BStbl Nr. 19 2001

Bundessteuerblatt Nr. 19 aus 2001

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2.1    Straßen/Flächenbefestigungen

2.1.1 für Containerumschlag und Schwergut                          15

2.1.2 sonstige                                                     15

2.2    Außenbeleuchtung                                            15

2.3    Drainagen                                                   33



3      BETRIEBSANLAGEN

3.1    Transportanlagen

3.1.1 Elevatoren                                                   10

3.1.2 Bandanlagen                                                  10

3.1.3 Fördergurte                                                  10

3.1.4 Schaufelradgeräte für den Umschlag von trockenem Massengut   10

3.1.5 Trogkettenförderer                                           10

3.2    Gleisanlagen

3.2.1 nach gesetzlichen Vorschriften                               25

3.2.2 sonstige                                                     12

3.3    Krananlagen

3.3.1 Containerbrücken                                             15

3.3.2 Auslegekräne                                                 10

3.3.3 Portalkräne / Transtainer                                    10

3.3.4 Spreader für Containerbrücken                                10

3.3.5 Greifer                                                      10

3.3.6 Hebeanlagen (pneumatisch und mechanisch)                     8

3.3.7 Winden                                                       10

3.4    Hochregallager                                              15

3.5    Brückenwaagen                                               20

3.6    Tanklager                                                   10

3.7    Berieselungsanlagen                                         20

3.8    Entstaubungsvorrichtungen                                   10



4      FAHRZEUGE

4.1    Lokomotiven                                                 25

4.2    Sattelzugmaschinen                                          7

4.3    Van Carrier                                                 5

4.4    Gabelstapler                                                5

4.5    Kommissioniergeräte

4.5.1 Hochkommissioniergeräte                                      5

4.5.2 Niedrigflurkommissioniergeräte                               5

4.6    Radlader                                                    5

4.7    Bobcats                                                     5

4.8    Trailer

4.8.1 Roll-Trailer                                                 8

4.8.2 sonstige Trailer                                             5

4.9    Sattelauflieger                                             8

4.10   Pontons

4.10.1 aus Beton                                                   30

4.10.2 aus Metall/Stahl                                            30
31

5     SONSTIGE ANLAGEGÜTER

5.1   Industriestaubsauger        4

5.2   Palettierer/Depalettierer   5

5.3   Funkeinrichtungen           8

5.4   Vermessungsgeräte           5
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BStbl Seite 860
Außenprüfung

Bundesministerium der Finanzen                                              Bonn, 6. Dezember 2001

IV D 2 - S 1551 - 498/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Änderung der "Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen" und Schichtzuschläge

Meine Schreiben vom 2. Februar 2001 - IV D 2 - S 1551 - 53/01
und vom 26. Juli 2001 - IV D 2 - S 1551 - 248/01 -

Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Neufassung der
"Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen" bekannt (Anlage).

Sie tritt an die Stelle der mit BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000 - IV D 2 - S 1551 - 188/00 (BStBI l S. 1532) veröffentlichten
Textfassung und gilt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Betriebsprüfung - http:/www.bundesfinanzministerium.de/Be‐
triebsprüfung-. 663.htm - zum Download bereit.

                                                              Im Auftrag

                                                          Christmann


Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen
Die in diesen Tabellen für die einzelnen Anlagegüter angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) beruht auf Erfahrungen
der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Fachverbände der Wirtschaft wurden vor der Aufstellung der AfA-Tabellen angehört.

     Die in den AfA-Tabellen angegebene ND ist mit Ausnahme der Angaben in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anla‐
     gegüter branchengebunden. Sind Anlagegüter sowohl in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter als auch in
1.
     einer branchengebundenen AfA-Tabelle aufgeführt, gilt für die branchenzugehörigen Steuerpflichtigen der Wert der Branchenta‐
     belle.

     Die in den AfA-Tabellen angegebene ND dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Abset‐
2.
     zungen für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen ND eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs.

     Eine glaubhaft gemachte kürzere ND kann den AfA zugrunde gelegt werden.

     Sind abweichende Verhältnisse und Bedingungen, wie z. B. Nutzung in mehr als einer Schicht, Einfluss von Nässe, Säuren
3. usw., die in einem Wirtschaftszweig üblich sind, bereits bei der Ermittlung der ND berücksichtigt, so ist dies in den Vorbemerkun‐
     gen der jeweiligen AfA-Tabelle angegeben.

     Der aufgrund der angegebenen ND zu errechnende lineare AfA-Satz kann bei ganzjähriger Nutzung von schichtabhängigen An‐
     lagegütern in Doppelschicht um 25 v.H. und in Drei- oder Vierfachschicht um 50 v.H. erhöht werden, soweit dies bei der Festle‐
4.
     gung der ND nicht schon berücksichtigt worden ist. Für unbewegliche Anlagegüter kommen Mehrschichtzuschläge nicht in Be‐
     tracht.

     Durch die Aufnahme eines Anlagegutes in die AfA-Tabellen ist nicht über seine Zugehörigkeit zu den Betriebsvorrichtungen, Ge‐
     bäuden oder baulichen Einzelbestandteilen entschieden. Die Abgrenzung richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles;
5.
     vgl. die einkommensteuerrechtlichen Regelungen bzw. die Richtlinien für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grund‐
     vermögen.

6. Die Begriffe "Leichtbauweise" und "Massiv" werden wie folgt definiert:

     Leichtbauweise:
     Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden z. B. aus Holz, Blech, Faserzement o.ä., Dächer nicht
     massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung).

     Massiv:
     Gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Skelettbau, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertig‐
     teilen, Ziegeldächer.
33

Die überarbeiteten AfA-Tabellen sind erstmals auf abnutzbare Anlagegüter anzuwenden, die nach dem in der jeweiligen AfA-
     a)
          Tabelle genannten Datum (Tabellenabschluss) angeschafft oder hergestellt werden.
7.        Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft (§ 2b EStG) nach ihrem eigenen Betriebskonzept von einer erheblich längeren ND
     b) eines Wirtschaftsguts aus, als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben, und beruht ihre Betriebsführung überwiegend auf
          diesem Umstand, wird die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte ND angewandt.
34

BStbl Seite 861
Außenprüfung

Bundesministerium der Finanzen                                           Bonn, 14. Dezember 2001

IV D 2 - S 1551 - 497/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter
und für den Wirtschaftszweig "Gastgewerbe"
Anpassungen an den Euro

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2001 angeschafft oder hergestellt werden, gelten die nachfolgend dargestellten Wertgren‐
zen:

AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren
Anlagegüter "AV"
Pos 6.19.4.2 hochwertige Teppiche
(Anschaffungskosten über 500,- €/m2)

AfA-Tabelle "Gastgewerbe"
Pos. 6.1 hochwertige Gemälde
(ab 2.500,- € Anschaffungskosten)
Pos. 6.2 hochwertige Grafik, Aquarelle, Zeichnungen
(ab 1.000,- € Anschaffungskosten)
Pos. 44.1 hochwertige Orientteppiche
(Anschaffungskosten über 500,- €/m2)

                                                            Im Auftrag

                                                         Christmann


Außenprüfung

Bundesministerium der Finanzen                                           Bonn, 23. November 2001

IV D 2 - S 1547 - 3/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich nachstehend die für
das Jahr 2002 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Ich weise darauf hin, dass sich im Hinblick auf die neuere EuGH-Rechtsprechung - insbesondere in der Gastronomie - die den un‐
terschiedlichen Steuersätzen unterliegenden Sachentnahmen verändert haben.




                                         Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
                                                        (Sachentnahmen)
                                                    für das Kalenderjahr 2002
                                                         Vorbemerkungen


 1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die Oberfinanzdirektionen festgesetzt.

      Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal
 2.
      zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

 3.
35

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trink‐
      gewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

      Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder vom 2. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des
 4. jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind
      die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

 5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

      Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere
 6.
      Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.




Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Betriebsprüfung - (http:/www.bundesfinanzministerium.de/Be‐
triebsprüfung-.663.htm) zum Download bereit.

                                                              Im Auftrag

                                                   Scheurmann-Kettner
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BStbl Seite 862
Bewertungsgesetz
Bekanntmachung
über personelle Veränderungen beim Bewertungsbeirat
(§§ 63 bis 66 des Bewertungsgesetzes)

Vom 14. November 2001

Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen die Berufung von Herrn Günther
Behling, Bomesweg 4, 49637 Menslage-Wierup, Mitglied der landwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirats, am 31. Dezem‐
ber 2000 zurückgenommen.

Auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen am 5. November 2001 im Einver‐
nehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Herrn Erwin Reil
Nordloher Straße 11, 26689 Apen

als neues Mitglied der landwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirats berufen.




Bonn, 14. November 2001IV C 2 - S 3180 - 15/01

                                                 Bundesministerium der Finanzen

                                                            Im Auftrag

                                                             Engel
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BStbl Seite 863
Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                              Bonn, 5. September 2001

IV C 4 - S 2223 - 269/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen (Spenden)
an die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" mit Sitz in Berlin

Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates durch Gesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) unter dem Na‐
men "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet.

Die Stiftung hat gemäß § 2 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes den Zweck, Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige
Zwangsarbeiter und an von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen. Im Rahmen der Stif‐
tung ist außerdem ein Fonds "Erinnerung und Zukunft" vorgesehen, dessen dauerhafte Aufgabe vor allem darin besteht, Projekte zu
fördern, die der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden des nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaus‐
tausch, der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der interna‐
tionalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen. Im Gedenken an und zu Ehren derjenigen Opfer nationalsozialistischen
Unrechts, die nicht überlebt haben, soll er auch Projekte im Interesse ihrer Erben fördern (§ 2 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes).

Die Stiftung ist berechtigt, neben dem Vermögen, das von der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft und dem Bund aufzubrin‐
gen ist, auch Zuwendungen von Dritten anzunehmen (§ 3 Abs. 4 des Errichtungsgesetzes). Unter Bezugnahme auf die Erörterungen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Zuwendungen an die Stiftung aus dem Privat‐
vermögen natürlicher Personen Folgendes:

Die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" ist als juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, Zuwendungen
entgegenzunehmen und eine Bestätigung über die Zuwendung und deren Verwendung für begünstigte Zwecke im Sinne des § 10b
Abs. 1 EStG zu erteilen. Erhaltene Zuwendungen, die von der Stiftung zur Gewährung von Leistungen an Leistungsberechtigte im
Sinne des § 11 des Errichtungsgesetzes bereitgestellt werden, sind als besonders förderungswürdig im Sinne der Anlage 1 (zu § 48
Abs. 2 EStDV) Abschnitt A Nr. 7 (Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte usw.) anzuerkennen. Die Stiftung
kann erhaltene Zuwendungen auch dem Fonds "Erinnerung und Zukunft" zur Verwendung für Zwecke, die nach § 10b Abs. 1 EStG
begünstigt sind, zuführen und eine entsprechende Bestätigung erteilen. Es ist sicherzustellen, dass diese Zuwendungen nicht für an‐
dere, einkommensteuerrechtlich nicht begünstigte Zwecke des Fonds verwendet werden.

Die Zuwendungsbestätigungen sind von der Stiftung nach den amtlich vorgeschriebenen Mustern für Zuwendungen an inländische
Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erstellen, die mit dem BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2000 (BStBl I S. 1557) veröffentlicht
worden sind. Bei Zuwendungen bis 100 DM (ab 2002 100 Euro) genügt als vereinfachter Nachweis gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buch‐
stabe a EStDV der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.

                                                              Im Auftrag

                                                               Weiß
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BStbl Seite 864
Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                             Berlin, 14. November 2001

IV A 6 - S 2170 - 36/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlich tätigen Betrieben
nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG

BMF-Schreiben vom 22. Februar 1995 - IV B 4 - S 2230 - 3/95 - (BStBl I S. 179)




Zu der Frage, wie Tiere in land- und forstwirtschaftlich tätigen Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG zu bewerten sind, gilt un‐
ter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:




  1. Herstellungskosten
1Maßgebend ist die Bestimmung des Begriffs der Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB (R 33 Abs. 1 EStR). 2Material- und
Fertigungskosten sind die Anschaffungskosten für Jungtiere sowie insbesondere die Kosten des selbst hergestellten und zugekauf‐
ten Futters (einschl. Feldbestellungskosten, Pachtzinsen für Futterflächen), Deck- und Besamungskosten (einschl. Embryotransfer)
und die Fertigungslöhne bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Zu den Einzelkosten gehören auch Transport- und Fahrtkosten, die bei
der Fertigung entstehen.
3In die Herstellungskosten sind auch die Material- und Fertigungsgemeinkosten einzubeziehen, z. B. die Kosten für Tierarzt, Medi‐
kamente, Tierversicherungen (einschl. Tierseuchenkasse), Energie, Abwasser, Gülleentsorgung und AfA, Erhaltungs- und laufender
Unterhaltungsaufwand für die beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Tierhaltung dienen
(z. B. Stallgebäude, Futterlager, Gülleeinrichtungen), sowie Miet- und Pachtzinsen für derartige Wirtschaftsgüter. AfA und Unterhalts‐
kosten der Elterntiere sind bei der Herstellung von Jungtieren anteilig zu berücksichtigen. Zu erfassen sind diese Gemeinkosten aus
allen Herstellungsphasen, die bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung entstehen.
4Die Kosten der allgemeinen Verwaltung brauchen nicht erfasst zu werden (z. B. Beiträge zur Berufsgenossenschaft, zur Landwirt‐
schaftskammer, Kosten für die Leitung des Betriebes, freiwillige soziale Aufwendungen, Gewerbesteuer). Sie sind in den Richtwer‐
ten lt. Anlage nicht enthalten.
5Nicht zu den Herstellungskosten gehören Umsatzsteuer, Ertragsteuern und Vertriebskosten.
6Zu den Zinsen und Geldbeschaffungskosten siehe R 33 Abs. 4 EStR.


  2. Herstellungskosten von Jungtieren bis zur Geburt
7Ein Jungtier wird erst mit der Geburt als Wirtschaftsgut greifbar. Deshalb ist es erst zu diesem Zeitpunkt mit den bis dahin als Be‐
triebsausgaben behandelten Herstellungskosten zu bewerten. Die vor der Geburt entstandenen Herstellungskosten eines Jungtieres
sind nur auf kalkulatorischem Weg von den Herstellungs- bzw. Erhaltungsaufwendungen des Muttertieres abgrenzbar.


       Zeitpunkt der Fertigstellung
  3.
       von Tieren des Anlagevermögens
8Ein Tier ist fertig gestellt, wenn es ausgewachsen ist. Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt bei männlichen Zuchttieren der Zeitpunkt,
in dem sie zur Zucht eingesetzt werden können, bei weiblichen Zuchttieren die Vollendung der ersten Geburt (BFH vom 9. Dezem‐
ber 1988, BStBl 1989 II S. 244) und bei Gebrauchstieren die erste Ingebrauchnahme. Turnier- und Rennpferde gelten mit ihrem ers‐
ten Einsatz (BFH vom 23. Juli 1981, BStBl II S. 672), Reitpferde mit Beginn des Zureitens als fertig gestellt.


  4. Anschaffungskosten
9Maßgebend ist die Bestimmung des Begriffs der Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB (R 32a EStR).


  5. Bewertungsgrundsätze
10Tiere sind grundsätzlich einzeln zu bewerten. Als weitere Bewertungsmethode kommt die Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4
HGB in Betracht. Innerhalb dieser Bewertungsmethoden sind verschiedene Verfahren zur Wertermittlung zulässig.

a) Einzelbewertung
39

aa) Betriebsindividuelle Wertermittlung

         Die dem Tier zurechenbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nach den Verhältnissen des Betriebs zu ermitteln.
11
         Ist der Teilwert eines Tieres niedriger als der Buchwert, der sich aufgrund der Anschaffungs- oder Herstellungskosten er‐
         gibt, kann der Teilwert angesetzt werden; für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 enden, kommt der Ansatz
         des niedrigeren Teilwerts nur in Betracht, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1
         Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG).

     bb) Werte aus vergleichbaren Musterbetrieben

         Die Werte können auch aus vergleichbaren Musterbetrieben abgeleitet werden (BFH vom 4. Juni 1992, BStBl 1993 II S.
12
         276; vom 1. Oktober 1992, BStBl 1993 II S. 284).

     cc) Richtwerte
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