § 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 4 und in § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 werden jeweils die Bezeichnung "Ecu"
durch die Bezeichnung "Euro" ersetzt.
2. § 61 Abs. 2 wird aufgehoben.
3. Dem § 64 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß
und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark
aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern 1 bis 4 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und die in den
Mustern 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung "DM" oder "TDM" zu machen. Für ein
Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung
anzuwenden.(6) Sofern Versicherungsunternehmen einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten Da. nach
dem Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz
1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten
Ba. nach dem Posten Immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen."
4. In den Formblättern 1 bis 4 wird die Bezeichnung "DM" jeweils durch die Bezeichnung "Euro" ersetzt.
In den Mustern 1 bis 5 werden jeweils die Bezeichnung "TDM" durch "TsdEuro" und die Bezeichnung "DM" durch die Bezeich‐
5.
nung "Euro" ersetzt.
(3) Die Pflegebuchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 28" durch die Angabe "Artikel 28, 42 bis 44" ersetzt.
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß
und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark
aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern gemäß Anlage 1 und 2 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
sowie die im Anlagennachweis gemäß Anlage 3a und im Fördernachweis gemäß Anlage 3b vorgeschriebenen Angaben in Deut‐
scher Mark und unter der Bezeichnung "DM" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet,
ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden."
Im Anlagennachweis der Anlage 3a und im Fördernachweis nach Anlage 3b wird jeweils die Bezeichnung "DM" durch die Be‐
3.
zeichnung "Euro" ersetzt.
(4) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe "Artikel 28" durch die Angabe "Artikel 28, 42 bis 44" ersetzt.
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß
und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark
aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern gemäß Anlage 1 und 2 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
sowie die im Anlagennachweis gemäß Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung "DM"
zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage
geltenden Fassung anzuwenden."
3. Im Anlagennachweis der Anlage 3 wird die Bezeichnung "DM" durch die Bezeichnung "Euro" ersetzt.
§4
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch
Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert:
1. § 6d wird wie folgt gefaßt:
"§ 6d
Euroumrechnungsrücklage(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgeset‐
zes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an der europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mit‐
gliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG
Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluß des ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat
der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs um‐
zurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen. Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für das
einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. Die Rücklage ist
gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn er‐
geben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Rücklage ist spätestens am Schluß des fünften nach dem 31. Dezem‐
ber 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.(2) In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1 Satz 2
können auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern aufgrund der unwiderruflichen Fest‐
legung der Umrechnungskurse ergeben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rückla‐
ge müssen in der Buchführung verfolgt werden können."
2. In § 52 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a eingefügt:
"(8a) § 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.". . . . .
Artikel 16
Inkrafttreten
Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft
1. Artikel 1 § 3 Abs. 2,
2. Artikel 4 § 2, soweit er sich auf Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bezieht,
Artikel 4 § 3 Abs. 1 Nr. 2, soweit durch ihn § 39 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute ein‐
3.
gefügt wird,
Artikel 4 § 3 Abs. 2 Nr. 3, soweit durch ihn § 64 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Versicherungsun‐
4.
ternehmen eingefügt wird,
5. Artikel 5 § 1 Nr. 3,
6. Artikel 6,
7. Artikel 8 § 1 Nr. 2 und Artikel 8 § 2,
8. Artikel 9 § 4 Nr. 2, soweit § 2 Abs. 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes eine Verordnungsermächtigung enthält, und
9. Artikel 11a.
Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.Berlin den 9. Juni 1998
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Innern Kanther
Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm
*) BGBl I S. 1242
BStbl Seite 863
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 16. Juni 1998
IV B 2 - S 2145 - 59/98
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG;
BFH-Urteil vom 21. November 1997 - VI R 4/97 - (BStBl II 1998 S. 351)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG folgendes:
I. Grundsatz
Die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist durch
das Jahressteuergesetz 1996 (BGBl. 1995 I S. 1250, BStBl 1995 I S. 438) von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht
worden. Unverändert muß zunächst weiterhin nach den auch schon vor dem Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Grundsät‐
zen geprüft werden, ob ein häusliches Arbeitszimmer vom Grundsatz her steuerlich anzuerkennen ist. Auch wenn danach ein
1 häusliches Arbeitszimmer vorliegt, kann ab 1996 der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsaus‐
gaben oder Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen oder eingeschränkt sein.
Durch das Jahressteuergesetz 1997 (BGBl. 1996 I S. 2049, BStBl 1996 I S. 1523) wurden die Einschränkungen ab Veranla‐
gungszeitraum 1997 auf den Sonderausgabenbereich ausgedehnt (Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung
in einem nicht ausgeübten Beruf, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
II. Inhalt der gesetzlichen Regelung
Unter die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und § 9 Abs. 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 fällt die Nutzung
eines häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung von Einkünften sämtlicher Einkunftsarten, also auch z.B. im Rahmen von Einkünf‐
ten aus Vermietung und Verpachtung, von Kapitaleinkünften oder von sonstigen Einkünften. Eine Mitbenutzung zu eigenen Aus‐
bildungszwecken ist unbeachtlich. Danach sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:
1. Unbegrenzter Abzug
Steuerpflichtige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betäti‐
3
gung bildet, dürfen die Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
2. Auf 2400 DM begrenzter Abzug
Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen für
4
ein häusliches Arbeitszimmer insgesamt nur bis zu 2400 DM je Wirtschaftsjahr bzw. Veranlagungszeitraum als Betriebsaus‐
2 gaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers
a) mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beansprucht (Zeitgrenze) oder
b) für die betriebliche oder für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Betrag von 2400 DM ist kein Pauschbetrag. Die Aufwendungen dürfen daher nur bis zu 2400 DM als Betriebsausgaben
5
oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie - bis zu dieser Höhe - nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Es handelt sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch
genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen ist (Rn. 14-16).
3. Abzugsverbot
In allen anderen Fällen dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungs‐
6
kosten abgezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitszimmer vor dem 1. Januar 1996 steuerlich anerkannt
war.
III. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zur Wohnung gehörender, aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennter Raum, der aus‐
schließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Auch ein Raum z.B. im Keller
oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem der Steuerpflichtige seine Wohnung hat, kann ein häusliches Arbeits‐
zimmer sein. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall entscheidend. Für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6b, des § 9 Abs. 5 und des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist es ohne Bedeutung, ob die Wohnung, zu der das häusliche Arbeitszimmer
gehört, gemietet ist oder ob sie sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet. Auch mehrere Räume können als ein häusliches
Arbeitszimmer anzusehen sein.
Beispiele:
Ein häusliches Arbeitszimmer liegt in folgenden Fällen regelmäßig vor:
7 häusliches Büro des selbständigen Handelsvertreters, des selbständigen Übersetzers oder des selbständigen Journalis‐
-
a) ten,
häusliches ausschließlich beruflich genutztes Musikzimmer der freiberuflich tätigen Konzertpianistin, in dem diese Musik‐
-
unterricht erteilt.
Ein häusliches Arbeitszimmer liegt in folgenden Fällen regelmäßig nicht vor:
Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis grenzt an das Einfamilienhaus an oder befindet sich im selben Gebäude wie die
-
Privatwohnung.
b)
In einem Geschäftshaus befinden sich neben der Wohnung des Bäckermeisters die Backstube, der Verkaufsraum, ein
- Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Das Büro
ist in diesem Fall aufgrund der Nähe zu den übrigen Betriebsräumen nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten.
IV. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen,
wenn es unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale den Schwerpunkt aller im be‐
trieblichen und beruflichen Bereich ausgeübten, zu einkommensteuerpflichtigen und einkommensteuerfreien Einnahmen führen‐
den Tätigkeiten bildet und der Steuerpflichtige deshalb nicht dauerhaft außerhalb des Arbeitszimmers - und sei es auch an ver‐
schiedenen Orten - tätig wird. Bei einem Unternehmer kommt es nicht darauf an, wo er seine geschäftsleitenden Vorstellungen
entwickelt und unternehmensbezogene Entscheidungen trifft, sondern darauf, wo er tatsächlich nachhaltig tätig wird. Übt ein
Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, bildet das häusliche Arbeitszimmer nur
dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn sich der Mittelpunkt jeder einzelnen betriebli‐
chen oder beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer befindet. Der unbegrenzte Abzug der Aufwendungen scheidet daher aus, wenn
neben einer Haupttätigkeit, deren Mittelpunkt sich im häuslichen Arbeitszimmer befindet, eine weitere Tätigkeit mit anderweitigem
8 Mittelpunkt ausgeübt wird. Das gilt nicht, wenn alle weiteren Tätigkeiten mit anderweitigem Mittelpunkt zusammen von ganz un‐
tergeordneter Bedeutung sind.
Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet:
Bei einem - freien oder angestellten - Handelsvertreter liegt der Tätigkeitsschwerpunkt regelmäßig außerhalb des häuslichen
-
Arbeitszimmers, und zwar im Geschäftsbezirk, den er zu betreuen hat.
Ein kaufmännischer Angestellter einer Handelsfirma ist nebenbei noch für eine Bausparkasse selbständig tätig und empfängt
Kunden zu Beratungsgesprächen in seinem häuslichen Arbeitszimmer oder wickelt diese Geschäfte dort ab. Für diese Neben‐
-
tätigkeit ist das Arbeitszimmer zwar der Tätigkeitsmittelpunkt. Aufgrund der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist das Arbeits‐
zimmer jedoch nicht Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.
Die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen
V.
und beruflichen Tätigkeit (Zeitgrenze)
Bei der Beurteilung, ob die betriebliche oder berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung beträgt, ist jeweils die tatsächliche zeitliche Dauer der Nutzung in dem Zeitraum (Wirt‐
schafts- oder Kalenderjahr) maßgebend, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Abschn. 45 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Satz 2 LStR).
Eine qualitative Beurteilung ist nicht vorzunehmen. So ist es z.B. ohne Bedeutung, welcher Anteil am Gesamtumsatz oder an den
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Gesamteinnahmen im Arbeitszimmer erwirtschaftet wurde. Die Beurteilung, ob die Nutzung des Arbeitszimmers für eine betriebli‐
che oder berufliche Tätigkeit mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit beträgt, ist tätigkeitsbezogen vorzunehmen (z.B. die Nutzung
des häuslichen Arbeitszimmers entfällt zu 40 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit auf die Erzielung von Ein‐
künften aus selbständiger Arbeit, zu 20 % auf die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; zusammen entfallen in diesem
Fall [40 + 20 =] 60 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mit
der Folge, daß Betriebsausgaben bis zu 2400 DM abgezogen werden können). Hierbei sind auch verschiedene Tätigkeiten einer
Einkunftsart (z.B. aus zwei Dienstverhältnissen) getrennt zu beurteilen (vgl. Rn. 15). Es ist nicht erforderlich, daß jede der ein‐
kunftsrelevanten Tätigkeiten des Steuerpflichtigen - anteilig - im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Es genügt, wenn er ei‐
ner seiner einkunftsrelevanten Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer nachgeht und der zeitliche Anteil dieser Tätigkeit im
häuslichen Arbeitszimmer 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen übersteigt. Hierbei ist
die Zeit, die auf betriebliche oder berufliche Fahrten, wie z.B. auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte,
entfällt, nicht in die Ermittlung der Zeit der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit einzubeziehen.
Beispiel:
Einem angestellten Rechtsanwalt steht ein Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung. Er arbeitet dennoch überwiegend
in seinem häuslichen Arbeitszimmer und fährt zu den Verhandlungen ins Gericht. Seine wöchentliche Arbeitszeit entfällt im
Durchschnitt wie folgt auf die verschiedenen Tätigkeiten:
- Verhandlungen und Besprechungen im Gericht10 Stunden
- Besprechungen in der Kanzlei des Arbeitgebers10 Stunden
- Vorbereitungen im häuslichen Arbeitszimmer30 Stunden.
Die Nutzung des Arbeitszimmers zur Vorbereitung der Gerichtsverhandlungen (30 Stunden) beträgt mehr als die Hälfte der ge‐
samten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit (50 Stunden). Damit können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
bis zu 2400 DM/Jahr als Werbungskosten abgezogen werden, obwohl dem Anwalt für diese Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht.
Der Steuerpflichtige muß konkret darlegen, daß das häusliche Arbeitszimmer zu mehr als der Hälfte der gesamten betrieblichen
10 und beruflichen Tätigkeit dient. Dabei kann das Berufsbild einen Anhaltspunkt für oder gegen eine mehr als hälftige Nutzung
des häuslichen Arbeitszimmers bieten.
VI. Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
Die Beurteilung, ob für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist jeweils tätig‐
keitsbezogen vorzunehmen. Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeits‐
zeiten, wie z.B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse des Arbeitszim‐
mers während eines Veranlagungszeitraums, ist auf den Zeitraum der begünstigten Nutzung abzustellen. Werden in einem Ar‐
beitszimmer sowohl Tätigkeiten, für die ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, als auch Tätigkeiten, für die ein anderer Ar‐
11
beitsplatz nicht zur Verfügung steht, ausgeübt, sind die Aufwendungen dem Grunde nach nur zu berücksichtigen, soweit sie auf
Tätigkeiten entfallen, für die ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche
oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist daher für jede einzelne Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein für eine Tätigkeit zur Verfügung stehender Arbeitsplatz auch für eine
andere Tätigkeit genutzt werden kann (z.B. Firmenarbeitsplatz auch für schriftstellerische Nebentätigkeit).
Ob für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist nach objektiven Gesichtspunk‐
ten zu beurteilen. Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes sind unbeachtlich. Auch
ein Schreibtisch in einem Großraumbüro des Arbeitgebers kann deshalb ein anderer Arbeitsplatz sein. Die Ausstattung des
häuslichen Arbeitszimmers mit Arbeitsmitteln, die in dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Raum nicht vorhanden sind,
ist ohne Bedeutung.
Beispiele (kein anderer Arbeitsplatz):
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Ein Lehrer hat für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch (Abschn. 45 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 2
-
LStR). Das jeweilige Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer stellt keinen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung dar.
Ein angestellter oder selbständiger Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben. Hierfür hat er sich ein
-
häusliches Arbeitszimmer eingerichtet.
Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeits‐
-
platz zur Verfügung.
Der Steuerpflichtige muß konkret darlegen, daß ein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit
13 nicht zur Verfügung steht. Der Arbeitnehmer kann dies durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers belegen. Bei
den übrigen Steuerpflichtigen gibt die Art der Tätigkeit einen Anhaltspunkt.
VII. Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
Die Abzugsbeschränkung ist personenbezogen anzuwenden (vgl. auch Rn. 5). Daher kann jeder Nutzende die Aufwendungen,
die er getragen hat, je nach Fallgruppe unbegrenzt, bis zu 2400 DM oder gar nicht abziehen. Nutzen mehrere Personen, wie
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z.B. Ehegatten, ein Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bezogen auf die
einzelne steuerpflichtige Person zu prüfen.
VIII. Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
Nutzt ein Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, muß die
Abzugsmöglichkeit oder -begrenzung zunächst für jede Tätigkeit selbständig geprüft werden. Ist danach für die im Arbeitszim‐
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mer ausgeübten Tätigkeiten ein Abzug dem Grunde nach möglich, können die auf diese Nutzungen entfallenden Aufwendun‐
gen, je nach Fallgruppe unbegrenzt, bis zu 2400 DM oder gar nicht abgezogen werden.
Ist nur ein beschränkter Abzug der Aufwendungen möglich, erfaßt die gesetzliche Abzugsbeschränkung von 2400 DM perso‐
nenbezogen die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dabei sind die Aufwendungen für das Ar‐
beitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Soweit der Kostenabzug für
eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen.
Eine Vervielfachung des Höchstbetrages ist ausgeschlossen.
Beispiele:
Ein Angestellter nutzt sein Arbeitszimmer zu 40% für seine nichtselbständige Tätigkeit und zu 60% für eine unternehmerische
Nebentätigkeit. Nur für die Nebentätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. An Aufwendungen sind für das
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- Arbeitszimmer insgesamt 5000 DM entstanden. Diese sind nach dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Auf die nichtselbständi‐
ge Tätigkeit entfallen 40 % von 5000 DM = 2000 DM, die nicht abgezogen werden können. Auf die Nebentätigkeit entfallen
60 % von 5000 DM = 3000 DM, die bis zu 2400 DM als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Ein Universitätsprofessor ist nebenbei schriftstellerisch tätig. Er hält sich zu mehr als 50 % seiner gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit in seinem Arbeitszimmer auf (Anteil der beruflichen Tätigkeit an der Nutzung des Arbeitszimmers 80 %).
Für seine schriftstellerische Tätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (Anteil an der Nutzung des Arbeits‐
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zimmers 20%). Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer betragen 4500 DM, die anteilig bis zum Höchstbetrag von 2400
DM, und zwar 1920 DM (= 80% von 2400 DM) als Werbungskosten und 480 DM (= 20 % von 2400 DM) als Betriebsausga‐
ben abgezogen werden können.
Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers und zeitliche Zuordnung des Arbeitszimmers zu der jewei‐
IX.
ligen Tätigkeit
Bei der zeitlichen Bewertung der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist ausschließlich auf den Zeitraum der be‐
günstigten Nutzung bzw. der Zuordnung des Arbeitszimmers zu der jeweiligen Tätigkeit abzustellen. Ändern sich die Nutzungs‐
verhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres, können die auf den Zeitraum der Tätigkeit, für die das Arbeits‐
zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, entfallenden Aufwendungen in voller Höhe
abgezogen werden. Für den übrigen Zeitraum kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2
EStG ein Abzug bis zum Höchstbetrag von 2400 DM in Betracht. Der Höchstbetrag von 2400 DM ist auch bei nicht ganzjähriger
Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zuzulassen.
Beispiele:
Ein Arbeitnehmer hat im 1. Halbjahr den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in seinem häusli‐
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chen Arbeitszimmer. Im 2. Halbjahr übt er die Tätigkeit am Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber aus. Die Aufwendungen für
-
das Arbeitszimmer, die auf das 1. Halbjahr entfallen, sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Für das 2. Halbjahr
kommt ein Abzug nicht in Betracht.
Ein Arbeitnehmer hat ein häusliches Arbeitszimmer, das er nur nach Feierabend und am Wochenende auch für seine nicht‐
selbständige Tätigkeit nutzt. Seit 15. Juni 1996 ist er in diesem Raum auch schriftstellerisch tätig. Aus der schriftstellerischen
Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Fortan nutzt der Steuerpflichtige sein Arbeitszimmer zu 30 % für die
- nichtselbständige Tätigkeit und zu 70 % für die schriftstellerische Tätigkeit, wofür ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. Die Gesamtaufwendungen für das Arbeitszimmer betrugen 1996 10000 DM. Davon entfallen auf den Zeitraum ab 15.
Juni 1996 (6,5/12 =) 5417 DM. Der auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallende Kostenanteil ist insgesamt nicht abziehbar.
Auf die selbständige Tätigkeit entfallen 70 % von 5417 DM = 3792 DM, die bis zum Höchstbetrag von 2400 DM als Betriebs‐
ausgaben abgezogen werden können. Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrages ist nicht vorzunehmen.
X. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (a.a.O.) ist die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
EStG ab Veranlagungszeitraum 1997 auch für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anzuwenden, das für die Berufs‐
18 ausbildung und Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf genutzt wird. Im Rahmen der Ausbildungskosten können jedoch
in jedem Fall Aufwendungen nur bis zu insgesamt 1800 DM bzw. 2400 DM als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs.
1 Nr. 7 Sätze 1 und 2 EStG).
Da die Regelung für Veranlagungszeiträume bis 1996 noch nicht anzuwenden ist, können die Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer bis 1996 einschließlich entsprechend dem zeitlichen Nutzungsanteil zusätzlich zu den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6b oder § 9 Abs. 5 EStG begrenzt abziehbaren Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F.
als Sonderausgaben abgezogen werden.
Beispiele:
Ein angestellter Bankkaufmann studiert Jura an der Fernuniversität. Nebenbei verfaßt er Aufsätze für Fachzeitschriften. So‐
wohl für seine Studienzwecke als auch für seine schriftstellerische Tätigkeit nutzt er sein häusliches Arbeitszimmer (Gesamt‐
aufwendungen für das Arbeitszimmer in den Jahren 1996 und 1997 jeweils 6500 DM; geschätzter Anteil der Studienzwecke
60 %, geschätzter Anteil der schriftstellerischen Tätigkeit 40 %). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG kann der Bankkaufmann
Aufwendungen für seine Berufsausbildung - ohne auswärtige Unterbringung - bis zu 1800 DM im Kalenderjahr als Sonder‐
ausgaben geltend machen.
1996:
Schriftstellerische Tätigkeit: 40 % von 6500 DM = 2600 DM. Die Mitbenutzung des Arbeitszimmers zu Ausbildungs‐
- zwecken ist unbeachtlich. Da der Bankkaufmann für seine schriftstellerische Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur
- a) Verfügung hat, können die Aufwendungen bis zu 2400 DM als Betriebsausgaben abgezogen werden.
19 Ausbildungskosten: 60 % von 6500 DM = 3900 DM. Diese Aufwendungen können zusammen mit den anderen nach‐
- gewiesenen Ausbildungskosten bis zum Höchstbetrag von insgesamt 1800 DM als Sonderausgaben abgezogen wer‐
den.
b) 1997:
Ab 1997 ist der Höchstbetrag wie folgt aufzuteilen:
- Schriftstellerische Tätigkeit: 40 % von 2400 DM = 960 DM Betriebsausgaben.
Ausbildungskosten: 60 % von 2400 DM = 1440 DM, die zusammen mit den anderen nachgewiesenen Ausbildungs‐
-
kosten bis zu 1800 DM als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Ein angestellter Rechtsanwalt möchte promovieren. Sein häusliches Arbeitszimmer (Gesamtaufwendungen im Jahr 1997
5000 DM) nutzt er nach Feierabend und am Wochenende zur Bearbeitung von Akten, zum gelegentlichen Empfang von
Mandanten (Zeitanteil 80 %) sowie zur Vorbereitung auf das Doktorexamen (Zeitanteil 20 %). Die auf seine nichtselbständige
Tätigkeit entfallenden Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (80 % von 5000 DM = 4000 DM) kann der Anwalt nicht
-
als Werbungskosten abziehen, da ihm ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er sich nicht zu mehr als 50 % seiner
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer aufhält. Die auf die Vorbereitung für das Dok‐
torexamen entfallenden Aufwendungen i.H. von 20 % von 5000 DM = 1000 DM kann er im Rahmen des Ausbildungs-Höchst‐
betrages als Sonderausgaben abziehen.
XI. Betroffene Aufwendungen
Zu den Aufwendungen, die unter die Begrenzung in Höhe von 2400 DM oder unter das Abzugsverbot fallen, gehören insbeson‐
dere die anteiligen Aufwendungen für
- Miete,
- Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,
20 Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung ver‐
-
wendet worden sind,
- Wasser- und Energiekosten,
- Reinigungskosten,