BStbl Nr. 2 2008
Bundessteuerblatt Nr. 2 aus 2008
der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 verbunden werden und bildet dann mit ihr einen einheitlichen Verwaltungsakt (BFH-
Urteil vom 23.6.1983 - IV R 3/82 - BStBl II, S. 768).
Die Buchführungsgrenzen beziehen sich grundsätzlich auf den einzelnen Betrieb (zum Begriff vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1988 -
IV R 136/85 - BStBl 1989 II, S. 7), auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Betriebe der gleichen Einkunftsart hat. Eine Ausnah‐
me gilt für steuerbegünstigte Körperschaften, bei denen mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als ein Be‐
trieb zu behandeln sind (§ 64 Abs. 2). In den maßgebenden Umsatz (§ 141 Abs. 1 Nr. 1) sind auch die nicht steuerbaren Aus‐
landsumsätze einzubeziehen. Sie sind ggf. zu schätzen; § 162 gilt entsprechend. Da die Gewinngrenze für die land- und forst‐
3.
wirtschaftlichen Betriebe (§ 141 Abs. 1 Nr. 5) auf das Kalenderjahr abstellt, werden bei einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr die zeitanteiligen Gewinne aus zwei Wirtschaftsjahren angesetzt. Für die Bestimmung der Buchführungsgrenzen
nach § 141 Abs. 1 Nr. 3 sind die Einzelertragswerte der im Einheitswert erfassten Nebenbetriebe bei der Ermittlung des Wirt‐
schaftswertes der selbstbewirtschafteten Flächen nicht anzusetzen (BFH-Urteil vom 6.7.1989 - IV R 97/87 - BStBl 1990 II, S.
606).
Die Finanzbehörde hat den Steuerpflichtigen auf den Beginn der Buchführungspflicht hinzuweisen. Diese Mitteilung soll dem
Steuerpflichtigen mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, von dessen Beginn ab
die Buchführungspflicht zu erfüllen ist. Zur Bekanntgabe der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht bei ungeklärter
Unternehmereigenschaft der Ehegatten als Miteigentümer der Nutzflächen eines landwirtschaftlichen Betriebs Hinweis auf BFH-
Urteile vom 23.1.1986 - IV R 108/85 - BStBl II, S. 539, und vom 26.11.1987 - IV R 22/86 - BStBl 1988 II, S. 238. Werden die
Buchführungsgrenzen nicht mehr überschritten, so wird der Wegfall der Buchführungspflicht dann nicht wirksam, wenn die Fi‐
4.
nanzbehörde vor dem Erlöschen der Verpflichtung wiederum das Bestehen der Buchführungspflicht feststellt. Beim einmaligen
Überschreiten der Buchführungsgrenze soll auf Antrag nach § 148 Befreiung von der Buchführungspflicht bewilligt werden, wenn
nicht zu erwarten ist, dass die Grenze auch später überschritten wird. Bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 aufge‐
führten Buchführungsgrenzen überschritten werden, sind erhöhte Absetzungen für Abnutzung sowie Sonderabschreibungen un‐
berücksichtigt zu lassen (§ 7a Abs. 6 EStG). Erhöhte Absetzungen für Abnutzung sind nur insoweit dem Gewinn zuzurechnen,
als diese die Absetzungsbeträge nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG übersteigen (§ 7a Abs. 3 EStG).
Die Buchführungspflicht geht nach § 141 Abs. 3 kraft Gesetzes über. Es ist nicht Voraussetzung, dass eine der in § 141 Abs. 1
Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Buchführungsgrenzen überschritten ist. Als Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter kommen z.B. in Be‐
tracht: Erwerber, Erbe, Pächter, Nießbraucher. Eine Übernahme des Betriebs im Ganzen liegt vor, wenn seine Identität gewahrt
5.
bleibt. Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs als einheitliches Ganzes erhalten bleiben. Dies liegt
nicht vor, wenn nur der landwirtschaftliche, nicht aber auch der forstwirtschaftliche Teilbetrieb übernommen wird (BFH-Urteil vom
24.2.1994 - IV R 4/93 - BStBl II, S. 677).
AEAO zu § 143 - Aufzeichnung des Wareneingangs:
Zur gesonderten Aufzeichnung des Wareneingangs sind nur gewerbliche Unternehmer (vgl. zu § 141, Nr. 1) verpflichtet; Land-
1. und Forstwirte fallen nicht unter die Vorschrift. Die Aufzeichnungspflicht besteht unabhängig von der Buchführungspflicht. Bei
buchführenden Gewerbetreibenden genügt es, wenn sich die geforderten Angaben aus der Buchführung ergeben.
Besondere Aufzeichnungspflichten, die in Einzelsteuergesetzen vorgeschrieben sind (z.B. nach § 22 UStG), werden von dieser
2.
Vorschrift nicht berührt.
AEAO zu § 144 - Aufzeichnung des Warenausgangs:
Zur gesonderten Aufzeichnung des Warenausgangs sind gewerbliche Unternehmer (vgl. zu § 141, Nr. 1) sowie nach § 144 Abs. 5
auch buchführungspflichtige Land- und Forstwirte verpflichtet. Mit der Einbeziehung der buchführungspflichtigen Land- und Forstwir‐
te in die Vorschrift soll eine bessere Überprüfung der Käufer land- und forstwirtschaftlicher Produkte (z.B. Obst- oder Gemüsehänd‐
ler) ermöglicht werden. Bei buchführenden Unternehmern können die Aufzeichnungspflichten im Rahmen der Buchführung erfüllt
werden. Besondere Aufzeichnungspflichten, z.B. nach § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 UStG, bleiben unberührt. Erleichterungen nach § 14
Abs. 6 UStG für die Ausstellung von Rechnungen (z.B. nach §§ 31, 33 UStDV) gelten auch für diese Vorschrift.
AEAO zu § 146 - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:
Nur der ordnungsmäßigen Buchführung kommt Beweiskraft zu (§ 158). Verstöße gegen die Buchführungsvorschriften (§§ 140
bis 147) können z.B. die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 328, eine Schätzung nach § 162 oder eine Ahndung nach § 379
1.
Abs. 1 zur Folge haben. Die Verletzung der Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der §§ 283 und 283b StGB
(sog. Insolvenzstraftaten) strafbar.
Der Begriff "geordnet" in § 146 Abs. 1 besagt, dass jede sinnvolle Ordnung genügt, die einen sachverständigen Dritten in den
2. Stand setzt, sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens zu ver‐
schaffen.
§ 146 Abs. 5 enthält die gesetzliche Grundlage für die sog. "Offene Posten-Buchhaltung" sowie für die Führung der Bücher und
sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern (z.B. Magnetplatten, Magnetbänder, Disketten, elek‐
tro optische Speicherplatten, CD ROM). Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren Datenträgern (DV-gestützte Buchfüh‐
rung) müssen die Daten unverzüglich lesbar gemacht werden können. Es wird nicht verlangt, dass der Buchungsstoff zu einem
3.
bestimmten Zeitpunkt (z.B. zum Ende des Jahres) lesbar gemacht wird. Er muss ganz oder teilweise lesbar gemacht werden,
wenn die Finanzbehörde es verlangt (§ 147 Abs. 5). Wer seine Bücher oder sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell
lesbaren Datenträgern führt, hat die Grundsätze ordnungsmäßiger DV gestützter Buchführungssysteme - GoBS - zu beachten
(BMF-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl I, S. 738).
AEAO zu § 147 - Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:
Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Wegen der Rechtsfolgen bei Verstößen
1.
vgl. zu § 146, Nr. 1.
Den in § 147 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen kommt bei DV-gestützten
2. Buchführungen besondere Bedeutung zu. Die Dokumentation hat nach Maßgabe der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestütz‐
ter Buchführungssysteme - GoBS - (BMF-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl I, S. 738) zu erfolgen.
Bildträger i.S.d. § 147 Abs. 2 sind z.B. Fotokopien, Mikrofilme. Als andere Datenträger kommen z.B. Magnetbänder, Magnetplat‐
ten, Disketten in Betracht. § 147 Abs. 2 enthält auch die Rechtsgrundlage für das sog. COM-Verfahren (Computer Output Micro‐
3. film); bei diesem Verfahren werden die Daten aus dem Computer direkt auf Mikrofilm ausgegeben. Bei der Aufzeichnung von
Schriftgut auf Mikrofilm sind die Mikrofilm-Grundsätze (BMF-Schreiben vom 1.2.1984, BStBl I, S. 155) zu beachten. Die Lesbar‐
machung von in nicht lesbarer Form aufbewahrten Unterlagen richtet sich nach § 147 Abs. 5.
Zur Anwendung des § 147 Abs. 6 wird auf das BMF-Schreiben vom 16.7.2001 (BStBl I, S. 415) "Grundsätze zum Datenzugriff
4.
und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" hingewiesen.
AEAO zu § 148 - Bewilligung von Erleichterungen:
Die Bewilligung von Erleichterungen kann sich nur auf steuerrechtliche Buchführungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten
erstrecken. § 148 lässt eine dauerhafte Befreiung von diesen Pflichten nicht zu. Persönliche Gründe, wie Alter und Krankheit des
Steuerpflichtigen, rechtfertigen regelmäßig keine Erleichterungen (BFH-Urteil vom 14.7.1954 - II 63/53 U - BStBl III, S. 253). Eine
Bewilligung soll nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt.
AEAO zu § 150 - Form und Inhalt der Steuererklärungen:
Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist eine Steueranmeldung i.S.d. § 150 Abs. 1 Satz 3, da der Unternehmer nach § 18 Abs. 3 UStG
nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Umsatzsteuererklärung abzugeben hat, in der er die Umsatzsteuer oder den Überschuss
selbst berechnen muss. Wegen der Festsetzung der Steuer bei einer Steueranmeldung vgl. zu § 167, wegen der Wirkung einer
Steueranmeldung vgl. zu § 168. Zu den Grundsätzen für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken vgl. BMF-Schreiben vom
27.12.1999, BStBl I, S. 1049.
AEAO zu § 151 - Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle:
Eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle kommt i.d.R. nur bei geschäftlich unerfahrenen oder der deutschen Sprache un‐
kundigen Steuerpflichtigen in Betracht, die nicht fähig sind, die Steuererklärung selbst schriftlich abzugeben oder unter den Voraus‐
setzungen des § 150 Abs. 1 Satz 2 elektronisch zu übermitteln, und auch nicht in der Lage sind, die Hilfe eines Angehörigen der
steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen.
AEAO zu § 152 - Verspätungszuschlag:
Der Verspätungszuschlag wird gegen den Erklärungspflichtigen festgesetzt. Wird die Steuererklärung von einem gesetzlichen
Vertreter oder einer sonstigen Person i.S.d. §§ 34, 35 abgegeben, so ist der Verspätungszuschlag gleichwohl grundsätzlich ge‐
1. gen den Steuerschuldner festzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 18.4.1991 - IV R 127/89 - BStBl II, S. 675). Eine Festsetzung gegen
den Vertreter kommt nur in Ausnahmefällen (z.B. leichtere Beitreibbarkeit des Verspätungszuschlags gegen den Vertreter) in Be‐
tracht.
Das Versäumnis ist regelmäßig dann nicht entschuldbar, wenn die Steuererklärung wiederholt nicht oder wiederholt nicht fristge‐
2. mäß abgegeben wurde oder eine von der Finanzbehörde antragsgemäß bewilligte Fristverlängerung (§ 109) nicht eingehalten
wurde.
Der Verspätungszuschlag ist eine Nebenleistung (§ 3 Abs. 4). Er entsteht mit der Bekanntgabe seiner Festsetzung (§ 124 Abs.
1) und wird mit Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Frist fällig (§ 220 Abs. 2). I.d.R. ist dies die Zahlungsfrist für die Steuer
3.
(Ausnahme vgl. Nr. 6). Wegen der Verjährung des Verspätungszuschlags wird auf § 228 hingewiesen, wegen der Rücknahme
und des Widerrufs auf §§ 130, 131, wegen der Haftung für Verspätungszuschläge auf §§ 69 ff.
Ein Verspätungszuschlag kann auch bei verspäteter Abgabe oder bei Nichtabgabe von Erklärungen zur gesonderten Feststel‐
lung (§ 180) festgesetzt werden. In diesem Fall sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlages die steuerlichen Auswir‐
kungen nach den Grundsätzen zu schätzen, die die Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts entwickelt hat. Der Verspä‐
tungszuschlag ist abweichend von Nr. 1 Satz 3 gegen denjenigen festzusetzen, der nach § 181 Abs. 2 AO, § 3 Abs. 1 der V zu §
4.
180 Abs. 2 AO die Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben hat. Bei mehreren Feststellungsbeteiligten ist es grund‐
sätzlich ermessensfehlerfrei, ihn gegen den Erklärungspflichtigen festzusetzen, der gegenüber dem Finanzamt bei der Erledi‐
gung der steuerlichen Angelegenheiten für die Gemeinschaft bzw. die Beteiligten auftritt (vgl. BFH-Urteil vom 21.5.1987 - IV R
134/83 - BStBl II, S. 764).
Bei verspäteter Abgabe einer Steueranmeldung (§ 168) ist der Verspätungszuschlag durch besonderen Verwaltungsakt festzu‐
5. setzen. Einer besonderen Begründung bedarf es hierbei i.d.R. nicht (§ 121 Abs. 2 Nr. 2). Unabhängig von der Fälligkeit der Steu‐
er ist in diesen Fällen jedoch eine Zahlungsfrist für den Verspätungszuschlag einzuräumen (§ 220 Abs. 2).
Nach § 152 Abs. 2 Satz 1 darf der Verspätungszuschlag höchstens 25.000 € betragen (zur Anwendung siehe Art. 97 § 8 Abs. 2
und 3 EGAO). Ein Verspätungszuschlag i.H.v. mehr als 5.000 € ist nur festzusetzen, wenn mit einem Verspätungszuschlag i.H.v.
6.
bis zu 5.000 € ein durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung (Steueranmeldung) entstandener Zinsvorteil nicht ausrei‐
chend abgeschöpft werden kann.
Bei der Ermessensentscheidung sind sämtliche in § 152 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich und abschließend aufgezählten Kriterien zu
beachten; das Für und Wider der Kriterien ist gegeneinander abzuwägen (BFH-Urteil vom 26.4.1989 - I R 10/85 - BStBl II, S.
693). Wenngleich die Beurteilungsmerkmale grundsätzlich gleichwertig sind, sind sie nicht notwendigerweise in jedem Fall in
gleicher Weise zu gewichten. Im Ergebnis kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein Merkmal stärker als ein anderes her‐
vortreten (BFH-Urteil vom 11.6.1997 - X R 14/95 - BStBl II, S. 642) oder auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung blei‐
ben.
7. Danach gilt für die Anwendung des § 152 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich Folgendes (BFH-Urteil vom 14.6.2000 - X R 56/98 - BStBl
2001 II, S. 60 m.w.N.):
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Höhe des Verspätungszuschlags den durch die verspätete Abgabe der Erklärung
-
gezogenen Vorteil erheblich übersteigt.
-
Da die Bemessung des Zuschlags nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt wird, kommt es u.U. nicht entschei‐
dend darauf an, ob und in welcher Höhe letztlich ein Zinsvorteil erzielt wurde.
Ein Verspätungszuschlag kann auch festgesetzt werden, obwohl es aufgrund von Anrechnungsbeträgen zu einer Erstattung
- gekommen ist oder wenn ein oder zwei der in § 152 Abs. 2 Satz 2 genannten und in jedem Fall zu prüfenden Voraussetzun‐
gen nicht erfüllt sind.
Es ist in schweren Fällen (z.B. bei erheblicher Fristüberschreitung, schwerwiegendem Verschulden und hoher Steuerfestset‐
-
zung) nicht ermessensfehlerhaft, den Verspätungszuschlag so zu bemessen, dass er als angemessene Sanktion wirkt.
Bei der Beurteilung der Frage, welche Vorteile der Steuerpflichtige aus der verspäteten oder unterlassenen Abgabe der Steu‐
- ererklärung gezogen hat, ist zu berücksichtigen, dass Zinsvorteile bereits durch Zinsen nach § 233a teilweise ausgeglichen
sein können.
AEAO zu § 154 - Kontenwahrheit:
Das Verbot, falsche oder erdichtete Namen zu verwenden, richtet sich an denjenigen, der als Kunde bei einem anderen ein Kon‐
1. to errichten lassen will oder Buchungen vornehmen lässt. Wegen des Verbots im eigenen Geschäftsbetrieb falsche oder erdich‐
tete Namen für Konten zu gebrauchen, Hinweis auf § 146 Abs. 1.
Es ist zulässig, Konten auf den Namen Dritter zu errichten, hierbei ist die Existenz des Dritten nachzuweisen. Der ausdrückli‐
2.
chen Zustimmung des Dritten bedarf es nicht.
Jeder, der für einen anderen Konten führt, Wertsachen verwahrt oder von ihm als Pfand nimmt oder ihm ein Schließfach über‐
lässt, hat sich Gewissheit über die Person des Verfügungsberechtigten zu verschaffen. Die Vorschrift ist nicht auf Kreditinstitute
3. beschränkt, sondern gilt auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und für Privatpersonen. Verboten ist die Abwicklung von Ge‐
schäftsvorfällen über sog. CpD-Konten, wenn der Name des Beteiligten bekannt ist oder unschwer ermittelt werden kann und für
ihn bereits ein entsprechendes Konto geführt wird.
Das Kreditinstitut hat sich vor Erledigung von Aufträgen, die über ein Konto abgewickelt werden sollen, bzw. vor Überlassung ei‐
nes Schließfachs Gewissheit über die Person und Anschrift des (der) Verfügungsberechtigten zu verschaffen. Gewissheit über
die Person besteht im Allgemeinen nur, wenn der vollständige Name, das Geburtsdatum und der Wohnsitz bekannt sind. Eine
vorübergehende Anschrift (Hoteladresse) reicht nicht aus. Bei einer juristischen Person (Körperschaft des öffentlichen Rechts,
AG, GmbH usw.) reicht die Bezugnahme auf eine amtliche Veröffentlichung oder ein amtliches Register unter Angabe der Regis‐
4.
ter-Nr. aus. Wird ein Konto auf den Namen eines verfügungsberechtigten Dritten errichtet, müssen die Angaben über Person
und Anschrift sowohl des Kontoinhabers als auch desjenigen, der das Konto errichtet, festgehalten werden. Steht der Verfü‐
gungsberechtigte noch nicht fest (z.B. der unbekannte Erbe), reicht es aus, wenn das Kreditinstitut sich zunächst Gewissheit
über die Person und Anschrift des das Konto Errichtenden (z.B. des Nachlasspflegers) verschafft; die Legitimation des Kontoin‐
habers ist sobald wie möglich nachzuholen.
Diese Angaben sind auf dem Kontostammblatt zu machen. Es ist unzulässig, Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten
lediglich in einer vertraulichen Liste zu führen und das eigentliche Konto nur mit einer Nummer zu kennzeichnen. Die Führung
5.
sog. Nummernkonten bleibt verboten. Bei Auflösung des ersten Kontos müssen die Identifikationsmerkmale auf das zweite bzw.
weitere Konto bzw. auf die betreffenden Kontounterlagen übertragen werden.
Das Kreditinstitut ist nach § 154 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet, ein besonderes alphabetisch geführtes Namensverzeichnis der Verfü‐
gungsberechtigten zu führen, um jederzeit über die Konten und Schließfächer eines Verfügungsberechtigten Auskunft geben zu
6. können. Eines derartigen Verzeichnisses bedarf es nicht, wenn die Erfüllung der Verpflichtung auf andere Weise sichergestellt
werden kann. Die Verpflichtung besteht noch sechs Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, bei Bevollmächtigten
sechs Jahre nach Erlöschen der Vollmacht.
Verfügungsberechtigte i.S.d. vorstehenden Nummern sind sowohl der Gläubiger der Forderung und seine gesetzlichen Vertreter
als auch jede Person, die zur Verfügung über das Konto bevollmächtigt ist (Kontovollmacht). Dies gilt entsprechend für die Ver‐
wahrung von Wertsachen sowie für die Überlassung von Schließfächern. Personen, die aufgrund Gesetzes oder Rechtsge‐
schäfts zur Verfügung berechtigt sind, ohne dass diese Berechtigung dem Kreditinstitut usw. mitgeteilt worden ist, gelten inso‐
weit nicht als Verfügungsberechtigte.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht zu beanstanden, wenn in folgenden Fällen auf die Legitimationsprüfung
(Nrn. 3 bis 5) und die Herstellung der Auskunftsbereitschaft (Nr. 6) verzichtet wird:
bei Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder, wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Vertretung bei
a)
Kontoeröffnung durch amtliche Urkunden nachgewiesen werden,
bei Vormundschaften und Pflegschaften einschließlich Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, sowie bei rechtlicher
b)
Betreuung (§§ 1896 ff. BGB),
bei Parteien kraft Amtes (Konkursverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker
c)
und ähnliche Personen),
bei Pfandnehmern (insbesondere in Bezug auf Mietkautionskonten, bei denen die Einlage auf einem Konto des Mieters er‐
d)
folgt und an den Vermieter verpfändet wird),
e) bei Vollmachten auf den Todesfall (auch nach diesem Ereignis),
7.
f) bei Vollmachten zur einmaligen Verfügung über ein Konto,
g) bei Verfügungsbefugnissen im Lastschriftverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren und Einzugsermächtigungsverfahren),
h) bei Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich Eigenbetriebe),
i) bei Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen,
bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Handelsregister, Vereinsregister) eingetragene
j)
Firmen oder Personen vertreten,
bei Vertretung von Unternehmen, sofern schon mindestens fünf Personen, die in öffentliche Register eingetragen sind bzw.
k)
bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat, Verfügungsbefugnis haben,
l) bei vor dem 1.1.1992 begründeten, noch bestehenden oder bereits erloschenen Befugnissen.
Unberührt bleibt die Befugnis der Finanzämter, im Besteuerungsverfahren Auskünfte von Auskunftspersonen (§§ 93, 94) einzu‐
holen und die Vorlage von Unterlagen (§ 97) zu verlangen sowie in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in ei‐
nem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit die Befugnis zur Vernehmung von Zeugen oder zur Beschlagnah‐
me von Unterlagen (§§ 208, 385, 399 Abs. 2, § 410).
Bei einem Verstoß gegen § 154 Abs. 3 haftet der Zuwiderhandelnde nach Maßgabe des § 72. Waren über ein Konto usw. meh‐
8. rere Personen verfügungsberechtigt (mit Ausnahme der in Nr. 7 Satz 4 genannten Fälle), bedarf es u. U. der Zustimmung aller
beteiligten Finanzämter zur Herausgabe.
9. Wegen der Ahndung einer Verletzung des § 154 Abs. 1 als Ordnungswidrigkeit Hinweis auf § 379 Abs. 2 Nr. 2.
10.
Die Verletzung der Verpflichtungen nach § 154 Abs. 2 führt allein noch nicht unmittelbar zu einer Haftung oder Ahndung wegen
Ordnungswidrigkeit. Es kann sich jedoch um eine Steuergefährdung i.S.d. § 379 Abs. 1 Nr. 2 handeln, soweit nicht sogar der
Tatbestand des § 370 erfüllt ist. Wird festgestellt, dass die nach § 154 Abs. 2 bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt sind, soll
die für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Stelle unterrichtet werden. Die Möglichkeit der Erzwingung der Verpflichtungen
(§§ 328 ff.) bleibt unberührt.
AEAO zu § 155 - Steuerfestsetzung:
Wegen Einzelheiten zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden vgl. zu § 122. Wegen der Wirksamkeit von Steuerbescheiden wird
1.
auf § 124 hingewiesen, wegen formeller Fehler auf §§ 126 bis 129, wegen Form und Inhalt auf § 157.
Die volle oder teilweise Freistellung von der Steuer sowie die Ablehnung eines Antrags auf Festsetzung der Steuer erfolgt durch
Steuerbescheid. Daher ist z.B. die Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuer‐
2. festsetzung i.S.d. Vorschrift. Es gelten alle Verfahrensvorschriften, die bei der Festsetzung von Steuern anzuwenden sind. Für
die Festsetzung sind insbesondere die Grundsätze über die Festsetzungsfrist zu beachten (§§ 169 ff., § 47). Für die Aufhebung
und Änderung dieser Steuerbescheide sind die §§ 172 ff. maßgebend.
Ansprüche des Steuerpflichtigen, die auf Rückzahlung eines überzahlten Betrages gerichtet sind (z.B. bei Doppelzahlung), fallen
3. nicht unter den Begriff der Vergütung i.S.d. Vorschrift. Ein solcher Rückzahlungsanspruch ist im Erhebungsverfahren geltend zu
machen (Hinweis auf § 218 Abs. 2).
Nach den Gesetzen, in denen die Gewährung von Zulagen geregelt wird (z.B. die Investitionszulage, die Eigenheimzulage oder
die Arbeitnehmer-Sparzulage), und den Prämiengesetzen sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften (§ 155 Abs. 4)
4. auf Zulagen und Prämien entsprechend anzuwenden. Die Gewährung erfolgt somit durch Festsetzung, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist (z.B. §§ 4a, 4b WoPG). Die Aufhebung oder Änderung dieser Bescheide und insbesondere die Rückforde‐
rung zu Unrecht gewährter Beträge regeln sich nach den für das Steuerfestsetzungsverfahren geltenden Vorschriften.
AEAO zu § 156 - Absehen von Steuerfestsetzung:
Das Absehen von der Festsetzung bringt den Steueranspruch nicht zum Erlöschen; die Festsetzung kann innerhalb der Festset‐
zungsfrist nachgeholt werden. Wegen der Kleinbetragsregelung für das Festsetzungsverfahren siehe die KBV (zur Anwendung siehe
Art. 97 § 9a EGAO). Zur Kleinbetragsregelung für das Erhebungsverfahren siehe BMF-Schreiben vom 22.3.2001, BStBl I, S. 242.
AEAO zu § 157 - Form und Inhalt der Steuerbescheide:
Steuerbescheide, die zwecks Bekanntgabe dem Steuerpflichtigen nicht selbst übergeben werden, sind mit Rücksicht auf das
1.
Steuergeheimnis (§ 30) in einem verschlossenen Umschlag zu versenden.
Wegen der Begründung des Steuerbescheides wird auf § 121 hingewiesen, wegen der Bekanntgabe auf §§ 122, 155, wegen
2. der Wirksamkeit auf § 124, wegen des Leistungsgebotes auf § 254, wegen der Folgen bei unterbliebener oder unrichtiger
Rechtsbehelfsbelehrung auf § 356.
AEAO zu § 158 - Beweiskraft der Buchführung:
Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Vermutung. Sie verliert ihre Wirksamkeit mit der Folge der Schätzungsnotwendigkeit nach §
162, wenn es nach Verprobung usw. unwahrscheinlich ist, dass das ausgewiesene Ergebnis mit den tatsächlichen Verhältnissen
übereinstimmt. Das Buchführungsergebnis ist nicht zu übernehmen, soweit die Beanstandungen reichen. Vollschätzung an Stelle ei‐
ner Zuschätzung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Buchführung in wesentlichen Teilen als unbrauchbar erweist.
AEAO zu § 159 - Nachweis der Treuhänderschaft:
Personen, die zur Verweigerung der Auskunft aufgrund ihres Berufes berechtigt sind (§ 102), insbesondere Angehörige der steuer‐
beratenden Berufe, können ein Aussageverweigerungsrecht nur mit der Einschränkung des § 104 Abs. 2 in Anspruch nehmen. Sie
haften für steuerliche Folgen u.U. selbst gemäß §§ 34, 35, soweit ihnen die Wirtschaftsgüter nicht nach § 159 selbst zuzurechnen
sind.
AEAO zu § 160 - Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:
Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts, ob es sich den Gläubiger von Schulden oder den Empfänger von Ausga‐
ben vom Steuerpflichtigen benennen lässt (BFH-Urteile vom 25.11.1986 - VIII R 350/82 - BStBl 1987 II, S. 286, und vom
10.3.1999 - XI R 10/98 - BStBl II, S. 434). Liegen Anhaltspunkte für eine straf- oder bußgeldbewehrte Vorteilszuwendung vor, so
ist die Benennung des Gläubigers oder des Empfängers stets zu verlangen. Zum einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbot für
die Zuwendung von Vorteilen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG und zum Verhältnis dieser Vorschrift zu § 160 vgl. BMF-
1. Schreiben vom 10.10.2002 (BStBl I, S. 1031).
Bei der Anwendung des § 160 ist nach pflichtgemäßem Ermessen zunächst zu entscheiden, ob ein Benennungsverlangen gebo‐
ten ist. Das Benennungsverlangen ist eine nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlung (BFH-Urteil vom 20.4.1988 - I R
67/84 - BStBl II, S. 927). Zur Belehrungspflicht, wenn das Benennungsverlangen eine vermutete straf- oder bußgeldbewehrte
Vorteilszuwendung zum Gegenstand hat, vgl. Tz. 30 des BMF-Schreibens vom 10.10.2002 (a.a.O.). Wegen der Stellung von
Personen, die aufgrund ihres Berufes zur Auskunftsverweigerung berechtigt sind, vgl. zu §159, Satz 1.
Unterlässt der Steuerpflichtige es trotz Aufforderung durch die Finanzbehörde, den Gläubiger der Schuld oder den Empfänger
der Ausgabe genau zu benennen, so ist im Rahmen einer zweiten Ermessensentscheidung zu prüfen, ob und in welcher Höhe
der Abzug der Ausgaben bzw. Schulden zu versagen ist. Nach § 160 Satz 1 ist der Abzug dann "regelmäßig" zu versagen (BFH-
Urteil vom 10.3.1999 - XI R 10/98 - BStBl II, S. 434). Ist sowohl streitig, ob der Höhe nach Betriebsausgaben vorliegen, als auch,
2.
ob die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug entgegensteht, so ist zunächst die Höhe der Betriebsausgaben
zu ermitteln oder ggf. zu schätzen. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem
Abzug der Betriebsausgaben entgegensteht. Die bei der Anwendung des § 160 zu treffenden Ermessensentscheidungen kön‐
nen eine unterlassene Schätzung nicht ersetzen (BFH-Urteil vom 24.6.1997 - VIII R 9/96 - BStBl 1998 II, S. 51).
Werden Leistungen über eine Domizilgesellschaft (Briefkastenfirma) abgerechnet, so ist zunächst zu prüfen, ob der Steuerpflich‐
tige überhaupt eine Leistung von objektiv feststellbarem wirtschaftlichen Wert erhalten hat oder ob lediglich ein Scheingeschäft
vorliegt. Bei Leistungen an Domizilgesellschaften ist der Empfängernachweis nur erbracht, wenn die hinter der Gesellschaft ste‐
henden Personen benannt werden (BFH-Beschluss vom 25.8.1986 - IV B 76/86 - BStBl 1987 II, S. 481). Das sind die Personen,
die anstelle der inaktiven Domizilgesellschaften bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Leistung gegenüber dem Steuer‐
pflichtigen erbracht haben und denen damit auch die Gegenleistung zusteht. Die Benennung lediglich formaler Anteilseigner
3.
(z.B. Treuhänder) reicht nicht aus, ebenso wenig wie die Erklärung des Steuerpflichtigen, nicht er, sondern ein fremder Dritter
stehe hinter der ausländischen Gesellschaft (BFH-Beschluss vom 25.8.1986, a.a.O.). Ungewissheiten hinsichtlich der Person
des Empfängers gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 13.3.1985 - I R 7/81 - BStBl 1986 II, S. 318, und BFH-
Beschluss vom 9.7.1986 - I B 36/86 - BStBl 1987 II, S. 487). Ausländische Verbotsnormen führen nicht dazu, dass ein Offenle‐
gungsverlangen von vornherein unverhältnismäßig oder unzumutbar wird (vgl. BFH-Urteil vom 16.4.1980 - I R 75/78 - BStBl
1981 II, S. 492). § 16 AStG bleibt unberührt.
Bei Zahlungen an ausländische Empfänger soll das Finanzamt - soweit keine Anhaltspunkte für eine straf- oder bußgeldbewehr‐
te Vorteilszuwendung vorliegen - auf den Empfängernachweis nach § 160 verzichten, wenn feststeht, dass die Zahlung im Rah‐
men eines üblichen Handelsgeschäfts erfolgte, der Geldbetrag ins Ausland abgeflossen ist und der Empfänger nicht der deut‐
schen Steuerpflicht unterliegt. Hierzu ist der Empfänger in dem Umfang zu bezeichnen, dass dessen Steuerpflicht im Inland mit
4. hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die bloße Möglichkeit einer im Inland nicht bestehenden Steuerpflicht
reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 13.3.1985 - I R 7/81 - BStBl 1986 II, S. 318). In geeigneten Fällen ist eine Erklärung der mit
dem Geschäft betrauten Personen sowie des verantwortlichen Organs des Unternehmens zu verlangen, dass ihnen keine Um‐
stände bekannt sind, die für einen Rückfluss der Zuwendung an einen inländischen Empfänger sprechen. Die Zulässigkeit der
Mitteilung von Erkenntnissen deutscher Finanzbehörden im Rahmen des § 117 bleibt hiervon unberührt.
AEAO zu § 162 - Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:
Bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 155 Abs. 2 handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme
1. des Wohnsitzfinanzamtes, der ein Grundlagenbescheid nachfolgen muss (BFH-Urteil vom 26.7.1983 - VIII R 28/79 - BStBl 1984
II, S. 290).
2. Wegen der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung trotz Schätzung siehe § 149 Abs. 1 Satz 4.
3. Wegen der nur eingeschränkten Offenlegung der Verhältnisse von Vergleichsbetrieben vgl. zu § 30, Nr. 4.5.
Werden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt, ist die Steuer unter Nachprüfungsvor‐
behalt (§ 164) festzusetzen, wenn der Fall für eine eventuelle spätere Überprüfung offen gehalten werden soll. Dies gilt z.B.,
4.
wenn eine den Schätzungszeitraum umfassende Außenprüfung vorgesehen ist oder zu erwarten ist, dass der Steuerpflichtige
nach Erlass des Bescheids die Steuererklärung nachreicht.
Die unter Nachprüfungsvorbehalt stehende Steuerfestsetzung ist - sofern der Steuerpflichtige keinen Einspruch eingelegt bzw.
keinen Änderungsantrag gestellt hat und auch keine Außenprüfung vorgesehen ist - bei der Veranlagung für das Folgejahr zu
überprüfen. Dabei sind auch die in einem eventuellen Vollstreckungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Der Nachprüfungsvorbehalt ist danach grundsätzlich aufzuheben, auch wenn die Steuerfestsetzung nicht zu ändern ist.
Zur Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts in Fällen einer Fristsetzung nach § 364b vgl. zu § 364b, Nr. 2.
5. Wegen der Befugnis zur Schätzung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 vgl. zu § 90.
AEAO zu § 163 - Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:
§ 163 behandelt die Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren. Die Gewährung von Billigkeitsmaß‐
1.
nahmen im Erhebungsverfahren regelt § 227.
Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme stellt auch dann einen selbständigen Verwaltungsakt (Grundlagenbescheid)
2. dar, wenn sie mit der Steuerfestsetzung verbunden wird. Wird eine Billigkeitsmaßnahme nach der Steuerfestsetzung gewährt,
muss diese nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geändert oder aufgehoben werden.
Wegen der Auswirkungen einer Billigkeitsmaßnahme bei den Steuern vom Einkommen auf die Gewerbesteuer Hinweis auf §
184 Abs. 2. Danach ist die niedrigere Festsetzung eines Messbetrags nach § 163 Satz 1 nicht zulässig, wenn die Voraussetzun‐
3.
gen dafür nicht in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde fest‐
gelegt sind.
4. Zum Einspruchsverfahren gegen die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme vgl. zu § 347, Nr. 4.
AEAO zu § 164 - Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung:
Der Vorbehalt der Nachprüfung ist eine Nebenbestimmung i.S.d. § 120, die im Steuerbescheid anzugeben ist. Im Gegensatz zur
1. vorläufigen Steuerfestsetzung hat der Vorbehalt keine Auswirkung auf den Ablauf der Festsetzungsfrist. Wegen der Wirkung ei‐
ner Steueranmeldung als Vorbehaltsfestsetzung siehe § 168.
Der Vorbehalt der Nachprüfung ist zulässig bei allen Festsetzungen, für die die Vorschriften über das Steuerfestsetzungsverfah‐
2. ren gelten (z.B. bei Steuervergütungen, Zulagen, Prämien, gesonderten Feststellungen, Steuermessbeträgen, Zinsen, vgl. zu §
155). Zum Nachprüfungsvorbehalt in Schätzungsfällen vgl. zu § 162 Nr. 4.
3. Solange ein Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die spätere Überprüfung vorbehalten bleiben und die Steuer aufgrund
der Angaben des Steuerpflichtigen oder aufgrund vorläufiger Überprüfung (vgl. BFH-Urteil vom 4.8.1983 - IV R 79/83 - BStBl
1984 II, S. 6) unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung erfasst die Festsetzung ins‐
gesamt; eine Beschränkung auf Einzelpunkte oder Besteuerungsgrundlagen ist nicht zulässig. Eine Begründung dafür, dass die
Festsetzung unter Vorbehalt erfolgt, ist nicht erforderlich.
Solange der Vorbehalt wirksam ist, bleibt der gesamte Steuerfall "offen", die Steuerfestsetzung kann jederzeit - also auch nach
4. Eintritt der Unanfechtbarkeit - und dem Umfang nach uneingeschränkt von Amts wegen oder auch auf Antrag des Steuerpflichti‐
gen aufgehoben oder geändert werden. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes nach § 176 sind aber zu beachten.
Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf unverzügliche Entscheidung über seinen Antrag. Die Entscheidung kann bis zur
5. abschließenden Prüfung des Steuerfalles - an Amtsstelle oder im Wege einer Außenprüfung - hinausgeschoben werden. Sie hat
jedoch in angemessener Zeit zu erfolgen. Wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Antragstellung Hinweis auf § 171 Abs. 3.
Wird eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung geändert, so ist in dem neuen Steuerbescheid zu vermerken, ob
dieser weiterhin unter Vorbehalt der Nachprüfung steht oder ob der Vorbehalt aufgehoben wird. Fehlt ein derartiger Vermerk,
bleibt der Vorbehalt bestehen (BFH-Urteil vom 14.9.1993 - VIII R 9/93 - BStBl 1995 II, S. 2); dies gilt nicht, wenn die zu ändernde
Festsetzung kraft Gesetzes unter Nachprüfungsvorbehalt steht (BFH-Urteil vom 2.12.1999 - V R 19/99 - BStBl 2000 II, S. 284).
6. Die Aufhebung des Vorbehalts muss schriftlich oder in elektronischer Form (§ 87a Abs. 4) ergehen und mit einer Rechtsbehelfs‐
belehrung versehen sein (§ 164 Abs. 3 Satz 2). Die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts ist auch ohne abschließende Prü‐
fung des Steuerfalles zulässig (BFH-Urteil vom 28.5.1998 - V R 100/96 - BStBl II, S. 502) und bedarf regelmäßig keiner Begrün‐
dung (BFH-Urteil vom 10.7.1996 - I R 5/96 - BStBl 1997 II, S. 5). Nach der Bekanntgabe der Aufhebung des Vorbehalts kann die
Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nicht mehr auf § 164 Abs. 2 gestützt werden; §§ 172 ff. bleiben unberührt.
Wird der Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben, entfällt der Vorbehalt mit Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist (§ 169
Abs. 2 Satz 1). Die Verlängerung der Festsetzungsfrist für hinterzogene oder leichtfertig verkürzte Steuern (§ 169 Abs. 2 Satz 2)
7.
verlängert nicht die Wirksamkeit des Vorbehalts, es ergeben sich aber Auswirkungen auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 1
bis 6, 9 und 11 bis 14.
8. Wegen des Einspruchs gegen eine Vorbehaltsfestsetzung vgl. zu § 367, Nr. 5.
AEAO zu § 165 - Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:
Eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 ist nur zulässig, soweit ungewiss ist, ob der Tatbestand verwirklicht
ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; Zweifel bei der Auslegung des Steuergesetzes reichen nicht aus. Eine Steuer‐
festsetzung kann demgemäß nach § 165 Abs. 1 Satz 1 nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen, nicht im Hinblick auf die steu‐
1. errechtliche Beurteilung von Tatsachen für vorläufig erklärt werden (BFH-Urteil vom 25.4.1985 - IV R 64/83 - BStBl II, S. 648).
Vorläufige Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 Satz 1 sind insbesondere dann vorzunehmen, wenn eine Steuerfestsetzung
unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht zweckmäßig ist, z.B. weil keine Nachprüfung des gesamten Steuerfalles mehr zu erwar‐
ten ist oder weil sie aus Rechtsgründen nicht möglich ist (z.B. bei fortbestehender Ungewissheit nach einer Außenprüfung).
Die Tatsache, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen nach seinem Inkrafttreten voraussichtlich rückwirkend anzuwenden sein
2. wird, rechtfertigt eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, um dem Steuerpflichtigen die Vorteile des
Doppelbesteuerungsabkommens zu sichern.
Eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 setzt voraus, dass die Entscheidung des Bundesverfassungs‐
3.
gerichts bereits ergangen ist und die gesetzliche Neuregelung noch aussteht.
Verfassungsrechtliche Zweifel an einem der Steuerfestsetzung zugrundezulegenden Steuergesetz rechtfertigen nur dann eine
vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, wenn dieselbe Frage bereits Gegenstand eines Musterverfahrens
bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist. Die Entscheidung,
4. die Steuer vorläufig festzusetzen, steht auch in diesem Fall im Ermessen der Finanzbehörde.
Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch gegen eine hinsichtlich des strittigen Punktes bereits vorläufige Steuerfestset‐
zung vgl. zu § 350, Nr. 6.
Die Vorläufigkeit ist auf die ungewissen Voraussetzungen zu beschränken und zu begründen. Die Begründung kann nachgeholt
werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 2). Wird eine vorläufige Steuerfestsetzung geändert, so ist in dem neuen Steuerbescheid zu vermer‐
5. ken, ob und inwieweit dieser weiterhin vorläufig ist oder für endgültig erklärt wird. Durch einen Vorläufigkeitsvermerk im Ände‐
rungsbescheid wird der Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmt (BFH-Urteil vom 19.10.1999 - IX R 23/98 - BStBl 2000 II, S.
282).
Die vorläufige Steuerfestsetzung kann jederzeit für endgültig erklärt werden. Die Vorläufigkeit bleibt bis dahin bestehen; für den
Ablauf der Festsetzungsfrist gilt § 171 Abs. 8. Wird die vorläufige Steuerfestsetzung nach Beseitigung der Ungewissheit geän‐
6.
dert (§ 165 Abs. 2 Satz 2), sind im Rahmen des Änderungsbetrages auch solche Fehler zu berichtigen, die nicht mit dem Grund
der Vorläufigkeit zusammenhängen (BFH-Urteil vom 2.3.2000 - VI R 48/97 - BStBl II, S. 332).
In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 ist eine Endgültigkeitserklärung nicht erforderlich, wenn sich die Steuerfestsetzung letzt‐
7. lich als zutreffend erweist und der Steuerpflichtige keine Entscheidung beantragt. Die Vorläufigkeit entfällt in diesem Fall mit Ab‐
lauf der - ggf. nach § 171 Abs. 8 Satz 2 verlängerten - Festsetzungsfrist.
AEAO zu § 167 - Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:
Die Selbstberechnung der Steuer (§ 150 Abs. 1 Satz 3) durch Steueranmeldung ist gesetzlich insbesondere vorgeschrieben für
die Umsatzsteuer (Voranmeldung und Jahreserklärung - § 18 UStG), die Lohnsteuer (§ 41a EStG), die Kapitalertragsteuer (§
1. 45a EStG), den Steuerabzug nach § 48 i.V.m. § 48a EStG oder nach § 50a EStG, die Versicherungsteuer (§ 8 VersStG), die
Wettsteuer (§ 18 RennwLottAB) und für die Feuerschutzsteuer (§ 8 FeuerSchStG). Die Steueranmeldung ist Steuererklärung
i.S.d. § 150. Wegen der Wirkung einer Steueranmeldung siehe § 168.
Eine Steueranmeldung i.S.d. AO liegt nicht vor, wenn ein Gesetz zwar die Selbstberechnung der Steuer durch den Steuerpflichti‐
2.
gen vorschreibt, daneben aber eine förmliche Steuerfestsetzung vorsieht, z.B. § 9 KraftStDV.
Das Anerkenntnis des zum Steuerabzug Verpflichteten, insbesondere des Arbeitgebers hinsichtlich der Lohnsteuer, steht einer
Steueranmeldung und damit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 167 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz
1). Es ist deshalb nicht erforderlich, gegen ihn einen Haftungsbescheid zu erlassen, wenn er seiner Zahlungsverpflichtung aus
3.
dem Anerkenntnis nicht nachkommen will. Der Entrichtungspflichtige kann sein Zahlungsanerkenntnis nur mit Zustimmung der
Finanzbehörde ändern oder widerrufen. Nach einer abschließenden Prüfung des Steuerfalls ist der Vorbehalt der Nachprüfung
durch besonderen Bescheid aufzuheben (§ 164 Abs. 2 und 3).
Steueranmeldungen sind bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt abzugeben. Es treten aber keine Verspätungsfol‐
4. gen ein, wenn der Steuerpflichtige die Steueranmeldung und den Scheck fristgemäß bei dem für die Steuererhebung zuständi‐
gen Finanzamt einreicht.
Gibt jemand (z.B. ein Arbeitgeber) trotz seiner gesetzlichen Verpflichtung, Steuern für Rechnung eines Dritten einzubehalten, an‐
zumelden und abzuführen, keine Steueranmeldung ab, so kann gegen ihn ein Steuerbescheid aufgrund einer Schätzung erge‐
5.
hen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht dem nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 7.7.2004 - VI R
171/00 - BStBl II, S. 1087).
AEAO zu § 168 - Wirkung einer Steueranmeldung: