BStbl Nr. 11 1992

Bundessteuerblatt Nr. 11 aus 1992

/ 17
PDF herunterladen
BUNDESSTEUERBLATT
     1992 / Nr. 11
1

BStbl Seite 370




Einkommensteuer
Bonn, 26. Mai 1992

Der Bundesminister der Finanzen

IV B 3 - S 2253 - 3/92 II

Oberste Finanzbehörden der Länder

nachrichtlich:

Vertretungen der Länder beim Bund

Bundesamt für Finanzen


Betr.: Einkommensteuerliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer
Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;
hier: Anwendung des BFH-Urteils vom 31. Oktober 1989 - IX R 216/84 - (BStBl 1992 II S. 506)

                                     Bezug: Sitzung ESt III/91 vom 24. bis 26. April 1991 (TOP 14)

  Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der
Frage der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bei der Bestellung eines Nießbrauchs für einen Minderjährigen durch dessen ge‐
setzlichen Vertreter wie folgt Stellung:

1. Räumen Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Nießbrauch an einem Grundstück ein, bedarf es in der Regel der Mitwirkung
eines Pflegers (BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 - BStBl 1981 II S. 297), weil das mit dem Nießbrauch regelmäßig verbundene gesetzli‐
che Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher neben Rechten auch Pflichten des Nießbrauchers begründet und der
Nießbraucher daher nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Insbesondere der Eintritt des Nießbrauchers in die Vermieterstel‐
lung ist insoweit als rechtlich nachteilig anzusehen. Daher ist auch in den Fällen des Bruttonießbrauchs die Mitwirkung eines Ergän‐
zungspflegers erforderlich, wenn der Nießbraucher in bestehende Mietverhältnisse eintreten oder zur Vermietung verpflichtet sein
soll.

 Die Bestellung des Nießbrauchs ohne Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist in diesen Fällen einkommensteuerlich auch dann
nicht anzuerkennen, wenn das Vormundschaftsgericht die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers für entbehrlich angesehen hat
(BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 - IX R 216/84 - BStBl 1992 II S. 506). Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Dauer
des Nießbrauchs ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 - BStBl 1981 II S. 295).

2. Die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist ebenfalls bei Bestellung eines unentgeltlich begründeten obligatorischen Nutzungs‐
rechtes erforderlich, wenn das nutzungsberechtigte minderjährige Kind in bestehende Mietverhältnisse eintreten oder zur Vermie‐
tung verpflichtet sein soll. Tz. 1 ist entsprechend anzuwenden.

3. Tz. 1 dieses BMF-Schreibens tritt an die Stelle von Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 15. November 1984 (BStBl I S. 561). Tz. 2 er‐
gänzt Tz. 53 des vorgenannten BMF-Schreibens. Die Regelungen sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Nießbrauch nach
dem 30. Juni 1992 notariell beurkundet oder der Überlassungsvertrag nach dem 30. Juni 1992 abgeschlossen worden ist. Ist der
Nießbrauch vor dem 1. Juli 1992 beurkundet oder der Überlassungsvertrag vor dem 1. Juli 1992 abgeschlossen worden, ist Tz. 4
oder Tz. 53 des BMF-Schreibens vom 15. November 1984 weiter anzuwenden.

                                                              Im Auftrag

                                                             Dr. Kieschke
2

BStbl Seite 371




Grundsteuer
                       Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg,

                                 Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen


betreffend Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke im
Sinne des BewG § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie Festsetzung der
Grundsteuermeßbeträge im beigetretenen Teil Deutschlands ab 1. Januar 1991;
hier: Erhebung der Grundsteuer bei Mietwohngrundstücken und
Einfamilienhäusern
                                                         Vom 21. April 1992

 Die gleichlautenden Erlasse vom 20. November 1990 (BStBl I S. 827) werden wie folgt geändert:

1. In Tz. 3.1.2 wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt:

 "Für die Bemessung der Grundsteuer ist stets der Einheitswert maßgebend, wenn für die wirtschaftliche Einheit (abgegrenzt nach
dem ab 1. 1. 1991 geltenden Recht) oder einen Teil der Einheit ein Einheitswert vorhanden ist, der am 1. 1. 1991 weiterhin steuer‐
wirksam war oder ruhte (zum Begriff des ruhenden Einheitswerts s. Tz. 3.2.1 Satz 3). Die Grundsteuer wird daher auch in folgenden
Fällen nach dem Einheitswert bemessen:

 a) Auf dem Grundstück befinden sich mehrere Gebäude, von denen infolge vor dem 1. 1. 1991 bestehender Steuerfreiheit nur der
Altbau bewertet ist.

 b) Auf dem Grundstück befinden sich ein Einfamilienhaus und eine Garage. Infolge Steuerfreiheit des Einfamilienhauses vor dem
1. 1. 1991 (einschließlich förderungsfähiger Grundstücksfläche von 500 m2) ist nur die Garage (ggf. einschließlich der 500 m2 über‐
steigenden Grundstücksfläche) als sonstiges bebautes Grundstück bewertet.

 c) Auf einem Grundstück mit einer Fläche von mehr als 500 m2 befindet sich ein Einfamilienhaus. Infolge Steuerfreiheit des Einfa‐
milienhauses einschließlich förderungsfähiger Grundstücksfläche von 500 m2 für die Zeit vor dem 1. 1. 1991 ist nur die Mehrfläche
(z. B. von 400 m2) als unbebautes Grundstück bewertet worden.

 d) Neben dem Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der mit dem 31. 12. 1990 seine Wirksamkeit verloren hat
(BewG § 125 Abs. 1 BewG), besteht ein fortgeltender Einheitswert für eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (z. B. Miet‐
wohngrundstück, Geschäftsgrundstück). Nachdem die Betriebsinhaber-Wohnung gem. BewG § 125 Abs. 3 BewG ab dem 1. 1. 1991
ebenfalls dem Grundvermögen zuzurechnen ist, wird sie ab diesem Zeitpunkt Bestandteil dieser wirtschaftlichen Einheit.

 In diesen Fällen ist der Einheitswert fortzuschreiben, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Tz. 3.2). Sind diese man‐
gels Änderung der Art oder der Zurechnung wegen der Wertfortschreibungssperre des BewG § 132 Abs. 4 BewG erst zum 1. 1.
1994 gegeben oder scheitert eine Wertfortschreibung auch ohne diese Sperre an den Wertgrenzen des BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1
BewG, muß dies als eine vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachungsmaßnahme hingenommen werden. Die Gemeinde darf daher
für den Teil eines Grundstücks, der im Einheitswert nicht erfaßt ist, keine Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage erhe‐
ben. Eine Festsetzung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage ist gegebenenfalls entsprechend zu ändern, wenn
ein Steuermeßbetrag auf der Grundlage des Einheitswerts festgesetzt wird (vgl. Tz. 7.3.4 Abs. 2 der Grundsteuer-Erläuterungen
vom Dezember 1990, BStBl 1991 I S. 30, 37)."

2. Der Tz. 3.2.2 werden folgende Sätze angefügt:

 "Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse stehen Sachverhalte der in Tz. 3.1.2 Buchstaben a bis d genannten Art gleich. War ein
Grundstück bisher nur zum Teil steuerpflichtig und ist ein Einheitswert nur entsprechend Art und Wert des steuerpflichtigen Teils fest‐
gestellt worden, ist somit der Einheitswert unter den Voraussetzungen der Tz. 3.2.3 bis 3.2.5 wegen der wiederhergestellten allge‐
meinen Grundsteuerpflicht nach BewG § 132 Abs. 1 BewG fortzuschreiben."

3. Der Tz. 3.3.1 wird folgender neuer Absatz angefügt:

 "Eine Nachfeststellung ist auch dann vorzunehmen, wenn bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern die Voraussetzungen
für die Erhebung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage (GrStG § 42 GrStG) wegfallen. Auf den Zeitpunkt, zu dem
die Voraussetzungen des GrStG § 42 GrStG nicht mehr vorliegen, ist eine Nachfeststellung des Einheitswerts - verbunden mit einer
Nachveranlagung des Grundsteuermeßbetrags - durchzuführen. Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:
3

a) Die bauliche Gestaltung oder Nutzung eines Mietwohngrundstücks oder Einfamilienhauses ist in der Weise geändert worden,
daß nunmehr ein Geschäftsgrundstück, gemischtgenutztes Grundstück oder sonstiges bebautes Grundstück vorliegt.

 b) Das Gebäude eines Mietwohngrundstücks oder eines Einfamilienhauses wird abgerissen, ohne daß bereits zu Beginn des fol‐
genden Kalenderjahres (Feststellungszeitpunkt) der Neubau bezugsfertig errichtet ist. Zu dem genannten Feststellungszeitpunkt
liegt daher ein unbebautes Grundstück vor, für das der Einheitswert nachträglich festzustellen und der Grundsteuermeßbetrag nach‐
träglich zu veranlagen ist. Mit der Bezugsfertigkeit des Neubaus ist eine Artfortschreibung und in der Regel eine Wertfortschreibung
auf den der Bezugsfertigkeit folgenden Feststellungszeitpunkt vorzunehmen (Tz. 3.2.4) und der Grundsteuermeßbetrag neu zu ver‐
anlagen (Tz. 3.2.6).

 Sind die Voraussetzungen des § 42 GrStG einmal weggefallen (vgl. Fall b), verbleibt es bei der Bemessung der Grundsteuer nach
dem Einheitswert; die Erhebung nach der Ersatzbemessungsgrundlage lebt nicht wieder auf."

4. Der Tz. 3.3.2 werden folgende Absätze angefügt:

 "BewG § 132 Abs. 2 und 3 BewG geht als Sonderregelung dem BewG § 23 Abs. 1 Nr. 2 BewG vor. Die Regelung im vorstehenden
Absatz gilt deshalb auch dann, wenn das Mietwohngrundstück oder das Einfamilienhaus am 1. 1. 1991 von der Grundsteuer befreit
war, insbesondere als Neubau für 10 Jahre ab dem auf die Bezugsfertigkeit folgenden Kalenderjahr (GrStG § 43 GrStG). Bereits am
1. 1. 1991 vorhandene und in diesem Zeitpunkt nach GrStG § 43 GrStG befreite, nicht bewertete Neubauten der Einfamilienhäuser
und Mietwohngrundstücke wachsen jahrgangsweise in die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage hinein (vgl. Tz. 7.2.3
der Grundsteuer-Erläuterungen des Bundesfinanzministers vom Dezember 1990, BStBl 1991 I S. 30).

 Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, wenn eine wirtschaftliche Einheit nach dem 1. 1. 1991 neu entsteht. Maßge‐
bend sind dann die Vorschriften des BewG § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG und des GrStG § 18 Abs. 1 und 3 Nr. 1 GrStG. Deshalb ist der
Einheitswert auf Feststellungszeitpunkte ab 1. 1. 1992 nachträglich festzustellen und der Grundsteuermeßbetrag mit Wirkung ab
dem Feststellungszeitpunkt nachträglich zu veranlagen, wenn z. B. folgende Sachverhalte vorliegen:

 a) Eine bisher land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche wird veräußert und als Bauland parzelliert. Für jede Bauparzelle ent‐
steht eine neue wirtschaftliche Einheit "unbebautes Grundstück", für die der Einheitswert nachträglich festzustellen und der Grund‐
steuermeßbetrag nachträglich zu veranlagen ist. Jeweils nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes ist der Einheitswert zum bebauten
Grundstück fortzuschreiben und der Steuermeßbetrag neu zu veranlagen.

 b) Ein bebautes Grundstück mit mehreren Wohnungen (ggf. auch Gewerberaum) wird in Wohnungseigentum (ggf. auch Teileigen‐
tum) nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Durch die Teilung entsteht für jede Wohnung (gewerbliche Raumeinheit) eine
eigene wirtschaftliche Einheit i. S. des Bewertungsgesetzes (BewG § 131 BewG). Mit dem Wirksamwerden der Aufteilung geht die
bisherige wirtschaftliche Einheit (z. B. gemischtgenutztes Grundstück, Mietwohngrundstück) unter. Wurde für sie Grundsteuer nach
dem Einheitswert erhoben, sind der Einheitswert und der Grundsteuermeßbetrag aufzuheben; wurde für sie Grundsteuer nach der
Ersatzbemessungsgrundlage erhoben, endet diese mit Ablauf des Kalenderjahrs des Wirksamwerdens der Aufteilung. Für jede neu
entstehende wirtschaftliche Einheit Wohnungseigentum oder Teileigentum ist der Einheitswert nachträglich festzustellen und der
Grundsteuermeßbetrag mit Wirkung ab dem Feststellungszeitpunkt nachträglich zu veranlagen."

Berlin

Senatsverwaltung für Finanzen

III C 2 - S 3219 a - 1/92

Finanzministerium des Landes

Brandenburg

III/2 - S 3219 a - 2/92

Finanzministerium des Landes

Mecklenburg-Vorpommern

IV 330 - S 3219 a - 1/92

Sächsisches Staatsministerium

der Finanzen

34 - S 3219 a - 1 - 16250

Finanzministerium des Landes
4

Sachsen-Anhalt

45 - S 3219 a - 1

Thüringer Finanzministerium

S 3219 a A - 1 - 2.03
5

BStbl Seite 373




Bonn, 21. April 1992

Der Bundesminister der Finanzen

IV C 3 - S 3219 a - 1/92

                                                               Änderung

                     der Erläuterungen zur Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden im

                                                    beigetretenen Teil Deutschlands

 Nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 21. April 1992 (BStBl I S. 371) kommt eine Erhebung der Grundsteuer für Wohn‐
grundstücke (Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser) nach der Ersatzbemessungsgrundlage nicht in Betracht, wenn eine ent‐
sprechende wirtschaftliche Einheit erst nach dem 1. 1. 1991 neu entsteht. Bei Neubauten ist deshalb die in den Grundsteuer-Erläu‐
terunggen vom Dezember 1990 (BStBl 1991 I S. 30) vorgesehene Unterrichtung der Gemeinden durch die Bauaufsichtsbehörde
nicht erforderlich. Tz. 7.1 letzter Satz der Erläuterungen wird daher gestrichen.




Kirchensteuer
Dresden, 2. Juni 1992

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

32 - S 2442 - 8/2 - 21047

                                                       Kirchensteuerbeschluß

                                       für die Apostolische Administratur Görlitz (Land Sachsen)

1. Für den Bereich der Apostolischen Administratur Görlitz, soweit dieser im Lande Sachsen liegt, wird für das Kalenderjahr (Steuer‐
jahr) 1992 der Vomhundertsatz der Diözesankirchensteuer auf 9 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer), höchstens jedoch
3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens festgesetzt.

2. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemißt sich nach der folgenden Tabelle:




3. In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt der Kirchensteuersatz 5 v. H. Die pauschalierte Kirchensteuer ist im Verhältnis
15 : 85 auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht
durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

4. Vorstehende Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
6

Görlitz, 26. Mai 1992

                                                          Bernd Richter

                                                             Kanzler

                                                         Bernhard Huhn

                                                             Bischof

                                                   Apostolischer Administrator

 Der vorstehende Kirchensteuerbeschluß 1992 vom 26. Mai 1992 ist nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des Kirchen‐
steuerwesens vom 31. 8. 1990 (Bundesgesetzblatt II S. 1194) staatsaufsichtlich anerkannt.

 Dresden, den 2. Juni 1992

 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

                                                            Im Auftrag

                                                           Dankmeyer
7

BStbl Seite 374




Lohnsteuer
Bonn, 1. Juni 1992

Der Bundesminister der Finanzen

IV B 6 - S 2353 - 47/92/IV B 1 - S 2228 - 6/92

Oberste Finanzbehörden der Länder

nachrichtlich:

Vertretungen der Länder beim Bund


Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei
Auslandsdienstreisen und Geschäftsreisen in das Ausland für das Jahr 1992;
hier: Änderungen ab 1. Mai 1992
                     Bezug: Mein Schreiben vom 6. Januar 1992 - IV B 6 - S 2353 - 159/91/IV B 1 - S 2228 - 1/92

Anlg.: - 1 -

  Nach Abschnitt 39 Abs. 4 Satz 1 und Abschnitt 40 Abs. 2 Satz 5 LStR 1990 werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbe‐
hörden der Länder für Auslandsdienstreisen die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Höchst- und Pauschbeträge für Ver‐
pflegungsmehraufwendungen sowie Pauschbeträge für Übernachtungskosten bekanntgemacht. Diese Höchst- und Pauschbeträge
gelten für Reisetage nach dem 30. April 1992.

  Soweit die seit dem 1. Januar 1992 geltenden Höchst- und Pauschbeträge noch für Reisetage bis zum 31. Mai 1992 angesetzt
worden sind, ist dies nicht zu beanstanden.

                                                             Im Auftrag

                                                           Dr. Kieschke
8

BStbl Seite 375
9

BStbl Seite 376




Umsatzsteuer
Bonn, 25. Mai 1992

Der Bundesminister der Finanzen

IV A 2 - S 7280 - 8/92

Oberste Finanzbehörden der Länder

nachrichtlich:

Vertretungen der Länder beim Bund


Betr.: Anerkennung der Rechnungstellung durch Telefax, Telex, Teletex,
Datenfernübertragung oder Datenträgeraustausch als Rechnung im Sinne des
UStG § 14 UStG
  Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

  Unternehmer gehen zunehmend dazu über, Rechnungen über ausgeführte Leistungen durch die TELEKOM-Dienste Telefax (Fern-
oder Telekopie), Telex (Fernschreiben), Teletex (Textfernverarbeitung) oder durch Datenfernübertragung bzw. Übersendung von ma‐
schinell lesbaren Datenträgern (Datenträgeraustausch) zu übermitteln.

  Bei der Datenfernübertragung von Rechnungen überträgt der leistende Unternehmer Rechnungsdaten über Leitungen der Deut‐
schen Bundespost in das Datenverarbeitungssystem des Leistungsempfängers. Beim Leistungsempfänger gehen die übermittelten
Daten nach vorheriger Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Buchführung ein und bilden auch die rechnerische Grundla‐
ge für den Vorsteuerabzug.

  Bei der Rechnungserteilung durch Datenträgeraustausch zeichnet der leistende Unternehmer Rechnungen oder einzelne Rech‐
nungsangaben auf einen maschinell lesbaren Datenträger (z. B. Magnetband, Magnetplatte, Diskette) auf und übermittelt diesen
dem Leistungsempfänger.

  Die vorbezeichneten Verfahren werden zunehmend auch im Zentralregulierungsgeschäft angewendet. Hierbei ist in den Abrech‐
nungsverkehr zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger eine zentrale Regulierungsstelle eingeschaltet.
Sie hat die Aufgabe, die bei ihr eingehenden Rechnungsdaten der leistenden Unternehmer umzusortieren und sie sodann an die je‐
weiligen Leistungsempfänger entweder im herkömmlichen Abrechnungsverfahren oder ebenfalls im Wege der Datenfernübertragung
oder auf Datenträger weiterzuleiten. Außerdem wickelt sie den Zahlungsverkehr zwischen den einzelnen Leistungspartnern ab.

  Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen in diesen Fällen eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Sinne des
UStG § 14 UStG vorliegt, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
folgendes:

1. Allgemeines

 Eine Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen einer Urkunde voraus (UStG § 14 Abs. 4 UStG). Als Urkunde
ist hierbei jedes Schriftstück zu verstehen, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird. Elektronisch oder auf Datenträger übermit‐
telte Daten erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn zusätzlich eine schriftliche Abrechnung des leistenden Unternehmers gegenüber
dem Leistungsempfänger vorliegt, die den übermittelten Daten inhaltlich entspricht. Zur Erteilung der schriftlichen Abrechnung ist der
leistende Unternehmer nach UStG § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Verlangen des Leistungsempfängers verpflichtet.

2. Rechnungserteilung durch Telex und Telefax

 Bei der Rechnungsübermittlung durch Telex und Telefax sind die beim Empfänger ankommenden Schriftstücke (Fernschreiben
oder Fernkopie) als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen im Sinne des UStG § 14 UStG anzusehen.

3. Unmittelbare Rechnungserteilung bei Datenfernübertragung und bei Datenübertragung durch Teletex

 Bei Datenfernübertragung und bei Datenübertragung durch Teletex kann der Unternehmer die Rechnungserteilung dadurch vor‐
nehmen, daß er dem Leistungsempfänger die schriftlichen Abrechnungen in Form von Protokollen über die übertragenen Dateiinhal‐
te oder entsprechende Dateiausdrucke für einen bestimmten Datenübertragungszeitraum (z. B. Tag, Woche, Dekade, Monat) zusen‐
det (schriftliche Einzelabrechnungen). Diese Belege müssen jeweils die in UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 UStG aufgeführten
Merkmale enthalten bzw. bei fehlenden Angaben auf ergänzende Unterlagen hinweisen (§ 31 Abs. 1 UStDV).
10

Zur nächsten Seite