BStbl Nr. S1 2004

Bundessteuerblatt Nr. S1 aus 2004

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Sind in dem nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnenden Einkommen nach den §§ 7 ff. AStG steuerpflichtige Ein‐
           künfte enthalten, ist der Bescheid nach § 18 AStG an die Organgesellschaft zu richten (BFH-Urteil vom 29. August 1984,
           BStBl 1985 II S. 119).

           Sind Inlandsbeteiligte über eine in- oder ausländische Personengesellschaft an einer ausländischen Zwischengesell‐
           schaft beteiligt, so sind Zwischeneinkünfte der Personengesellschaft hinzuzurechnen; der Feststellungsbescheid (Hinzu‐
           rechnungsbescheid) ist jedoch an die Inlandsbeteiligten zu richten (BFH-Urteil vom 30. August 1995, BStBl 1996 II S.
           122). Dabei sind in den Feststellungsbescheiden für die Inlandsbeteiligten auch Feststellungen zu § 3 Nr. 41 EStG (Tz.
           18.1.2.2 Nr. 6 und 18.1.2.3 Buchstabe c) und zu § 12 Abs. 3 AStG (Tz. 18.1.2.3 Buchstabe a) zu treffen.



           Die beteiligten Steuerpflichtigen sind verpflichtet, einen im Inland wohnenden gemeinschaftlichen Empfangsbevollmäch‐
18.1.1.3   tigten im Sinne der §§ 179 und 183 AO zu bestellen. Falls ein solcher nicht bestellt ist, kann nach § 183 Abs. 1 Satz 3
           AO verfahren werden.



           Jeder der beteiligten Steuerpflichtigen kann gegen den Feststellungsbescheid einen Rechtsbehelf einlegen (vgl. § 352
           Abs. 1 Nr. 2 AO und § 48 Abs. 2 FGO). Haben die Beteiligten einen Empfangsbevollmächtigten benannt oder wird die
           Beteiligung über eine Personengesellschaft gehalten (§ 7 Abs. 3 AStG), so ist die gegenüber den Beteiligten/Gesell‐
18.1.1.4
           schaftern getroffene gesonderte Feststellung nur nach § 352 Abs. 2 AO (§ 48 Abs. 1 FGO) anfechtbar. Auf die Notwen‐
           digkeit, Beteiligte nach § 360 Abs. 3 AO bzw. § 60 Abs. 3 FGO beizuziehen, wird hingewiesen (vgl. BFH-Urteil vom 28.
           Februar 1990, BStBl II S. 696).



18.1.2     Inhalt der gesonderten Feststellung



           Es sind alle Steuerbemessungsgrundlagen festzustellen, die für das Besteuerungsverfahren des Inlandsbeteiligten selb‐
18.1.2.1   ständig von Bedeutung sein können. Eine besondere Feststellung für die Gewerbesteuer ist nicht erforderlich, soweit
           sich die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuer aus festgestellten Beträgen ergeben.



           Im Bescheid über die gesonderte Feststellung (Hinzurechnungsbescheid) ist festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Febru‐
           ar 1985, BStBl II S. 410),


           1. ob eine Hinzurechnung vorzunehmen ist;



           2. welchen Personen nach § 7 Abs. 1 AStG hinzuzurechnen ist;



18.1.2.2   3. welches die zuzurechnenden Steuerbemessungsgrundlagen für die einzelnen Steuerpflichtigen sind;



           4. für welchen Zeitpunkt die Hinzurechnung nach den §§ 7 bis 12 und 14 AStG begründet ist;



                welchen vorgeschalteten Obergesellschaften Zwischeneinkünfte nachgeschalteter Gesellschaften zuzurechnen
           5.
                sind (ggf. ist ein negativer Zurechnungsbescheid zu erlassen);



           6. ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben (§ 3 Nr. 41 EStG).



           Im Hinzurechnungsbescheid sind nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG u.a. gesondert festzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 17.
           Juli 1985, BStBl 1986 II S. 129, und vom 15. März 1995, BStBl II S. 502):


           a) die nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 6 AStG steuerpflichtigen Einkünfte;
18.1.2.3

           b) die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbaren Steuern/nach § 12 Abs. 1 AStG anzurechnenden Steuern;



           c) die nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Beträge und die Summe der verbleibenden Hinzurechnungsbeträge;
61

d) die nach § 12 Abs. 3 AStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG anrechenbaren Steuern;



                die nach § 12 Abs. 3 AStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG abzuziehenden Steuern. Diese sind zwar bereits bei der Er‐
                mittlung der festzustellenden Einkünfte abzuziehen. Da das Feststellungsjahr der Ausschüttung aber zeitlich nach
                dem Jahr der Feststellung der zugrunde liegenden Einkünfte liegt, muss im Ausschüttungsjahr eine gesonderte
                Feststellung der abzuziehenden Steuern erfolgen. Der entsprechende Feststellungsbescheid ist dann Grundlagen‐
           e)
                bescheid für die Änderung des Feststellungsbescheids, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte angesetzt worden
                sind, die jetzt um die abzuziehenden Steuern zu mindern sind. Im Jahr des Abzugs sind die abzuziehenden Steuern
                dagegen nicht gesondert festzustellen, da der Abzug bereits bei der Ermittlung der festzustellenden steuerpflichti‐
                gen Einkünfte erfolgt;



           f) die nach § 11 Abs. 1 AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmenden Gewinne.



           Im Hinzurechnungsbescheid ist der Hinzurechnungsbetrag nachrichtlich auszuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 15. März
18.1.2.4
           1995, BStBl II S. 502).



           Auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer können im Veranlagungsverfahren auf Antrag die deutschen und ausländi‐
           schen Steuern der Zwischengesellschaft nach § 12 Abs. 1 AStG angerechnet werden; auf die Einkommensteuer können
           darüber hinaus die Steuern von den nach § 3 Nr. 41 EStG befreiten Gewinnausschüttungen angerechnet werden, für die
           kein Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG gestellt wurde (§ 12 Abs. 3 AStG).

18.1.2.5   Die Steuern sind im Veranlagungsverfahren wie eine ausländische Steuer anzurechnen, die vom anzusetzenden Hinzu‐
           rechnungsbetrag erhoben worden ist (§ 12 Abs. 2 und 3 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder § 26 Abs. 1 KStG). Die auf
           den Hinzurechnungsbetrag entfallende deutsche Steuer ist für jeden Hinzurechnungsbetrag als ganzen und getrennt
           von anderen Auslandseinkünften zu ermitteln. Wird der Antrag auf Anrechnung der Steuern im Sinne des § 12 Abs. 1
           AStG gestellt, ist der Hinzurechnungsbetrag um die anzurechnenden Steuern zu erhöhen. Eine Steueranrechnung nach
           § 12 Abs. 3 AStG löst dagegen keine Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags aus.



           Ergibt sich bei einer ausländischen Gesellschaft mit gemischten Einkünften, dass sowohl die relative als auch die abso‐
           lute Freigrenze nach § 9 AStG nicht überschritten wird, so kann gleichwohl bei einem beteiligten Steuerinländer die ab‐
18.1.2.6   solute Freigrenze von 62000 Euro überschritten sein, wenn dieser an mehreren ausländischen Gesellschaften beteiligt
           ist. In diesem Fall soll im Feststellungsbescheid die Anwendung des § 9 AStG vorbehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom
           20. April 1988, BStBl II S. 868). Im Fall des § 7 Abs. 6 Satz 2 AStG ist sinngemäß zu verfahren.



           Erzielt die ausländische Gesellschaft negative Zwischeneinkünfte, so sind die Verluste gesondert festzustellen (§ 10
18.1.2.7   Abs. 3 Satz 5 AStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG). Diese Feststellung erfolgt in einem eigenständigen Verfahren durch das
           Finanzamt, das die Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG feststellt.



           Über Fragen, die die Besteuerung des Inlandsbeteiligten nach den Vorschriften des Einkommen-, Körperschaft- und Ge‐
           werbesteuergesetzes betreffen (§ 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG), ist grundsätzlich nicht im Verfahren nach § 18 AStG, son‐
           dern in dem Besteuerungsverfahren zu entscheiden, in das die festgestellten Besteuerungsgrundlagen nach § 182 Abs.
           1 AO eingehen (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1988, BStBl II S. 868).

           Beispiele sind:


           -
               der Zufluss von Gewinnanteilen (einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen),
18.1.2.8



           -
               die Zugehörigkeit von Anteilen an der ausländischen Gesellschaft zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen,



           -
               der Umfang, in dem Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind (§ 3c Abs. 2 EStG), oder
62

-
               die Feststellung des Gewinnermittlungszeitraums, in den der festgestellte Hinzurechnungsbetrag fällt.



           Dagegen ist über die Summe der geltend gemachten Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 41 EStG und die Summe der ver‐
           bleibenden Hinzurechnungsbeträge im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG zu entscheiden (vgl. Tz. 18.1.2.2 Nr. 6
           und Tz. 18.1.2.3 Buchstabe c).



18.1.3     Maßgebendes Wirtschaftsjahr, Feststellungsjahr, Veranlagungszeitraum



           Die gesonderte Feststellung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG als
           zugeflossen gilt (Feststellungsjahr). Die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft für


                ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr sind für das diesem folgende Kalenderjahr zu erklären
           1.
18.1.3.1        und festzustellen (Beispiel: Wirtschaftsjahr 2002 ist maßgebend für das Feststellungsjahr 2003);



                ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr sind für das Kalenderjahr zu erklären und festzustellen, in dem
           2. das betreffende Wirtschaftsjahr endet (Beispiel: Wirtschaftsjahr 2001/02 ist maßgebend für das Feststellungsjahr
                2002).



           Das Verhältnis zwischen maßgebendem Wirtschaftsjahr, Feststellungsjahr und Veranlagungszeitraum des Steuerpflichti‐
           gen verdeutlicht




18.1.3.2




18.1.4     Nachgeschaltete Zwischengesellschaften



           Nach § 18 AStG werden auch die Besteuerungsgrundlagen einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft (Untergesell‐
18.1.4.1   schaft), deren Zwischeneinkünfte nach § 14 AStG einer anderen ausländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) zuzu‐
           rechnen sind, gesondert festgestellt. Die Tz. 18.1.2.2 ff. gelten entsprechend.



           Einkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft im Sinne des § 14 AStG dürfen nicht in dem Bescheid festge‐
           stellt werden, in dem über die Hinzurechnung von Einkünften der Obergesellschaft bei dem inländischen Anteilseigner
           entschieden wird (Hinzurechnungsbescheid). Vielmehr ist hierüber ein eigenständiger Feststellungsbescheid (Zurech‐
           nungsbescheid) zu erlassen, der Grundlagenbescheid für den Hinzurechnungsbescheid ist (BFH-Urteil vom 18. Juli
           2001, BStBl 2002 II S. 334).
18.1.4.2
           Für jede Untergesellschaft ist eine gesonderte Feststellung durchzuführen. Dabei wird u.a. festgestellt, welche positiven
           oder negativen Zwischeneinkünfte der Obergesellschaft zugerechnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1985, BSt‐
           Bl II S. 410) und, wenn Inländer an der Untergesellschaft auch unmittelbar beteiligt sind, welche positiven Zwischenein‐
           künfte Inländern hinzuzurechnen sind. Beteiligte am Verfahren sind die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden
63

Steuerpflichtigen, die an der Untergesellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind; Tz. 18.1.1.1 bis Tz. 18.1.1.4 gel‐
           ten entsprechend.



18.1.4.3   In den Fällen des § 14 Abs. 3 AStG ist entsprechend zu verfahren.



18.1.5     Steuerfreie Ausschüttungen (§ 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG)



           Gewinnausschüttungen sind steuerfrei, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden,
           oder für die vorausgegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben auslän‐
           dischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 AStG a.F.
           nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist (§ 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG). Dabei kommt es nicht
18.1.5.1   darauf an, ob eine ausländische Gesellschaft neben den Zwischeneinkünften auch ausschüttungsfähige Einkünfte aus
           aktiver Tätigkeit bezogen hat. Für eine zeitliche Zuordnung ist davon auszugehen, dass eine Gewinnausschüttung zu‐
           erst aus dem Hinzurechnungsbetrag gespeist wird, der dem ältesten Jahr im Sinne des § 3 Nr. 41 EStG entstammt, da‐
           nach aus dem Hinzurechnungsbetrag des zweitältesten Jahres usw. Die steuerfreien Gewinnausschüttungen sind mit
           dem Tageskurs im Zeitpunkt der Vereinnahmung umzurechnen.



           Hinzurechnungsbeträge haben der Einkommensteuer unterlegen, wenn sie bei der Ermittlung der Einkünfte angesetzt
18.1.5.2
           worden sind. Eine effektive Belastung mit festgesetzter Einkommensteuer ist nicht erforderlich.



           Die vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweise müssen Angaben zur steuerlichen Erfassung der Hinzurech‐
18.1.5.3
           nungsbeträge (Wohnsitzfinanzamt oder Betriebsfinanzamt, Datum des Steuerbescheids) enthalten.



           Besteht die Ausschüttung in einer verdeckten Gewinnausschüttung, so kann es vorkommen, dass sie in einem Jahr be‐
           zogen wird, in dem wegen der Regelung des § 10 Abs. 2 AStG ein Hinzurechnungsbetrag noch nicht als zugeflossen
           gilt. Die nicht steuerbefreite Dividende ist in diesen Fällen im Zuflussjahr vorläufig nach § 165 AO zu erfassen. Billig‐
18.1.5.4
           keitshalber kann später unter Nachweis der Besteuerung des Hinzurechnungsbetrages die Steuerbefreiung nach § 3 Nr.
           41 Buchstabe a EStG gewährt werden. Entsprechendes gilt für Vorabausschüttungen und für Fälle, in denen es durch
           die Aktivierung des künftigen Gewinnanspruchs zu einer früheren Erfassung der Ausschüttung kommt.



           § 3 Nr. 41 EStG ist auch in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge an‐
18.1.5.5
           wendbar.



18.1.6     Steuerfreie Veräußerungsgewinne (§ 3 Nr. 41 Buchstabe b EStG)



           Veräußerungsgewinne sind steuerfrei, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden,
           oder für die vorausgegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben auslän‐
           dischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 AStG a.F.
           nicht anzuwenden war, der Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil
18.1.6.1   zugeflossen ist (§ 3 Nr. 41 Buchstabe b EStG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine ausländische Gesellschaft ne‐
           ben den Zwischeneinkünften auch Einkünfte aus aktiver Tätigkeit bezogen hat. Für eine zeitliche Zuordnung ist davon
           auszugehen, dass ein Veräußerungsgewinn zuerst aus dem Hinzurechnungsbetrag stammt, der dem ältesten Jahr im
           Sinne des § 3 Nr. 41 EStG entspricht, danach aus dem Hinzurechnungsbetrag des zweitältesten Jahres usw. Der Veräu‐
           ßerungserlös ist ggf. mit dem Tageskurs im Zeitpunkt der Vereinnahmung umzurechnen.



18.1.6.2   Die Tz. 18.1.5.2, 18.1.5.3 und 18.1.5.5 gelten entsprechend.



           Ein Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerfrei, als Hinzurechnungsbeträge noch nicht durch Freistellung von Ge‐
18.1.6.3
           winnausschüttungen derselben Gesellschaft nach § 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG verbraucht sind.



           Feststellung der nach § 12 Abs. 3 AStG zu berücksichtigenden Steuern
18.1.7
64

Die nach § 12 Abs. 3 AStG anzurechnenden oder abzuziehenden Steuern sind für das Jahr festzustellen, in dem die
         nach § 3 Nr. 41 EStG befreite Gewinnausschüttung erfolgt ist. Der Gesamtbetrag der anzurechnenden/abziehbaren
         Steuern ist den Veranlagungszeiträumen zuzuordnen, in denen die zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte als Hinzu‐
         rechnungsbeträge erfasst worden sind (vgl. Beispiel in Tz. 12.3.2).



         Örtlich zuständiges Finanzamt

         Sind an der ausländischen Gesellschaft im Sinne der §§ 7 bis 12 und 14 AStG mehrere Personen beteiligt und halten
18.2     sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig oder bestehen sonst Zweifel über die örtliche
         Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung, so bestimmen die zuständigen Landesfinanzbehörden in
         Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Finanzen das für die Feststellung nach § 18 AStG örtlich zuständige Finanz‐
         amt (vgl. BMF-Schreiben vom 29. April 1997, BStBl I S. 541).



18.3     Erklärung über die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung



         Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweitert beschränkt Steu‐
18.3.1   erpflichtigen ist zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung verpflichtet. Diese Ver‐
         pflichtung kann durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung erfüllt werden.



         Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung erfolgt in der allgemeinen Aufforderung zur Abgabe der Jahressteuererklä‐
18.3.2   rungen. Das zuständige Finanzamt kann ihm bekannte Beteiligte auch besonders zur Abgabe einer Erklärung auffor‐
         dern.



         Im Verfahren über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG sind alle zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
18.3.3
         erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Anträge zu stellen.



                                                                           § 19
                                         Übergangsregelung für die Auflösung von Zwischengesellschaften



                                                                                  Vermögens entspricht. Soweit Satz 1 anzuwenden ist, sind
          (1) Wird eine ausländische Gesellschaft innerhalb von fünf
                                                                                  die gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter jeweils
          Jahren nach dem Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes
                                                                                  um den Vomhundertsatz zu verringern, der dem Verhältnis
          aufgelöst, so kann ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der ge‐
                                                                                  des Unterschieds zwischen dem gemeinen Wert des begüns‐
          mäß § 7 an der Gesellschaft beteiligt ist und der die Beteili‐
                                                                                  tigten Vermögens und dem anteiligen Buchwert der Beteili‐
          gung im Zeitpunkt der Auflösung in seinem Betriebsvermögen
                                                                                  gung zum gemeinen Wert des begünstigten Vermögens ent‐
          führt, ihm zugeteiltes Vermögen, für dessen Erträge die aus‐
                                                                                  spricht. Auf Liquidationsgewinne, die bei einer Auflösung nach
          ländische Gesellschaft Zwischengesellschaft gewesen ist, mit
                                                                                  den Sätzen 1 bis 3 entstehen, sind die §§ 7 bis 14 nicht anzu‐
          Ausnahme von Geld, Guthaben und Forderungen (begünstig‐
                                                                                  wenden.
          tes Vermögen) statt mit dem gemeinen Wert mit dem sich für
          den Zeitpunkt der Auflösung ergebenden anteiligen Buchwert
                                                                                  (2) Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine ausländi‐
          der Beteiligung ansetzen. Der anteilige Buchwert ist der Teil
                                                                                  sche Gesellschaft auf Grund einer Herabsetzung ihres Kapi‐
          des Buchwertes der Beteiligung, der dem Anteil des gemei‐
                                                                                  tals begünstigtes Vermögen unbeschränkt Steuerpflichtigen
          nen Wertes des begünstigten Vermögens am gemeinen Wert
                                                                                  zuteilt und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 er‐
          des insgesamt zugeteilten
                                                                                  füllt sind.




                                                                           § 20
                          Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung



          (1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und der Absätze 2 und 3
          werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe‐
          steuerung nicht berührt.
65

falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft
                                                                                wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistel‐
        (2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines
                                                                                lung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte er‐
        unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwi‐
                                                                                hobenen ausländischen Steuern zu vermeiden.
        scheneinkünfte steuerpflichtig,


                                                                                (3) (weggefallen)




       Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen

       § 20 Abs. 2 AStG ist durch Artikel 11 des StVergAbG geändert worden; die nachfolgend in der Textziffer 20.2 kur‐
20.    siv gedruckten Passagen beziehen sich auf die Gesetzesfassung, die für Zwischeneinkünfte anzuwenden ist,
       die in Wirtschaftsjahren der Betriebsstätte entstanden sind, die in der Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2002
       begonnen haben (§ 21 Abs. 11 Satz 2 AStG).



       Der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG und der Regelung über Familienstiftungen in §
20.1
       15 AStG stehen die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA nicht entgegen.



       § 20 Abs. 2 AStG stellt ausländische Betriebsstätten und Personengesellschaften, die Zwischeneinkünfte erzielen, einer
       ausländischen Gesellschaft gleich (, soweit bei ihnen Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter anfallen). Insoweit wird eine
       Freistellung nach den DBA durch die Anrechnung ausländischer Steuern ersetzt. § 20 Abs. 2 AStG ist danach anzuwen‐
       den, wenn die Betriebsstätte oder Personengesellschaft Einkünfte aus passivem Erwerb (mit Kapitalanlagecharakter) er‐
20.2
       zielt, die Einkünfte einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 v. H. unterliegen und diese aufgrund eines DBA in
       der Bundesrepublik Deutschland freigestellt sind. Soweit die Einkünfte aus Finanzierungstätigkeiten im Sinne des § 10
       Abs. 7 AStG stammen, gilt der Übergang von der Freistellung zur Anrechnung nur für 60 v. H. dieser Einkünfte. Für die
       Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c EStG und § 26 Abs. 1 KStG entsprechend anzuwenden.



                                                                         § 21
                                                             Anwendungsvorschriften



        (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den fol‐                im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 zugrunde liegen, außer
        genden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wie folgt anzu‐                 Ansatz bleibt, für den Erhebungszeitraum,
        wenden:

                                                                                für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sin‐
             für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer             ne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 hinzuzurechnen sind, die in
        1.
             erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972;                        einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Be‐
                                                                                triebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember
                                                                                1993 beginnt. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des
             für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeit‐
        2.                                                                      Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erst‐
             raum 1972;
                                                                                mals anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der
                                                                                unbeschränkten Steuerpflicht auf Veräußerungen im Sinne
        3. (weggefallen)                                                        des § 17 des Einkommensteuergesetzes § 3 Nr. 40 Buchsta‐
                                                                                be c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden wäre. § 7

             für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steu‐           Abs. 6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20.

        4. erschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstan‐             Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals anzuwenden

             den ist.

                                                                                     für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Ver‐
                                                                                1.
        (2) Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt,                 anlagungszeitraum,

        daß die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person
        bereits vor dem 1. Januar 1972 geendet hat.                             2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,



        (3) Soweit in Anwendung des § 10 Abs. 3 Wirtschaftsgüter                für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem
        erstmals zu bewerten sind, sind sie mit den Werten anzuset‐             Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind,
        zen, die sich ergeben würden, wenn seit Übernahme der                   das nach dem 15. August 2001 beginnt. § 12 Abs. 2 in der
66

Wirtschaftsgüter durch die ausländische Gesellschaft die
Vorschriften des deutschen Steuerrechts angewendet wor‐
den wären.

                                                               Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(4) § 13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden,                 (BGBl. I S. 1433) sowie § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9
                                                               und Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 2, 3, 6, 7, § 11, § 12 Abs. 1, § 14
                                                               und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
     für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum
1.                                                             vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals an‐
     1984,
                                                               zuwenden


2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1984.
                                                                    für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Ver‐
                                                               1.
                                                                    anlagungszeitraum,
§ 1 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Satz 2
in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Febru‐
                                                               2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
ar 1992 (BGBl. I S. 297) sind erstmals anzuwenden:


                                                               für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem
     für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer
1.                                                             Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebss‐
     für den Veranlagungszeitraum 1992;
                                                               tätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2000 be‐
                                                               ginnt. § 12 Abs. 3, § 18 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1992.
                                                               des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
                                                               sind erstmals anzuwenden, wenn auf Gewinnausschüttungen

(5) § 18 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume und Erhe‐   § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung

bungszeiträume vor 1985 anzuwenden, wenn die Erklärun‐         des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.

gen noch nicht abgegeben sind.                                 I S. 3858) anwendbar ist. § 8 Abs. 2 in der Fassung des Arti‐
                                                               kels 6 des Gesetzes vom 6. September 1976 (BGBl. I S.
                                                               2641), § 13 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes
(6) Bei der Anwendung der §§ 2 bis 6 für die Zeit nach dem
                                                               vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) sind letztmals anzu‐
31. Dezember 1990 steht der unbeschränkten Steuerpflicht
                                                               wenden
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes die
unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkom‐
mensteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik             für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Ver‐
                                                               1.
in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr.              anlagungszeitraum,

670 des Gesetzblattes) gleich. Die Anwendung der §§ 2 bis 5
wird nicht dadurch berührt, daß die unbeschränkte Steuer‐
                                                               2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
pflicht der natürlichen Personen bereits vor dem 1. Januar
1991 geendet hat.
                                                               für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem
                                                               Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind,
(7) § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4
                                                               das vor dem 1. Januar 2001 beginnt. § 11 in der Fassung
Satz 5 und § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der
                                                               des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993
Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember
                                                               (BGBl. I S. 2310) ist auf Gewinnausschüttungen der Zwi‐
1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals anzuwenden
                                                               schengesellschaft oder auf Gewinne aus der Veräußerung
                                                               der Anteile an der Zwischengesellschaft nicht anzuwenden,

     für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Ver‐    wenn auf die Ausschüttungen oder auf die Gewinne aus der
1.
     anlagungszeitraum,                                        Veräußerung § 8b Abs. 1 oder 2 des Körperschaftsteuerge‐
                                                               setzes

     mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die Gewerbe‐
2. steuer, für die der Teil des Hinzurechnungsbetrags, dem
     Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter




in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober          für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für
                                                               1.
2000 (BGBl. I S. 1433) oder § 3 Nr. 41 des Einkommensteu‐           den Veranlagungszeitraum,
ergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist.
                                                               2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
67

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem
                                                                       Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind,
       (8) § 6 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist erst‐
                                                                       das nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.
       mals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. De‐
       zember 1991 vorgenommen werden.
                                                                       (11) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes
                                                                       vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für den Veran‐
       (9) § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung
                                                                       lagungszeitraum 2003 anzuwenden. § 7 Abs. 6 und 6a, § 8
       des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl.
                                                                       Abs. 1 Nr. 9, §§ 10, 11, 14, 20 Abs. 2 in der Fassung des Arti‐
       I S. 1569) sind erstmals anzuwenden
                                                                       kels 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), § 7
                                                                       Abs. 7, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des
            für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für den     Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S.
       1.
            Veranlagungszeitraum,                                      2840) sind erstmals anzuwenden



       2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,                  für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Ver‐
                                                                       1.
                                                                            anlagungszeitraum,

       für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem
       Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind,       2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
       das nach dem 31. Dezember 1991 beginnt. § 10 Abs. 3 Satz
       1 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden
                                                                       für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Be‐
                                                                       triebsstätte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
            für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für den     Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden
       1.
            Veranlagungszeitraum,                                      sind, das nach dem 31. Dezember 2002 beginnt.



       2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,             (12) § 7 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 4
                                                                       des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676)
                                                                       sind erstmals anzuwenden
       für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem
       Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind,
       das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt.                              für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Ver‐
                                                                       1.
                                                                            anlagungszeitraum,

       (10) § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3
       sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. De‐          für die Gemeindewirtschaftsteuer für den Erhebungszeit‐
                                                                       2.
       zember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals für den Veranla‐              raum,
       gungszeitraum 2002 anzuwenden. § 7 Abs. 6 Satz 2, § 9 und
       § 10 Abs. 6 Satz 1 sind in der Fassung des Artikels 9 des Ge‐
                                                                       für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Be‐
       setzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals
                                                                       triebsstätte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
       anzuwenden
                                                                       Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden
                                                                       sind, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.




      Anwendungsvorschriften

      § 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die ohne diese Befreiungsvorschrift
      dem "Halbeinkünfteverfahren" im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und d EStG i. d. F. des Artikels 3 des
      Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433, BStBl I S. 1428) unterliegen würden (§ 52 Abs. 4c EStG).

      Für Auslandsdividenden ist § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und d EStG i. d. F. des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.
      Oktober 2000 ab Veranlagungszeitraum 2001 erfüllt; § 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG greift bereits ab diesem Jahr.
21.
      Der Hinzurechnungsbetrag unterliegt ab Veranlagungszeitraum 2001 in vollem Umfang der Einkommensbesteuerung,
      die darauf beruhende Gewinnausschüttung ist steuerfrei; die Kürzungsvorschrift nach § 11 AStG a.F. tritt ab Veranla‐
      gungszeitraum 2001 außer Kraft (§ 21 Abs. 7 Satz 4, 7 AStG).

      In den Fällen der übertragenden Zurechnung ist bei Zwischeneinkünften der Untergesellschaft des Jahres 2000, die im
      Jahr 2001 an die Obergesellschaft ausgeschüttet werden und gem. § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG aktive Einkünfte sind, eine
      Kürzung nach § 14 Abs. 2 i. V. m. § 11 AStG a.F. nicht mehr vorzunehmen.
68

Ist der Anteilseigner eine juristische Person, so ist der Systemwechsel grundsätzlich (§ 34 Abs. 1 bzw. 2 KStG) ab Ver‐
anlagungszeitraum 2001 zu beachten. Lediglich bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf Seite des Anteilseigners
findet das neue Recht erst ab Veranlagungszeitraum 2002 Anwendung.

Die besondere Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 KStG greift nicht, da eine ausländische Körperschaft nie dem An‐
rechnungsverfahren (Vierter Teil des KStG a.F.) unterlegen hat (BMF-Schreiben vom 28. April 2003, BStBl I S. 292).



Zur Anwendung der Tz. 10.5, 10.6 und 20.2 Hinweis auf die Einleitungssätze zu diesen Textziffern.
69

Die
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