BStbl Nr. 13 1998
Bundessteuerblatt Nr. 13 aus 1998
- Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,
- Renovierungskosten
sowie die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers. Hierzu gehören z.B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen
und Lampen. Nicht zur Ausstattung gehören Arbeitsmittel (BFH-Urteil vom 21. November 1997, BStBl 1998 II S. 351).
XII. Besondere Aufzeichnungspflichten
Nach § 4 Abs. 7 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt wer‐
den, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Es bestehen keine Bedenken, wenn die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallen‐
den Finanzierungskosten im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres eine
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Aufzeichnung bzw. Anpassung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes erfolgt. Entsprechendes gilt für die ver‐
brauchsabhängigen Kosten wie z.B. Wasser- und Energiekosten. Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich -
zeitnah nach Ablauf des Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres - aufzuzeichnen.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 22. Januar 1998 (BStBl I S. 129).
Im Auftrag
Sarrazin
BStbl Seite 868
Kirchensteuer
BdW
Bekanntmachung
über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg
für das Kalenderjahr 1998
Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Würt‐
temberg für das Kalenderjahr 1998 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fas‐
sung vom 18. Juni 1978, GBl S. 370) für die evangelische, die römisch-katholische und die altkatholische Kirchensteuer sowie
für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Is‐
raelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Kirchensteuer
der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürt‐
temberg-Hohenzollern
8 % der Bemessungsgrundlage,
7,20
DM
mindestens jedoch
jähr‐
lich,
1,80
DM
vier‐
tel‐
jähr‐
lich,
0,60
1. DM
mo‐
nat‐
lich,
0,14
DM
wö‐
chent‐
lich,
0,02
DM
täg‐
lich.
Bemessungsgrundlage i.S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Ein‐
kommensteuer (Lohnsteuer). Die Mindestbeträge sind nur zu erheben, wenn Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer
einzubehalten ist.
Bei Arbeitnehmern, die nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Israelitischen Religionsgemeinschaften Baden oder der
Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal "ib" oder Kirchensteuermerkmal "iw"), hat
der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch
in Baden-Württemberg befindet.
Der Hebesatz von 8 % gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Die bisher geltenden Ermäßigungen der Kir‐
2. chensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer (Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 10. Sep‐
tember 1990 S 2444 - 5/74, BStBl 1990 Teil I S. 773) gelten für 1998 fort.
3.
Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangeli‐
schen Landeskirche in Württemberg gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgeleg‐
te Tabelle:
Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine
Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemißt sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Er‐
mittlung der Bemessungsgrundlage ist das Einkommen in allen Fällen des § 32 Einkommensteuergesetz um den Kinderfreibe‐
trag zu vermindern. Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe des Kalenderjahres, ist das jährliche Kirchgeld
in glaubensverschiedener Ehe für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil
bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.
Stuttgart, 9. Juni 19983 - S 244.2/63
Finanzministerium
Baden-Württemberg
Dr. M ä r k l e
Ministerialdirigent
BStbl Seite 869
Kirchensteuer
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Dresden, den 16. Juni 1998
32 - S 2440 - 11/29 - 36851
Bekanntmachung
über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen
für das Kalenderjahr 1998
Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird, gelten im Freistaat Sachsen für das Steuerjahr
1.
1998 folgende, von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzte Kirchensteuerhebesätze:
Der Kirchensteuersatz beträgt einheitlich 9 v.H. der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, jedoch höchstens 3,5 v.H. des zu versteuern‐
den Einkommens. Sind Kinder i.S.d. § 32 EStG zu berücksichtigen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach
Maßgabe des § 51a Abs. 2 EStG zu ermitteln.
Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 7,20 DM pro Jahr, 0,60 DM pro Monat, 0,14 DM pro
Woche und 0,02 DM pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag ist zu erheben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach Berück‐
sichtigung der Kinderfreibeträge gem. § 51a EStG anfällt. Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.
Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsteuersätzen gem. §§ 40, 40a, 40b EStG erhoben, so beträgt die vom
2.
Arbeitgeber zu übernehmende Kirchenlohnsteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, daß sie keiner kirchensteuererheben‐
den Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer gelten folgende Kir‐
chensteuersätze:
a) in den Fällen der Pauschalierung nach §§ 40, 40b EStG 9 vom Hundert
b) in den Fällen der Pauschalierung nach § 40a EStG 5 vom Hundert
der pauschalen Lohnsteuer.
Die pauschalierte Kirchenlohnsteuer ist im Verhältnis 85:15 auf die Konfessionen "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzu‐
teilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
3. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle:
Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung
durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
BStbl Seite 870
Umsatzsteuer
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 2. Juli 1998
IV C 4 - S 7329 - 17/98
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse und Durchschnittswert der ECU
für den Monat Juni 1998
(1) Gemäß § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 1998 wie folgt festgesetzt:
Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.
(2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat den Durchschnittswert der ECU für den Monat Juni 1998 auf 1,97 DM
festgesetzt. Dieser Wert kann bei der Umrechnung der ECU in Deutsche Mark für Zwecke der Umsatzsteuer zugrunde gelegt wer‐
den.
Im Auftrag
Himsel