BStbl Nr. 23 2021
Bundessteuerblatt Nr. 23 aus 2021
BStbl Seite 2274
Einkommensteuer
Bundeszentralamt für Steuern Berlin, 15. November 2021
St II 2 - S 2473-PB/21/00002
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
Familienkassen i. S. d. § 72 EStG
Familienleistungsausgleich;
Child Tax Credit in USA als eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Mit dem am 11. März 2021 verabschiedeten Gesetz "The American Rescue Plan Act 2021" wurde der in den Vereinigten Staaten
von Amerika gewährte Child Tax Credit für das Kalenderjahr 2021 inhaltlich neu ausgestaltet.
Abweichend von A 28.2 Abs. 2, 5. Tiret DA-KG stellt der Child Tax Credit, wie er im Kalenderjahr 2021 gewährt wird, eine dem Kin‐
dergeld vergleichbare Leistung i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar und führt zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs.
Im Auftrag
Haag
BStbl Seite 2275
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 19. November 2021
IV C 3 - S 2221/20/10002 :003
2021/1200738
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag);
Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2022
Zuletzt BMF-Schreiben vom 13. November 2020 - IV C 3 - S 2221/20/10002 :002 - / - 2020/1094084 - (BStBl I S. 1215)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuer‐
lich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträ‐
ge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen:1)
Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2022 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1 000 Euro.
Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:
Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 522,50 Euro (= 52,25 % von 1
-
000 Euro),
Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und
-
Buchstabe b EStG i. H. v. 393,30 Euro (= 39,33 % von 1 000 Euro),
Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. H. v. 84,30 Euro (= 8,43 % von 1
- 000 Euro, darin enthalten 16,90 Euro = 1,69 % von 1 000 Euro für Krankengeld und 67,40 Euro = 6,74 % von 1 000 Euro
für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).
Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 996,20 Euro (= 99,62
% von 1 000 Euro) anzusetzen.
Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohn‐
steuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2022 vorzuneh‐
men (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2020 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 9. September 2019 [BSt‐
Bl I S. 911] i. V. m. der Bekanntmachung vom 18. August 2021 [BStBl I S. 1079]).
Die Tabelle ist für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. Sie gilt für den gesamten Veranlagungszeitraum.
Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den
Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Informationen zur Aufteilung der dortigen
Globalbeiträge stehen seit Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf
bereit.
Im Auftrag
Rennings
______________________________
1) Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.
2) Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.
BStbl Seite 2277
Forschungszulage
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 11. November 2021
IV C 3 - S 2020/20/10029 :007
2021/1158079
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (For‐
schungszulagengesetz - FZulG)
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) vom 14. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2763)1)
Mit Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona
Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512)2)
Mit Artikel 40 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)3)
Mit Artikel 5 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vor‐
schriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz - GrStRefUG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931)4)
Die im FZulG verwendeten Begriffe sind nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit
sich nicht aus dem FZulG, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas Anderes entnehmen lässt (BFH vom 18. Mai
1999, BStBl II S. 619). Die Gewährung der FZul hängt aber nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung beim Steuer‐
pflichtigen ab.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des
FZulG die folgenden Grundsätze:
Inhaltsübersicht
Rn.
Erster Teil - Materiell-rechtliche Vorschriften 1-198
I. Anspruchsberechtigung 1-22
1. Allgemeines 1-4
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie steuerbefreite Körperschaften/Personenvereinigungen und Ver‐
mögensmassen 5-9
2.1 Betriebe gewerblicher Art 6-7
2.2 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 8-9
3. Mitunternehmerschaften 10-14
4. Organschaften 15
5. Kooperationspartner 16-17
6. Rechtsnachfolge 18-22
II. Begünstigte FuE-Vorhaben 23-75
1. Fördergegenstand 24-38
1.1 Definitionen 30-32
1.2 Abgrenzungen 33-38
2. Bescheinigung nach § 6 FZulG 39-41
3. Durchführung 42-66
3.1 Eigenbetriebliche FuE 44-46
3.2 Auftragsforschung 47-55
3.3 Kooperationsvorhaben 56-61
3.4 FuE-Vorhaben innerhalb von verbundenen Unternehmen 62-66
4. Begünstigungszeitraum 67-75
4.1 Beginn des begünstigten FuE-Vorhabens 69-73
4.2 Ende des begünstigten FuE-Vorhabens 74-75
III. Förderfähige Aufwendungen 76-161
1. Eigenbetriebliche FuE 76-141
1.1 FuE-Tätigkeiten 78-84
1.2 Förderfähige Lohnaufwendungen 85-128
1.2.1 Förderfähige Lohnaufwendungen nach § 3 Absatz 1 und 2 FZulG 87-108
1.2.1.1 Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 EStG 87-93
1.2.1.2 Keine förderfähigen Lohnaufwendungen nach § 3 Absatz 1 FZulG 94-97
1.2.1.3 Arbeitslohn eines angestellten Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft 98-99
1.2.1.4 Abgrenzungsbeispiele förderfähige/nicht förderfähige Lohnaufwendungen 100-102
1.2.1.5 Ausgaben für Zukunftssicherung 103-105
1.2.1.6 Arbeitslohn, der aufgrund eines DBA nicht der deutschen Besteuerung unterliegt 106-108
1.2.2 Zuordnung der förderfähigen Lohnaufwendungen zu einem begünstigten FuE-Vorhaben 109-110
1.2.3 Ermittlung der Höhe der förderfähigen Lohnaufwendungen 111-121
1.2.4 Erfassung und Nachweis der förderfähigen Lohnaufwendungen 122-128
1.3 Eigenleistungen eines Einzelunternehmers und anteilige Tätigkeitsvergütung eines Mitunternehmers 129-141
1.3.1 Eigenleistungen eines Einzelunternehmers 130-135
1.3.2 Tätigkeitsvergütung eines Mitunternehmers 136-141
2. Auftragsforschung 142-154
2.1 Entgelt 144-147
2.2 Entgeltveränderungen 148-149
2.3 Auftragsforschung unter nahestehenden Personen 150-152
2.4 Nachweis der Aufwendungen 153-154
3. Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen 155-161
IV. Bemessungsgrundlage 162-187
1. Grundsatz 162-163
2. Begrenzung der Bemessungsgrundlage 164-166
3. Ermittlung der Bemessungsgrundlage 167-173
3.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen in den Jahren 2020 und 2026 168-173
3.1.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Wirtschaftsjahre 2020, 2019/2020 und 2020/2021 171-172
3.1.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Wirtschaftsjahre 2026, 2025/2026 und 2026/2027 173
4. Bemessungsgrundlage bei verbundenen Unternehmen i. S. d. § 3 Absatz 6 FZulG 174-185
4.1 Begrenzung der Bemessungsgrundlage 174-178
4.2 Verbundene Unternehmen i. S. d. FZulG 179-185
5. Bemessungsgrundlage bei Organschaften 186
6. Bemessungsgrundlage bei Kooperationsvorhaben 187
V. Höhe der FZul 188-198
1. Grundsatz 188-190
2. Begrenzung der FZul nach der AGVO 191-193
3. Begrenzung der FZul nach der De-minimis-Verordnung 194-198
Zweiter Teil - Verfahrensrechtliche Vorschriften 199-283
I. Antragstellung 199-221
1. Allgemeines 199
2. Antragsberechtigung 200-203
3. Antrag auf FZul 204-219
3.1 Zuständiges Finanzamt 204
3.2 Antragsverfahren 205-208
3.3 Inhalt des Antrags 209-214
3.4 Belegnachweis 215-219
4. Antragsfrist 220-221
II. Bescheinigungsverfahren 222-238
1. Allgemeines 222
2. Antrag auf Bescheinigung nach § 6 FZulG 223-229
2.1 Zuständige Stelle 223-224
2.2 Antragsverfahren 225-229
3. Übermittlung der Bescheinigung nach § 6 FZulG 230-231
4. Grundlagenbescheid 232-238
III. Festsetzungsverfahren 239-245
1. Allgemeines 239-240
2. Prüfung des Antrags 241-244
3. Aufhebung und Änderung des Forschungszulagenbescheids 245
IV. Feststellungsverfahren 246-257
1. Gesonderte Feststellung der förderfähigen Aufwendungen nach § 5 Absatz 4 FZulG 246-251
2. Gesonderte und einheitliche Feststellung der Anteile an der FZul nach § 10 Absatz 2 FZulG 252-257
2.1 Allgemeines 252-256
2.2 Aufhebung und Änderung des Forschungszulagenfeststellungsbescheids 257
V. Anrechnungsverfahren 258-269
1. Allgemeines 258-264
2. Anrechnung bei gesonderter und einheitlicher Feststellung 265
3. Verfahren bei Aufhebung oder Änderung eines Forschungszulagenbescheids 266-267
4. Anrechnung bei Ehegatten oder Lebenspartnern 268-269
VI. Weitere Verfahrensvorschriften 270-283
1. Rechtsbehelfsverfahren 270
2. Zulässigkeit von Billigkeitsmaßnahmen 271
3. Stundung fälliger Steuern im Hinblick auf später fällig werdende Steuererstattungsansprüche aufgrund der FZul 272
4. Abtretung, Pfändung und Verpfändung von Ansprüchen auf FZul 273-274
5. Zinsen und Säumniszuschläge 275-281
6. Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 282
7. Haftung 283
Dritter Teil - Ertragsteuerliche Behandlung der FZul 284-287
Vierter Teil - Beihilferechtliche Vorgaben im FZulG 288-316
I. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 288-304
1. Allgemeines 288-291
2. Unternehmen in Schwierigkeiten 292-296
3. Unternehmen mit offenen Rückzahlungsverpflichtungen 297
4. Transparenzpflichten gemäß Artikel 9 AGVO 298-303
5. Prüfungsverfahren 304
II. De-minimis-Verordnung 305-316
Erster Teil
Materiell-rechtliche Vorschriften
I. Anspruchsberechtigung
1. Allgemeines
1
Zur Inanspruchnahme der Forschungszulage (FZul) berechtigt sind nach § 1 Absatz 1 FZulG unbeschränkt und beschränkt Steuer‐
pflichtige i. S. d. Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), soweit sie nicht von der Besteue‐
rung befreit sind. Zu den Steuerpflichtigen i. S. d. KStG gehören auch die nach § 1a KStG optierenden Gesellschaften. Die An‐
spruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (FuE-Vorhabens) i. S. d. §
2 FZulG voraus (Rn. 23 ff.).
2
Mitunternehmerschaften sind nach § 1 Absatz 2 FZulG eigenständig anspruchsberechtigt (Rn. 10 ff.).
3
Die FZul kann nur von Steuerpflichtigen i. S. d. EStG und KStG beansprucht werden, soweit sie steuerpflichtige Einkünfte nach § 13
EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) oder § 18 EStG (Einkünfte aus selbstän‐
diger Arbeit) erzielen. Die allgemeinen Merkmale für das Vorliegen eines Betriebes müssen daher für das Entstehen einer An‐
spruchsberechtigung erfüllt sein. Insbesondere muss die betriebliche Tätigkeit nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt
werden.
4
Wird das Besteuerungsrecht aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) einem anderen Staat zuge‐
wiesen, steht dies einer Steuerbefreiung i. S. d. § 1 Absatz 1 FZulG gleich (BFH vom 14. August 1997,BStBl II 1998 S. 355).
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie steuerbefreite Körperschaften/Personenvereinigungen und Ver‐
2.
mögensmassen
5
Nicht anspruchsberechtigt nach § 1 Absatz 1 FZulG sind
juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie keinen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art unterhalten (Rn. 6 f.),
-
sowie
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, soweit sie von der Besteuerung befreit sind und keinen steuer‐
-
pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (Rn. 8 f.). Darunter fallen u. a. die Steuerbefreiungen nach § 5 KStG.
2.1 Betriebe gewerblicher Art
6
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur anspruchsberechtigt, soweit sie einen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher
Art unterhalten (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 KStG). Zum Begriff des "Betriebs gewerblicher Art" wird auf R 4.1 Körperschaftsteu‐
er-Richtlinien (KStR) verwiesen. Hierbei ist es ausreichend, wenn die betriebliche Tätigkeit nachhaltig und mit Einnahmeerzielungs‐
absicht ausgeübt wird. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
7
Das den Anspruch auf FZul auslösende FuE-Vorhaben muss dem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sein.
2.2 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
8
Nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur an‐
spruchsberechtigt, soweit sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 Abgabenordnung - AO) unterhalten
(BFH vom 8. Juli 1994, BStBl II S. 869). Hierbei ist es ausreichend, wenn die betriebliche Tätigkeit nachhaltig und mit Einnahmeer‐
zielungsabsicht ausgeübt wird. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
9
Das den Anspruch auf FZul auslösende FuE-Vorhaben muss dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen
sein.
3. Mitunternehmerschaften
10
Anspruchsberechtigte Mitunternehmerschaften i. S. d. § 1 Absatz 2 FZulG sind solche, die Tätigkeiten ausführen, die bei den Mitun‐
ternehmern zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), § 15 EStG (Einkünfte aus Ge‐
werbebetrieb) oder § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) führen.
11
Zu den anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaften gehören auch Innengesellschaften, die Mitunternehmerschaften sind, z. B.
atypisch stille Gesellschaften. Zur Antragsberechtigung von atypisch stillen Gesellschaften wird auf Rn. 201 hingewiesen.
12
Optiert eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach § 1a Absatz 1 Satz 1 KStG zur Körperschaftsteuer, wird diese
ab dem Wirtschaftsjahr der Option auch nach dem FZulG als Steuerpflichtige i. S. d. KStG behandelt.
13
Nicht anspruchsberechtigt sind Gemeinschaften, die keine Mitunternehmerschaften i. S. d. § 1 Absatz 2 FZulG sind.
14
Hat eine Mitunternehmerschaft eine ausländische Betriebsstätte, besteht hinsichtlich dieser Betriebsstätte keine Anspruchsberechti‐
gung, soweit die Einkünfte aus dieser Betriebsstätte nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszu‐
nehmen sind.
4. Organschaften
15
Im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sind Organgesellschaften eigenständig anspruchsberechtigt.
5. Kooperationspartner
16
Wird das begünstigte FuE-Vorhaben in Kooperation von einem Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen
nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 FZulG bzw. in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensver‐
breitung nach § 2 Absatz 4 Nummer 3 FZulG durchgeführt, kann sich für jeden der beteiligten Kooperationspartner eine eigene An‐
spruchsberechtigung nach den vorstehenden Ausführungen ergeben.
17
Ist ein Kooperationspartner eine grundsätzlich nicht körperschaftsteuerpflichtige Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung,
besteht eine Anspruchsberechtigung nur insoweit, als das FuE-Vorhaben in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe‐
trieb oder einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art durchgeführt wird.
6. Rechtsnachfolge
18
Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. durch Erbfall oder Verschmelzung) übertragen, geht die
Anspruchsberechtigung auf den Rechtsnachfolger über. Dies ergibt sich aus § 45 AO, wonach bei Gesamtrechtsnachfolge die For‐
derungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger übergehen. Bei einem Teilbetrieb muss das be‐
günstigte FuE-Vorhaben diesem bereits vor dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge zuzuordnen gewesen sein. Zur Antragsberechti‐
gung vgl. Rn. 202.
19
Beispiel 1 (Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall):
Einzelunternehmer A verstirbt am 30. Juni 2021. Das am 1. Januar 2021 begonnene Wirtschaftsjahr 2021 des Einzelunter‐
nehmens des A endet mit dem Tod, damit steuerlich am 30. Juni 2021. Mit dem Tod endet nicht nur die persönliche Steuer‐
pflicht des Erblassers, sondern auch seine Eigenschaft als Gewerbetreibender (BFH vom 28. März 1973, BStBl II S. 544).
Der Anspruch auf FZul entsteht damit mit Ablauf des 30. Juni 2021, mithin während des Bestehens der persönlichen Steuer‐
pflicht des A. Der Alleinerbe B tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die steuerlichen Rechte und Pflichten des A ein (zur An‐
trags- und Anrechnungsberechtigung in diesen Fällen siehe Rn. 200 und 260).
20
Beispiel 2 (Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung):
Die A-GmbH wird zum 1. Juli 2021 auf die B-GmbH verschmolzen (§ 2 Umwandlungsgesetz [UmwG]). Die persönliche Steu‐
erpflicht der A-GmbH besteht damit bis zum 30. Juni 2021 (steuerlicher Übertragungsstichtag, § 2 Umwandlungssteuergesetz
[UmwStG]). Das am 1. Januar 2021 begonnene Wirtschaftsjahr 2021 der A-GmbH endet mit der Verschmelzung, damit steu‐
erlich am 30. Juni 2021. Der Anspruch auf FZul entsteht damit mit Ablauf des 30. Juni 2021, mithin während des Bestehens
der persönlichen Steuerpflicht der A-GmbH. Die B-GmbH tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in die steuerlichen Rechte und
Pflichten der A-GmbH ein.
21
Wird ein Betrieb im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen, geht die Anspruchsberechtigung nicht auf den Rechtsnachfolger
über. Der Rechtsnachfolger kann daher nach der Übertragung eines Betriebs die FZul für vom Rechtsvorgänger verwirklichte Sach‐
verhalte nicht beanspruchen.
22
Entstehen dem Rechtsnachfolger ab dem Übertragungsstichtag förderfähige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchfüh‐
rung von begünstigten FuE-Vorhaben, die der Rechtsvorgänger begonnen hat, kann eine Anspruchsberechtigung beim Rechtsnach‐
folger insoweit entstehen. Hinsichtlich des Beginns des fortgeführten FuE-Vorhabens gilt der Beginn beim Rechtsvorgänger auch für
den Rechtsnachfolger.
II. Begünstigte FuE-Vorhaben
23
Ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben i. S. d. § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG vorliegt, entscheidet ausschließlich die Bescheinigungsstelle
Forschungszulage (BSFZ) (vgl. Rn. 39). Von der BSFZ werden bei dieser Entscheidung insbesondere die nachstehenden Grundsät‐
ze berücksichtigt. Nähere Informationen hierzu unter www.bescheinigungsstelle-forschungszulage.de.
1. Fördergegenstand
24
Fördergegenstand ist das jeweils beantragte FuE-Vorhaben.
25
Das FuE-Vorhaben ist eine planmäßige Anordnung von FuE-Tätigkeiten (Forschungsdesign) mit dem Ziel, neue Erkenntnisse oder
Fertigkeiten für Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu gewinnen.
26
Ein FuE-Vorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen (§ 2 Absatz 3 Satz 2 FZulG). Es
umfasst klare Ziele und die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind, sowie konkrete Vorgaben, anhand derer
die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können (§ 2 Absatz 3 Satz 3
FZulG). Wenn zwei oder mehrere FuE-Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine
Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet (§ 2 Absatz 3 Satz 4 FZulG).
27
FuE-Vorhaben sind nach § 2 Absatz 1 FZulG begünstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung oder
- experimentelle Entwicklung
zuzuordnen sind. Eine Abgrenzung innerhalb dieser Kategorien bzw. eine konkrete Zuordnung zu einer dieser Kategorien ist nicht
vorgesehen, da sich ein FuE-Vorhaben über mehr als eine der o. g. Kategorien erstrecken kann. Für die Gewährung der FZul ist die
Abgrenzung der zutreffenden Kategorie(n) nicht entscheidend.
28
Die Ziele eines FuE-Vorhabens und die dafür erforderlichen Arbeitspakete, Tätigkeiten oder Dienstleistungen von Auftragnehmern
sind so klar darzustellen, dass die Zuordnung der einzelnen FuE-Arbeiten und ihre Funktion im FuE-Vorhaben nachvollziehbar sind.
Der Antragsteller hat daher im Rahmen der Antragstellung gegenüber der BSFZ seine Arbeitsschritte, seinen Arbeitsplan bzw. sein
Forschungsdesign darzulegen.
29
FuE-Vorhaben sind nur begünstigt, soweit sie den vorgegebenen Rahmen der drei genannten Kategorien nicht überschreiten. Ge‐
hen die Arbeiten über diesen Rahmen hinaus, z. B. weil sie der Markteinführung dienen, handelt es sich bei diesen Tätigkeiten nicht
um begünstigte FuE-Tätigkeiten. Im Antrag auf Bescheinigung nach § 6 FZulG sowie in der Bescheinigung der BSFZ sind hierzu ge‐
naue Angaben erforderlich. Entsprechende Angaben der BSFZ zu Tätigkeiten, die von der Bescheinigung auszuschließen sind, wer‐
den unter dem Buchstaben C der Bescheinigung nach § 6 FZulG aufgeführt (vgl. Rn. 33 ff.).
1.1 Definitionen
30
Bei der Zuordnung verschiedener Tätigkeiten zu den einzelnen FuE-Kategorien gelten die Definitionen der Artikel 2 Nummer 84 bis
86 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Ver‐
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
Als "Grundlagenforschung" werden experimentelle oder theoretische Arbeiten bezeichnet, die in erster Linie dem Erwerb neuen
-
Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.
"Industrielle Forschung" ist gekennzeichnet durch planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kennt‐
nisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesse‐
rungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von
-
Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung
mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und
insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
"Experimentelle Entwicklung" umfasst den Erwerb, die Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher,
technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produk‐
te, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen z. B. auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentati‐
on neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, De‐
monstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und
Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maß‐
-
nahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern.
Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen,
wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations-
und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Ände‐
rungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betriebli‐
chen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
31
FuE-Vorhaben und damit zusammenhängende FuE-Tätigkeiten müssen im Rahmen der steuerlichen Forschungsförderung nach
dem FZulG folgende übergeordnete Kriterien erfüllen: