BStbl Nr. 19 2001
Bundessteuerblatt Nr. 19 aus 2001
BStbl Seite 889
Umsatzsteuer
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 3. Dezember 2001
IV D 1 - S 7329 - 64/01
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2001
*)
(1) Gemäß § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2001 wie folgt festgesetzt:
(2) Andere Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen. Davon ausgenommen sind die nationalen Währungseinhei‐
ten der EU-Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben. Allgemeine Hinweise zur Einführung des Euro ab 1. Januar 1999 enthal‐
ten die BMF-Schreiben zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen für die Monate Januar bis Juni 1999 (zuletzt BMF-Schreiben vom
1. Juli 1999 - IV D 2 - S 7329 - 17/99 -, BStBl I S. 652).
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de/
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse-.478.htm) zum Download bereit.
Im Auftrag
Christmann
*) Angaben ab 2001 ohne Griechenland. Unwiderruflicher Euro-Umrechnungskurs ab 1. 1. 2001 1 EUR = 340,750 GRD.
BStbl Seite 890 Wohnungsbau-Prämiengesetz Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Mitteilung nach § 4a Abs. 4 WoPG über zurückzufordernde Prämien Nach § 4a Abs. 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (Bundesgesetz‐ blatt I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I S. 1790), hat die Bausparkasse unverzüglich das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten zu unterrichten, wenn ihre Prämien‐ rückforderung beim Prämienberechtigten erfolglos bleibt. Das Vordruckmuster für diese Mitteilung wird hiermit bekannt gemacht.
Der
Bonn, 26. November 2001IV C 5 - S 1961 - 35/01
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Sarrazin
BStbl Seite 893 Wohnungsbau-Prämiengesetz Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Sammelliste für Wohnungsbauprämien Nach § 4b Abs. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (Bundesgesetz‐ blatt I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I S. 1790), hat das Unternehmen den Antrag auf Wohnungsbauprämie für Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten. Nach Abschnitt 13 Abs. 1 Satz 2 der Wohnungsbau-Prämien‐ richtlinien 1996 kann das Unternehmen die Anträge zur Vereinfachung des Verfahrens in einer Sammelliste zusammenfassen. Das Vordruckmuster dieser Sammelliste wird hiermit bekannt gemacht.
Der
Bonn, 26. November 2001IV C 5 - S 1961 - 34/01
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag