BStbl Nr. 11 1992

Bundessteuerblatt Nr. 11 aus 1992

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Statt der oben bezeichneten Protokolle bzw. Dateiausdrucke über Einzelabrechnungen kann der leistende Unternehmer dem Leis‐
tungsempfänger auch andere Protokolle oder Ausdrucke übersenden, in denen die Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbe‐
träge für die einzelnen Umsätze eines Datenübertragungszeitraumes jeweils in einer Summe zusammengefaßt sind (schriftliche
Sammelabrechnungen). Diese Belege sind als Rechnung im Sinne des UStG § 14 UStG anzuerkennen, wenn

 a) die in der Sammelabrechnung fehlenden Merkmale (insbesondere die in UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 UStG bezeichne‐
ten Angaben) beim Leistungsempfänger aus den gespeicherten Einzelabrechnungen oder aus den Unterlagen, auf die in diesen Ein‐
zelabrechnungen verwiesen wird, eindeutig hervorgehen,

 b) die gespeicherten Einzelabrechnungen jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können (AO § 146
Abs. 5 und AO § 147> Abs. 5 AO) und

 c) in der Sammelabrechnung auf diese Einzelabrechnungen hingewiesen wird.

 Die schriftliche Abrechnung ist nur dann als ausreichender Beleg für den Vorsteuerabzug anzusehen, wenn sie vom leistenden Un‐
ternehmer erstellt worden ist, also nicht vom Leistungsempfänger ausgedruckt wurde. Sie ist auch dann als Rechnung im Sinne des
UStG § 14 Abs. 4 UStG anzuerkennen, wenn sie der leistende Unternehmer nicht als Papierrechnung, sondern als Microfiche über‐
sendet.

 Der Vorsteuerabzug ist für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem die Einzel- oder Sammelabrechnung beim Leistungsemp‐
fänger vorliegt (Abschnitt 192 Abs. 2 Satz 4 UStR).

4. Unmittelbare Rechnungserteilung bei Datenträgeraustausch

 Die Regelungen unter vorstehender Nummer 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer die Rechnungen
durch Datenträgeraustausch übermittelt und diese Daten beim Leistungsempfänger die rechnerische Grundlage für seinen Vorsteu‐
erabzug bilden.

 Dienen die durch Datenträgeraustausch übermittelten Daten lediglich der Vervollständigung einer ansonsten im herkömmlichen
Wege erteilten Rechnung (z. B. Datenträger enthält nur Angaben über Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes
der Lieferung und über den Leistungszeitpunkt), sind die auf Datenträgern aufgezeichneten Daten als andere Unterlagen im Sinne
des § 31 Abs. 1 UStDV anzusehen. In der Rechnung ist auf diese ergänzenden Daten hinzuweisen. Die aufgezeichneten Daten
müssen jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können (AO § 146 Abs. 5 und AO § 147> Abs. 5 AO).

5. Rechnungserteilung unter Einschaltung eines Zentralregulierers

 Im Zentralregulierungsgeschäft sind die den Leistungsempfängern erteilten Abrechnungen der zentralen Regulierungsstelle unter
folgenden Voraussetzungen als Rechnungen im Sinne des UStG § 14 UStG anzuerkennen:

 a) Die Regulierungsstelle hat die vollständige und unveränderte Weitergabe der ihr von den leistenden Unternehmern im Wege der
Datenfernübertragung oder durch Datenträgeraustausch übermittelten Daten an die Leistungsempfänger durch geeignete organisa‐
torische Maßnahmen und Kontrollen sicherzustellen. Sie ist nach AO § 92 AO verpflichtet, den Finanzbehörden die Prüfung des Ver‐
fahrens und einzelner Verrechnungsfälle durch Erteilung von Auskünften und Vorlagen von Unterlagen in ihren Räumen zu gestat‐
ten.

 a) Soweit die der Regulierungsstelle übermittelten Daten von ihr ebenfalls durch Datenfernübertragung oder Datenträgeraustausch
an die Leistungsempfänger weitergeleitet werden, gelten die Grundsätze unter den vorstehenden Nummern 3 und 4 mit der Maßga‐
be, daß die schriftliche Abrechnung statt vom leistenden Unternehmer von der Regulierungsstelle zu erteilen ist.

 a) Wird in Sammelabrechnungen der Regulierungsstelle an einen Leistungsempfänger über die Leistungen mehrerer Unternehmer
abgerechnet, dürfen jeweils nur Leistungen desselben Unternehmers in einer Summe zusammengefaßt werden (vgl. Nummer 3).
Die Leistungen der verschiedenen Unternehmer müssen hierbei eindeutig voneinander getrennt werden.

6. Abrechnung durch Gutschrift des Leistungsempfängers

 Tritt nach den Grundsätzen über die Verteilung der Abrechnungsbefugnis an die Stelle einer Rechnung des leistenden Unterneh‐
mers eine Gutschrift des Leistungsempfängers (Abschnitt 184 Abs. 1 UStR), sind die Regelungen unter den vorstehenden Num‐
mern 1 bis 5 in der Weise anzuwenden, daß die schriftliche Abrechnung vom Leistungsempfänger zu erstellen und dem leistenden
Unternehmer zuzuleiten ist. Aus der Gutschrift muß eindeutig hervorgehen, daß sie der Leistungsempfänger erteilt hat (vgl. vorste‐
hende Nummer 3 vorletzter Absatz). Wie im herkömmlichen Abrechnungsverkehr ist die Gutschrift nur dann als Rechnung anzuer‐
kennen, wenn die Abrechnungslast nach dem Zivilrecht den Leistungsempfänger trifft oder dieser bei Fehlen einer solchen gesetzli‐
chen Regelung auf der Grundlage seiner eigenen Geschäftsunterlagen abrechnen kann.

7. Dokumentation und Prüfbarkeit des Verfahrens
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Der Aufbau und Ablauf des bei der Datenfernübertragung oder bei dem Datenträgeraustausch angewandten computergestützten
Verfahrens und dessen Ergebnisse müssen für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar sein (AO § 145 AO). Dies
setzt eine Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (BStBl 1978 Teil I
S. 250) genügt.

 Für Kontrollzwecke der Finanzbehörden hat der leistende Unternehmer bei der erstmaligen Anwendung des Verfahrens das für ihn
zuständige Finanzamt dem Leistungsempfänger schriftlich mitzuteilen.

8. Besonderheiten bei der Beteiligung im Ausland ansässiger Unternehmer

 Bei der Abrechnung steuerpflichtiger Lieferungen oder sonstiger Leistungen können die vorbezeichneten Verfahren grundsätzlich
auch dann angewendet werden, wenn im Ausland ansässige Unternehmer daran beteiligt sind. Voraussetzung ist jedoch, daß die für
die Besteuerung (UStG § 16 und UStG § 18> Abs. 1 bis 4 UStG) oder für die Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens
(§§ 59 ff. UStDV) zuständige Finanzbehörde das jeweilige Abrechnungsverfahren vor seiner Anwendung genehmigt hat. Die Geneh‐
migung ist nur zu erteilen, wenn sich die beteiligten Unternehmer verpflichten, die für die Überprüfung des Vorsteuerabzugs erforder‐
lichen Protokolle, sonstigen Unterlagen und Nachweise den Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit ausgedruckt vorzulegen.
Für die Überprüfung des Vorsteuerabzugs können statt der beim Leistungsempfänger vorliegenden Unterlagen die entsprechenden
Unterlagen des leistenden Unternehmers herangezogen werden. Die zuständige Finanzbehörde ist berechtigt, die Anwendung des
Verfahrens von weiteren Auflagen abhängig zu machen. Sie kann dabei auch die Vorlage weiterer Nachweise oder eine besondere
Ausgestaltung der Sammelabrechnungen (vgl. Nummer 3) verlangen (z. B. ausgedruckte Angaben über die gelieferten Gegenstän‐
de oder die Art der sonstigen Leistungen). Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28. Dezember 1987 -
IV A 1 - S 7280 - 51/87 - (BStBl 1988 I S. 31). Es wird in die USt-Kartei aufgenommen.

                                                             Im Auftrag

                                                               Forst
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BStbl Seite 378



Bonn, 29. Mai 1992

Der Bundesminister der Finanzen

IV A 2 - S 7300 - 63/92

Oberste Finanzbehörden der Länder

nachrichtlich:

Vertretungen der Länder beim Bund


Betr.: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Einschaltung von
Personengesellschaften beim Erwerb oder der Errichtung von Betriebsgebäuden
der Kreditinstitute
  Unternehmer, die nach UStG § 4 Nr. 8 UStG steuerfreie Umsätze ausführen (insbesondere Kreditinstitute), sind insoweit vom Vor‐
steuerabzug ausgeschlossen (UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Dies gilt auch hinsichtlich der Leistungsbezüge beim Erwerb oder der
Errichtung von Betriebsgebäuden. Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt dagegen nicht ein, wenn ein Unternehmer ein von ihm
angeschafftes oder errichtetes Gebäude unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG an einen ande‐
ren Unternehmer vermietet.

  Kreditinstitute gehen zunehmend dazu über, Betriebsgebäude von umsatzsteuerrechtlich selbständigen Personengesellschaften
(z. B. GmbH & Co. KG), an denen die Kreditinstitute als Gesellschafter allein oder mehrheitlich beteiligt sind, erwerben oder errich‐
ten zu lassen. Die Personengesellschaften vermieten die Gebäude anschließend steuerpflichtig an die Kreditinstitute (s. auch 5.).

  Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

1. Leistungsbeziehungen

 Zunächst ist zu prüfen, ob die Rechtsbeziehungen zwischen Kreditinstitut und Personengesellschaft ernsthaft vereinbart sind und
diesen Vereinbarungen entsprechend auch tatsächlich durchgeführt werden. Ist dies nicht der Fall (z. B. bei fehlenden oder unre‐
gelmäßigen Mietzahlungen), kann die Personengesellschaft den Vorsteuerabzug mangels Unternehmereigenschaft oder mangels
Ausführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze nicht in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt, wenn die Leistungen (z. B. der Bau‐
handwerker) statt von der Personengesellschaft unmittelbar vom Kreditinstitut empfangen werden (vgl. Abschn. 192 Abs. 13 UStR).

2. Entgelt für die Vermietungsleistung

 Falls das Kreditinstitut der Personengesellschaft ein unverzinsliches Darlehen oder ein Darlehen zu marktunüblich niedrigen Zinsen
gewährt, gehört neben der vereinbarten Miete auch der Vorteil, der der Personengesellschaft aus einem solchen Darlehen erwächst,
zum Entgelt für die Vermietungsleistung (vgl. BFH-Beschluß vom 12. November 1987, BStBl 1988 II S. 156). Die Bemessungsgrund‐
lage für diesen tauschähnlichen Umsatz (UStG § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) mit Baraufgabe setzt sich zusammen aus der vereinbarten
Miete und aus dem gemeinen Wert (BewG § 9 BewG) der Gegenleistung (UStG § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der gemeine Wert der
Gegenleistung bestimmt sich in diesen Fällen nach BewG § 15 Abs. 1 BewG (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1991, BStBl II
S. 649). Danach ist der gemeine Wert (= Jahreswert der Nutzungsüberlassung der Darlehenssumme), wenn kein anderer Wert fest‐
steht, mit 5,5 v. H. der Geldsumme anzunehmen.

 Beispiel 1

 Eine Personengesellschaft errichtet ein Bankgebäude (Herstellungskosten 3 Mio DM) und vermietet es für jährlich 90 000 DM zu‐
züglich 12 600 DM USt an ein Kreditinstitut. Zur Finanzierung des Gebäudes erhält die Personengesellschaft von dem Kreditinstitut
ein mit 2 v. H. zu verzinsendes Darlehen über 2 Mio DM. Für den Jahreswert der Nutzungsüberlassung steht kein Wert fest.

 Das Entgelt für die Vermietungsleistung ist im Besteuerungszeitraum wie folgt zu ermitteln:

1.   Baraufgabe


     (tatsächlich vereinbarte Miete)                                                    90 000 DM


2.   gemeiner Wert gem. § 15 Abs. 1


     BewG 5,5 v. H. von
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2 Mio DM                                       = 110 000 DM


     abzüglich vereinbarte


     Kreditkosten 2 v. H. von


     2 Mio DM                                       = 40 000 DM


     jährlicher Vorteil aus


     gewährtem Darlehen                             70 000 DM


     abzüglich darin enthalten


    USt                                         8 596 DM                                                                61 404 DM


     Entgelt für die steuerpflichtige


     Vermietungsleistung                                                              151 404 DM

3. Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage

 Die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage (UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG i. V. m. UStG § 10 Abs. 4 UStG) für die Vermie‐
tungsleistung der Personengesellschaft kommt in Betracht, wenn das Kreditinstitut Gesellschafter der Personengesellschaft ist.

 Ist das für die Vermietungsleistung anzusetzende Entgelt (vgl. Nummer 2 dieses Schreibens) niedriger als die nach UStG § 10
Abs. 4 Nr. 2 UStG maßgeblichen Kosten, so sind diese Kosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

 Die maßgeblichen Kosten sind nach den Regelungen in Abschnitt 155 Abs. 2 UStR unter Beachtung von Abschnitt 158 Abs. 3
UStR zu ermitteln.

 Beispiel 2

 Sachverhalt wie Beispiel 1. Die laufenden Kosten für das Bankgebäude (Grundbesitzabgaben, Reparaturen, Versicherungen usw.)
betragen 20 000 DM jährlich.

 Die maßgeblichen Kosten (UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG) sind wie folgt zu ermitteln:

AfA Gebäude (EStG § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG)

4 v. H. von 3 Mio DM120 000 DM

Finanzierungskosten (nur tatsächlicher

Aufwand) 2 v. H. von 2 Mio DM40 000 DM

laufende Kosten20 000 DM

maßgebliche Kosten180 000 DM

 Die maßgeblichen Kosten (180 000 DM) sind als Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen, weil sie das Entgelt für die steuer‐
pflichtige Vermietungsleistung (151 404 DM) übersteigen.

4. Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (AO § 42 AO)

 Auch eine ernsthaft vereinbarte und tatsächlich durchgeführte Einschaltung einer Personengesellschaft beim Erwerb oder der Er‐
richtung von Betriebsgebäuden für Kreditinstitute ist rechtsmißbräuchlich im Sinne des AO § 42 AO, wenn die gewählte rechtliche
Gestaltung zur Erreichung des angestrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche
oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

 Von der Absicht der Steuerersparnis ist nur auszugehen, wenn durch die Gestaltung - im Vergleich zum Erwerb oder der Errichtung
des Betriebsgebäudes durch das Kreditinstitut - ein steuerlicher Vorteil entsteht.

 Ein steuerlicher Vorteil ist gegeben, wenn innerhalb des Berichtigungszeitraums nach UStG § 15 a UStG (= zehn Jahre)
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a) die abziehbaren Vorsteuern der Personengesellschaft (insbesondere aus dem Erwerb oder der Errichtung des Betriebsgebäu‐
des) die Umsatzsteuer für die Vermietungsleistungen an das Kreditinstitut - berechnet nach den Ausführungen zu Nummer 2 und 3
dieses Schreibens - übersteigen und

 b) eventuelle Aufkommensminderungen bei der Umsatzsteuer durch Mehraufkommen bei anderen Steuerarten (z. B. Körper‐
schaftsteuer, Gewerbesteuer) nicht ausgeglichen werden.

 Zur Feststellung eines eventuellen steuerlichen Vorteils ist deshalb überschlägig eine Gegenüberstellung der steuerlichen Auswir‐
kungen bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums nach UStG § 15 a UStG vorzunehmen.

 Einige Kreditinstitute begründen die Einschaltung einer Personengesellschaft mit der Notwendigkeit der Beachtung des KWG § 12
Kreditwesengesetz (KWG). Nach dieser Vorschrift dürfen die nach Buchwerten berechneten dauernden Anlagen eines Kreditinstituts
(u. a. auch Anlagen in Grundstücken und Gebäuden) insgesamt das haftende Eigenkapital nicht übersteigen. Würde das Betriebsge‐
bäude durch das Kreditinstitut selbst errichtet, bestünde die Gefahr, daß diese Grenze bald erreicht sei.

 Die Beachtung des KWG § 12 KWG kann im Einzelfall als beachtlicher außersteuerlicher Grund für die gewählte Gestaltung aner‐
kannt werden (z. B. bei kleinen Kreditinstituten, die im Verhältnis zu ihrem haftenden Eigenkapital hohe Beträge für die Errichtung
von Betriebsgebäuden aufzuwenden haben und keine Ausnahmegenehmigung nach KWG § 12 Abs. 3 KWG erhalten). Eine gene‐
relle Heranziehung des KWG § 12 KWG als Begründung für die ungewöhnliche Gestaltung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Deshalb
dürften bei der Einschaltung von Personengesellschaften beim Erwerb oder der Errichtung von Betriebsgebäuden für Kreditinstitute
regelmäßig wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.

5. Anwendung

 Nach den vorstehenden Ausführungen ist in allen nicht bestandskräftigen Fällen zu verfahren. Die Ausführungen gelten in ähnlich
gelagerten Sachverhalten entsprechend (z. B. Versicherungsunternehmen errichten ein Betriebsgebäude unter Einschaltung einer
Personengesellschaft oder Kreditinstitute veräußern ein Betriebsgebäude unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9
Buchst. a UStG an eine Personengesellschaft und mieten das Gebäude anschließend an).

 Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990 - IV A 2 - S 7300 - 65/90 - (BStBl I S. 924). Es
wird in die USt-Kartei aufgenommen.

                                                              Im Auftrag

                                                                Forst
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BStbl Seite 380



Berichtigung
Frankfurt a. M., 11. Mai 1992

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

S 2252 A - 3 - St II 32

An die Finanzämter


Betr.: Steuerliche Erfassung der im Kalenderjahr 1990 zugeflossenen Erträge aus
Anteilen an inländischen Investmentfonds
                     Rundverfügungen vom 8. April 1991 und 19. November 1991 - Az.: S 2252 A - 3 - St II 32

                                                      (BStBl 1992 I S. 12) -

  Die mit Bezugsverfügung übersandte Zusammenstellung wird wie folgt berichtigt:
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Im Auftrag

Dr. Hartmann (i. V.)
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