BStbl Nr. S3 2004
Bundessteuerblatt Nr. S3 aus 2004
Beispiel 1:
1Ein Catering-Unternehmer verabreicht in einer Schule auf Grund eines mit dem Schulträger geschlossenen Vertra‐
ges verzehrfähig angeliefertes Mittagessen. 2Das Essen wird von den Schülern in einem Mehrzweckraum, der über
Tische und Stühle verfügt, eingenommen. 3Der Unternehmer übernimmt mit eigenem Personal die Ausgabe des Es‐
sens, die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks.
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Es liegen nichtbegünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 9 Satz 4 und 5 UStG vor. 5Dass die beim
Verzehr benutzten Tische und Stühle nicht vom leistenden Unternehmer bereitgestellt wurden, ist wegen der weite‐
ren Dienstleistungen im Darreichungsbereich unerheblich.
Beispiel 2:
1Der Betreiber eines Party-Service liefert verzehrfähige Speisen für eine Gartenparty eines privaten Auftraggebers
2
in dessen Privathaus an. Er stellt dem Auftraggeber Tische, Stühle, Geschirr und Besteck zur Verfügung.
3Es liegen nichtbegünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 9 Satz 4 und 5 UStG vor, weil der leisten‐
de Unternehmer besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitstellt.
Beispiel 3:
1Ein Unternehmer beliefert ein Krankenhaus mit Mittag- und Abendessen für die Patienten. 2Er bereitet die nur teil‐
weise verzehrfähig angelieferten Speisen bzw. Nahrungsmittel in der Küche des auftraggebenden Krankenhauses
fertig zu und portioniert sie. 3Den Transport auf die Stationen, die Ausgabe der Speisen an die Patienten und die
anschließende Reinigung des Geschirrs und Bestecks übernimmt das Krankenhauspersonal.
4Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Absatz 2 Nr. 1 UStG vor, weil der leistende Unternehmer vor
Ort keine Serviceleistungen gegenüber den Patienten erbringt.
Beispiel 4:
1Sachverhalt wie in Beispiel 3. 2Außerdem ist der Unternehmer verpflichtet, das Geschirr und Besteck in der Küche
des Krankenhauses bzw. der eigenen Küche zu reinigen.
3
Es liegen nichtbegünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 9 Satz 4 und 5 UStG vor, da die Reinigung
des Geschirrs eine Leistung im Darreichungsbereich darstellt.
(5) 1Aus der Zuordnung der Restaurationsumsätze zu den sonstigen Leistungen folgt, dass
1. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle an Dritte und
der Verzehr von Speisen und Getränken durch den Unternehmer selbst - unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9 Satz 5
2.
UStG - als Wertabgabe im Sinne des § 3 Absatz 9a Satz 1 Nr. 2 UStG
dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. 2Für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Absatz 1b UStG - z. B. Entnahme von Nah‐
rungsmitteln durch einen Gastwirt zum Verzehr in einer von der Gaststätte getrennten Wohnung - kann die Steuerermäßigung wei‐
terhin in Betracht kommen.
26. Vermittlung oder Eigenhandel
(1) 1Ob jemand eine Vermittlungsleistung erbringt oder als Eigenhändler tätig wird, ist nach den Leistungsbeziehungen zwischen
den Beteiligten zu entscheiden. 2Maßgebend für die Bestimmung der umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen ist grundsätz‐
lich das Zivilrecht. 3Entsprechend der Regelung des § 164 Absatz 1 BGB liegt danach eine Vermittlungsleistung umsatzsteuerrecht‐
lich grundsätzlich nur vor, wenn der Vertreter - Vermittler - das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abgeschlos‐
sen hat. 4Das gilt jedoch nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass der Vertreter und nicht der
Vertretene das Umsatzgeschäft ausführt (vgl. BFH-Urteile vom 25. 6. 1987 - BStBl II S. 657 - und vom 29. 9. 1987 - BStBl 1988 II S.
153). 5Dies kann der Fall sein, wenn dem Vertreter von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstands
vor der Weiterlieferung an den Leistungsempfänger übertragen worden ist (BFH-Urteil vom 16. 3. 2000 - BStBl II S. 361).
6Dem Leistungsempfänger muss beim Abschluss des Umsatzgeschäfts nach den Umständen des Falls bekannt sein, dass er zu ei‐
nem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt (vgl. BFH-Urteil vom 21. 12. 1965 - BStBl 1966 III S. 162); dies setzt nicht vor‐
aus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsabschluss genannt wird, sofern er feststellbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.
3. 2000 - BStBl II S. 361). 7Werden Zahlungen für das Umsatzgeschäft an den Vertreter geleistet, so ist es zur Beschränkung des
Entgelts auf die Vermittlungsprovision nach § 10 Absatz 1 Satz 5 UStG erforderlich, dass der Vertreter nicht nur im Namen, sondern
auch für Rechnung des Vertretenen handelt (vgl. auch Absatz 6 und Abschnitt 152).
(2) 1Wird beim Abschluss von Verträgen über die Vermittlung des Verkaufs gebrauchter Kraftfahrzeuge vom Kraftfahr‐
zeughändler das vom Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes e. V. (ZDK) empfohlene Vertragsmuster "Auftrag zur Ver‐
mittlung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs" (Stand: 1. 7. 1988) nebst "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", in der Fas‐
sung der Bekanntmachung Nr. 80/88 vom 15. 8. 1988 des Bundeskartellamts (BAnz. Nr. 156/1988 vom 23. 8. 1988 - BStBl I S.
459), verwendet, ist die Leistung des Kraftfahrzeughändlers als Vermittlungsleistung anzusehen, wenn auch die tatsächli‐
che Geschäftsabwicklung den Voraussetzungen für die Annahme von Vermittlungsleistungen entspricht (vgl. Absatz 1).
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Das gilt auch dann, wenn der Kraftfahrzeughändler dem Gebrauchtwagenverkäufer die Höhe des über den vereinbarten
Mindestverkaufspreis hinaus erzielten Erlöses nicht mitteilt (vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 1988 - BStBl II S. 1017). 3Entschei‐
dend - insbesondere in Verbindung mit Neuwagengeschäften - ist, dass mit der Übergabe des Gebrauchtfahrzeugs an den
Kraftfahrzeughändler das volle Verkaufsrisiko nicht auf diesen übergeht. 4Nicht gegen die Annahme eines Vermittlungsge‐
schäfts spricht die Aufnahme einer Vereinbarung in einen Neuwagenkaufvertrag, wonach dem Neuwagenkäufer, der ein Ge‐
brauchtfahrzeug zur Vermittlung übergeben hat, in Höhe der Preisuntergrenze des Gebrauchtfahrzeugs ein zinsloser Kredit
bis zu einem bestimmten Termin, z. B. sechs Monate, eingeräumt wird. 5Bei einem sog. Minusgeschäft wird jedoch der
Kraftfahrzeughändler nicht als Vermittler tätig. 6Ein Minusgeschäft ist gegeben, wenn ein Kraftfahrzeughändler den bei ei‐
nem Neuwagengeschäft in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis verkauft,
den vereinbarten Mindestverkaufspreis aber auf den Kaufpreis für den Neuwagen voll anrechnet (vgl. BFH-Urteil vom 29. 9.
1987 - BStBl 1988 II S. 153). 7Das Gleiche gilt für Fälle, bei denen im Kaufvertrag über den Neuwagen vorgesehen ist, dass
der Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen unter Anrechnung auf den Kaufpreis des Neuwagens "in Zahlung nimmt"
und nach der Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen Teils des Kaufpreises und der Hingabe des Gebraucht‐
wagens der Neuwagenverkauf endgültig abgewickelt ist, ohne Rücksicht darauf, ob der festgesetzte Preis für den Ge‐
brauchtwagen erzielt wird oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 25. 6. 1987 - BStBl II S. 657). 8Zur Besteuerung der Umsätze von
Gebrauchtfahrzeugen (Differenzbesteuerung) vgl. Abschnitt 276a.
(3) 1Die Abgabe von Autoschmierstoffen durch Tankstellen und Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten ist wie folgt zu beurtei‐
len: Wird lediglich ein Ölwechsel (Ablassen und Entsorgung des Altöls, Einfüllen des neuen Öls) vorgenommen, liegt eine
Lieferung von Öl vor. 2Wird die Lieferung im fremden Namen und für fremde Rechnung ausgeführt, handelt es sich um eine
Vermittlungsleistung. 3Das im Rahmen einer Inspektion im eigenen Namen abgegebene Motoröl ist jedoch Teil einer ein‐
heitlichen sonstigen Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 30. 9. 1999 - BStBl 2000 II S. 14).
(4) 1Kraftfahrzeugunternehmer, z. B. Tankstellenagenten, Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten, entnehmen für eigene unter‐
nehmerische Zwecke Kraft- und Schmierstoffe und stellen hierfür Rechnungen aus, in denen zum Ausdruck kommt, dass
sie diese Waren im Namen und für Rechnung der betreffenden Mineralölgesellschaft an sich selbst veräußern. 2Grundsätz‐
lich ist davon auszugehen, dass Bestellungen, die ein Handelsvertreter bei dem Unternehmer für eigene Rechnung macht,
in der Regel keinen Anspruch auf Handelsvertreterprovisionen nach § 87 Absatz 1 HGB begründen. 3Ist jedoch etwas ande‐
res vereinbart und sind Provisionszahlungen auch für eigene Bestellungen in dem betreffenden Handelszweig üblich, und
steht ferner fest, dass der Handelsvertreter nicht zu besonderen Preisen bezieht, kann gleichwohl ein Provisionsanspruch
des Vertreters begründet sein. 4Bei dieser Sachlage ist das zivilrechtlich gewollte In-sich-Geschäft mit Provisionsanspruch
auch umsatzsteuerrechtlich als solches anzuerkennen.
(5) 1Der Versteigerer, der Gegenstände im eigenen Namen versteigert, wird als Eigenhändler behandelt und bewirkt Liefe‐
rungen. 2Dabei macht es umsatzsteuerrechtlich keinen Unterschied aus, ob der Versteigerer die Gegenstände für eigene
Rechnung oder für die Rechnung eines anderen, des Einlieferers, versteigert. 3Wenn der Auktionator jedoch Gegenstände
im fremden Namen und für fremde Rechnung, d. h. im Namen und für Rechnung des Einlieferers, versteigert, führt er ledig‐
lich Vermittlungsleistungen aus. 4Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, wie der
Auktionator nach außen den Abnehmern (Ersteigerern) gegenüber auftritt. 5Der Versteigerer kann grundsätzlich nur dann
als Vermittler (Handelsmakler) anerkannt werden, wenn er bei der Versteigerung erkennbar im fremden Namen und für
fremde Rechnung auftritt. 6Das Handeln des Auktionators im fremden Namen und für fremde Rechnung muss in den Ge‐
schäfts- und Versteigerungsbedingungen oder an anderer Stelle mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen.
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Zwar braucht dem Ersteigerer nicht sogleich bei Vertragsabschluss der Name des Einlieferers mitgeteilt zu werden. 8Er
muss aber die Möglichkeit haben, jederzeit den Namen und die Anschrift des Einlieferers zu erfahren (vgl. BFH-Urteil vom
24. 5. 1960 - BStBl III S. 374).
(6) 1Unternehmer, die im eigenen Laden - dazu gehören auch gemietete Geschäftsräume - Waren verkaufen, sind umsatzsteuer‐
rechtlich grundsätzlich als Eigenhändler anzusehen. 2Vermittler kann ein Ladeninhaber nur sein, wenn zwischen demjenigen, von
dem er die Ware bezieht, und dem Käufer unmittelbare Rechtsbeziehungen zustande kommen. 3Auf das Innenverhältnis des Laden‐
inhabers zu seinem Vertragspartner, der die Ware zur Verfügung stellt, kommt es für die Frage, ob Eigenhandels- oder Vermittlungs‐
geschäfte vorliegen, nicht entscheidend an. 4Wesentlich ist das Außenverhältnis, d. h. das Auftreten des Ladeninhabers dem Kun‐
den gegenüber. 5Wenn der Ladeninhaber eindeutig vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er in fremdem Na‐
men und für fremde Rechnung handelt, kann seine Vermittlereigenschaft umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden. 6Deshalb können
bei entsprechender Ausgestaltung des Geschäftsablaufs auch beim Verkauf von Gebrauchtwaren in Secondhandshops Vermitt‐
lungsleistungen angenommen werden (vgl. auch Abschnitt 276a). 7Die für Verkäufe im eigenen Laden aufgestellten Grundsätze sind
auch auf Fälle anwendbar, in denen der Ladeninhaber nicht liefert, sondern wegen der Art des Betriebs seinen Kunden gegenüber
lediglich sonstige Leistungen erbringt (BFH-Urteil vom 9. 4. 1970 - BStBl lI S. 506). 8Beim Bestehen einer echten Ladengemein‐
schaft sind die o. a. Grundsätze nicht anzuwenden. 9Eine echte Ladengemeinschaft ist anzuerkennen, wenn mehrere Unternehmer
in einem Laden mehrere Betriebe unterhalten und dort Waren in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkaufen. 10In einem
solchen Fall handelt es sich um verschiedene Unternehmer, die mit den Entgelten der von ihnen bewirkten Lieferungen zur
Umsatzsteuer heranzuziehen sind, ohne dass die Umsätze des einen dem anderen zugerechnet werden dürfen (vgl. BFH-
Urteil vom 6. 3. 1969 - BStBl II S. 361).
(7) 1Die Grundsätze über den Verkauf im eigenen Laden (vgl. Absatz 6) gelten nicht für den Verkauf von Waren, z. B. Blumen, Zeit‐
schriften, die durch Angestellte eines anderen Unternehmers in Gastwirtschaften angeboten werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. 6. 1962
- BStBl III S. 361). 2Werden in Gastwirtschaften mit Genehmigung des Gastwirts Warenautomaten aufgestellt, liefert der Aufsteller
die Waren an die Benutzer der Automaten. 3Der Gastwirt bewirkt eine steuerpflichtige sonstige Leistung an den Aufsteller, die darin
besteht, dass er die Aufstellung der Automaten in seinen Räumen gestattet. 4Entsprechendes gilt für die Aufstellung von Spielauto‐
maten in Gastwirtschaften. 5Als Unternehmer, der den Spielautomat in eigenem Namen und für eigene Rechnung betreibt, ist in der
Regel der Automatenaufsteller anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 1987 - BStBl II S. 29).
(8) 1Mit dem Verkauf von Eintrittskarten, die z. B. ein Reisebüro vom Veranstalter zu Festpreisen (ohne Ausweis einer Provi‐
sion) oder von Dritten erworben hat und mit eigenen Preisaufschlägen weiterveräußert, erbringt das Reisebüro keine Ver‐
mittlungsleistung, wenn nach der Vertragsgestaltung das Reisebüro das volle Unternehmerrisiko trägt. 2Dies ist der Fall,
wenn das Reisebüro die Karten nicht zurückgeben kann.
27. Werklieferung, Werkleistung
(1) 1Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder
sonstige Nebensachen sind. 2Besteht das Werk aus mehreren Hauptstoffen, bewirkt der Werkunternehmer bereits dann eine Werk‐
lieferung, wenn er nur einen Hauptstoff oder einen Teil eines Hauptstoffes selbst beschafft hat, während alle übrigen Stoffe vom Be‐
steller beigestellt werden. 3Verwendet der Werkunternehmer bei seiner Leistung keinerlei selbstbeschaffte Stoffe oder nur Stoffe, die
als Zutaten oder sonstige Nebensachen anzusehen sind, handelt es sich um eine Werkleistung. 4Für die Frage, ob es sich um Zuta‐
ten oder sonstige Nebensachen handelt, kommt es nicht auf das Verhältnis des Wertes der Arbeit oder des Arbeitserfolges zum Wert
der vom Unternehmer beschafften Stoffe an, sondern darauf, ob diese Stoffe ihrer Art nach sowie nach dem Willen der Beteiligten
als Hauptstoffe oder als Nebenstoffe bzw. Zutaten des herzustellenden Werkes anzusehen sind. 5In Zweifelsfällen entscheidet hier‐
über die Verkehrsauffassung (BFH-Urteil vom 28. 5. 1953 - BStBl III S. 217). 6Die Unentbehrlichkeit eines Gegenstandes allein
macht diesen noch nicht zu einem Hauptstoff. 7Kleinere technische Hilfsmittel, z. B. Nägel, Schrauben, Splinte usw., sind in aller Re‐
gel Nebensachen. 8Beim Austausch eines unbrauchbar gewordenen Teilstücks, dem eine gewisse selbständige Bedeutung zu‐
kommt, z. B. Kurbelwelle eines Kraftfahrzeugs, kann nicht mehr von einer Nebensache gesprochen werden (vgl. BFH-Urteil vom 25.
3. 1965 - BStBl III S. 338). 9Haupt- oder Nebenstoffe sind Werkstoffe, die gegenständlich im fertigen Werk enthalten sein müssen.
10Elektrischer Strom, der bei der Herstellung des Werkes verwendet wird, ist kein Werkstoff (vgl. BFH-Urteil vom 8. 7. 1971 - BStBl
1972 II S. 44). 11Zur Abgrenzung von Werklieferungen und Werkleistungen in Ausfuhrfällen vgl. Abschnitt 144 Absatz 2.
(2) 1Bei Werklieferungen scheiden Materialbeistellungen des Bestellers aus dem Leistungsaustausch aus. 2Das Material, das der
Besteller dem Auftragnehmer zur Bewirkung der Werklieferung beistellt, geht nicht in die Verfügungsmacht des Werkherstellers über
(vgl. BFH-Urteil vom 17. 1. 1957 - BStBl III S. 92). 3Die beigestellte Sache kann ein Hauptstoff sein, die Beistellung kann sich aber
auch auf Nebenstoffe oder sonstige Beistellungen, z. B. Arbeitskräfte, Maschinen, Hilfsstoffe wie Strom, Kohle oder ähnliche Be‐
triebsmittel, beziehen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 3. 1959 - BStBl III S. 227). 4Gibt der Auftraggeber zur Herstellung des Werks den ge‐
samten Hauptstoff hin, so liegt eine Materialgestellung vor (vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 1959 - BStBl III S. 435).
(3) 1Es gehört grundsätzlich zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Materialbeistellung, dass das beigestellte Material im
Rahmen einer Werklieferung für den Auftraggeber be- oder verarbeitet wird. 2Der Werkunternehmer muss sich verpflichtet haben,
die ihm überlassenen Stoffe ausschließlich zur Herstellung des bestellten Werks zu verwenden (vgl. BFH-Urteil vom 17. 1. 1957 -
BStBl III S. 92). 3Auf das Erfordernis der Stoffidentität kann verzichtet werden, wenn die anderen Voraussetzungen für die Material‐
beistellung zusammen gegeben sind, der Auftragnehmer den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoff gegen gleichartiges
und gleichwertiges Material austauscht und der Austausch wirtschaftlich geboten ist (vgl. BFH-Urteile vom 10. 2. 1966 - BStBl III S.
257 - und vom 3. 12. 1970 - BStBl 1971 II S. 355). 4Eine Materialbeistellung ist jedoch zu verneinen, wenn der beigestellte Stoff aus‐
getauscht wird und der mit der Herstellung des Gegenstands beauftragte Unternehmer den Auftrag weitergibt (BFH-Urteil vom 21. 9.
1970 - BStBl 1971 II S. 77).
(4) 1Eine Materialbeistellung liegt nicht vor, wenn der Werkunternehmer an der Beschaffung der Werkstoffe als Kommissionär (§ 3
Absatz 3 UStG) mitgewirkt hat. 2In diesem Fall umfasst die Lieferung des Werkunternehmers auch die beschafften Stoffe. 3Eine Ma‐
terialbeistellung ist aber anzunehmen, wenn der Werkunternehmer nur als Agent oder Berater an der Stoffbeschaffung beteiligt ist
und dementsprechend zwischen dem Lieferer und dem Besteller der Werkstoffe unmittelbare Rechtsbeziehungen begründet wer‐
den. 4Die Annahme einer Materialbeistellung hat zur Folge, dass der Umsatz des Werkunternehmers sich nicht auf die vom Besteller
eingekauften Stoffe erstreckt. 5Wenn dagegen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer der Werkstoffe und dem
Werkunternehmer und eine Werklieferung dieses Unternehmers an den Besteller vorliegen, ist davon auszugehen, dass eine Liefe‐
rung der Stoffe vom Lieferer an den Werkunternehmer und eine Werklieferung dieses Unternehmers an den Besteller vorliegt. 6In ei‐
nem solchen Fall schließt die Werklieferung den vom Werkunternehmer beschafften Stoff ein.
(5) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Beistellung von Personal zu sonstigen Leistungen vgl. Abschnitt 1 Absatz
7 und 8.
28. Lieferungsgegenstand bei noch nicht abgeschlossenen Werklieferungen
(1) 1Wird über das Vermögen eines Unternehmers vor Lieferung des auf einem fremden Grundstück errichteten Bauwerks das Insol‐
venzverfahren eröffnet und lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrages nach § 103 InsO ab, ist neu be‐
stimmter Gegenstand der Werklieferung das nicht fertig gestellte Bauwerk (vgl. BFH-Urteil vom 2. 2. 1978 - BStBl II S. 483 zum
Werkunternehmer-Konkurs). 2Wird über das Vermögen des Bestellers eines Werkes vor dessen Fertigstellung das Insolvenzverfah‐
ren eröffnet und lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrages ab, beschränkt sich der Leistungsaustausch
zwischen Werkunternehmer und Besteller auf den vom Werkunternehmer gelieferten Teil des Werkes, der gemäß § 105 InsO nicht
mehr zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 24. 4. 1980 - BStBl II S. 541 zum Besteller-Konkurs).
(2) Die Ausführungen in Absatz 1 gelten entsprechend, wenn der Werkunternehmer aus anderen Gründen die Arbeiten vorzeitig und
endgültig einstellt (vgl. BFH-Urteil vom 28. 2. 1980 - BStBl II S. 541).
(3) Zur Entstehung der Steuer in diesen Fällen vgl. Abschnitt 178.
29. Einheitlichkeit der Leistung
(1) 1Ob von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen
ist, hat umsatzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Bestimmung des Orts und des Zeitpunkts der Leistung sowie für die
Anwendung von Befreiungsvorschriften und des Steuersatzes. 2Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um
festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung
erbringt. 3Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2001 - BStBl II S.
658).
(2) 1In der Regel ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbständige Leistung zu betrachten (vgl. EuGH-
Urteil vom 25. 2. 1999 - UR 1999 S. 254). 2Deshalb können zusammengehörige Vorgänge nicht bereits als einheitliche Leis‐
tung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienen. 3Dass die einzelnen Leistungen auf ei‐
nem einheitlichen Vertrag beruhen und für sie ein Gesamtentgelt entrichtet wird, reicht ebenfalls noch nicht aus, sie um‐
satzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln. 4Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen (vgl.
BFH-Urteil vom 24. 11. 1994 - BStBl 1995 II S. 151). 5Die dem Leistungsempfänger aufgezwungene Koppelung mehrerer
Leistungen allein führt nicht zu einer einheitlichen Leistung.
(3) 1Allerdings darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt
werden. 2Dies gilt auch dann, wenn sich die Abnehmer dem leistenden Unternehmer gegenüber mit einer solchen Aufspal‐
tung einverstanden erklären (vgl. BFH-Urteile vom 20. 10. 1966 - BStBl 1967 III S. 159 - und vom 12. 12. 1969 - BStBl 1970 II
S. 362). 3Wenn mehrere, untereinander gleichzuwertende Faktoren zur Erreichung dieses Ziels beitragen und aus diesem
Grund zusammengehören, ist die Annahme einer einheitlichen Leistung nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so
ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. 4Bei einer Leistung, die sowohl
Lieferungselemente als auch Elemente sonstiger Leistungen aufweist, hängt die Qualifizierung als einheitliche Lieferung
oder sonstige Leistung davon ab, welche Leistungselemente den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen.
(4) 1Zur Frage, ob die im Rahmen von Bauherrenmodellen übliche Baubetreuung, wenn sie von einem Unternehmer erbracht wird,
als einheitliche Leistung anzusehen ist oder ob eine Mehrheit selbständiger Leistungen vorliegt, wird auf das BMF-Schreiben vom
27. 6. 1986 - BStBl I S. 352 - und das BFH-Urteil vom 10. 9. 1992 - BStBl 1993 II S. 316 - hingewiesen. 2Zur Einheitlichkeit der
Leistung bei der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen vgl. Abschnitt 86 und BMF-Schreiben vom 17. 4. 2003 - BStBl I S.
279. 3Die Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Kraftfahrzeughändler kann eine unselbständige Nebenleis‐
tung zur Fahrzeuglieferung sein (vgl. BFH-Urteile vom 9. 10. 2002 - BStBl 2003 II S. 378 - und vom 16. 1. 2003 - BStBl II S.
445). 4In einem Fall, in dem ein Unternehmer einem Landwirt Saatgut liefert und es einsät, können die Lieferung des Getrei‐
des und die Einsaat jeweils selbständige Leistungen sein, die getrennt abgerechnet werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 9.
10. 2002 - BStBl 2004 II S. 470).
(5) 1Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. 2Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung
ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. 4. 1966 - BStBl III S. 476). 3Eine Leistung ist grundsätz‐
lich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr
eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge
vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 1992 - BStBl 1993 II S. 316). 4Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für
den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter
optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2001, a. a. O.). 5Gegenstand einer Nebenleistung
kann sowohl eine unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein.
29a. Kreditgewährung im Zusammenhang
mit anderen Umsätzen
Inhalt des Leistungsaustauschs
(1) 1Im Falle der Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung erbringt der Verkäufer zwei
Leistungen, einerseits die Warenlieferung und andererseits die Bewilligung der Teilzahlung gegen jeweils gesondert vereinbartes
und berechnetes Entgelt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. 12. 1980 - BStBl 1981 II S. 197). 2Die Teilzahlungszuschläge sind daher das
Entgelt für eine gesondert zu beurteilende Kreditleistung.
(2) 1Die Kreditgewährung ist jedoch nur dann als gesonderte Leistung anzusehen, wenn eine eindeutige Trennung zwischen dem
Kreditgeschäft und der Lieferung bzw. sonstigen Leistung vorliegt. 2Dazu ist erforderlich:
1Die Lieferung oder sonstige Leistung und die Kreditgewährung mit den dafür aufzuwendenden Entgelten müssen bei Abschluss
1. des Umsatzgeschäfts gesondert vereinbart worden sein. 2Das für ein Umsatzgeschäft vereinbarte Entgelt kann nicht nachträg‐
lich in ein Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und ein Entgelt für die Kreditgewährung aufgeteilt werden.
2. In der Vereinbarung über die Kreditgewährung muss auch der Jahreszins angegeben werden.
3. Die Entgelte für die beiden Leistungen müssen getrennt abgerechnet werden.
(3) Als Entgelt für gesonderte Kreditleistungen können in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 z. B. angesehen werden:
1
Stundungszinsen. 2Sie werden berechnet, wenn dem Leistungsempfänger, der bei Fälligkeit der Kaufpreisforderung nicht zah‐
1.
len kann, gestattet wird, die Zahlung zu einem späteren Termin zu leisten;
1Zielzinsen. 2Sie werden erhoben, wenn dem Leistungsempfänger zur Wahl gestellt wird, entweder bei kurzfristiger Zahlung den
Barpreis oder bei Inanspruchnahme des Zahlungsziels einen höheren Zielpreis für die Leistung zu entrichten. 3Für die Annahme
2.
einer Kreditleistung reicht jedoch die bloße Gegenüberstellung von Barpreis und Zielpreis nicht aus; es müssen vielmehr die in
Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geforderten Angaben gemacht werden.
(4) 1Kontokorrentzinsen sind stets Entgelt für eine Kreditgewährung, wenn zwischen den beteiligten Unternehmern ein echtes Kon‐
tokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB vereinbart worden ist, bei dem die gegenseitigen Forderungen aufgerechnet werden
und bei dem der jeweilige Saldo an die Stelle der einzelnen Forderungen tritt. 2Besteht kein echtes Kontokorrentverhältnis, können
die neben dem Entgelt für die Lieferung erhobenen Zinsen nur dann als Entgelt für eine Kreditleistung behandelt werden, wenn ent‐
sprechende Vereinbarungen (vgl. Absatz 2) vorliegen.
(5) 1Bietet ein Unternehmer in seinen Zahlungsbedingungen die Gewährung eines Nachlasses (Skonto, Rabatt) auf den ausge‐
zeichneten Preis bei vorzeitiger Zahlung an und macht der Leistungsempfänger davon Gebrauch, führt der Preisnachlass zu einer
Entgeltsminderung. 2Nimmt der Leistungsempfänger jedoch keinen Preisnachlass in Anspruch und entrichtet den Kaufpreis erst mit
Ablauf der Zahlungsfrist, bewirkt der Unternehmer in Höhe des angebotenen Preisnachlasses keine Kreditleistung (vgl. BFH-Urteil
vom 28. 1. 1993 - BStBl II S. 360).
Beispiel:
1Ein Unternehmer liefert eine Ware für 1 000 € (einschließlich Umsatzsteuer), zahlbar nach sechs Wochen. 2Bei Zahlung
innerhalb von zehn Tagen wird ein Skonto von 3 % des Kaufpreises gewährt. 3Der Leistungsempfänger zahlt nach sechs
Wochen den vollen Kaufpreis von 1 000 €. 4Der Unternehmer darf seine Leistung nicht in eine steuerpflichtige Warenliefe‐
rung in Höhe von 970 € (einschließlich Umsatzsteuer) und eine steuerfreie Kreditleistung in Höhe von 30 € aufteilen.
Steuerfreiheit der Kreditgewährung
(6) 1Ist die Kreditgewährung als selbständige Leistung anzusehen, fällt sie unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a
UStG. 2Unberührt bleibt die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 9 UStG auf die Steuerbefreiung zu verzichten.
Entgeltsminderungen
(7) 1Entgeltsminderungen, die sowohl auf steuerpflichtige Umsätze als auch auf die im Zusammenhang damit erbrachten steuerfrei‐
en Kreditgewährungen entfallen, sind anteilig dem jeweiligen Umsatz zuzuordnen. 2Deshalb hat z. B. bei Uneinbringlichkeit von Teil‐
zahlungen der Unternehmer die Steuer für die Warenlieferung entsprechend ihrem Anteil zu berichtigen (§ 17 Absatz 2 Nr. 1 i. V. m.
§ 17 Absatz 1 UStG). 3Bei der Zuordnung der Entgeltsminderung zu den steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen kann nach Ab‐
schnitt 259 Absatz 19 und 20 verfahren werden. 4Fällt eine Einzelforderung, die in ein Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB einge‐
stellt wurde, vor der Anerkennung des Saldos am Ende eines Abrechnungszeitraums ganz oder zum Teil aus, mindert sich dadurch
das Entgelt für die der Forderung zugrunde liegende Warenlieferung.
Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers
(8) 1Die den steuerfreien Kreditgewährungen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge sind unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 2
und 3 UStG vom Abzug ausgeschlossen. 2Das gilt auch für solche Vorsteuerbeträge, die lediglich in mittelbarem wirtschaftlichem
Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen, z. B. Vorsteuerbeträge, die im Bereich der Gemeinkosten anfallen. 3Vorsteuerbeträ‐
ge, die den Kreditgewährungen nur teilweise zuzurechnen sind, hat der Unternehmer nach den Grundsätzen des § 15 Absatz 4
UStG in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen (vgl. im Übrigen Abschnitte 207 ff.). 4Die Vorschrift des § 43
UStDV kann auf die den Kreditgewährungen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge nicht angewendet werden. 5Werden die Kredite im
Zusammenhang mit einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Lieferung oder sonstigen Leistung an einen Unternehmer gewährt,
ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn aus Vereinfachungsgründen die Vorsteuern abgezogen werden, die den Kreditgewährun‐
gen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.
Beispiel:
1Ein Maschinenhersteller M liefert eine Maschine an den Unternehmer U in Ungarn. 2Für die Entrichtung des Kaufpreises
räumt M dem U einen Kredit ein, der als selbständige Leistung zu behandeln ist.
3Die Lieferung der Maschine ist nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG steuerfrei und berechtigt zum Vorsteuerabzug. 4Die
Kreditgewährung ist nach § 3a Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 Nr. 6 Buchstabe a UStG nicht steuerbar und schließt nach § 15
Absatz 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug aus. 5Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch M die Vorsteuern, die der Kredit‐
gewährung nicht ausschließlich zuzurechnen sind, z. B. Vorsteuern im Bereich der Verwaltungsgemeinkosten, in vollem
Umfang abziehen.
30. Ort der Lieferung
(1) 1Lieferungen gelten - vorbehaltlich der Sonderregelungen in den §§ 3c bis 3f UStG - nach § 3 Absatz 6 Satz 1 UStG grundsätz‐
lich dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten (z. B. an
einen Lohnveredeler oder Lagerhalter) beginnt. 2Dies gilt sowohl für Fälle, in denen der Unternehmer selbst oder ein von ihm beauf‐
tragter Dritter den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet als auch für Fälle, in denen der Abnehmer oder ein von ihm
beauftragter Dritter den Gegenstand bei dem Lieferer abholt (Abholfall). 3Auch der sog. Handkauf ist damit als Beförderungs- oder
Versendungslieferung anzusehen.
(2) 1Eine Beförderungslieferung im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der liefernde Unternehmer, der Abneh‐
mer oder ein unselbständiger Erfüllungsgehilfe den Gegenstand der Lieferung befördert. 2Eine Beförderung liegt auch vor, wenn der
Gegenstand der Lieferung mit eigener Kraft fortbewegt wird, z. B. bei Kraftfahrzeugen auf eigener Achse, bei Schiffen auf eigenem
Kiel. 3Die Bewegung eines Gegenstandes innerhalb des Unternehmens, die lediglich der Vorbereitung des Transports dient, stellt
keine Beförderung an den Abnehmer im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 UStG dar. 4Befördert im Falle eines Kommissionsgeschäftes
(§ 3 Absatz 3 UStG) der Kommittent das Kommissionsgut mit eigenem Fahrzeug an den im Ausland ansässigen Kommissionär, liegt
eine Lieferung im Inland nach § 3 Absatz 6 Satz 1 UStG nicht vor, weil die - anschließende - Übergabe des Kommissionsgutes an
den Verkaufskommissionär keine Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1 UStG ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1986 - BStBl 1987 II S.
278, Abschnitt 24 Absatz 2). 5Zur Ausnahmeregelung bei innergemeinschaftlichen Kommissionsgeschäften vgl. Abschnitt 15b Ab‐
satz 7.
(3) 1Eine Versendungslieferung im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Gegenstand an den Abnehmer oder
in dessen Auftrag an einen Dritten versendet wird, d. h. die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausgeführt oder be‐
sorgt wird. 2Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten. 3Der Lieferer muss bei der Überga‐
be des Gegenstandes an den Beauftragten alles Erforderliche getan haben, um den Gegenstand an den bereits feststehenden Ab‐
nehmer gelangen zu lassen. 4Das ist auch der Fall, wenn der Lieferer den Gegenstand einem selbständigen Frachtführer, Verfrach‐
ter oder Spediteur zur Beförderung an einen weiteren von ihm beauftragten Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur übergibt und
diesem entweder durch einen Zusatz in den Versendungsunterlagen, z. B. zur Verfügung des Abnehmers, oder nachweislich spätes‐
tens bei der Übergabe des Gegenstandes an den ersten Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur unmittelbar die Weisung erteilt,
den Gegenstand an den Abnehmer oder dessen Beauftragten weiterzuleiten.
(4) 1Der Ort der Lieferung bestimmt sich nicht nach § 3 Absatz 6 UStG, wenn der Gegenstand der Lieferung nach dem Beginn der
Beförderung oder nach der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten vom Lieferer noch einer Behandlung unterzogen wird,
die seine Marktgängigkeit ändert. 2In diesen Fällen wird nicht der Liefergegenstand, sondern ein Gegenstand anderer Wesensart
befördert. 3Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Gegenstand der Lieferung eine vom Lieferer errichtete ortsgebundene Anlage
oder eine einzelne Maschine ist, die am Bestimmungsort fundamentiert oder funktionsfähig gemacht wird, indem sie in einen Satz
bereits vorhandener Maschinen eingefügt und hinsichtlich ihrer Arbeitsgänge auf diese Maschinen abgestimmt wird. 4Das Gleiche
gilt für Einbauten, Umbauten und Anbauten bei Maschinen (Modernisierungsarbeiten) sowie für Reparaturen. 5Da die einzelnen Teile
einer Maschine ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit sind als die ganze Maschine, ist § 3 Absatz 6 UStG auch dann nicht anzu‐
wenden, wenn die einzelnen Teile einer Maschine zum Abnehmer befördert werden und dort vom Lieferer zu der betriebsfertigen
Maschine zusammengesetzt werden. 6Ob die Montagekosten dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden, ist unerheb‐
lich. 7Dagegen bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Absatz 6 UStG, wenn eine betriebsfertig hergestellte Maschine lediglich
zum Zweck eines besseren und leichteren Transportes in einzelne Teile zerlegt und dann von einem Monteur des Lieferers am Be‐
stimmungsort wieder zusammengesetzt wird. 8Zur betriebsfertigen Herstellung beim Lieferer gehört in der Regel ein dort vorgenom‐
mener Probelauf. 9Ein nach der Wiederzusammensetzung beim Abnehmer vom Lieferer durchgeführter erneuter Probelauf ist un‐
schädlich. 10§ 3 Absatz 6 UStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Bearbeitung oder Verarbeitung, die sich an die Beförderung
oder Versendung des Liefergegenstandes anschließt, vom Abnehmer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten vorgenommen
wird.
(5) 1Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, ist § 3 Absatz 7 UStG anzuwenden. 2§ 3 Absatz 7 Satz 1
UStG gilt insbesondere für Fälle, in denen die Verfügungsmacht z. B. durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB), durch
Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) oder durch Übergabe von Traditionspapieren (Lagerscheine, Ladescheine, Kon‐
nossemente, §§ 444, 475c, 647 HGB) verschafft wird. 3§ 3 Absatz 7 Satz 2 UStG bestimmt den Lieferort für die Fälle des § 3 Absatz
6 Satz 5 UStG, in denen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und diese Geschäfte da‐
durch erfüllen, dass der Gegenstand der Lieferungen unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer befördert oder
versendet wird (Reihengeschäft, vgl. Abschnitt 31a).
31. Lieferungsort in besonderen Fällen (§ 3 Absatz 8 UStG)
(1) 1§ 3 Absatz 8 UStG regelt den Ort der Lieferung in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder
Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatz‐
steuer ist. 2Unabhängig von den Lieferkonditionen ist maßgeblich, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der Ein‐
fuhrumsatzsteuer ist. 3Abweichend von § 3 Absatz 6 UStG gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstandes als im Inland gelegen.
4Die örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer richtet sich nach §
21 Absatz 1 Satz 2 AO i. V. m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV).
(2) 1Entrichtet der Lieferer die Steuer für die Einfuhr des Gegenstandes, wird diese Steuer unter Umständen von einer niedrigeren
Bemessungsgrundlage als dem Veräußerungsentgelt erhoben. 2In diesen Fällen wird durch die Verlagerung des Ortes der Lieferung
in das Inland erreicht, dass der Umsatz mit der Steuer belastet wird, die für die Lieferung im Inland in Betracht kommt.
Beispiel 1:
1Der Unternehmer B in Bern liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer K in Köln. 2K lässt
die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkonditi‐
on "unversteuert und unverzollt").
3Ort der Lieferung ist Bern (§ 3 Absatz 6 UStG). 4K kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da die
Gegenstände für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind.
Beispiel 2:
1Wie Beispiel 1, jedoch lässt B die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet dementsprechend die Ein‐
fuhrumsatzsteuer (Lieferkondition "verzollt und versteuert").
2Der Ort der Lieferung gilt als im Inland gelegen (§ 3 Absatz 8 UStG). 3B hat den Umsatz im Inland zu versteuern. 4Er ist
zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, da die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt worden
sind.
3In den Fällen des Reihengeschäfts kann eine Verlagerung des Lieferorts nach § 3 Absatz 8 UStG nur für die Beförderungs- oder
Versendungslieferung in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 31a Absatz 15 und 16).
(3) Zur Frage der Anwendung der Regelung des § 3 Absatz 8 UStG in Sonderfällen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs vgl.
Abschnitt 15b Absatz 14.
31a. Reihengeschäfte
Begriff des Reihengeschäfts (§ 3 Absatz 6 Satz 5 UStG)
(1) 1Umsatzgeschäfte im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 5 UStG, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abge‐
schlossen werden und bei denen dieser Gegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unter‐
nehmer (Ort der Lieferung des ersten Unternehmers) an den letzten Abnehmer gelangt, werden nachfolgend als Reihengeschäfte
bezeichnet. 2Ein besonderer Fall des Reihengeschäfts ist das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Absatz
1 UStG (vgl. Abschnitt 276b).
(2) 1Bei Reihengeschäften werden im Rahmen einer Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) mehrere Lieferungen ausge‐
führt, die in Bezug auf den Lieferort und den Lieferzeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen. 2Die Beförderung oder
Versendung des Gegenstandes ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen (§ 3 Absatz 6 Satz 5 UStG). 3Diese ist die Beförderungs-
oder Versendungslieferung; nur bei ihr kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) oder für innergemeinschaftliche
Lieferungen (§ 6a UStG) in Betracht. 4Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Beförderung oder Versendung statt
(ruhende Lieferungen). 5Sie werden entweder vor oder nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt (§ 3 Absatz 7
Satz 2 UStG). 6Umsatzgeschäfte, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei de‐
nen keine Beförderung oder Versendung stattfindet (z. B. Grundstückslieferungen oder Lieferungen, bei denen die Verfügungsmacht
durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs verschafft wird), können nicht Gegen‐
stand eines Reihengeschäfts sein.
(3) 1Die Beförderung oder Versendung kann durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauf‐
tragten Dritten durchgeführt werden (§ 3 Absatz 6 Satz 1 UStG). 2Ein Beförderungs- oder Versendungsfall liegt daher auch dann vor,
wenn ein an einem Reihengeschäft beteiligter Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst abholt oder abholen lässt (Abholfall).
3
Beauftragter Dritter kann z. B. ein Lohnveredelungsunternehmer oder ein Lagerhalter sein, der jeweils nicht unmittelbar in die Lie‐
fervorgänge eingebunden ist. 4Beauftragter Dritter ist nicht der selbständige Spediteur, da der Transport in diesem Fall dem Auftrag‐
geber zugerechnet wird (Versendungsfall).
(4) 1Das unmittelbare Gelangen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 5 UStG setzt grundsätzlich eine Beförderung oder Versendung
durch e i n e n am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer voraus; diese Voraussetzung ist bei der Beförderung oder Versendung
durch m e h r e r e beteiligte Unternehmer (sog. gebrochene Beförderung oder Versendung) nicht erfüllt. 2Der Gegenstand der Lie‐
ferung gelangt auch dann unmittelbar an den letzten Abnehmer, wenn die Beförderung oder Versendung an einen beauftragten Drit‐
ten ausgeführt wird, der nicht unmittelbar in die Liefervorgänge eingebunden ist, z. B. an einen Lohnveredeler oder Lagerhalter. 3Im
Fall der vorhergehenden Be- oder Verarbeitung des Gegenstandes durch einen vom Lieferer beauftragten Dritten ist Gegenstand
der Lieferung der be- oder verarbeitete Gegenstand.
Beispiel 1:
1Der Unternehmer D 1 in Köln bestellt bei dem Großhändler D 2 in Hamburg eine dort nicht vorrätige Maschine. 2D 2 gibt
die Bestellung an den Hersteller DK in Dänemark weiter. 3DK befördert die Maschine mit eigenem Lkw unmittelbar nach
Köln und übergibt sie dort D 1.
4Es liegt ein Reihengeschäft im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 5 UStG vor, da mehrere Unternehmer über dieselbe Maschine
Umsatzgeschäfte abschließen und die Maschine im Rahmen einer Beförderung unmittelbar vom ersten Unternehmer (DK)
an den letzten Abnehmer (D 1) gelangt.
Beispiel 2:
1Sachverhalt wie Beispiel 1. 2D 2 weist DK an, die Maschine zur Zwischenlagerung an einen von D 1 benannten Lagerhal‐
ter (L) nach Hannover zu befördern.
3Es liegt wie im Beispiel 1 ein Reihengeschäft im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 5 UStG vor, da mehrere Unternehmer über
dieselbe Maschine Umsatzgeschäfte abschließen und die Maschine unmittelbar vom ersten Unternehmer (DK) an einen
vom letzten Abnehmer (D 1) benannten Lagerhalter (L) befördert wird. 4Mit der auftragsgemäßen Übergabe der Maschine
an den Lagerhalter ist die Voraussetzung des unmittelbaren Gelangens an den letzten Abnehmer erfüllt.
Ort der Lieferungen (§ 3 Absatz 6 und Absatz 7 UStG)
(5) 1Für die in einem Reihengeschäft ausgeführten Lieferungen ergeben sich die Lieferorte sowohl aus § 3 Absatz 6 als auch aus §
3 Absatz 7 UStG. 2Im Fall der Beförderungs- oder Versendungslieferung gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung
oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (§ 3 Absatz 6 Satz 1 UStG). 3In den Fällen der
ruhenden Lieferungen ist der Lieferort nach § 3 Absatz 7 Satz 2 UStG zu bestimmen.
(6) 1Die ruhenden Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten an dem Ort als ausgeführt, an
dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes beginnt. 2Die ruhenden Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versen‐
dungslieferung nachfolgen, gelten an dem Ort als ausgeführt, an dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet.
Beispiel:
1
Der Unternehmer B 1 in Belgien bestellt bei dem ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2 eine dort nicht vorrätige
Ware. 2B 2 gibt die Bestellung an den Großhändler D 1 in Frankfurt weiter. 3D 1 bestellt die Ware beim Hersteller D 2 in
Köln. 4D 2 befördert die Ware von Köln mit eigenem Lkw unmittelbar nach Belgien und übergibt sie dort B 1.
5
Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (D 2 an D 1, D 1 an B 2 und B 2 an B 1) ausgeführt.
6Die erste Lieferung D 2 an D 1 ist die Beförderungslieferung. 7Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Absatz 6 Satz 5 i. V. m.
Satz 1 UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung). 8Die zweite Lieferung D 1 an B 2 und die dritte Lieferung B 2 an B 1
sind ruhende Lieferungen. 9Für diese Lieferungen liegt der Lieferort nach § 3 Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 UStG jeweils in Belgien
(Ende der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung folgen.
Zuordnung der Beförderung oder Versendung (§ 3 Absatz 6 Satz 6 UStG)
(7) 1Die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen des Reihengeschäfts ist davon abhängig, ob der
Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer, den letzten Abnehmer oder einen mittleren Unternehmer in der Reihe be‐
fördert oder versendet wird. 2Die Zuordnungsentscheidung muss einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden. 3Aus den vorhan‐
denen Belegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veran‐
lasst hat. 4Im Fall der Versendung ist dabei auf die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten abzustellen. 5Sollte sich
aus den Geschäftsunterlagen nichts anderes ergeben, ist auf die Frachtzahlerkonditionen abzustellen.
(8) 1Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist seiner Lieferung
die Beförderung oder Versendung zuzuordnen. 2Wird der Liefergegenstand durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet,
ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung des letzten Lieferers in der Reihe zuzuordnen.
Beispiel:
1Der Unternehmer SP aus Spanien bestellt eine Maschine bei dem Unternehmer D 1 in Kassel. 2D 1 bestellt die Maschine
seinerseits bei dem Großhändler D 2 in Bielefeld. 3D 2 wiederum gibt die Bestellung an den Hersteller F in Frankreich wei‐
ter.
1F lässt die Maschine durch einen Beförderungsunternehmer von Frankreich unmittelbar nach Spanien an SP transpor‐
tieren.
2Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (F an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an SP) ausgeführt.
3Die Versendung ist der ersten Lieferung F an D 2 zuzuordnen, da F als erster Unternehmer in der Reihe die Maschine
a)
versendet. 4Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Absatz 6 Satz 5 i. V. m. Satz 1 UStG in Frankreich (Beginn der Versen‐
dung). 5Die zweite Lieferung D 2 an D 1 und die dritte Lieferung D 1 an SP sind ruhende Lieferungen. 6Für diese Liefe‐
rungen liegt der Lieferort nach § 3 Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 UStG jeweils in Spanien (Ende der Versendung), da sie der
Versendungslieferung folgen. 7D 2 und D 1 müssen sich demnach in Spanien steuerlich registrieren lassen.
1SP holt die Maschine mit eigenem Lkw bei F in Frankreich ab und transportiert sie unmittelbar nach Spanien.
b) 2Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (F an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an SP) ausgeführt.
3
Die Beförderung ist der dritten Lieferung D 1 an SP zuzuordnen, da SP als letzter Abnehmer in der Reihe die Maschine