BStbl Nr. 2 2008
Bundessteuerblatt Nr. 2 aus 2008
Im Allgemeinen wird eine natürliche Person als Inhaltsadressat durch Vornamen und Familiennamen genügend bezeichnet.
Nur bei Verwechslungsmöglichkeiten, insbesondere bei häufiger vorkommenden Namen, sind weitere Angaben erforder‐
lich (z.B. Wohnungsanschrift, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung, Namenszusätze wie "senior" oder "junior"). Bei juristischen
1.3.2
Personen und Handelsgesellschaften ergibt sich der zutreffende "Name" aus Gesetz, Satzung, Register oder ähnlichen Quel‐
len (bei Handelsgesellschaften Firma gemäß § 17 HGB); wegen der Bezeichnung von Ehegatten vgl. 2.1.2, wegen der Be‐
zeichnung der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen vgl. Nrn. 2.4, 2.4.1.2.
1.4 Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten
Die Person, der ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist, wird als Bekanntgabeadressat bezeichnet. Bei Steuerfestsetzun‐
1.4.1 gen ist dies i.d.R. der Steuerschuldner als Inhaltsadressat, weil der Steuerbescheid seinem Inhalt nach für ihn bestimmt ist
oder er von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 Satz 1).
Als Bekanntgabeadressat kommen jedoch auch Dritte in Betracht, wenn sie für den Inhaltsadressaten (Steuerschuldner)
steuerliche Pflichten zu erfüllen haben. Dabei handelt es sich in erster Linie um Fälle, in denen die Bekanntgabe an den
Steuerschuldner nicht möglich oder nicht zulässig ist (§ 79).
Die Bekanntgabe ist insbesondere an folgende Dritte erforderlich:
Eltern (§ 1629 BGB), Vormund (§ 1793 BGB), Pfleger (§§ 1909 ff. BGB) als gesetzliche Vertreter natürlicher Personen (§
a)
34 Abs. 1),
b) Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen (z.B. Vorstände nichtsrechtsfähiger Vereine, § 54 BGB),
1.4.2
c) Geschäftsführer von Vermögensmassen (z.B. nichtrechtsfähige Stiftungen, §§ 86, 26 BGB),
Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 (z.B. Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, gerichtlich bestellte Liquidatoren,
d)
Nachlassverwalter),
e) Verfügungsberechtigte i.S.v. § 35,
f) für das Besteuerungsverfahren bestellte Vertreter i.S.v. § 81.
Ist der Bekanntgabeadressat nicht mit dem Inhaltsadressaten identisch (vgl. Nr. 1.4.2), so ist er zusätzlich zum Inhaltsadres‐
1.4.3 saten anzugeben. Hinsichtlich der eindeutigen Bezeichnung gelten dieselben Grundsätze wie für die Bezeichnung des In‐
haltsadressaten (vgl. Nr. 1.3.2). Das Vertretungsverhältnis (vgl. Nr. 1.4.2) ist im Bescheid anzugeben (vgl. Nr. 1.6).
1.5 Bezeichnung des Empfängers
Als Empfänger wird derjenige bezeichnet, dem der Verwaltungsakt tatsächlich zugehen soll, damit er durch Bekanntgabe
1.5.1 wirksam wird. I.d.R. ist der Inhaltsadressat nicht nur Bekanntgabeadressat, sondern auch "Empfänger" des Verwaltungsak‐
tes.
Es können jedoch auch andere Personen Empfänger sein, wenn für sie eine Empfangsvollmacht des Bekanntgabeadressa‐
ten vorliegt oder wenn die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen den Verwaltungsakt einem Bevollmächtigten übermitteln will
(vgl. Nr. 1.7).
Beispiel:
1.5.2
Die gesetzlichen Vertreter (Bekanntgabeadressaten) eines Minderjährigen (Steuerschuldner und damit Inhaltsadressat) ha‐
ben einen Dritten (Empfänger) bevollmächtigt.
Inhaltsadressat (Steuerschuldner):
Hans Huber
Bekanntgabeadressaten:
Herrn Anton Huber, Frau Maria Huber
als gesetzliche Vertreter des Hans Huber, Moltkestraße 5, 12203 Berlin
Empfänger (Anschriftenfeld):
Herrn
Steuerberater
Anton Schulz
Postfach 11 48
80335 München
Darstellung im Bescheid:
(Die Angaben in Klammern werden im Bescheid nicht ausgedruckt. Dies gilt auch für die übrigen Beispiele).
Anschriftenfeld (Empfänger):
Herrn
Steuerberater
Anton Schulz
Postfach 11 48
80335 München
Bescheidkopf:
Für
Herrn Anton Huber und Frau Maria Huber (Bekanntgabeadressaten) als gesetzliche Vertreter des Hans Huber (Steuerschuld‐
ner und Inhaltsadressat), Moltkestraße 5, 12203 Berlin
Eine Empfangsvollmacht ist auch erforderlich, wenn der Verwaltungsakt nur namentlich benannten Geschäftsführern oder an‐
deren Personen (z.B. dem Steuerabteilungsleiter) zugehen soll.
Beispiel:
Anschriftenfeld (Empfänger):
Herrn
1.5.3 Steuerabteilungsleiter
Fritz Schulz
i.Hs. der Meyer GmbH
Postfach 10 01
50859 Köln
Bescheidkopf:
Für die Meyer GmbH (Inhalts- und Bekanntgabeadressat)
Zur Bekanntgabe nach § 122 Abs. 6 vgl. Nr. 2.1.3, zur Bekanntgabe an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten i.S.v.
1.5.4
§ 183 Abs. 1 vgl. Nr. 2.5.2.
Anschriftenfeld
Der Empfänger ist im Anschriftenfeld des Steuerbescheids mit seinem Namen und postalischer Anschrift zu bezeichnen. Es
reicht nicht aus, den Empfänger nur auf dem Briefumschlag und in den Steuerakten anzugeben, weil sonst die ordnungsmäßi‐
1.6 ge Bekanntgabe nicht einwandfrei nachgewiesen werden kann. Sind Inhaltsadressat (Steuerschuldner), Bekanntgabeadressat
und Empfänger nicht dieselbe Person, muss jeder im Steuerbescheid benannt werden: Der Empfänger ist im Anschriftenfeld
anzugeben, der Inhalts- und ggf. der Bekanntgabeadressat sowie das Vertretungsverhältnis müssen an anderer Stelle des
Steuerbescheides aufgeführt werden (vgl. z.B. bei Bekanntgabe an Minderjährige Nr. 2.2.2).
1.7 Übermittlung an Bevollmächtigte
Der einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erteilte Auftrag zur Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen
schließt i.d.R. seine Bestellung als Empfangsbevollmächtigter nicht ein (BFH-Urteil vom 30.7.1980 - I R 148/79 - BStBl 1981
1.7.1 II, S. 3). Aus der Mitwirkung eines Steuerberaters bei der Steuererklärung folgt daher nicht, dass die Finanzbehörde einen
Steuerbescheid dem Steuerberater zu übermitteln hat. Dasselbe gilt in Bezug auf die anderen zur Hilfe in Steuersachen be‐
fugten Personen und Vereinigungen (§§ 3, 4 StBerG).
Es liegt im Ermessen des Finanzamts, ob es einen Steuerbescheid an den Steuerpflichtigen selbst oder an dessen Bevoll‐
mächtigten bekannt gibt (§ 122 Abs. 1 Satz 3). Zur Ausübung des Ermessens gilt Folgendes:
Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt ausdrücklich mitgeteilt, dass er seinen Vertreter auch zur Entgegennahme von Steu‐
erbescheiden ermächtigt, sind diese grundsätzlich dem Bevollmächtigten bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 5.10.2000 - VII
R 96/99 - BStBl 2001 II, S. 86). Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Vollmacht vorgelegt hat, nach
der der Bevollmächtigte berechtigt ist, für den Steuerpflichtigen "rechtsverbindliche Erklärungen" entgegen zu nehmen (BFH-
Urteil vom 23.11.1999 - VII R 38/99 - BStBl 2001 II, S. 463). Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Gründe gegen die Be‐
kanntgabe des Steuerbescheids an den Bevollmächtigten sprechen, kann der Steuerbescheid unmittelbar dem Steuerpflichti‐
gen bekannt gegeben werden. Derartige besondere Gründe können auch technischer Natur sein.
Fehlt es an einer ausdrücklichen Benennung eines Empfangsbevollmächtigten, hat das Finanzamt aber bisher Verwaltungs‐
1.7.2 akte dem Vertreter des Steuerpflichtigen übermittelt, so darf es sich nicht in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten set‐
zen und sich bei gleichliegenden Verhältnissen ohne ersichtlichen Grund an den Steuerpflichtigen selbst wenden (vgl. BFH-
Urteile vom 11.8.1954 - II 239/53 U - BStBl III, S. 327, und vom 13.4.1965 - I 36/64 U, I 37/64 U - BStBl III, S. 389). In diesen
Fällen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht nachzufordern; der Vollmachtnachweis kann auch in elektronischer Form (§ 87a
Abs. 3) erbracht werden.
Die im Einkommensteuererklärungsvordruck erteilte Empfangsvollmacht gilt nur für Bescheide des betreffenden Veranla‐
gungszeitraums. Dagegen entfaltet die im Erklärungsvordruck zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erteilte Emp‐
fangsvollmacht nicht lediglich Wirkung für das Verfahren des entsprechenden Feststellungszeitraums, sondern ist solange zu
beachten, bis sie durch Widerruf entfällt (Urteil des FG Brandenburg vom 17.9.1997, EFG 1998 S. 7).
Ein während eines Klageverfahrens ergehender Änderungsbescheid ist i.d.R. dem Prozessbevollmächtigten bekannt zu ge‐
ben (BFH-Urteile vom 5.5.1994 - VI R 98/93 - BStBl II, S. 806, und vom 29.10.1997 - X R 37/95 - BStBl 1998 II, S. 266).
Wird ein Verwaltungsakt dem betroffenen Steuerpflichtigen bekannt gegeben und hierdurch eine von ihm erteilte Bekanntga‐
bevollmacht zugunsten seines Bevollmächtigten ohne besondere Gründe nicht beachtet, wird der Bekanntgabemangel durch
1.7.3 die Weiterleitung des Verwaltungsaktes an den Bevollmächtigten geheilt. Die Frist für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf
beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Bevollmächtigte den Verwaltungsakt nachweislich erhalten hat (BFH-Urteil vom
8.12.1988 - IV R 24/87 - BStBl 1989 II, S. 346).
1.7.4 Wegen der Zustellung an Bevollmächtigte vgl. Nr. 3.3.
Hat der Steuerpflichtige einen Bevollmächtigten benannt, bleibt die Vollmacht so lange wirksam, bis der Finanzbehörde ein
Widerruf zugeht (§ 80 Abs. 1). Die Wirksamkeit einer Vollmacht ist nur dann auf einen Besteuerungszeitraum oder einen ein‐
1.7.5
zelnen Bearbeitungsvorgang begrenzt, wenn dies ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt ist oder sich aus den äußeren Um‐
ständen ergibt (z.B. bei Einzelsteuerfestsetzungen); vgl. aber auch Nr. 1.7.2.
Wendet sich die Finanzbehörde aus besonderem Grund an den Beteiligten selbst (z.B. um ihn um Auskünfte zu bitten, die
1.7.6 nur er selbst als Wissensträger geben kann, oder um die Vornahme von Handlungen zu erzwingen), so soll der Bevollmäch‐
tigte unterrichtet werden (§ 80 Abs. 3 Satz 3).
Form der Bekanntgabe
1.8 Schriftliche Verwaltungsakte, insbesondere Steuerbescheide, sind grundsätzlich durch die Post zu übermitteln (vgl. Nr. 1.8.2),
sofern der Empfänger im Inland wohnt oder soweit der ausländische Staat mit der Postübermittlung einverstanden ist (vgl. Nr.
1.8.4). Ein Verwaltungsakt kann ferner durch Telefax (vgl. Nr. 1.8.2) wirksam bekannt gegeben werden, auch wenn für ihn die
Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist (BFH-Urteil vom 8.7.1998 - I R 17/96 - BStBl 1999 II, S. 48). Eine förmliche Zustellung
ist nur erforderlich, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Finanzbehörde von sich aus die Zustellung anordnet (vgl.
Nr. 1.8.3). Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungzustellungsgesetzes (vgl. Nr. 3.1). Unter den Vorausset‐
zungen des § 87a können Verwaltungsakte auch elektronisch übermittelt werden.
Schriftform
Grundsätzlich ist die schriftliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nur erforderlich, wenn das Gesetz sie ausdrücklich
vorsieht (für Steuerbescheide, § 157; für die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, § 164 Abs. 3; für Haftungs- und
1.8.1 Duldungsbescheide, § 191 Abs. 1; für Prüfungsanordnungen, § 196; für verbindliche Zusagen, § 205 Abs. 1; für Pfändungs‐
verfügungen, § 309 Abs. 2; für Androhung von Zwangsmitteln, § 332 Abs. 1; für Einspruchsentscheidungen, § 366). Im Übri‐
gen reicht die mündliche Bekanntgabe eines steuerlichen Verwaltungsaktes aus (z.B. bei Fristverlängerungen, Billigkeits‐
maßnahmen, Stundungen). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen Verwaltungsakte aber im Allgemeinen schriftlich erteilt
werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist ggf. schriftlich zu bestätigen (§ 119 Abs. 2).
Übermittlung durch die Post oder durch Telefax
Der in § 122 Abs. 2 verwendete Begriff der "Post" ist nicht auf die Deutsche Post AG (als Nachfolgeunternehmen der Deut‐
schen Bundespost) beschränkt, sondern umfasst alle Unternehmen, soweit sie Postdienstleistungen erbringen. Wird ein
schriftlicher Verwaltungsakt durch die Post übermittelt, so hängt die Wirksamkeit der Bekanntgabe nicht davon ab, dass der
Tag der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post in den Akten vermerkt wird. Um den Bekanntgabezeitpunkt berechnen zu
1.8.2
können und im Hinblick auf die Regelung in § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist jedoch der Tag der Aufgabe zur Post in geeigneter
Weise festzuhalten.
Ein durch Telefax (einschließlich Computerfax) bekannt gegebener Verwaltungsakt (vgl. Nr. 1.8) ist ein i.S.d. § 122 Abs. 2a
elektronisch übermittelter Verwaltungsakt. Er gilt somit grundsätzlich am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gege‐
ben. Die für elektronische Verwaltungsakte geltenden Regelungen des § 87a sind auf ihn aber nicht anwendbar.
Förmliche Bekanntgabe (Zustellung)
Zuzustellen sind:
- die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 284 Abs. 6),
- die Verfügung über die Pfändung einer Geldforderung (§ 309 Abs. 2),
1.8.3
- die Arrestanordnung (§ 324 Abs. 2, § 326 Abs. 4).
Darüber hinaus kann die Finanzbehörde die Zustellung anordnen (§ 122 Abs. 5 Satz 1). Diese Anordnung stellt keinen Ver‐
waltungsakt dar (BFH-Urteil vom 16.3.2000 - III R 19/99 - BStBl 2000 II, S. 520).
Wegen der Besonderheiten des Zustellungsverfahrens vgl. Nr. 3; wegen der Zustellung von Einspruchsentscheidungen vgl.
zu § 366, Nr. 2.
Bekanntgabe an Empfänger im Ausland
Mit Ausnahme der in Nr. 3.1.4.1 Satz 4 angeführten Staaten kann davon ausgegangen werden, dass an Empfänger (ein‐
schließlich der Bevollmächtigten; BFH-Urteil vom 1.2.2000 - VII R 49/99 - BStBl II, S. 334) im Ausland Steuerverwaltungsakte
durch einfachen Brief, durch Telefax oder - unter den Voraussetzungen des § 87a - durch elektronische Übermittlung bekannt
gegeben werden können.
1.8.4
Ansonsten muss nach § 123 AO, § 9 VwZG (vgl. Nr. 3.1.4) oder § 10 VwZG (vgl. Nr. 3.1.5) verfahren werden, wenn ein Ver‐
waltungsakt an einen Empfänger im Ausland bekannt zu geben ist.
Welche der bestehenden Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen (§ 5)
der Finanzbehörde. Die Auswahl ist u.a. abhängig von den gesetzlichen Erfordernissen (z.B. Zustellung, vgl. Nr. 1.8.3) und
von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens zu erhalten.
2. Bekanntgabe von Bescheiden
2.1 Bekanntgabe von Bescheiden an Ehegatten
Allgemeines
Ehegatten sind im Fall der ESt- Zusammenveranlagung stets Gesamtschuldner (§ 44). Gemäß § 155 Abs. 3 Satz 1 kann da‐
her gegen sie ein zusammengefasster Steuerbescheid erlassen werden. Dabei handelt es sich formal um die Zusammenfas‐
sung zweier Bescheide zu einer nur äußerlich gemeinsamen Festsetzung. Dies gilt auch für die Festsetzung von Verspä‐
tungszuschlägen gegenüber zusammen veranlagten Ehegatten (BFH-Urteil vom 28.8.1987 - III R 230/83 - BStBl II, S. 836).
2.1.1 Bei anderen Steuerarten sind gegenüber Ehegatten zusammengefasste Steuerbescheide nur zulässig, wenn tatsächlich Ge‐
samtschuldnerschaft vorliegt. Gesamtschuldnerschaft liegt nicht vor, wenn es sich lediglich um gleichgeartete Steuervorgän‐
ge handelt. So liegen z.B. für die Grunderwerbsteuer zwei Steuerfälle vor, wenn Ehegatten gemeinschaftlich ein Grundstück
erwerben. An jeden Ehegatten ist für den auf ihn entfallenden Steuerbetrag ein gesonderter Steuerbescheid zu erteilen (BFH-
Urteil vom 12.10.1994 - II R 63/93 - BStBl 1995 II, S. 174).
Leben Eheleute in einer konfessions- oder einer glaubensverschiedenen Ehe, darf ein Kirchensteuerbescheid nur an den kir‐
chensteuerpflichtigen Ehegatten gerichtet werden (BFH-Urteil vom 29.6.1994 - II R 63/93 - BStBl 1995 II, S. 510).
Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7
Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten reicht es für die wirksame Bekanntgabe an beide Ehegatten aus, wenn ihnen eine
Ausfertigung des Steuerbescheides an die gemeinsame Anschrift übermittelt wird. Ebenso genügt es, wenn der Steuerbe‐
scheid in das Postfach eines Ehegatten eingelegt wird (BFH-Urteil vom 13.10.1994 - IV R 100/93 - BStBl 1995 II, S. 484).
Es handelt sich nicht um eine Bekanntgabe an einen der Ehegatten mit Wirkung für und gegen den anderen (vgl. Nr. 2.1.3).
Beide Ehegatten sind Empfänger des Steuerbescheides und daher im Anschriftenfeld aufzuführen. Diese vereinfachte Be‐
kanntgabe ist auch dann möglich, wenn eine gemeinsam abzugebende Erklärung nicht eingereicht worden ist (z.B. bei
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen).
Beispiel für die Bekanntgabe eines Bescheides an Eheleute, die eine gemeinsame Anschrift haben und zusammen zu ver‐
anlagen sind:
2.1.2
Die Angabe von besonderen Namensteilen eines der Eheleute (z.B. eines akademischen Grades oder eines Geburtsna‐
mens) ist namensrechtlich geboten (vgl. Nr. 4.2.3).
Beispiel:
Herrn Adam Meier
Frau Dr. Eva Schulze-Meier
Bekanntgabe nach § 122 Abs. 6
Nach dieser Vorschrift ist die Übermittlung des Steuerbescheides an einen der Ehegatten zugleich mit Wirkung für und gegen
den anderen Ehegatten zulässig, soweit die Ehegatten einverstanden sind.
Eine Bekanntgabe nach dieser Vorschrift kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Bekanntgabe nicht
2.1.3 nach § 122 Abs. 7 erfolgen kann, weil die Ehegatten keine gemeinsame Anschrift haben.
Im Bescheidkopf ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsakt an den einen Ehegatten zugleich mit Wirkung für und ge‐
gen den anderen Ehegatten ergeht.
Beispiel für die Bekanntgabe an einen der Ehegatten mit Einverständnis beider:
Anschriftenfeld:
Herrn Adam Meier
Hauptstraße 100
67433 Neustadt
Bescheidkopf:
Dieser Bescheid ergeht an Sie zugleich mit Wirkung für und gegen Ihre Ehefrau Eva Meier.
Einzelbekanntgabe
Einzelbekanntgabe ist insbesondere erforderlich, wenn
- keine gemeinsame Anschrift besteht und kein Einverständnis zur Bekanntgabe nach § 122 Abs. 6 vorliegt,
bekannt ist, dass zwischen den Ehegatten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen (z.B. bei offenbarer Interes‐
-
senkollision der Eheleute, bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten),
- dies nach § 122 Abs. 7 Satz 2 beantragt worden ist.
Bei Einzelbekanntgabe ist der Empfänger in dem jeweiligen Anschriftenfeld mit seinem Vor- und Familiennamen genau zu
bezeichnen. Dies gilt auch bei förmlichen Zustellungen (vgl. Nr. 3.2). Dabei ist darauf zu achten, dass nicht versehentlich eine
nur für einen Ehegatten geltende Postanschrift (z.B. Firma oder Praxis) verwandt wird, sondern für jeden Ehegatten seine
2.1.4 persönliche Anschrift. Auch die kassenmäßige Abrechnung und ggf. das Leistungsgebot sind doppelt zu erteilen.
Beispiel für die Bekanntgabe an den Ehemann:
Anschriftenfeld (Empfänger und Bekanntgabeadressat):
Herrn
Adam Meier
Hauptstraße 100
67433 Neustadt
Bescheidkopf (Inhaltsadressaten):
Für
Herrn Adam Meier und Frau Eva Meier
In jede Bescheidausfertigung ist als Erläuterung aufzunehmen:
"Ihrem Ehegatten wurde ein Bescheid gleichen Inhalts erteilt."
Sonderfälle
Betreiben beide Ehegatten gemeinsam einen Gewerbebetrieb oder sind sie gemeinsam Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerge‐
setzes, so gelten für Bescheide über Betriebsteuern die Grundsätze zu Nrn. 2.4 und 2.5. Sind Ehegatten z.B. Miteigentümer
2.1.5 eines Grundstücks oder eines selbständigen Wirtschaftsguts, für das ein Einheitswert festgestellt wird, so ist nach Nr. 2.5.4
zu verfahren.
Betreibt nur ein Ehegatte ein Gewerbe (oder eine Praxis als Freiberufler usw.), so ist nur dieser Inhaltsadressat für Verwal‐
tungsakte, die ausschließlich den Geschäftsbetrieb betreffen.
2.2 Bekanntgabe an gesetzliche Vertreter natürlicher Personen
Ist ein Inhaltsadressat (Steuerschuldner) bei Bekanntgabe des Bescheides geschäftsunfähig oder beschränkt geschäfts‐
fähig, so ist Bekanntgabeadressat der gesetzliche Vertreter (Ausnahme vgl. Nr. 2.2.3). Das Vertretungsverhältnis muss aus
dem Bescheid hervorgehen (BFH-Beschluss vom 14.5.1968 - II B 41/67 - BStBl II, S. 503). Der Inhaltsadressat (Steuer‐
2.2.1
schuldner) ist dabei i.d.R. durch Angabe seines Vor- und Familiennamens eindeutig genug bezeichnet (vgl. Nr. 1.3.2). Das
Vertretungsverhältnis ist ausreichend gekennzeichnet, wenn Name und Anschrift des Vertreters genannt werden und angege‐
ben wird, dass ihm der Bescheid "als gesetzlicher Vertreter" für den Inhaltsadressaten (Steuerschuldner) bekannt gegeben
wird. Ist der gesetzliche Vertreter nicht gleichzeitig auch der Empfänger, so braucht er i.d.R. nur mit seinem Vor- und Famili‐
ennamen bezeichnet zu werden.
Soweit nicht ausnahmsweise die gesetzliche Vertretung nur einem Elternteil zusteht, sind die Eltern Bekanntgabeadressaten
des Steuerbescheides für ihr minderjähriges Kind. Die Bekanntgabe an einen von beiden reicht jedoch aus, um den Verwal‐
tungsakt wirksam werden zu lassen. Für die Zustellung von Verwaltungsakten ist es gemäß § 6 Abs. 3 VwZG ausreichend,
wenn der Verwaltungsakt einem von beiden Ehegatten zugestellt wird (BFH-Beschluss vom 19.6.1974 - VI B 27/74 - BStBl II,
S. 640, und BFH-Urteil vom 22.10.1976 - VI R 137/74 - BStBl II, S. 762). Diese vom BFH für die förmliche Zustellung von Ver‐
waltungsakten aufgestellten Grundsätze sind auch bei der Bekanntgabe mit einfachem Brief anzuwenden.
Wenn die Eltern bereits beide als Empfänger des Steuerbescheides im Anschriftenfeld aufgeführt sind, kann darauf verzichtet
werden, sie im Text des Bescheides noch einmal mit vollem Namen und in voller Anschrift als Bekanntgabeadressaten zu be‐
zeichnen.
Beispiel:
Den Eltern Anton und Maria Huber steht gesetzlich gemeinsam die Vertretung für den minderjährigen Steuerschuldner Hans
2.2.2 Huber zu. Sie sind die Bekanntgabeadressaten für den Steuerbescheid an Hans Huber.
Der Steuerbescheid ist zu übermitteln an:
Anschriftenfeld (Empfänger):
Herrn Anton Huber
Frau Maria Huber
Moltkestraße 5
12203 Berlin
Bescheidkopf:
Als gesetzliche Vertreter (Bekanntgabeadressaten) von Hans Huber (Steuerschuldner und Inhaltsadressat)
Bei Empfangsvollmacht vgl. das Beispiel bei Nr. 1.5.2.
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für diejenigen Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die
der Geschäftsbetrieb mit sich bringt (§ 112 BGB). Steuerbescheide, die ausschließlich diesen Geschäftsbetrieb betreffen,
sind daher nur dem Minderjährigen bekannt zu geben (vgl. Nr. 1.4 - Bekanntgabeadressat -). Das Gleiche gilt bei einer Ver‐
anlagung nach § 46 EStG, wenn das Einkommen ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht und
2.2.3 der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen zur Eingehung des Dienstverhältnisses ermächtigt hat (§ 113 BGB). Von der Er‐
mächtigung kann im Regelfall ausgegangen werden.
Hat der Minderjährige noch weitere Einkünfte oder Vermögenswerte und werden diese in die Festsetzung einbezogen, so
kann der Steuerbescheid nicht durch Bekanntgabe gegenüber dem minderjährigen Steuerschuldner wirksam werden. Be‐
kanntgabeadressat des Bescheides ist der gesetzliche Vertreter.
2.3 Bescheide an Ehegatten mit Kindern oder Alleinstehende mit Kindern
Allgemeines
Sofern Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern Gesamtschuldner sind, gelten für die Bekanntgabe
2.3.1 von Bescheiden an diese Personen die Nrn. 2.1 und 2.2 entsprechend. Insbesondere kann auch nach § 122 Abs. 7 (gleich‐
zeitige Bekanntgabe; vgl. hierzu Nr. 2.1.2) und § 122 Abs. 6 (einverständliche Bekanntgabe an einen der Beteiligten; vgl. Nr.
2.1.3) bekannt gegeben werden. Hierbei sind die nachfolgenden Besonderheiten zu beachten.
Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7
Hat ein Familienmitglied Einzelbekanntgabe beantragt, so ist für die übrigen Familienmitglieder gleichwohl eine Bekanntgabe
2.3.2
nach § 122 Abs. 7 möglich. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des zusammengefassten Bescheides an den Antragsteller
und eine weitere Ausfertigung an die übrigen Familienmitglieder bekannt zu geben. Im Bescheidkopf sind alle Steuerschuld‐
ner/ Beteiligten als Inhaltsadressaten namentlich aufzuführen.
Personengesellschaften (Gemeinschaften)
Zu den Personengesellschaften (Gemeinschaften) zählen die Handelsgesellschaften (vgl. Nr. 2.4.1.1) und die nichtrechtsfähi‐
gen Personenvereinigungen (vgl. Nr. 2.4.1.2).
Zu den nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen gehören insbesondere die nicht eingetragenen Vereine, Gesellschaften bür‐
gerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaften, Arbeitsgemeinschaften, Erbengemeinschaften (vgl. Nr. 2.12.6) und Bruchteils‐
gemeinschaften. Sie haben formal keinen eigenen Namen und keine gesetzliche Vertretung und werden deshalb als Inhalts‐
adressat (Steuerschuldner) grundsätzlich durch die Angabe aller Mitglieder der Personenvereinigung (Gesellschaft) charakteri‐
siert (BFH-Urteil vom 17.3.1970 - II 65/63 - BStBl II, S. 598; zur Erbengemeinschaft: BFH-Urteil vom 29.11.1972 - II R 42/67 -
2.4
BStBl 1973 II, S. 372).
Ist die Bezeichnung der Mitglieder der nichtrechtsfähigen Personenvereinigung durch die Aufzählung aller Namen im Kopf des
Bescheides aus technischen Gründen nicht möglich, kann so verfahren werden, dass neben einer Kurzbezeichnung im Be‐
scheidkopf (Beispiel: "Erbengemeinschaft Max Meier", "Bruchteilsgemeinschaft Goethestraße 100", "GbR Peter Müller unter
anderem", "Kegelclub Alle Neune") die einzelnen Mitglieder in den Bescheiderläuterungen oder in einer Anlage zum Bescheid
aufgeführt werden.
Es ist zu unterscheiden zwischen Bescheiden, die sich an die Gesellschaft richten, und Bescheiden, die sich an die Gesell‐
schafter richten.
Bescheide an die Gesellschaft (Gemeinschaft)
Steuerbescheide und Steuermessbescheide sind an die Gesellschaft zu richten, wenn die Gesellschaft selbst Steuerschuld‐
ner ist. Dies gilt z.B. für
a) die Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 2 UStG),
b) die Gewerbesteuer einschließlich der Festsetzung des Messbetrags und der Zerlegung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG),
die Kraftfahrzeugsteuer, wenn das Fahrzeug für die Gesellschaft zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 KraftStG; BFH-Urteil
c)
vom 24.7.1963 - II 8/62 - HFR 1964 S. 20),
d) die pauschale Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3, § 40a Abs. 4 und § 40b Abs. 3 EStG),
2.4.1
die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags, wenn der Gesellschaft der Steuergegenstand zugerechnet worden ist (§
e)
10 Abs. 1 GrStG),
die Grunderwerbsteuer, soweit Gesamthandseigentum der Personengesellschaft besteht (insbesondere bei GbR, OHG,
KG und ungeteilter Erbengemeinschaft; BFH-Urteile vom 28.4.1965 - II 9/62 U - BStBl III, S. 422, vom 27.10.1970 - II
f)
72/65 - BStBl 1971 II, S. 278, vom 29.11.1972 - II R 28/67 - BStBl 1973 II, S. 370, vom 11.2.1987 - II R 103/84 - BStBl II,
S. 325, und vom 12.12.1996 - II R 61/93 - BStBl 1997 II, S. 299),
g) die Körperschaftsteuer bei körperschaftsteuerpflichtigen nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen
und entsprechend für
h) Haftungsbescheide für Steuerabzugsbeträge.
Da eine typisch oder atypisch stille Gesellschaft nicht selbst Steuerschuldnerin ist, sind Steuerbescheide und Steuermessbe‐
scheide an den Inhaber des Handelsgeschäfts zu richten (BFH-Urteil vom 12.11.1985 - VIII R 364/83 - BStBl 1986 II, S. 311;
Abschn. 35 Abs. 2 GewStR 1998). Entsprechendes gilt bei einer verdeckten Mitunternehmerschaft (BFH-Urteil vom
16.12.1997 - VIII R 32/90 - BStBl 1998 II, S. 480).
Eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) kann selbst Steuerschuldnerin sein. Dies gilt jedoch nicht für
die Gewerbesteuer. Schuldner der Gewerbesteuer sind die Mitglieder der Vereinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 4 GewStG), bei einer
Bruchteilsgemeinschaft die Gemeinschafter; an diese sind Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerbescheide zu
richten.
Handelsgesellschaften
Bei Handelsgesellschaften (OHG, KG, EWIV) sind Steuerbescheide der Gesellschaft unter ihrer Firma bekannt zu geben,
wenn sie Steuerschuldner und damit Inhaltsadressat ist. Die Handelsgesellschaft kann im Wirtschaftsleben mit ihrer Firma
eindeutig bezeichnet werden; bei Zweifeln über die zutreffende Bezeichnung ist das Handelsregister maßgebend. Ist eine
Handelsgesellschaft Steuerschuldner und damit Inhaltsadressat, genügt deshalb zur Bezeichnung des Inhaltsadressaten
die Angabe der Firma im Steuerbescheid (BFH-Urteil vom 16.12.1997 - VIII R 32/90 - BStBl 1998 II, S. 480). Ein zusätzli‐
cher Hinweis auf Vertretungsbefugnisse oder einzelne Gesellschafter (z.B. "zu Händen des Geschäftsführers Meier") ist zur
Kennzeichnung des Inhaltsadressaten nicht erforderlich; wegen der Bekanntgabe an namentlich benannte Geschäftsführer
usw. vgl. Nrn. 1.5.2 und 1.5.3.
2.4.1.1
Beispiel:
Ein Umsatzsteuerbescheid für die Firma Schmitz & Söhne KG muss folgende Angaben enthalten:
Steuerschuldner und Inhaltsadressat (zugleich Bekanntgabeadressat und Empfänger):
Firma
Schmitz & Söhne KG
Postfach 11 47
50853 Köln
Zur Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden vgl. Nr. 2.5.
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen
Bei Steuerbescheiden, die an Personenvereinigungen gerichtet werden, die nicht Handelsgesellschaften sind, ist die Identi‐
tät des Inhaltsadressaten (Steuerschuldners) ebenfalls durch Angabe des geschäftsüblichen Namens, unter dem sie am
Rechtsverkehr teilnehmen, ausreichend gekennzeichnet (BFH-Urteile vom 21.5.1971 - II R 103/84 - BStBl II, S. 540, und
vom 11.2.1987 - V R 117/67 - BStBl II, S. 325). Ein solcher Bescheid reicht nach § 267 zur Vollstreckung in das Vermögen
der Personenvereinigung aus.
Beispiel:
Ein Umsatzsteuerbescheid für die Brennstoffhandlung Josef Müller Erben GbR muss folgende Angaben enthalten:
Steuerschuldner und Inhaltsadressat (zugleich Bekanntgabeadressat und Empfänger):
Brennstoffhandlung
2.4.1.2
Josef Müller Erben GbR
Postfach 11 11
54290 Trier
Hat die nichtrechtsfähige Personenvereinigung keine Geschäftsadresse, ist als Empfänger eine natürliche Person anzuge‐
ben (vgl. Nr. 2.4.1.3).
Ein Umsatzsteuerbescheid hat sich bei Arbeitsgemeinschaften (ARGE) an diese als eine umsatzsteuerlich rechtsfähige
Personenvereinigung (Unternehmer) zu richten. Es ist ausreichend und zweckmäßig, wenn der Bescheid der geschäftsfüh‐
renden Firma als der Bevollmächtigten übermittelt wird (BFH-Urteil vom 21.5.1971 - V R 117/67 - BStBl II, S. 540).
Beispiel:
Anschriftenfeld (Empfänger):
Firma
Rheinische Betonbau GmbH & Co. KG
Postfach 90 11
50890 Köln
Bescheidkopf:
Für
ARGE Rheinbrücke Bonn (Inhalts- und Bekanntgabeadressat)
Soweit bei Steuerbescheiden an Personenvereinigungen kein geschäftsüblicher Name vorhanden ist, sind die Bescheide
an alle Mitglieder (Gemeinschafter, Gesellschafter) zu richten.
Die Bescheide werden durch Bekanntgabe an ein vertretungsberechtigtes Mitglied gegenüber der Personenvereinigung
wirksam. Bei mehreren vertretungsberechtigten Mitgliedern reicht die Bekanntgabe an eines von ihnen (BFH-Urteile vom
11.2.1987 - II R 103/84 - BStBl II, S. 325, vom 27.4.1993 - VIII R 27/92 - BStBl 1994 II, S. 3, und vom 8.11.1995 - V R 64/94
- BStBl 1996 II, S. 256). Es genügt, wenn dem Bekanntgabeadressaten eine Ausfertigung des Steuerbescheides zugeht.
Ausfertigungen für alle Mitglieder sind i.d.R. nicht erforderlich.
Als Bekanntgabeadressat kommen vor allem der von den Mitgliedern bestellte Geschäftsführer (§ 34 Abs. 1) oder die als
Verfügungsberechtigter auftretende Person (§ 35) in Betracht. Hat eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung keinen Ge‐
schäftsführer, kann der Bescheid einem der Mitglieder nach Wahl des Finanzamts bekannt gegeben werden (§ 34 Abs. 2).
In den Bescheid ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen: "Der Bescheid ergeht an Sie als Mitglied der Gemeinschaft/
Gesellschaft mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft/Gesellschaft".
Im Bescheid ist zum Ausdruck zu bringen, dass er dieser Person als Vertreter der Personenvereinigung bzw. ihrer Mitglie‐
der zugeht (§§ 34, 35). Der Bekanntgabeadressat muss sich dabei aus dem Bescheid selbst ergeben, die Angabe auf dem
Briefumschlag der Postsendung reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 8.2.1974 - III R 27/73 - BStBl II, S. 367).
Zur Bezeichnung des Schuldners als Inhaltsadressaten vgl. Nr. 2.4.
Beispiel:
Bekanntgabeadressat:
2.4.1.3
Herrn Peter Meier
a) als Geschäftsführer der
Erbengemeinschaft Max Meier
Herrn Emil Krause
b) für die Bruchteilsgemeinschaft
Goethestraße 100
Herrn Karl Huber
c) für die Grundstücksgemeinschaft
Karl und Maria Huber
Herrn Hans Schmidt
d) als Vorsitzender des
Kegelclubs "Alle Neune"
Ist für die Mitglieder einer Personenvereinigung kein gemeinsamer Bekanntgabeadressat vorhanden oder wird von der Be‐
stimmung eines Bekanntgabeadressaten abgesehen, so ist jedem der Mitglieder eine Ausfertigung des Steuerbescheides
bekannt zu geben. Soll auch in das Vermögen einzelner Mitglieder vollstreckt werden, vgl. Abschn. 33 VollstrA.
Bescheide an Gesellschafter (Mitglieder)
2.4.2