BStbl Nr. 13 2018

Bundessteuerblatt Nr. 13 aus 2018

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BUNDESSTEUERBLATT
     2018 / Nr. 13
1

BStbl Seite 974
                                       Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
                                                        Bekanntmachung
                            über den Verzicht auf Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 10
                                   des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)


Durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamts für Steuern haben folgende Anbieter auf die
Zertifizierung der nachfolgenden Altersvorsorgeverträge gemäß § 8 Absatz 2 AltZertG verzichtet:




Berlin, den 13. Juli 2018
St II 5 - S 2220 a-GFZ/18/00001-4

                                                    Bundeszentralamt für Steuern
                                                       - Zertifizierungsstelle -

                                                             Im Auftrag
                                                              Bock
2

BStbl Seite 975
                                     Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
                                                         Bekanntmachung
                            über den Verzicht auf Zertifizierung von Basisrentenverträgen gemäß § 10
                                  des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)


Durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamts für Steuern hat folgender Anbieter auf die
Zertifizierung des nachfolgenden Basisrentenvertrags gemäß § 8 Absatz 2 AltZertG verzichtet:




Berlin, den 13. Juli 2018
St II 5 - S 2220 a-GFZ/18/00001-4

                                                    Bundeszentralamt für Steuern
                                                       - Zertifizierungsstelle -

                                                              Im Auftrag
                                                               Bock


                                     Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
                                                         Bekanntmachung
                                 über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 10
                                  des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)


Die Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamts für Steuern hat durch Bescheid vom 13. Juli 2018 die nachfolgenden Altersvorsor‐
geverträge gemäß § 3 Absatz 2 AltZertG mit sofortiger Wirkung zertifiziert:




Berlin, den 10. August 2018
St II 5 - S 2220 a-GFZ/18/00001-5

                                                    Bundeszentralamt für Steuern
                                                       - Zertifizierungsstelle -

                                                          Im Auftrag
                                                       Henner Führer
3

BStbl Seite 976
                                      Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
                                                          Bekanntmachung
                                  über die Zertifizierung von Basisrentenverträgen gemäß § 10
                                 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)


Die Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamts für Steuern hat durch Bescheid vom 19. Juli 2018 den nachfolgenden Basisrenten‐
vertrag gemäß § 3 Absatz 2 AltZertG mit sofortiger Wirkung zertifiziert:




Berlin, den 10. August 2018
St II 5 - S 2220 a-GFZ/18/00001-5

                                                    Bundeszentralamt für Steuern
                                                       - Zertifizierungsstelle -

                                                           Im Auftrag
                                                        Henner Führer


                                      Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
                                                          Bekanntmachung
                         über den Verzicht auf Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 10
                                 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)


Durch schritfliche Erklärung gegenüber der Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamts für Steuern hat folgender Anbieter auf die
Zertifizierung des nachfolgenden Altersvorsorgevertrags gemäß § 8 Absatz 2 AltZertG verzichtet:




Berlin, den 10. August 2018
St II 5 - S 2220 a-GFZ/18/00001-5

                                                    Bundeszentralamt für Steuern
                                                       - Zertifizierungsstelle -

                                                           Im Auftrag
                                                        Henner Führer
4

BStbl Seite 977
                                                    Doppelbesteuerung

Bundesministerium der Finanzen                                                                               Berlin, 27. Juli 2018

IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04

2018/0619262



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern


Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen


  Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
               Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);
Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern nach Artikel 19 Absatz 5 DBA-Schweiz


Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 5 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkom‐
mens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092)1)


   "Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern nach Artikel 19 Absatz 5 des Ab‐
   kommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
        Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA)

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri‐
schen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:

Mit Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 haben sich die zuständigen Behörden darauf geeinigt, dass Vergütungen
von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemalige Bedienstete im Schweizer öf‐
fentlichen Dienst als aus einem Sondervermögen nach Artikel 19 Absatz 1 des DBA gewährt gelten und dass nach Artikel 19 Absatz
5 des DBA der Ansässigkeitsstaat vorrangig das Besteuerungsrecht für Vergütungen einschließlich wiederkehrender oder einmaliger
Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im
Schweizer öffentlichen Dienst hat, sofern der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Artikel 15a des DBA
ist.

Für die vorgenannten Vergütungen ist Artikel 19 des DBA im Sinne der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 auch an‐
wendbar, wenn sie an Hinterbliebene eines Bediensteten im Schweizer öffentlichen Dienst bezahlt werden. Artikel 19 Absatz 5 des
DBA ist anwendbar, wenn die vorgenannten Vergütungen an Hinterbliebene eines Grenzgängers im Sinne von Artikel 19 Absatz 5 in
Verbindung mit Artikel 15a DBA und der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 geleistet werden.

Das zuständige Finanzamt stellt eine Ansässigkeitsbescheinigung nach zwischen den zuständigen Behörden abgestimmtem Muster
auf den/die Hinterbliebene(n) aus, sofern die überwiegende Grenzgängereigenschaft im Sinne der Konsultationsvereinbarung vom
21. Dezember 2016 beim Erblasser vorgelegen hat.


       Stuttgart, den 25. Juli 2018


       Für die zuständige Behörde
       der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

       Pascal Duss


       Für die zuständige Behörde
       der Bundesrepublik Deutschland:

       Michael Wichmann"


                                                           Im Auftrag

                                                          Czakert
5

______________________________

1) BStBl 2012 I S. 513
6

BStbl Seite 978
                                                      Doppelbesteuerung

Bundesministerium der Finanzen                                                                                 Berlin, 16. August 2018

IV B 6 - S 1315/16/10022 :001

2018/0665472



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern


Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen


Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Verei‐
 nigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2016 begin‐
                                                       nende Wirtschaftsjahre

1 Anlage

Anliegend übersende ich die am 29. Juni 2018 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-ameri‐
kanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geän‐
derten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für
Wirtschaftsjahre ab 2016.

Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen - in
Analogie zu den ausgetauschten Informationen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zu‐
ständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte - die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den
Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und
bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu ver‐
bessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverla‐
gerung zu bewerten.

Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2016 und vor
dem 1. Januar 2017 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne angewendet. Der Spontanaustausch wird nach Ab‐
schluss eines Verwaltungsabkommens mit den USA über den automatischen Informationsaustausch durch den automatischen Infor‐
mationsaustausch abgelöst.

                                                              Im Auftrag

                                                        Dr. S c h l e i t h o f f
7

Anlage
                                                                                                                                 BStbl Seite 979


Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland
und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs län‐
derbezogener Berichte für 2016 beginnende Wirtschaftsjahre

Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika ("zu‐
ständige Behörden") beabsichtigen, durch den Austausch jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transpa‐
renz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die
entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Kon‐
zerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkür‐
zung und Gewinnverlagerung zu bewerten, sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen.

Die zuständigen Behörden erkennen an, dass multinationale Konzerne nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und dem
Recht der Vereinigten Staaten von Amerika jährlich einen länderbezogenen Bericht nach den Vorgaben des konsolidierten Ab‐
schlussberichts mit dem Titel Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung zu Aktionspunkt 13 des
OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ("Bericht von 2015") vorlegen müssen.

Artikel 26 des am 29. August 1989 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuer‐
verkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der durch das am 1.
Juni 2006 in Berlin unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung ("Abkommen") ermöglicht den steuerlichen Informationsaustausch.

Die zuständigen Behörden beabsichtigen den Austausch länderbezogener Berichte gemäß dem Abkommen und vorbehaltlich der im
Abkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschließlich der Bestimmungen, wel‐
che die Verwendung der im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Informationen einschränken.

Jede der beiden zuständigen Behörden nimmt zur Kenntnis, dass der Staat der anderen zuständigen Behörde über geeignete
Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Verwendung der ausgetauschten Informationen sowie über die für eine
wirksame Austauschbeziehung erforderliche Infrastruktur verfügt.

Die zuständigen Behörden verhandeln derzeit ein Competent Authority Arrangement, um den automatischen Austausch länderbezo‐
gener Berichte zu ermöglichen. Die zuständigen Behörden beabsichtigen, länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar
2016 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne auszutauschen, ohne das Ende der Verhandlungen abzuwarten.

Die zuständigen Behörden erkennen nämlich an, dass die Beurteilung erheblicher Verrechnungspreisrisiken und anderer Gewinn‐
verkürzungs- und Gewinnverlagerungsrisiken sowie gegebenenfalls das Erstellen wirtschaftlicher und statistischer Analysen wesent‐
liche Ziele des Austauschs länderbezogener Berichte sind, die nicht aufgeschoben werden sollten, und dass länderbezogene Berich‐
te für am oder nach dem 1. Januar 2016 und vor dem 1. Januar 2017 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne ("spon‐
tan ausgetauschte länderbezogene Berichte") für das Erreichen dieser Ziele relevant sind.

     Die zuständigen Behörden beabsichtigen, die spontan ausgetauschten länderbezogenen Berichte so bald wie möglich und spä‐
1. testens 18 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahrs des multinationalen Konzerns, auf das sich der spontan ausge‐
   tauschte länderbezogene Bericht bezieht, nach Artikel 26 des Abkommens auszutauschen.

     Die zuständigen Behörden beabsichtigen, die länderbezogenen Berichte über ein gemeinsames XML-Schema spontan auszut‐
2.
     auschen.

     Jede zuständige Behörde beabsichtigt, die andere zuständige Behörde zu unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Be‐
     hörde bezüglich eines im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträgers Grund zu
3. der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt haben könnte. Die un‐
   terrichtete zuständige Behörde beabsichtigt, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehende geeignete Maßnahmen
     zu ergreifen, um Abhilfe hinsichtlich der in der Mitteilung beschriebenen Fehler zu schaffen.

     Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Abkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen
4. Schutzvorkehrungen, einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschrän‐
   ken.

     Die zuständigen Behörden erkennen die Bestimmungen über die sachgemäße Verwendung in den Absätzen 25 und 59 des
5. OECD-Berichts von 2015 und im Kommuniqué der Staats- und Regierungschefs der G20 vom November 2015 an und bestäti‐
   gen, dass ihr Recht und ihre Verwaltungspraxis mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen.

     Entsprechend den bewährten Verfahren der Zusammenarbeit sowie in dem nach anwendbarem Recht zulässigen Umfang beab‐
     sichtigt jede zuständige Behörde, die andere zuständige Behörde unverzüglich über Fälle einer nicht den Bestimmungen der
6.
8

Nummern 4 und 5 entsprechenden Verwendung oder Offenlegung zu unterrichten, einschließlich über Abhilfen oder Maßnah‐
     men in Bezug auf die Fälle, die diesen Nummern nicht entsprechen.

     Ist eine Person der Auffassung, dass eine Berichtigung des zu versteuernden Einkommens eines Konzernunternehmens infolge
     weiterer Untersuchungen aufgrund der Daten des länderbezogenen Berichts für sie zu einer abkommenswidrigen Besteuerung
7.
     führt, und legt sie ihren Fall der im Abkommen angegebenen zuständigen Behörde vor, so erkennen die zuständigen Behörden
     ihre Verpflichtung an, sich um eine Regelung des Falles im Rahmen des Artikels 25 des Abkommens zu bemühen.

     Ausdrücke, die in dieser Erklärung verwendet, jedoch nicht definiert werden, sollen die ihnen jeweils in den einschlägigen, der‐
8. zeitigen und veröffentlichten Verfahrensvorschriften und Richtlinien der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten
   von Amerika beigelegte Bedeutung haben.
9

BStbl Seite 981
                                  Einkommensteuer / Internationales Steuerrecht

Bundesministerium der Finanzen                                                                            Berlin, 3. August 2018

IV C 1 - S 2402-a/0 :022

2018/0635933



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern


                           Anwendung der Zinsinformationsverordnung für Aruba und Sint Maarten


Die Bundesrepublik Deutschland, Aruba und Sint Maarten haben sich verständigt, dass das jeweils mit der Bundesrepublik Deutsch‐
land abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht mehr für Zinszahlungen angewendet wird, die nach
dem 31. Dezember 2016 geleistet werden.

Für Aruba und Sint Maarten ist die Zinsinformationsverordnung für nach dem 31. Dezember 2016 zufließende Zinszahlungen nicht
mehr anzuwenden.


Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
(www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer zum Abruf bereit.

                                                           Im Auftrag

                                                    Dr. M ö h l e n b r o c k
10

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