BStbl Nr. S1 2004

Bundessteuerblatt Nr. S1 aus 2004

/ 85
PDF herunterladen
Für Zwecke der Belastungsberechnung ist nicht zu beanstanden, wenn Wirtschaftsgüter, die einem von der ausländi‐
          schen Gesellschaft unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhaltenen "qualifizierten Geschäftsbe‐
          trieb" (Tz. 8.1.4.2) des Handels, der Dienstleistungserbringung oder der Vermietung oder Verpachtung von beweglichen
8.3.2.6
          Sachen dienen, nach Vorschriften des ausländischen Steuerrechts bewertet worden sind, die den allgemeinen deut‐
          schen Gewinnermittlungsvorschriften entsprechen und im Ausland allgemein der dortigen Besteuerung zugrunde gelegt
          werden. Dies darf nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis bei der Belastungsberechnung führen.



          Niedrige Besteuerung bei gemischten Einkünften

          Bei ausländischen Gesellschaften mit gemischten Einkünften gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Für
          eine Belastungsberechnung sind die Steuern der ausländischen Staaten zu ermitteln, die auf die Einkünfte aus passi‐
          vem Erwerb entfallen. Bei der dazu notwendigen Aufteilung der Steuern ist folgendermaßen zu verfahren:


               Sind im Ausland bestimmte Einkünfte freigestellt, begünstigt oder erhöht besteuert worden, so ist hinsichtlich dieser
8.3.3     1. Einkünfte die ausländische Steuer mit dem Betrag anzusetzen, der unter Berücksichtigung dieser Vorteile/Nachteile
               tatsächlich auf sie entfällt.



          2. Für die verbleibenden Einkünfte ist die Reststeuer anteilig zu berücksichtigen.


          Bei der Aufteilung sind die Einkünfte aus aktiver Tätigkeit und aus passivem Erwerb in der Höhe zu berücksichtigen, in
          der sie der Besteuerung im Ausland zugrunde liegen.



                                                                           §9
                                                       Freigrenze bei gemischten Einkünften



           Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte, für die eine        gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft betragen, vorausge‐
           ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer            setzt, dass die bei einer Gesellschaft oder bei einem Steuer‐
           Ansatz zu lassen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Brutto‐          pflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge ins‐
           erträge nicht mehr als 10 vom Hundert der                            gesamt 62000 Euro nicht übersteigen.




9.        Freigrenze bei gemischten Einkünften



          Freigrenze nach dem Bruttoertrag

          Unter Bruttoerträgen sind die Solleinnahmen ohne durchlaufende Posten und ohne eine evtl. gesondert ausgewiesene
9.0.1     Umsatzsteuer zu verstehen. Sie sind aus der Gewinn- und Verlustrechnung der ausländischen Gesellschaft abzuleiten.
          Ermittelt diese ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, ist auf die Isteinnahmen abzustellen. Verdeckte Einlagen lösen keine
          Bruttoerträge aus Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AStG aus (BFH-Urteil vom 1. Juli 1992, BStBl 1993 II
          S. 222).



9.0.2     Absolute Freigrenze von 62000 Euro



          Die absolute Freigrenze des § 9 AStG bezieht sich auf den Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Abs. 1 AStG, der
9.0.2.1   anzusetzen wäre, wenn die Freigrenze nicht bestünde. Dabei sind Zwischeneinkünfte einer nachgeschalteten Zwischen‐
          gesellschaft, die einer ausländischen Gesellschaft nach § 14 AStG zuzurechnen sind, mit zu berücksichtigen.



          Die Freigrenze wird überschritten


               hinsichtlich der Gesellschaft als solcher, falls die Hinzurechnungsbeträge für sämtliche Inlandsbeteiligte den Betrag
9.0.2.2   1.
               von 62000 Euro übersteigen;
41

hinsichtlich eines Inlandsbeteiligten, wenn die Hinzurechnungsbeträge für alle ausländischen Gesellschaften, an
          2. denen er beteiligt ist, den Betrag von 62000 Euro übersteigen. Dies schließt nicht aus, dass andere Inlandsbeteilig‐
              te, die an der Gesellschaft beteiligt sind, die Freigrenze in Anspruch nehmen können.



          Die absolute Freigrenze richtet sich, soweit sie sich auf die Gesellschaft bezieht, nach dem für sie maßgebenden Wirt‐
9.0.2.3   schaftsjahr; soweit sie sich auf einen Inlandsbeteiligten bezieht, richtet sie sich nach dem Veranlagungszeitraum, in dem
          die in Betracht stehenden Hinzurechnungsbeträge anzusetzen sind.



                                                                               § 10
                                                                   Hinzurechnungsbetrag



                                                                                      des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003
           (1) Die nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünfte sind bei               (BGBl. I S. 2676, 2724) in der jeweils geltenden Fassung
           dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich                sinngemäß anzuwenden, sofern dieses Gesetz auf das In‐
           nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländi‐                 vestmentvermögen anwendbar ist. Eine Gewinnermittlung
           schen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem                     entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 des Einkom‐
           diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhoben                      mensteuergesetzes steht einer Gewinnermittlung nach § 4
           worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). Soweit die                 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes gleich. Bei
           abzuziehenden Steuern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ein‐                    mehreren Beteiligten kann das Wahlrecht für die Gesellschaft
           künfte nach Absatz 2 als zugeflossen gelten, noch nicht ent‐               nur einheitlich ausgeübt werden. Steuerliche Vergünstigun‐
           richtet sind, sind sie nur in den Jahren, in denen sie entrichtet          gen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Be‐
           werden, von den nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünften               stehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen
           abzusetzen. Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfällt die              Betriebsstätte anknüpfen, die Vorschriften des § 8b Abs. 1
           Hinzurechnung.                                                             und 2 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die Vorschriften
                                                                                      des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in der Fassung der
                                                                                      Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 564), zuletzt
           (2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften im
                                                                                      geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. Dezember
           Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
                                                                                      1981 (BGBl. I S. 1523), bleiben unberücksichtigt. Verluste, die
           und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirt‐
                                                                                      bei Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Ge‐
           schaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflos‐
                                                                                      sellschaft Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender
           sen. Gehören Anteile an der ausländischen Gesellschaft zu
                                                                                      Anwendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes, so‐
           einem Betriebsvermögen, so gehört der Hinzurechnungsbe‐
                                                                                      weit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte
           trag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und
                                                                                      übersteigen, abgezogen werden. Soweit sich durch den Ab‐
           Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit und erhöht den
                                                                                      zug der Steuern nach Absatz 1 ein negativer Betrag ergibt,
           nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermit‐
                                                                                      erhöht sich der Verlust im Sinne des Satzes 5.
           telten Gewinn des Betriebs für das Wirtschaftsjahr, das nach
           dem Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der auslän‐
           dischen Gesellschaft endet. Auf den Hinzurechnungsbetrag                   (4) Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die ausländische
           sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d des Einkommensteuerge‐                  Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, dürfen nur solche Be‐
           setzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht                triebsausgaben abgezogen werden, die mit diesen Einkünften
           anzuwenden.                                                                in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.



           (3) Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Ein‐                   (5) (weggefallen)
           künfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften
           des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; für die Ermittlung
                                                                                      (6) (weggefallen)
           der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen oder aus‐
           ländischen Investmentvermögen sind die Vorschriften
                                                                                      (7) (weggefallen)




10.       Hinzurechnungsbetrag



10.0      Übersicht
42

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der §§ 7 bis 12 und 14 AStG sind


                die gesamten Einkünfte der Zwischengesellschaft aus passivem Erwerb (abzüglich Steuern) zu ermitteln; Verluste
           1.
                sind abzuziehen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 AStG);



10.0.1     2. die nach § 12 AStG anrechenbaren Steuern zu ermitteln;



                die sich daraus ergebenden Beträge auf die einzelnen Inlandsbeteiligten (Hinzurechnungsverpflichteten) aufzutei‐
           3.
                len.


           Zur Berücksichtigung von Einkünften, die nach § 14 AStG anzusetzen sind, vgl. Tz. 14.



10.0.2     Die Einzelschritte bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 12 und 14 AStG ergeben
Anlage 3 sich aus den Berechnungsübersichten in Anlage 3.



           Über die für die Anwendung der §§ 7 bis 12 und 14 AStG wesentlichen Rechtsfolgen ist durch einheitliche und geson‐
10.0.3
           derte Feststellung nach § 18 AStG zu entscheiden (vgl. hierzu Tz. 18).



10.1       Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags



10.1.1     Ermittlung der Einkünfte aus passivem Erwerb



           Für die Hinzurechnungsbesteuerung sind die gesamten Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft zu ermitteln,
           die aus passivem Erwerb stammen. Für die Ermittlung der Einkünfte gelten die Vorschriften des deutschen Steuerrechts
           entsprechend (§ 10 Abs. 3 AStG). Dabei ist § 8a KStG nicht anzuwenden. Auf die Ermittlung der dem Hinzurechnungs‐
           betrag zugrunde liegenden Einkünfte findet § 1 AStG keine Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1988, BStBl II S.
10.1.1.1
           868). Soweit aus Geschäftsbeziehungen zu der ausländischen Zwischengesellschaft beim Inlandsbeteiligten eine Ein‐
           kunftsberichtigung nach § 1 AStG erfolgt, ist bei der Ermittlung der Einkünfte der Zwischengesellschaft eine entspre‐
           chende Gegenberichtigung vorzunehmen (vgl. Tz. 1.5.2 des BMF-Schreibens vom 23. Februar 1983, BStBl I S. 218; be‐
           stätigt durch das BFH-Urteil vom 19. März 2002, BStBl II S. 644).



           Entspricht die ausländische Gesellschaft nach Rechtsform und Betätigung den in § 8 Abs. 2 KStG genannten Steuer‐
           pflichtigen, so sind die gesamten Einkünfte grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Betreibt die
10.1.1.2   Gesellschaft nur Vermögensverwaltung und werden die Anteile an der Gesellschaft im Privatvermögen gehalten, sind
           die Zwischeneinkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln. Unter diesen Voraussetzungen löst der Gewinn aus ei‐
           ner Grundstücksveräußerung keine Zwischeneinkünfte aus (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1998, BStBl II S. 468).



           Ist ein Steuerinländer an mehreren ausländischen Zwischengesellschaften unmittelbar beteiligt, so dürfen Verluste einer
           Zwischengesellschaft nicht mit positiven Hinzurechnungsbeträgen einer anderen Zwischengesellschaft ausgeglichen
10.1.1.3
           werden (Folge aus § 10 Abs. 1 Satz 3 AStG). Zum Ausgleich von Verlusten nachgeschalteter Gesellschaften oder Zwi‐
           schengesellschaften mit positiven Einkünften der Obergesellschaft wird auf Tz. 14.1.6 und 14.1.7 hingewiesen.



           Werden die Einkünfte aus passivem Erwerb zunächst in ausländischer Währung ermittelt (vgl. Tz. 10.3.2.3), sind sie
           nach dem Kurs zu dem Zeitpunkt umzurechnen, an dem der Hinzurechnungsbetrag als zugeflossen gilt. Ist ein Kurs zu
           diesem Zeitpunkt nicht festzustellen, so ist von der amtlichen Kursfeststellung für den Zeitpunkt, der dem Ablauf des
           maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft am nächsten liegt, auszugehen. Es ist nicht zu bean‐
10.1.1.4   standen, wenn für die Umrechnung ein Jahresdurchschnittskurs zugrunde gelegt wird. Der für die Umrechnung gewählte
           Kurs ist für alle bei der Anwendung der §§ 7 bis 11 und 14 AStG zu berücksichtigenden und in ausländischer Währung
           angefallenen Beträge zu beachten. Dabei gelten jedoch für den Abzug der ausländischen Steuern die für § 34c Abs. 1
           EStG und § 26 Abs. 1 KStG entwickelten Grundsätze. Die einmal gewählte Methode der Umrechnung soll nicht ohne
           hinreichenden Grund geändert werden.
43

10.1.2     Abzug von Steuern



           Nach § 10 Abs. 1 AStG können abgezogen werden


           1. die von den Einkünften der ausländischen Gesellschaft erhobenen Steuern;



                die von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhobenen Steuern, Abschn. 102 Abs. 1 VStR 1995
           2.
                gilt entsprechend.

10.1.2.1
           Freiwillige Steuerzahlungen sind nicht zu berücksichtigen.

           Steuern, die auf Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne von § 10 Abs. 7 AStG entfallen, sind entspre‐
           chend der verminderten Berücksichtigung dieser Einkünfte bei der Hinzurechnung nur zu einem Anteil von 60 v. H. ab‐
           zuziehen (zur zeitlichen Anwendung dieses Satzes siehe den Einleitungssatz zu Tz. 10.5).

           Abzugsfähig sind neben den Steuern im Quellenstaat der Einkünfte - einschließlich deutscher Quellensteuer - auch die
           Steuern des Sitzstaats und von Drittstaaten; Tz. 8.3.1.2 gilt entsprechend.



           Hat die Gesellschaft gemischte Einkünfte, so ist der Teil der ausländischen Ertrag- und Vermögensteuern abzuziehen,
           der auf die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünfte bzw. das diesen Einkünften zugrunde liegende
10.1.2.2   Vermögen entfällt. Die Ertragsteuern sind hierbei in entsprechender Anwendung der Tz. 8.3.3 aufzuteilen. Es ist nicht zu
           beanstanden, wenn das sich dabei ergebende Verhältnis auch bei der Aufteilung der Vermögensteuern zugrunde gelegt
           wird.



           Betriebsausgaben

           Nach § 10 Abs. 4 AStG dürfen bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte nur die mit diesen in wirtschaftlichem Zusam‐
           menhang stehenden Betriebsausgaben abgezogen werden. Dazu gehören nicht die für das Aufstellen der Hinzurech‐
10.1.3     nungsbilanz (Tz. 10.3.2.1) anfallenden Aufwendungen (BFH-Urteil vom 15. März 1995, BStBl II S. 502).

           Teilwertabschreibungen auf Anteile an anderen Gesellschaften sind bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte nur ab‐
           zugsfähig, soweit die Wertminderung nachweislich auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die der Erzie‐
           lung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter dienen (vgl. Tz. 8.1.9).



10.3       Gewinnermittlung bei reinen Zwischengesellschaften



10.3.1     Gewinnermittlungsarten



           Außerhalb des Bereichs vermögensverwaltender Zwischengesellschaften (vgl. Tz. 10.1.1.2) können die der Hinzurech‐
           nung unterliegenden Gewinne nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AStG ermittelt werden durch


           1. einen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG oder

10.3.1.1
           2. eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.


           Das Wahlrecht ist bis zur Abgabe der Erklärung für die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 18 AStG auszuü‐
           ben. Üben die Inlandsbeteiligten das Wahlrecht nicht oder nicht einheitlich aus, so sind die Gewinne durch Betriebsver‐
           mögensvergleich zu ermitteln.



           Bei einer Änderung der Gewinnermittlungsart ist R 17 Abs. 1 und 2 EStR 2003 entsprechend anzuwenden. Eine Ände‐
10.3.1.2
           rung darf nicht willkürlich vorgenommen werden.
44

Werden Zwischeneinkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so ist ein Zufluss an die ausländische Zwischengesellschaft
           stets anzunehmen, wenn ein Beteiligter, eine diesem nahe stehende Person oder - im Interesse dieser Personen - ein
10.3.1.3
           Dritter der Gesellschaft Beträge gutschreibt oder die Beträge in anderer Weise verfügbar sind. Weitergehende Bestim‐
           mungen bleiben unberührt.



10.3.2     Ermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG



           Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG sind durch eine für alle In‐
           landsbeteiligten maßgebende "Hinzurechnungsbilanz" zu ermitteln. Ihr ist das gesamte Vermögen der ausländischen
10.3.2.1   Gesellschaft zugrunde zu legen, auch wenn nicht alle Anteile oder Stimmrechte Inländern zuzurechnen sind. Die Hinzu‐
           rechnungsbilanz kann nach Maßgabe der nach deutschem Steuerrecht zu beachtenden Bilanzierungsvorschriften aus
           der Bilanz der ausländischen Gesellschaft abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 60 EStDV entsprechend.



           Für die Hinzurechnungsbilanz gelten die deutschen Grundsätze auch dann, wenn das ausländische Recht abweichende
           Bilanzansätze zulässt. Der Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs ist auch dann zu wahren, wenn die ausländische
10.3.2.2
           Zwischengesellschaft bei ihrer eigenen Bilanzierung nicht daran gebunden ist oder während einzelner Jahre keine Hin‐
           zurechnungen vorzunehmen sind.



           Die Hinzurechnungsbilanz kann in derjenigen Währung erstellt werden, in der die Bücher der ausländischen Gesell‐
10.3.2.3
           schaft geführt werden. Ist dies eine ausländische Währung, so gilt für die Umrechnung Tz. 10.1.1.4.



           Unterliegen die Einkünfte aus einem von der ausländischen Gesellschaft unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftli‐
           chen Verkehr unterhaltenen "qualifizierten Geschäftsbetrieb" (vgl. Tz. 8.1.4.2) des Handels, der Dienstleistungserbrin‐
           gung oder der Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen der Gewinnermittlung, so kann zugelassen wer‐
           den, dass Vorschriften des ausländischen Steuerrechts zugrunde gelegt werden, die den allgemeinen deutschen Gewin‐
           nermittlungsvorschriften entsprechen und im Sitzstaat allgemein der dortigen Besteuerung zugrunde gelegt werden.
10.3.2.4
           Dies darf nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. Würde die Anwendung des ausländischen Steu‐
           errechts dazu führen, dass der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Zwischeneinkünfte nach Tz. 10.3.2.2 wegen
           des Endens der Hinzurechnungsbesteuerung, der Betriebsaufgabe oder ähnlicher Vorgänge aus der Hinzurechnungs‐
           besteuerung herausfallen, so sind sie in dem letzten dafür in Betracht kommenden maßgebenden Wirtschaftsjahr zu
           versteuern.



10.3.3     Eröffnungsbilanz



           Sind im Hinblick auf eine ausländische Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung erstmals gegeben, so
           ist auf den Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs eine "eröffnende Hinzurechnungsbilanz" zu erstellen. Die in ihr an‐
10.3.3.1
           gesetzten Werte gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz enden, als fortgeführte An‐
           schaffungs- oder Herstellungskosten.



           Für die einzelnen Wirtschaftsgüter, die als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:


                Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit ihren ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzu‐
                setzen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1989, BStBl 1990 II S. 113). Bei abnutzbaren Anlagegütern sind diese Beträge
                um die nach § 7 EStG zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung zu vermindern. Ist
           1.
                der Teilwert am Stichtag der Eröffnungsbilanz niedriger, so darf höchstens dieser Wert angesetzt werden, wenn
                eine erhebliche, voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Für immaterielle Anlagegüter darf ein Wert nur
10.3.3.2
                angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden.



                Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens jedoch
           2. mit dem Teilwert am Stichtag der Eröffnungsbilanz anzusetzen, wenn dieser niedriger ist als die Anschaffungs- oder
                Herstellungskosten.
45

Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (siehe auch Abzinsungsregelungen
           3.
                in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).



                Rechnungsabgrenzungsposten sind anzusetzen, soweit Betriebsausgaben vor dem Bilanzstichtag Aufwand und
           4. Betriebseinnahmen vor dem Bilanzstichtag Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz
                sind.



                Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni 1948 vorhanden waren, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem
           5. Wert ausgegangen wird, mit dem die Wirtschaftsgüter in der ersten, nach diesem Zeitpunkt erstellten Bilanz der
                ausländischen Gesellschaft geführt wurden. Dies darf jedoch nicht zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führen.



           Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts sind die Aufwendungen, die die Gesellschaft für den Erwerb des Wirtschafts‐
           guts geleistet hat. Hierbei ist insbesondere Folgendes zu beachten:


                Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, das tauschweise erworben wurde, sind mit dem gemeinen Wert des hin‐
           1. gegebenen Wirtschaftsguts anzusetzen. Ist darüber hinaus ein Wertausgleich gezahlt worden, so erhöhen sich die
                Anschaffungskosten um den Wertausgleich.



                Bei einem unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgut sind die Anschaffungskosten mit dem gemeinen Wert im Zeit‐
           2.
                punkt des unentgeltlichen Erwerbs anzusetzen. Tz. 10.3.3.2 Nr. 1 Satz 4 sowie Tz. 10.3.3.4 bleiben unberührt.


10.3.3.3        Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, das gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Gesellschaft
           3.
                eingebracht wurde, sind in der Regel mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Einbringung anzusetzen.



                Bei Wirtschaftsgütern, die die Gesellschaft im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Teilbe‐
           4. triebs erworben hat, gilt als Anschaffungskosten der Betrag, der bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen (in‐
                ländischen) Unternehmens angesetzt worden ist.



                Bei Wirtschaftsgütern, die gegen Einräumung einer Leibrente erworben sind, stellt der Barwert der Rentenverpflich‐
                tung, ggf. erhöht um eine etwaige Kaufpreiszahlung, die Anschaffungskosten dar. Herstellungskosten eines Wirt‐
           5.
                schaftsguts sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten
                für die Herstellung des Wirtschaftsguts entstanden sind (vgl. R 33 EStR 2003).



           Wurden Wirtschaftsgüter der ausländischen Gesellschaft von einem inländischen Beteiligten oder einer ihm nahe ste‐
           henden Person aus einem Betriebsvermögen übertragen, so ist als Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder als ge‐
           meiner Wert der Betrag zugrunde zu legen, den diese Personen beim Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus ihrem Be‐
           triebsvermögen der Besteuerung zugrunde gelegt haben. Wird dargetan, dass dieser Ansatz unrichtig ist, so kann dies
           berücksichtigt werden, sofern auch der Ansatz bei dem Übertragenden nach den Grundsätzen über die Bilanzberichti‐
           gung noch geändert werden kann (vgl. R 15 EStR 2003). Dies gilt entsprechend
10.3.3.4

                für Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG, die aus einem Privatvermögen auf die ausländische Gesellschaft über‐
           1.
                tragen worden sind;



                für Wirtschaftsgüter, die vor der Übertragung einem inländischen Betriebsvermögen entnommen oder sonst in ein
           2.
                Privatvermögen oder ein ausländisches Betriebsvermögen überführt worden sind.



10.3.4     Einnahmen-Überschussrechnung
46

Werden die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so ist der Gewinn der
           Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Diese Art der Gewinnermittlung kann nur für die Ein‐
10.3.4.1
           künfte aus passivem Erwerb insgesamt gewählt werden. Das gesamte dem passiven Erwerb dienende Vermögen der
           ausländischen Gesellschaft ist als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln.



10.3.4.2   Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG.



10.3.4.3   Der Verlustabzug ist auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zuzulassen.



10.3.5     Verluste



           Von den dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünften können in entsprechender Anwendung des § 10d
           EStG die Verluste anderer maßgeblicher Wirtschaftsjahre aus passivem Erwerb abgezogen werden. Verluste, die bei
           Zwischeneinkünften im Sinne von § 10 Abs. 7 AStG entstanden sind, sind entsprechend der verminderten Berücksichti‐
           gung dieser Einkünfte bei der Hinzurechnung nur zu einem Anteil von 60 v. H. abzuziehen (zur zeitlichen Anwendung
           dieses Satzes siehe den Einleitungssatz zu Tz. 10.5). Der Verlustabzug ist nach Abzug der Steuern, die zu Lasten der
10.3.5.1
           ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen er‐
           hoben worden sind, und vor Anwendung der absoluten Freigrenze des § 9 AStG vorzunehmen.

           In die Verlustermittlung sind die abzugsfähigen Steuern des Verlustjahrs einzubeziehen, soweit sie nicht angerechnet
           worden sind; Hinweis auf Tz. 10.1.1.3.



           Der Verlustvortrag wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem auf das Jahr der Entstehung des Verlustes folgen‐
10.3.5.2
           den Jahr keine Einkünfte aus passivem Erwerb angefallen sind.



           Ein Wechsel der Gesellschafter der ausländischen Gesellschaft berührt die Höhe des abzugsfähigen Verlustrücktrags
10.3.5.3
           bzw. -vortrags bei der Gesellschaft nicht.



10.3.5.4   Zur gesonderten Feststellung negativer Zwischeneinkünfte für Zwecke des Verlustabzugs vgl. Tz. 18.1.2.7.



10.4       Gewinnermittlung bei Gesellschaften mit gemischten Einkünften



           Hat die ausländische Gesellschaft gemischte Einkünfte, so sind die Einkünfte aus passivem Erwerb wie folgt abzugren‐
           zen:


                Vom Gesamtbetrag der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte der Gesellschaft ist die Summe der darin
           1.
10.4.1          enthaltenen Einkünfte aus aktiver Tätigkeit abzuziehen (Gesamtermittlung).



                Abweichend von Nr. 1 können die Einkünfte für sich allein durch eine gesonderte Teilbilanz bzw. Einnahmen-Über‐
           2. schussrechnung ermittelt werden, wenn sie gesondert von den übrigen Einkünften aufgrund der Buchführung der
                Zwischengesellschaft leicht und eindeutig zu erfassen sind (Sonderermittlung).



           Sind aktive Tätigkeiten und passiver Erwerb so eng verbunden (z. B. aktiver und passiver Handel), dass die Einkünfte
10.4.2     aus aktiver Tätigkeit nicht gesondert ausgewiesen werden können, so sind die gesamten Einkünfte nach dem Umsatz
           aufzuteilen, wenn geeignetere Aufteilungsmaßstäbe nicht gegeben sind.



           Bei der Sonderermittlung sowie der Aufteilung der Einkünfte nach Tz. 10.4.2 sind die Beteiligten verpflichtet, auf Verlan‐
10.4.3     gen alle diejenigen Angaben über die aktive Tätigkeit zu machen und alle Nachweise zu erbringen, die zur vollen Erfas‐
           sung und zur Abgrenzung der Einkünfte aus passivem Erwerb notwendig sind.
47

Bezieht eine ausländische Vermögensverwaltungsgesellschaft außer Einkünften aus passivem Erwerb auch
         Bei‐
                     Zinsen, die unter § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG fallen, so sind bei der Gesamtermittlung zunächst die Gesamteinkünf‐
         spie‐ 1.
                     te zu ermitteln und sodann davon die genannten Zinsen, gekürzt um die damit im Zusammenhang stehenden
         le:
                     Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, abzuziehen.



                     Erzielt eine ausländische Gesellschaft Gewinne aus Produktionstätigkeit und daneben davon leicht abzuson‐
                     dernde Einkünfte aus passivem Erwerb, wie Wertpapier- oder Beteiligungserträge, so kann von der Ermittlung
10.4.4          2.
                     der gesamten Einkünfte Abstand genommen werden. Es genügt in diesem Fall die gesonderte Ermittlung der
                     Einkünfte aus passivem Erwerb.



                     Veräußert eine ausländische Gesellschaft Waren im aktiven Handel zu anderen Handelsspannen als im pas‐
                     siven Handel, so ist im Fall der Tz. 10.4.2 für die Ermittlung der Einkünfte aus passivem Erwerb der Gesamt‐
                3.
                     gewinn nach Maßgabe der jeweiligen Umsätze unter Berücksichtigung der Handelsspannen aufzuteilen, es
                     sei denn, die Anwendung einer anderen Methode führt zu einem zutreffenderen Ergebnis.



         Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

         § 10 Abs. 5 bis 7 AStG sind durch Artikel 11 des StVergAbG aufgehoben worden; die nachfolgenden, kursiv ge‐
10.5     druckten Textziffern beziehen sich deshalb auf die Gesetzesfassung, die für Zwischeneinkünfte anzuwenden ist,
         die in Wirtschaftsjahren der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, die in der Zeit vom
         1. Januar 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2002 begonnen haben (§ 21 Abs. 7 Satz 4 und Abs. 11 Satz 2
         AStG).



         Für die Anwendung eines DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sitzstaat der Zwischengesellschaft
10.5.1   wird der Hinzurechnungsbetrag wie eine Gewinnausschüttung behandelt (§ 10 Abs. 5 AStG). Er unterliegt danach
         grundsätzlich uneingeschränkt der deutschen Besteuerung.



         Sieht das DBA für Gewinnausschüttungen, die einer wesentlich beteiligten deutschen Kapitalgesellschaft von einer Ge‐
         sellschaft des anderen Landes zufließen, die Freistellung von der deutschen Steuer vor (DBA-Schachtelprivileg), so ist
         der Hinzurechnungsbetrag nach Maßgabe des im Verhältnis zum Sitzstaat der ausländischen Gesellschaft anzuwen‐
10.5.2
         denden Abkommens freizustellen. Hierbei ist zu beachten, dass viele Abkommen das DBA-Schachtelprivileg auf die
         Ausschüttung von aktiv tätigen Gesellschaften beschränken. Erstreckt sich das DBA-Schachtelprivileg nur auf die Kör‐
         perschaftsteuer, so ist der Hinzurechnungsbetrag nur bei der Gewerbesteuer anzusetzen.



         Sind Anteile an einer ausländischen Zwischengesellschaft nicht dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, sondern einem
10.5.3   unbeschränkt steuerpflichtigen Dritten zuzurechnen (z.B. nach §§ 39, 41 oder 42 AO), so bestimmt sich aus dem Ver‐
         hältnis dieses Dritten zu der Zwischengesellschaft, ob ein DBA-Schachtelprivileg entsprechend anzuwenden ist.



         Bestehen Zweifel, ob ein DBA-Schachtelprivileg nach den Verhältnissen im Sitzstaat der ausländischen Gesellschaft für
10.5.4
         deren Ausschüttungen zu gewähren ist, so sind sie im Auskunftsverfahren, ggf. im Verständigungsverfahren, zu klären.



         Sind in dem Hinzurechnungsbetrag Einkünfte nachgeschalteter Zwischengesellschaften im Sinne des § 14 AStG enthal‐
10.5.5   ten, so gilt dafür die Freistellung nur unter den Einschränkungen des § 14 Abs. 4 AStG, wenn sie auch bei direkter Betei‐
         ligung des Steuerpflichtigen an der Untergesellschaft nach DBA steuerbefreit wären; vgl. hierzu Tz. 14.4.
48

Gehört ein Anteil an einer ausländischen Gesellschaft zum Betriebsvermögen einer in einem DBA-Staat belegenen Be‐
         triebsstätte, so erstreckt sich die nach dem betreffenden DBA zu gewährende Freistellung nach § 10 Abs. 5 AStG auch
         auf den Hinzurechnungsbetrag. Voraussetzung ist, dass der Anteil tatsächlich der Betriebsstätte zuzurechnen ist (vgl.
         BFH-Urteil vom 26. Februar 1992, BStBl II S. 937). Im Verhältnis zur Schweiz ist in solchen Fällen nach Artikel 24 Abs. 1
10.5.6   Nr. 1 Buchstabe a DBA-Schweiz keine Freistellung zu gewähren (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 2002, BStBl II S. 848).

         Handelt es sich bei der Betriebsstätte um eine Kontroll- oder Koordinierungsstelle, so sind die Grundsätze der Tz. 4.4
         der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze (BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, BStBl I S. 1076) entsprechend
         anzuwenden.



10.6     Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter



         Nach § 10 Abs. 6 AStG werden Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter auch bei Vorliegen eines DBA der Be‐
         steuerung unterworfen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Einkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10
10.6.1
         Abs. 6 Satz 2 und denen im Sinne des § 10 Abs. 7 AStG; letztere sind nur in Höhe von 60 v. H. bei der Ermittlung des
         Hinzurechnungsbetrags zu berücksichtigen (Hinweis auf Tz. 10.7).



         Nach § 10 Abs. 6 Satz 2 AStG handelt es sich bei den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter um Einkünfte aus
         passivem Erwerb einer ausländischen Gesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhö‐
         hung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AStG
         genannten Einkünfte, vgl. Tz. 8.1.8 und 8.1.9) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen. Dies sind Einkünfte im Sinne
10.6.2   des § 20 EStG. Dazu zählen u. a. auch Einkünfte aus Finanzierungsleasing (Hinweis auf Tz. 8.1.6.4), soweit es sich
         nicht um eine Vermietungstätigkeit handelt, Factoring, Finanzinnovationen und Termingeschäften, es sei denn, der Steu‐
         erpflichtige weist das Vorliegen einer der Ausnahmen in § 10 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz und Abs. 7 AStG nach. Zu
         den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gehören auch entsprechende Veräußerungsgewinne und -verluste, ebenso
         wie den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter funktional zuzuordnende Nebenerträge, z. B. aus Sicherungsgeschäften.



         Keine Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG aus Kapitalanla‐
         gen der Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen, ausgenommen aus Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6
10.6.3   KWG. Das Gleiche gilt für Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG. Einkünfte, die an sich Kapitalanlagecharakter
         haben, sind Einkünften aus aktiver Tätigkeit zuzuordnen, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
         mit der aktiven Tätigkeit stehen (Hinweis auf Tz. 8.0.2).



         Die Rechtsfolge des § 10 Abs. 6 AStG tritt nur ein, soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanla‐
         gecharakter enthalten sind. Besteht der Hinzurechnungsbetrag sowohl aus Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecha‐
         rakter als auch aus anderen Einkünften, so ist er in einen nach § 10 Abs. 5 AStG freizustellenden und einen nach § 10
         Abs. 6 AStG nicht befreiten Teil aufzuteilen. Hierbei ist nach den Grundsätzen der Tz. 10.4 zu verfahren.
10.6.4
         Haben Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter zum Hinzurechnungsbetrag geführt und wird dieser gemindert, z.
         B. durch einen Verlustabzug nach § 10d EStG oder durch Zurechnung negativer Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlage‐
         charakter von Untergesellschaften, so ist - wenn eine direkte Zuordnung nicht möglich ist - davon auszugehen, dass die
         Minderung anteilig auf die unterschiedlichen Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter entfällt.



         Konzernfinanzierung

         Bei entsprechendem Nachweis sind Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter nach § 10 Abs. 7 AStG nur mit 60 v.
         H. anzusetzen, wenn sie aus der innerkonzernlichen Finanzierung ausländischer Betriebsstätten und konzernzugehöri‐
10.7     ger Gesellschaften stammen, ohne Rücksicht darauf, woher die Mittel kommen. Voraussetzung ist, dass die im Ausland
         befindlichen Betriebsstätten oder Gesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkei‐
         ten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG oder aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AStG fallenden Einkünften beziehen.
         Der nur in Höhe von 60 v. H. anzusetzende Anteil der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10
         Abs. 7 AStG unterliegt auch der Gewerbesteuer.



                                                                     § 11
                                                            Veräußerungsgewinne
49

Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder für die vorangegange‐
                                                                                  nen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre als Hinzu‐
          (1) Gewinne, die die ausländische Gesellschaft aus der Ver‐
                                                                                  rechnungsbetrag (§ 10 Abs. 2) der Einkommensteuer oder
          äußerung der Anteile an einer anderen ausländischen Gesell‐
                                                                                  Körperschaftsteuer unterlegen haben, keine Ausschüttung
          schaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ih‐
                                                                                  dieser Einkünfte erfolgte und der Steuerpflichtige dies nach‐
          res Kapitals erzielt und für die die ausländische Gesellschaft
                                                                                  weist.
          Zwischengesellschaft ist, sind vom Hinzurechnungsbetrag
          auszunehmen, soweit die Einkünfte der anderen Gesellschaft
          oder einer dieser Gesellschaft nachgeordneten Gesellschaft              (2) (weggefallen)
          aus Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 6a für das gleiche

                                                                                  (3) (weggefallen)




11.      Veräußerungsgewinne



         § 11 Abs. 1 AStG ist auf Gewinne der ausländischen Gesellschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer nachge‐
         schalteten Gesellschaft im Sinne des § 14 AStG anzuwenden, die nicht als aktive Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr.
         9 AStG gelten und die damit in die Hinzurechnung fallen (vgl. Tz. 8.1.9). Diese Veräußerungsgewinne sind vom Hinzu‐
         rechnungsbetrag auszunehmen, soweit die nachgeschaltete Gesellschaft oder eine dieser Gesellschaft nachgeordnete
11.1     Gesellschaft Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt hat, die bei dem Steuerpflichtigen für das gleiche Kalender-
         oder Wirtschaftsjahr oder für die vorangegangenen sieben Kalender- oder Wirtschaftsjahre der Hinzurechnungsbesteue‐
         rung unterlegen haben. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Ausschüttung dieser Einkünfte erfolgt ist. Der Steuer‐
         pflichtige hat die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Hinzurechnungsbetrag nachzuweisen. Die Tz. 18.1.5.1 bis
         18.1.5.3 und 18.1.5.5 sind entsprechend anzuwenden.



                                                                           § 12
                                                                   Steueranrechnung



          (1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Ein‐
                                                                                  (3) Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Einkommensteuer‐
          kommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurech‐
                                                                                  gesetzes befreiten Gewinnausschüttungen werden auf Antrag
          nungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die nach § 10
                                                                                  im Veranlagungszeitraum des Anfalls der zugrunde liegenden
          Abs. 1 abziehbar sind. In diesem Fall ist der Hinzurechnungs‐
                                                                                  Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbetrag in entsprechen‐
          betrag um diese Steuern zu erhöhen.
                                                                                  der Anwendung des § 34c Abs. 1 und 2 des Einkommensteu‐
                                                                                  ergesetzes angerechnet oder abgezogen. Dies gilt auch
          (2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1
                                                                                  dann, wenn der Steuerbescheid für diesen Veranlagungszeit‐
          des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6
                                                                                  raum bereits bestandskräftig ist.
          des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.




12.      Steueranrechnung



12.1     Anrechnungsfähige Steuern



         Nach § 12 AStG können alle nicht als Betriebsausgaben zu behandelnden Steuern angerechnet werden, zu denen die
         ausländische Gesellschaft mit den der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünften sowie mit dem diesen
12.1.1
         Einkünften zugrunde liegenden Vermögen herangezogen worden ist. Anrechnungsfähig sind die in Tz. 10.1.2.1 genann‐
         ten Steuern.



         Im Rahmen des § 12 AStG sind auch deutsche Steuern vom Einkommen und Ertrag anzurechnen, die die ausländische
12.1.2   Gesellschaft entrichtet hat (z. B. die von Gewinnausschüttungen deutscher Gesellschaften erhobene Kapitalertragsteu‐
         er).



12.1.3
50

Zur nächsten Seite