BStbl Nr. 19 2001

Bundessteuerblatt Nr. 19 aus 2001

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Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können auch mit den Richtwerten lt. Spalte 2/3 der
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b) Gruppenbewertung

     Die am Bilanzstichtag vorhandenen Tiere können in Gruppen zusammengefasst werden, die nach Tierarten und Altersklassen
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     (Aufzuchtstadien) gebildet sind und mit dem gewogenen Durchschnittswert bewertet werden (§ 240 Abs. 4 HGB, R 125 EStR).
     Die in der Anlage vorgenommene Gliederung kann der Bestimmung der Tiergruppen zugrunde gelegt werden.

     Für besonders wertvolle Tiere (vgl. Rn. 13) ist die Gruppenbewertung nicht zulässig.
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     aa) Betriebsindividuelle Wertermittlung

         Der gewogene Durchschnittswert kann nach den Verhältnissen des Betriebs ermittelt werden.
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     bb) Werte aus vergleichbaren Musterbetrieben
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Der gewogene Durchschnittswert kann auch aus vergleichbaren Musterbetrieben abgeleitet werden (vgl. Rn. 12).
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     cc) Richtwerte

      Als gewogener Durchschnittswert können die Richtwerte aus Spalte 6/7 der Anlage angesetzt werden.
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c) Bewertungsstetigkeit

     Die gewählte Bewertungsmethode sowie das Wertermittlungsverfahren sind für die jeweilige Tiergruppe (vgl. Rn. 10-18) grund‐
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     sätzlich beizubehalten (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB; BFH vom 14. April 1988, BStBl II S. 672). Von der Gruppenbewertung der Tiere
     des Anlagevermögens kann jedoch für Neuzugänge eines Wirtschaftsjahres der jeweiligen Tiergruppe einheitlich zur Einzelbe‐
     wertung übergegangen werden (BFH vom 15. Februar 2001, BStBl II S. 548 und S. 549).

     Im Übrigen kann auf eine andere Bewertungsmethode oder auf ein anderes Wertermittlungsverfahren nur dann übergegangen
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     werden, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, z. B. bei Strukturwandel.




 6. Anlagevermögen

a) Zugehörigkeit zum Anlagevermögen

     Zum Anlagevermögen gehören Tiere, die nach ihrer Fertigstellung nicht zur sofortigen Veräußerung, Verarbeitung oder zum Ver‐
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     brauch bestimmt sind (z. B. Zuchttiere, Milchvieh, Legehennen).

     Tiere des Anlagevermögens sind sowohl zur Nutzung im Betrieb als auch zur Verwendung als Schlachtvieh bestimmt.
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     Absetzung für Abnutzung
b)
     und Sonderabschreibungen

     AfA nach § 7 EStG und Sonderabschreibungen können erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung entsprechend der betriebsge‐
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     wöhnlichen Nutzungsdauer des Tieres vorgenommen werden. Dasselbe gilt für die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG (R
     40 Abs. 4 EStR).

     Bemessungsgrundlage und Volumen für AfA nach § 7 EStG und Sonderabschreibungen sind die Differenz zwischen den An‐
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     schaffungs- oder Herstellungskosten und dem Schlachtwert. Schlachtwert ist der Veräußerungserlös, der bei vorsichtiger Beur‐
     teilung nach Beendigung der Nutzung erzielbar sein wird (BFH vom 4. Juni 1992, a. a. O., und vom 1. Oktober 1992, a. a. O.).
     Der Schlachtwert kann betriebsindividuell, mit Wertansätzen aus vergleichbaren Musterbetrieben oder mit den Richtwerten lt.
     Spalte 4/5 der Anlage ermittelt werden.

     Bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur
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     Höhe des Schlachtwerts abzusetzen (BFH vom 15. Februar 2001, BStBl II S. 549). Die Berücksichtigung eines Schlachtwerts
     braucht bei Tieren, die in Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, die vor dem 1. Juli 2002 enden, nicht vor‐
     genommen zu werden.

c) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

     Bei der Bemessung der AfA nach § 7 EStG kann folgende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden:
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                                                                                                                                  5
     Zuchthengste                                                                                                                 Jah‐
                                                                                                                                  re

                                                                                                                                  10
     Zuchtstuten                                                                                                                  Jah‐
                                                                                                                                  re

                                                                                                                                  3
     Zuchtbullen                                                                                                                  Jah‐
                                                                                                                                  re

                                                                                                                                  3
     Milchkühe                                                                                                                    Jah‐
                                                                                                                                  re

                                                                                                                                  5
     übrige Kühe                                                                                                                  Jah‐
                                                                                                                                  re

                                                                                                                                  2
     Zuchteber und -sauen                                                                                                         Jah‐
                                                                                                                                  re

     Zuchtböcke und -schafe
42

3
                                                                                                                                Jah‐
                                                                                                                                re

                                                                                                                                1,33
     Legehennen                                                                                                                 Jah‐
                                                                                                                                re

                                                                                                                                10
     Damtiere                                                                                                                   Jah‐
                                                                                                                                re

d) Gruppenwert beim Anlagevermögen

     Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG und Sonderabschreibungen können nur bei Einzelbewertung (Rn. 11-13) in Anspruch
27
     genommen werden. Den Gruppenwerten in Spalte 6/7 der Anlage liegt die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG zugrunde.

     Bei der Gruppenbewertung mit Richtwerten (Rn. 18) ist der Wert aus Spalte 6/7 der Anlage anzusetzen. Dieser ist das Mittel
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     zwischen dem Richtwert für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Spalte 2/3 der Anlage) und dem Richtwert für den
     Schlachtwert (Spalte 4/5 der Anlage). Bei den betriebsindividuell ermittelten oder aus vergleichbaren Musterbetrieben abgeleite‐
     ten Gruppenwerten ist entsprechend zu verfahren.




  7. Umlaufvermögen
29Zum Umlaufvermögen gehören die Tiere, die zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch im Betrieb bestimmt sind (z.
B. Masttiere). Sie sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu be‐
werten; für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 enden, kommt der Ansatz des niedrigeren Teilwerts nur in Betracht,
wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Es gelten die dargestellten Bewertungsgrundsätze (vgl. Rn. 10-20).


  8. Anwendung

a) Sachlicher Geltungsbereich

     Die vorstehenden Regelungen gelten für alle land- und forstwirtschaftlich tätigen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Sie
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     gelten auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen.

     Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Regelungen sinngemäß anzuwenden (R 125a EStR).

b) Zeitlicher Geltungsbereich

     Die vorstehenden Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1994 enden. Sie können auch für frühe‐
31
     re Wirtschaftsjahre angewendet werden. Bilanzänderungen sind im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zulässig (BMF-Schrei‐
     ben vom 18. Mai 2000, BStBl I S. 587, und vom 23. März 2001, BStBl I S. 244). Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden
     Wirtschaftsjahr ist eine Bilanzberichtigung auch dann vorzunehmen, wenn die Veranlagung für das Erstjahr bereits bestands‐
     kräftig geworden ist (BFH vom 12. November 1992, BStBl 1993 II S. 392).



Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 22. Februar 1995 (BStBl I S. 179).



                                                              Im Auftrag

                                                            Dr. M i s e r a
43

BStbl Seite 868
Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                           Bonn, 21. November 2001

IV C 4 - S 2284 - 98/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Pauschale Kilometersätze
-bei der Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen geh- und stehbehinderter,
außergewöhnlich gehbehinderter, blinder und hilfloser Menschen
als außergewöhnliche Belastung;
-bei der Berücksichtigung von Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Menschen in
vollstationärer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung

BMF-Schreiben vom 29. April 1996 (BStBl I S. 446), vom 8. März 1999 (BStBl I S. 432)
und vom 12. April 2001 (BStBl I S. 262)




Das BMF-Schreiben vom 29. April 1996 (BStBl I S. 446), geändert durch das BMF-Schreiben vom 12. April 2001 (BStBl I S. 262), ist
vom 1. Januar 2002 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass der in Nr. 3 genannte Betrag von "0,58 DM/km" durch den Betrag von
"0,30 Euro/km" ersetzt wird.

Das BMF-Schreiben vom 8. März 1999 (BStBl I S. 432), geändert durch das BMF-Schreiben vom 12. April 2001 (BStBl I S. 262), gilt
vom 1. Januar 2002 an mit der Maßgabe, dass der unter III. genannte Betrag von "0,58 DM" durch den Betrag von "0,30 Euro" er‐
setzt wird.



                                                            Im Auftrag

                                                          Gierlich


Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                           Bonn, 26. November 2001

IV C 3 - S 2211 - 53/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Bundesamt für Finanzen


Vertretungen der Länder
beim Bund

Abziehbarkeit von Erhaltungsaufwendungen bei zunächst vermieteter
und später selbst genutzter Wohnung;
Anwendung des BFH-Urteils vom 10. Oktober 2000 - IX R 15/96 (BStBl 2001 II S. 787)

Sitzung ESt VIII/01 vom 14. bis 16. November 2001 (TOP 2)

Mit Urteil vom 10. Oktober 2000 - IX R 15/96 - hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Erhaltungsmaßnah‐
men, die der Steuerpflichtige noch während der Vermietungszeit an einem anschließend selbst genutzten Gebäude durchführt, - un‐
abhängig vom Zahlungszeitpunkt - grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuzie‐
hen sind. Für die Frage, ob Aufwendungen der Vermietungszeit oder der Selbstnutzung zuzurechnen sind, kommt es nicht auf die
44

Zweckbestimmung des Erhaltungsaufwands an. Bei den während der Vermietungszeit durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen ist
vielmehr typisierend anzunehmen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Ur‐
teils mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige noch während der Vermietungszeit an einem anschließend
selbst genutzten Gebäude durchführt, dürfen ausnahmsweise dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Erhal‐
tungsmaßnahmen für die Selbstnutzung bestimmt sind und in die Vermietungszeit vorverlagert werden. Dies kann insbesondere der
Fall sein, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt ist und die Maßnahmen unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs nicht
nur zur Wiederherstellung oder Bewahrung der Mieträume und des Gebäudes erforderlich sind.

                                                           Im Auftrag

                                                         Sarrazin
45

BStbl Seite 869
Finanzverwaltung
  Sa


Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter (FinÄZVO)

Vom 28. September 2001

Auf Grund

      des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geän‐
1.
      dert durch Art. 8 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I 2081),

      des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I
2.
      S. 1102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),

3. des § 4 Abs. 1 der Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StA-DÜV vom 21. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3197),

      des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S.
4.
      269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267),

      des § 14 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert
5.
      durch Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),

      des § 8 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert
6.
      durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),

      des § 5a Abs. 2 des Gesetzes über Bergmanns-
7. prämien in der Fassung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.
      1790),

      des § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert
8.
      durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),

9. des § 20 des Berlinförderungsgesetzes 1990,

      des § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2375), zuletzt geändert
10.
      durch Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),

      des § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Ge‐
11.
      setz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),

      des § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom
12.
      22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436),

      des § 17 Abs. 5 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S.
13.
      1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845),

      des § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt ge‐
14.
      ändert durch Gesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623),

      des § 59 Abs. 3 des Rundfunkgesetzes für das Saarland in der Fassung vom 5. August 1996 (Amtsbl. S. 913), zuletzt geändert
15.
      durch Gesetz vom 26. November 1997 (Amtsbl. 1998 S. 102),

      des § 28h Sozialgesetzbuch IV - Gemeinsame Vorschriften zur Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S.
16.
      3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600),

zu 5. bis 8. jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung sowie § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,

zu 9. bis 13. jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,

zu 14. in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,

zu 1. bis 14. jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Ministers für Finanzen vom 22. Oktober 1985
(Amtsbl. S. 1057),

wird verordnet

und

auf Grund des § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung wird hinsichtlich der §§ 1 und 2 bestimmt:

Inhaltsübersicht
46

§ 1 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Übertragene Zuständigkeiten,
eingeschränkte Aufgaben

§ 3 In-Kraft-Treten




                                                               §1

                                       Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter ergeben sich aus




                                                               §2

                                                   Übertragene Zuständigkeiten,
                                                    eingeschränkte Aufgaben
47

(1) Die Zuständigkeit des Finanzamtes Saarbrücken Mainzer Straße wird für den Bereich des Finanzamtsbezirkes auf die in der
48

(2) Einzelnen Finanzämtern werden nach Maßgabe der
49

§3

In-Kraft-Treten
50

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