BStbl Nr. 23 2021

Bundessteuerblatt Nr. 23 aus 2021

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BStbl Seite 2274
                                                      Einkommensteuer

Bundeszentralamt für Steuern                                                                            Berlin, 15. November 2021

St II 2 - S 2473-PB/21/00002



Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit

Familienkassen i. S. d. § 72 EStG


                                                  Familienleistungsausgleich;
        Child Tax Credit in USA als eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG


Mit dem am 11. März 2021 verabschiedeten Gesetz "The American Rescue Plan Act 2021" wurde der in den Vereinigten Staaten
von Amerika gewährte Child Tax Credit für das Kalenderjahr 2021 inhaltlich neu ausgestaltet.

Abweichend von A 28.2 Abs. 2, 5. Tiret DA-KG stellt der Child Tax Credit, wie er im Kalenderjahr 2021 gewährt wird, eine dem Kin‐
dergeld vergleichbare Leistung i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar und führt zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs.

                                                            Im Auftrag

                                                             Haag
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BStbl Seite 2275
                                                       Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                             Berlin, 19. November 2021

IV C 3 - S 2221/20/10002 :003

2021/1200738



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern


                           Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag);
                            Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2022

       Zuletzt BMF-Schreiben vom 13. November 2020 - IV C 3 - S 2221/20/10002 :002 - / - 2020/1094084 - (BStBl I S. 1215)


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuer‐
lich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträ‐
ge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen:1)




       Anwendungsbeispiel:

       Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2022 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1 000 Euro.

       Lösung:

       A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

            Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 522,50 Euro (= 52,25 % von 1
        -
            000 Euro),
52

Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und
          -
              Buchstabe b EStG i. H. v. 393,30 Euro (= 39,33 % von 1 000 Euro),

              Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. H. v. 84,30 Euro (= 8,43 % von 1
          - 000 Euro, darin enthalten 16,90 Euro = 1,69 % von 1 000 Euro für Krankengeld und 67,40 Euro = 6,74 % von 1 000 Euro
            für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

          Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 996,20 Euro (= 99,62
          % von 1 000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohn‐
steuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2022 vorzuneh‐
men (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2020 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 9. September 2019 [BSt‐
Bl I S. 911] i. V. m. der Bekanntmachung vom 18. August 2021 [BStBl I S. 1079]).

Die Tabelle ist für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. Sie gilt für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den
Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Informationen zur Aufteilung der dortigen
Globalbeiträge stehen seit Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf
bereit.

                                                                Im Auftrag

                                                              Rennings

______________________________

1) Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.

2) Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.
53

BStbl Seite 2277
                                                      Forschungszulage

Bundesministerium der Finanzen                                                                         Berlin, 11. November 2021

IV C 3 - S 2020/20/10029 :007

2021/1158079



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


     Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (For‐
                                                  schungszulagengesetz - FZulG)

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) vom 14. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2763)1)

Mit Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona
Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512)2)

Mit Artikel 40 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)3)

Mit Artikel 5 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vor‐
schriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz - GrStRefUG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931)4)

Die im FZulG verwendeten Begriffe sind nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit
sich nicht aus dem FZulG, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas Anderes entnehmen lässt (BFH vom 18. Mai
1999, BStBl II S. 619). Die Gewährung der FZul hängt aber nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung beim Steuer‐
pflichtigen ab.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des
FZulG die folgenden Grundsätze:


Inhaltsübersicht

                                                                                                                               Rn.

Erster Teil - Materiell-rechtliche Vorschriften                                                                            1-198

I.    Anspruchsberechtigung                                                                                                 1-22

      1. Allgemeines                                                                                                           1-4

      2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie steuerbefreite Körperschaften/Personenvereinigungen und Ver‐
        mögensmassen                                                                                                           5-9

        2.1 Betriebe gewerblicher Art                                                                                          6-7

        2.2 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb                                                                                  8-9

      3. Mitunternehmerschaften                                                                                            10-14

      4. Organschaften                                                                                                         15

      5. Kooperationspartner                                                                                               16-17

      6. Rechtsnachfolge                                                                                                   18-22

II. Begünstigte FuE-Vorhaben                                                                                               23-75

      1. Fördergegenstand                                                                                                  24-38

        1.1 Definitionen                                                                                                   30-32

        1.2 Abgrenzungen                                                                                                   33-38

      2. Bescheinigung nach § 6 FZulG                                                                                      39-41

      3. Durchführung                                                                                                      42-66

        3.1 Eigenbetriebliche FuE                                                                                          44-46
54

3.2 Auftragsforschung                                                                                       47-55

     3.3 Kooperationsvorhaben                                                                                    56-61

     3.4 FuE-Vorhaben innerhalb von verbundenen Unternehmen                                                      62-66

   4. Begünstigungszeitraum                                                                                      67-75

     4.1 Beginn des begünstigten FuE-Vorhabens                                                                   69-73

     4.2 Ende des begünstigten FuE-Vorhabens                                                                     74-75

III. Förderfähige Aufwendungen                                                                                  76-161

   1. Eigenbetriebliche FuE                                                                                     76-141

     1.1 FuE-Tätigkeiten                                                                                         78-84

     1.2 Förderfähige Lohnaufwendungen                                                                          85-128

          1.2.1    Förderfähige Lohnaufwendungen nach § 3 Absatz 1 und 2 FZulG                                  87-108

                   1.2.1.1    Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 EStG                 87-93

                   1.2.1.2    Keine förderfähigen Lohnaufwendungen nach § 3 Absatz 1 FZulG                       94-97

                   1.2.1.3    Arbeitslohn eines angestellten Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft            98-99

                   1.2.1.4    Abgrenzungsbeispiele förderfähige/nicht förderfähige Lohnaufwendungen            100-102

                   1.2.1.5    Ausgaben für Zukunftssicherung                                                   103-105

                   1.2.1.6    Arbeitslohn, der aufgrund eines DBA nicht der deutschen Besteuerung unterliegt   106-108

          1.2.2    Zuordnung der förderfähigen Lohnaufwendungen zu einem begünstigten FuE-Vorhaben             109-110

          1.2.3    Ermittlung der Höhe der förderfähigen Lohnaufwendungen                                      111-121

          1.2.4    Erfassung und Nachweis der förderfähigen Lohnaufwendungen                                   122-128

     1.3 Eigenleistungen eines Einzelunternehmers und anteilige Tätigkeitsvergütung eines Mitunternehmers      129-141

          1.3.1    Eigenleistungen eines Einzelunternehmers                                                    130-135

          1.3.2    Tätigkeitsvergütung eines Mitunternehmers                                                   136-141

   2. Auftragsforschung                                                                                        142-154

     2.1 Entgelt                                                                                               144-147

     2.2 Entgeltveränderungen                                                                                  148-149

     2.3 Auftragsforschung unter nahestehenden Personen                                                        150-152

     2.4 Nachweis der Aufwendungen                                                                             153-154

   3. Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen                                           155-161

IV. Bemessungsgrundlage                                                                                        162-187

   1. Grundsatz                                                                                                162-163

   2. Begrenzung der Bemessungsgrundlage                                                                       164-166

   3. Ermittlung der Bemessungsgrundlage                                                                       167-173

     3.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen in den Jahren 2020 und 2026          168-173

          3.1.1    Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Wirtschaftsjahre 2020, 2019/2020 und 2020/2021   171-172

          3.1.2    Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Wirtschaftsjahre 2026, 2025/2026 und 2026/2027      173

   4. Bemessungsgrundlage bei verbundenen Unternehmen i. S. d. § 3 Absatz 6 FZulG                              174-185

     4.1 Begrenzung der Bemessungsgrundlage                                                                    174-178

     4.2 Verbundene Unternehmen i. S. d. FZulG                                                                 179-185
55

5. Bemessungsgrundlage bei Organschaften                                                          186

     6. Bemessungsgrundlage bei Kooperationsvorhaben                                                   187

V. Höhe der FZul                                                                                    188-198

     1. Grundsatz                                                                                   188-190

     2. Begrenzung der FZul nach der AGVO                                                           191-193

     3. Begrenzung der FZul nach der De-minimis-Verordnung                                          194-198

Zweiter Teil - Verfahrensrechtliche Vorschriften                                                    199-283

I.   Antragstellung                                                                                 199-221

     1. Allgemeines                                                                                    199

     2. Antragsberechtigung                                                                         200-203

     3. Antrag auf FZul                                                                             204-219

       3.1 Zuständiges Finanzamt                                                                       204

       3.2 Antragsverfahren                                                                         205-208

       3.3 Inhalt des Antrags                                                                       209-214

       3.4 Belegnachweis                                                                            215-219

     4. Antragsfrist                                                                                220-221

II. Bescheinigungsverfahren                                                                         222-238

     1. Allgemeines                                                                                    222

     2. Antrag auf Bescheinigung nach § 6 FZulG                                                     223-229

       2.1 Zuständige Stelle                                                                        223-224

       2.2 Antragsverfahren                                                                         225-229

     3. Übermittlung der Bescheinigung nach § 6 FZulG                                               230-231

     4. Grundlagenbescheid                                                                          232-238

III. Festsetzungsverfahren                                                                          239-245

     1. Allgemeines                                                                                 239-240

     2. Prüfung des Antrags                                                                         241-244

     3. Aufhebung und Änderung des Forschungszulagenbescheids                                          245

IV. Feststellungsverfahren                                                                          246-257

     1. Gesonderte Feststellung der förderfähigen Aufwendungen nach § 5 Absatz 4 FZulG              246-251

     2. Gesonderte und einheitliche Feststellung der Anteile an der FZul nach § 10 Absatz 2 FZulG   252-257

       2.1 Allgemeines                                                                              252-256

       2.2 Aufhebung und Änderung des Forschungszulagenfeststellungsbescheids                          257

V. Anrechnungsverfahren                                                                             258-269

     1. Allgemeines                                                                                 258-264

     2. Anrechnung bei gesonderter und einheitlicher Feststellung                                      265

     3. Verfahren bei Aufhebung oder Änderung eines Forschungszulagenbescheids                      266-267

     4. Anrechnung bei Ehegatten oder Lebenspartnern                                                268-269

VI. Weitere Verfahrensvorschriften                                                                  270-283

     1. Rechtsbehelfsverfahren                                                                         270
56

2. Zulässigkeit von Billigkeitsmaßnahmen                                                                                       271

       3. Stundung fälliger Steuern im Hinblick auf später fällig werdende Steuererstattungsansprüche aufgrund der FZul               272

       4. Abtretung, Pfändung und Verpfändung von Ansprüchen auf FZul                                                            273-274

       5. Zinsen und Säumniszuschläge                                                                                            275-281

       6. Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                                                                          282

       7. Haftung                                                                                                                     283

Dritter Teil - Ertragsteuerliche Behandlung der FZul                                                                             284-287

Vierter Teil - Beihilferechtliche Vorgaben im FZulG                                                                              288-316

I.     Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)                                                                          288-304

       1. Allgemeines                                                                                                            288-291

       2. Unternehmen in Schwierigkeiten                                                                                         292-296

       3. Unternehmen mit offenen Rückzahlungsverpflichtungen                                                                         297

       4. Transparenzpflichten gemäß Artikel 9 AGVO                                                                              298-303

       5. Prüfungsverfahren                                                                                                           304

II. De-minimis-Verordnung                                                                                                        305-316


                                                                 Erster Teil
                                                     Materiell-rechtliche Vorschriften


I.     Anspruchsberechtigung


1.      Allgemeines

1
Zur Inanspruchnahme der Forschungszulage (FZul) berechtigt sind nach § 1 Absatz 1 FZulG unbeschränkt und beschränkt Steuer‐
pflichtige i. S. d. Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), soweit sie nicht von der Besteue‐
rung befreit sind. Zu den Steuerpflichtigen i. S. d. KStG gehören auch die nach § 1a KStG optierenden Gesellschaften. Die An‐
spruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (FuE-Vorhabens) i. S. d. §
2 FZulG voraus (Rn. 23 ff.).

2
Mitunternehmerschaften sind nach § 1 Absatz 2 FZulG eigenständig anspruchsberechtigt (Rn. 10 ff.).

3
Die FZul kann nur von Steuerpflichtigen i. S. d. EStG und KStG beansprucht werden, soweit sie steuerpflichtige Einkünfte nach § 13
EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) oder § 18 EStG (Einkünfte aus selbstän‐
diger Arbeit) erzielen. Die allgemeinen Merkmale für das Vorliegen eines Betriebes müssen daher für das Entstehen einer An‐
spruchsberechtigung erfüllt sein. Insbesondere muss die betriebliche Tätigkeit nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt
werden.

4
Wird das Besteuerungsrecht aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) einem anderen Staat zuge‐
wiesen, steht dies einer Steuerbefreiung i. S. d. § 1 Absatz 1 FZulG gleich (BFH vom 14. August 1997,BStBl II 1998 S. 355).


        Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie steuerbefreite Körperschaften/Personenvereinigungen und Ver‐
2.
        mögensmassen

5
Nicht anspruchsberechtigt nach § 1 Absatz 1 FZulG sind

     juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie keinen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art unterhalten (Rn. 6 f.),
-
     sowie
57

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, soweit sie von der Besteuerung befreit sind und keinen steuer‐
-
    pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (Rn. 8 f.). Darunter fallen u. a. die Steuerbefreiungen nach § 5 KStG.



2.1      Betriebe gewerblicher Art

6
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur anspruchsberechtigt, soweit sie einen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher
Art unterhalten (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 KStG). Zum Begriff des "Betriebs gewerblicher Art" wird auf R 4.1 Körperschaftsteu‐
er-Richtlinien (KStR) verwiesen. Hierbei ist es ausreichend, wenn die betriebliche Tätigkeit nachhaltig und mit Einnahmeerzielungs‐
absicht ausgeübt wird. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

7
Das den Anspruch auf FZul auslösende FuE-Vorhaben muss dem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sein.


2.2      Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

8
Nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur an‐
spruchsberechtigt, soweit sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 Abgabenordnung - AO) unterhalten
(BFH vom 8. Juli 1994, BStBl II S. 869). Hierbei ist es ausreichend, wenn die betriebliche Tätigkeit nachhaltig und mit Einnahmeer‐
zielungsabsicht ausgeübt wird. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

9
Das den Anspruch auf FZul auslösende FuE-Vorhaben muss dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen
sein.


3.      Mitunternehmerschaften

10
Anspruchsberechtigte Mitunternehmerschaften i. S. d. § 1 Absatz 2 FZulG sind solche, die Tätigkeiten ausführen, die bei den Mitun‐
ternehmern zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), § 15 EStG (Einkünfte aus Ge‐
werbebetrieb) oder § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) führen.

11
Zu den anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaften gehören auch Innengesellschaften, die Mitunternehmerschaften sind, z. B.
atypisch stille Gesellschaften. Zur Antragsberechtigung von atypisch stillen Gesellschaften wird auf Rn. 201 hingewiesen.

12
Optiert eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach § 1a Absatz 1 Satz 1 KStG zur Körperschaftsteuer, wird diese
ab dem Wirtschaftsjahr der Option auch nach dem FZulG als Steuerpflichtige i. S. d. KStG behandelt.

13
Nicht anspruchsberechtigt sind Gemeinschaften, die keine Mitunternehmerschaften i. S. d. § 1 Absatz 2 FZulG sind.

14
Hat eine Mitunternehmerschaft eine ausländische Betriebsstätte, besteht hinsichtlich dieser Betriebsstätte keine Anspruchsberechti‐
gung, soweit die Einkünfte aus dieser Betriebsstätte nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszu‐
nehmen sind.


4.      Organschaften

15
Im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sind Organgesellschaften eigenständig anspruchsberechtigt.


5.      Kooperationspartner

16
Wird das begünstigte FuE-Vorhaben in Kooperation von einem Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen
nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 FZulG bzw. in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensver‐
breitung nach § 2 Absatz 4 Nummer 3 FZulG durchgeführt, kann sich für jeden der beteiligten Kooperationspartner eine eigene An‐
spruchsberechtigung nach den vorstehenden Ausführungen ergeben.

17
58

Ist ein Kooperationspartner eine grundsätzlich nicht körperschaftsteuerpflichtige Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung,
besteht eine Anspruchsberechtigung nur insoweit, als das FuE-Vorhaben in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe‐
trieb oder einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art durchgeführt wird.


6.    Rechtsnachfolge

18
Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. durch Erbfall oder Verschmelzung) übertragen, geht die
Anspruchsberechtigung auf den Rechtsnachfolger über. Dies ergibt sich aus § 45 AO, wonach bei Gesamtrechtsnachfolge die For‐
derungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger übergehen. Bei einem Teilbetrieb muss das be‐
günstigte FuE-Vorhaben diesem bereits vor dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge zuzuordnen gewesen sein. Zur Antragsberechti‐
gung vgl. Rn. 202.

       19

       Beispiel 1 (Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall):

       Einzelunternehmer A verstirbt am 30. Juni 2021. Das am 1. Januar 2021 begonnene Wirtschaftsjahr 2021 des Einzelunter‐
       nehmens des A endet mit dem Tod, damit steuerlich am 30. Juni 2021. Mit dem Tod endet nicht nur die persönliche Steuer‐
       pflicht des Erblassers, sondern auch seine Eigenschaft als Gewerbetreibender (BFH vom 28. März 1973, BStBl II S. 544).
       Der Anspruch auf FZul entsteht damit mit Ablauf des 30. Juni 2021, mithin während des Bestehens der persönlichen Steuer‐
       pflicht des A. Der Alleinerbe B tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die steuerlichen Rechte und Pflichten des A ein (zur An‐
       trags- und Anrechnungsberechtigung in diesen Fällen siehe Rn. 200 und 260).

       20

       Beispiel 2 (Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung):

       Die A-GmbH wird zum 1. Juli 2021 auf die B-GmbH verschmolzen (§ 2 Umwandlungsgesetz [UmwG]). Die persönliche Steu‐
       erpflicht der A-GmbH besteht damit bis zum 30. Juni 2021 (steuerlicher Übertragungsstichtag, § 2 Umwandlungssteuergesetz
       [UmwStG]). Das am 1. Januar 2021 begonnene Wirtschaftsjahr 2021 der A-GmbH endet mit der Verschmelzung, damit steu‐
       erlich am 30. Juni 2021. Der Anspruch auf FZul entsteht damit mit Ablauf des 30. Juni 2021, mithin während des Bestehens
       der persönlichen Steuerpflicht der A-GmbH. Die B-GmbH tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in die steuerlichen Rechte und
       Pflichten der A-GmbH ein.

21
Wird ein Betrieb im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen, geht die Anspruchsberechtigung nicht auf den Rechtsnachfolger
über. Der Rechtsnachfolger kann daher nach der Übertragung eines Betriebs die FZul für vom Rechtsvorgänger verwirklichte Sach‐
verhalte nicht beanspruchen.

22
Entstehen dem Rechtsnachfolger ab dem Übertragungsstichtag förderfähige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchfüh‐
rung von begünstigten FuE-Vorhaben, die der Rechtsvorgänger begonnen hat, kann eine Anspruchsberechtigung beim Rechtsnach‐
folger insoweit entstehen. Hinsichtlich des Beginns des fortgeführten FuE-Vorhabens gilt der Beginn beim Rechtsvorgänger auch für
den Rechtsnachfolger.


II.   Begünstigte FuE-Vorhaben

23
Ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben i. S. d. § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG vorliegt, entscheidet ausschließlich die Bescheinigungsstelle
Forschungszulage (BSFZ) (vgl. Rn. 39). Von der BSFZ werden bei dieser Entscheidung insbesondere die nachstehenden Grundsät‐
ze berücksichtigt. Nähere Informationen hierzu unter www.bescheinigungsstelle-forschungszulage.de.


1.    Fördergegenstand

24
Fördergegenstand ist das jeweils beantragte FuE-Vorhaben.

25
Das FuE-Vorhaben ist eine planmäßige Anordnung von FuE-Tätigkeiten (Forschungsdesign) mit dem Ziel, neue Erkenntnisse oder
Fertigkeiten für Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu gewinnen.

26
Ein FuE-Vorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen (§ 2 Absatz 3 Satz 2 FZulG). Es
umfasst klare Ziele und die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind, sowie konkrete Vorgaben, anhand derer
die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können (§ 2 Absatz 3 Satz 3
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FZulG). Wenn zwei oder mehrere FuE-Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine
Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet (§ 2 Absatz 3 Satz 4 FZulG).

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FuE-Vorhaben sind nach § 2 Absatz 1 FZulG begünstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien

-        Grundlagenforschung,

-       industrielle Forschung oder

-       experimentelle Entwicklung

zuzuordnen sind. Eine Abgrenzung innerhalb dieser Kategorien bzw. eine konkrete Zuordnung zu einer dieser Kategorien ist nicht
vorgesehen, da sich ein FuE-Vorhaben über mehr als eine der o. g. Kategorien erstrecken kann. Für die Gewährung der FZul ist die
Abgrenzung der zutreffenden Kategorie(n) nicht entscheidend.

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Die Ziele eines FuE-Vorhabens und die dafür erforderlichen Arbeitspakete, Tätigkeiten oder Dienstleistungen von Auftragnehmern
sind so klar darzustellen, dass die Zuordnung der einzelnen FuE-Arbeiten und ihre Funktion im FuE-Vorhaben nachvollziehbar sind.
Der Antragsteller hat daher im Rahmen der Antragstellung gegenüber der BSFZ seine Arbeitsschritte, seinen Arbeitsplan bzw. sein
Forschungsdesign darzulegen.

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FuE-Vorhaben sind nur begünstigt, soweit sie den vorgegebenen Rahmen der drei genannten Kategorien nicht überschreiten. Ge‐
hen die Arbeiten über diesen Rahmen hinaus, z. B. weil sie der Markteinführung dienen, handelt es sich bei diesen Tätigkeiten nicht
um begünstigte FuE-Tätigkeiten. Im Antrag auf Bescheinigung nach § 6 FZulG sowie in der Bescheinigung der BSFZ sind hierzu ge‐
naue Angaben erforderlich. Entsprechende Angaben der BSFZ zu Tätigkeiten, die von der Bescheinigung auszuschließen sind, wer‐
den unter dem Buchstaben C der Bescheinigung nach § 6 FZulG aufgeführt (vgl. Rn. 33 ff.).


1.1     Definitionen

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Bei der Zuordnung verschiedener Tätigkeiten zu den einzelnen FuE-Kategorien gelten die Definitionen der Artikel 2 Nummer 84 bis
86 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Ver‐
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

    Als "Grundlagenforschung" werden experimentelle oder theoretische Arbeiten bezeichnet, die in erster Linie dem Erwerb neuen
-
    Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.

    "Industrielle Forschung" ist gekennzeichnet durch planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kennt‐
    nisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesse‐
    rungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von
-
    Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung
    mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und
    insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

    "Experimentelle Entwicklung" umfasst den Erwerb, die Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher,
    technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produk‐
    te, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen z. B. auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentati‐
    on neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, De‐
    monstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und
    Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maß‐
-
    nahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern.
    Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen,
    wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations-
    und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Ände‐
    rungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betriebli‐
    chen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

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FuE-Vorhaben und damit zusammenhängende FuE-Tätigkeiten müssen im Rahmen der steuerlichen Forschungsförderung nach
dem FZulG folgende übergeordnete Kriterien erfüllen:
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