BStbl Nr. 2 2008

Bundessteuerblatt Nr. 2 aus 2008

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Hat die Finanzbehörde noch nicht mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, ist die Gebühr auf Null zu ermäßigen. In
            diesem Fall kann aus Vereinfachungsgründen bereits von der Erteilung eines Gebührenbescheides abgesehen werden.



            Hat die Finanzbehörde bereits mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, ist der bis zur Rücknahme des Antrags angefal‐
        -
            lene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu ermäßigen.



     Anwendung der StAuskV

5. Die StAuskV gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die ab Inkrafttreten des § 89 Abs. 2 (12.9.2006) erteilt worden sind. Für Aus‐
   künfte mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben, die bis zum 11.9.2006 erteilt worden sind, sind die Regelungen in Nummer
     4 und 5 des BMF-Schreibens vom 29.12.2003 - IV A 4 - S 0430 - 7/03 - (BStBl 2003 I, S. 742) weiter anzuwenden.




AEAO zu § 90 - Mitwirkungspflichten der Beteiligten


     Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gemäß § 90 Abs. 2 und ist der Sachverhalt nicht anderweitig aufklärbar, so kann zu
     seinem Nachteil von einem Sachverhalt ausgegangen werden, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflich‐
     tigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Insbesondere
1.
     dann, wenn die Mitwirkungspflicht sich auf Tatsachen und Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuer‐
     pflichtigen bezieht, können aus seiner Pflichtverletzung für ihn nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden (BFH-Beschluss
     vom 17.3.1997 - I B 123/95 - BFH/NV 1997 S. 730).



2. Zu den Folgen der Verletzung der Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht nach § 90 Abs. 3 vgl. § 162 Abs. 3 und 4.



     Zu den Grundsätzen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen mit grenzüberschreitenden
3. Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-
     Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren) vgl. BMF-Schreiben vom 12.4.2005, BStBl I, S. 570.




AEAO zu § 91 - Anhörung Beteiligter:


     Im Besteuerungsverfahren äußert sich der Beteiligte zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen regelmäßig in der Steu‐
     ererklärung. Will die Finanzbehörde von dem erklärten Sachverhalt zuungunsten des Beteiligten wesentlich abweichen, so muss
1. sie den Beteiligten hiervon vor Erlass des Steuerbescheides oder sonstigen Verwaltungsaktes unterrichten. Der persönlichen
     (ggf. fernmündlichen) Kontaktaufnahme mit dem Steuerpflichtigen kommt hierbei besondere Bedeutung zu. Sind die steuerli‐
     chen Auswirkungen der Abweichung nur gering, so genügt es, die Abweichung im Steuerbescheid zu erläutern.



     Eine versehentlich unterbliebene Anhörung der Beteiligten kann nach Erlass des Steuerbescheides nachgeholt und die Fehler‐
2.
     haftigkeit des Bescheides dadurch geheilt werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 3).



     Ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten unterblieben und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes ver‐
     säumt worden, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 126 Abs. 3 i.V.m. § 110). Die unterlassene Anhö‐
3.
     rung ist im Allgemeinen nur dann für die Versäumung der Einspruchsfrist ursächlich, wenn die notwendigen Erläuterungen auch
     im Verwaltungsakt selbst unterblieben sind (BFH-Urteil vom 13.12.1984 - VIII R 19/81 - BStBl 1985 II, S. 601).



     Ein Recht auf Akteneinsicht im Steuerfestsetzungsverfahren wird den Beteiligten nicht eingeräumt. Im Einzelfall kann jedoch
     nach Ermessen der Finanzbehörde Akteneinsicht gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass Verhältnisse eines anderen
4.
     nicht unbefugt offenbart werden. Die Gewährung einer beantragten Akteneinsicht kann insbesondere nach einem Beraterwech‐
     sel zweckmäßig sein. Die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht ist mit dem Einspruch (§ 347) anfechtbar.



     Wegen des zwingenden öffentlichen Interesses (§ 91 Abs. 3) Hinweis auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 und § 106, deren Grundsätze ent‐
5.
     sprechend anzuwenden sind.
81

AEAO zu § 92 - Beweismittel

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85). Sie
müssen dazu den steuererheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufklären (§ 88). Hierbei sind sie auf die gesetzlich vorgeschrie‐
bene Mitwirkung der Beteiligten (§ 90) angewiesen.

Es besteht dabei zwar keine Verpflichtung der Finanzbehörden, in jedem Fall alle Angaben des Beteiligten auf Vollständigkeit und
Richtigkeit zu prüfen (vgl. zu § 88); soweit die Finanzbehörde im Einzelfall jedoch Anlass dazu sieht, hat sie die Angaben des Betei‐
ligten zu überprüfen. Anderenfalls ergäbe sich eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft und der Ehr‐
lichkeit des einzelnen Beteiligten beruhte (vgl. BVerfG-Urteil vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - BStBl II, S. 654).

Die Finanzbehörde kann sich zur Ermittlung des steuerrelevanten Sachverhalts aller Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtge‐
mäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 92). Die Erforderlichkeit der Beweiserhebung ist von der
Finanzbehörde nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles im Wege der Prognose zu beurteilen.



AEAO zu § 93 - Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen


1. Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 Satz 1



      Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 sind im gesamten Besteuerungsverfahren, d.h. auch im Rechtsbehelfsverfahren
      oder im Vollstreckungsverfahren (§ 249 Abs. 2 Satz 1; BFH-Urteil vom 22.2.2000 - VII R 73/98 - BStBl II, S. 366), möglich. Im
1.1
      Rahmen der Außenprüfung und der Steuerfahndung sind die Regelungen in §§ 200, 208, 210 und 211 zu beachten. Im Steuer‐
      straf- und -bußgeldverfahren gelten nach § 385 Abs. 1 und § 410 Abs. 1 die Vorschriften der StPO und des OWiG.



      Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ist, dass die Heranziehung eines Auskunftspflichtigen im
      Einzelfall aufgrund hinreichender konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen geboten ist (vgl. BFH-Urteile
      vom 29.10.1986 - VII R 82/85 - BStBl 1988 II, S. 359, und vom 18.3.1987 - II R 35/86 - BStBl II, S. 419). Unter dieser Voraus‐
      setzung sind grundsätzlich auch Sammelauskunftsersuchen zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.1989 - VII R 1/87, BStBl 1990
      II, S. 198). Unzulässig sind Auskunftsersuchen "ins Blaue hinein" (vgl. BFH-Urteil vom 23.10 1990 - VIII R 1/86 - BStBl 1991 II,
      S. 277).

1.2 Darüber hinaus müssen die Auskunft zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffe‐

      nen möglich und dessen Inanspruchnahme geeignet, erforderlich und zumutbar sein (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1986 und
      vom 24.10.1989, jeweils a.a.O.). Die Erforderlichkeit eines Auskunftsersuchens ist von der zuständigen Finanzbehörde nach
      den Umständen des Einzelfalles und unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen im Wege der Prognose zu beurteilen.
      Die Erforderlichkeit setzt keinen begründeten Verdacht voraus, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen; es genügt,
      wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Auskunftsersuchen angezeigt ist (vgl. BFH-Ur‐
      teil vom 17.3.1992 - VII R 122/91 - BFH/NV S. 791).



      Die Finanzämter können Auskunftsersuchen an die Beteiligten (§ 78), aber auch an andere Personen richten, wenn das Ersu‐
1.3
      chen zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlich ist.



      Die Auskunftspflicht anderer Personen ist wie die prozessuale Zeugenpflicht eine allgemeine Staatsbürgerpflicht und verfas‐
      sungsrechtlich unbedenklich (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.2000 - VII R 73/98 - BStBl II, S. 366, und Beschluss des BVerfG vom
      15.11.2000 - 1 BvR 1213/00 - BStBl 2002 II, S. 142). Eine Auskunftspflicht besteht nicht, soweit dem Dritten ein Auskunftsver‐
      weigerungsrecht zusteht (vgl. §§ 101 bis 103).

      An Dritte soll mit Auskunftsersuchen erst herangetreten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten selbst
      nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3). Unerheblich ist dabei, worauf dies zurück zu führen ist.
1.4 Ob die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 vorliegen, entscheidet die Finanzbehörde im Einzelfall anhand einer Progno‐
      seentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.2000, a.a.O.).

      Die Sachaufklärung durch die Beteiligten hat nicht zum Ziel geführt, wenn sie zwar versucht worden ist, aber letztlich nicht ge‐
      lungen ist. Unerheblich ist dabei insbesondere, ob die Beteiligten den Sachverhalt nicht aufklären konnten oder wollten.

      Die Sachaufklärung durch die Beteiligten verspricht keinen Erfolg, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles oder nach
      den bisherigen Erfahrungen der Finanzbehörde mit den Beteiligten nicht zu erwarten ist.
82

Auskunftsersuchen an Dritte können insbesondere geboten sein, wenn die Beteiligten keine eigenen Kenntnisse über den rele‐
      vanten Sachverhalt besitzen und eine Auskunft daher ohne Hinzuziehung Dritter nicht erteilt werden kann; in diesem Fall ist
      das Auskunftsersuchen unmittelbar an denjenigen zu richten, der über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Ein Auskunfts‐
      ersuchen an einen Dritten kann aber auch geboten sein, wenn eine Auskunft des Beteiligten aufgrund konkreter Umstände von
      vorneherein als unwahr zu werten wäre.



      Ein Dritter kann sich seinen Auskunftspflichten nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit entziehen, auch andere seien zur ge‐
      wünschten Auskunft in der Lage. § 93 Abs. 1 Satz 3 sieht keine Rangfolge vor, welche von mehreren - möglicherweise - als
      Auskunftspflichtige in Betracht kommenden Personen in Anspruch zu nehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.2000 - VII R 73/98 -
      BStBl II, S. 366).

1.5 Die Auswahl hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Dabei ist auch eine Interessenabwägung zwischen den beson‐

      deren Belastungen, denen ein Auskunftsverpflichteter ausgesetzt ist, und dem Interesse der Allgemeinheit an der möglichst
      gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steueransprüche vorzunehmen. Die Beantwortung eines Auskunftsersuchens
      ist i.d.R. auch dann zumutbar, wenn mit dessen Befolgung eine nicht unverhältnismäßige Beeinträchtigung eigenwirtschaftli‐
      cher Interessen verbunden ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.11.2000 - 1 BvR 1213/00 - BStBl 2002 II, S. 142).



1.6 § 30a steht einem Auskunftsersuchen an Kreditinstitute nicht entgegen (§ 30a Abs. 5; vgl. zu § 30a, Nr. 2).



      Vor Befragung eines Dritten soll der Beteiligte, falls der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird, über die Möglichkeit eines Aus‐
      kunftsersuchen gegenüber Dritten informiert werden, um es gegebenenfalls abwenden zu können und damit zu verhindern,
1.7
      dass seine steuerlichen Verhältnisse Dritten bekannt werden. Falls der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird, ist der Beteiligte
      über das Auskunftsersuchen zu informieren.



      Im Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskunft erteilt werden soll und für die Besteuerung welcher Person die Aus‐
      kunft angefordert wird (§ 93 Abs. 2 Satz 1). Zur Begründung des Ersuchens reichen im Allgemeinen die Angabe der Rechts‐
      grundlage sowie bei einem Auskunftsersuchen an einen Dritten der Hinweis aus, dass die Sachverhaltsaufklärung durch die
1.8 Beteiligten nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Eine Begründung des Auskunftsersuchens hinsichtlich der
      Frage, warum die Finanzbehörde einen bestimmten Auskunftspflichtigen vor einem anderen Auskunftsverpflichteten in An‐
      spruch nimmt, ist nur erforderlich, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der andere vorrangig in Anspruch zu
      nehmen sein könnte (BFH-Urteil vom 22.2.2000 - VII R 73/98 - BStBl II, S. 366).



      Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 sind Verwaltungsakte i.S.d. § 118. Für Auskunftsersuchen ist keine bestimmte
      Form vorgesehen (§ 119 Abs. 2). Regelmäßig ist jedoch Schriftform angebracht (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2). Im Auskunftsersuchen
1.9
      ist eine angemessene Frist zur Auskunftserteilung zu bestimmen sowie anzugeben, in welcher Form die Auskunft erteilt werden
      soll (vgl. § 93 Abs. 4).



2. Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung



      Die Finanzbehörde kann nach § 93 Abs. 7 im Einzelfall bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern folgen‐
      de Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen abrufen:


          die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung i.S.d. § 154 Abs. 2 Satz 1 unterliegt, oder eines
      -
          Depots,



      - der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung des Kontos oder Depots,
2.1


      - der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie



      - der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 Geldwäschegesetz).


      Kontenbewegungen und Kontenstände können auf diesem Weg nicht ermittelt werden.
83

Die Verpflichtung der Kreditinstitute, Daten für einen Kontenabruf durch das Bundeszentralamt für Steuern bereitzuhalten, er‐
      gibt sich unmittelbar aus § 93b AO i.V.m. § 24c Kreditwesengesetz und bedarf daher keines Verwaltungsaktes.



      Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 ist im gesamten Besteuerungsverfahren nach der AO, d.h. auch im Haftungsverfahren, Erhe‐
      bungsverfahren, Rechtsbehelfsverfahren oder Vollstreckungsverfahren, möglich. Für Besteuerungsverfahren, auf die die AO
2.2 nach § 1 nicht unmittelbar anwendbar ist, ist ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 nicht zulässig. Für strafrechtliche Zwecke kann
      ein Kontenabruf nur nach § 24c Kreditwesengesetz erfolgen. Der Kontenabruf entspricht einer elektronischen Einnahme des
      Augenscheins und stellt einen Realakt dar.



      Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 kann im Einzelfall erfolgen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern (vgl. Nr.
      2.2) erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg ver‐
      spricht (§ 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b). Ein Kontenabruf steht im Ermessen der Finanzbehörde und kann nur anlassbezogen und
      zielgerichtet erfolgen und muss sich auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen. Bei der Ausübung des Ermessens sind die
    Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der Erforderlichkeit, der Zumutbarkeit,
2.3 der Billigkeit und von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot zu beachten (vgl. zu § 5, Nr. 1).

      Die Erforderlichkeit, die von der Finanzbehörde im Einzelfall im Wege einer Prognose zu beurteilen ist, setzt keinen begründe‐
      ten Verdacht dafür voraus, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen. Es genügt vielmehr, wenn aufgrund konkreter
      Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf angezeigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.3.1992 - VII R 122/91 -
      BFH/NV S. 791).



      Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt die ersuchende Finanzbehörde (§ 93b
2.4
      Abs. 3). Das Bundeszentralamt für Steuern darf lediglich prüfen, ob das Ersuchen plausibel ist.



      Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 ist auch zulässig, um Konten oder Depots zu ermitteln, hinsichtlich derer der Steuerpflichtige
      zwar nicht Verfügungsberechtigter, aber wirtschaftlich Berechtigter ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsberechtigte
      nach § 102 die Auskunft verweigern könnte (z.B. im Fall von Anderkonten von Anwälten). Denn ein Kontoabruf erfolgt bei dem
      Kreditinstitut und nicht bei dem Berufsgeheimnisträger. Das Kreditinstitut hat aber kein Auskunftsverweigerungsrecht und muss
      daher auch nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Auskunft geben darüber, ob bei festgestellten Konten eines Berufsgeheimnisträgers eine
      andere Person wirtschaftlich Berechtigter ist. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsgeheimnisträger und seinem Man‐
      danten bleibt dadurch unberührt.
2.5
      Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 ist auch im Besteuerungsverfahren eines Berufsgeheimnisträgers i.S.d. § 102 grundsätzlich
      zulässig. Bei der gebotenen Ermessensentscheidung (vgl. Nr. 2.3) ist in diesem Fall zusätzlich eine Güterabwägung zwischen
      der besonderen Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des Berufgeheimnisträgers und der Bedeutung der Gleichmäßigkeit
      der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorzunehmen (vgl. BVerfG-Urteil vom 30.3.2004 - 2
      BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 - BVerfGE 110, 226, und BFH-Urteil vom 26.2.2004 - IV R 50/01 - BStBl II, S. 502). Über Ander‐
      konten eines Berufsgeheimnisträgers i.S.d. § 102, die durch einen Kontenabruf im Besteuerungsverfahren des Berufsgeheim‐
      nisträgers festgestellt werden, sind keine Kontrollmitteilungen zu fertigen.



      Ob die Sachaufklärung durch den Beteiligten zum Ziel führt oder Erfolg verspricht oder ob dies nicht zutrifft, ist eine Frage der
      Beweiswürdigung (vgl. Nr. 1.4). Diese Beweiswürdigung obliegt der Finanzbehörde.

      Die Finanzbehörde soll zunächst dem Beteiligten Gelegenheit geben, Auskunft über seine Konten und Depots zu erteilen und
2.6
      ggf. entsprechende Unterlagen (z.B. Konto- oder Depotauszüge, Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG) vorzulegen, es sei
      denn, der Ermittlungszweck würde dadurch gefährdet. Hierbei soll auch bereits darauf hingewiesen werden, dass die Finanz‐
      behörde nach § 93 Abs. 7 einen Kontenabruf durchführen lassen kann, wenn die Sachaufklärung durch den Beteiligten nicht
      zum Ziel führt.



      Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten oder Depots vorhanden sind, die der Beteiligte auf Nachfrage
      (vgl. Nr. 2.6) nicht angegeben hat, ist er über das Ergebnis des Kontenabrufs zu informieren. Hierbei ist der Beteiligte darauf
      hinzuweisen, dass die Finanzbehörde das betroffene Kreditinstitut nach § 93 Abs. 1 Satz 1 um Auskunft ersuchen kann, wenn
2.7 ihre Zweifel durch die Auskunft des Beteiligten nicht ausgeräumt werden.

      Würde durch eine vorhergehende Information des Beteiligten der Ermittlungszweck gefährdet oder ergibt sich aus den Umstän‐
      den des Einzelfalles, dass eine Aufklärung durch den Beteiligten selbst nicht zu erwarten ist, kann sich die Finanzbehörde nach
84

§ 93 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar an die betreffenden Kreditinstitute wenden (vgl. Nrn. 1.4 und 1.7) bzw. andere erforderliche Maß‐
      nahmen ergreifen. In diesen Fällen ist der Beteiligte nachträglich über die Durchführung des Kontenabrufs zu informieren.



      Wurden die Angaben des Beteiligten durch einen Kontenabruf bestätigt, ist der Beteiligte gleichwohl über die Durchführung des
2.8 Kontenabrufs zu informieren, z.B. durch eine Erläuterung im Steuerbescheid: "Es wurde ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7
      durchgeführt."



      Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 kann vom Finanzgericht im Rahmen der Überprüfung des Steuerbe‐
      scheides oder eines anderen Verwaltungsaktes, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, oder isoliert im
2.9
      Wege der Leistungs- oder (Fortsetzungs-)Feststellungsklage überprüft werden (vgl. zu BVerfG-Beschluss vom 4.2.2005 - 2
      BvR 308/04 - unter Absatz-Nr. 19).



       § 93 Abs. 7 in der Fassung von Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl. I
2.10
       S. 1912; BStBl I S. 630) tritt erst am 1.1.2009 in Kraft (vgl. Art. 14 Abs. 3 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008).



     Kontenabruf nach § 93 Abs. 8

3. Ab dem 18.8.2007 dürfen die für die Verwaltung der in § 93 Abs. 8 Satz 1 abschließend aufgezählten Gesetze zuständigen Be‐
   hörden das Bundeszentralamt für Steuern ohne Zwischenschaltung der Finanzämter ersuchen, bei den Kreditinstituten die in §
     93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen.




AEAO zu § 93a - Allgemeine Mitteilungspflichten:

Wegen der allgemeinen Mitteilungspflichten (Kontrollmitteilungen) der Behörden und der Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden
Hinweis auf die Mitteilungsverordnung. Die Verpflichtung der Behörden und der Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften (ins‐
besondere Einzelauskünften nach § 93), Anzeigen (z.B. gemäß § 116) und zur Amtshilfe (§§ 111 ff.) aufgrund anderer Vorschriften
bleibt unberührt. Mitteilungspflichten, die sich aus Verträgen oder Auflagen in Verwaltungsakten ergeben (z.B. besondere Bedingun‐
gen in Zuwendungsbescheiden nach Maßgabe des Haushaltsrechts) bleiben ebenfalls unberührt.

Die Mitteilungspflichten für Zwecke der Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sowie für Zwecke der Grundsteuer sind
in § 29 Abs. 3 BewG geregelt.



AEAO zu § 95 - Versicherung an Eides Statt:

Aus der Weigerung eines Steuerpflichtigen, eine Tatsachenbehauptung durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, können
für ihn nachteilige Folgerungen gezogen werden. Im Übrigen wird auf § 162 hingewiesen.



AEAO zu § 99 - Betreten von Grundstücken und Räumen:

Es dürfen auch Grundstücke, Räume usw. betreten werden, die nicht dem Steuerpflichtigen gehören, sondern im Eigentum oder Be‐
sitz einer anderen Person stehen. Von der Besichtigung "betroffene" Personen sind alle, die an dem Grundstück usw. entweder Be‐
sitzrechte haben, sie tatsächlich nutzen oder eine sonstige tatsächliche Verfügungsbefugnis haben. Wohnräume dürfen im Besteue‐
rungsverfahren nicht gegen den Willen des Inhabers betreten werden (siehe aber § 210 Abs. 2 und § 287).



AEAO zu § 101 - Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen:


1. Der Beteiligte (Steuerpflichtige) selbst hat kein Auskunftsverweigerungsrecht; § 393 Abs. 1 ist zu beachten.



     Ist nach § 101 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Belehrung unterblieben, dürfen die auf der Aussage des Angehörigen beruhenden
     Kenntnisse nicht verwertet werden (BFH-Urteil vom 31.10.1990 - II R 180/87 - BStBl 1991 II, S. 204), es sei denn, der Angehöri‐
2.
     ge stimmt nachträglich zu oder wiederholt nach Belehrung seine Aussage (vgl. auch BFH-Urteil vom 7.11.1985 - IV R 6/85 - BSt‐
     Bl 1986 II, S. 435).
85

AEAO zu § 104 - Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden:

Trotz ihres Auskunftsverweigerungsrechts sind die Angehörigen der steuerberatenden Berufe verpflichtet, alle Urkunden und Wert‐
sachen, insbesondere Geschäftsbücher und sonstige Aufzeichnungen, die sie für den Steuerpflichtigen aufbewahren oder führen,
auf Verlangen der Finanzbehörde unter den gleichen Voraussetzungen vorzulegen wie der Steuerpflichtige selbst.



AEAO zu § 107 - Entschädigung der Auskunftspflichtigen und Sachverständigen:


     Die Entschädigungspflicht wird nur ausgelöst, wenn die Finanzbehörde Auskunftspflichtige und Sachverständige durch Verwal‐
1. tungsakt zu Beweiszwecken herangezogen hat. Freiwillig vorgelegte Auskünfte und Sachverständigengutachten führen selbst
     dann nicht zu einer Entschädigung, wenn die Finanzbehörde sie verwertet.



     Vorlagepflichtige, die aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Da‐
     tenträgern vorlegen können (§ 97 Abs. 3 Satz 2), erhalten keine Entschädigung für Kosten, die dadurch entstehen, dass sie
2.
     Hilfsmittel zur Verfügung stellen müssen, um die Unterlagen lesbar zu machen (§ 147 Abs. 5). Das Gleiche gilt für die Kosten,
     die der Ausdruck der Unterlagen oder die Fertigung von lesbaren Reproduktionen verursacht.




AEAO zu § 108 - Fristen und Termine:


     Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Zeiträume (BFH-Urteil vom 14.10.2003 - IX R 68/98 - BStBl II,
1. S. 898). Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt. "Fälligkeitster‐
     mine" geben das Ende einer Frist an.



     § 108 Abs. 3 gilt auch für die Dreitage-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a, § 123 Satz 2; § 4 Abs. 1 VwZG), die Monats-Re‐
2. gelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2, § 123 Satz 2) und die Zweiwochen-Regelung (§ 122 Abs. 4 Satz 3) zum Zeitpunkt der Bekanntga‐
     be eines Verwaltungsaktes (BFH-Urteil vom 14.10.2003 - IX R 68/98 - BStBl II, S. 898).




AEAO zu § 110 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:


     Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unterlassener Anhörung eines Beteiligten bzw. wegen fehlender Begründung
1. des Verwaltungsaktes (§ 126 Abs. 3) vgl. zu § 91, Nr. 3 und zu § 121, Nr. 3. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
     Einspruchseinlegung bei einer unzuständigen Behörde vgl. zu § 357, Nr. 2.



     Abweichend von § 110 Abs. 2 beträgt im finanzgerichtlichen Verfahren die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die
2.
     Nachholung der versäumten Rechtshandlung zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 FGO).



     Soweit das Gesetz eine Fristverlängerung vorsieht (§ 109 Abs. 1), kommt nicht Wiedereinsetzung, sondern rückwirkende Frist‐
3.
     verlängerung in Betracht.




AEAO zu § 111 - Amtshilfepflicht:


1. Die §§ 111 ff. sind auch dann anzuwenden, wenn sich Finanzbehörden untereinander Amtshilfe leisten.



     Für Verbände und berufsständische Vertretungen besteht, soweit sie nicht Behörden sind oder unterhalten, keine Beistands‐
2. pflicht. Sie sind jedoch ebenso wie die in § 111 Abs. 3 erwähnten Institutionen im Rahmen der §§ 88, 92 ff. zur Auskunftsertei‐
     lung und Vorlage von Urkunden verpflichtet.




AEAO zu § 112 - Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe:
86

Andere Behörden, die von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren um Amtshilfe ersucht werden, können die Amtshilfe nur
unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift ablehnen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des SGB X
über die Amtshilfe sind insoweit nicht anwendbar.



AEAO zu § 117 - Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:


     Die Voraussetzungen, unter denen die Finanzbehörden für deutsche Besteuerungszwecke die Hilfe ausländischer Behörden in
1.
     Anspruch nehmen dürfen, richten sich nach deutschem Recht, insbesondere den §§ 85 ff.



     Gemäß § 117 Abs. 2 können die Finanzbehörden zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe leisten aufgrund


          innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen. Derartige Vereinbarungen enthalten vor allem die Doppelbe‐
     a) steuerungsabkommen und die Abkommen im Zollbereich. Über den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht
          das BMF jährlich im BStBl Teil I eine Übersicht.


2.
          innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (im Zollbereich und im Bereich der indirekten Steu‐
          ern). Als Rechtsgrundlagen kommen unmittelbar geltende Verordnungen in Betracht. Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr.
     b)
          1798/2003 des Rates vom 7.10.2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwert‐
          steuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (Amtsblatt Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1).



     c) des EG-Amtshilfe-Gesetzes und des EG-Beitreibungsgesetzes.



     Wegen der Voraussetzungen und der Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe wird auf folgende Merkblätter verwiesen:


         Merkblatt für die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 25.1.2006,
     -
3.       BStBl I, S. 26);



         Merkblatt für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung/Beitreibung (BMF-Schreiben vom 19.1.2004, BStBl I,
     -
         S. 66).




AEAO zu § 118 - Begriff des Verwaltungsaktes:

Da auch die Steuerbescheide Verwaltungsakte sind, gelten die §§ 118 ff. auch für die Steuerbescheide, soweit in den §§ 155 ff.
nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind insbesondere die §§ 130 und 131, die kraft ausdrücklicher Regelung (§ 172 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) als Rechtsgrundlage für die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden ausgeschlossen sind.



AEAO zu § 120 - Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt:


     Nebenbestimmungen sind zulässig bei Verwaltungsakten, die auf einer Ermessensentscheidung der Finanzbehörden beruhen
     (z.B. Fristverlängerung, Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung). Bei gebundenen Verwaltungsakten (z.B. Steuerbeschei‐
1.
     den) sind gesetzlich ausdrücklich zugelassene Nebenbestimmungen der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164), die Vorläufigkeits‐
     erklärung (§ 165) und die Sicherheitsleistung (§ 165 Abs. 1 Satz 4).



     Nebenbestimmungen müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1). Anderenfalls sind sie nichtig. Wegen der
2.
     Rechtsfolgen bei Nichtigkeit der Nebenbestimmung Hinweis auf § 125 Abs. 4.



     Wegen der unterschiedlichen Folgen, die sich aus der Nichterfüllung einer Nebenbestimmung ergeben können, ist die Nebenbe‐
3. stimmung im Verwaltungsakt genau zu bezeichnen (z.B. "unter der aufschiebenden Bedingung", "unter dem Vorbehalt des Wi‐
     derrufs").
87

Der Widerrufsvorbehalt ermöglicht den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte nach § 131 Abs. 2 Nr. 1. Er ist aber für sich allein
4.
     kein hinreichender Grund zum Widerruf, sondern lässt den Widerruf nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu.




AEAO zu § 121 - Begründung des Verwaltungsaktes:


1. Die Vorschrift gilt für alle Verwaltungsakte einschließlich der Steuerbescheide



     Besteht eine Pflicht, den Verwaltungsakt zu begründen, so muss die Begründung nur den Umfang haben, der erforderlich ist, da‐
     mit der Adressat des Verwaltungsaktes die Gründe für die Entscheidung der Finanzbehörde verstehen kann. Die Begründung
2.
     von Ermessensentscheidungen soll erkennen lassen, dass die Finanzbehörde ihr Ermessen ausgeübt hat und von welchen Ge‐
     sichtspunkten sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist.



     Das Fehlen der vorgeschriebenen Begründung macht den Verwaltungsakt fehlerhaft. Dieser Mangel kann nach § 126 Abs. 1 und
     2 geheilt werden oder gemäß § 127 unbeachtlich sein. Wurde wegen der fehlenden Begründung die rechtzeitige Anfechtung des
3.
     Verwaltungsaktes versäumt, so ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 126 Abs. 3 i.V.m. § 110;
     vgl. auch zu § 91, Nr. 3).




AEAO zu § 122 - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:


Inhaltsübersicht


1.     Allgemeines



1.1 Bekanntgabe von Verwaltungsakten



1.2 Steuerbescheide



1.3 Bezeichnung des Inhaltsadressaten



1.4 Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten



1.5 Bezeichnung des Empfängers



1.6 Anschriftenfeld



1.7 Übermittlung an Bevollmächtigte



1.8 Form der Bekanntgabe



2.     Bekanntgabe von Bescheiden



2.1 Bekanntgabe von Bescheiden an Ehegatten



2.2 Bekanntgabe an gesetzliche Vertreter natürlicher Personen



2.3 Bescheide an Ehegatten mit Kindern oder Alleinstehende mit Kindern
88

2.4 Personengesellschaften (Gemeinschaften)



2.5 Bescheide über gesonderte und einheitliche Feststellungen



2.6 Grundsteuermessbescheide, Grunderwerbsteuerbescheide



2.7 Personengesellschaften (Gemeinschaften) in Liquidation



2.8 Bekanntgabe an juristische Personen



2.9 Bekanntgabe in Insolvenzfällen



2.10 Verbraucherinsolvenzverfahren



2.11 Zwangsverwaltung



2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Erbfolge)



2.13 Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft



2.14 Haftende



2.15 Spaltung



2.16 Formwechselnde Umwandlung



3.   Besonderheiten des Zustellungsverfahrens



3.1 Zustellungsarten



3.2 Zustellung an mehrere Beteiligte



3.3 Zustellung an Bevollmächtigte



3.4 Zustellung an Ehegatten



4.   Folgen von Verfahrens- und Formfehlern



4.1 Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes wegen inhaltlicher Mängel



4.2 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trotz inhaltlicher Mängel



4.3 Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes wegen eines Bekanntgabemangels



4.4 Wirksame Bekanntgabe



4.5 Fehler bei förmlichen Zustellungen
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4.6 Fehlerhafte Bekanntgabe von Grundlagenbescheiden



4.7 Bekanntgabe von gesonderten und einheitlichen Feststellungen an einzelne Beteiligte




1. Allgemeines



      Bekanntgabe von Verwaltungsakten

      Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist, dass er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1) und
      dass er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1). Deshalb ist
      beim Erlass eines Verwaltungsakts festzulegen,


      - an wen er sich richtet (Nr. 1.3 - Inhaltsadressat),
1.1

      - wem er bekannt gegeben werden soll (Nr. 1.4 - Bekanntgabeadressat),



      - welcher Person er zu übermitteln ist (Nr. 1.5 - Empfänger) und



      - ob eine besondere Form der Bekanntgabe erforderlich oder zweckmäßig ist (Nr. 1.8).



        Verfahrensrechtlich ist zu unterscheiden zwischen dem Rechtsbegriff der Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung, den
        Formen der Bekanntgabe (mündliche, schriftliche, elektronische oder öffentliche Bekanntgabe oder Bekanntgabe in anderer
        Weise) und den technischen Vorgängen bei der Übermittlung des Inhalts eines Verwaltungsakts. Die Bekanntgabe setzt den
1.1.2
        Bekanntgabewillen des für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus (BFH-Urteile vom 27.6.1986 -
        VI R 23/83 - BStBl II, S. 832, und vom 24.11.1988 - V R 123/83 - BStBl 1989 II, S. 344). Zur Aufgabe des Bekanntgabewillens
        vgl. zu § 124, Nr. 1.



        Mit dem Rechtsbegriff "Bekanntgabe" nicht gleichbedeutend sind die Bezeichnungen für die technischen Vorgänge bei der
        Übermittlung eines verfügten Verwaltungsaktes (z.B. "Aufgabe zur Post", "Zusendung", "Zustellung", "ortsübliche Bekanntma‐
1.1.3 chung", "Zugang"), auch wenn diese Begriffe zugleich eine gewisse rechtliche Bedeutung haben. Die technischen Vorgänge
        bedürfen, soweit das Gesetz daran Rechtsfolgen knüpft, einer Dokumentation, um nachweisen zu können, dass, wann und
        wie die Bekanntgabe erfolgt ist.



        Die nachfolgenden Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden (vgl. Nr. 1.2) gelten entsprechend für andere
        Verwaltungsakte (z.B. Haftungsbescheide, Prüfungsanordnungen, Androhungen und Festsetzungen von Zwangsgeldern; vgl.
1.1.4 Nr. 1.8.1). Zur Adressierung und Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen vgl. zu § 197, zur Adressierung und Bekanntgabe
        von Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen vgl. BFH-Urteil vom 23.11.1999 - VII R 38/99 - BStBl 2001 II, S.
        463.



      Steuerbescheide

    Steuerfestsetzungen sind nur dann eine Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis,
1.2 wenn sie gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 als Steuerbescheid demjenigen Beteiligten bekannt gegeben worden sind, für den sie be‐

      stimmt sind oder der von ihnen betroffen wird. Die folgenden Grundsätze regeln, wie der Steuerschuldner als Inhaltsadressat
      und ggf. der Bekanntgabeadressat und der Empfänger zu bezeichnen sind und wie der Bescheid zu übermitteln ist.



1.3 Bezeichnung des Inhaltsadressaten



        Der Inhaltsadressat muss im Bescheid so eindeutig bezeichnet werden, dass Zweifel über seine Identität nicht bestehen. In‐
1.3.1
        haltsadressat eines Steuerbescheides ist der Steuerschuldner.
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