BStbl Nr. S1 2004
Bundessteuerblatt Nr. S1 aus 2004
Erläuterun‐
gen:
* auch für das Beitrittsgebiet anzuwenden
für die der Teil des Hinzurechnungsbetrags, dem Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10
**
Abs. 6 Satz 3 AStG zugrunde liegen, außer Ansatz bleibt
*** mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 AStG
für VZ/EZ, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell‐
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schaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1991 beginnt (§ 21 Abs. 9 Satz 1 AStG)
für VZ/EZ, für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 AStG hin‐
A2 zuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden
sind, das nach dem 31. Dezember 1991 beginnt (§ 21 Abs. 7 Satz 1 AStG)
für VZ/EZ, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell‐
B1
schaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt (§ 21 Abs. 9 Satz 2 AStG)
für VZ/EZ, für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3
B2 AStG hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte
entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt (§ 21 Abs. 7 Satz 2 AStG)
erstmals anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf Veräuße‐
C1 rungen im Sinne des § 17 EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c EStG anzuwenden wäre (§ 21 Abs. 7 Satz 2
AStG)
für VZ/EZ, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell‐
C2
schaft entstanden sind, das nach dem 15. August 2001 beginnt (§ 21 Abs. 7 Satz 3 AStG)
für VZ/EZ, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell‐
C3 schaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt (§ 21 Abs. 7 Satz
4 AStG)
erstmals anzuwenden, wenn auf Gewinnausschüttungen § 3 Nr. 41 des EStG in der Fassung des UntStFG
C4
anwendbar ist (§ 21 Abs. 7 Satz 5 AStG)
letztmals anzuwenden für VZ/EZ, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschafts‐
C5 jahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2001 beginnt (§ 21 Abs. 7 Satz 6
AStG)
ist auf Gewinnausschüttungen der Zwischengesellschaft oder auf Gewinne aus der Veräußerung der Anteile
an der Zwischengesellschaft nicht anzuwenden, wenn auf die Ausschüttungen oder auf die Gewinne aus der
C6
Veräußerung § 8b Abs. 1 oder 2 des KStG i. d. F. des StSenkG oder § 3 Nr. 41 EStG i. d. F. des UntStFG
anwendbar ist (§ 21 Abs. 7 Satz 7 AStG)
für VZ/EZ, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in ei‐
D1 nem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.
Dezember 2002 beginnt (§ 21 Abs. 11 AStG)
letztmals anzuwenden für VZ/EZ, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte an‐
D2 gefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind,
das bis zum 31. Dezember 2002 begonnen hat (§ 21 Abs. 11 AStG)
für VZ/EZ, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in ei‐
D3 nem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.
Dezember 2003 beginnt (§ 21 Abs. 12 AStG)
StÄndG Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und
1992 Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992) vom 25. Februar 1992
BGBl. I S. 297, BStBl I S. 146
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutsch‐
land im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz) vom 13. September 1993
StandOG
BGBl. I S. 1569, BStBl I S. 774
Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs-
und Steuerbereinigungsgesetz) vom 21. Dezember 1993
StMBG
BGBl. I S. 2310, BStBl 1994 I S. 50
Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996
JStG 1997
BGBl. I S. 2049, BStBl I S. 1523, 1547
Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsge‐
setz) vom 23. Oktober 2000
StSenkG
BGBl. I S. 1433, BStBl I S. 1428, 1459
Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz)
vom 20. Dezember 2001
UntStFG
BGBl. I S. 3858, BStBl 2002 I S. 35
Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbauge‐
setz) vom 16. Mai 2003
StVergAbG
BGBl. I S. 660, BStBl I S. 321
Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Invest‐
In‐ mentmodernisierungsgesetz) vom 15. Dezember 2003
vestmModG
BGBl. I S. 2676, BStBl 2004 I S. 5
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steu‐
ervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003
Korb II
BGBl. I S. 2840, BStBl 2004 I S. 14
Abs. Absatz
Erkl. Steuererklärung
Erw. Erwerbe
EZ Erhebungszeitraum
ltz. Hs. letzter Halbsatz
i. d. F. in der Fassung
i. V. m. in Verbindung mit
u. und
VZ Veranlagungszeitraum
§ 22
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
1) Alle anderen Schweizer Kantone haben auf Postnumerando-Besteuerung umgestellt (Steuerjahr = Bemessungsperiode). *) § 7
Abs. 7 AStG ist hier in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteue‐
rung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) abgedruckt. Diese
Fassung gilt für Zwischeneinkünfte, die in Wirtschaftsjahren der ausländischen Gesellschaft entstanden sind, die nach dem 31. De‐
zember 2003 begonnen haben. § 7 Abs. 7 AStG ist durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der
Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840)
wie folgt gefasst worden: "(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesell‐
schaft Zwischengesellschaft ist, die steuerrechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntma‐
chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S.
3322), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, es sei denn, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen." Diese
Fassung gilt für Zwischeneinkünfte, die in Wirtschaftsjahren der ausländischen Gesellschaft entstanden sind, die nach dem 31. De‐
zember 2002 begonnen haben und vor dem 1. Januar 2004 enden. 2) Für Zwischeneinkünfte, die in Wirtschaftsjahren der ausländi‐
schen Gesellschaft entstanden sind, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben, gilt der Vorrang des Investmentsteuerge‐
setzes (§ 21 Abs. 12 AStG). Danach unterliegen Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, nicht der
Hinzurechnungsbesteuerung, wenn die Einkünfte nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes steuerpflichtig sind. Satz 2
bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Auslandinvestment-Gesetzes das Investmentsteuergesetz tritt. 3) Satz 2
bezieht sich auf die Gesetzesfassung, die für Zwischeneinkünfte anzuwenden ist, die in Wirtschaftsjahren der ausländischen Gesell‐
schaft entstanden sind, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben (§ 21 Abs. 11 AStG). 4) Für Wirtschaftsjahre, die bis ein‐
schließlich 31. Dezember 2002 begonnen haben, ist das Schreiben vom 2. Dezember 1994 (BStBl I Sondernummer 1/1995) anzu‐
wenden. 5) Zur zeitlichen Anwendung vgl. Tz. 21.1. 6) Satz 4 bezieht sich auf die Gesetzesfassung, die für Zwischeneinkünfte anzu‐
wenden ist, die in Wirtschaftsjahren der ausländischen Gesellschaft entstanden sind, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen
haben (§ 21 Abs. 11 AStG).
BStbl Seite 60
und Steuervergünstigungen für juristische Personen - 2003 - Europäischer Raum (einschl. Hoheitsgebiete und abhängige oder assoziierte Gebiete nach EG-Vertrag)
BStbl Seite 64 für juristische Personen - 2003 -