BStbl Nr. S3 2004

Bundessteuerblatt Nr. S3 aus 2004

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trags durch den Gläubiger vorliegen; Gleiches gilt nach erfolgter Kündigung für den Anspruch auf Rückzahlung. 11Das Vor‐
liegen dieser Voraussetzungen ist vom Forderungskäufer nachzuweisen. 12Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat
der Factor im Einzelnen nachzuweisen, dass er eine zahlungsgestörte Forderung erworben hat, deren tatsächlicher Wert
nicht dem Nennwert entspricht. 13Ist beim Factoring unter den in Absatz 10 Satz 5 und 6 genannten Voraussetzungen eine
Kreditgewährung als eigenständige Hauptleistung anzunehmen, gehört der Teil der Differenz, der als Entgelt für die Kredit‐
gewährung gesondert vereinbart wurde, nicht zur Bemessungsgrundlage der Factoringleistung. 14Zur Ermittlung der Be‐
messungsgrundlage für die Leistungen des Forderungsverkäufers und des Forderungskäufers beim tauschähnlichen Um‐
satz in den Fällen des Absatz 10 Satz 9 vgl. § 10 Absatz 2 Satz 2 UStG. 15Der Verkäufer der Forderung kann unter den Vor‐
aussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Käufers der Forderung in Anspruch nehmen, soweit
die verkaufte Forderung durch einen Umsatz des Verkäufers der Forderung begründet wurde, der bei diesem den Vorsteu‐
erabzug nicht ausschließt.




                                        19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

(1) 1Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätig‐
werden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (Verwendungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit dieser
Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. 2In diesem Fall entfällt die Unternehmereigenschaft -
außer in den Fällen von Betrug und Missbrauch - nicht rückwirkend, wenn es später nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung ent‐
geltlicher Leistungen kommt. 3Vorsteuerbeträge, die den beabsichtigten Umsätzen, bei denen der Vorsteuerabzug - auch auf
Grund von Option - nicht ausgeschlossen wäre, zuzurechnen sind, können dann auch auf Grund von Gesetzesänderungen nicht
zurückgefordert werden (vgl. EuGH-Urteile vom 29. Februar 1996 - BStBl II S. 655 - und vom 8. Juni 2000 - BStBl 2003 II S. 452 -
und BFH-Urteile vom 22. 2. 2001 - BStBl 2003 II S. 426 - und vom 8. 3. 2001 - BStBl 2003 II S. 430).

(2) 1Als Nachweis für die Ernsthaftigkeit sind Vorbereitungshandlungen anzusehen, wenn bezogene Gegenstände oder in Anspruch
genommene sonstige Leistungen (Eingangsleistungen) ihrer Art nach nur zur unternehmerischen Verwendung oder Nutzung be‐
stimmt sind oder in einem objektiven und zweifelsfrei erkennbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten unternehmerischen Tätig‐
keit stehen (unternehmensbezogene Vorbereitungshandlungen). 2Solche Vorbereitungshandlungen können insbesondere sein:

- der Erwerb umfangreichen Inventars, z. B. Maschinen oder Fuhrpark,

- der Wareneinkauf vor Betriebseröffnung,

- die Anmietung oder die Errichtung von Büro- oder Lagerräumen,

- der Erwerb eines Grundstücks,

- die Anforderung einer Rentabilitätsstudie,

- die Beauftragung eines Architekten,

- die Durchführung einer größeren Anzeigenaktion,

- die Abgabe eines Angebotes für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt.

3Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. 4Die in Abschn. 203 Absatz 1 bis 3 und 5 dargelegten

Grundsätze gelten dabei sinngemäß.

(3) 1Insbesondere bei Vorbereitungshandlungen, die ihrer Art nach sowohl zur unternehmerischen als auch zur nichtunter‐
nehmerischen Verwendung bestimmt sein können (z. B. Erwerb eines Computers oder Kraftfahrzeugs), ist vor der ersten
Steuerfestsetzung zu prüfen, ob die Verwendungsabsicht durch objektive Anhaltspunkte nachgewiesen ist. 2Soweit Vorbe‐
reitungshandlungen ihrer Art nach typischerweise zur nichtunternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt sind
(z. B. der Erwerb eines Wohnmobils, Segelschiffes oder sonstigen Freizeitgegenstands), ist bei dieser Prüfung ein beson‐
ders hoher Maßstab anzulegen. 3Lassen sich diese objektiven Anhaltspunkte nicht an Amtsstelle ermitteln, ist zunächst
grundsätzlich nicht von der Unternehmereigenschaft auszugehen. 4Eine zunächst angenommene Unternehmereigenschaft
ist nur dann nach § 164 Absatz 2, § 165 Absatz 2 oder § 173 Absatz 1 AO durch Änderung der ursprünglichen Steuerfestset‐
zung rückgängig zu machen, wenn später festgestellt wird, dass objektive Anhaltspunkte für die Verwendungsabsicht im
Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht vorlagen, die Verwendungsabsicht nicht in gutem Glauben erklärt wurde oder ein Fall
von Betrug oder Missbrauch vorliegt. 5Zur Vermeidung der Inanspruchnahme erheblicher ungerechtfertigter Steuervorteile
oder zur Beschleunigung des Verfahrens kann die Einnahme des Augenscheins (§ 98 AO) oder die Durchführung einer Um‐
satzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) angebracht sein.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit im Rahmen eines bereits bestehenden Unter‐
nehmens, wenn die Vorbereitungshandlungen nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der bisherigen unternehmerischen Tä‐
tigkeit stehen. 2Besteht dagegen ein sachlicher Zusammenhang, sind erfolglose Vorbereitungshandlungen der unternehmerischen
Sphäre zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 16. 12. 1993 - BStBl 1994 II S. 278).
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(5) 1Die Unternehmereigenschaft kann nicht im Erbgang übergehen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 11. 1970 - BStBl 1971 II S. 121). 2Der
Erbe wird nur dann zum Unternehmer, wenn in seiner Person die Voraussetzungen verwirklicht werden, an die das Umsatzsteuer‐
recht die Unternehmereigenschaft knüpft. 3Zur Unternehmereigenschaft des Erben einer Kunstsammlung vgl. BFH-Urteil vom 24.
11. 1992 - BStBl 1993 II S. 379.

(6) 1Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten Tätigwerden. 2Der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung eines Gewer‐
bebetriebs ist unbeachtlich. 3Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbezie‐
hungen abgewickelt hat, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb in Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 21. 4. 1993 - BStBl II S.
696). 4Die spätere Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens oder die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten
gehören noch zur Unternehmertätigkeit. 5Eine Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn den Um‐
ständen zu entnehmen ist, dass der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiterzuführen oder in absehbarer Zeit wieder‐
aufleben zu lassen; es ist nicht erforderlich, dass laufend Umsätze bewirkt werden (vgl. BFH-Urteile vom 13. 12. 1963 - BStBl 1964
III S. 90 und vom 15. 3. 1993 - BStBl II S. 561). 6Eine Gesellschaft besteht als Unternehmer so lange fort, bis alle Rechtsbeziehun‐
gen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, beseitigt sind (vgl. BFH-Urteile vom
21. 5. 1971 - BStBl II S. 540 - und vom 18. 11. 1999 - BStBl II S. 241). 7Die Unternehmereigenschaft einer GmbH ist weder von ih‐
rem Vermögensstand noch von ihrer Eintragung im Handelsregister abhängig. 8Eine aufgelöste GmbH kann auch noch nach ihrer
Löschung im Handelsregister Umsätze im Rahmen ihres Unternehmens ausführen (vgl. BFH-Urteil vom 9. 12. 1993 - BStBl 1994 II
S. 483). 9Zum Sonderfall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft (Anwachsen) vgl.
BFH-Urteil vom 18. 9. 1980 (BStBl 1981 II S. 293).




                                                           20. Unternehmen

(1) 1Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers. 2Organgesellschaften sind
- unter Berücksichtigung der Einschränkungen in § 2 Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 bis 4 UStG (vgl. Abschnitt 21a) - Teile des einheitlichen
Unternehmens eines Unternehmers. 3Innerhalb des einheitlichen Unternehmens sind steuerbare Umsätze grundsätzlich nicht mög‐
lich; zu den Besonderheiten beim innergemeinschaftlichen Verbringen vgl. Abschnitt 15b.

(2) 1In den Rahmen des Unternehmens fallen nicht nur die Grundgeschäfte, die den eigentlichen Gegenstand der geschäftlichen
Betätigung bilden, sondern auch die Hilfsgeschäfte (vgl. BFH-Urteil vom 24. 2. 1988 - BStBl II S. 622). 2Zu den Hilfsgeschäften ge‐
hört jede Tätigkeit, die die Haupttätigkeit mit sich bringt (vgl. BFH-Urteil vom 28. 10. 1964 - BStBl 1965 III S. 34). 3Auf die Nachhal‐
tigkeit der Hilfsgeschäfte kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 20. 9. 1990 - BStBl 1991 II S. 35). 4Ein Verkauf von Vermögensge‐
genständen fällt somit ohne Rücksicht auf die Nachhaltigkeit in den Rahmen des Unternehmens, wenn der Gegenstand zum unter‐
nehmerischen Bereich des Veräußerers gehörte. 5Bei einem gemeinnützigen Verein fallen Veräußerungen von Gegenständen, die
von Todes wegen erworben sind, nur dann in den Rahmen des Unternehmens, wenn sie für sich nachhaltig sind (vgl. BFH-Urteil
vom 9. 9. 1993 - BStBl 1994 II S. 57).




                                                            21. Organschaft

Allgemeines

(1) 1Organschaft nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Ver‐
hältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. 2Es ist nicht erforderlich, dass alle drei
Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. 3Organschaft kann deshalb auch gegeben sein, wenn die Eingliederung
auf einem dieser drei Gebiete nicht vollständig, dafür aber auf den anderen Gebieten umso eindeutiger ist, sodass sich die Einglie‐
derung aus dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 23. 4. 1964 - BStBl III S. 346 und vom 22. 6.
1967 - BStBl III S. 715). 4Liegt Organschaft vor, sind die untergeordneten juristischen Personen (Organgesellschaften, Tochterge‐
sellschaften) ähnlich wie Angestellte des übergeordneten Unternehmens (Organträger, Muttergesellschaft) als unselbständig anzu‐
sehen; Unternehmer ist der Organträger. 5Eine Gesellschaft kann bereits zu einem Zeitpunkt in das Unternehmen des Organ‐
trägers eingegliedert sein, zu dem sie selbst noch keine Umsätze ausführt, dies gilt insbesondere für eine Auffanggesell‐
schaft im Rahmen des Konzepts einer "übertragenden Sanierung" (vgl. BFHUrteil vom 17. 1. 2002 - BStBl II S. 373). 6War
die seit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages bestehende Gründergesellschaft einer später in das Handelsregister
eingetragenen GmbH nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in
ein Unternehmen eingegliedert, besteht die Organschaft zwischen der GmbH und dem Unternehmen bereits für die Zeit vor
der Eintragung der GmbH in das Handelsregister (vgl. BFH-Urteil vom 9. 3. 1978 - BStBl II S. 486).

(2) 1Als Organgesellschaften kommen nur juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12.
1973 - BStBl 1974 II S. 311). 2Organträger kann jeder Unternehmer sein. 3Eine GmbH, die an einer Kommanditgesellschaft als per‐
sönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, kann nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen dieser Kommanditgesellschaft
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eingegliedert sein (BFH-Urteil vom 14. 12. 1978 - BStBl 1979 II S. 288). 4Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
kann Organträger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist. 5Die die Unternehmereigenschaft begründenden
entgeltlichen Leistungen können auch gegenüber einer Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungstä‐
tigkeit eine organschaftliche Verbindung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 9. 10. 2002 - BStBl 2003 II S. 375).

(3) Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft sind nicht identisch mit den Voraussetzungen der körperschaftsteu‐
erlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft.

Finanzielle Eingliederung

(4) 1Unter der finanziellen Eingliederung ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen,
die es ermöglicht, Beschlüsse in der Organgesellschaft durchzusetzen. 2Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse den Stimmrechts‐
verhältnissen, ist die finanzielle Eingliederung gegeben, wenn die Beteiligung mehr als 50 % beträgt. 3An einer finanziellen Einglie‐
derung in ein übergeordnetes Unternehmen fehlt es, wenn die Anteile zweier Kapitalgesellschaften ausschließlich von natürlichen
Personen im Privatvermögen gehalten werden. 4In diesem Fall ist keine der beiden Gesellschaften in das Gefüge des anderen Un‐
ternehmens eingeordnet, sondern es handelt sich vielmehr um gleichgeordnete Schwestergesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 18.
12. 1996 - BStBl 1997 II S. 441). 5Der Annahme einer finanziellen Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesell‐
schaft steht es jedoch nicht entgegen, wenn sich die Anteile nicht im Besitz der Personengesellschaft befinden, sondern den Gesell‐
schaftern der Personengesellschaft selbst zustehen (vgl. RFH-Urteil vom 12. 7. 1940 - RStBl S. 910). 6Die maßgebliche Beteiligung
von stillen Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft an einer GmbH muss bei der Beurteilung einer finanziellen Eingliede‐
rung der GmbH in die offene Handelsgesellschaft - im Wege mittelbarer Beteiligung - außer Betracht bleiben (BFH-Urteil vom 2. 8.
1979 - BStBl 1980 II S. 20).

Wirtschaftliche Eingliederung

(5) 1Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft gemäß dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Ge‐
samtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, wirtschaftlich tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.
6. 1967 - BStBl III S. 715). 2Sie kann bei entsprechend deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Ein‐
gliederung bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft auf Grund gegenseitiger
Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen, insbesondere braucht dann
die Organgesellschaft nicht vom Organträger abhängig zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2003 - BStBl 2004 II S. 434). 3Für
die Frage der wirtschaftlichen Verflechtung kommt der Entstehungsgeschichte der Tochtergesellschaft eine wesentliche Bedeutung
zu. 4Die Unselbständigkeit einer hauptsächlich im Interesse einer anderen Firma ins Leben gerufenen Produktionsfirma braucht
nicht daran zu scheitern, dass sie einen Teil ihrer Erzeugnisse auf dem freien Markt absetzt. 5Ist dagegen eine Produktionsgesell‐
schaft zur Versorgung eines bestimmten Marktes gegründet worden, kann ihre wirtschaftliche Eingliederung als Organgesellschaft
auch dann gegeben sein, wenn zwischen ihr und der Muttergesellschaft Warenlieferungen nur in geringem Umfange oder überhaupt
nicht vorkommen (vgl. BFH-Urteil vom 15. 6. 1972 - BStBl II S. 840. 6Bei einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen (z. B.
Personengesellschaft) und eine Betriebsgesellschaft (Kapitalgesellschaft) und Verpachtung des Betriebsvermögens durch das Besit‐
zunternehmen an die Betriebsgesellschaft steht die durch die Betriebsaufspaltung entstandene Kapitalgesellschaft im Allgemeinen in
einem Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzunternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 28. 1. 1965 - BStBl III S. 243 - und vom 17. 11. 1966 -
BStBl 1967 III S. 103). 7Auch wenn bei einer Betriebsaufspaltung nur das Betriebsgrundstück ohne andere Anlagegegenstände ver‐
pachtet wird, kann eine wirtschaftliche Eingliederung vorliegen (BFH-Urteil vom 9. 9. 1993 - BStBl 1994 II S. 129).8Die wirtschaftli‐
che Eingliederung wird jedoch nicht auf Grund von Liquiditätsproblemen der Organtochter beendet (vgl. BFH-Urteil vom 19. 10. 1995
- UR 1996 S. 265).

Organisatorische Eingliederung

(6) 1Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass in der
Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich ausgeführt wird. 2Dies ist z. B. durch Personalunion der Geschäftsführer in beiden Ge‐
sellschaften der Fall (vgl. BFH-Urteile vom 23. 4. 1959 - BStBl III S. 256 - und vom 13. 4. 1961 - BStBl III S. 343). 3Nicht von aus‐
schlaggebender Bedeutung ist, dass die Organgesellschaft in eigenen Räumen arbeitet, eine eigene Buchhaltung und eigene Ein‐
kaufs- und Verkaufsabteilungen hat, da dies dem Willen des Organträgers entsprechen kann (vgl. BFH-Urteil vom 23. 7. 1959 - BSt‐
Bl III S. 376).

Insolvenzverfahren

(7) 1Bei Organgesellschaften, bei denen der Organträger Geschäftsführer der Organgesellschaft ist, endet die Organschaft nur dann
bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Anordnung
von Sicherungsmaßnahmen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft erhält
und ihm eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom
13. 3. 1997 - BStBl II S. 580 für den Sequester nach der KO). 2Dies gilt auch bei einer Insolvenz des Organträgers. 3Das Insolvenz‐
verfahren steht der Organschaft grundsätzlich nicht entgegen, solange dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine vom Willen des Vor‐
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stands abweichende Willensbildung beim Organträger nicht möglich ist. 4Die Organschaft kann aber ausnahmsweise mit der Insol‐
venz des Organträgers enden, wenn sich die Insolvenz nicht auf die Organgesellschaft erstreckt (vgl. BFH-Urteil vom 28. 1. 1999 -
BStBl II S. 258 für das Konkursverfahren nach der KO).




                                       21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

Allgemeines

(1) 1Die Wirkungen der Organschaft sind nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelege‐
nen Unternehmensteilen beschränkt. 2Sie bestehen nicht im Verhältnis zu den im Ausland gelegenen Unternehmensteilen sowie
zwischen diesen Unternehmensteilen. 3Die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als
ein Unternehmen zu behandeln.

(2) 1Der Begriff des Unternehmens in § 2 Absatz 1 Satz 2 UStG bleibt von der Beschränkung der Organschaft auf das Inland unbe‐
rührt. 2Daher sind grenzüberschreitende Leistungen innerhalb des Unternehmens, insbesondere zwischen dem Unternehmer, z. B.
Organträger oder Organgesellschaft, und seinen Betriebsstätten (§ 12 AO) oder umgekehrt - mit Ausnahme von Warenbewegungen
auf Grund eines innergemeinschaftlichen Verbringens (vgl. Abschnitt 15b) - nicht steuerbare Innenumsätze.

Im Inland gelegene Unternehmensteile

(3) Im Inland gelegene Unternehmensteile im Sinne der Vorschrift sind

1. der Organträger, sofern er im Inland ansässig ist,

2. die im Inland ansässigen Organgesellschaften des in Nummer 1 bezeichneten Organträgers,

     die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z. B. Zweigniederlassungen, des in Nummer 1 bezeichneten Organträgers und seiner
3.
     im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften,

4. die im Inland ansässigen Organgesellschaften eines Organträgers, der im Ausland ansässig ist,

     die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z. B. Zweigniederlassungen, des im Ausland ansässigen Organträgers und seiner im
5.
     Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften.

(4) 1Die Ansässigkeit des Organträgers und der Organgesellschaften beurteilt sich danach, wo sie ihre Geschäftsleitung haben. 2Im
Inland gelegene und vermietete Grundstücke sind wie Betriebsstätten zu behandeln.

(5) 1Die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind auch dann als ein Unternehmen zu behandeln, wenn zwischen ihnen keine In‐
nenleistungen ausgeführt werden. 2Das gilt aber nicht, soweit im Ausland Betriebsstätten unterhalten werden (vgl. Absätze 6 und 8).

Organträger im Inland

(6) 1Ist der Organträger im Inland ansässig, umfasst das Unternehmen die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Unternehmensteile.
2Es umfasst nach Absatz 2 auch die im Ausland gelegenen Betriebsstätten des Organträgers. 3Unternehmer und damit Steuer‐

schuldner im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 UStG ist der Organträger. 4Hat der Organträger Organgesellschaften im Ausland, so
gehören diese umsatzsteuerrechtlich nicht zum Unternehmen des Organträgers. 5Die Organgesellschaften im Ausland können somit
im Verhältnis zum Unternehmen des Organträgers und zu Dritten sowohl Umsätze ausführen als auch Leistungsempfänger sein.
6Bei der Erfassung von steuerbaren Umsätzen im Inland sowie bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsemp‐

fängers (vgl. Abschnitt 182a) und des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens sind sie jeweils für sich als im Ausland ansässige Unter‐
nehmer anzusehen. 7Im Ausland gelegene Betriebsstätten von Organgesellschaften im Inland sind zwar den jeweiligen Organgesell‐
schaften zuzurechnen, gehören aber nicht zum Unternehmen des Organträgers (vgl. Absatz 2). 8Leistungen zwischen den Betriebs‐
stätten und dem Organträger oder anderen Organgesellschaften sind daher keine Innenumsätze.

Beispiel 1:

         1Der im Inland ansässige Organträger O hat im Inland eine Organgesellschaft T 1, in Frankreich eine Organgesellschaft T 2

         und in der Schweiz eine Betriebsstätte B. 2O versendet Waren an T 1, T 2 und B.

         3
             Zum Unternehmen des O (Unternehmer) gehören T 1 und B. 4Zwischen O und T 1 sowie zwischen O und B liegen nicht
         steuerbare Innenleistungen vor. 5O bewirkt an T 2 steuerbare Lieferungen, auf die unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 1
         Buchstabe b und § 6a UStG die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden ist.

Beispiel 2:

         1Sachverhalt wie Beispiel 1. 2O führt an T 2 eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 1 UStG aus.
44

3Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig. 4T 2 kann die Vergütung der ihr berechneten Umsatzsteuer im Vorsteuer-

        Vergütungsverfahren (§§ 59 bis 61 UStDV) geltend machen.

Beispiel 3:

        1Sachverhalt wie Beispiel 1. 2T 2 errichtet im Auftrag von T 1 eine Anlage im Inland. 3Sie befördert dazu Gegenstände aus

        Frankreich zu ihrer Verfügung in das Inland.

        4
            T 2 bewirkt eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) an O. 5O schuldet die
        Steuer für diese Lieferung nach § 13b Absatz 2 Satz 1 UStG. 6Die Beförderung der Gegenstände in das Inland ist kein
        innergemeinschaftliches Verbringen (vgl. Abschnitt 15b Absatz 10 Nr. 1).

Beispiel 4:

        1
            Sachverhalt wie in Beispiel 1, aber mit der Abweichung, dass B die (schweizerische) Betriebsstätte der im Inland ansässi‐
        gen Organgesellschaft T 1 ist. 2O versendet Waren an B und an T 1. 3T 1 versendet die ihr von O zugesandten Waren an B.

        4O bewirkt an B steuerbare Lieferungen, die unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 Buchstabe a und § 6 UStG als Aus‐
                                      5
        fuhrlieferungen steuerfrei sind. Zwischen O und T 1 sowie T 1 und B werden durch das Versenden von Waren nicht steuer‐
        bare Innenleistungen bewirkt.

Organträger im Ausland

(7) 1Ist der Organträger im Ausland ansässig, so ist die Gesamtheit der in Absatz 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unternehmensteile als
ein Unternehmen zu behandeln. 2In diesem Fall gilt nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 Satz 4 UStG der wirtschaftlich bedeutendste Unterneh‐
mensteil im Inland als der Unternehmer und damit als der Steuerschuldner im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 UStG. 3Wirtschaft‐
lich bedeutendster Unternehmensteil im Sinne des § 2 Absatz 2 Nr. 2 Satz 4 UStG kann grundsätzlich nur eine im Inland ansässige
juristische Person (Organgesellschaft) sein; beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 KStG ist es jedoch die Zweigniederlas‐
sung. 4Hat der Organträger mehrere Organgesellschaften im Inland, so kann der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil nach
der Höhe des Umsatzes bestimmt werden, sofern sich die in Betracht kommenden Finanzämter nicht auf Antrag der Organgesell‐
schaften über einen anderen Maßstab verständigen. 5Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn die im Inland gelegenen Unter‐
nehmensteile nur aus rechtlich unselbständigen Betriebsstätten bestehen. 6Bereitet die Feststellung des wirtschaftlich bedeutends‐
ten Unternehmensteils Schwierigkeiten oder erscheint es aus anderen Gründen geboten, kann zugelassen werden, dass der im
Ausland ansässige Organträger als Bevollmächtigter für den wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteil dessen steuerliche
Pflichten erfüllt. 7Ist der Organträger ein ausländisches Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG), gilt als wirtschaftlich bedeutendster Unternehmensteil im Inland die Niederlassung, für die nach § 106 Absatz 3 VAG ein
Hauptbevollmächtigter bestellt ist; bestehen mehrere derartige Niederlassungen, gilt Satz 4 entsprechend.

(8) 1Unterhalten die im Inland ansässigen Organgesellschaften Betriebsstätten im Ausland, sind diese der jeweiligen Organgesell‐
schaft zuzurechnen, gehören aber nicht zur Gesamtheit der im Inland gelegenen Unternehmensteile. 2Leistungen zwischen den Be‐
triebsstätten und den anderen Unternehmensteilen sind daher keine Innenumsätze.

(9) 1Der Organträger und seine im Ausland ansässigen Organgesellschaften bilden jeweils gesonderte Unternehmen. 2Sie können
somit an die im Inland ansässigen Organgesellschaften Umsätze ausführen und Empfänger von Leistungen dieser Organgesell‐
schaften sein. 3Auch für die Erfassung der im Inland bewirkten steuerbaren Umsätze sowie für die Anwendung des Vorsteuer-Vergü‐
tungsverfahrens gelten sie einzeln als im Ausland ansässige Unternehmer. 4Die im Inland gelegenen Organgesellschaften und Be‐
triebsstätten sind als ein gesondertes Unternehmen zu behandeln.

Beispiel 1:

        1Der in Frankreich ansässige Organträger O hat im Inland die Organgesellschaften T 1 (Jahresumsatz 2 Mio. €) und T 2

        (Jahresumsatz 1 Mio. €) sowie die Betriebsstätte B (Jahresumsatz 2 Mio. €). 2In Belgien hat O noch eine weitere Organge‐
        sellschaft T 3. 3Zwischen T 1, T 2 und B finden Warenlieferungen statt. 4O und T 3 versenden Waren an B (§ 3 Absatz 6
        UStG).

        5
            T 1, T 2 und B bilden das Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nr. 2 Satz 3 UStG. 6T 1 ist als wirtschaftlich bedeu‐
        tendster Unternehmensteil der Unternehmer. 7Die Warenlieferungen zwischen T 1, T 2 und B sind als Innenleistungen nicht
        steuerbar. 8T 1 hat die von O und T 3 an B versandten Waren als innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.

Beispiel 2:

        1Sachverhalt wie Beispiel 1. 2T 3 führt im Auftrag von T 2 eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 4 UStG aus.
45

3Es liegt eine Leistung an einen Unternehmer vor, der sein Unternehmen im Inland betreibt. 4Die Leistung ist daher nach §

         3a Absatz 3 UStG steuerbar und steuerpflichtig. 5T 1 als Unternehmer und umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger
         schuldet die Steuer nach § 13b Absatz 2 UStG.

Beispiel 3:

         1Der Organträger O in Frankreich hat die Organgesellschaften T 1 in Belgien und T 2 in den Niederlanden. 2Im Inland hat er
                                 3
         keine Organgesellschaft. T 1 hat im Inland die Betriebsstätte B 1 (Jahresumsatz 500 000 €), T 2 die Betriebsstätte B 2
         (Jahresumsatz 300 000 €). 4O hat abziehbare Vorsteuerbeträge aus der Anmietung einer Lagerhalle im Inland.

         5B 1 und B 2 bilden das Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nr. 2 Satz 3 UStG. 6B 1 ist als wirtschaftlich bedeutends‐

         ter Unternehmensteil der Unternehmer. 7O kann die abziehbaren Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren gel‐
         tend machen.

Beispiel 4:

         1Der in Japan ansässige Organträger O hat in der Schweiz die Organgesellschaft T und im Inland die Betriebsstätte B. 2O

         und T versenden Waren an B und umgekehrt. 3Außerdem hat O abziehbare Vorsteuerbeträge aus der Anmietung einer La‐
         gerhalle im Inland.

         4B gehört einerseits zum Unternehmen des O (§ 2 Absatz 1 Satz 2 UStG) und ist andererseits nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 Satz

         3 UStG ein Unternehmen im Inland. 5Die bei der Einfuhr der an B versandten Waren anfallende Einfuhrumsatzsteuer ist un‐
         ter den Voraussetzungen des § 15 UStG bei B als Vorsteuer abziehbar. 6Soweit B an O Waren versendet, werden Innen‐
         leistungen bewirkt, die deshalb nicht steuerbar sind. 7Die Lieferungen von B an T sind steuerbar und unter den Vorausset‐
         zungen der § 4 Nr. 1 Buchstabe a und § 6 UStG als Ausfuhrlieferungen steuerfrei. 8O kann die abziehbaren Vorsteuerbeträ‐
         ge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen, da mit Japan Gegenseitigkeit besteht und somit eine Vergütung
         nach § 18 Absatz 9 Satz 6 UStG nicht ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 241 Absatz 4).




     22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

Unternehmereigenschaft

(1) 1Soweit Vereine Mitgliederbeiträge vereinnahmen, um in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks die Gesamtbe‐
lange ihrer Mitglieder wahrzunehmen, ist ein Leistungsaustausch nicht gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 12. 4. 1962 - BStBl III S. 260 -
und Abschnitt 4 Absatz 1). 2In Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Vereine daher nicht Unternehmer (vgl. BFH-Urteile vom 28.
11. 1963 - BStBl 1964 III S. 114 - und vom 30. 9. 1965 - BStBl III S. 682). 3Das Gleiche gilt für Einrichtungen, deren Aufgaben aus‐
schließlich durch Zuschüsse finanziert werden, die nicht das Entgelt für eine Leistung darstellen, z. B. Forschungsbetriebe. 4Verein‐
nahmen Vereine, Forschungsbetriebe oder ähnliche Einrichtungen neben echten Mitgliederbeiträgen und Zuschüssen auch Entgelte
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, sind sie nur insoweit Unternehmer, als ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, nachhaltig ent‐
geltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen zu bewirken. 5Der unternehmerische Bereich umfasst die gesamte zur Ausführung
der entgeltlichen Leistungen entfaltete Tätigkeit einschließlich aller unmittelbar hierfür dienenden Vorbereitungen. 6Diese Beurteilung
gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. 7Der umsatzsteuerrechtliche Unternehmerbegriff stellt
nicht auf die Rechtsform ab (vgl. Abschnitt 16 Absatz 1). 8Außer Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften können auch z. B. Kapital‐
gesellschaften oder Personengesellschaften einen nichtunternehmerischen Bereich besitzen (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1984 -
BStBl 1985 II S. 176). 9Sogenannte Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereichs bei Vereinen und Erwerbs‐
gesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regel‐
mäßigkeit ausgeführt werden. 10Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z. B. anzusehen:

     Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren, z. B. der Verkauf von gebrauch‐
1.
     ten Kraftfahrzeugen, Einrichtungsgegenständen und Altpapier,

2. Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige Arbeitnehmer zur privaten Nutzung,

3. Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.

Gesonderter Steuerausweis und Vorsteuerabzug

(2) 1Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1, die außerhalb des unternehmerischen Bereichs tätig werden, sind insoweit nicht be‐
rechtigt, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auszustellen. 2Ein trotzdem ausgewiesener Steuerbetrag wird nach § 14c
Absatz 2 UStG geschuldet. 3Der Leistungsempfänger ist nicht berechtigt, diesen Steuerbetrag als Vorsteuer abzuziehen. 4Zur Mög‐
lichkeit einer Rechnungsberichtigung vgl. Abschnitt 190d Absatz 3 und 4.
46

(3) 1Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG können die Einrichtungen die Steuerbeträge abziehen, die auf Lieferungen, sonsti‐
ge Leistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von Gegenständen für den unternehmerischen Bereich entfal‐
len. 2Abziehbar sind danach z. B. auch Steuerbeträge für Umsätze, die nur dazu dienen, den unternehmerischen Bereich in Ord‐
nung zu halten oder eine Leistungssteigerung in diesem Bereich herbeizuführen. 3Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Umsatzes an die Einrichtung.

(4) 1Bei Gegenständen, die nur für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurden, später aber gelegentlich im unternehmeri‐
schen Bereich verwendet werden, können nur die Vorsteuern abgezogen werden, die unmittelbar durch die unternehmerische Ver‐
wendung anfallen. 2Nicht abziehbar sind die auf die Anschaffung oder Herstellung dieser Gegenstände entfallenden Steuerbeträge.
3Das Gleiche gilt, wenn Gegenstände später ganz in den unternehmerischen Bereich überführt werden. 4Ebenfalls nicht abziehbar

sind die mit den Hilfsgeschäften (vgl. Absatz 1) in Zusammenhang stehenden Vorsteuern.

(5) 1Für Gegenstände, die zunächst nur im unternehmerischen Bereich verwendet worden sind, später aber zeitweise dem nichtun‐
ternehmerischen Bereich überlassen werden, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. 2Die unternehmensfremde Verwendung unterliegt
aber nach § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. 3Auch eine spätere Überführung in den nichtunternehmerischen Bereich be‐
einflusst den ursprünglichen Vorsteuerabzug nicht; sie ist eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Absatz 1b Nr. 1 UStG.

(6) Ist ein Gegenstand oder eine sonstige Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Be‐
reich der Einrichtung bestimmt, ist beim Vorsteuerabzug nach den in Abschnitt 192 Absatz 21 dargestellten Grundsätzen zu verfah‐
ren.

Erleichterungen beim Vorsteuerabzug

(7) 1Wegen der Schwierigkeiten bei der sachgerechten Zuordnung der Vorsteuern und bei der Versteuerung der unentgeltlichen
Wertabgaben kann das Finanzamt auf Antrag folgende Erleichterungen gewähren:

2Die Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen sind, wer‐

den auf diese Bereiche nach dem Verhältnis aufgeteilt, das sich aus folgender Gegenüberstellung ergibt:

1. Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich abzüglich der Einnahmen aus Hilfsgeschäften dieses Bereichs und

2. Einnahmen aus dem nichtunternehmerischen Bereich abzüglich der Einnahmen aus Hilfsgeschäften dieses Bereichs.

3Hierzu gehören alle Einnahmen, die der betreffenden Einrichtung zufließen, insbesondere die Einnahmen aus Umsätzen, z. B. Ver‐

anstaltungen, Gutachten, Lizenzüberlassungen, sowie die Mitgliederbeiträge, Zuschüsse, Spenden usw. 4Das Finanzamt kann hier‐
bei anordnen, dass bei der Gegenüberstellung das Verhältnis des laufenden, eines früheren oder mehrerer Kalenderjahre zu Grunde
gelegt wird. 5Falls erforderlich, z. B. bei Zugrundelegung des laufenden Kalenderjahres, kann für die Voranmeldungszeiträume die
Aufteilung zunächst nach dem Verhältnis eines anderen Zeitraums zugelassen werden. 6Außerdem können alle Vorsteuerbeträge,
die sich auf die sog. Verwaltungsgemeinkosten beziehen, z. B. die Vorsteuern für die Beschaffung des Büromaterials, einheitlich in
den Aufteilungsschlüssel einbezogen werden, auch wenn einzelne dieser Vorsteuerbeträge an sich dem unternehmerischen oder
dem nichtunternehmerischen Bereich ausschließlich zuzurechnen wären. 7Werden in diese Aufteilung Vorsteuerbeträge einbezogen,
die durch die Anschaffung, die Herstellung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr einheitlicher Gegenstände, ausge‐
nommen Fahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 UStG, angefallen sind, z. B. durch den Ankauf eines für den unternehmerischen
und den nichtunternehmerischen Bereich bestimmten Computers, so braucht der Anteil der nichtunternehmerischen Verwendung
des Gegenstandes nicht als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG versteuert zu werden. 8Dafür sind je‐
doch alle durch die Verwendung oder Nutzung dieses Gegenstandes anfallenden Vorsteuerbeträge in die Aufteilung einzubeziehen.
9Die Versteuerung der Überführung eines solchen Gegenstandes in den nichtunternehmerischen Bereich als unentgeltliche Wertab‐

gabe (§ 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) bleibt unberührt.

(8) 1Das Finanzamt kann im Einzelfall ein anderes Aufteilungsverfahren zulassen. 2Zum Beispiel kann es gestatten, dass die teilwei‐
se dem unternehmerischen Bereich zuzurechnenden Vorsteuern, die auf die Anschaffung, Herstellung und Unterhaltung eines Ge‐
bäudes entfallen, insoweit als das Gebäude dauernd zu einem feststehenden Anteil für Unternehmenszwecke verwendet wird, ent‐
sprechend der beabsichtigten bzw. tatsächlichen Verwendung und im Übrigen nach dem in Absatz 7 bezeichneten Verfahren auf‐
geteilt werden.

Beispiel:

        1Bei einem Vereinsgebäude, das nach seiner Beschaffenheit dauernd zu 75 % als Gastwirtschaft und im Übrigen mit wech‐

        selndem Anteil für unternehmerische und nichtunternehmerische Vereinszwecke verwendet wird, können die nicht aus‐
        schließlich zurechenbaren Vorsteuern von vornherein zu 75 % als abziehbar behandelt werden. 2Der restliche Teil von 25 %
        kann entsprechend dem jeweiligen Einnahmeverhältnis (vgl. Absatz 7) in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil
        aufgeteilt werden.
47

(9) 1Ein vereinfachtes Aufteilungsverfahren ist nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu genehmigen und kann mit
Auflagen verbunden werden. 2Es darf nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. 3Außerdem muss sich die Ein‐
richtung verpflichten, das Verfahren mindestens für fünf Kalenderjahre anzuwenden. 4Ein Wechsel des Verfahrens ist jeweils nur zu
Beginn eines Besteuerungszeitraums zu gestatten.

(10) Beispiele zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuerabzug:

Beispiel 1:

        1Ein Verein hat die Aufgabe, die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen eines Berufsstandes wahrzunehmen

        (Berufsverband). 2Er dient nur den Gesamtbelangen aller Mitglieder. 3Die Einnahmen des Berufsverbandes setzen sich
        ausschließlich aus Mitgliederbeiträgen zusammen.

        4Der Berufsverband wird nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches tätig. 5Er ist nicht Unternehmer. 6Ein Vorsteuerab‐

        zug kommt nicht in Betracht.

Beispiel 2:

        1
            Der in Beispiel 1 bezeichnete Berufsverband übt seine Tätigkeit in gemieteten Räumen aus. 2Im Laufe des Jahres hat er
        seine Geschäftsräume gewechselt, weil die bisher genutzten Räume vom Vermieter selbst beansprucht wurden. 3Für die
        vorzeitige Freigabe der Räume hat der Verein vom Vermieter eine Abstandszahlung erhalten. 4Die übrigen Einnahmen des
        Vereins bestehen ausschließlich aus Mitgliederbeiträgen.

        5Hinsichtlich seiner Verbandstätigkeit, die außerhalb eines Leistungsaustausches ausgeübt wird, ist der Verein nicht Unter‐

        nehmer. 6Bei der Freigabe der Geschäftsräume gegen Entgelt liegt zwar ein Leistungsaustausch vor. 7Die Leistung des
        Vereins ist aber nicht steuerbar, weil die Geschäftsräume nicht im Rahmen eines Unternehmens genutzt worden sind. 8Der
        Verein ist nicht berechtigt, für die Leistung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer zu erteilen. 9Ein Vorsteuer‐
        abzug kommt nicht in Betracht.

Beispiel 3:

        1Der in Beispiel 1 bezeichnete Berufsverband betreibt neben seiner nicht steuerbaren Verbandstätigkeit eine Kantine, in der

        seine Angestellten gegen Entgelt beköstigt werden. 2Für die Verbandstätigkeit und die Kantine besteht eine gemeinsame
        Verwaltungsstelle. 3Der Kantinenbetrieb war in gemieteten Räumen untergebracht. 4Der Verein löst das bisherige Mietver‐
        hältnis und mietet neue Kantinenräume. 5Vom bisherigen Vermieter erhält er für die Freigabe der Räume eine Abstandszah‐
        lung. 6Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Kantinenentgelten und der vom Vermieter gezahlten
        Abstandszahlung.

        7Der Verein ist hinsichtlich seiner nicht steuerbaren Verbandstätigkeit nicht Unternehmer. 8Nur im Rahmen des Kantinenbe‐

        triebs übt er eine unternehmerische Tätigkeit aus. 9In den unternehmerischen Bereich fällt auch die entgeltliche Freigabe
        der Kantinenräume. 10Diese Leistung ist daher steuerbar, aber als eine der Vermietung eines Grundstücks gleichzusetzen‐
        de Leistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfrei (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 12. 1993 - BStBl 1995 II S. 480). 11Die
        Vorsteuerbeträge, die dieser Leistung zuzurechnen sind, sind nicht abziehbar. 12Lediglich die den Kantinenumsätzen zuzu‐
        rechnenden Vorsteuern können abgezogen werden.

        13Wendet der Verein eine Vereinfachungsregelung an, so kann er die Vorsteuern, die den Kantinenumsätzen ausschließlich
                                                                                                       14
        zuzurechnen sind, z. B. den Einkauf der Kantinenwaren und des Kantineninventars, voll abziehen.      Die für die gemeinsa‐
        me Verwaltungsstelle angefallenen Vorsteuern, z. B. für Büromöbel und Büromaterial, sind nach dem Verhältnis der Einnah‐
        men aus Mitgliederbeiträgen und der Freigabe der Kantinenräume zu den Einnahmen aus dem Kantinenbetrieb aufzuteilen.
        15Die Verwendung der Büromöbel der gemeinsamen Verwaltungsstelle für den nichtunternehmerischen Bereich braucht in

        diesem Fall nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG versteuert zu werden.

Beispiel 4:

        1Ein Verein, der ausschließlich satzungsmäßige Gemeinschaftsaufgaben wahrnimmt, erzielt außer echten Mitgliederbeiträ‐

        gen Einnahmen aus gelegentlichen Verkäufen von im Verein angefallenem Altmaterial und aus der Erstattung von
        Fernsprechkosten für private Ferngespräche seiner Angestellten.

        2Die Altmaterialverkäufe und die Überlassung des Telefons an die Angestellten unterliegen als Hilfsgeschäfte zur nichtunter‐

        nehmerischen Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer. 3Der Verein ist nicht Unternehmer. 4Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Be‐
        tracht.
48

Beispiel 5:

     1Mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts gründen eine GmbH zu dem Zweck, die Möglichkeiten einer Verwal‐

     tungsvereinfachung zu untersuchen. 2Die Ergebnisse der Untersuchungen sollen in einem Bericht zusammengefasst wer‐
     den, der allen interessierten Verwaltungsstellen auf Anforderung kostenlos zu überlassen ist. 3Die Tätigkeit der GmbH wird
     ausschließlich durch echte Zuschüsse der öffentlichen Hand finanziert. 4Weitere Einnahmen erzielt die GmbH nicht.

     5
         Die Tätigkeit der GmbH vollzieht sich außerhalb eines Leistungsaustausches. 6Die GmbH ist nicht Unternehmer und daher
     nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Beispiel 6:

     1Die im Beispiel 5 bezeichnete GmbH verwendet für ihre Aufgabe eine Datenverarbeitungsanlage. 2Die Kapazität der Anla‐

     ge ist mit den eigenen Arbeiten nur zu 80 v. H. ausgelastet. 3Um die Kapazität der Anlage voll auszunutzen, überlässt die
     GmbH die Anlage einem Unternehmer gegen Entgelt zur Benutzung. 4Die Einnahmen der GmbH bestehen außer dem Be‐
     nutzungsentgelt nur in Zuschüssen der öffentlichen Hand.

     5Die entgeltliche Überlassung der Datenverarbeitungsanlage ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
     6                                    7                                          8
         Insoweit ist die GmbH Unternehmer. Die Leistung unterliegt der Umsatzsteuer. Die Unternehmereigenschaft erstreckt
     sich nicht auf die unentgeltliche Forschungstätigkeit der GmbH.

     9Für die Überlassung der Datenverarbeitungsanlage sind von der GmbH Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steu‐

     er zu erteilen. 10Die Vorsteuern für die Anschaffung und Nutzung der Datenverarbeitungsanlage können entweder voll ab‐
     gezogen oder aufgeteilt werden (vgl. Abschnitt 192 Absatz 21 Nr. 2). 11Außerdem können die der entgeltlichen Überlassung
     der Datenverarbeitungsanlage zuzurechnenden Vorsteuerbeträge, insbesondere in dem Bereich der Verwaltungsgemein‐
     kosten, abgezogen werden. 12Die Verwendung der Datenverarbeitungsanlage für den nichtunternehmerischen Bereich ist
     bei voller Zuordnung der Anlage zum Unternehmen als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG zu ver‐
     steuern.

     13Bei Anwendung einer Vereinfachungsregelung kann die GmbH die Vorsteuern für die Verwaltungsgemeinkosten sowie die

     durch die Anschaffung und Nutzung der Datenverarbeitungsanlage angefallenen Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der
     Einnahmen aus der Überlassung der Anlage an den Unternehmer zu den öffentlichen Zuschüssen auf den unternehmeri‐
     schen und den nichtunternehmerischen Bereich aufteilen. 14Die unentgeltliche Wertabgabe durch die Verwendung der Da‐
     tenverarbeitungsanlage für den nichtunternehmerischen Bereich ist dann nicht zur Umsatzsteuer heranzuziehen.

Beispiel 7:

     1Mehrere Industriefirmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts gründen gemeinsam eine GmbH zum Zwecke

     der Forschung. 2Die Forschungstätigkeit wird vorwiegend durch echte Zuschüsse der Gesellschafter finanziert. 3Außerdem
     erzielt die GmbH Einnahmen aus der Verwertung der Ergebnisse ihrer Forschungstätigkeit, z. B. aus der Vergabe von Li‐
     zenzen an ihren Erfindungen.

     4Die Vergabe von Lizenzen gegen Entgelt ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. 5Mit dieser Tätigkeit

     erfüllt die GmbH die Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft. 6Die vorausgegangene Forschungstätigkeit steht mit
     der Lizenzvergabe in unmittelbarem Zusammenhang. 7Sie stellt die Vorbereitungshandlung für die unternehmerische Ver‐
     wertung der Erfindungen dar und kann daher nicht aus dem unternehmerischen Bereich der GmbH ausgeschieden werden
     (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. 9. 1965 - BStBl III S. 682). 8Auf das Verhältnis der echten Zuschüsse zu den Lizenzeinnah‐
     men kommt es bei dieser Beurteilung nicht an. 9Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ist die GmbH in vollem Umfan‐
     ge zum Vorsteuerabzug berechtigt. 10Außerdem hat sie für ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis
     zu erteilen.

     11
          Dies gilt nicht, soweit die GmbH in einem abgrenzbaren Teilbereich die Forschung ohne die Absicht betreibt, Einnahmen
     zu erzielen.

Beispiel 8:

     1Einige Wirtschaftsverbände haben eine GmbH zur Untersuchung wirtschafts- und steuerrechtlicher Grundsatzfragen ge‐

     gründet. 2Zu den Aufgaben der GmbH gehört auch die Erstellung von Gutachten auf diesem Gebiet gegen Entgelt. 3Die
     Einnahmen der GmbH setzen sich zusammen aus echten Zuschüssen der beteiligten Verbände und aus Vergütungen, die
     für die Gutachten von den Auftraggebern gezahlt worden sind.

     4Die Erstellung von Gutachten ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. 5Die GmbH übt diese Tätigkeit
                          6
     als Unternehmer aus. In der Regel wird davon auszugehen sein, dass die Auftraggeber Gutachten bei der GmbH bestellen,
     weil sie annehmen, dass die GmbH auf Grund ihrer Forschungstätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf
49

dem betreffenden Gebiet verfügt. 7Die Auftraggeber erwarten, dass die von der GmbH gewonnenen Erkenntnisse in dem
        Gutachten verwertet werden. 8Die Forschungstätigkeit steht hiernach mit der Tätigkeit als Gutachter in engem Zusammen‐
        hang. 9Sie ist daher in den unternehmerischen Bereich einzubeziehen. 10Vorsteuerabzug und gesonderter Steuerausweis
        wie im Beispiel 7.

Beispiel 9:

        1
            Eine Industriefirma unterhält ein eigenes Forschungslabor. 2Darin werden die im Unternehmen hergestellten Erzeugnisse
        auf Beschaffenheit und Einsatzfähigkeit untersucht und neue Stoffe entwickelt. 3Die Entwicklungsarbeiten setzen eine ge‐
        wisse Grundlagenforschung voraus, die durch echte Zuschüsse der öffentlichen Hand gefördert wird. 4Die Firma ist ver‐
        pflichtet, die Erkenntnisse, die sie im Rahmen des durch öffentliche Mittel geförderten Forschungsvorhabens gewinnt, der
        Allgemeinheit zugänglich zu machen.

        5Die Firma übt mit ihren Lieferungen und sonstigen Leistungen eine unternehmerische Tätigkeit aus. 6Auch die Grundla‐

        genforschung soll dazu dienen, die Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu festigen. 7Obwohl es insoweit an
        einem Leistungsaustausch fehlt, steht die Grundlagenforschung in unmittelbarem Zusammenhang mit der unternehmeri‐
        schen Tätigkeit. 8Die Grundlagenforschung wird daher im Rahmen des Unternehmens ausgeübt. 9Vorsteuerabzug und ge‐
        sonderter Steuerausweis wie im Beispiel 7.




                                        23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Allgemeines

(1) 1Juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 Absatz 3 UStG sind insbesondere die Gebietskörperschaften
(Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen,
Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und sonstige Gebilde, die auf Grund öffentlichen Rechts eigene Rechtsper‐
sönlichkeit besitzen. 2Dazu gehören neben Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, z. B. Rundfunk‐
anstalten des öffentlichen Rechts. 3Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen kirchliche Orden juristische Personen des öffentli‐
chen Rechts sind, vgl. das BFH-Urteil vom 8. 7. 1971 (BStBl 1972 II S. 70). 4Auf ausländische juristische Personen des öffentlichen
Rechts ist die Vorschrift des § 2 Absatz 3 UStG analog anzuwenden. 5Ob eine solche Einrichtung eine juristische Person des öffent‐
lichen Rechts ist, ist grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen. 6Das schließt jedoch nicht aus, dass für die Bestimmung öf‐
fentlich-rechtlicher Begriffe die ausländischen Rechtssätze mit herangezogen werden.

(2) 1Die Gesamtheit aller Betriebe gewerblicher Art im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 6, § 4 KStG und aller land- und forstwirtschaftli‐
chen Betriebe stellt das Unternehmen der juristischen Person des öffentlichen Rechts dar (vgl. BFH-Urteil vom 18. 8. 1988 - BStBl II
S. 932). 2Das Unternehmen erstreckt sich auch auf die Tätigkeitsbereiche, die nach § 2 Absatz 3 Satz 2 UStG als unternehmerische
Tätigkeiten gelten. 3Nur die in diesen Betrieben und Tätigkeitsbereichen ausgeführten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer. 4An‐
dere Leistungen sind nicht steuerbar, auch wenn sie nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt bewirkt werden, es sei denn, die Behand‐
lung als nichtsteuerbar würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen (vgl. BFH-Urteil vom 11. 6. 1997 - BStBl 1999 II S.
418).

(3) 1Eine Tätigkeit, die der Erfüllung von Hoheitsaufgaben dient, ist steuerbar, wenn sie nicht von einer juristischen Person des öf‐
fentlichen Rechts, sondern von Unternehmern des privaten Rechts (z. B. von sog. beliehenen Unternehmern) ausgeübt wird (vgl.
BFH-Urteile vom 10. 11. 1977 - BStBl 1978 II S. 80 und vom 18. 1. 1995 - BStBl II S. 559). 2Ein mit der Durchführung einer ho‐
heitlichen Pflichtaufgabe betrauter Unternehmer ist als Leistender an den Dritten anzusehen, wenn er bei der Ausführung
der Leistung diesem gegenüber - unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung - im eigenem Namen und für ei‐
gene Rechnung auftritt, leistet und abrechnet (BFH-Urteil vom 28. 2. 2002 - BStBl 2003 II S. 950). 3Durch den Leistungsaus‐
tausch zwischen dem beauftragten Unternehmer und dem Dritten wird das weiterhin bestehende Leistungsverhältnis zwi‐
schen dem Unternehmer und dem Hoheitsträger sowie die hoheitliche Ausübung der Tätigkeit durch den Hoheitsträger
nicht berührt. 4Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung, wenn der Hoheitsträger dagegen zulässigerweise nur die tatsäch‐
liche Durchführung seiner gesetzlichen Pflichtaufgabe auf den eingeschalteten Unternehmer überträgt und dieser entspre‐
chend den öffentlich-rechtlichen Vorgaben als Erfüllungsgehilfe des Hoheitsträgers auftritt, vgl. BMF-Schreiben vom 27. 12.
1990 - BStBl 1991 I S. 81.

(4) 1Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist auf § 1 Absatz 1 Nr. 6 und § 4 KStG in der jeweils geltenden Fassung
abzustellen. 2Die zu diesen Vorschriften von Rechtsprechung und Verwaltung für das Gebiet der Körperschaftsteuer entwickelten
Grundsätze sind anzuwenden (vgl. insbesondere R 6 KStR 2004). 3Über die Anwendung der Umsatzgrenzen von 130 000 € (R 6
Absatz 4 KStR 2004) und 30 678 € (R 6 Absatz 5 KStR 2004) ist bei der Umsatzsteuer und bei der Körperschaftsteuer einheitlich zu
entscheiden.
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