BStbl Nr. 23 2021

Bundessteuerblatt Nr. 23 aus 2021

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Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind, erhöht sich die maximale
jährliche Bemessungsgrundlage auf 4 000 000 Euro.


3.    Ermittlung der Bemessungsgrundlage

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Die förderfähige Bemessungsgrundlage ermittelt sich vorbehaltlich der folgenden Absätze wie folgt:




3.1    Ermittlung der Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen in den Jahren 2020 und 2026

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Förderfähige Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, können bis zu einer Bemes‐
sungsgrundlage von 2 000 000 Euro berücksichtigt werden. Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor
dem 1. Januar 2021 entstanden sind, gilt unter Berücksichtigung der im 1. Halbjahr 2020 entstandenen förderfähigen Aufwendungen
eine maximale Bemessungsgrundlage von 4 000 000 Euro. Insgesamt darf die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage 2020 4
000 000 Euro nicht überschreiten.

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Förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind, können bis zu einer Be‐
messungsgrundlage von 4 000 000 Euro berücksichtigt werden. Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2026 entste‐
hen, gilt dann wieder eine maximale Bemessungsgrundlage von 2 000 000 Euro unter Berücksichtigung der förderfähigen Aufwen‐
dungen des 1. Halbjahres 2026.

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Für eine zutreffende Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres, in dem un‐
terschiedliche maximale Bemessungsgrundlagen gelten, nach ihrem Entstehungszeitpunkt abzugrenzen. Bei einem vom Kalender‐
jahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni ist die nachfolgend beschriebene gesonderte Höchstbetragsberechnung
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Höchstbemessungsgrundlagen somit nicht erforderlich.


3.1.1   Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Wirtschaftsjahre 2020, 2019/2020 und 2020/2021

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Berechnungsschema:
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        Beispiel 16:

        Die A-GmbH führt im Wirtschaftsjahr 2020 ein begünstigtes FuE-Vorhaben i. S. d. § 2 FZulG durch. Mit dem Vorhaben wurde
        am 8. Januar 2020 begonnen.

           Bis zum 30. Juni 2020 sind förderfähige Lohnaufwendungen in Höhe von 2 200 000 Euro zu berücksichtigen. In der Zeit
        a) vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sind förderfähige Lohnaufwendungen in Höhe von 1 700 000 Euro zu berück‐
           sichtigen.

           Bis zum 30. Juni 2020 sind förderfähige Lohnaufwendungen in Höhe von 1 800 000 Euro zu berücksichtigen. In der Zeit
        b) vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sind förderfähige Lohnaufwendungen in Höhe von 3 000 000 Euro zu berück‐
           sichtigen.

           Bis zum 30. Juni 2020 sind förderfähige Lohnaufwendungen in Höhe von 2 800 000 Euro zu berücksichtigen. In der Zeit
        c) vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sind förderfähige Lohnaufwendungen in Höhe von 5 000 000 Euro zu berück‐
           sichtigen.




3.1.2    Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Wirtschaftsjahre 2026, 2025/2026 und 2026/2027

173
Die Berechnung erfolgt auf der Basis des Berechnungsschemas in Rn. 171 und betrifft alle Wirtschaftsjahre 2026, 2025/2026 und
2026/2027, die über den Stichtag 30. Juni/1. Juli 2026 hinausgehen:
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4.    Bemessungsgrundlage bei verbundenen Unternehmen i. S. d. § 3 Absatz 6 FZulG


4.1    Begrenzung der Bemessungsgrundlage

174
Bei verbundenen Unternehmen wird die Bemessungsgrundlage je Kalenderjahr für alle verbundenen Unternehmen insgesamt auf
die Höhe von 2 000 000 bzw. 4 000 000 Euro begrenzt (§ 3 Absatz 6 Satz 1 und Satz 3 FZulG). Die Bemessungsgrundlage aller ver‐
bundenen Unternehmen darf für die Berechnung der FZul für dasselbe Kalenderjahr damit insgesamt den Betrag von 2 000 000
bzw. 4 000 000 Euro nicht übersteigen.

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Verbundene Unternehmen haben die Verteilung der Bemessungsgrundlage unter Beachtung der Bemessungsgrundlagenhöchstbe‐
träge untereinander durch eine entsprechende Erklärung im Antrag auf FZul festzulegen (§ 5 Absatz 2 Satz 2 FZulG), wenn mehrere
der miteinander verbundenen Unternehmen für ein Kalenderjahr FZul beanspruchen wollen und die Summe aller förderfähigen Auf‐
wendungen den Höchstbetrag übersteigt.

176
Haben verbundene Unternehmen voneinander abweichende Wirtschaftsjahre, ist für die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf
das Kalenderjahr abzustellen, in dem die Wirtschaftsjahre enden.

177
Für die Begrenzung der Bemessungsgrundlage bei verbundenen Unternehmen wird die in den Kalenderjahren 2020 und 2026 gel‐
tende maximal förderfähige Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Eine Aufteilung der Bemessungsgrundlagenhöchstbeträge in
vor dem 1. Juli oder nach dem 30. Juni entstandenen Aufwendungen erfolgt nur im Rahmen der individuellen Prüfung des Antrags
eines Anspruchsberechtigten, nicht aber im Rahmen der Begrenzung der Bemessungsgrundlage für die verbundenen Unternehmen
insgesamt.

       178

       Beispiel 17:
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Die A-GmbH, B-GmbH und C-GmbH sind als Schwestergesellschaften eines Konzerns verbundene Unternehmen i. S. d. § 3
      Absatz 6 Satz 2 FZulG und ermitteln ihren Gewinn für folgende Wirtschaftsjahre:

      A-GmbH:
      1. Januar bis 31. De‐
      zember

      B-GmbH:
      1. April bis 31. März

      C-GmbH:
      1. November bis 31.
      Oktober

      Die A-GmbH beantragt am 1. Mai 2021 FZul für das am 31. Dezember 2020 abgelaufene Wirtschaftsjahr auf Basis einer Be‐
      messungsgrundlage von 1 500 000 Euro.

      Die B-GmbH beantragt am 1. Dezember 2021 FZul für das am 31. März 2020 abgelaufene Wirtschaftsjahr 2019/2020 auf Ba‐
      sis einer Bemessungsgrundlage von 1 200 000 Euro.

      Die C-GmbH beantragt am 1. August 2021 FZul für das am 31. Oktober 2020 abgelaufene Wirtschaftsjahr 2019/2020 auf Ba‐
      sis einer Bemessungsgrundlage von 1 450 000 Euro.

      Alle drei GmbH vereinbaren die Verteilung der maximalen Bemessungsgrundlage und geben diese in ihren Anträgen auf FZul
      wie folgt an:

      A-GmbH:
      1 500 000 Euro (=
      375 000 Euro FZul)

      B-GmbH:
      1 100 000 Euro (=
      275 000 Euro FZul)

      C-GmbH:
      1 400 000 Euro (=
      350 000 Euro FZul)

      Die Summe der insgesamt gewährten Bemessungsgrundlage beträgt damit 4 000 000 Euro und die darauf zu gewährende
      FZul 1 000 000 Euro.

      Für die Prüfung, ob die maximale Bemessungsgrundlage von allen drei verbundenen Unternehmen eingehalten wird, sind die
      Anträge der verbundenen Unternehmen, die das Jahr 2020 betreffen (Kalenderjahr 2020 bzw. abweichende Wirtschaftsjahre
      2019/2020) zusammen zu betrachten:

      Die FZul wird entsprechend dem vereinbarten Aufteilungsverhältnis in allen drei Fällen antragsgemäß festgesetzt.

      Im Jahr 2023 findet bei der A-GmbH eine Betriebsprüfung statt. Infolgedessen werden die förderfähigen Aufwendungen um
      50 000 Euro gekürzt (Bemessungsgrundlage damit 1 450 000 Euro; FZul 362 500 Euro). Die sich so ergebende Reduktion
      der FZul für die A-GmbH kann nun der B-GmbH oder der C-GmbH nachträglich gewährt werden. Die drei GmbH legen unter‐
      einander fest, dass der "offene" Betrag bei der B-GmbH gefördert werden soll, und teilen dies dem Finanzamt mit. Da die B-
      GmbH bereits förderfähige Aufwendungen in Höhe von 1 200 000 Euro geltend gemacht hat, kann der FZul-Bescheid gemäß
      § 3 Absatz 6 Satz 4 FZulG insoweit geändert werden, als die zunächst gekürzte Bemessungsgrundlage um 50 000 Euro er‐
      höht wird. Die B-GmbH erhält nunmehr FZul für eine Bemessungsgrundlage von 1 150 000 Euro in Höhe von 287 500 Euro.
      Die Summe der für das Kalenderjahr 2020 geförderten Bemessungsgrundlage beträgt "weiterhin" 4 000 000 Euro und die
      darauf festgesetzte FZul 1 000 000 Euro. Die Schwestergesellschaften haben die maximale Bemessungsgrundlage ausge‐
      schöpft.


4.2   Verbundene Unternehmen i. S. d. FZulG

179
Wann Unternehmen i. S. d. FZulG als "verbunden" gelten, wird in § 3 Absatz 6 Satz 2 FZulG definiert. Danach wird von einem ver‐
bundenen Unternehmen ausgegangen, wenn die Merkmale des beherrschenden Einflusses aufeinander i. S. d. § 290 Absatz 2 bis 4
des Handelsgesetzbuches (HGB) erfüllt sind.

180
Somit ist immer von verbundenen Unternehmen auszugehen, wenn die Voraussetzungen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
nach § 290 Absatz 1 HGB vorliegen, da der für die Aufstellung eines Konzernabschlusses erforderliche beherrschende Einfluss
durch § 290 Absatz 2 bis 4 HGB konkretisiert wird.
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181
Für die Einordnung als verbundene Unternehmen i. S. d. FZulG ist es nicht relevant, ob tatsächlich ein Konzernabschluss zu erstel‐
len ist oder ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses vorliegen (§ 290
Absatz 5 HGB). Z. B. kann auch bei einem Tochterunternehmen, das nach § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu
werden braucht, ein beherrschender Einfluss bestehen.

182
Das Kriterium des beherrschenden Einflusses aus § 290 Absatz 1 HGB wird durch typisierende und unwiderlegbare Tatbestände in §
290 Absatz 2 HGB bestimmt. Die Auflistung ist dabei nicht als abschließend zu verstehen, sondern stellt typische Beispiele dar, die
gleichrangig eine Beherrschungsmöglichkeit begründen können.

183
Beherrschender Einfluss liegt gemäß § 290 Absatz 2 HGB stets vor bei:

-      Stimmrechtsmehrheit,

-     Organbestimmungsmehrheit,

- Beherrschungsvertrag oder entsprechenden Bestimmungen in der Satzung oder

- Übernahme der Mehrheit der Risiken und Chancen einer Zweckgesellschaft.

184
Für die Interpretation und Auslegung des § 290 Absatz 2 bis 4 HGB gelten die Abgrenzungskriterien des HGB. Die Grundsätze des
Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 19 (DRS 19) vom 29. Dezember 2010 können zur Auslegung herangezogen werden.

185
Für die Zuordnung eines Unternehmens als verbundenes Unternehmen sind die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres, für
das die FZul beantragt wird, maßgeblich.


5.    Bemessungsgrundlage bei Organschaften

186
Für Organschaften gelten keine besonderen Regelungen. Soweit es sich bei den jeweiligen anspruchsberechtigten Organgesell‐
schaften um verbundene Unternehmen handelt, gelten die Ausführungen unter Rn. 174 ff.


6.    Bemessungsgrundlage bei Kooperationsvorhaben

187
Wird ein begünstigtes FuE-Vorhaben gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Unternehmen bzw. einer anderen Einrichtung
oder mehreren anderen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung durchgeführt, gelten die vorstehenden Ausführungen
entsprechend. Soweit es sich bei den Kooperationspartnern auch um verbundene Unternehmen handelt, gelten die Ausführungen
unter Rn. 174 ff. Sind die Kooperationspartner keine verbundenen Unternehmen, beantragt jeder Kooperationspartner, der gemäß §
1 FZulG anspruchsberechtigt ist (vgl. Rn. 16 f.), für die bei ihm entstandenen förderfähigen Aufwendungen eine FZul.


V.    Höhe der FZul


1.    Grundsatz

188
Die FZul beträgt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 FZulG 25 Prozent der förderfähigen Bemessungsgrundlage eines Wirtschaftsjahres.

189
Die FZul wird für das Wirtschaftsjahr festgesetzt, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Die FZul wird damit be‐
zogen auf alle FuE-Vorhaben eines Wirtschaftsjahres gewährt.

190
Aufgrund der Begrenzung der förderfähigen Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5 FZulG kann die FZul pro Wirtschaftsjahr
höchstens 1 000 000 Euro bzw. für nach dem 30. Juni 2026 beginnende Wirtschaftsjahre 500 000 Euro betragen.


2.    Begrenzung der FZul nach der AGVO

191
Die FZul darf nur in der Höhe festgesetzt werden, in der dies nach den beihilferechtlichen Vorgaben zulässig ist. Eine Beihilfe nach
dem FZulG ist mit der AGVO vereinbar, wenn die in Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i AGVO genannten Schwellenwerte für FuE-Bei‐
hilfen periodenübergreifend pro Unternehmen und Vorhaben nicht überschritten werden. Da die FZul für förderfähige Aufwendungen
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in begünstigten FuE-Vorhaben der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung glei‐
chermaßen gewährt wird, sieht § 4 Absatz 2 FZulG den nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i AGVO zu beachtenden geringsten
Schwellenwert vor. Somit darf die FZul in der Summe der gewährten staatlichen Beihilfen für ein FuE-Vorhaben jahresübergreifend
den Betrag von 15 000 000 Euro pro Unternehmen nicht übersteigen.

192
Zur Einhaltung dieses Schwellenwertes hat der Anspruchsberechtigte im Antrag auf FZul Angaben über weitere staatliche Beihilfen
für das jeweilige begünstigte FuE-Vorhaben zu tätigen.

193
Soweit der beihilferechtliche Schwellenwert für ein FuE-Vorhaben bei einem Unternehmen überschritten wird, darf die FZul nur noch
insoweit festgesetzt werden, wie der Betrag von 15 000 000 Euro nicht überschritten wird.


3.    Begrenzung der FZul nach der De-minimis-Verordnung

194
Wird die FZul auch für förderfähige Aufwendungen aus Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder eines Mitunternehmers einer
Mitunternehmerschaft gewährt, handelt es sich insoweit nicht um eine Beihilfe i. S. d. AGVO (vgl. Rn. 305 ff.).

195
Gemäß § 9 Absatz 5 FZulG kann die FZul für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf förderfähige Eigenleistungen i. S. d. § 3
Absatz 3 FZulG entfällt, aber nur gewährt werden, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung ein‐
gehalten sind.

196
Werden Beihilfen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt, so darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unterneh‐
men gewährten De-minimis-Beihilfen - unabhängig davon, aus welchen Förderprogrammen diese gewährt worden sind - in einem
Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren den Beihilfehöchstbetrag von 200 000 Euro nicht übersteigen. Zudem dürfen die nach der De-
minimis-Verordnung gewährten Beihilfen auch nur bis zu dem in der DAWI-de-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 360/2012
der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi‐
schen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen;
ABl. L 114 vom 26. April 2012, S. 8) festgelegten Beihilfehöchstbetrag von 500 000 Euro mit anderen De-minimis-Beihilfen und
DAWI-de-minimis-Beihilfen kumuliert werden.

197
Soweit FZul auch für Eigenleistungen i. S. d. § 3 Absatz 3 FZulG beantragt wird, sind entsprechende Angaben über die Höhe ander‐
weitig bezogener De-minimis-Beihilfen und DAWI-de-minimis-Beihilfen für das Wirtschaftsjahr, für das FZul beantragt wird, und die
zwei vorausgegangenen Wirtschaftsjahre im Antrag auf FZul erforderlich (vgl. Rn. 310 ff.).

198
Die FZul ermittelt sich unter Berücksichtigung der für De-minimis-Beihilfen erforderlichen Prüfung wie folgt:

(Bezug ist das Berechnungsschema in Rn. 171)
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Zweiter Teil
                                                  Verfahrensrechtliche Vorschriften


I.    Antragstellung


1.    Allgemeines

199
Die Gewährung der FZul erfolgt über ein zweistufiges Verfahren:

1.     Antrag auf Bescheinigung nach § 6 FZulG (Rn. 222 ff.)

2.          Antrag auf FZul (Rn. 204 ff.)



2.    Antragsberechtigung

200
Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Anspruchsberechtigte nach § 1 Absatz 1 FZulG (Rn. 1 ff.) oder sein Gesamtrechtsnachfolger.

201
Bei Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Mitunternehmerschaften ist die Gesellschaft, vertreten durch den gesellschafts‐
vertraglich bestimmten Vertreter, und bei Vermögensmassen i. S. d. KStG der gesetzliche Vertreter bzw. der Vermögensverwalter (§
34 AO) antragsberechtigt.

202
Ist vor Antragstellung Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, ist der Gesamtrechtsnachfolger antragsberechtigt (§ 45 AO). Bei mehre‐
ren Gesamtrechtsnachfolgern sind diese nur gemeinschaftlich antragsberechtigt. Ist vor Antragstellung Einzelrechtsnachfolge einge‐
treten, so ist der Einzelrechtsnachfolger nur antragsberechtigt, soweit die förderfähigen Aufwendungen nach Eintritt der Einzelrechts‐
nachfolge entstanden sind.

203
Der Antragsteller kann sich im Festsetzungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 AO). Er kann auch einen
Dritten (z. B. Steuerberater) damit beauftragen, den Antrag für ihn an das zuständige Finanzamt zu übermitteln (§ 87d AO). Dies gilt
nicht für das Bescheinigungsverfahren. Hinsichtlich der Zulässigkeit der steuerlichen Hilfeleistung im Zusammenhang mit der FZul
im Einzelnen wird auf Rn. 208 und Rn. 229 verwiesen.


3.    Antrag auf FZul


3.1     Zuständiges Finanzamt

204
Der Antrag auf FZul ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu
stellen. Zuständiges Finanzamt für die Festsetzung der FZul ist

     bei Steuerpflichtigen i. S. d. EStG und des KStG das für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§§ 19,
1. 20 AO). Das gilt auch, wenn die Einkünfte des Anspruchsberechtigten nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO
   gesondert festgestellt werden.

     bei Mitunternehmerschaften das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt (§ 18 Ab‐
2.
     satz 1 Nummer 1 bis 3 i. V. m. § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO).



3.2     Antragsverfahren

205
Der Antrag auf FZul ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu stellen (§ 5 Absatz 1
Satz 1 FZulG i. V. m. § 87b Absatz 1 und 2 AO). Die Finanzverwaltung bietet hierzu das kostenfreie Online-Portal "Mein ELSTER"
(www.elster.de) an.

206
Die Antragstellung erfolgt unabhängig von der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten
und einheitlichen Feststellung der Einkünfte. Es ist nicht erforderlich, dass dem Finanzamt bereits die Steuer- oder Feststellungser‐
klärung für das Jahr vorliegt, für das die FZul beantragt wird.

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