BStbl Nr. S3 2004

Bundessteuerblatt Nr. S3 aus 2004

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(5) Die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist unabhängig von einer Umsatzgrenze nach den gleichen
Merkmalen zu beurteilen, die im Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrecht gelten (vgl. R 135 EStR 2003) und die im Umsatzsteu‐
errecht grundsätzlich auch bei der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG maßgebend sind (vgl. § 24 Absatz 2 UStG, Ab‐
schnitt 264 Absatz 1).

(6) Auch wenn die Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht ge‐
geben sind, gelten die in § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 UStG bezeichneten Tätigkeitsbereiche als unternehmerische Tätigkeiten (zu
Nummer 4 vgl. Absätze 7 bis 11).

Vermessungs- und Katasterbehörden

(7) 1Bei den Vermessungs- und Katasterbehörden unterliegen nach Sinn und Zweck des § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 UStG solche Tä‐
tigkeiten der Umsatzsteuer, die ihrer Art nach auch von den in fast allen Bundesländern zugelassenen öffentlich bestellten Vermes‐
sungsingenieuren ausgeführt werden. 2Die Vorschrift beschränkt sich auf hoheitliche Vermessungen, deren Ergebnisse zur Fortfüh‐
rung des Liegenschaftskatasters bestimmt sind (Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen). 3Nicht
dazu gehören alle übrigen hoheitlichen Leistungen, z. B. die Führung und Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters sowie Auszü‐
ge und Abschriften hieraus. 4Auf besondere Verhältnisse in einzelnen Bundesländern kommt es nicht an. 5Der Umsatzsteuer unter‐
liegen nur Leistungen an Dritte, dagegen nicht unentgeltliche Wertabgaben, z. B. Vermessungsleistungen für den Hoheitsbereich der
eigenen Trägerkörperschaft.

(8) 1Die Unternehmereigenschaft erstreckt sich nicht auf die Amtshilfe, z. B. Überlassung von Unterlagen an die Grundbuchämter
und Finanzämter. 2Keine Amtshilfe liegt vor, wenn Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeführt werden,
denen nach Landesgesetzen keine Vermessungsaufgaben als eigene Aufgaben obliegen.

(9) 1Wirtschaftliche Tätigkeiten der Kataster- und Vermessungsbehörden fallen nicht unter § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 UStG. 2Sie sind
- ebenso wie Vermessungsleistungen anderer Behörden - nach § 2 Absatz 3 Satz 1 UStG steuerbar, sofern die körperschaftsteuerli‐
chen Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art vorliegen. 3Wirtschaftliche Tätigkeiten sind z. B. der Verkauf von Landkar‐
ten, Leistungen auf dem Gebiet der Planung wie Anfertigung von Bebauungsplänen, und ingenieurtechnische Vermessungsleistun‐
gen.

(10) 1Die Vorsteuerbeträge, die dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, können unter den Voraussetzungen des § 15
UStG abgezogen werden. 2Für Vorsteuerbeträge, die sowohl dem unternehmerischen als auch dem nichtunternehmerischen Be‐
reich zuzuordnen sind, beurteilt sich der Vorsteuerabzug nach Abschnitt 212 Absatz 3.

(11) 1Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, wenn die insgesamt abziehbaren Vorsteuerbeträge mit 1,9 % der
Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Vermessungsumsätze ermittelt werden. 2Die Verwendung der Anlagegegenstän‐
de für nichtunternehmerische Zwecke ist dann nicht als Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG zu versteuern. 3Dage‐
gen ist die Veräußerung von Gegenständen, die ganz oder teilweise für den unternehmerischen Bereich bezogen wurden,
der Umsatzsteuer zu unterwerfen. 4An die Vereinfachungsregelung ist die jeweilige Vermessungs- und Katasterbehörde für min‐
destens fünf Kalenderjahre gebunden. 5Ein Wechsel ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

Einzelfälle

(12) 1Betreibt eine Gemeinde ein Parkhaus, kann ein Betrieb gewerblicher Art auch dann anzunehmen sein, wenn sie sich mit einer
Benutzungssatzung der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedient (BFH-Urteil vom 10. 12. 1992 - BStBl 1993 II S. 380).
2Überlässt sie hingegen auf Grund der Straßenverkehrsordnung Parkplätze durch Aufstellung von Parkscheinautomaten

gegen Parkgebühren, handelt sie insoweit nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts (BFH-Urteil vom 27. 2.
2003 - BStBl 2004 II S. 431).

(13) 1Gemeindliche Kurverwaltungen, die Kurtaxen und Kurförderungsabgaben erheben, sind in der Regel Betriebe gewerblicher Art
(vgl. BFH-Urteil vom 15. 10. 1962 - BStBl III S. 542). 2Sofern die Voraussetzungen von R 6 Absatz 4 und 5 KStR 2004 gegeben
sind, unterliegen die Gemeinden mit den durch die Kurtaxe abgegoltenen Leistungen der Umsatzsteuer. 3Die Kurförderungsabga‐
ben (Fremdenverkehrsbeiträge A) sind dagegen nicht als Entgelte für Leistungen der Gemeinden zu betrachten und nicht der Steuer
zu unterwerfen.

(14) 1Die Friedhofsverwaltung einer Gemeinde ist ein Hoheitsbetrieb, soweit sie Aufgaben des Bestattungswesens wahrnimmt.
2Dazu gehören neben dem eigentlichen Vorgang der Bestattung, die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Ein‐

richtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung,
Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. 3Ferner sind dem
Hoheitsbetrieb solche Leistungen zuzuordnen, die üblicherweise allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder die allgemein als
ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, z. B. das Läuten der Glocken, die übliche Ausschmü‐
ckung des ausgehobenen Grabes, die musikalische Umrahmung der Trauerfeier. 4Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen sind
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dagegen wirtschaftliche, vom Hoheitsbetrieb abgrenzbare Tätigkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 14. 4. 1983 - BStBl II S. 491). 5Unter den
Voraussetzungen von R 6 Absatz 4 und 5 KStR 2004 sind in diesen Fällen Betriebe gewerblicher Art anzunehmen.

(15) 1Die staatlichen Materialprüfungsanstalten oder Materialprüfungsämter üben neben ihrer hoheitlichen Tätigkeit viel‐
fach auch Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur, z. B. entgeltliche Untersuchungs-, Beratungs- und Begutachtungsleistungen
für private Auftraggeber, aus. 2Unter den Voraussetzungen von R 6 Absatz 4 und 5 KStR 2004 sind in diesen Fällen Betriebe
gewerblicher Art anzunehmen.

(16) 1Die Gestellung von Personal durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der Kosten stellt grundsätz‐
lich einen Leistungsaustausch dar, sofern die gestellende juristische Person Arbeitgeber bleibt. 2Ob dieser Leistungsaustausch der
Umsatzsteuer unterliegt, hängt nach § 2 Absatz 3 UStG davon ab, ob die Personalgestellung im Rahmen eines Betriebes gewerbli‐
cher Art im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 6, § 4 KStG vorgenommen wird.

Beispiel 1:

        1
            Eine juristische Person des öffentlichen Rechts setzt Bedienstete ihres Hoheitsbereichs in eigenen Betrieben gewerblicher
        Art ein.

        2Es handelt sich um einen nicht steuerbaren Vorgang (Innenleistung).


Beispiel 2:

        1Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an den Hoheitsbereich einer

        anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ab.

        2Es handelt sich um einen nicht steuerbaren Vorgang.


Beispiel 3:

        1Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an Betriebe gewerblicher Art

        anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts ab.

        2Die Personalgestellung ist nicht durch hoheitliche Zwecke veranlasst, sondern dient wirtschaftlichen Zielen. 3Sie ist insge‐

        samt als Betrieb gewerblicher Art zu beurteilen, sofern die Voraussetzungen von R 6 Absatz 4 und 5 KStR 2004 gegeben
        sind. 4Es liegen in diesem Fall steuerbare Leistungen vor.

Beispiel 4:

        1Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an privatrechtliche Unterneh‐

        mer ab.
        2Beurteilung wie zu Beispiel 3.


Beispiel 5:

        1Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an einen als gemein‐

        nützig anerkannten eingetragenen Verein ab, der nicht unternehmerisch tätig ist. 2Mitglieder des Vereins sind ne‐
        ben der gestellenden Person des öffentlichen Rechts weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verbän‐
        de und sonstige Einrichtungen.

        3Beurteilung wie zu Beispiel 3.


Beispiel 6:

        1
            Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art an den Ho‐
        heitsbereich einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ab.

        2Es ist eine steuerbare Leistung im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art anzunehmen, wenn die Personalkostenerstat‐
                                                             3
        tung unmittelbar dem Betrieb gewerblicher Art zufließt. Die Personalgestellung kann jedoch dem hoheitlichen Bereich zu‐
        gerechnet werden, sofern der Bedienstete zunächst in den Hoheitsbereich zurückberufen und von dort abgestellt wird und
        der Erstattungsbetrag dem Hoheitsbereich zufließt.

Beispiel 7:

        1Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art an einen Be‐

        trieb gewerblicher Art einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder an einen privatrechtlichen Unterneh‐
        mer ab.
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2Es liegt eine steuerbare Leistung im Rahmen des Betriebes gewerblicher Art vor.


Beispiel 8:

        1Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art an den eige‐

        nen Hoheitsbereich ab.

        2
            Die Überlassung des Personals ist dann nicht als steuerbare Wertabgabe im Sinne von § 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG anzuse‐
        hen, wenn beim Personaleinsatz eine eindeutige und leicht nachvollziehbare Trennung zwischen dem unternehmerischen
        Bereich (Betrieb gewerblicher Art) und dem Hoheitsbereich vorgenommen wird.

(17) Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vorwiegend zum Zwecke der Versorgung des Hoheitsbereichs
der juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtet worden sind (Selbstversorgungsbetriebe), sind nur dann Betriebe gewerbli‐
cher Art, wenn bezüglich der Umsätze an Dritte die Voraussetzung von R 6 Absatz 5 KStR 2004 erfüllt ist.

Gemeindliche Schwimmbäder

(18) 1Wird ein gemeindliches Schwimmbad sowohl für das Schulschwimmen als auch für den öffentlichen Badebetrieb genutzt, so
ist unabhängig davon, welche Nutzung überwiegt, die Nutzung für den öffentlichen Badebetrieb grundsätzlich als wirtschaftlich selb‐
ständige Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1 KStG anzusehen. 2Die wirtschaftliche Tätigkeit ist unter der Voraussetzung von R 6 Ab‐
satz 5 KStR 2004 ein Betrieb gewerblicher Art. 3Das Schwimmbad kann damit dem Unternehmen zugeordnet werden. 4Ist der
öffentliche Badebetrieb nicht als Betrieb gewerblicher Art zu behandeln, weil die Voraussetzungen von R 6 Absatz 5 KStR
2004 nicht erfüllt sind, kann die Gemeinde das Schwimmbad nicht einem Unternehmen zuordnen. 5Damit rechnet die Ge‐
samttätigkeit des gemeindlichen Schwimmbades zum nichtunternehmerischen Hoheitsbereich mit der Folge, dass Vorsteu‐
erabzug und eine steuerbare Wertabgabe in der Form der Überlassung des Schwimmbades für Zwecke des Schulschwim‐
mens nicht in Betracht kommen.

Beispiel:

        1Die Gemeinde errichtet ein Schwimmbad, das von vornherein sowohl dem Schulschwimmen als auch dem öffentlichen Ba‐
                            2
        debetrieb dienen soll. Die Gemeinde ordnet das Schwimmbad nach Abschnitt 192 Absatz 21 vollumfänglich ihrem
        Unternehmen zu.

        3Vorsteuerbeträge, die durch den Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung der Gesamtanlage Schwimmbad anfallen,

        sind unter den Voraussetzungen des § 15 UStG abziehbar, vgl. Abschnitt 192 Absatz 21. 4Zum Ausgleich dafür ist die Ver‐
        wendung des Gegenstandes für hoheitliche Zwecke (Schulschwimmen) unabhängig davon, ob den Schulen das
        Schwimmbad zeitweise ganz überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2001 - BStBl II S. 658 -, Abschnitt 86) oder
        das Schulschwimmen während des öffentlichen Badebetriebs stattfindet (vgl. BFH-Urteil vom 10. 2. 1994 - BStBl II
        S. 668 -, Abschnitt 81 Absatz 2 Nr. 10), nach § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG als steuerbare und steuerpflichtige Wertabgabe
        zu behandeln.

        5Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind gemäß § 10 Absatz 4 Nr. 2 UStG die durch die Überlassung

        des Schwimmbades für das Schulschwimmen entstandenen Kosten, d. h. die Ausgaben des Unternehmers für die Er‐
        bringung der sonstigen Leistung; vgl. Abschnitt 155 Absatz 2. 6Die Wertabgabe kann nach den im öffentlichen Bade‐
        betrieb erhobenen Eintrittsgeldern bemessen werden; vgl. Abschnitt 158 Absatz 1 Satz 4.

Betriebe in privatrechtlicher Form

(19) 1Von den Betrieben gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind die Betriebe zu unterscheiden, die in
eine privatrechtliche Form (z. B. AG, GmbH) gekleidet sind. 2Solche Eigengesellschaften sind grundsätzlich selbständige Unterneh‐
mer. 3Sie können jedoch nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften über die Organschaft unselbständig sein, und zwar auch
gegenüber der juristischen Person des öffentlichen Rechts. 4Da Organschaft die Eingliederung in ein Unternehmen voraussetzt,
kann eine Kapitalgesellschaft nur dann Organgesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sein, wenn sie in den
Unternehmensbereich dieser juristischen Person des öffentlichen Rechts eingegliedert ist. 5Die finanzielle Eingliederung wird in die‐
sen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anteile an der juristischen Person nicht im Unternehmensbereich, sondern im
nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet werden. 6Eine wirtschaftliche Eingliede‐
rung in den Unternehmensbereich ist gegeben, wenn die Organgesellschaft Betrieben gewerblicher Art oder land- und forstwirt‐
schaftlichen Betrieben der juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich untergeordnet ist. 7Zur Organträgerschaft ei‐
ner juristischen Person des öffentlichen Rechts vgl. Abschnitt 21 Absatz 2 Satz 4 und 5. 8Tätigkeiten, die der Erfüllung öffent‐
lich-rechtlicher Aufgaben dienen, können grundsätzlich eine wirtschaftliche Eingliederung in den Unternehmensbereich nicht begrün‐
den.

                                                            Zu § 3 UStG
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24. Lieferungen und sonstige Leistungen

Lieferungen

(1) 1Eine Lieferung liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. 2Gegenstände im Sinne von § 3 Ab‐
satz 1 UStG sind körperliche Gegenstände (Sachen gemäß § 90 BGB, Tiere gemäß § 90a BGB), Sachgesamtheiten und solche
Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, z. B. elektrischer Strom, Wärme, Wasserkraft,
Firmenwert (Geschäfts-, Praxiswert) und Kundenstamm (vgl. BFH-Urteil vom 21. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 430). 3Eine Sachge‐
samtheit stellt die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Gegenstände zu einem einheitlichen Ganzen dar, das wirtschaftlich als
ein anderes Verkehrsgut angesehen wird als die Summe der einzelnen Gegenstände (vgl. BFH-Urteil vom 25. 1. 1968 - BStBl II S.
331). 4Ungetrennte Bodenerzeugnisse, z. B. stehende Ernte, sowie Rebanlagen können selbständig nutzungsfähiger und gegen‐
über dem Grund und Boden eigenständiger Liefergegenstand sein (vgl. BFH-Urteil vom 8. 11. 1995 - BStBl 1996 II S. 114). 5Rechte
sind dagegen keine Gegenstände, die im Rahmen einer Lieferung übertragen werden können; die Übertragung von Rechten stellt
eine sonstige Leistung dar (vgl. BFH-Urteil vom 16. 7. 1970 - BStBl II S. 706).

(2) 1Die Verschaffung der Verfügungsmacht beinhaltet den von den Beteiligten endgültig gewollten Übergang von wirtschaftlicher
Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteile vom 18. 11. 1999
- BStBl 2000 II S. 153 - und vom 16. 3. 2000 - BStBl II S. 361). 2Der Abnehmer muss faktisch in der Lage sein, mit dem Gegen‐
stand nach Belieben zu verfahren, insbesondere ihn wie ein Eigentümer zu nutzen und veräußern zu können (vgl. BFH-Urteil vom
12. 5. 1993 - BStBl II S. 847). 3Keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung ist danach die entgeltlich eingeräumte Bereitschaft
zur Verschaffung der Verfügungsmacht (vgl. BFH-Urteil vom 25. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 193). 4Die Verschaffung der Verfügungs‐
macht ist ein Vorgang vorwiegend tatsächlicher Natur, der in der Regel mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang verbun‐
den ist, aber nicht notwendigerweise verbunden sein muss (BFH-Urteil vom 24. 4. 1969 - BStBl II S. 451). 5An einem zur Sicherheit
übereigneten Gegenstand wird durch die Übertragung des Eigentums noch keine Verfügungsmacht verschafft. 6Entsprechendes gilt
bei der rechtsgeschäftlichen Verpfändung eines Gegenstandes (vgl. BFH-Urteil vom 16. 4. 1997 - BStBl II S. 585). 7Zur Verwertung
von Sicherungsgut vgl. Abschnitt 2. 8Dagegen liegt eine Lieferung vor, wenn ein Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt verkauft und
übergeben wird. 9Beim Kommissionsgeschäft (§ 3 Absatz 3 UStG) liegt eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst
im Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionsgutes an den Abnehmer vor (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1986 - BStBl 1987 II S. 278).
10Gelangt das Kommissionsgut bei der Zurverfügungstellung an den Kommissionär im Wege des innergemeinschaftlichen Verbrin‐

gens vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat, kann die Lieferung jedoch nach dem Sinn und Zweck der Regelung bereits
zu diesem Zeitpunkt als erbracht angesehen werden (vgl. Abschnitt 15b Absatz 7).

Sonstige Leistungen

(3) 1Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Absatz 9 Satz 1 UStG). 2Als sonstige Leistungen kommen
insbesondere in Betracht: Dienstleistungen, Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen - z. B. Vermietung, Verpachtung, Darlehens‐
gewährung, Einräumung eines Nießbrauchs, Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Marken‐
zeichenrechten und ähnlichen Rechten -, Reiseleistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 UStG. 3Die Bestellung eines Nießbrauchs
oder eines Erbbaurechts ist eine Duldungsleistung in der Form der Dauerleistung im Sinne von § 3 Absatz 9 Satz 2 UStG (vgl. BFH-
Urteil vom 20. 4. 1988 - BStBl II S. 744). 4Zur Behandlung des sog. Quotennießbrauchs vgl. BFH-Urteil vom 28. 2. 1991 - BStBl II S.
649.




                                                 24a. Unentgeltliche Wertabgaben

(1) 1Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, nach § 3 Ab‐
satz 1b UStG den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen,
nach § 3 Absatz 9a UStG den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. 2Solche Wertabgaben sind sowohl bei Einzelunter‐
nehmern als auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei Vereinen und bei Betrieben gewerblicher Art oder land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts möglich. 3Sie umfassen im Wesentlichen die Tat‐
bestände, die bis zum 31. März 1999 als Eigenverbrauch nach § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b UStG a. F., als sog. Gesell‐
schafterverbrauch nach § 1 Absatz 1 Nr. 3 UStG a. F., sowie als unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Ar‐
beitnehmer nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG a. F. der Steuer unterlagen. 4Die zu diesen Tatbeständen ergangene
Rechtsprechung des BFH ist sinngemäß weiter anzuwenden.

(2) 1Für unentgeltliche Wertabgaben gilt nach § 3f UStG ein einheitlicher Leistungsort. 2Danach ist grundsätzlich der Ort maßge‐
bend, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 3Geschieht die Wertabgabe von einer Betriebsstätte aus, ist die
Belegenheit der Betriebsstätte maßgebend. 4Abschnitt 33 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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(3) 1Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlos‐
sen (§ 6 Absatz 5 UStG). 2Bei unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG entfällt die Steuerbefreiung für
Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 Absatz 5 UStG). 3Die übrigen Steuerbefreiungen sowie die Steuerermäßigun‐
gen sind auf unentgeltliche Wertabgaben anzuwenden, wenn die in den §§ 4 und 12 UStG bezeichneten Voraussetzungen vorlie‐
gen. 4Eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG kommt allenfalls bei unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Absatz 1b Nr. 3
UStG an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen in Betracht. 5Über eine unentgeltliche Wertabgabe, die in der un‐
mittelbaren Zuwendung eines Gegenstandes oder in der Ausführung einer sonstigen Leistung an einen Dritten besteht, kann nicht
mit einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG abgerechnet werden. 6Die vom Zuwender oder Leistenden geschuldete Umsatzsteuer
kann deshalb vom Empfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden. 7Zur Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
vgl. Abschnitt 155.




                                       24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

Allgemeines

(1) 1Die nach § 3 Absatz 1b UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellte Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung eines Ge‐
genstandes aus dem Unternehmen setzt die Zugehörigkeit des Gegenstandes zum Unternehmen voraus. 2Die Zuordnung eines Ge‐
genstandes zum Unternehmen richtet sich nicht nach ertragsteuerrechtlichen Merkmalen, also nicht nach der Einordnung als Be‐
triebs- oder Privatvermögen. 3Maßgebend ist, ob der Unternehmer den Gegenstand dem unternehmerischen oder dem nichtunter‐
nehmerischen Tätigkeitsbereich zugewiesen hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 1988 - BStBl II S. 746). 4Bei Gegenständen, die sowohl
unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden sollen, hat der Unternehmer unter den Voraussetzungen, die durch
die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "für sein Unternehmen" in § 15 Absatz 1 UStG zu bestimmen sind, grundsätzlich die Wahl
der Zuordnung (vgl. Abschnitt 192 Absatz 21). 5Beträgt die unternehmerische Nutzung jedoch weniger als 10 v. H., ist die Zuordnung
des Gegenstandes zum Unternehmen unzulässig (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).

(2) 1Eine unentgeltliche Wertabgabe wird nach § 3 Absatz 1b UStG nur dann einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt, wenn der
entnommene oder zugewendete Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
2Falls an einem Gegenstand (z. B. Pkw), der ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde, nach seiner An‐

schaffung Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer
zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des Gegenstands nur diese Bestandteile der Umsatz‐
besteuerung. 3Bestandteile eines Gegenstands sind diejenigen gelieferten Wirtschaftsgüter, die auf Grund ihres Einbaus
ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die ferner zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der
Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt haben (z. B. eine nachträglich in ein
Kraftfahrzeug eingebaute Klimaanlage). 4Dienstleistungen (sonstige Leistungen) einschließlich derjenigen, für die zusätz‐
lich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind (z. B. Karosserie- und Lackarbeiten an einem Pkw), führen
nicht zu Bestandteilen des Gegenstands (vgl. BFH-Urteile vom 18. 10. 2001 - BStBl 2002 II S. 551 - und vom 20. 12. 2001 -
BStBl 2002 II S. 557).

Entnahme von Gegenständen (§ 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG)

(3) 1Eine Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG liegt nur dann vor,
wenn der Vorgang bei entsprechender Ausführung an einen Dritten als Lieferung - einschließlich Werklieferung - anzusehen wäre.
2Ein Vorgang, der Dritten gegenüber als sonstige Leistung - einschließlich Werkleistung - zu beurteilen wäre, erfüllt zwar die Voraus‐

setzungen des § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG nicht, kann aber nach § 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG steuerbar sein (siehe Abschnitt
24c). 3Das gilt auch insoweit, als dabei Gegenstände, z. B. Materialien, verbraucht werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. 2. 1964 - BStBl
III S. 174). 4Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschnitt 29) gilt auch für die unentgeltlichen Wertabgaben (vgl.
BFH-Urteil vom 3. 11. 1983 - BStBl 1984 II S. 169).

(4) 1Wird ein dem Unternehmen dienender Gegenstand während der Dauer einer nichtunternehmerischen Verwendung auf Grund
äußerer Einwirkung zerstört, z. B. Totalschaden eines Personenkraftwagens infolge Unfalls auf einer Privatfahrt, liegt keine Entnah‐
me eines Gegenstandes aus dem Unternehmen vor. 2Das Schadensereignis fällt in den Vorgang der nichtunternehmerischen Ver‐
wendung und beendet sie wegen Untergangs der Sache. 3Eine Entnahmehandlung ist in Bezug auf den unzerstörten Gegenstand
nicht mehr möglich (vgl. BFH-Urteile vom 28. 2. 1980 - BStBl II S. 309 - und vom 28. 6. 1995 - BStBl II S. 705).

(5) 1Bei einem Rohbauunternehmer, der für eigene Wohnzwecke ein schlüsselfertiges Haus mit Mitteln des Unternehmens errichtet,
ist Gegenstand der Entnahme das schlüsselfertige Haus, nicht lediglich der Rohbau (vgl. BFH-Urteil vom 3. 11. 1983 - BStBl 1984 II
S. 169). 2Entscheidend ist nicht, was der Unternehmer in der Regel im Rahmen seines Unternehmens herstellt, sondern was im
konkreten Fall Gegenstand der Wertabgabe des Unternehmens ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 1988 - BStBl II S. 746). 3Wird ein Ein‐
familienhaus für unternehmensfremde Zwecke auf einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück errichtet, überführt der
Bauunternehmer das Grundstück in aller Regel spätestens im Zeitpunkt des Baubeginns in sein Privatvermögen. 4Dieser Vorgang
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ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1b Satz 2 UStG eine steuerpflichtige Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b Satz
1 Nr. 1 UStG.

(6) 1Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch einen Unternehmer auf seine Kinder unter Anrechnung auf de‐
ren Erb- und Pflichtteil ist - wenn nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1a UStG vorliegen (vgl. Abschnitt 5) - eine steuerfreie
Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, auch wenn das Grundstück auf Grund eines mit den Kindern geschlosse‐
nen Pachtvertrages weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird und die Kinder als Nachfolger des Unternehmers
nach dessen Tod vorgesehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 2. 10. 1986 - BStBl 1987 II S. 44). 2Die unentgeltliche Übertragung des Mit‐
eigentums an einem Betriebsgrundstück durch einen Unternehmer auf seinen Ehegatten ist eine nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG
steuerfreie Wertabgabe des Unternehmers, auch wenn das Grundstück weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird.
3Verwendet der Unternehmer dieses Grundstück auf Grund einer mit dem Ehegatten getroffenen Vereinbarung weiterhin für die

Zwecke des Unternehmens, liegt hinsichtlich des dem Unternehmer verbleibenden Miteigentumsanteils keine unentgeltliche Wertab‐
gabe im Sinne des § 3 Absatz 1b oder Absatz 9a UStG vor (zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vgl. Abschnitt 215 Absatz 8
Nr. 3). 4Es wird aber auch der verbleibende Miteigentumsanteil aus dem Unternehmen abgegeben, wenn dem Unternehmer der Ge‐
brauch an dem Miteigentumsanteil von der Bruchteilsgemeinschaft eingeräumt wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 1994 - BStBl 1995 II
S. 30). 5Überträgt ein Unternehmer ein Betriebsgrundstück dagegen entgeltlich zur Hälfte auf seinen Ehegatten und verwendet er
das Grundstück auf Grund eines mit dem Ehegatten abgeschlossenen Pachtvertrages weiterhin für Zwecke des Unternehmens, liegt
hinsichtlich des dem Unternehmer verbleibenden Miteigentumsanteils keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor (vgl. BFH-Ur‐
teil vom 27. 4. 1994 - BStBl II S. 826). 6Zur Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem unternehme‐
risch genutzten bebauten Grundstück vgl. BFH-Urteil vom 16. 9. 1987 - BStBl 1988 II S. 205.

Sachzuwendungen an das Personal (§ 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 2 UStG)

(7) Zuwendungen von Gegenständen (Sachzuwendungen) an das Personal für dessen privaten Bedarf sind auch dann steuerbar,
wenn sie unentgeltlich sind, d. h. wenn sie keine Vergütungen für die Dienstleistung des Arbeitnehmers darstellen (vgl. hierzu Ab‐
schnitt 12).

Andere unentgeltliche Zuwendungen (§ 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 3 UStG)

(8) 1Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, die nicht bereits in der Entnahme von Gegenständen oder in Sachzu‐
wendungen an das Personal bestehen, werden Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt. 2Ausgenommen sind Geschenke
von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. 3Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist, dass der
Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Absatz 1b Satz 2
UStG). 4Mit der Regelung soll ein umsatzsteuerlich unbelasteter Letztverbrauch vermieden werden. 5Gleichwohl entfällt die
Steuerbarkeit nicht, wenn der Empfänger die zugewendeten Geschenke in seinem Unternehmen verwendet. 6Gegenstände
des Unternehmens, die der Unternehmer aus nichtunternehmerischen (privaten) Gründen abgibt, werden als Entnahmen
nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG besteuert (vgl. Abschnitt 24b Absatz 3 bis 6). 7Gegenstände des Unternehmens, die
der Unternehmer aus unternehmerischen Gründen abgibt, werden als unentgeltliche Zuwendungen nach § 3 Absatz 1b
Satz 1 Nr. 3 UStG besteuert. 8Hierzu gehört die Abgabe von neuen oder gebrauchten Gegenständen insbesondere zu Wer‐
bezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege, z. B. Sachspenden an Vereine oder Schulen, Warenabgaben an‐
lässlich von Preisausschreiben, Verlosungen usw. zu Werbezwecken. 9Nicht steuerbar ist dagegen die Gewährung unent‐
geltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen. 10Hierunter fällt z. B. die unentgeltliche Überlassung von
Gegenständen, die im Eigentum des Zuwendenden verbleiben und die der Empfänger später an den Zuwendenden zurück‐
geben muss.

(9) 1Die Abgabe von Geschenken von geringem Wert ist nicht steuerbar. 2Derartige Geschenke liegen vor, wenn die An‐
schaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 €
(Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. 3Dies kann bei geringwertigen Werbeträgern (z. B. Kugelschreiber,
Feuerzeuge, Kalender usw.) unterstellt werden.

(10) 1Bei Geschenken über 35 €, für die nach § 15 Absatz 1a Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 EStG kein Vorsteu‐
erabzug vorgenommen werden kann, entfällt nach § 3 Absatz 1b Satz 2 UStG eine Besteuerung der Zuwendungen. 2Des‐
halb ist zunächst anhand der ertragsteuerrechtlichen Regelungen (vgl. R 21 Absatz 2 bis 4 EStR 2003) zu prüfen, ob es sich
bei einem abgegebenen Gegenstand begrifflich um ein "Geschenk" handelt. 3Insbesondere setzt ein Geschenk eine unent‐
geltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. 4Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für
eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. 5Falls danach ein Geschenk vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob
hierfür der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1a UStG ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 197 Absatz 4 und 5). 6Nur wenn
danach der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, kommt eine
Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe in Betracht.
56

(11) 1Warenmuster sind ausdrücklich von der Steuerbarkeit ausgenommen. 2Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die
eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen
ist. 3Ausgenommen hiervon sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen Mengen an denselben Empfänger abge‐
geben werden, dass sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne darstellen. 4Nach Art und Aussehen
sollen Warenmuster einer vom Unternehmer angebotenen Ware entsprechen, potenzielle Käufer von der Beschaffenheit
der Ware überzeugen und damit den Kaufentschluss des Empfängers fördern. 5Die Abgabe eines "Warenmusters" soll dem
Empfänger nicht den Kauf ersparen, sondern ihn gerade zum Kauf anregen. 6Ohne Bedeutung ist, ob Warenmuster einen
anderen Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder einem Letztverbraucher zugewendet werden. 7Nicht steu‐
erbar ist somit auch die Abgabe sog. Probierpackungen im Getränke- und Lebensmitteleinzelhandel (z. B. die kostenlose
Abgabe von losen oder verpackten Getränken und Lebensmitteln im Rahmen von Verkaufsaktionen, Lebensmittelprobier‐
packungen, Probepackungen usw.) an Letztverbraucher.

(12) 1Unentgeltlich abgegebene Verkaufskataloge, Versandhauskataloge, Reisekataloge, Werbeprospekte und -handzettel,
Veranstaltungsprogramme und -kalender usw. dienen der Werbung, insbesondere der Anbahnung eines späteren Umsat‐
zes. 2Eine (private) Bereicherung des Empfängers ist damit regelmäßig nicht verbunden. 3Dies gilt auch für Anzeigenblät‐
ter mit einem redaktionellen Teil (z. B. für Lokales, Vereinsnachrichten usw.), die an alle Haushalte in einem bestimmten Ge‐
biet kostenlos verteilt werden. 4Bei der Abgabe derartiger Erzeugnisse handelt es sich nicht um unentgeltliche Zuwendun‐
gen im Sinne des § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.

(13) 1Die unentgeltliche Abgabe von Werbe- und Dekorationsmaterial, das nach Ablauf der Werbe- oder Verkaufsaktion ver‐
nichtet wird oder bei dem Empfänger nicht zu einer (privaten) Bereicherung führt (z. B. Verkaufsschilder, Preisschilder, sog.
Displays), an andere Unternehmer (z. B. vom Hersteller an Großhändler oder vom Großhändler an Einzelhändler), dient
ebenfalls der Werbung bzw. Verkaufsförderung. 2Das Gleiche gilt für sog. Verkaufshilfen oder -ständer (z. B. Suppenstän‐
der, Süßwarenständer), die z. B. von Herstellern oder Großhändlern an Einzelhändler ohne besondere Berechnung abgege‐
ben werden, wenn beim Empfänger eine Verwendung dieser Gegenstände im nichtunternehmerischen Bereich ausge‐
schlossen ist. 3Bei der Abgabe derartiger Erzeugnisse handelt es sich nicht um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des
§ 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. 4Dagegen handelt es sich bei der unentgeltlichen Abgabe auch nichtunternehmerisch ver‐
wendbarer Gegenstände, die nach Ablauf von Werbe- oder Verkaufsaktionen für den Empfänger noch einen Gebrauchswert
haben (z. B. Fahrzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitartikel), um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1b
Satz 1 Nr. 3 UStG.

(14) 1Wenn der Empfänger eines scheinbar kostenlos abgegebenen Gegenstands für den Erhalt dieses Gegenstands tat‐
sächlich eine Gegenleistung erbringt, ist die Abgabe dieses Gegenstands nicht als unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Ab‐
satz 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, sondern als entgeltliche Lieferung nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG steuerbar. 2Die Gegenleistung
des Empfängers kann in Geld oder in Form einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung bestehen (vgl. § 3 Absatz 12 UStG).

Einzelfälle

(15) 1Falls ein Unternehmer dem Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge zusätzliche Stücke desselben Gegen‐
stands ohne Berechung zukommen lässt (z. B. elf Stücke zum Preis von zehn Stücken), handelt es sich bei wirtschaftlicher
Betrachtung auch hinsichtlich der zusätzlichen Stücke um eine insgesamt entgeltliche Lieferung. 2Ähnlich wie bei einer
Staffelung des Preises nach Abnahmemengen hat in diesem Fall der Abnehmer mit dem Preis für die berechneten Stücke
die unberechneten Stücke mitbezahlt. 3Wenn ein Unternehmer dem Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge zu‐
sätzlich andere Gegenstände ohne Berechnung zukommen lässt (z. B. bei Abnahme von 20 Kühlschränken wird ein Mikro‐
wellengerät ohne Berechnung mitgeliefert), handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenfalls um eine ins‐
gesamt entgeltliche Lieferung.

(16) Eine insgesamt entgeltliche Lieferung ist auch die unberechnete Abgabe von Untersetzern (Bierdeckel), Saugdecken
(Tropfdeckchen), Aschenbechern und Gläsern einer Brauerei oder eines Getränkevertriebs an einen Gastwirt im Rahmen
einer Getränkelieferung, die unberechnete Abgabe von Autozubehörteilen (Fußmatten, Warndreiecke) und Pflegemitteln
usw. eines Fahrzeughändlers an den Käufer eines Neuwagens oder die unberechnete Abgabe von Schuhpflegemitteln ei‐
nes Schuhhändlers an einen Schuhkäufer.

(17) In folgenden Fällen liegen ebenfalls regelmäßig entgeltliche Lieferungen bzw. einheitliche entgeltliche Leistungen vor:

    unberechnete Übereignung eines Mobilfunk-Geräts (Handy) von einem Mobilfunk-Anbieter an einen neuen Kunden, der
-
    gleichzeitig einen längerfristigen Netzbenutzungsvertrag abschließt;

    Sachprämien von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen an die Neuabonnenten einer Zeitschrift, die ein längerfristiges
-
    Abonnement abgeschlossen haben;
    1Sachprämien an Altkunden für die Vermittlung von Neukunden. 2Der Sachprämie steht eine Vermittlungsleistung des
-
    Altkunden gegenüber;
57

Sachprämien eines Automobilherstellers an das Verkaufspersonal eines Vertragshändlers, wenn dieses Personal damit
-
     für besondere Verkaufserfolge belohnt wird.



                                  24c. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

(1) 1Die unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 9a UStG umfassen alle sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer
im Rahmen seines Unternehmens für eigene, außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke oder für den privaten Bedarf seines
Personals ausführt. 2Sie erstrecken sich auf alles, was seiner Art nach Gegenstand einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3 Ab‐
satz 9 UStG sein kann. 3Nicht steuerbar ist dagegen die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmeri‐
schen Gründen. 4Zu den unentgeltlichen sonstigen Leistungen für den privaten Bedarf des Personals im Sinne des § 3 Absatz 9a
UStG vgl. Abschnitt 12.

(2) 1Eine Wertabgabe im Sinne von § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der verwendete Gegenstand dem Unternehmen zu‐
geordnet ist und die unternehmerische Nutzung des Gegenstands zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
2
    Zur Frage der Zuordnung zum Unternehmen gilt Abschnitt 24b Absatz 1 entsprechend. 3Wird ein dem Unternehmen zugeordneter
Gegenstand, bei dem kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand (z. B. ein von einer Privatperson erworbener Computer), für nichtun‐
ternehmerische Zwecke genutzt, liegt eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG nicht vor.

(3) Unter den Tatbestand des § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG fällt grundsätzlich auch die private Nutzung eines unternehmenseigenen
Fahrzeugs durch den Unternehmer oder den Gesellschafter.

(4) 1Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten unternehmerisch genutzter Telekommunikationsgeräte (z. B. von Telefonanlagen
nebst Zubehör, Faxgeräten, Mobilfunkeinrichtungen) kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG in voller
Höhe als Vorsteuer abziehen. 2Die nichtunternehmerische (private) Nutzung dieser Geräte unterliegt nach § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG
der Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt 192 Absatz 21 Nr. 2). 3Bemessungsgrundlage sind die Absetzungen für Abnutzung für die jeweili‐
gen Geräte (vgl. Abschnitt 155 Absatz 2). 4Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die Grund- und Gesprächsgebühren (vgl. BFH-
Urteil vom 23. 9. 1993 - BStBl 1994 II S. 200). 5Die auf diese Gebühren entfallenden Vorsteuern sind in einen abziehbaren und
einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (vgl. Abschnitt 192 Absatz 21 Nr. 1).

(5) Der Einsatz betrieblicher Arbeitskräfte für nichtunternehmerische (private) Zwecke zu Lasten des Unternehmens (z. B. Einsatz
von Betriebspersonal im Privatgarten oder im Haushalt des Unternehmers) ist grundsätzlich eine steuerbare Wertabgabe nach § 3
Absatz 9a Nr. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 18. 5. 1993 - BStBl II S. 885).

(6) 1Überlässt eine Gemeinde im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art eine Mehrzweckhalle unentgeltlich an Schulen, Vereine
usw., ist dies unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG,
wenn die Halle nicht ausnahmsweise zur Anbahnung späterer Geschäftsbeziehungen mit Mietern für kurze Zeit unentgeltlich über‐
lassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 569). 2Eine solche Wertabgabe liegt auch vor, wenn Schulen und
Vereine ein gemeindliches Schwimmbad unentgeltlich nutzen können (vgl. Abschnitt 23 Absatz 18). 3Die Mitbenutzung von Parkan‐
lagen, die eine Gemeinde ihrem unternehmerischen Bereich - Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art - zugeordnet hat, durch Perso‐
nen, die nicht Kurgäste sind, führt bei der Gemeinde nicht zu einer steuerbaren Wertabgabe (vgl. BFH-Urteil vom 18. 8. 1988 - BStBl
II S. 971). 4Das Gleiche gilt, wenn eine Gemeinde ein Parkhaus den Benutzern zeitweise (z. B. in der Weihnachtszeit) gebührenfrei
zur Verfügung stellt, wenn damit neben dem Zweck der Verkehrsberuhigung auch dem Parkhausunternehmen dienende Zwecke (z.
B. Kundenwerbung) verfolgt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. 12. 1992 - BStBl 1993 II S. 380).

(7) 1Die Verwendung von Räumen in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für Zwecke außerhalb des Unterneh‐
mens kann eine steuerbare oder nicht steuerbare Wertabgabe sein. 2Diese Nutzung ist nur steuerbar, wenn die unternehme‐
rische Nutzung anderer Räume zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Beispiel 1:

          1U hat ein Zweifamilienhaus, in dem er eine Wohnung steuerfrei vermietet und die andere Wohnung für eigene

          Wohnzwecke nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet.

          2U steht hinsichtlich der steuerfrei vermieteten Wohnung kein Vorsteuerabzug zu (§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
          3Die private Nutzung ist keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG, da der

          dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Beispiel 2:

          1U ist Arzt und nutzt in seinem Einfamilienhaus, das er zulässigerweise insgesamt seinem Unternehmen zugeord‐

          net hat, das Erdgeschoss für seine unternehmerische Tätigkeit und das Obergeschoss für eigene Wohnzwecke. 2Er
          erzielt nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
58

3U steht kein Vorsteuerabzug zu. 4Die private Nutzung des Obergeschosses ist keine steuerbare unentgeltliche

          Wertabgabe im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG, da das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude hinsichtlich
          des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Beispiel 3:

          1U ist Schriftsteller und nutzt in seinem ansonsten für eigene Wohnzwecke genutzten Einfamilienhaus, das er ins‐

          gesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat, ein Arbeitszimmer für seine unternehmerische Tätigkeit.

          2U steht hinsichtlich des gesamten Gebäudes der Vorsteuerabzug zu. 3Die private Nutzung der übrigen Räume ist

          eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG, da der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand
          hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. 4Die unentgeltliche
          Wertabgabe ist steuerpflichtig.

3
    Das gilt auch, wenn die Nutzung für Zwecke außerhalb des Unternehmens in der unentgeltlichen Überlassung an Dritte
besteht.

Beispiel 4:

          1U hat ein Haus, in dem er Büroräume im Erdgeschoss steuerpflichtig vermietet und die Wohnung im Oberge‐

          schoss unentgeltlich an die Tochter überlässt, insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet.

          2U steht hinsichtlich des gesamten Gebäudes der Vorsteuerabzug zu. 3Die Überlassung an die Tochter ist eine

          steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG, weil das dem Unternehmen zugeord‐
          nete Gebäude hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. 4Die
          unentgeltliche Wertabgabe ist steuerpflichtig.

Beispiel 5:

          1U hat ein Zweifamilienhaus, das er im Jahr 01 zu 50 % für eigene unternehmerische Zwecke und zum Vorsteuerab‐

          zug berechtigende Zwecke (Büroräume) nutzt und zu 50 % steuerfrei vermietet, insgesamt seinem Unternehmen zu‐
          geordnet. 2Ab dem Jahr 04 nutzt er die Büroräume ausschließlich für eigene Wohnzwecke.

          3U steht ab dem Jahr 01 nur hinsichtlich der Büroräume der Vorsteuerabzug zu; für den steuerfrei vermieteten Ge‐

          bäudeteil ist der Vorsteuerabzug hingegen ausgeschlossen. 4Ab dem Jahr 04 unterliegt die Nutzung der Büroräu‐
          me zu eigenen Wohnzwecken des U als steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 1
          UStG der Umsatzsteuer, da das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude hinsichtlich der vorher als Büro genutz‐
          ten Räume zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. 5Die unentgeltliche Wertabgabe ist steuerpflichtig. 6Eine Änderung
          der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG liegt nicht vor.

(8) Zur Wertabgabe bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken vgl. Abschnitt 24b Absatz 6.




                                 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

(1) 1Bei einer einheitlichen Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthält, richtet sich
die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Ver‐
tragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 12. 1991 - BStBl 1992 II S. 449). 2Die
Überlassung von Matern, Klischees und Abzügen kann sowohl eine Lieferung als auch eine sonstige Leistung sein (vgl. BFH-Urteile
vom 3. 10. 1960 - BStBl 1961 III S. 26 - und vom 14. 2. 1974 - BStBl II S. 261).

(2) Sonstige Leistungen sind z. B.:

1. Übermittlung von Nachrichten zur Veröffentlichung;

2. Übertragung ideeller Eigentumsanteile - Miteigentumsanteile -, siehe aber z. B. für Anlagegold Abschnitt 276c;

3. Überlassung von Lichtbildern zu Werbezwecken (vgl. BFH-Urteil vom 12. 1. 1956 - BStBl III S. 62);

       Überlassung von Konstruktionszeichnungen und Plänen für technische Bauvorhaben sowie die Überlassung nicht geschützter
4.
       Erfahrungen und technischer Kenntnisse (vgl. BFH-Urteil vom 18. 5. 1956 - BStBl III S. 198);

5. Veräußerung von Modellskizzen (vgl. BFH-Urteil vom 26. 10. 1961 - HFR 1962 S. 118);

6. Übertragung eines Verlagsrechts (vgl. BFH-Urteil vom 16. 7. 1970 - BStBl II S. 706);
       1Überlassung von Know-how und von Ergebnissen einer Meinungsumfrage auf dem Gebiet der Marktforschung (vgl. BFH-Ur‐

7. teil vom 22. 11. 1973 - BStBl 1974 II S. 259) sowie von nicht standardisierter Software, die speziell nach den Anforderungen
59

des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst. 2Glei‐
      ches gilt für die Übertragung von Standard-Software oder Individual-Software auf elektronischem Weg (z. B. über Internet).
      3Dagegen ist der Verkauf von Standard-Software und sog. Updates auf Datenträgern als Lieferung zu beurteilen;

      Überlassung sendefertiger Filme durch einen Filmhersteller im Sinne von § 94 UrhG - sog. Auftragsproduktion - (vgl. BFH-Urteil
8.
      vom 19. 2. 1976 - BStBl II S. 515);

      Überlassung von Fotografien zur Veröffentlichung durch Zeitungs- oder Zeitschriftenverlage (vgl. BFH-Urteil vom 12. 5. 1977 -
9.
      BStBl II S. 808);
      1Herstellung von Fotokopien (vgl. BFH-Urteil vom 26. 9. 1991 - BStBl 1992 II S. 313). 2Werden aus den Kopien jedoch neue

10. Gegenstände (Bücher, Broschüren) hergestellt und den Abnehmern an diesen Gegenständen Verfügungsmacht verschafft, ist
      die Leistung als Lieferung (Werklieferung) zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 12. 1991 - BStBl 1992 II S. 449).

(3) Die Überlassung von Offsetfilmen, die unmittelbar zum Druck von Reklamematerial im Offsetverfahren verwendet werden kön‐
nen, stellt dagegen eine Lieferung dar (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1976 - BStBl 1977 II S. 270).

(4) 1Weichen bei einem Mietvertrag mit Recht zum Kauf die getroffenen Vereinbarungen wesentlich von denen ab, die bei einer blo‐
ßen Gebrauchsüberlassung üblich sind, kann ein Vorgang vorliegen, der in seinen Auswirkungen dem Kauf auf Abzahlung entspricht
und eine Lieferung ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. 1. 1955 - BStBl III S. 94). 2Werden Gegenstände im Leasing-Verfahren überlassen,
ist die Übergabe des Leasing-Gegenstandes durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer eine Lieferung, wenn der Leasing-
Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist. 3Auf das BFH-Urteil vom 1. 10. 1970 - BStBl 1971 II
S. 34 - wird hingewiesen.




                                             25a. Abgabe von Speisen und Getränken
                                                    zum Verzehr an Ort und Stelle

(1) 1Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist nach § 3 Absatz 9 Satz 4 UStG eine sonstige Leis‐
tung. 2Nach § 3 Absatz 9 Satz 5 UStG liegt eine Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle vor, wenn

     die Speisen und Getränke nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem
1.
     Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und

2. besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

3Nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil vom 2. 5. 1996 - BStBl 1998 II S. 282 - und BFH-Urteile vom

12. 3. 1998 - BStBl II S. 417 -, vom 20. 8. 1998 - BStBl 1999 II S. 37 - und vom 5. 11. 1998 - BStBl 1999 II S. 326) sind bei der
Abgabe von Speisen nicht begünstigte sonstige Leistungen anzunehmen, wenn der Unternehmer sich nicht auf einen Um‐
satz von Nahrungsmitteln "zum Mitnehmen" beschränkt, sondern auch im sog. Darreichungsbereich Dienstleistungen aus‐
führt, die den bestimmungsgemäßen sofortigen Verzehr der Speisen fördern. 4Nach § 3 Absatz 9 Satz 5 UStG sind beson‐
dere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle ein typisierendes Merkmal dafür, dass Dienstleistungen im Darrei‐
chungsbereich vorhanden sind. 5Eine Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle liegt z. B. auch vor bei
der Verpflegung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber in dessen Haushalt, in Kantinen oder in ähnlichen Einrichtungen (vgl.
BFH-Urteile vom 24. 11. 1988 - BStBl 1989 II S. 210 - und vom 19. 12. 1996 - BStBl 1998 II S. 279).

(2) Ein räumlicher Zusammenhang ist insbesondere auch dann gegeben, wenn Speisen und Getränke in unmittelbarer Nähe des
Geschäftslokals im Freien - z. B. bei einem Gartenlokal, vor dem Geschäftslokal auf der Straße oder der gegenüberliegenden Stra‐
ßenseite - verzehrt werden.

(3) 1Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen, wie z. B. Verkaufstheken und -tresen sowie
Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw., sind unabhängig von ihrer Form und Größe keine besonderen
Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle. 2Dagegen stellen integrierte Abstellplätze oder -borde in Kinos besondere Vorrich‐
tungen zum Verzehr an Ort und Stelle dar (vgl. BFH-Urteil vom 9. 5. 1996 - UR 1997 S. 102). 3Es kommt grundsätzlich nicht dar‐
auf an, wer die besonderen Vorrichtungen bereithält. 4Werden die Vorrichtungen vom leistenden Unternehmer bereitgehal‐
ten, liegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Absatz 9 Satz 5 UStG in jedem Falle ein Verzehr an Ort und Stelle und
damit eine nichtbegünstigte sonstige Leistung vor. 5Stellt ein anderer, auch der Leistungsempfänger, die Vorrichtungen zur
Verfügung, gilt das Gleiche, sofern der leistende Unternehmer ersichtlich Dienstleistungen im Darreichungsbereich (z. B.
Ausgabe oder Servieren der Speisen, Reinigung der Tische, Stühle oder des Geschirrs) ausführt.

(4) Insbesondere bei Verpflegungsleistungen in Schulen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen und in den Fällen des
sog. Partyservice sind grundsätzlich nur dann begünstigte Lieferungen von Nahrungsmitteln anzunehmen, wenn der Unter‐
nehmer sich auf das bloße Anliefern der Speisen beschränkt und vor Ort (d. h. am Ort der Verzehrvorrichtung) keine Ser‐
viceleistungen gegenüber den tatsächlich verzehrenden Personen erbringt.
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