BStbl Nr. 9 2007
Bundessteuerblatt Nr. 9 aus 2007
BUNDESSTEUERBLATT
2007 / Nr. 9
BStbl Seite 470
Abgabenordnung
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 3. Mai 2007
IV A 4 - S 0224/07/0003
2007/0197015
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Bundeszentralamt für Steuern
Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO;
Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bestimmung der Zuständigkeit für die
Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO Folgendes:
1. Allgemeines
Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO ist das Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig, das bei Verwirklichung
des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts für die Besteuerung örtlich zuständig sein würde. Abweichend hiervon ist al‐
1.1 lerdings bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt zuständig ist, auf dem
Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO
das Bundeszentralamt für Steuern für die Auskunftserteilung zuständig.
Eine vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO erteilte verbindliche Auskunft bindet auch das Finanzamt,
1.2
das bei Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist.
2. Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO
Die Sonderregelung des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO geht der allgemeinen Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 2 AO vor. Sie gilt allerdings
nur für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Für andere von den Finanzäm‐
2.1 tern verwaltete Steuern sowie für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung kann das Bundeszentralamt für Steuern auch
dann keine verbindliche Auskunft erteilen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt für die
Besteuerung des Antragstellers zuständig ist.
§ 89 Abs. 2 Satz 3 AO stellt auf die aktuellen Verhältnisse des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung ab, während § 89
2.2 Abs. 2 Satz 2 AO auf künftige (geplante) Verhältnisse des Steuerpflichtigen (d.h. der Person, deren künftige Besteuerung Ge‐
genstand der verbindlichen Auskunft ist) abstellt.
Antragsteller i.S. des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO (und zugleich Gebührenschuldner i.S. des § 89 Abs. 3 bis 5 AO) ist derjenige, in
2.3
dessen Namen der Antrag gestellt wird. Antragsteller und Steuerpflichtiger müssen nicht identisch sein.
Antragsteller und Steuerpflichtiger sind in der Regel identisch, wenn der Steuerpflichtige, dessen künftige Besteuerung Ge‐
genstand der verbindlichen Auskunft sein soll, bei Antragstellung bereits existiert. Eine dritte Person hat in diesen Fällen im
2.3.1
Regelfall kein eigenes berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung hinsichtlich der Besteuerung eines anderen, bereits
existierenden Steuerpflichtigen.
Existiert der Steuerpflichtige bei Antragstellung noch nicht, kann bei berechtigtem Interesse auch ein Dritter Antragsteller
2.3.2
sein. Berechtigte/r Antragsteller einer verbindlichen Auskunft über die künftige Besteuerung einer noch nicht existierenden
Kapitalgesellschaft kann die Person/können die Personen gemeinsam sein, die diese Kapitalgesellschaft gründen und dann
(gemeinsam) zu mindestens 50 % an der Gesellschaft beteiligt sein will/wollen. Entsprechendes gilt für Auskunftsanträge ei‐
ner Vorgründungsgesellschaft. Die einem Dritten wegen seines berechtigten Interesses erteilte verbindliche Auskunft entfaltet
gegenüber dem künftigen Steuerpflichtigen auch dann Bindungswirkung, wenn die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse bei
Verwirklichung des Sachverhalts von den bei Antragstellung geplanten Beteiligungsverhältnissen abweichen, soweit die Be‐
teiligungsverhältnisse für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sind.
§ 89 Abs. 2 Satz 3 AO ist für jede Steuerart gesondert anzuwenden. Bei einem Antragsteller, für den im Zeitpunkt der Antrag‐
stellung ein Finanzamt für eine von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltete Steuer zuständig ist, ist das
2.4
Bundeszentralamt für Steuern für die Auskunftserteilung nur hinsichtlich solcher von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des
Bundes verwalteten Steuern zuständig, für die im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Finanzamt zuständig ist.
Beispiel:
Die im Ausland ansässige natürliche Person A unterliegt im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland nur der Umsatzsteuer. Für
die Umsatzbesteuerung des A ist in diesem Zeitpunkt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. der UStZustV das Finanzamt U zu‐
ständig. A beantragt eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO über Einkommen- und Umsatzsteuer.
2.5 Für die verbindliche Auskunft über Einkommensteuer ist nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO das Bundeszentralamt für Steuern zu‐
-
ständig.
Für die verbindliche Auskunft über Umsatzsteuer ist nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO das Finanzamt zuständig, das bei Verwirkli‐
- chung des vorgetragenen Sachverhalts nach § 21 AO (ggf. i.V.m. der UStZustV) für die Umsatzbesteuerung des A örtlich zu‐
ständig sein würde.
Bei Anwendung des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller im Inland bereits bei einem Finanz‐
amt geführt wird. Entscheidend ist, ob nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Finanzamt örtlich zuständig
2.6
ist, d.h. ob vom Antragsteller bereits steuerrelevante Sachverhalte im Inland verwirklicht wurden. Unerheblich ist, ob das örtlich
zuständige Finanzamt hiervon bereits Kenntnis hat bzw. ob es bereits ein Besteuerungsverfahren durchgeführt hat.
Das Bundeszentralamt für Steuern kann unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO auch dann eine verbindliche
2.7
Auskunft erteilen, wenn der Ort, an dem der vorgetragene Sachverhalt im Inland verwirklicht werden soll, noch nicht feststeht.
Betrifft eine verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten und sind hierfür zum Teil das Bundeszentralamt für Steuern und im Üb‐
2.8 rigen ein oder mehrere Finanzämter zuständig, sollen sich die beteiligten Finanzbehörden untereinander abstimmen, um wider‐
sprüchliche verbindliche Auskünfte zu vermeiden.
3. Zuständigkeit eines Finanzamts nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO
Die Zuständigkeitsregelung des § 89 Abs. 2 Satz 2 AO gilt bei den von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes ver‐
walteten Steuern nur, soweit nicht das Bundeszentralamt für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO zuständig ist (vgl. Nr. 2). Für
3.1
andere von den Finanzämtern verwaltete Steuern sowie für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung richtet sich die Zustän‐
digkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft immer nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO.
Die Zuständigkeit nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO knüpft an die künftigen steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bei Ver‐
wirklichung des Sachverhalts an. Das hiernach für die Auskunftserteilung zuständige Finanzamt muss nicht mit dem Finanzamt
3.2 identisch sein, das zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständig ist. Wird eine verbind‐
liche Auskunft berechtigterweise durch einen Dritten beantragt (vgl. Nr. 2.3.2), ist ebenso unerheblich, welches Finanzamt für
seine Besteuerung zuständig ist.
Betrifft eine verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten und sind hierfür jeweils unterschiedliche Finanzämter nach § 89 Abs. 2
3.3
Satz 2 AO zuständig, soll eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeigeführt werden, wenn die unterschiedliche Zu‐
ständigkeit weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist. Eine derartige Zuständigkeitsverein‐
barung kann auch schon vor Verwirklichung des geplanten Sachverhalts getroffen werden.
Sofern keine Zuständigkeitsvereinbarung nach Nr. 3.3 herbeigeführt werden kann, sollen sich die beteiligten Finanzämter un‐
3.4
tereinander abstimmen, um widersprüchliche verbindliche Auskünfte zu vermeiden (vgl. auch Nr. 2.8).
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung - zum Download
bereit.
Im Auftrag
Himsel
BStbl Seite 472
Abgabenordnung/Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 4. Mai 2007
IV A 7 - S 0623/07/0002
2007/0195456
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen
für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(§ 9 Abs. 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007);
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO)
TO-Punkt 17 der Sitzung AG AO I/2007 vom 25. bis 27. April 2007
Das Niedersächsische Finanzgericht und das Finanzgericht des Saarlandes haben mit Beschlüssen vom 27. Februar 2007 - 8 K
549/06 - und vom 22. März 2007 - 2 K 2442/06 - dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Neuregelung zur Ab‐
ziehbarkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG in der Fassung des Steuerände‐
rungsgesetzes 2007) verfassungsgemäß ist (Az. des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07). Ferner hat das Nie‐
dersächsische Finanzgericht mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 2. März 2007 - 7 V 21/07 - insoweit Aussetzung der Vollzie‐
hung gewährt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibe‐
trags auf der Lohnsteuerkarte, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder gegen künftig ergehende Ein‐
kommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt wird, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Ar‐
beits- oder Betriebsstätte über die Regelungen des § 9 Abs. 2 EStG und § 4 Abs. 5a Satz 4 EStG (i.d.F. des Steueränderungsgeset‐
zes 2007) hinaus steuermindernd zu berücksichtigen, sind abzulehnen. Es bestehen keine "ernstlichen Zweifel" im Sinne des § 361
Abs. 2 Satz 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, da § 9 Abs. 2 EStG nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Die Neuregelung verstößt nicht gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Sie verletzt weder das
objektive noch das subjektive Nettoprinzip (so auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7. März 2007 - 13 K 283/06 -).
Beim objektiven Nettoprinzip handelt es sich um eine einfachgesetzliche, durch den Steuergesetzgeber bestimmte Konkretisierung
des verfassungsrechtlichen Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, für die das Bundesverfassungsgericht bisher offen
gelassen hat, ob die Geltung dieses Prinzips auch verfassungsrechtlich geboten ist (BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002, BSt‐
Bl 2003 II S. 534 [540]). Durch die Neuregelung hat der Gesetzgeber für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebss‐
tätte den Anwendungsbereich des objektiven Nettoprinzips neu definiert. Bei Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeits- oder Betriebsstätte handelt es sich - entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Finanzge‐
richts des Saarlandes in den Beschlüssen vom 27. Februar 2007 (8 K 549/06) und vom 22. März 2007 (2 K 2442/06) - um sog. ge‐
mischte Aufwendungen, deren Entstehung im Einzelfall sowohl private als auch berufliche Verursachungsgründe haben kann. Indem
diese Aufwendungen durch die Neuregelung unabhängig von der Entfernung künftig (einfach-)gesetzlich ausschließlich der Privat‐
sphäre zugeordnet und somit nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesehen werden, sind diese Aufwendungen
dem Anwendungsbereich des objektiven Nettoprinzips entzogen. Der Gesetzgeber hat insoweit seinen verfassungsrechtlich aner‐
kannten Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum bei der Schaffung einfachgesetzlichen Rechts in verfassungsrechtlich zulässiger
Weise genutzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2002 (BStBl 2003 II S. 534 [541]) zur
doppelten Haushaltsführung ausgeführt, es sei eine "Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich
erhebliche Berufssphäre nicht erst ,am Werkstor` beginnen zu lassen". Der weite Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum des Ge‐
setzgebers insbesondere bei solchen gemischten Aufwendungen schließt denknotwendig grundsätzlich auch die Befugnis ein, der‐
artige einfachgesetzliche "Grundentscheidungen" zu ändern (so zutreffend auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7. März
2007 - 13 K 283/06 -, Juris Rz. 23).
Die Neuregelung verletzt auch nicht das subjektive Nettoprinzip. Insbesondere kommt es durch die Neuregelung nicht - wie unzutref‐
fend vom Niedersächsischen Finanzgericht in seinem Beschluss vom 27. Februar 2007 (8 K 549/06) und vom Finanzgericht des
Saarlandes in seinem Beschluss vom 22. März 2007 (2 K 2442/06) vertreten wird - zu einer Besteuerung des Existenzminimums
(auch nicht in unteren Einkommensklassen). Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Familienexistenzmini‐ mums ist durch das System von Grundfreibetrag und Familienleistungsausgleich sichergestellt. Sowohl Aufwendungen für das säch‐ liche Existenzminimum der Steuerpflichtigen als auch Aufwendungen für das sächliche Existenzminimum sowie den Betreuungs- und Erziehungsbedarf von Kindern werden entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in realitätsgerecht typisier‐ ter Höhe von der Besteuerung freigestellt (vgl. Existenzminimumberichte der Bundesregierung, zuletzt Sechster Existenzminimum‐ bericht vom 2. November 2006, BT-Drucks. 16/3265; BVerfG-Beschlüsse vom 10. November 1998, BStBl 1999 II S. 174, 182, 193 und 194). Darüber hinaus könnte der steuerliche Abzug von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte als privat veranlasste Aufwendungen von Verfassungs wegen allenfalls zwingend sein, soweit die Aufwendungen "im Lichte der Grundrechte" pflichtbestimmt bzw. unvermeidbar, also "verfassungsrechtlich zwangsläufig" sind (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 4. De‐ zember 2002, BStBl 2003 II S. 534 [541], und vom 16. März 2005, BVerfGE Bd. 112 S. 268 [280]). Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 4. Dezember 2002 festgestellt, dass verfassungsrechtlich bislang noch nicht abschließend geklärt ist, wieweit über den Schutz des Existenzminimums hinaus sonstige private Aufwendungen von Verfassungs wegen einkommensmin‐ dernd zu berücksichtigen sind. Es hat jedoch herausgearbeitet, dass sich ein verfassungsrechtliches Gebot zur einkommensmin‐ dernden Berücksichtigung privater Aufwendungen nur im Einzelfall im Wege der differenzierenden Würdigung der Gründe, die einen Aufwand veranlassen, im Lichte betroffener Grundrechte feststellen lässt (BStBl 2003 II S. 534 [541]; s. auch BVerfGE Bd. 112 S. 268 [280]). Der durch das Bundesverfassungsgericht geprägte Begriff der verfassungsrechtlichen Zwangsläufigkeit kann daher nicht mit dem einfachgesetzlichen Begriff der steuerlichen Zwangsläufigkeit gleichgesetzt werden. Vielmehr ist der Begriff der verfas‐ sungsrechtlichen Zwangsläufigkeit eigenständig zu interpretieren und umfasst nur solche privaten Aufwendungen, die der Deckung eines grundrechtlich geschützten privaten Bedarfs des Steuerpflichtigen dienen. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte sind grundsätzlich nicht in diesem Sinne verfas‐ sungsrechtlich zwangsläufig. Die Wahl eines bestimmten Wohnorts ist eine freie Entscheidung des Steuerpflichtigen, die er in Aus‐ übung seiner grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit treffen, für die er jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Förderung seiner Grundrechtbetätigung durch den Staat geltend machen kann. In besonderem Maße überwiegen private Motive für die Wohnortwahl eines Steuerpflichtigen bei der Entscheidung, wo er "vor Ort", d.h. im Umkreis seiner Arbeits- oder Betriebsstätte, seine Wohnung begründet. Allerdings hat die gebotene Würdigung der Änderung der Grundentscheidung "im Lichte der Grundrechte" den Gesetzgeber veran‐ lasst, im Wege von Härteregelungen den Abzug der Pauschalbeträge für Entfernungen ab dem 21. Kilometer zuzulassen, weil be‐ sondere Härten für Fernpendler entstehen können, deren Wohnortwahl durch familiäre Erfordernisse bestimmt sein kann. Dies gilt insbesondere auch für Fälle beiderseits berufstätiger Ehegatten, die - entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Finanzge‐ richts in dem Beschluss vom 27. Februar 2007 (8 K 549/06) und des Finanzgerichts des Saarlandes in dem Beschluss vom 22. März 2007 (2 K 2442/06) - durch die Neuregelung nicht benachteiligt und in ihrer Entscheidung für einen gemeinsamen Familienwohnsitz nicht beeinträchtigt werden. Insoweit ist durch die Härtefallregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG im Zusammenhang mit der speziel‐ len Härtefallregelung für Familienheimfahrten (§ 9 Abs. 2 Sätze 7 bis 9 EStG) sichergestellt, dass Ehegatten unabhängig davon, ob und wo sie einen gemeinsamen Familienwohnsitz begründen und ob ein Ehegatte an seinem vom Familienwohnsitz abweichenden Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung begründet, stets die Aufwendungen für Wege abziehen können, die über Entfer‐ nungen von 20 km - gemessen von dem der Arbeits- oder Betriebsstätte nächstgelegenen Hausstand, von dem aus die täglichen Wege zurückgelegt werden - hinausgehen. Auch vor dem Hintergrund, dass von Arbeitnehmern heute eine erhöhte Mobilität und Flexibilität gefordert wird, hielt der Gesetzge‐ ber zur Wahrung der sozialen Ausgewogenheit der Regelung die Härtefallregelung für sachgerecht. Damit hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraums gewahrt, wobei offen bleiben kann, ob eine so weit reichende Härteregelung "im Lichte der Grundrechte" tatsächlich geboten war. Die Änderung der Grundentscheidung ist schließlich auch folgerichtig umgesetzt worden. Das Werkstorprinzip ist keineswegs - wie das Finanzgericht des Saarlandes in dem Beschluss vom 22. März 2007 (2 K 2442/06) annimmt - nur punktuell umgesetzt worden. Insbesondere ist der den Beschlüssen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. Februar 2007 - 8 K 549/06 - und des Finanz‐ gerichts des Saarlandes vom 22. März 2007 - 2 K 2442/06 - zugrunde liegenden Meinung, der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen zu einer "Alles-oder-nichts-Regelung" gezwungen gewesen, die Härtefallregelung mache die Neuregelung unzulässig, nicht zu folgen. Sie ist schon im Hinblick auf das auch im Steuerrecht geltende Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht überzeugend. Selbst wenn "ernstliche Zweifel" vorlägen, käme eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht, da dann das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten wäre als das Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechts‐ schutzes gegen die Anwendung einer formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Rechtsnorm (BFH-Beschlüsse vom 6. No‐ vember 1987, BStBl 1988 II S. 134, und vom 20. Juli 1990, BStBl 1991 II S. 104). In Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Herabsetzung unanfechtbar festgesetzter Einkommensteuer-Vorauszahlungen scheidet eine Aussetzung der Vollziehung schon deshalb aus, weil kein vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt (BFH-Beschluss vom 27. März 1991, BStBl II S. 643).
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen
(www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung bereit.
Im Auftrag
Himsel
BStbl Seite 474
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 27. April 2007
IV C 8 - S 2257c/07/0008
2007/0173913
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Deutsche Rentenversicherung Bund
Zentrale Zulagenstelle
für Altersvermögen
Rentenbezugsmitteilung;
Amtlicher Vordruck nach § 22a Abs. 1 Satz 4 EStG
in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Mai 2005 (BStBl I S. 670)
§ 22a Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ließ die Übermittlung der nach § 22a Abs. 1 Satz 1
EStG der zentralen Stelle mitzuteilenden Daten auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu, wenn eine Übermittlung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz oder durch Datenfernübertragung eine unbillige Härte für den Mitteilungspflichtigen mit sich gebracht
hätte.
1)
Diese Möglichkeit wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) abgeschafft. Im Einverneh‐
men mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Mai
2005 ersatzlos aufgehoben. Der Vordruck ist daher für die Datenübermittlung an die zentrale Stelle für keinen Veranlagungszeitraum
anwendbar.
Das Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht
und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Müller-Gatermann
1) BStBl 2007 I S. 28
BStbl Seite 475
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 16. Mai 2007
IV C 3 - S 2198-a/07/0001
2007/0211410
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Vertretungen der Länder
beim Bund
Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2, § 7i Abs. 2 EStG;
Anwendung des BFH-Urteils vom 22. September 2005 - IX R 13/04 - (BStBI 2007 II S. 373)
Sitzung ESt III/07 vom 25. bis 27. April 2007 zu TOP 11
Nach §§ 7h, 7i EStG sind die erhöhten Absetzungen nicht zu gewähren, wenn durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder ein bau‐
technisch neues Gebäude entstanden ist. Strittig in der Rechtsprechung ist, inwieweit hierüber die Bescheinigung der zuständigen
Gemeinde- oder Denkmalbehörde (Bescheinigungsbehörden) nach § 7h Abs. 2 EStG, § 7i Abs. 2 EStG als Grundlagenbescheid (§
171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) für die Finanzverwaltung bindend ist.
Der BFH bestätigt im nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. September 2005 (BStBl 2007 II S. 373) erneut sei‐
ne Auffassung, dass allein die Bescheinigungsbehörde für die Prüfung von Baumaßnahmen i.S. des § 177 BauGB zuständig sei.
Somit sei die in der Bescheinigung getroffene Entscheidung als Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung bindend, auch wenn
tatsächlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde. Der Finanzverwaltung stehe bei gegenteiliger Auffas‐
sung nach Remonstration der Verwaltungsrechtsweg offen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist wie folgt zu verfahren:
Die Rechtsgrundsätze des Urteils vom 22. September 2005 sind für Sanierungs- und Denkmalfälle anzuwenden, bei denen die
- Bescheinigung vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurde, es sei denn, sie beruht auf einer früher veröffentlichten länderspezifischen
Bescheinigungsrichtlinie.
Auf Baumaßnahmen, bei denen die Bescheinigung nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurde, sind die länderspezifischen Be‐
- scheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG (vgl. Übersicht in BStBl 2000 I S. 1513 und 2004 I S.
1049) anzuwenden.
Danach haben die Bescheinigungsbehörden zwar zu prüfen und zu bescheinigen, ob die in § 7h Abs. 1 EStG, § 7i Abs. 1 EStG auf‐
geführten Tatbestandsmerkmale vorliegen. Die Entscheidung über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbe‐
standsmerkmale fällt jedoch in die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Unter dieses eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehör‐
den fällt auch die Beurteilung, ob durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder bautechnisch neues Gebäude entstanden ist. Im amt‐
lichen Bescheinigungsvordruck wird auf dieses Prüfungsrecht besonders hingewiesen.
Die Bescheinigungsrichtlinien wurden durch die BFH-Entscheidung X R 19/02 vom 14. Januar 2004 (BStBl II S. 711) bestätigt. Da‐
nach handelt es sich bei der Bescheinigung (z. B. für ein Baudenkmal) um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststel‐
lungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken. Dieser Grundlagenbescheid ist
demnach für die Finanzverwaltung nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzung des § 7i
Abs. 1 EStG erbringt. Denn nach der Bescheinigung prüft die Finanzbehörde weitere, steuerrechtliche Vorschriften. Dazu gehört ent‐
scheidend auch die nur nach steuerrechtlichen Kriterien zu beurteilende Abgrenzung zwischen der Sanierung und Neuerrichtung ei‐
nes Gebäudes.
Im Auftrag
Keßler
BStbl Seite 476 Internationales Steuerrecht/Einkommensteuer Bundesministerium der Finanzen Berlin, 27. April 2007 lV B 1 - S 1316/07/0008 2007/0091983 Bundeszentralamt für Steuern - Referat St II 6 - nachrichtlich: Oberste Finanzbehörden der L ä n d e r Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen