BStbl Nr. S3 2004

Bundessteuerblatt Nr. S3 aus 2004

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(2) 1Ein innergemeinschaftliches Verbringen, bei dem der Gegenstand vom Inland in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates
gelangt, ist nach § 3 Absatz 1a UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. 2Diese Lieferung gilt nach § 6a Absatz 2 UStG als
innergemeinschaftliche Lieferung, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 6a UStG nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG steuer‐
frei ist. 3Ein innergemeinschaftliches Verbringen, bei dem der Gegenstand aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland ge‐
langt, gilt nach § 1a Absatz 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. 4Lieferung und innergemeinschaftlicher Er‐
werb sind nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den
Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes und ohne Umsatzsteuer, zu bemessen (§ 10 Absatz 4 Nr. 1 UStG). 5§ 3c UStG
ist bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen nicht anzuwenden.

Voraussetzungen

(3) 1Ein Verbringen ist innergemeinschaftlich, wenn der Gegenstand auf Veranlassung des Unternehmers vom Ausgangsmitglieds‐
taat in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt. 2Es ist unerheblich, ob der Unternehmer den Gegenstand selbst befördert oder ob er
die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt.

(4) 1Ein innergemeinschaftliches Verbringen setzt voraus, dass der Gegenstand im Ausgangsmitgliedstaat bereits dem Unterneh‐
men zugeordnet war und sich bei Beendigung der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat weiterhin in der Ver‐
fügungsmacht des Unternehmers befindet. 2Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Gegenstand von dem im
Ausgangsmitgliedstaat gelegenen Unternehmensteil erworben, hergestellt oder in diesen EU-Mitgliedstaat eingeführt, zur Verfügung
des Unternehmers in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht und anschließend von dem dort gelegenen Unternehmensteil auf
Dauer verwendet oder verbraucht wird.

Beispiel:

        1Der französische Unternehmer F verbringt eine Maschine aus seinem Unternehmen in Frankreich in seinen Zweigbetrieb

        nach Deutschland, um sie dort auf Dauer einzusetzen. 2Der deutsche Zweigbetrieb kauft in Deutschland Heizöl und ver‐
        bringt es in die französische Zentrale, um damit das Bürogebäude zu beheizen.

        3F bewirkt mit dem Verbringen der Maschine nach § 1a Absatz 2 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutsch‐

        land. 4Das Verbringen des Heizöls ist in Deutschland eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1a i. V.
        m. § 6a Absatz 2 UStG.

(5) 1Weitere Voraussetzung ist, dass der Gegenstand zu einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch den Unternehmer in
den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt. 2Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn der Gegenstand in dem dort gelegenen
Unternehmensteil entweder dem Anlagevermögen zugeführt oder als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff verarbeitet oder verbraucht wird.

(6) 1Eine nicht nur vorübergehende Verwendung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand mit der konkreten Ab‐
sicht in den Bestimmungsmitgliedstaat verbringt, ihn dort (unverändert) weiterzuliefern (z. B. Verbringen in ein Auslieferungslager).
2Es ist in diesen Fällen nicht erforderlich, dass der Unternehmensteil im Bestimmungsmitgliedstaat die abgabenrechtlichen Voraus‐

setzungen einer Betriebsstätte (§ 12 AO) erfüllt. 3Verbringt der Unternehmer Gegenstände zum Zweck des Verkaufs außerhalb einer
Betriebsstätte in den Bestimmungsmitgliedstaat und gelangen die nicht verkauften Waren unmittelbar anschließend wieder in den
Ausgangsmitgliedstaat zurück, kann das innergemeinschaftliche Verbringen aus Vereinfachungsgründen auf die tatsächlich verkauf‐
te Warenmenge beschränkt werden.

Beispiel:

        1Der niederländische Blumenhändler N befördert im eigenen Lkw Blumen nach Köln, um sie dort auf dem Wochenmarkt zu

        verkaufen. 2Die nicht verkauften Blumen nimmt er am selben Tag wieder mit zurück in die Niederlande.

        3N bewirkt in Bezug auf die verkauften Blumen einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Absatz 2 UStG in Deutsch‐

        land. 4Er hat den Verkauf der Blumen als Inlandslieferung zu versteuern. 5Das Verbringen der nicht verkauften Blumen ins
        Inland muss nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a Absatz 2 UStG, das Zurückverbringen der nicht
        verkauften Blumen nicht als innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1a i. V. m. § 6a Absatz 2 UStG be‐
        handelt werden.

(7) 1Bei der Verkaufskommission liegt zwar eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Lieferung
des Kommissionsgutes an den Abnehmer vor (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1986 - BStBl 1987 II S. 278). 2Gelangt das Kommissions‐
gut bei der Zurverfügungstellung an den Kommissionär vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat, kann die Lieferung des
Kommittenten an den Kommissionär jedoch nach dem Sinn und Zweck der Regelung bereits zu diesem Zeitpunkt als erbracht
angesehen werden. 3Gleichzeitig ist demnach der innergemeinschaftliche Erwerb beim Kommissionär der Besteuerung zu unterwer‐
fen.
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(8) Bei einer grenzüberschreitenden Organschaft (vgl. Abschnitt 21a) sind Warenbewegungen zwischen den im Inland und den im
übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegenen Unternehmensteilen Lieferungen, die beim liefernden inländischen Unternehmensteil nach
§ 3 Absatz 1 i. V. m. § 6a Absatz 1 UStG, beim erwerbenden inländischen Unternehmensteil nach § 1a Absatz 1 Nr. 1 UStG zu beur‐
teilen sind.

Ausnahmen

(9) 1Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften ist das Verbringen zu einer nur vorübergehenden Verwendung von der Liefe‐
rungs- und Erwerbsfiktion ausgenommen. 2Diese Ausnahmeregelung ist unter Beachtung von Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b und
Absatz 7 der 6. EG-Richtlinie auszulegen. 3Danach liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen vor, wenn die Verwendung des
Gegenstandes im Bestimmungsmitgliedstaat

- ihrer Art nach nur vorübergehend ist (vgl. Absatz 10 und 11) oder

- befristet ist (vgl. Absatz 12 und 13).

Der Art nach vorübergehende Verwendung

(10) Eine ihrer Art nach vorübergehende Verwendung liegt in folgenden Fällen vor:

     1Der Unternehmer verwendet den Gegenstand bei einer Werklieferung, die im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbar ist. 2Es ist

     gleichgültig, ob der Gegenstand Bestandteil der Lieferung wird und im Bestimmungsmitgliedstaat verbleibt oder ob er als Hilfs‐
     mittel verwendet wird und später wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangt.

     Beispiel 1:

1.             1Der deutsche Bauunternehmer D errichtet in Frankreich ein Hotel. 2Er verbringt zu diesem Zweck Baumaterial und

               einen Baukran an die Baustelle. 3Der Baukran gelangt nach Fertigstellung des Hotels nach Deutschland zurück.
               4Das Verbringen des Baumaterials und des Baukrans ist keine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 3 Ab‐

               satz 1a und § 6a Absatz 2 UStG. 5Beim Zurückgelangen des Baukrans in das Inland liegt ein innergemeinschaftlicher
               Erwerb im Sinne des § 1a Absatz 2 UStG nicht vor.


     Der Unternehmer verbringt den Gegenstand im Rahmen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung in
     den Bestimmungsmitgliedstaat.

     Beispiel 2:

                    Der deutsche Unternehmer D vermietet eine Baumaschine an den niederländischen Bauunternehmer N und ver‐
2.             a)
                    bringt die Maschine zu diesem Zweck in die Niederlande.

                    Der französische Gärtner F führt im Inland Baumschneidearbeiten aus und verbringt zu diesem Zweck Arbeitsma‐
               b)
                    terial und Leitern in das Inland.

     In beiden Fällen ist ein innergemeinschaftliches Verbringen nicht anzunehmen

3. Der Unternehmer tätigt eine Materialbeistellung zu einer an ihn ausgeführten Werklieferung.

4. Der Unternehmer lässt an dem Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat eine sonstige Leistung (z. B. Reparatur) ausführen.

     Der Unternehmer überlässt einen Gegenstand an eine Arbeitsgemeinschaft als Gesellschafterbeitrag und verbringt den Gegen‐
5.
     stand dazu in den Bestimmungsmitgliedstaat.

(11) 1Bei einer ihrer Art nach vorübergehenden Verwendung kommt es auf die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstan‐
des im Bestimmungsmitgliedstaat nicht an. 2Geht der Gegenstand unter, nachdem er in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist,
gilt er in diesem Zeitpunkt als geliefert. 3Das Gleiche gilt, wenn zunächst eine ihrer Art nach vorübergehende Verwendung vorlag,
der Gegenstand aber dann im Bestimmungsmitgliedstaat veräußert wird (z. B. wenn ein Gegenstand zunächst vermietet und dann
verkauft wird).

Befristete Verwendung

(12) 1Von einer befristeten Verwendung ist auszugehen, wenn der Unternehmer einen Gegenstand in den Bestimmungsmitglieds‐
taat im Rahmen eines Vorgangs verbringt, für den bei einer entsprechenden Einfuhr im Inland wegen vorübergehender Verwendung
eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bestehen würde. 2Die zu der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abga‐
benbefreiung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3Dies gilt ab 1. 1. 1994 insbesonde‐
re für

- Artikel 137 bis 144 ZK und
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- Artikel 496 bis 514, 519, 520, 523 und 553 bis 584 ZK-DVO.

4Die Höchstdauer der Verwendung (Verwendungsfrist) ist danach grundsätzlich auf 24 Monate festgelegt (Artikel 140 Absatz 2 ZK);

für bestimmte Gegenstände gelten kürzere Verwendungsfristen. 5Fälle der vorübergehenden Verwendung mit einer Verwendungs‐
frist von 24 Monaten sind z. B. die Verwendung von

- Paletten (Artikel 556 ZK-DVO),

- Behältern (Artikel 557 ZK-DVO),

- persönlichen Gebrauchsgegenständen und zu Sportzwecken verwendete Waren (Artikel 563 ZK-DVO),

- Betreuungsgut für Seeleute (Artikel 564 ZK-DVO),

- Material für Katastropheneinsätze (Artikel 565 ZK-DVO),

- medizinisch-chirurgischer und labortechnischer Ausrüstung (Artikel 566 ZK-DVO),

- lebenden Tieren (Artikel 567 Unterabs. 1 ZK-DVO),

     Ausrüstung oder Waren, die für den Bau, die Instandhaltung oder Instandsetzung von Infrastrukturen in einer Grenzzone
-
     unter Aufsicht von Behörden verwendet werden (Artikel 567 Unterabs. 2 ZK-DVO),

     Waren, die als Träger von Ton, Bild oder Informationen der Datenverarbeitung dienen oder ausschließlich zur Werbung
-
     verwendet werden (Artikel 568 ZK-DVO),

- Berufsausrüstung (Artikel 569 ZK-DVO),

- pädagogischem Material und wissenschaftlichem Gerät (Artikel 570 ZK-DVO),

- Umschließungen (Artikel 571 ZK-DVO),

     Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche
-
     Gegenstände (Artikel 572 ZK-DVO),

     Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind oder zur Durchführung von Tests, Experimen‐
-
     ten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet werden (Artikel 573 Buchstabe a und c ZK-DVO),

     Mustern in angemessenen Mengen, die ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken verwendet werden (Artikel
-
     574 ZK-DVO),

     Waren, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung ausgestellt oder verwendet oder aus in das Verfahren
-
     übergeführten Waren gewonnen werden (Artikel 576 Absatz 1 ZK-DVO),

     Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die ausgestellt und gegebenenfalls verkauft werden, sowie
- anderer als neu hergestellter Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt wurden (Artikel 576 Absatz 3 ZK-
     DVO),

     Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstungen, die für Zwecke der Ausbesserung, Wartungsarbeiten und Maßnahmen zum Er‐
-
     halt für in das Verfahren übergeführte Waren verwendet werden (Artikel 577 ZK-DVO).

6Eine Verwendungsfrist von 18 Monaten gilt für zum eigenen Gebrauch verwendete Beförderungsmittel der See- und Bin‐

nenschifffahrt (Artikel 562 Buchstabe e ZK-DVO).
7Eine Verwendungsfrist von zwölf Monaten gilt für Schienenbeförderungsmittel (Artikel 562 Buchstabe a ZK-DVO).

8
    Eine Verwendungsfrist von sechs Monaten gilt u. a. für

     Straßenbeförderungsmittel und Beförderungsmittel des Luftverkehrs, die jeweils zum eigenen Gebrauch verwendet wer‐
-
     den (Artikel 562 Buchstabe c und d ZK-DVO),

     Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrages mit Erprobungsvorbehalt eingeführt und dieser Erprobung unterzogen wer‐
-
     den (Artikel 573 Buchstabe b ZK-DVO),

     Austauschproduktionsmittel, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder Reparatur
-
     gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden (Artikel 575 ZK-DVO).

9Eine Verwendungsfrist von zwei Monaten gilt u. a. für Waren zur Ansicht, die nicht als Muster eingeführt werden können

und für die von Seiten des Versenders eine Verkaufsabsicht und beim Empfänger eine mögliche Kaufabsicht nach Ansicht
besteht (Artikel 576 Absatz 2 ZK-DVO).

(13) 1Werden die in Absatz 12 bezeichneten Verwendungsfristen überschritten, ist im Zeitpunkt des Überschreitens ein innergemein‐
schaftliches Verbringen mit den sich aus § 1a Absatz 2 und § 3 Absatz 1a UStG ergebenden Wirkungen anzunehmen. 2Entspre‐
chendes gilt, wenn der Gegenstand innerhalb der Verwendungsfrist untergeht oder veräußert (geliefert) wird. 3Das Zurückgelangen
des Gegenstandes in den Ausgangsmitgliedstaat nach einer befristeten Verwendung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.

Entsprechende Anwendung des § 3 Absatz 8 UStG
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(14) 1§ 1a Absatz 2 und § 3 Absatz 1a UStG sind grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn der Gegenstand im Rahmen einer im Aus‐
gangsmitgliedstaat steuerbaren Lieferung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt, d. h. wenn der Abnehmer bei Beginn des Trans‐
ports im Ausgangsmitgliedstaat feststeht und der Gegenstand an ihn unmittelbar ausgeliefert wird. 2Aus Vereinfachungsgründen
kann in diesen Fällen jedoch unter folgenden Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden:

1. Die Lieferungen werden regelmäßig an eine größere Zahl von Abnehmern im Bestimmungsland ausgeführt.

     Bei entsprechenden Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet wären die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Ortes der Liefe‐
2.
     rung in das Gemeinschaftsgebiet nach § 3 Absatz 8 UStG erfüllt.
     1
         Der liefernde Unternehmer behandelt die Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat als steuerbar. 2Er wird bei einem Finanzamt
3. des Bestimmungsmitgliedstaates für Umsatzsteuerzwecke geführt. 3Er gibt in den Rechnungen seine USt-IdNr. des Bestim‐
     mungsmitgliedstaates an.

4. Die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und Bestimmungsmitgliedstaat sind mit dieser Behandlung einverstanden.

Beispiel:

            1
                Der niederländische Großhändler N in Venlo beliefert im grenznahen deutschen Raum eine Vielzahl von Kleinabnehmern
            (z. B. Imbissbuden, Gaststätten und Kasinos) mit Pommes frites. 2N verpackt und portioniert die Waren bereits in Venlo
            nach den Bestellungen der Abnehmer und liefert sie an diese mit eigenem Lkw aus.

            3N kann die Gesamtsendung als innergemeinschaftliches Verbringen (innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a Absatz 2

            UStG) behandeln und alle Lieferungen als Inlandslieferungen bei dem zuständigen inländischen Finanzamt versteuern, so‐
            fern er in den Rechnungen seine deutsche USt-IdNr. angibt und seine örtlich zuständige niederländische Steuerbehörde
            diesem Verfahren zustimmt.

Belegaustausch und Aufzeichnungspflichten

(15) Wegen des Belegaustauschs und der Aufzeichnungspflichten in Fällen des innergemeinschaftlichen Verbringens vgl. Abschnitte
190a Absatz 3 und 256a Absatz 1.




                                                              Zu § 1b UStG




                                         15c. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

1Der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeuges unterliegt auch bei Privatpersonen, nichtunternehmerisch

tätigen Personenvereinigungen und Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen, der Be‐
steuerung. 2Fahrzeuge im Sinne des § 1b UStG sind zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge, Luftfahr‐
zeuge und motorbetriebene Landfahrzeuge, die die in § 1b Absatz 2 UStG bezeichneten Merkmale aufweisen. 3Zu den Landfahr‐
zeugen gehören insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohn‐
mobile und Caravans. 4Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung ist nicht erforderlich. 5Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohn‐
wagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit
dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.




                                                               Zu § 1c UStG




          15d. Ausnahme vom innergemeinschaftlichen Erwerb bei diplomatischen Missionen usw. (§ 1c Absatz 1 UStG)

1Ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte ande‐

rer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages sind nach Maßgabe des § 1c Absatz 1 UStG vom innergemeinschaftlichen Erwerb
nach § 1a UStG ausgenommen. 2Diese Einrichtungen werden nicht dem in § 1a Absatz 1 Nr. 2 UStG genannten Personenkreis zu‐
geordnet. 3Dies hat zur Folge, dass

- diesen Einrichtungen grundsätzlich keine USt-IdNr. zu erteilen ist,

    bei Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten an diese Einrichtungen der Ort der Lieferung unter den Voraussetzungen des §
-
    3c UStG in das Inland verlagert wird und
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diese Einrichtungen nur beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs der Erwerbsbesteuerung nach § 1b UStG
-
    unterliegen.


4Soweit die genannten Einrichtungen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind und den Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben,

ist die Ausnahmeregelung des § 1c Absatz 1 UStG nicht anzuwenden.

                                                            Zu § 2 UStG




                                                         16. Unternehmer

Allgemeines

(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse können Unternehmer sein. 2Unternehmer ist jedes
selbständig tätige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt (vgl. BFH-Urteil vom 4. 7. 1956 - BStBl III S.
275) oder die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit gegen Entgelt und selb‐
ständig auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. 2. 2001 - BStBl 2003 II
S. 426 und vom 8. 3. 2001 - BStBl 2003 II S. 430). 3Dabei kommt es weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit des
Leistenden an (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 1994 - BStBl II S. 671). 4Auch eine Personenvereinigung, die nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird, kann mit der entgeltlichen Überlassung von Gemeinschaftsanlagen unternehmerisch tätig sein (BFH-
Urteil vom 28. 11. 2002 - BStBl 2003 II S. 443).

Gesellschaften und Gemeinschaften

(2) 1Für die Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft ist es unerheblich, ob ihre Gesellschafter Mitunternehmer
im Sinne des § 15 Absatz 1 Nr. 2 EStG sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 1980 - BStBl 1981 II S. 408). 2Unternehmer kann
auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. 3Vermieten Ehegatten mehrere in ihrem Bruchteilseigentum stehende Grundstü‐
cke, ist die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft ein gesonderter Unternehmer, wenn auf Grund unterschiedlicher Beteili‐
gungsverhältnisse im Vergleich mit den anderen Bruchteilsgemeinschaften eine einheitliche Willensbildung nicht gewähr‐
leistet ist (vgl. BFH-Urteile vom 25. 3. 1993 - BStBl II S. 729 - und vom 29. 4. 1993 - BStBl II S. 734). 4Ob der Erwerber eines
Miteigentumsanteils eines vermieteten Grundstücks Unternehmer ist oder nicht, hängt von der Art der Überlassung seines
Miteigentumsanteils an die Gemeinschaft ab. 5Die zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter ist für die Unternehmereigen‐
schaft allein nicht ausreichend (vgl. BFH-Urteil vom 27. 6. 1995 - BStBl II S. 915).

Leistender

(3) 1Wem eine Leistung als Unternehmer zuzurechnen ist, richtet sich danach, wer dem Leistungsempfänger gegenüber als Schuld‐
ner der Leistung auftritt. 2Dies ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. 3Leistender
ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen
selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. 4Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist,
hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen
eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist. 5Somit ist ein sog. Strohmann, der im eigenen Na‐
men Gegenstände verkauft und dem Abnehmer die Verfügungsmacht einräumt, umsatzsteuerrechtlich Leistender (vgl.
BFH-Urteil vom 28. 1. 1999 - BStBl II S. 628 - und BFH-Beschluss vom 31. 1. 2002 - BStBl 2004 II S. 622). 6Bei Schein- oder
Strohmanngeschäften können die Leistungen jedoch auch einer anderen als der nach außen auftretenden Person (Strohmann) zu‐
zurechnen sein (vgl. BFH-Urteil vom 15. 9. 1994 - BStBl 1995 II S. 275). 7Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Rechtsge‐
schäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leis‐
tungsempfänger wusste oder davon ausgehen musste, dass der als Leistender Auftretende (Strohmann) keine eigene Ver‐
pflichtung aus dem Rechtsgeschäft eingehen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern wollte
(BFH-Beschluss vom 31. 1. 2002, a. a. O.). 8Zur Frage des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über Strohmanngeschäfte vgl.
Abschnitt 192 Absatz 15.

Einzelfälle

(4) 1Schließt eine Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes allein die Bauverträge mit dem Auftraggeber ab, entstehen unmit‐
telbare Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Auftraggeber und der Arbeitsgemeinschaft, nicht aber zwischen dem Auf‐
traggeber und den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft. 2In diesem Fall ist die Arbeitsgemeinschaft Unternehmer (vgl.
BFH-Urteil vom 21. 5. 1971 - BStBl II S. 540). 3Zur Frage des Leistungsaustausches zwischen einer Arbeitsgemeinschaft
des Baugewerbes und ihren Mitgliedern vgl. Abschnitt 6 Absatz 4. 4Nach außen auftretende Rechtsanwaltsgemeinschaften
können auch mit den Notariatsgeschäften ihrer Mitglieder Unternehmer sein (vgl. BFH-Urteile vom 5. 9. 1963 - BStBl III S.
520 -, vom 17. 12. 1964 - BStBl 1965 III S. 155 - und vom 27. 8. 1970 - BStBl II S. 833). 5Zur Bestimmung des Leistenden,
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wenn in einer Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte Testamentsvollstreckungen ausführen, vgl. BFH-Urteil vom
13. 3. 1987 - BStBl II S. 524. 6Zur Frage, wer bei einem Sechs-Tage-Rennen Werbeleistungen an die Prämienzahler bewirkt,
vgl. BFH-Urteil vom 28. 11. 1990 - BStBl 1991 II S. 381. 7Zur Frage, wer bei der Durchführung von Gastspielen (z. B. Gast‐
spiel eines Theaterensembles) als Veranstalter anzusehen ist, vgl. BFH-Urteil vom 11. 8. 1960 - BStBl III S. 476. 8Zur steuer‐
lichen Behandlung einer aus Mietern und Grundstückseigentümern bestehenden Werbegemeinschaft vgl. Abschnitt 4 Ab‐
satz 5.

Innengesellschaften

(5) 1Innengesellschaften, die ohne eigenes Vermögen, ohne Betrieb, ohne Rechtsfähigkeit und ohne Firma bestehen, sind umsatz‐
steuerrechtlich unbeachtlich, weil ihnen mangels Auftretens nach außen die Unternehmereigenschaft fehlt. 2Unternehmer sind -
beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nur die an der Innengesellschaft beteiligten Personen oder Personenzusam‐
menschlüsse (BFH-Urteil vom 11. 11. 1965 - BStBl 1966 III S. 28). 3Zu den Innengesellschaften gehört auch die - typische oder aty‐
pische - stille Gesellschaft. 4Eine besondere Art der Innengesellschaft ist die Meta-Verbindung (vgl. BFH-Urteil vom 21. 12. 1955 -
BStBl 1956 III S. 58). 5Bei einer Gewinnpoolung sind Unternehmer nur die beteiligten Personen, die ihre Geschäfte ebenfalls nach
außen in eigenem Namen betreiben, im Gegensatz zur Meta-Verbindung aber nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis mitein‐
ander stehen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 2. 1970 - BStBl II S. 477).

Sportveranstaltungen

(6) 1Bei Sportveranstaltungen auf eigenem Sportplatz ist der Platzverein als Unternehmer anzusehen und mit den gesamten Ein‐
nahmen zur Umsatzsteuer heranzuziehen. 2Der Gastverein hat die ihm aus dieser Veranstaltung zufließenden Beträge nicht zu ver‐
steuern. 3Bei Sportveranstaltungen auf fremdem Platz hat der mit der Durchführung der Veranstaltung und insbesondere mit der Er‐
ledigung der Kassengeschäfte und der Abrechnung beauftragte Verein als Unternehmer die gesamten Einnahmen der Umsatzsteuer
zu unterwerfen, während der andere Verein die ihm zufließenden Beträge nicht zu versteuern hat. 4Tritt bei einer Sportveranstal‐
tung nicht einer der beteiligten Vereine, sondern der jeweilige Verband als Veranstalter auf, hat der veranstaltende Verband
die Gesamteinnahmen aus der jeweiligen Veranstaltung zu versteuern, während die Einnahmeanteile der beteiligten Verei‐
ne nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker

(7) 1Wird ein Unternehmen von einem Zwangsverwalter im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit nach § 152 Absatz 1 ZVG, einem
vorläufigen Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzverwalter geführt, ist nicht dieser der Unternehmer, sondern der Inhaber der
Vermögensmasse, für die er tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. 6. 1988 - BStBl II S. 920, für den Zwangsverwalter und BFH-Urteile
vom 20. 2. 1986 - BStBl II S. 579 - und vom 16. 7. 1987 - BStBl II S. 691, für den Konkursverwalter nach der KO). 2Dieselben
Grundsätze gelten auch dann, wenn ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen vom Testamentsvollstrecker als solchem für den
Erben fortgeführt wird. 3Führt ein Testamentsvollstrecker jedoch ein Handelsgeschäft als Treuhänder der Erben im eigenen Namen
weiter, ist er der Unternehmer und Steuerschuldner (vgl. BFH-Urteil vom 11. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 191). 4Zur verfahrens‐
rechtlichen Besonderheit bei der Zwangsverwaltung von mehreren Grundstücken vgl. Abschnitt 230 Absatz 4.




                                                        17. Selbständigkeit

Allgemeines

(1) 1Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird. 2Ob Selb‐
ständigkeit oder Unselbständigkeit anzunehmen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Innenverhältnis zum Auftraggeber. 3Aus
dem Außenverhältnis zur Kundschaft lassen sich im Allgemeinen nur Beweisanzeichen herleiten (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 1956 -
BStBl 1957 III S. 42). 4Dabei kommt es nicht allein auf die vertragliche Bezeichnung, die Art der Tätigkeit oder die Form der Entloh‐
nung an. 5Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. 6Es müssen die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Um‐
stände gegeneinander abgewogen werden; die gewichtigeren Merkmale sind dann für die Gesamtbeurteilung maßgebend (vgl.
BFH-Urteile vom 24. 11. 1961 - BStBl 1962 III S. 125 - und vom 30. 5. 1996 - BStBl II S. 493). 7Arbeitnehmer und damit nicht selb‐
ständig tätig kann auch sein, wer nach außen wie ein Kaufmann auftritt (vgl. BFH-Urteil vom 15. 7. 1987 - BStBl II S. 746).

Natürliche Personen

(2) 1Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer
nach denselben Grundsätzen zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 1972 - BStBl II S. 810). 2Daher ist eine natürliche Per‐
son, die als Gesellschafter Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an eine Personengesellschaft erbringt und da‐
mit als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht weisungsgebunden ist, selbständig tätig. 3Auch
ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Weisungsrecht der Personengesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter kann
nicht zu einer Weisungsgebundenheit im Sinne des § 2 Absatz 2 Nr. 1 UStG führen. 4Dagegen schließt die einkommensteu‐
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errechtliche Behandlung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen einer natürlichen Person als Gesellschafter
gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die selbständige Ausübung der Tätigkeit
im Sinne des § 2 Absatz 1 UStG nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 UStG aus.

Beispiel 1:

        1Der Komplementär einer aus natürlichen Personen bestehenden KG erhält von dieser eine Tätigkeitsvergütung für

        seine Geschäftsführungsleistung gegenüber der KG.

        2
            Der Komplementär ist selbständig tätig.

Beispiel 2:

        1Der Aktionär einer Aktiengesellschaft (AG) erhält von dieser eine Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsfüh‐

        rungsleistung gegenüber der AG. 2Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsvertrag geschlossen.

        3Der Aktionär ist nicht selbständig tätig.


(3) 1Ein Kommanditist ist als Mitglied eines Beirates, dem vor allem Zustimmungs- und Kontrollrechte übertragen sind, ge‐
genüber der Gesellschaft selbständig tätig (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 1994 - BStBl 1995 II S. 150). 2Fahrlehrer, denen keine
Fahrschulerlaubnis erteilt ist, können im Verhältnis zu dem Inhaber der Fahrschule selbständig sein (vgl. BFH-Urteil vom
17. 10. 1996 - BStBl 1997 II S. 188). 3Ein Rundfunksprecher, der einer Rundfunkanstalt auf Dauer zur Verfügung steht, kann auch
dann nicht als Unternehmer beurteilt werden, wenn er von der Rundfunkanstalt für jeden Einzelfall seiner Mitwirkung durch besonde‐
ren Vertrag verpflichtet wird (BFH-Urteil vom 14. 10. 1976 - BStBl 1977 II S. 50). 4Wegen der Behandlung der Versicherungsver‐
treter, Hausgewerbetreibenden und Heimarbeiter vgl. R 134 Absatz 1 und 2 EStR 2003. 5Eine natürliche Person ist mit ihrer
Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitnehmer-Überlassungsvertrages Arbeitnehmer und nicht Unternehmer im Rahmen eines
Werk- oder Dienstvertrages (vgl. BFH-Urteil vom 20. 4. 1988 - BStBl II S. 804).

(4) 1Natürliche Personen können zum Teil selbständig, zum Teil unselbständig sein. 2In Krankenanstalten angestellte Ärzte sind in‐
soweit selbständig tätig, als ihnen für die Behandlung von Patienten ein Liquidationsrecht zusteht. 3Auch die Tätigkeit der Honorar‐
professoren ohne Lehrauftrag wird selbständig ausgeübt. 4Arbeitnehmervertreter, die hauptberuflich unselbständig sind, üben als
Mitglied eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft eine selbständige Tätigkeit aus (vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 1972 - BStBl II S.
810). 5Zur Frage, ob eine Nebentätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt wird, vgl. H 68 LStH 2004.

Personengesellschaften

(5) 1Eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist stets selbständig. 2Lediglich nicht rechtsfähige Personenvereinigungen kön‐
nen als kollektive Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern zwecks Anbietung der Arbeitskraft gegenüber einem gemeinsamen Arbeit‐
geber unselbständig sein (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 1979 - BStBl II S. 362).

Juristische Personen

(6) 1Eine Kapitalgesellschaft ist stets selbständig, wenn sie nicht nach § 2 Absatz 2 UStG in das Unternehmen eines Organ‐
trägers eingegliedert ist; dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer gegen Entgelt ausgeübten Geschäftsführungs- und Ver‐
tretungsleistungen gegenüber einer Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 6. 6. 2002 - BStBl 2003 II S. 36). 2Auch das Wei‐
sungsrecht der Gesellschafterversammlung gegenüber dem Geschäftsführer führt nicht zur Unselbständigkeit.

Beispiel:

        1Die Komplementär-GmbH erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegen Sonderentgelt an die KG.
        2Der Kommanditist dieser KG ist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

        3Die Komplementär-GmbH ist mit ihren Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen selbständig tätig. 4Diese

        werden von der Komplementär-GmbH an die KG im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches er‐
        bracht, auch wenn z. B. die Vergütung unmittelbar an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gezahlt wird.

(7) 1Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) von Großvereinen sind neben dem Hauptverein selb‐
ständige Unternehmer, wenn sie über eigene satzungsgemäße Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen und
über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten sowie eine eigene Kassenführung haben. 2Es ist nicht erfor‐
derlich, dass die regionalen Untergliederungen - neben der Satzung des Hauptvereins - noch eine eigene Satzung haben.
3Zweck, Aufgabe und Organisation der Untergliederungen können sich aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.




                                            18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
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(1) 1Der Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Sinne des UStG geht über den Begriff des Gewerbebetriebes nach
dem Einkommensteuergesetz und dem Gewerbesteuergesetz hinaus (vgl. BFH-Urteil vom 5. 9. 1963 - BStBl III S. 520). 2Eine ge‐
werbliche oder berufliche Tätigkeit setzt voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen Sinn ausgeführt werden. 3Betätigungen, die
sich nur als Leistungen im Rechtssinn, nicht aber zugleich auch als Leistungen im wirtschaftlichen Sinne darstellen, werden von der
Umsatzsteuer nicht erfasst. 4Leistungen, bei denen ein über die reine Entgeltsentrichtung hinausgehendes eigenes wirt‐
schaftliches Interesse des Entrichtenden nicht verfolgt wird, sind zwar Leistungen im Rechtssinn, aber keine Leistungen
im wirtschaftlichen Sinn (vgl. BFH-Urteil vom 31. 7. 1969 - BStBl II S. 637). 5Die Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und Sparkon‐
ten sowie das Eigentum an Wertpapieren begründen für sich allein noch nicht die Unternehmereigenschaft einer natürlichen Person
(vgl. BFH-Urteile vom 1. 2. 1973 - BStBl II S. 172 - und vom 11. 10. 1973 - BStBl 1974 II S. 47). 6Auch das bloße Erwerben und Hal‐
ten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder von Schuldverschreibungen ist keine nachhaltige gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 UStG. 7Eine unternehmerische Betätigung kann aber dann vorliegen, wenn jemand durch ge‐
schäftsmäßigen An- und Verkauf von Kapital- oder Gesellschaftsbeteiligungen aller Art wie ein Händler auftritt und damit eine nach‐
haltige, auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 15. 1. 1987 - BStBl II S. 512).

(2) 1Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist
(vgl. BFH-Urteile vom 30. 7. 1986 - BStBl II S. 874 - und vom 18. 7. 1991 - BStBl II S. 776). 2Ob dies der Fall ist, richtet sich nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. 3Die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale müssen gegeneinan‐
der abgewogen werden. 4Als Kriterien für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit kommen nach dem BFH-Urteil vom 18. 7. 1991 (a. a. O.)
insbesondere in Betracht:

- mehrjährige Tätigkeit,

- planmäßiges Handeln,

- auf Wiederholung angelegte Tätigkeit,

- die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes,

- Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses

- langfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis,

- Intensität des Tätigwerdens,

- Beteiligung am Markt,

- Auftreten wie ein Händler,

- Unterhalten eines Geschäftslokals,

- Auftreten nach außen, z. B. gegenüber Behörden.

(3) 1Nachhaltig ist in der Regel:

    eine Verwaltungs- oder eine Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung, die sich über mehrere Jahre erstreckt (vgl.
- BFH-Urteile vom 7. 8. 1975 - BStBl 1976 II S. 57 -, vom 26. 9. 1991 - UR 1993 S. 194 - und vom 30. 5. 1996 - UR 1997 S.
    143),

    die einmalige Bestellung eines Nießbrauchs an seinem Grundstück - Duldungsleistung - (vgl. BFH-Urteil vom 16. 12.
-
    1971 - BStBl 1972 II S. 238),

    die Vermietung allein eines Gegenstandes durch den Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts an die
-
    Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 7. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 269),

    der An- und Verkauf mehrerer neuer Kfz, auch wenn es sich um "private Gefälligkeiten" gehandelt habe (vgl. BFH-Urteil
-
    vom 7. 9. 1995 - BStBl 1996 II S. 109) und

    die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb über einen längeren Zeitraum von z. B. fünf Jahren, wobei die vereinbarte
    Vergütung bereits ein Indiz für das wirtschaftliche Gewicht der Tätigkeit darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 2003 - BSt‐
-
    Bl 2004 II S. 472); nicht erforderlich ist ein enger Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder
    die Absicht, in weiteren Fällen gegen Vergütung ein Wettbewerbsverbot einzugehen.

2Nicht nachhaltig als Unternehmer wird dagegen tätig:


    ein Angehöriger einer Automobilfabrik, der von dieser unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts fabrikneue
- Automobile erwirbt und diese nach einer Behaltefrist von mehr als einem Jahr wieder verkauft (vgl. BFH-Urteil vom 18. 7.
    1991 - BStBl II S. 776),

    ein Briefmarken- oder Münzsammler, der aus privaten Neigungen sammelt, soweit er Einzelstücke veräußert (weg‐
- tauscht), die Sammlung teilweise umschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert (vgl. BFH-Urteile vom
    29. 6. 1987 - BStBl II S. 744 - und vom 16. 7. 1987 - BStBl II S. 752) und
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wer ein Einzelunternehmen zu dem Zweck erwirbt, es unmittelbar in eine Personengesellschaft einzubringen, begründet
- keine unternehmerische Betätigung, weil damit regelmäßig keine auf gewisse Dauer angelegte geschäftliche Tätigkeit
     entfaltet wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. 1. 1987 - BStBl II S. 512).

(4) 1Soweit der Betreiber einer unter §§ 3 bis 8 EEG fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder
teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich
der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. 2Das Betreiben einer solchen Anlage durch sonst
nicht unternehmerisch tätige Personen ist daher unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem
Entstehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit und begründet die Unternehmereigenschaft. 3Sofern nur ge‐
legentlich Strom in das allgemeine Stromnetz abgegeben wird, ist der Anlagenbetreiber nicht Unternehmer. 4Wenn eine
physische Einspeisung des erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz nicht möglich ist (z. B. auf Grund unterschiedli‐
cher Netzspannungen), liegt ein Leistungsaustausch zwischen dem Betreiber der Anlage und dem des allgemeinen Strom‐
netzes nicht vor. 5Eine Unternehmereigenschaft des Betreibers der Anlage ist insoweit auch dann nicht gegeben, wenn der
Netzbetreiber in diesen Fällen eine Vergütung nach dem EEG für den in der Anlage erzeugten Strom zahlt.

(5) 1Bei der Vermietung von Gegenständen, die ihrer Art nach sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehme‐
rische Zwecke verwendet werden können (z. B. sog. Freizeitgegenstände), sind alle Umstände ihrer Nutzung zu prüfen, um
festzustellen, ob sie tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werden (vgl. EuGH-Urteil vom 26. 9.
1996 - UR 1996 S. 418). 2Die nur gelegentliche Vermietung eines derartigen, im Übrigen privat genutzten Gegenstandes (z.
B. Wohnmobil, Segelboot) durch den Eigentümer ist keine unternehmerische Tätigkeit. 3Bei der Beurteilung, ob zur nach‐
haltigen Erzielung von Einnahmen vermietet wird, kann ins Gewicht fallen, dass

- nur ein einziger, seiner Art nach für die Freizeitgestaltung geeigneter Gegenstand angeschafft wurde,

     dieser überwiegend für private eigene Zwecke oder für nichtunternehmerische Zwecke des Ehegatten genutzt worden
-
     ist,

- der Gegenstand nur mit Verlusten eingesetzt und weitestgehend von dem Ehegatten finanziert und unterhalten wurde,

- er nur für die Zeit der tatsächlichen Vermietung versichert worden war und

     dass weder ein Büro noch besondere Einrichtungen (z. B. zur Unterbringung und Pflege des Gegenstandes) vorhanden
-
     waren

(vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 1996 - BStBl 1997 II S. 368).

(6) 1Die Tätigkeit muss auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
3
    Eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen liegt vor, wenn diese im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeübt wird. 4Die Un‐
ternehmereigenschaft setzt grundsätzlich voraus, dass Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt bewirkt werden. 5Zur
Unternehmereigenschaft bei Vorbereitungshandlungen für eine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit, die nicht zu Umsätzen
führt, vgl. Abschnitt 19 Absatz 1 bis 4.

(7) 1Die Tätigkeit eines Kassenarztes als Vorstandsmitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung ist keine sonstige Leistung
im Rahmen eines Leistungsaustausches, wie sie von einem Unternehmer durch geschäftliche Betätigung gegenüber Drit‐
ten erbracht wird (BFH-Urteil vom 4. 11. 1982 - BStBl 1983 II S. 156). 2Dagegen ist die entgeltliche Tätigkeit eines Kommanditis‐
ten als Mitglied eines Beirates, dem vor allem Zustimmungs- und Kontrollrechte übertragen sind, unternehmerisch (vgl. BFH-Urteil
vom 24. 8. 1994 - BStBl 1995 II S. 150). 3Dies gilt auch für die Tätigkeit einer GmbH als Liquidator einer GmbH & Co. KG, deren Ge‐
schäfte sie als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter geführt hatte, wenn hierfür ein Sonderentgelt vereinbart wurde (vgl.
BFH-Urteil vom 8. 11. 1995 - BStBl 1996 II S. 176). 4Eine Personenhandelsgesellschaft ist, soweit sie an anderen Gesellschaften
beteiligt ist, regelmäßig nicht Unternehmer (BFHUrteile vom 20. 1. 1988 - BStBl II S. 557 - und vom 28. 9. 1988 - BStBl 1989 II S.
122).

Forderungskauf und Forderungseinzug

(8) 1Infolge des Urteils des EuGH vom 26. 6. 2003 - BStBl 2004 II S. 688 - ist der Forderungskauf, bei dem der Forderungs‐
einzug durch den Forderungskäufer in eigenem Namen und für eigene Rechnung erfolgt, wie folgt zu beurteilen: 2Im Falle
des echten Factoring liegt eine unternehmerische Tätigkeit des Forderungskäufers (Factor) vor, wenn seine Dienstleistung
im Wesentlichen darin besteht, dass der Forderungsverkäufer (Anschlusskunde) von der Einziehung der Forderung und
dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet wird (vgl. Rzn. 49 und 52 des EuGH-Urteils). 3Im Falle des unechten Factoring (der
Anschlusskunde wird auf Grund eines dem Factor zustehenden Rückgriffsrechts bei Ausfall der Forderung nicht vom Aus‐
fallrisiko der abgetretenen Forderung entlastet) gilt das Gleiche, wenn der Factor den Forderungseinzug übernimmt (vgl.
Rzn. 52 und 54 des EuGH-Urteils). 4Im Falle des Forderungskaufs ohne Übernahme des tatsächlichen Forderungseinzugs
durch den Forderungskäufer (Forderungseinzug durch den Forderungsverkäufer in eigenem Namen und für fremde Rech‐
nung) übt der Forderungskäufer unabhängig davon, ob ihm ein Rückgriffsrecht gegen den Forderungsverkäufer zusteht
39

oder nicht, zwar unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 UStG eine unternehmerische Tätigkeit aus; diese ist
jedoch keine Factoringleistung im Sinne des o. g. EuGH-Urteils. 5Dies gilt insbesondere für die Abtretung von Forderungen
in den Fällen der stillen Zession, z. B. zur Sicherung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, oder für den entspre‐
chend gestalteten Erwerb von Forderungen "à forfait", z. B. bei Transaktionen im Rahmen sog. "Asset-Backed-Securities
(ABS)"-Modelle. 6Der Einzug einer Forderung durch einen Dritten in fremdem Namen und für fremde Rechnung (Inkasso)
fällt ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich des o. a. Urteils; es liegt gleichwohl eine unternehmerische Tätigkeit
vor.

(9) 1Beim Forderungskauf mit Übernahme des tatsächlichen Einzugs und ggf. des Ausfallrisikos durch den Forderungskäu‐
fer (Absatz 8 Satz 2 und 3) erbringt der Forderungsverkäufer (Anschlusskunde) mit der Abtretung seiner Forderung keine
Leistung an den Factor (BFH-Urteil vom 4. 9. 2003 - BStBl 2004 II S. 666). 2Vielmehr ist der Anschlusskunde Empfänger ei‐
ner Leistung des Factors. 3Die Abtretung seiner Forderung vollzieht sich im Rahmen einer nicht steuerbaren Leistungsbei‐
stellung. 4Dies gilt nicht in den Fällen des Forderungskaufs ohne Übernahme des tatsächlichen Einzugs der Forderung
durch den Forderungskäufer (Absatz 8 Satz 4 und 5). 5Die Abtretung einer solchen Forderung stellt einen nach § 4 Nr. 8
Buchstabe c UStG steuerfreien Umsatz im Geschäft mit Forderungen dar. 6Mit dem Einzug der abgetretenen Forderung
(Servicing) erbringt der Forderungsverkäufer dann keine weitere Leistung an den Forderungskäufer, wenn er auf Grund ei‐
nes eigenen, vorbehaltenen Rechts mit dem Einzug der Forderung im eigenen Interesse tätig wird. 7Beruht seine Tätigkeit
dagegen auf einer gesonderten Vereinbarung, ist sie regelmäßig als Nebenleistung zu dem nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c
UStG steuerfreien Umsatz im Geschäft mit Forderungen anzusehen.

(10) 1Der wirtschaftliche Gehalt der Leistung des Factors (Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1 bis 3) besteht im Wesentli‐
chen im Einzug von Forderungen. 2Die Factoringleistung fällt in den Katalog der Leistungsbeschreibungen des § 3a Absatz
4 Nr. 6 Buchstabe a UStG (vgl. Abschnitt 39 Absatz 16). 3Die Leistung ist von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe
c UStG ausgenommen und damit grundsätzlich steuerpflichtig. 4Eine ggf. mit der Factoringleistung einhergehende Kredit‐
gewährung des Factors an den Anschlusskunden ist regelmäßig von untergeordneter Bedeutung und teilt daher als un‐
selbständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung. 5Abweichend davon kann die Kreditgewährung jedoch dann
als eigenständige Hauptleistung zu beurteilen sein, wenn sie eine eigene wirtschaftliche Bedeutung hat. 6Hiervon ist insbe‐
sondere auszugehen, wenn die Forderung in mehreren Raten oder insgesamt nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Über‐
tragung fällig ist oder die Voraussetzungen des Abschnitt 29a Absatz 2 erfüllt sind. 7Beim Forderungskauf ohne Übernah‐
me des tatsächlichen Forderungseinzugs erbringt der Forderungskäufer keine Factoringleistung (vgl. Absatz 8 Satz 4 und
5). 8Der Forderungskauf stellt sich in diesen Fällen, sofern nicht lediglich eine Sicherungsabtretung vorliegt, umsatzsteuer‐
rechtlich damit insgesamt als Rechtsgeschäft dar, bei dem der Forderungskäufer neben der Zahlung des Kaufpreises einen
Kredit gewährt und der Forderungsverkäufer als Gegenleistung seine Forderung abtritt, auch wenn der Forderungskauf zi‐
vilrechtlich, handels- und steuerbilanziell nicht als Kreditgewährung, sondern als echter Verkauf ("true sale") zu betrachten
ist. 9Damit liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor (vgl. § 3 Absatz 12 Satz 2 UStG). 10Umsatzsteuerrechtlich
ist es ohne Bedeutung, ob die Forderungen nach Handels- und Ertragsteuerrecht beim Verkäufer oder beim Käufer zu bi‐
lanzieren sind. 11Die Kreditgewährung in den Fällen der Sätze 5 bis 10 ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei; sie
kann unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 UStG als steuerpflichtig behandelt werden.

(11) 1Bemessungsgrundlage für die Factoringleistung (Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1 bis 3) ist grundsätzlich die
Differenz zwischen dem Nennwert der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag, den der Factor seinem An‐
schlusskunden als Preis für diese Forderungen zahlt, abzüglich der in dem Differenzbetrag enthaltenen Umsatzsteuer (§ 10
UStG). 2Wird für diese Leistung zusätzlich oder ausschließlich eine Gebühr gesondert vereinbart, gehört diese zur Bemes‐
sungsgrundlage. 3Bei Portfolioverkäufen ist es nicht zu beanstanden, wenn eine nach Durchschnittwerten bemessene Ge‐
bühr in Ansatz gebracht wird. 4Der Umsatz unterliegt dem allgemeinen Steuersatz, § 12 Absatz 1 UStG. 5Bei zahlungsge‐
störten Forderungen gilt Folgendes: 6Berücksichtigt die vertragliche Vereinbarung einen für die Wirtschaftsbeteiligten er‐
kennbaren und offen ausgewiesenen kalkulatorischen Teilbetrag für tatsächlich eintretende oder von den Parteien zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwartete Forderungsausfälle, kann dieser bei der Ermittlung der Bemessungsgrundla‐
ge entsprechend in Abzug gebracht werden, da der Wesensgehalt dieser Leistung insoweit nicht im Factoring besteht. 7Be‐
messungsgrundlage für die Leistung des Factors beim Kauf solcher zahlungsgestörten Forderungen ist die Differenz zwi‐
schen dem im Abtretungszeitpunkt nach Ansicht der Parteien voraussichtlich realisierbaren Teil der dem Factor abzutre‐
tenden Forderungen (wirtschaftlicher Nennwert) und dem Betrag, den der Factor seinem Anschlusskunden als Preis für
diese Forderungen zahlt, abzüglich der in dem Differenzbetrag enthaltenen Umsatzsteuer (§ 10 UStG). 8Der wirtschaftliche
Nennwert entspricht regelmäßig dem Wert, den die Beteiligten der Forderung tatsächlich beimessen, einschließlich der
Vergütung für den Einzug der Forderung und der Delkrederegebühr oder vergleichbarer Zahlungen, die der Factor für das
Risiko des Forderungsausfalls erhält und die als Gegenleistung für eine Leistung des Factors anzusehen sind. 9Eine For‐
derung (bestehend aus Rückzahlungs- und Zinsanspruch) ist insgesamt zahlungsgestört, wenn sie insoweit, als sie fällig
ist, ganz oder zu einem nicht nur geringfügigen Teil seit mehr als sechs Monaten nicht ausgeglichen wurde. 10Eine Kredit‐
forderung ist auch zahlungsgestört, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ihr zu Grunde liegenden Kreditver‐
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