BStbl Nr. 2 2008

Bundessteuerblatt Nr. 2 aus 2008

/ 244
PDF herunterladen
Steuerbescheide und Feststellungsbescheide sind an die Gesellschafter (Mitglieder, Gemeinschafter) zu richten, wenn die
        einzelnen Beteiligten unmittelbar aus dem Steuerschuldverhältnis in Anspruch genommen werden sollen oder ihnen der Ge‐
        genstand der Feststellung zugerechnet wird (vgl. Nrn. 2.5 und 2.6).



2.5 Bescheide über gesonderte und einheitliche Feststellungen



        Bescheide über gesonderte und einheitliche Feststellungen richten sich nicht an die Personengesellschaft als solche, son‐
        dern an die einzelnen Gesellschafter (Mitglieder), die den Gegenstand der Feststellung (z.B. Vermögenswerte als Einheits‐
        wert oder Einkünfte) anteilig zu versteuern haben und denen er deshalb insbesondere bei Feststellungen nach § 180 Abs. 1
        Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2 zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2).

        Es genügt i.d.R., wenn im Bescheidkopf die Personengesellschaft als solche bezeichnet wird (Sammelbezeichnung) und sich
        alle Gesellschafter eindeutig als Betroffene (Inhaltsadressaten) aus dem für die Verteilung der Besteuerungsgrundlagen vor‐
        gesehenen Teil des Bescheids ergeben (BFH-Urteil vom 7.4.1987 - VIII R 259/84 - BStBl II, S. 766). Aus einem kombinierten
2.5.1 positiv- negativen Feststellungsbescheid muss eindeutig hervorgehen, welchen Beteiligten Besteuerungsgrundlagen zuge‐
        rechnet werden und für welche Beteiligte eine Feststellung abgelehnt wird (BFH-Urteil vom 7.4.1987, a.a.O.).

        Der einheitliche Feststellungsbescheid erlangt volle Wirksamkeit, wenn er allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben
        wird. Mit seiner Bekanntgabe an einzelne Feststellungsbeteiligte entfaltet er nur diesen gegenüber Wirksamkeit (BFH-Urteile
        vom 7.4.1987 - VIII R 259/84 - BStBl II, S. 766, vom 25.11.1987 - II R 227/84 - BStBl 1988 II, S. 410, und vom 23.6.1988 - IV
        R 33/86 - BStBl II, S. 979). Eine unterlassene oder unwirksame Bekanntgabe gegenüber einzelnen Feststellungsbeteiligten
        kann noch im Klageverfahren nachgeholt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.5.1983 - IV R 125/82 - BStBl 1984 II, S. 15). Der
        Bescheid ist diesen mit unverändertem Inhalt bekannt zu geben (vgl. Nr. 4.7.1).



        Gemeinsame Empfangsbevollmächtigte

        Alle Feststellungsbeteiligten sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, den an
        sämtliche Gesellschafter (Gemeinschafter) gerichteten Feststellungsbescheid, sonstige Verwaltungsakte und das Feststel‐
        lungsverfahren betreffende Mitteilungen in Empfang zu nehmen (§ 183 Abs. 1 Satz 1). Das Finanzamt kann aber im Einzelfall
        zulassen, dass ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nur durch einen Teil der Feststellungsbeteiligten bestellt wird. In
        diesem Fall ist der Feststellungsbescheid den übrigen Feststellungsbeteiligten einzeln bekannt zu geben.

        Die Empfangsvollmacht nach § 183 Abs. 1 Satz 1 gilt fort auch bei Ausscheiden des Beteiligten aus der Gesellschaft oder bei
        ernstlichen Meinungsverschiedenheiten, bis sie gegenüber dem Finanzamt widerrufen wird (§ 183 Abs. 3).

        Ist kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bestellt, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbe‐
        teiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstandes der Feststellung Berechtigter, z.B. der vertraglich zur Vertretung berufe‐
        ne Geschäftsführer einer Personenhandelsgesellschaft, als Empfangsbevollmächtigter (§ 183 Abs. 1 Satz 2). Bei einer Ge‐
2.5.2
        sellschaft des bürgerlichen Rechts ist nach § 183 Abs. 1 Satz 2 jeder Gesellschafter zur Vertretung der Feststellungsbeteilig‐
        ten und damit zum Empfang von Feststellungsbescheiden berechtigt, sofern sich aus einem dem Finanzamt vorliegenden
        Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt (BFH-Urteil vom 23.6.1988 - IV R 33/86 - BStBl II, S. 979). Die Sonderregelung
        des § 183 Abs. 3 gilt in diesen Fällen nicht.

        In der Liquidationsphase einer Personengesellschaft ist der Liquidator Empfangsbevollmächtigter i.S.d. § 183 Abs. 1 Satz 2.
        Nach Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Liquidation (vgl. Nr. 2.7.1) kann von dieser Bekanntgabemöglichkeit nicht mehr
        Gebrauch gemacht werden (BFH-Urteil vom 26.10.1989 - IV R 23/89 - BStBl 1990 II, S. 333).

        Bei der Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten ist nach § 183 Abs. 1 Satz 5 in dem Feststellungsbescheid stets
        darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt (BFH-Urteile vom
        26.8.1982 - IV R 31/82 - BStBl 1983 II, S. 23, und vom 23.7.1985 - VIII R 315/82 - BStBl 1986 II, S. 123).

        Zur Zustellung an einen Empfangsbevollmächtigten vgl. Nr. 3.3.3.
101

Ist ein Empfangsbevollmächtigter i.S.d. Nr. 2.5.2 nicht vorhanden, kann das Finanzamt die Beteiligten zur Benennung eines
        Empfangsbevollmächtigten auffordern. Die Aufforderung ist an jeden Beteiligten zu richten. Mit der Aufforderung ist gleichzei‐
      tig ein Beteiligter als Empfangsbevollmächtigter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem künftig Verwaltungsak‐
2.5.3 te mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter
        benannt wird (§ 183 Abs. 1 Satz 4). Die Sonderregelung des § 183 Abs. 3 gilt in diesen Fällen nicht.

        Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist § 183 Abs. 1 Satz 5 zu beachten (vgl. Nr. 2.5.2 vorletzter Absatz).



        Einheitswertbescheide an Eheleute, Eltern mit Kindern und Alleinstehende mit Kindern

        Bei der Bekanntgabe eines Bescheides über Einheitswerte des Grundbesitzes an Eheleute, die gemeinsam Eigentümer sind,
        sind die Eheleute einzeln als Beteiligte anzugeben (vgl. Nr. 2.5.1). Haben die Eheleute eine gemeinsame Anschrift und haben
        sie keinen Empfangsbevollmächtigten benannt, kann der Einheitswertbescheid beiden in einer Ausfertigung bekannt gegeben
        werden (§ 183 Abs. 4 i.V.m. § 122 Abs. 7).
2.5.4
        Haben die Eheleute gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 einen Empfangsbevollmächtigten benannt, ist der Bescheid an diesen be‐
        kannt zu geben. Im Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen beide Ehegatten er‐
        folgt.

        In den übrigen Fällen ist der Bescheid an beide Ehegatten getrennt bekannt zu geben.

        Dies gilt für Eheleute mit Kindern und Alleinstehende mit Kindern entsprechend.



        Ausnahmen von der Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigte

        Die in § 183 Abs. 1 zugelassene Vereinfachung darf nicht so weit gehen, dass der Steuerpflichtige in seinen Rechten einge‐
        schränkt wird. Diese Art der Bekanntgabe ist daher gemäß § 183 Abs. 2 unzulässig, soweit


             ein Gesellschafter (Gemeinschafter) im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides bereits ausgeschieden
             und dies dem für den Erlass des Feststellungsbescheides zuständigen Finanzamt bekannt ist oder wegen einer entspre‐
        a)
             chenden Eintragung im Handelsregister als bekannt gelten muss (BFH-Urteil vom 14.12.1978 - IV R 221/75 - BStBl 1979
             II, S. 503);



             die Zusendung eines Feststellungsbescheides an einen Erben erforderlich wird, der nicht in die Gesellschafterstellung
        b)
             des Rechtsvorgängers eintritt (BFH-Urteil vom 23.5.1973 - I R 121/71 - BStBl II, S. 746); vgl. Nr. 2.12;



             die Gesellschaft (Gemeinschaft) im Zeitpunkt der Zusendung des Bescheides nicht mehr besteht (BFH-Urteil vom
        c)
             30.3.1978 - IV R 72/74 - BStBl II, S. 503);

2.5.5

             über das Vermögen der Gesellschaft, aber nicht ihrer Gesellschafter, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. Nr.
        d) 2.9 und BFH-Urteile vom 12.12.1978 - VIII R 10/76 - BStBl 1979 II, S. 440, und vom 21.6.1979 - IV R 131/74 - BStBl II, S.
             780);



        e) zwischen den Gesellschaftern (Gemeinschaftern) erkennbar ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen;



             durch einen Bescheid das Bestehen oder Nichtbestehen einer Gesellschaft (Gemeinschaft) erstmals mit steuerlicher Wir‐
        f)
             kung festgestellt wird und die Gesellschafter noch keinen Empfangsbevollmächtigten i.S.d. § 183 Abs. 1 benannt haben.


        In den Fällen a) und b) ist auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter (Gemeinschafter) bzw. dem Erben, in den übrigen Fäl‐
        len jedem der Gesellschafter (Gemeinschafter) ein Bescheid bekannt zu geben.

        In den Fällen a), c) und e) wirkt eine von den Beteiligten nach § 183 Abs. 1 Satz 1 erteilte Vollmacht bis zum Widerruf fort (§
        183 Abs. 3; vgl. BFH-Urteil vom 7.2.1995 - IX R 3/93 - BStBl II, S. 357). Der Widerruf wird dem Finanzamt gegenüber erst mit
        seinem Zugang wirksam.



2.5.6
102

Soweit nach § 183 Abs. 2 Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich wird, ist grundsätzlich ein verkürzter Feststellungsbescheid
        bekannt zu geben (§ 183 Abs. 2 Satz 2). Bei berechtigtem Interesse ist den Beteiligten allerdings der gesamte Inhalt des
        Feststellungsbescheides mitzuteilen (§ 183 Abs. 2 Satz 3).



2.6 Grundsteuermessbescheide, Grunderwerbsteuerbescheide



        Grundsteuermessbescheide sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie Feststellungsbescheide über Einheitswerte des
2.6.1
        Grundbesitzes (§ 184 Abs. 1); vgl. Nr. 2.4.1 Buchstabe e.



        Zur Grunderwerbsteuer, soweit Bruchteilseigentum besteht (z.B. geteilte Erbengemeinschaft), vgl. Nr. 2.1.1; zur Grunder‐
2.6.2
        werbsteuer, soweit Gesamthandseigentum besteht, vgl. Nr. 2.4.1, Buchstabe f.



2.7 Personengesellschaften (Gemeinschaften) in Liquidation



        Bei der Liquidation einer Personengesellschaft ist zwischen der gesellschaftsrechtlichen und der steuerrechtlichen Liquidati‐
        on zu unterscheiden. Bei der gesellschaftsrechtlichen Liquidation ist die Personengesellschaft vollständig abgewickelt mit der
        Realisierung des Gesellschaftsvermögens (= Verteilung an die Gläubiger und Ausschüttung des Restes an die Gesellschaf‐
2.7.1
        ter). Bei der steuerrechtlichen Liquidation ist die Personengesellschaft erst dann vollständig abgewickelt, wenn alle gemein‐
        samen Rechtsbeziehungen, also auch die Rechtsbeziehungen zwischen Personengesellschaft und Finanzamt, unter den Ge‐
        sellschaftern beseitigt sind (BFH-Urteil vom 1.10.1992 - IV R 60/91 - BStBl 1993 II, S. 82).



        Befindet sich eine Handelsgesellschaft (OHG, KG) in der gesellschaftsrechtlichen Liquidation, so ist der Liquidator das einzi‐
        ge zur Geschäftsführung und Vertretung befugte Organ der Abwicklungsgesellschaft. Die Löschung im Handelsregister wirkt
        nur deklaratorisch (BFH-Urteil vom 22.1.1985 - VIII R 37/84 - BStBl II, S. 501). Verwaltungsakte sind dem Liquidator unter An‐
        gabe des Vertretungsverhältnisses bekannt zu geben (vgl. Nr. 1.4; BFH-Urteile vom 16.6.1961 - III 329/58 U - BStBl III, S.
        349, und vom 24.3.1987 - X R 28/80 - BStBl 1988 II, S. 316). Bei mehreren Liquidatoren genügt die Bekanntgabe an einen
      von ihnen (BFH-Urteil vom 8.11.1995 - V R 64/94 - BStBl 1996 II, S. 256; siehe auch § 6 Abs. 3 VwZG). Sind gegenüber einer
2.7.2 GmbH & Co. KG nach Löschung im Handelsregister noch Verwaltungsakte zu erlassen, ist die Bestellung eines Nachlassli‐
        quidators für die bereits im Handelsregister gelöschte GmbH entbehrlich. Die ehemaligen Kommanditisten vertreten hier als
        gesetzliche Liquidatoren die KG (§ 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 146 Abs. 1 Satz 1 HGB). Auch insoweit genügt die Bekanntgabe
        an einen der Liquidatoren (§ 150 Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB).

        Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht mit der Auflösung der Gesellschaft die Geschäftsführung grundsätzlich allen
        Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 730 Abs. 2 BGB).



        Nach Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Liquidation (vollständige Abwicklung) ist es i.d.R. unzweckmäßig, Verwal‐
        tungsakte noch gegenüber der Gesellschaft zu erlassen (z.B. Gewerbesteuermessbescheide). In diesen Fällen sind Ansprü‐
2.7.3
        che aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter (Gemeinschafter) durch Haftungsbescheid
        geltend zu machen.



        Wird eine Personengesellschaft ohne Liquidation durch Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters und Anwachsung des
        Anteils am Gesamthandsvermögen bei dem übernehmenden Gesellschafter beendet, gehen in der Gesellschaft entstandene
2.7.4 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) auf den Gesamtrechtsnachfolger über (vgl.
        Nr. 2.12.2). In Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (vgl. Nr. 2.5) tritt jedoch
        keine Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1 ein (vgl. zu § 45, Nr. 1).



2.8 Bekanntgabe an juristische Personen



        Der Steuerbescheid ist an die juristische Person zu richten und ihr bekannt zu geben. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters
        als Bekanntgabeadressat ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 7.8.1970 - VI R 24/67 - BStBl II, S. 814).
2.8.1
        Beispiel:

        Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger):
103

Müller GmbH
     Postfach 67 00
     40210 Düsseldorf

     (Angaben wie "z.H. des Geschäftsführers Müller" o.Ä. sind nicht erforderlich.)

     Zur Bekanntgabe an namentlich genannte Vertreter vgl. Nrn. 1.5.2 und 1.5.3.



     Bekanntgabe an juristische Personen des öffentlichen Rechts

     Die Grundsätze zu Nr. 2.8.1 gelten auch für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Körperschaften des öffentlichen
     Rechts (BFH-Urteil vom 18.8.1988 - V R 194/83 - BStBl II, S. 932).

     Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind wegen jedes einzelnen von ihnen unterhaltenen Betriebs gewerblicher Art
     oder mehrerer zusammengefasster Betriebe gewerblicher Art Körperschaftsteuersubjekt (BFH-Urteile vom 13.3.1974 - I R
     7/71 - BStBl II, S. 391, und vom 8.11.1989 - I R 187/85 - BStBl 1990 II, S. 242). Gegenstand der Gewerbesteuer ist gemäß §
     2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 2 Abs. 1 GewStDV der einzelne Betrieb gewerblicher Art, sofern er einen Gewerbebetrieb i.S.d.
     Einkommensteuergesetzes darstellt; Steuerschuldner ist die juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Sätze 1
     und 2 GewStG). Im Gegensatz zur Umsatzsteuer sind daher für jeden Betrieb gewerblicher Art gesonderte Körperschaftsteu‐
     er- und Gewerbesteuer(mess)bescheide erforderlich. Damit eine entsprechende Zuordnung erleichtert wird, ist es zweckmä‐
2.8.2 ßig, aber nicht erforderlich, im Anschriftenfeld der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer(mess)bescheide einen Hinweis
      auf den jeweils betroffenen Betrieb gewerblicher Art anzubringen.

     Beispiel:

     Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger):

     Gemeinde Mainwiesen
     - Friedhofsgärtnerei -
     Postfach 12 34
     61116 Mainwiesen

     Der Hinweis auf den betroffenen Betrieb gewerblicher Art kann auch in den Erläuterungen zum Steuer(mess)bescheid ange‐
     bracht werden.



2.8.3 Juristische Personen in und nach Liquidation (Abwicklung)



          Bei einer in Liquidation (bei Aktiengesellschaften: Abwicklung) befindlichen Gesellschaft ist der Steuerbescheid der Gesell‐
          schaft, z.H. des Liquidators (Abwicklers), bekannt zu geben.

          Beispiel:

          Für die in Liquidation befindliche Müller GmbH (Inhaltsadressat) ist der Steuerberater Hans Schmidt als Liquidator (Be‐
          kanntgabeadressat) bestellt worden.
2.8.3.1
          Anschriftenfeld:

          Müller GmbH i.L.
          z.H. des Liquidators
          Herrn Steuerberater Hans Schmidt
          ...



          Steuerrechtlich wird auch eine im Handelsregister bereits gelöschte juristische Person so lange als fortbestehend angese‐
          hen, wie sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat (BFH-Urteil vom 1.10.1992 - IV R 60/91 - BStBl 1993 II, S. 82).
          Zu ihrer steuerrechtlichen Vertretung bedarf es eines Liquidators, der insoweit auch die steuerlichen Pflichten zu erfüllen
          hat (§ 34 Abs. 3). Ein Liquidator kann auch nur zum Zweck der Entgegennahme eines Steuerbescheids für die gelöschte
2.8.3.2
          GmbH bestellt werden (BayObLG-Beschluss vom 2.2.1984 - BReg 3 Z 192/83 - DB S. 870). Das Finanzamt hat ggf. die
          Neubestellung eines Liquidators beim Registergericht zu beantragen, weil mit dem Erlöschen der Firma auch das Amt des
          zunächst bestellten Liquidators endet (BFH-Urteile vom 2.7.1969 - I R 190/67 - BStBl II, S. 656, und vom 6.5.1977 - III R
          19/75 - BStBl II, S. 783).
104

2.9 Bekanntgabe in Insolvenzfällen



        Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (ggf. schon vorher bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; vgl. Nr.
        2.9.3) verliert der Steuerpflichtige (= Schuldner) die Befugnis, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (Ausnah‐
        me: Fälle der Eigenverwaltung; vgl. Nr. 2.9.6). Die Insolvenzmasse erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur
        Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO). Die Verwaltungs- und Ver‐
        fügungsrechte werden durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (§ 80 InsO), der im Rahmen seiner Tätigkeit auch die steuerli‐
        chen Pflichten des Schuldners zu erfüllen hat (§ 34 Abs. 3 AO). Die Insolvenzmasse betreffende Verwaltungsakte können da‐
        her nicht mehr durch Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen (Inhaltsadressaten) wirksam werden.

        Während des Insolvenzverfahrens dürfen hinsichtlich der Insolvenzforderungen Verwaltungsakte über die Festsetzung von
        Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht mehr ergehen. Zur Geltendmachung derartiger Ansprüche vgl. Nrn. 5 und
2.9.1 6 des BMF-Schreibens vom 17.12.1998, BStBl I, S. 1500. Bescheide, die einen Erstattungsanspruch zugunsten der Insol‐
      venzmasse festsetzen, können bekannt gegeben werden. Bis zum Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 InsO dürfen
        grundsätzlich auch keine Bescheide mehr erlassen werden, die Besteuerungsgrundlagen feststellen oder Steuermessbeträge
        festsetzen, welche die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können (BFH-Urteil
        vom 18.12.2002 - I R 33/01 - BStBl 2003 II, S. 630). Dies gilt nicht, wenn sich Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
        oder Festsetzungen von Steuermessbeträgen für den Insolvenzschuldner vorteilhaft auswirken - z.B. weil sie zu einem Ver‐
        lustrücktrag führen oder zusammen mit einer Steuerfestsetzung Grundlagen für die Erstattung von Vorauszahlungen sind -
        und der Insolvenzverwalter die Feststellung bzw. Festsetzung ausdrücklich beantragt (BFH-Urteil vom 18.12.2002, a.a.O.)
        oder wenn die Feststellung oder Festsetzung ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Masseforderungen der Finanzbehörde zu
        ermitteln. In Gewerbesteuerfällen teilt die Festsetzungsstelle der Finanzbehörde der steuerberechtigten Körperschaft (z.B.
        Gemeinde) den berechneten Messbetrag formlos für Zwecke der Anmeldung im Insolvenzverfahren mit.



        In diesen Fällen ist Bekanntgabeadressat aller die Insolvenzmasse betreffenden Verwaltungsakte der Insolvenzverwalter.
        Das gilt insbesondere für die Bekanntgabe von


            Verwaltungsakten nach § 251 Abs. 3 AO (ggf. neben einer Bekanntgabe an den widersprechenden Gläubiger, § 179 Abs.
        -
            1 InsO),



        - Verwaltungsakten nach § 218 Abs. 2 AO,



            Steuerbescheiden wegen Steueransprüchen, die nach der Verfahrenseröffnung entstanden und damit sonstige Massever‐
        -
            bindlichkeiten sind,


2.9.2
            Steuerbescheiden wegen Steueransprüchen, die aufgrund einer neuen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Insol‐
        -
            venzschuldners entstanden sind (sog. Neuerwerb, § 35 InsO),



            Gewerbesteuermessbescheiden (§ 184 AO) und Zerlegungsbescheiden (§ 188 AO) nach einem Widerspruch gegen die
        - Anmeldung von Gewerbesteuerforderungen durch die erhebungsberechtigte Körperschaft (BFH-Urteil vom 2.7.1997 - I R
            11/97 - BStBl 1998 II, S. 428),



            Bescheiden, die Besteuerungsgrundlagen feststellen, die eine vom Insolvenzverwalter im Prüfungstermin bestrittene Steu‐
        -
            erforderung betreffen (BFH-Urteil vom 1.4.2003 - I R 51/02 - BStBl II, S. 779),



        - Prüfungsanordnungen (vgl. zu § 197).



        Hat das Gericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO zur Sicherung der Masse die vorläufige Verwaltung angeordnet und nach § 21
        Abs. 2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter), hat der vorläufige
      Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter i.S.d. § 34 Abs. 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen; Nrn.
2.9.3 2.9.1 und 2.9.2 gelten entsprechend.
105

Ist vom Insolvenzgericht eine vorläufige Verwaltung angeordnet, aber kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen (sog.
        schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter), sind Verwaltungsakte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin dem
        Schuldner bekannt zu geben (§ 22 Abs. 2 InsO).



        Beispiele für Bescheiderläuterungen:

        "Der Bescheid ergeht an Sie als Verwalter/vorläufiger Verwalter im Insolvenzverfahren/Verfahren über den Antrag auf Eröff‐
        nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ..."

2.9.4 Die Erläuterung ist, soweit erforderlich, zur Klarstellung zu ergänzen:

        "Die Steuerfestsetzung betrifft die Festsetzung der Umsatzsteuer als sonstige Masseverbindlichkeit."

        "Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags dient der erhebungsberechtigten Körperschaft als Grundlage zur Verfol‐
        gung des Widerspruchs gegen die Anmeldung der Gewerbesteuerforderung zur Tabelle."



        Der Insolvenzverwalter ist nicht Bekanntgabeadressat für


             Feststellungsbescheide nach §§ 179 ff. bei Personengesellschaften, wenn über das Vermögen der Gesellschaft, aber nicht
         - ihrer Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (BFH-Urteile vom 13.7.1967 - IV 191/63 - BStBl III, S. 790,
2.9.5
             vom 12.12.1978 - VIII R 10/76 - BStBl 1979 II, S. 440, und vom 21.6.1979 - IV R 131/74 - BStBl II, S. 780),



             Verwaltungsakte an den Schuldner, die sein insolvenzfreies Vermögen betreffen (z.B. Kraftfahrzeugsteuerbescheid für ein
         -
             vom Verwalter freigegebenes Kraftfahrzeug).



        Hat das Gericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet (§ 270 InsO),
2.9.6 kann der Schuldner weiterhin sein Vermögen verwalten und über dieses verfügen. In diesen Fällen sind Verwaltungsakte an
        den Schuldner bekannt zu geben.



        Soweit sich bei natürlichen Personen ein Restschuldbefreiungsverfahren anschließt (§§ 286 ff. InsO), sind Verwaltungsakte
2.9.7 wieder dem Schuldner bekannt zu geben. Der hier zu bestellende Treuhänder hat keine Befugnis, das Vermögen des Schuld‐
        ners zu verwalten und über dieses zu verfügen (vgl. § 291 Abs. 2, § 292 InsO).



        Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1.1.1999 beantragt worden sind, und deren Wir‐
        kungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften und die Regelungen der Tzn. 2.10 und 2.11 des "Bekanntgabeer‐
2.9.8
        lasses" (BMF-Schreiben vom 8.4.1991, BStBl I, S. 398, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 13.12.1995, BStBl I, S.
        796) anzuwenden (Art. 97 § 11a EGAO).



2.10 Verbraucherinsolvenzverfahren



         Hat ein Schuldner, der die Voraussetzungen des § 304 InsO erfüllt, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge‐
         stellt, beginnt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Bis zu einer Entscheidung über den vorgelegten Schulden‐
2.10.1 bereinigungsplan ruht das Verfahren über den Eröffnungsantrag gemäß § 306 Abs. 1 InsO. Unabhängig von etwaigen Si‐
         cherungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts (§ 306 Abs. 2 InsO) sind alle Verwaltungsakte weiterhin dem Schuldner be‐
         kannt zu geben.



         Hat das Insolvenzgericht nach dem Scheitern der Schuldenbereinigung das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet (§§
         311 ff. InsO), werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters durch den Treuhänder wahrgenommen. Während der Dauer
2.10.2
         des Insolvenzverfahrens ist dieser als Vertreter des Schuldners nach § 34 Abs. 3 AO anzusehen (vgl. § 313 Abs. 1 InsO),
         dem daher auch alle Verwaltungsakte bekannt zu geben sind.



         Schließt sich an das vereinfachte Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren an, gelten die Regelungen zu Nr.
2.10.3
         2.9.7.
106

Zwangsverwaltung

       Mit Anordnung der Zwangsverwaltung verliert der Grundstückseigentümer (Schuldner) die Befugnis, über das beschlagnahm‐
       te Grundstück zu verfügen. Bekanntgabeadressat von Verwaltungsakten, die das beschlagnahmte Grundstück betreffen
       (Grundsteuermessbescheid, Grundsteuerbescheid, Umsatzsteuerbescheid), ist daher der Zwangsverwalter. Der dem Zwangs‐
       verwalter bekannt zu gebende Verwaltungsakt muss neben der Bezeichnung der der Zwangsverwaltung unterliegenden
       Grundstücke auch die Person des Grundstückseigentümers (Inhaltsadressat) angeben (BFH-Urteil vom 23.6.1988 - V R
       203/83 - BStBl II, S. 920).

       Soweit die Wirkung von Steuerbescheiden über die Zwangsverwaltung hinausgeht, sind sie auch dem Grundstückseigentü‐
       mer (Inhaltsadressat) bekannt zu geben. Einheitswertbescheide über zwangsverwaltete Grundstücke sind sowohl dem
       Zwangsverwalter als auch dem Grundstückseigentümer (Inhaltsadressat) bekannt zu geben (RFH-Urteil vom 1.9.1939, RStBl
       S. 1007).

       Beispiel für die Bekanntgabe eines Einheitswertbescheides:

2.11




2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Erbfolge)



         Zur Frage, wann eine Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1 vorliegt, vgl. zu § 45. Bescheide, die bereits vor Eintritt der
         Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsvorgänger gerichtet und ihm zugegangen waren, wirken auch gegen den Gesamt‐
         rechtsnachfolger. Er kann nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgeblichen Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen.
         § 353 schreibt dies für Bescheide mit dinglicher Wirkung ausdrücklich auch vor, soweit es sich um Einzelrechtsnachfolge
2.12.1 handelt. Die Regelung in § 166, wonach unanfechtbare Steuerfestsetzungen auch gegenüber einem Gesamtrechtsnachfol‐
         ger gelten, bedeutet nicht, dass gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger die Bekanntgabe zu wiederholen ist oder dass
         eine neue Rechtsbehelfsfrist läuft. Hat der Rechtsvorgänger zwar den Steuertatbestand verwirklicht, wurde ihm aber der Be‐
         scheid vor Eintritt der Rechtsnachfolge nicht mehr bekannt gegeben, so ist der Bescheid an den Gesamtrechtsnachfolger zu
         richten (BFH-Urteil vom 16.1.1974 - I R 254/70 - BStBl II, S. 388).



         Bei einer Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1 geht die Steuerschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger
         über. In den Bescheidkopf ist der Hinweis aufzunehmen, dass der Steuerschuldner als Gesamtrechtsnachfolger des Rechts‐
         vorgängers in Anspruch genommen wird. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerschuldner zugleich aufgrund eines eigenen
         Steuerschuldverhältnisses und als Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch genommen wird.

         Beispiel:

         Der Ehemann ist 08 verstorben. Die Ehefrau ist Alleinerbin. Für den Veranlagungszeitraum 07 soll ein zusammengefasster
2.12.2
         ESt-Bescheid bekannt gegeben werden.

         Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger):

         Frau
         Eva Meier
         Hauptstraße 100
         67433 Neustadt
107

Bescheidkopf:

         Dieser Steuerbescheid ergeht an Sie zugleich als Alleinerbin nach Ihrem Ehemann.

         Beispiel:

         Die Meier-OHG mit den Gesellschaftern Max und Emil Meier ist durch Austritt des Gesellschafters Emil Meier aus der OHG
         und gleichzeitige Übernahme des Gesamthandsvermögens durch Max Meier ohne Liquidation erloschen (vollbeendet).
         Nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters soll ein Umsatzsteuerbescheid für einen Zeitraum vor dem Ausschei‐
         den für die erloschene OHG ergehen.

         Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger):

         Herrn
         Max Meier
         Hauptstraße 101
         67433 Neustadt

         Bescheidkopf:

         Dieser Bescheid ergeht an Sie als Gesamtrechtsnachfolger der Meier-OHG.

         Beispiel:

         Die A-GmbH ist unter Auflösung ohne Abwicklung auf die B-GmbH verschmolzen worden.

         Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger):

         B-GmbH
         Hauptstraße 101
         67433 Neustadt

         Bescheidkopf:

         Dieser Bescheid ergeht an Sie als Gesamtrechtsnachfolgerin der A-GmbH.



         Das Finanzamt kann gegen Gesamtrechtsnachfolger (z.B. mehrere Erben) Einzelbescheide nach § 155 Abs. 1 oder einen
         nach § 155 Abs. 3 zusammengefassten Steuerbescheid erlassen (BFH-Urteile vom 24.11.1967 - III 2/63 - BStBl 1968 II, S.
         163, und vom 28.3.1973 - I R 100/71 - BStBl II, S. 544). Grundsätzlich ist ein zusammengefasster Bescheid zu erlassen, der
         an die Gesamtrechtsnachfolger als Gesamtschuldner zu richten und jedem von ihnen bekannt zu geben ist, soweit nicht
         nach § 122 Abs. 6 (vgl. Nr. 2.1.3) verfahren werden kann (§ 122 Abs. 1 und BFH-Urteil vom 24.3.1970 - I R 141/69 - BStBl
         II, S. 501). Der Steuerbescheid ist nur wirksam, wenn die Gesamtrechtsnachfolger, an die sich der Bescheid richtet, na‐
         mentlich als Inhaltsadressaten aufgeführt sind.

         Im Einzelfall können sich die Gesamtrechtsnachfolger, gegen die sich der Bescheid als Inhaltsadressaten richtet, auch
         durch Auslegung des Bescheids ergeben, z.B. durch die Bezugnahme auf einen den Betroffenen bekannten Betriebsprü‐
         fungsbericht (BFH-Urteil vom 17.11.2005 - III R 8/03 - BStBl 2006 II, S. 287). Die Ermittlung des Inhaltsadressaten durch
       Auslegung kann jedoch einen Mangel der fehlenden Bestimmtheit des Steuerschuldners nicht heilen. Für eine Auslegung,
2.12.3 an wen der Steuerbescheid sich richtet, ist z.B. dann kein Raum, wenn in einem Einkommensteuerbescheid ohne namentli‐
         che Anführung der Beteiligten eine Erbengemeinschaft als Inhaltsadressat benannt (z.B. "Erbengemeinschaft nach Herrn
         Adam Meier") und zugleich der Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge unterblieben ist (vgl. Nr. 2.12.2). Die Angabe, wer
         die Steuer schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2), fehlt hier, denn eine Erbengemeinschaft kann nicht Schuldnerin der Einkommen‐
         steuer sein.

         Aus Gründen der Rechtsklarheit sind die Inhaltsadressaten grundsätzlich namentlich aufzuführen (vgl. die Beispiele zu Nr.
         2.12.4); von dem Verweis auf für die Betroffenen bekannte Umstände ist nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen.

         Es ist unschädlich, nur einen oder mehrere aus einer größeren Zahl von Gesamtrechtsnachfolgern auszuwählen, weil es
         nicht zwingend erforderlich ist, einen Steuerbescheid an alle Gesamtrechtsnachfolger zu richten (vgl. Nr. 4.4.5). Betrifft der
         zusammengefasste Bescheid Eheleute, Eheleute mit Kindern oder Alleinstehende mit Kindern, kann auch von der Sonder‐
         regelung des § 122 Abs. 7 (vgl. Nr. 2.1.2) Gebrauch gemacht werden.



         Beispiele:
2.12.4
         1.1 Der Steuerschuldner Adam Meier ist im Jahr 08 verstorben.
108

Erben sind seine Kinder Konrad, Ludwig und Martha Meier zu gleichen Teilen. Die Steuerbescheide für das Jahr 07 (ESt,
USt, GewSt) können erst im Jahr 09, d.h. nach dem Tode des Adam Meier ergehen.

Die Erben Konrad, Ludwig und Martha Meier sind durch Gesamtrechtsnachfolge Steuerschuldner (Inhaltsadressaten) ge‐
worden (§ 45 Abs. 1); sie haben jeder für sich für die gesamte Steuerschuld einzustehen (§ 45 Abs. 2, § 44 Abs. 1).

Gegen die Miterben können zusammengefasste Bescheide nach § 155 Abs. 3 ergehen. Jedem Erben ist eine Ausfertigung
des zusammengefassten Bescheides an die Wohnanschrift zu übermitteln. Die Bekanntgabe an einen Erben mit Wirkung
für und gegen alle anderen Erben ist in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 122 Abs. 6 (vgl. Beispiel 1.2)
möglich. Der Bescheid wird gegenüber dem Erben, dem er bekannt gegeben wurde, auch wirksam, wenn er dem oder den
anderen Miterben nicht bekannt gegeben wurde. Um eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass zu ermögli‐
chen, ist aber die Bekanntgabe des Bescheides an jeden einzelnen Miterben notwendig (§ 265 AO i.V.m. § 747 ZPO).

Anschriftenfeld (jeweils in gesonderten Ausfertigungen):

Herrn
Konrad Meier
Sternstraße 15
53111 Bonn

Herrn
Ludwig Meier
Königstraße 200
40212 Düsseldorf

Frau
Martha Meier
Sophienstraße 3
80333 München

Bescheidkopf:

Für Konrad, Ludwig und Martha Meier als Miterben nach Adam Meier. Den anderen Miterben wurde ein Bescheid gleichen
Inhalts erteilt. Die Erben sind Gesamtschuldner (§ 44 AO).

1.2 Wie Beispiel 1.1, jedoch ist Konrad Meier mit Einverständnis von Ludwig und Martha Meier Empfänger des Steuerbe‐
scheides (einverständliche Bekanntgabe nach § 122 Abs. 6).

Anschriftenfeld:

Herrn
Konrad Meier
Sternstraße 15
53111 Bonn

Bescheidkopf:

Der Steuerbescheid ergeht an Sie als Miterben nach Adam Meier zugleich mit Wirkung für und gegen die Miterben Ludwig
und Martha Meier. Die Erben sind Gesamtschuldner (§ 44 AO).

1.3 Wie Beispiel 1.1, jedoch sind die Erben Eheleute oder nahe Familienangehörige unter gemeinschaftlicher Anschrift i.S.d.
§ 122 Abs. 7. Es genügt die Bekanntgabe einer Ausfertigung des Steuerbescheides an die gemeinsame Anschrift.

Anschriftenfeld:

Konrad Meier
Ludwig Meier
Martha Meier
Sternstraße 15
53111 Bonn

Bescheidkopf:

Der Steuerbescheid ergeht an Sie als Miterben nach Adam Meier. Die Erben sind Gesamtschuldner (§ 44 AO).
109

2.1 Der Steuerschuldner Herbert Müller ist im Jahr 08 verstorben. Erben sind seine Ehefrau Anna Müller und die gemeinsa‐
men Kinder Eva Müller und Thomas Müller. Der ESt-Bescheid für das Jahr 07 kann erst nach dem Tod des Herbert Müller
ergehen. Herbert und Anna Müller sind zusammen zu veranlagen.

Anna Müller ist Gesamtschuldner zunächst als zusammenveranlagter Ehegatte (§ 26b EStG i.V.m. § 44 AO) sowie gemein‐
sam mit den Kindern Eva und Thomas Müller als Erben des verstorbenen Herbert Müller (§ 45 Abs. 1). Sie haben jeder für
sich für die gesamte Steuerschuld einzustehen (§ 45 Abs. 2, § 44 Abs. 1).

Gegen die Beteiligten Anna Müller, Eva Müller und Thomas Müller können zusammengefasste Bescheide nach § 155 Abs. 3
ergehen. Jedem Beteiligten ist eine Ausfertigung des zusammengefassten Bescheides an seine Wohnanschrift zu übermit‐
teln. Der Bescheid wird gegen einen Beteiligten, dem er bekannt gegeben wurde, auch wirksam, wenn er einem oder meh‐
reren anderen Beteiligten nicht bekannt gegeben wurde (siehe aber § 265 AO i.V.m. § 747 ZPO, vgl. Beispiel 1.1).

Anschriftenfeld (jeweils in gesonderten Ausfertigungen):

Frau
Anna Müller
Hohe Straße 27
50667 Köln

Frau
Eva Müller
Wilhelmstraße 19
53111 Bonn

Herrn
Thomas Müller
Sophienstraße 35
80333 München

Bescheidkopf:

Für Anna Müller und die Erben nach Herbert Müller: Anna Müller, Eva Müller und Thomas Müller. Alle Beteiligten sind Ge‐
samtschuldner (§ 44 AO).

2.2 Wie Beispiel 2.1, jedoch ist Anna Müller mit Einverständnis von Eva und Thomas Müller Empfänger des Bescheids (§
122 Abs. 6).

Anschriftenfeld:

Frau
Anna Müller
Hohe Straße 27
50667 Köln

Bescheidkopf:

Für Anna Müller und die Erben nach Herbert Müller: Anna Müller, Eva Müller und Thomas Müller. Der Bescheid ergeht an
Sie zugleich mit Wirkung für und gegen die Miterben. Alle Beteiligten sind Gesamtschuldner (§ 44 AO).

2.3 Wie Beispiel 2.1, jedoch leben alle Beteiligten unter gemeinsamer Anschrift i.S.v. § 122 Abs. 7 (in Köln, Hohe Straße 27).
Es genügt die Bekanntgabe einer Ausfertigung des Steuerbescheids an die gemeinsame Anschrift.

Anschriftenfeld:

Anna Müller
Eva Müller
Thomas Müller
Hohe Straße 27
50667 Köln

Bescheidkopf:

Für Anna Müller und die Erben nach Herbert Müller: Anna Müller, Eva Müller und Thomas Müller. Alle Beteiligten sind Ge‐
samtschuldner (§ 44 AO).
110

Zur nächsten Seite