BStbl Nr. 19 2001

Bundessteuerblatt Nr. 19 aus 2001

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BStbl Seite 889
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                              Bonn, 3. Dezember 2001

IV D 1 - S 7329 - 64/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2001
                                                                            *)
(1) Gemäß § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2001 wie folgt festgesetzt:




(2) Andere Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen. Davon ausgenommen sind die nationalen Währungseinhei‐
ten der EU-Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben. Allgemeine Hinweise zur Einführung des Euro ab 1. Januar 1999 enthal‐
ten die BMF-Schreiben zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen für die Monate Januar bis Juni 1999 (zuletzt BMF-Schreiben vom
1. Juli 1999 - IV D 2 - S 7329 - 17/99 -, BStBl I S. 652).

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de/
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse-.478.htm) zum Download bereit.

                                                               Im Auftrag

                                                             Christmann

*) Angaben ab 2001 ohne Griechenland. Unwiderruflicher Euro-Umrechnungskurs ab 1. 1. 2001 1 EUR = 340,750 GRD.
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BStbl Seite 890
Wohnungsbau-Prämiengesetz
Bekanntmachung
des Vordruckmusters für die Mitteilung nach § 4a Abs. 4 WoPG
über zurückzufordernde Prämien

Nach § 4a Abs. 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (Bundesgesetz‐
blatt I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I
S. 1790), hat die Bausparkasse unverzüglich das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten zu unterrichten, wenn ihre Prämien‐
rückforderung beim Prämienberechtigten erfolglos bleibt. Das Vordruckmuster für diese Mitteilung wird hiermit bekannt gemacht.
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Der
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Bonn, 26. November 2001IV C 5 - S 1961 - 35/01

                                                 Bundesministerium der Finanzen
                                                           Im Auftrag

                                                         Sarrazin
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BStbl Seite 893
Wohnungsbau-Prämiengesetz
Bekanntmachung
des Vordruckmusters für die Sammelliste für Wohnungsbauprämien

Nach § 4b Abs. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (Bundesgesetz‐
blatt I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I
S. 1790), hat das Unternehmen den Antrag auf Wohnungsbauprämie für Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG
an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten. Nach Abschnitt 13 Abs. 1 Satz 2 der Wohnungsbau-Prämien‐
richtlinien 1996 kann das Unternehmen die Anträge zur Vereinfachung des Verfahrens in einer Sammelliste zusammenfassen. Das
Vordruckmuster dieser Sammelliste wird hiermit bekannt gemacht.
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Der




Bonn, 26. November 2001IV C 5 - S 1961 - 34/01

                                                 Bundesministerium der Finanzen
                                                           Im Auftrag
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