BStbl Nr. 2 2008

Bundessteuerblatt Nr. 2 aus 2008

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Die Vergütungen oder anderen Vorteile müssen in vollem Umfang aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
      oder von Dritten geleistet werden (§ 67a Abs. 3 Satz 3). Eine Aufteilung der Vergütungen ist nicht zulässig. Es ist also z.B. steu‐
26. erlich nicht zulässig, Vergütungen an bezahlte Sportler bis zu 358 € im Monat als Ausgaben des steuerbegünstigten Bereichs
      und nur die 358 € übersteigenden Vergütungen als Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "sportli‐
      che Veranstaltungen" zu behandeln.



      Auch die anderen Kosten müssen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "sportliche Veranstaltungen", an‐
      deren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn an der
      Veranstaltung neben bezahlten Sportlern auch unbezahlte Sportler teilnehmen. Die Kosten eines steuerpflichtigen wirtschaftli‐
      chen Geschäftsbetriebs "sportliche Veranstaltungen" sind also nicht danach aufzuteilen, ob sie auf bezahlte oder auf unbezahl‐
27.
      te Sportler entfallen. Etwaiger Aufwandsersatz an unbezahlte Sportler für die Teilnahme an einer Veranstaltung mit bezahlten
      Sportlern ist als eine Ausgabe dieser Veranstaltung zu behandeln. Aus Vereinfachungsgründen ist es aber nicht zu beanstan‐
      den, wenn die Aufwandspauschale (vgl. Nr. 31) an unbezahlte Sportler nicht als Betriebsausgabe des steuerpflichtigen wirt‐
      schaftlichen Geschäftsbetriebs behandelt, sondern aus Mitteln des ideellen Bereichs abgedeckt wird.



      Trainingskosten (z.B. Vergütungen an Trainer), die sowohl unbezahlte als auch bezahlte Sportler betreffen, sind nach den im
      Einzelfall gegebenen Abgrenzungsmöglichkeiten aufzuteilen. Als solche kommen beispielsweise in Betracht der jeweilige Zeit‐
28. aufwand oder - bei gleichzeitigem Training unbezahlter und bezahlter Sportler - die Zahl der trainierten Sportler oder Mann‐
      schaften. Soweit eine Abgrenzung anders nicht möglich ist, sind die auf das Training unbezahlter und bezahlter Sportler entfal‐
      lenden Kosten im Wege der Schätzung zu ermitteln.



      Werden bezahlte und unbezahlte Sportler einer Mannschaft gleichzeitig für eine Veranstaltung trainiert, die als steuerpflichtiger
29. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen ist, sind die gesamten Trainingskosten dafür Ausgaben des steuerpflichtigen
      wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die Vereinfachungsregelung in Nr. 27 letzter Satz gilt entsprechend.



      Sportler des Vereins i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind nicht nur die (aktiven) Mitglieder des Vereins, sondern alle Sportler,
30.
      die für den Verein auftreten, z.B. in einer Mannschaft des Vereins mitwirken. Für Verbände gilt Nr. 37.



      Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 358 € je Monat im Jahresdurchschnitt sind für die Beurteilung der
      Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen - nicht aber bei der Besteuerung des Sportlers - ohne Einzelnach‐
    weis als Aufwandsentschädigung anzusehen. Werden höhere Aufwendungen erstattet, sind die gesamten Aufwendungen im
31. Einzelnen nachzuweisen. Dabei muss es sich um Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grunde
      nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können.

      Die Regelung gilt für alle Sportarten.



      Die Regelung über die Unschädlichkeit pauschaler Aufwandsentschädigungen bis zu 358 € je Monat im Jahresdurchschnitt gilt
      nur für Sportler des Vereins, nicht aber für Zahlungen an andere Sportler. Einem anderen Sportler, der in einem Jahr nur an ei‐
32. ner Veranstaltung des Vereins teilnimmt, kann also nicht ein Betrag bis zu 4.296 € als pauschaler Aufwandsersatz dafür ge‐
      zahlt werden. Vielmehr führt in den Fällen des § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 jede Zahlung an einen Sportler, die über eine Erstat‐
      tung des tatsächlichen Aufwands hinausgeht, zum Verlust der Zweckbetriebseigenschaft der Veranstaltung.



      Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, Frankfurt, und vergleichbarer Einrichtungen der Sporthilfe an Spitzensportler
      sind i.d.R. als Ersatz von besonderen Aufwendungen der Spitzensportler für ihren Sport anzusehen. Sie sind deshalb nicht auf
33. die zulässige Aufwandspauschale von 358 € je Monat im Jahresdurchschnitt anzurechnen. Weisen Sportler die tatsächlichen
      Aufwendungen nach, so muss sich der Nachweis auch auf die Aufwendungen erstrecken, die den Zuwendungen der Stiftung
      Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer Einrichtungen gegenüber stehen.



      Bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft einer Sportveranstaltung nach § 67a Abs. 3 ist nicht zu unterscheiden, ob
      Vergütungen oder andere Vorteile an einen Sportler für die Teilnahme an sich oder für die erfolgreiche Teilnahme gewährt wer‐
34. den. Entscheidend ist, dass der Sportler aufgrund seiner Teilnahme Vorteile hat, die er ohne seine Teilnahme nicht erhalten hät‐
      te. Auch die Zahlung eines Preisgeldes, das über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, begründet demnach einen steuer‐
      pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
61

Bei einem so genannten Spielertrainer ist zu unterscheiden, ob er für die Trainertätigkeit oder für die Ausübung des Sports Ver‐
      gütungen erhält. Wird er nur für die Trainertätigkeit bezahlt oder erhält er für die Tätigkeit als Spieler nicht mehr als den Ersatz
35.
      seiner Aufwendungen (vgl. Nr. 31), ist seine Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen unschädlich für die Zweckbetriebseigen‐
      schaft.



      Unbezahlte Sportler werden wegen der Teilnahme an Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern nicht selbst zu bezahlten Sport‐
      lern. Die Ausbildung dieser Sportler gehört nach wie vor zu der steuerbegünstigten Tätigkeit eines Sportvereins, es sei denn,
36.
      sie werden zusammen mit bezahlten Sportlern für eine Veranstaltung trainiert, die ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Ge‐
      schäftsbetrieb ist (vgl. Nr. 29).



      Sportler, die einem bestimmten Sportverein angehören und die nicht selbst unmittelbar Mitglieder eines Sportverbandes sind,
      werden bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft von Veranstaltungen des Verbandes als andere Sportler i.S.d. § 67a
37. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 angesehen. Zahlungen der Vereine an Sportler im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen der Ver‐
      bände (z.B. Länderwettkämpfe) sind in diesen Fällen als "Zahlungen von Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein" (hier:
      Verband) zu behandeln.



      Ablösezahlungen, die einem steuerbegünstigten Sportverein für die Freigabe von Sportlern zufließen, beeinträchtigen seine
      Gemeinnützigkeit nicht. Die erhaltenen Beträge zählen zu den Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge‐
38. schäftsbetrieb "sportliche Veranstaltungen", wenn der den Verein wechselnde Sportler in den letzten zwölf Monaten vor seiner
      Freigabe bezahlter Sportler i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 war. Ansonsten gehören sie zu den Einnahmen aus dem Zweckbe‐
      trieb "sportliche Veranstaltungen".



      Zahlungen eines steuerbegünstigten Sportvereins an einen anderen (abgebenden) Verein für die Übernahme eines Sportlers
      sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins, wenn sie aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe‐
      trieben für die Übernahme eines Sportlers gezahlt werden, der beim aufnehmenden Verein in den ersten zwölf Monaten nach
      dem Vereinswechsel als bezahlter Sportler i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 anzusehen ist. Zahlungen für einen Sportler, der
      beim aufnehmenden Verein nicht als bezahlter Sportler anzusehen ist, sind bei Anwendung des § 67a Abs. 3 nur dann un‐
    schädlich für die Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins, wenn lediglich die Ausbildungskosten für den Verein wechselnden
39. Sportler erstattet werden. Eine derartige Kostenerstattung kann bei Zahlungen bis zur Höhe von 2.557 € je Sportler ohne wei‐
      teres angenommen werden. Bei höheren Kostenerstattungen sind sämtliche Ausbildungskosten im Einzelfall nachzuweisen.
      Die Zahlungen mindern nicht den Überschuss des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "sportliche Veranstaltun‐
      gen".

      Zur steuerlichen Behandlung von Ablösezahlungen bei Anwendung der Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 vgl. Nrn.
      16 und 18.




AEAO zu § 68 - Einzelne Zweckbetriebe:


Allgemeines


   § 68 enthält einen gesetzlichen Katalog einzelner Zweckbetriebe und geht als spezielle Norm der Regelung des § 65 vor. Die
1. beispielhafte Aufzählung von Betrieben, die ihrer Art nach Zweckbetriebe sein können, gibt wichtige Anhaltspunkte für die Ausle‐
   gung der Begriffe Zweckbetrieb (§ 65) im Allgemeinen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66) im Besonderen.




Zu § 68 Nr. 1:


   Wegen der Begriffe "Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime" Hinweis auf § 1 des Heimgesetzes. Eine für die Allgemeinheit zugäng‐
2. liche Cafeteria ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Leistungen
   im Rahmen der häuslichen Pflege erbringt, liegt i.d.R. ein Zweckbetrieb nach § 66 vor (vgl. zu § 66, Nr. 4).



3. Bei Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheimen sowie bei Schullandheimen und Jugendherbergen müssen die geför‐
   derten Personen die Voraussetzungen nach § 53 nicht erfüllen. Jugendherbergen verlieren ihre Zweckbetriebseigenschaft nicht,
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wenn außerhalb ihres satzungsmäßigen Zwecks der Umfang der Beherbergung alleinreisender Erwachsener 10 v.H. der Ge‐
     samtbeherbergungen nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 18.1.1995 - V R 139-142/92 - BStBl II, S. 446).




Zu § 68 Nr. 2:


     Begünstigt sind insbesondere so genannte Selbstversorgungseinrichtungen, die Teil der steuerbegünstigten Körperschaft sind.
     Bei Lieferungen und Leistungen an Außenstehende tritt die Körperschaft mit Dritten in Leistungsbeziehung. Solange der Umfang
4. dieser Geschäfte an Dritte, hierzu gehören auch Leistungsempfänger, die selbst eine steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. § 68
     Nr. 2 sind (BFH-Urteil vom 18.10.1990 - V R 35/85 - BStBl 1991 II, S. 157), nicht mehr als 20 v.H. der gesamten Lieferungen und
     Leistungen der begünstigten Körperschaft ausmachen, bleibt die Zweckbetriebseigenschaft erhalten.




Zu § 68 Nr. 3:


     Der Begriff "Werkstatt für behinderte Menschen" bestimmt sich nach § 136 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX). Hierbei
     handelt es sich um eine Einrichtung zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben. Läden oder Verkaufsstellen
     von Werkstätten für behinderte Menschen sind grundsätzlich als Zweckbetriebe zu behandeln, wenn dort Produkte verkauft wer‐
5.
     den, die von Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt worden sind. Werden von ihnen auch zugekaufte Waren, die nicht
     von anderen Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt worden sind, weiterverkauft, liegt insoweit ein gesonderter wirt‐
     schaftlicher Geschäftsbetrieb vor.



     Zu den Zweckbetrieben gehören auch die von den Trägern der Werkstätten für behinderte Menschen betriebenen Kantinen, weil
6.
     die besondere Situation der behinderten Menschen auch während der Mahlzeiten eine Betreuung erfordert.



     Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, die der Eingliederung von behinderten Menschen dienen, sind besondere
     Einrichtungen, in denen eine Behandlung von behinderten Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen erfolgt. Während eine Be‐
     schäftigungstherapie ganz allgemein das Ziel hat, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereinglie‐
     derung in das Alltagsleben wiederherzustellen, zielt die Arbeitstherapie darauf ab, die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten
7. auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind. Beschäftigungs- und Arbeits‐
     therapie sind vom medizinischen Behandlungszweck geprägt und erfolgen regelmäßig außerhalb eines Beschäftigungsverhält‐
     nisses zum Träger der Therapieeinrichtung. Ob eine entsprechende Einrichtung vorliegt, ergibt sich aufgrund der Vereinbarun‐
     gen über Art und Umfang der Heilbehandlung und Rehabilitation zwischen dem Träger der Einrichtung und den Leistungsträ‐
     gern.




Zu § 68 Nr. 4:


     Begünstigte Einrichtungen sind insbesondere Werkstätten, die zur Fürsorge von blinden und körperbehinderten Menschen un‐
8.
     terhalten werden.




Zu § 68 Nr. 6:


     Lotterien und Ausspielungen sind ein Zweckbetrieb, wenn sie von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder nach den je‐
     weiligen landesrechtlichen Bestimmungen wegen des geringen Umfangs der Tombola oder Lotterieveranstaltung per Verwal‐
     tungserlass pauschal als genehmigt gelten. Die sachlichen Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Genehmigung bestim‐
9. men sich nach den lotterierechtlichen Verordnungen der Länder. Der Gesetzeswortlaut lässt es offen, in welchem Umfang solche
     Lotterien veranstaltet werden dürfen. Da eine besondere Einschränkung fehlt, ist auch eine umfangreiche Tätigkeit so lange un‐
     schädlich, als die allgemein durch das Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten werden und die Körperschaft durch den
     Umfang der Lotterieveranstaltungen nicht ihr Gepräge als begünstigte Einrichtung verliert.



      Zur Ermittlung des Reinertrags dürfen den Einnahmen aus der Lotterieveranstaltung oder Ausspielung nur die unmittelbar da‐
10.
      mit zusammenhängenden Ausgaben gegenübergestellt werden. Führt eine steuerbegünstigte Körperschaft eine Lotterieveran‐
63

staltung durch, die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz nicht genehmigungsfähig ist, z.B. eine Tombola anlässlich einer ge‐
      selligen Veranstaltung, handelt es sich insoweit nicht um einen Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 6.




Zu § 68 Nr. 7:


      Wegen der Breite des Spektrums, die die Förderung von Kunst und Kultur umfasst, ist die im Gesetz enthaltene Aufzählung der
11.
      kulturellen Einrichtungen nicht abschließend.



      Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen i.S.d. § 68 Nr. 7 können nur vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungs‐
      zweck der Körperschaft ist. Sie sind stets als Zweckbetrieb zu behandeln. Das BFH-Urteil vom 4.5.1994 - XI R 109/90 - BStBl
      II, S. 886 zu sportlichen Darbietungen eines Sportvereins (vgl. zu § 67a, Nr. 3) gilt für kulturelle Darbietungen entsprechend.
      Demnach liegt auch dann eine kulturelle Veranstaltung der Körperschaft vor, wenn diese eine Darbietung kultureller Art im Rah‐
12.
      men einer Veranstaltung präsentiert, die nicht von der Körperschaft selbst organisiert wird und die ihrerseits keine kulturelle
      Veranstaltung i.S.d. § 68 Nr. 7 darstellt. Wenn z.B. ein steuerbegünstigter Musikverein, der der Förderung der volkstümlichen
      Musik dient, gegen Entgelt im Festzelt einer Brauerei ein volkstümliches Musikkonzert darbietet, gehört der Auftritt des Musik‐
      vereins als kulturelle Veranstaltung zum Zweckbetrieb.



      Der Verkauf von Speisen und Getränken und die Werbung bei kulturellen Veranstaltungen gehören nicht zu dem Zweckbetrieb.
      Diese Tätigkeiten sind gesonderte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Wird für den Besuch einer kulturellen Veranstaltung mit
13.
      Bewirtung ein einheitliches Entgelt entrichtet, so ist dieses - ggf. im Wege der Schätzung - in einen Entgeltsanteil für den Be‐
      such der Veranstaltung (Zweckbetrieb) und für die Bewirtungsleistungen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) aufzuteilen.




Zu § 68 Nr. 9:


14. Auf das BMF-Schreiben vom 22.9.1999 (BStBl I, S. 944) wird verwiesen.




AEAO zu § 69 - Haftung der Vertreter:


     Bevollmächtigte, Beistände und Vertreter (§§ 80 und 81) haften nur, wenn sie gleichzeitig Vertreter oder Verfügungsberechtigte
1.
     i.S.d. §§ 34 und 35 (z.B. Vermögensverwalter, Konkursverwalter, Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) sind.



     Die Haftung wird durch Erlass eines Haftungsbescheides gemäß § 191 geltend gemacht. Wegen der Einwendungen des Haften‐
2. den gegen den ursprünglichen Steuerbescheid Hinweis auf § 166, wegen des Leistungsgebots vgl. zu § 219; wegen der Ver‐
     pflichtung zur Anhörung der zuständigen Berufskammern vgl. zu § 191.




AEAO zu § 70 - Haftung des Vertretenen:

Die Vorschrift hat vor allem Bedeutung auf dem Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts, im Bereich der Besitz- und Verkehrs‐
teuern kommt ihre Anwendung insbesondere bei Abzugsteuern in Betracht. Für Handlungen eines Arbeitnehmers wird nur gehaftet,
wenn dieser zu dem in den §§ 34 und 35 genannten Personenkreis gehört.



AEAO zu § 71 - Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers:

Die für den Erlass des Haftungsbescheides zuständige Stelle der Finanzbehörde hat im Einvernehmen mit der für Straf- und Buß‐
geldsachen zuständigen Stelle zu prüfen, ob der objektive und subjektive Tatbestand der einschlägigen Strafvorschrift gegeben ist.
Eine vorherige strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. Ebenso wenig sind Selbstanzeige (§ 371), Eintritt der Strafverfol‐
gungsverjährung oder sonstige Verfahrenshindernisse von Bedeutung. An Entscheidungen im strafgerichtlichen Verfahren ist die Fi‐
nanzbehörde nicht gebunden (BFH-Urteil vom 10.10.1972 - VII R 117/69 - BStBl 1973 II, S. 68).



AEAO zu § 73 - Haftung bei Organschaft:
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Die Haftung bezieht sich auf die Steuern, für die die Organschaft gilt. Besteht z.B. nur hinsichtlich der Umsatzsteuer Organ‐
1. schaft, so erstreckt sich die Haftung der Tochtergesellschaft nicht auch auf die Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer der Mut‐
     tergesellschaft.



     Ob eine Organschaft vorliegt, richtet sich nach dem jeweiligen Steuergesetz, das für die einzelne Steuer von Bedeutung ist (z.B.
2.
     § 14 KStG; § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; § 2 Abs. 2 GewStG).




AEAO zu § 74 - Haftung des Eigentümers von Gegenständen:


     Der Eigentümer der Gegenstände haftet persönlich, aber beschränkt auf die dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Gegen‐
1.
     stände. Der Inhaber von Rechten (immateriellen Wirtschaftsgütern) haftet nicht.



     Der Eigentümer haftet für die Steuern und Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen, bei denen sich die Steuerpflicht auf
     den Betrieb des Unternehmens gründet und die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind; auf die
     Fälligkeit kommt es nicht an. Hierzu gehören die Steuern bzw. Ansprüche, für die der in den Einzelsteuergesetzen bezeichnete
2. Tatbestand an den Betrieb eines Unternehmens geknüpft ist (z.B. Umsatzsteuer - auch bei Eigenverbrauch -, Gewerbesteuer,
     Verbrauchsteuer bei Herstellungsbetrieben, Rückforderung von Investitionszulage), nicht dagegen z.B. Personensteuern (z.B.
     Einkommen-, Körperschaft- und Erbschaftsteuer), Zölle, Abschöpfungen oder Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer). Die Haf‐
     tung erstreckt sich nicht auf die steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3).



     Eine wesentliche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der betroffene Eigentümer nur mittelbar, z.B. über eine Tochtergesell‐
3.
     schaft oder einen Treuhänder, beteiligt ist.



     Einer wesentlichen Beteiligung steht es gleich, wenn jemand ohne entsprechende Vermögensbeteiligung auf das Unternehmen
4. einen beherrschenden Einfluss tatsächlich und in einer Weise ausübt, die dazu beiträgt, dass fällige Betriebsteuern nicht entrich‐
     tet werden; es genügt nicht, wenn eine Person nur die Möglichkeit hat, beherrschenden Einfluss auszuüben.




AEAO zu § 75 - Haftung des Betriebsübernehmers:


Inhaltsübersicht


1. Art der Haftung



2. Haftungsschuldner



3. Haftungstatbestand



3.1 Übereignung eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs



3.2 Übereignung der wesentlichen Betriebsgrundlagen



3.3 Lebendes Unternehmen



3.4 Haftungsausschluss für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren



4. Umfang der Haftung
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4.1 Sachliche Beschränkung



4.2 Zeitliche Beschränkung



4.3 Gegenständliche Beschränkung der Haftung



5. Verjährung



6. Auskunftserteilung bei Betriebsübernahme




  Art der Haftung

1. § 75 begründet eine persönliche, keine dingliche Haftung, die jedoch ihrem Gegenstand nach auf den Bestand des übereigneten

  Unternehmens bzw. Teilbetriebes beschränkt ist.



  Haftungsschuldner

2. Haftungsschuldner ist der an der Geschäftsveräußerung beteiligte Erwerber. Als Erwerber kommt jeder in Betracht, der Träger

  von Rechten und Pflichten sein kann.



  Haftungstatbestand

3. Haftungstatbestand ist die Übereignung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert ge‐

  führten Betriebes im Ganzen.



   Übereignung eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebes

   Unternehmen ist jede wirtschaftliche Einheit oder organisatorische Zusammenfassung persönlicher oder sachlicher Mittel zur
   Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke, d.h. ein Unternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG (BFH-Urteile vom 14.5.1970 - V R 117/66 -
   BStBl II, S. 676, vom 28.11.1973 - I R 129/71 - BStBl 1974 II, S. 145, vom 27.11.1979 - VII R 12/79 - BStBl 1980 II, S. 258, vom
   11.5.1993 - VII R 86/92 - BStBl II, S. 700, und vom 7.3.1996 - VII B 242/95 - BFH/NV S. 726).

   Ein gesondert geführter Betrieb i.S.d. § 75 ist ein mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil ei‐
   nes Gesamtbetriebes, der für sich allein lebensfähig ist. Fehlt es hieran, so kommt eine Haftung - ohne Rücksicht auf den Um‐
   fang der übernommenen Wirtschaftsgüter - nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 15.3.1984 - IV R 189/81 - BStBl II, S. 486, vom
    3.12.1985 - VII R 186/83 - BFH/NV 1986 S. 315, und vom 29.4.1993 - IV R 88/92 - BFH/NV 1994 S. 694). Ob ein Betriebsteil
3.1 die für die Annahme eines gesondert geführten Betriebes erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der
   Verhältnisse zu entscheiden. Als Abgrenzungsmerkmale sind u.a. von Bedeutung: Räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, ge‐
   sonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichar‐
   tige betriebliche Tätigkeit und eigener Kundenstamm. Diese Merkmale, die nicht sämtlich vorliegen müssen, haben unter‐
   schiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um einen Handels , Dienstleistungs- oder Fertigungsbetrieb handelt (vgl. BFH-Ur‐
   teile vom 23.11.1988 - X R 1/86 - BStBl 1989 II, S. 376, und vom 29.4.1993 - IV R 88/92 - a.a.O.). Bei Einzelhandelsfilialen
   reicht es für die Annahme eines gesondert geführten Betriebes regelmäßig nicht aus, dass die Filiale vom Hauptbetrieb räum‐
   lich getrennt ist und über eigenes Personal, eine selbständige Kassenführung und einen eigenen Kundenkreis verfügt. Es muss
   hinzukommen, dass die Filiale über selbständige Wareneinkaufsbeziehungen und eine selbständige Preisgestaltung verfügt
   (BFH-Urteile vom 12.9.1979 - I R 146/76 - BStBl 1980 II, S. 51, vom 12.2.1992 - XI R 21/90 - BFH/NV S. 516, und vom
   29.4.1993, a.a.O.).



   Übereignung der wesentlichen Betriebsgrundlagen

   Die Übereignung des Unternehmens im Ganzen setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen von dem Veräußerer

3.2 auf den Erwerber dergestalt übergehen, dass dieser in der Lage ist, wirtschaftlich wie ein Eigentümer darüber zu verfügen und
    so das Unternehmen fortzuführen (BFH-Urteile vom 18.3.1986 - VII R 146/81 - BStBl II, S. 589, und vom 10.12.1991 - VII R
   57/89 - BFH/NV 1992 S. 712). Welche Wirtschaftsgüter wesentliche Betriebsgrundlage sind, hängt letztendlich von der Art des
   Betriebes ab und ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; in Betracht kommen z.B. Geschäftsgrundstücke, -
66

räume und -einrichtung, das Warenlager, Maschinen, Nutzungs- und Gebrauchsrechte oder der Kundenstamm. Maßgeblich ist
    das tatsächliche Ergebnis der Übertragung, nicht etwa vertraglich getroffene Vereinbarungen (BFH-Urteil vom 23.10.1985 - VII
    R 142/81 - BFH/NV 1986 S. 381). Eine Haftung kommt nicht in Betracht, sofern der frühere Betriebsinhaber eine wesentliche
    Betriebsgrundlage zurückbehält und später übereignet (BFH-Urteil vom 6.8.1985 - VII R 189/82 - BStBl II, S. 651).

    Eine Betriebsübereignung i.S.d. § 75 setzt bei Grundstücken, die zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens gehören
    und im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, voraus, dass sie nach den Vorschriften des BGB an den Erwerber übereignet
    werden. Die Vermietung oder Verpachtung eines solchen Grundstücks durch den früheren Betriebsinhaber an den fortführen‐
    den Unternehmer vermag die Haftung nicht zu begründen (BFH-Urteile vom 18.3.1986 - VII R 146/81 - BStBl II, S. 589, und
    vom 29.10.1985 - VII R 194/82 - BFH/NV 1987 S. 358). Das Gleiche gilt, wenn der frühere Unternehmer den ihm gehörenden
    Hälfteanteil des Betriebsgrundstücks als wesentliche Grundlage des Betriebes nicht an die als Haftungsschuldner in Betracht
    kommende GmbH, sondern an deren Alleingesellschafter und alleinigen Geschäftsführer übereignet (BFH-Urteil vom 16.3.1982
    - VII R 105/79 - BStBl II, S. 483).

    Umfassen die wesentlichen Betriebsgrundlagen Wirtschaftsgüter, die nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne übereignet werden
    können (z.B. Erfahrungen, Geheimnisse, Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern), genügt es, wenn diese ledig‐
    lich im wirtschaftlichen Sinne übereignet werden, so dass der Erwerber ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis erlangt
    (BFH-Urteile vom 27.11.1979 - VII R 12/79 - BStBl 1980 II, S. 258, vom 16.3.1982 - VII R 105/79 - BStBl II, S. 483, und vom
    3.5.1994 - VII B 265/93 - BFH/NV S. 762).

    Gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen auch Nutzungsrechte, z.B. Miet- oder Pachtrechte, die nicht nach bürgerlich-
    rechtlichen Grundsätzen übereignet werden können, so reicht es für die Übertragung solcher Rechte aus, dass der Betriebs‐
    übernehmer unter Mitwirkung des bisherigen Betriebsinhabers mit dem Vermieter oder Verpächter einen entsprechenden Nut‐
    zungsvertrag abschließt. Für die Mitwirkung des bisherigen Betriebsinhabers ist es ausreichend, wenn dieser in irgendeiner tat‐
    sächlichen Art und Weise in den Abschluss des neuen Nutzungsvertrages eingeschaltet war, sei es, dass er den Eintritt des Be‐
    triebsübernehmers in den alten Vertrag oder den Neuabschluss des Nutzungsvertrages initiierte, vermittelte, befürwortete oder
    auch nur billigte (BFH-Urteil vom 21.2.1989 - VII R 164/85 - BFH/NV S. 617, und BFH-Beschluss vom 19.5.1998 - VII B 281/97
    - BFH/NV 1999 S. 4).

    Ein auf fremdem Grundstück unterhaltener Betrieb ist erst dann übereignet, wenn der Pachtvertrag mit dem Grundstückseigen‐
    tümer auf den Erwerber übergeleitet ist. Dies gilt auch dann, wenn andere Betriebsgrundlagen bereits vorher auf den Erwerber
    übergegangen sind (BFH-Urteil vom 17.2.1988 - VII R 97/85 - BFH/NV S. 755).

    Für die Haftung des Betriebsübernehmers kommt es nur darauf an, dass das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Be‐
    triebsgrundlagen, d.h. die Möglichkeit, über den Einsatz der Gegenstände allein entscheiden zu können, vom bisherigen Unter‐
    nehmer auf den Erwerber übergeht. Die Haftung des Betriebsübernehmers kommt daher auch dann in Betracht, wenn der Er‐
    werber das wirtschaftliche Herrschaftsverhältnis über im fremden Sicherungseigentum stehendes Betriebsvermögen durch Ver‐
    einbarung mit dem bisherigen Unternehmer erlangt (BFH-Urteil vom 22.9.1992 - VII R 73-74/91 - BFH/NV 1993 S. 215). Eine
    Haftung des Betriebsübernehmers scheidet dagegen aus, wenn der Erwerber das (wirtschaftliche) Eigentum durch Erwerb vom
    Sicherungsnehmer erlangt, ohne dass der frühere Betreiber des Unternehmens an dem Geschäft in irgendeiner Weise beteiligt
    war (BFH-Urteil vom 19.1.1988 - VII R 74/85 - BFH/NV S. 479, und BFH-Beschluss vom 3.5.1994 - VII B 265/93 - BFH/NV S.
    762).

    Eine Übereignung in mehreren Teilakten ist eine Übertragung im Ganzen, wenn die einzelnen Teile im wirtschaftlichen Zusam‐
    menhang stehen und der Wille auf Erwerb des Unternehmens gerichtet ist (BFH-Urteile vom 16.3.1982 - VII R 105/79 - BStBl
    II, S. 483, vom 17.2.1988 - VII R 97/85 - BFH/NV S. 755, und vom 3.5.1994 - VII B 265/93 - BFH/NV S. 762).



    Lebendes Unternehmen

    Der Haftung des Betriebsübernehmers stehen Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenzreife des bisherigen Unter‐
    nehmens nicht entgegen. Die Haftung des Erwerbers ist davon abhängig, dass er ein lebendes Unternehmen erwirbt. Dazu ist
    erforderlich, dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen oder, sofern der Be‐
    trieb des Unternehmens vor dem Erwerb bereits eingestellt war, ohne großen Aufwand wieder in Gang setzen kann (BFH-Urtei‐
    le vom 18.3.1986 - VII R 146/81 - BStBl II, S. 589, vom 11.5.1993 - VII R 86/92 - BStBl II, S. 700, und vom 10.12.1991 - VII R
3.3 57/89 - BFH/NV 1992 S. 712).


    Die Haftung des Erwerbers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser den Betrieb nur dann in der bisherigen Weise fort‐
    führen kann, wenn er an die Stelle des Veräußerers in das Vertragsnetz eines anderen Unternehmens eintritt (BFH-Urteil vom
    27.5.1986 - VII R 183/83 - BStBl II, S. 654).
67

Die Abweisung des Antrags des bisherigen Betriebsinhabers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse kann ein
      Indiz dafür sein, dass ein lebendes Unternehmen nicht mehr vorhanden ist; sie ist aber kein Kriterium, das eine Haftung des
      Betriebsübernehmers generell ausschließt (vgl. BFH-Urteile vom 22.9.1992 - VII R 73-74/91 - BFH/NV 1993 S. 215).



      Haftungsausschluss für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren

      Für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren scheidet eine Haftung des Betriebsübernehmers aus (§
      75 Abs. 2). Aus einer Insolvenzmasse wird ein Unternehmen erworben, wenn der Erwerb nach Eröffnung und vor Einstellung
      oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens getätigt wird. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt
      worden, so greift der Haftungsausschluss nach § 75 Abs. 2 nicht ein (vgl. BFH-Urteil vom 23.7. 1998 - VII R 143/97 - BStBl II,

3.4 S. 765).

      Ein Erwerb im Vollstreckungsverfahren liegt vor, wenn dieser im Rahmen der Verwertung, also der Zwangsversteigerung (§ 17
      ZVG), der besonderen Verwertung (§ 65 ZVG), der Versteigerung (§ 814 ZPO), der anderweitigen Verwertung (§ 825 ZPO)
      oder der Verwertung nach den §§ 296, 305 erfolgt.

      Einen darüber hinausgehenden Haftungsausschluss durch private Vereinbarung, etwa vergleichbar des § 25 Abs. 2 HGB, lässt
      die öffentlich-rechtliche Natur der Haftung nach § 75 nicht zu.



4. Umfang der Haftung



      Sachliche Beschränkung

      Der Übernehmer eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebes haftet nur


          für die im Betrieb begründeten Steuern (z.B. Umsatzsteuer - ausschließlich der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4
          UStG und der Umsatzsteuer wegen unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14 Abs. 3 UStG -, pauschalierte Lohnsteuer,
      -
          Gewerbesteuer); er haftet dagegen insbesondere nicht für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Grund‐
          steuer, Grunderwerbsteuer und Kraftfahrzeugsteuer;



          für Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen sowie Prämien und Zulagen, auf die die Vorschriften für Steuervergü‐
4.1 - tungen entsprechend anwendbar sind, wobei der Erstattungsanspruch aus einer betriebsbedingten Steuervergütung bzw.
          Prämie oder Zulage resultieren muss (insbesondere Rückforderung der Investitionszulage);



      - für Steuerabzugsbeträge, insbesondere Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Abzugsbeträge nach §§ 48, 50a EStG.


      Nach dem BFH-Urteil vom 28.1.1982 - V S 13/81 - BStBl II, S. 490 umfasst die Haftung auch die durch die Unternehmensver‐
      äußerung entstandene Umsatzsteuerschuld. Zwar unterliegt eine Unternehmensveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht
      mehr der Umsatzsteuer. Die Haftung umfasst aber auch die in diesen Fällen unberechtigt ausgewiesene nach § 14 Abs. 2
      UStG geschuldete Umsatzsteuer.

      Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) sind von der Haftung ausgenommen.



      Zeitliche Beschränkung

      Voraussetzung für die Haftung ist, dass die Steuern und Erstattungsansprüche seit dem Beginn des letzten vor der wirtschaftli‐
      chen Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden (§ 38) sind und innerhalb eines Jahres nach Anmeldung (§ 138) des
4.2 Betriebes bei der zuständigen Finanzbehörde durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet worden sind. Die Jahresfrist
      beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der Betriebsübernahme. Die Fälligkeit der Ansprüche ist unerheblich.

      Es reicht aus, wenn die Steuern gegenüber dem Veräußerer innerhalb der Jahresfrist festgesetzt worden sind, der Haftungsbe‐
      scheid kann später erlassen werden.



      Gegenständliche Beschränkung der Haftung

4.3
68

Die Haftung beschränkt sich auf das übernommene Vermögen (einschließlich Surrogate). Darunter ist das übernommene Aktiv‐
      vermögen zu verstehen; Schulden sind nicht abzuziehen. Der Haftungsschuldner haftet nicht in Höhe des Wertes des über‐
      nommenen Vermögens, sondern mit diesem Vermögen.

      Der Umfang der Haftung ist ausreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1), wenn im Haftungsbescheid der Vermögenswert angegeben
      wird, auf den die Haftung beschränkt ist (BFH-Urteil vom 22.9.1992 - VII R 73-74/91 - BFH/NV 1993 S. 215). Alternativ können
      die einzelnen übernommenen Gegenstände aufgeführt werden. Handelt es sich um eine größere Anzahl von Gegenständen,
      können diese in einer besonderen Anlage zum Haftungsbescheid angegeben werden. Es genügt jedoch auch, im Haftungsbe‐
      scheid auf den Übergabevertrag Bezug zu nehmen, sofern sich aus diesem die übernommenen Gegenstände in eindeutig ab‐
      grenzbarer Weise ergeben.



     Verjährung
5.
     Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre (§ 191 Abs. 3 Satz 2).



     Auskunftserteilung bei Betriebsübernahme

     Ersucht ein Kaufinteressent das Finanzamt um Auskunft über Rückstände an Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträgen, für
     die eine Haftung in Frage kommt, so kann diese Auskunft nur erteilt werden, wenn der Betriebsinhaber zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr.
     3). Der anfragende Kaufinteressent ist ggf. auf die erforderliche Zustimmung sowie darauf hinzuweisen, dass der Erwerber auch
6. dann nach § 75 Abs. 1 haftet, wenn ihm bei der Übereignung die Steuerschulden des Veräußerers nicht bekannt sind.

     Der haftungsbegründende Tatbestand ist mit der Eigentumsübertragung verwirklicht. Da Steuerschuldner und Haftender nach §
     44 Abs. 1 Gesamtschuldner sind, darf dem Erwerber nach erfolgter Eigentumsübertragung eine Auskunft über etwaige bekannte
     Steuerrückstände des Veräußerers insoweit erteilt werden, als eine Haftung nach § 75 Abs. 1 in Betracht kommt. Es ist nicht er‐
     forderlich, dass gegen den Erwerber bereits ein Haftungsbescheid ergangen ist.




AEAO zu § 77 - Duldungspflicht:


     Eine Duldungspflicht kommt vor allem bei den in den §§ 34 und 35 genannten Personen in Betracht. Als öffentliche Last ruht auf
1.
     dem Grundbesitz die Grundsteuer (§ 12 GrStG).



     Zum Erlass eines Duldungsbescheides wird auf § 191 hingewiesen, wegen weiterer Vorschriften über die Duldung der Zwangs‐
2.
     vollstreckung auf die §§ 262, 264 und 265.




AEAO zu § 78 - Beteiligte:

Unter Beteiligten sind i.d.R. die Steuerpflichtigen (§ 33 Abs. 1) zu verstehen. Der Beteiligtenbegriff des § 78 gilt nicht im Zerlegungs-
und Einspruchsverfahren (§§ 186, 359; vgl. BFH-Beschluss vom 28.3.1979 - I B 79/78 - BStBl II, S. 538).



AEAO zu § 80 - Bevollmächtigte und Beistände:


     Die Finanzbehörde soll den schriftlichen Nachweis einer Vollmacht nur verlangen, wenn begründete Zweifel an der Vertretungs‐
1. macht bestehen; dieser Nachweis kann auch in elektronischer Form (§ 87a Abs. 3) erbracht werden. Bei Angehörigen der steu‐
     erberatenden Berufe, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet.



     Eine Vollmacht ermächtigt zwar nicht zum Empfang von Erstattungen oder Vergütungen. Der Bevollmächtigte kann jedoch in an‐
     derer Weise über das Guthaben des Steuerpflichtigen verfügen, indem er z.B. namens des Steuerpflichtigen gegenüber der Fi‐
2.
     nanzbehörde aufrechnet (§ 226). Erstattungen an Bevollmächtigte oder andere Personen sind zulässig, wenn der Steuerpflichti‐
     ge eine entsprechende Zahlungsanweisung erteilt; die Finanzbehörde ist jedoch nicht zur Zahlung an sie verpflichtet.



     Bei der Unterzeichnung von Steuererklärungen ist, wenn die Einzelsteuergesetze die eigenhändige Unterschrift vorsehen, eine
3.
     Vertretung durch Bevollmächtigte nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 zulässig.
69

Der Schriftwechsel und die Verhandlungen im Besteuerungsverfahren sind mit dem Bevollmächtigten zu führen. Nur bei Vorlie‐
     gen besonderer Gründe soll sich die Finanzbehörde an den Beteiligten selbst wenden, z.B. um ihn um Auskünfte zu bitten, die
4.
     nur er selbst als Wissensträger geben kann. In diesem Fall ist der Bevollmächtigte zu unterrichten. Inwieweit Verwaltungsakte,
     insbesondere Steuerbescheide, gegenüber dem Bevollmächtigten bekannt zu geben sind, richtet sich nach § 122.



     Mit der Bestellung eines Bevollmächtigten verliert der Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit, selbst rechtswirksame Erklärungen
5. gegenüber der Finanzbehörde abzugeben. Er kann z.B. auch einen von dem Bevollmächtigten eingelegten Einspruch zurück‐
     nehmen.



6. Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder Beistand vor seiner Zurückweisung vorgenommen hat, sind wirksam.




AEAO zu § 81 - Bestellung eines Vertreters von Amts wegen:

Die Finanzbehörden haben im Allgemeinen keinen Anlass, die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen zu beantragen. Wegen
der Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Beteiligte im Ausland vgl. zu § 122, Nr. 1.8.4.



AEAO zu § 82 - Ausgeschlossene Personen:


1. Wegen der Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift wird auf §§ 125 und 127 hingewiesen.



     Hilfe in Steuersachen i.S.d. § 82 Abs. 1 Nr. 4 leisten nicht nur diejenigen, die nach dem StBerG ausdrücklich dazu befugt sind,
     sondern auch sonstige Personen, die ohne gesetzliche Befugnis Hilfe in Steuersachen leisten. Zur Hilfe in Steuersachen zählen
2.
     auch die nicht dem Erlaubnisvorbehalt des § 2 StBerG unterliegenden mechanischen Buchführungsarbeiten und die Erstattung
     wissenschaftlicher Gutachten (§ 6 StBerG).



3. Zum Begriff des Amtsträgers Hinweis auf § 7.




AEAO zu § 83 - Besorgnis der Befangenheit:


     Das in § 83 vorgeschriebene Verfahren ist nicht nur dann durchzuführen, wenn der Amtsträger tatsächlich befangen ist oder sich
1. für befangen hält, sondern schon dann, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus
     befürchten lassen könnte, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich entscheiden werde.



     Die Entscheidung, ob sich ein Amtsträger der Mitwirkung an einem Verwaltungsverfahren zu enthalten hat, trifft der Behördenlei‐
2. ter bzw. der von ihm Beauftragte oder die Aufsichtsbehörde. Über die Zulässigkeit der Mitwirkung des Amtsträgers im Verwal‐
     tungsverfahren ist ggf. im Rechtsbehelfsverfahren über den Verwaltungsakt zu entscheiden.




AEAO zu § 85 - Besteuerungsgrundsätze:


     Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen dem Steuerermittlungsverfahren, das der Festsetzung der Steuer gegenüber einem
     bestimmten Steuerpflichtigen dient und dem Steueraufsichtsverfahren, in dem die Finanzbehörden gegenüber allen Steuerpflich‐
     tigen darüber wachen, dass die Steuern nicht zu Unrecht verkürzt werden. Die Finanzbehörden können sich sowohl bei Ermitt‐
1.
     lungen, die sich gegen einen bestimmten Steuerpflichtigen richten, als auch bei der Erforschung unbekannter Steuerfälle der Be‐
     weismittel des § 92 bedienen. Sie können mit der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle auch die Steuerfahndung
     beauftragen (§ 208 Abs. 1 Nr. 3).



2. Die Finanzbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen "betriebsnahe Veranlagungen" durchführen.
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