BStbl Nr. 9 2007

Bundessteuerblatt Nr. 9 aus 2007

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Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten;
Anwendbarkeit des § 43b EStG und der Anlage 2 (zu § 43b)
auf die Beitrittsstaaten Rumänien und Bulgarien
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Die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABI. EU Nr. L 363 S. 129) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im
Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtli‐
nie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschie‐
dener Mitgliedstaaten auf die Beitrittsstaaten Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2007 für die im Anhang zur Richtlinie
2006/98/EG (siehe Anlage) genannten Steuern und Gesellschaftsformen vor.
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Gestützt auf die Richtlinie 2006/98/EG bitte ich, § 43b EStG und Anlage 2 (zu § 43b) auf Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft
an eine Muttergesellschaft mit Sitz in den Staaten Bulgarien und Rumänien oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europä‐
ischen Union gelegene Betriebsstätte einer Muttergesellschaft der Staaten Bulgarien und Rumänien, die nach dem 31. Dezember
2006 erfolgen, entsprechend anzuwenden. Dabei sind die in der Anlage aufgeführten Steuern und die neu gefasste Liste der unter
Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/435/EWG fallenden Gesellschaften zu berücksichtigen.

Dieses Schreiben ist bis zum Inkrafttreten der Umsetzung der Richtlinie 2006/98/EG durch entsprechende Änderung des § 43b
EStG und der dazugehörigen Anlage 2, die unverzüglich erfolgen soll, anzuwenden.

                                                            Im Auftrag

                                                        Christmann
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BStbl Seite 479
Internationales Steuerrecht/Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                 Berlin, 27. April 2007

IV B 1 - S 1316/07/0010
2007/0186690

Bundeszentralamt für Steuern
- Referat St II 6 -

nachrichtlich:
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


Bundesfinanzakademie
im Bundesministerium der Finanzen

Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003
über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren
zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten;
Anwendbarkeit des § 50g EStG und der Anlage 3a (zu § 50g)
auf die Beitrittsstaaten Rumänien und Bulgarien




Die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABI. EU Nr. L 363 S. 129) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im
Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtli‐
nie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren
zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten auf die Beitrittsstaaten Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Ja‐
nuar 2007 für die im Anhang zur Richtlinie 2006/98/EG (siehe Anlage) genannten Steuern und Gesellschaftsformen vor.

Gestützt auf die Richtlinie 2006/98/EG bitte ich, § 50g EStG und die Anlage 3a (zu § 50g) auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzge‐
bühren an verbundene Unternehmen der Staaten Bulgarien und Rumänien oder die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens dieser Staaten, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen, entsprechend anzuwen‐
den. Dabei ist die Anlage zu berücksichtigen.

Dieses Schreiben ist bis zum Inkrafttreten der Umsetzung der Richtlinie 2006/98/EG durch entsprechende Änderung des § 50g
EStG und der dazugehörigen Anlage 3a, die unverzüglich erfolgen soll, anzuwenden.

                                                           Im Auftrag

                                                        Christmann
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BStbl Seite 481
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                       Berlin, 4. Mai 2007


IV A 5 - S 7100/07/0011

IV A 6 - S 7170/07/0003
2007/0189309

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Umsatzsteuer,
Einheitlichkeit der Leistung,
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG;
Anwendung des BFH-Urteils vom 13. Juli 2006 - V R 7/05 -
auf nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
und anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen

Der BFH hat mit Urteil vom 13. Juli 2006 - V R 7/05 - (BStBl 2007 II S. 412) entschieden, dass betriebsärztliche Leistungen, die ein
Unternehmer gegenüber einem Arbeitgeber erbringt und die darin bestehen, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch
zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG), gemäß § 4
Nr. 14 UStG steuerfrei sind, soweit die Leistungen nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen.

Die Steuerfreiheit der Leistungen i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG scheitert nach Auffassung des BFH nicht daran, dass die in § 3 Abs.
1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG aufgeführten Leistungen unstreitig keinen therapeutischen Zwecken dienen, denn für den BFH waren die in §
3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ASiG aufgeführten Leistungen trennbar und in dem vorgelegten Mustervertrag auch einzeln aufgeschlüsselt und
einzeln abgerechnet.

Zur Frage der Selbständigkeit der Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, wenn diese im Zusammenhang mit den Leistungen nach § 3
Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG erbracht werden, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehör‐
den der Länder Folgendes:

Entscheidend für die Beurteilung, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Einzelleistungen vorliegen, ist der wirt‐
schaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen.

Der BFH hat im o. g. Urteil festgestellt, dass es im Kern der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG vorgesehenen Untersuchungen darum geht, Be‐
einträchtigungen der Gesundheit zu verhindern bzw. diese frühzeitig zu erkennen, damit ihren Auswirkungen rechtzeitig begegnet
werden kann. Insoweit liegt eine individualisierte Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer als Patient und dem Betriebsarzt vor, die
Kennzeichen einer therapeutischen Maßnahme ist. Dabei kann es durchaus Nebenzweck der Untersuchung sein, die Arbeitsbedin‐
gungen zu verändern oder zu verbessern. Im Vordergrund steht jedoch die Gesundheit des Arbeitnehmers.

Folglich ist nach den Feststellungen des BFH der wirtschaftliche Gehalt der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG zu erbringenden Leistungen
grundsätzlich ein anderer als der für die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG. Im Falle des Zusammentreffens der Leis‐
tungen nach § 3 Abs. 1 ASiG unterliegen die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG erbrachten Leistungen damit stets einer eigenständigen um‐
satzsteuerrechtlichen Beurteilung.

Unabhängig davon, ob die nach § 3 Abs. 1 ASiG zu erbringenden betriebsärztlichen Leistungen im Vertrag einzeln aufgeschlüsselt
und gesondert abgerechnet werden, sind daher die betriebsärztlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG gemäß § 4 Nr. 14
UStG steuerfrei, soweit sie nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen. Ein ggf. vereinbartes Gesamtentgelt für alle betriebsärzt‐
lichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 ASiG ist daher sachgerecht aufzuteilen. Soweit bislang die Auffassung vertreten wurde, dass es
sich um eine einheitliche Leistung handelt, wenn die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ASiG genannten Aufgaben zusammentreffen, wird
hieran nicht mehr festgehalten.

Das Urteil des BFH vom 13. Juli 2006 ist im Ergebnis auch für nach anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen
anzuwenden, die therapeutischen Zwecken dienen (z. B. ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die inso‐
weit entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 8. November 2001 (BStBl I S. 826) sind nicht mehr anzuwenden.
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Für vor dem 1. Januar 2008 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese als umsatzsteuer‐
pflichtig behandelt.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben -
zur Ansicht und zum Abruf bereit.

                                                            Im Auftrag

                                                            Himsel
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BStbl Seite 482
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                    Berlin, 22. Mai 2007

IV A 5 - S 7306/07/0003
2007/0223039

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Umsatzsteuer;
§ 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
bei gemischt genutzten Gebäuden

                                BFH-Urteil vom 28. September 2006 - V R 43/03 - (BStBl 2007 II S. 417)
                                       BMF-Schreiben vom 24. November 2004 (BStBl I S.1125)

Mit Urteil vom 28. September 2006 - V R 43/03 - (BStBl 2007 II S. 417) hat der BFH u.a. entschieden, dass für den Umfang des Vor‐
steuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuer‐
freie Verwendungsumsätze verwendet werden soll, vorgreiflich zu entscheiden ist, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen um Erhal‐
tungsaufwand am Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die Herstel‐
lung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist. Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst oder die Erhaltung, Nutzung oder Ge‐
brauch des Gegenstands betreffen, sind gesondert zu beurteilen. Handelt es sich um Aufwendungen für den Gegenstand selbst,
kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab (§ 15 Abs. 4 UStG) in
Betracht. Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf so genannte Erhaltungsaufwendungen kann sich hingegen danach
richten, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gegenstands die Aufwendungen vorgenommen werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses
BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Herstellungskosten eines Gebäudes bestehen regelmäßig aus einer Vielzahl von einzelnen Leistungsbezügen, die für sich betrach‐
tet einzelnen Gebäudeteilen direkt zugeordnet oder auf mehrere unterschiedliche Nutzungen aufgeteilt werden können. Das Gleiche
gilt für Erhaltungsaufwendungen, die sich ebenfalls aus mehreren Leistungsbezügen zusammensetzen können. Beide Arten von
Aufwendungen unterscheiden sich vor allem dadurch, dass durch Herstellungskosten etwas "Neues" geschaffen wird; beide Arten
von Aufwendungen setzen sich jedoch sowohl aus direkt zuordnungsfähigen als auch aus gemischten Aufwendungen zusammen.
Die vom BFH vorgenommene Versagung der direkten Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bestimmten Ge‐
bäudeteilen und die damit einhergehende Unterscheidung zur Behandlung von Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen An‐
schaffungs- oder Herstellungskosten erscheint danach nicht gerechtfertigt. Insbesondere die unterschiedliche Behandlung von ur‐
sprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits und nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer‐
seits ist in sich widersprüchlich.

Die Aufteilung der gesamten im Rahmen der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes angefallenen Vor‐
steuerbeträge nach einem für das gesamte Grundstück ermittelten Aufteilungsschlüssel führt zudem insbesondere in den Fällen, in
denen die verschieden genutzten Gebäudeteile unterschiedlich ausgestattet sind, zu nicht sachgerechten Ergebnissen.

Soweit ein Unternehmer ein Gebäude anschafft oder herstellt, das sowohl zu vorsteuerunschädlichen als auch zu vorsteuerschädli‐
chen Umsätzen verwendet werden soll, sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge weiterhin in Anwendung der Grundsätze des BMF-
Schreibens vom 24. November 2004 (BStBl I S.1125) zu ermitteln.

Dieses Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben
zum Herunterladen bereit.

                                                              Im Auftrag

                                                            Kraeusel
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BStbl Seite 483
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                    Berlin, 1. Juni 2007

IV A 6 - S 7329/07/0001
2007/0244278

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2007

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2007 wie folgt bekannt gegeben:




Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - zum Download be‐
reit.

                                                            Im Auftrag

                                                          Kraeusel
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BStbl Seite 484
Stellenausschreibung
Das Bundeszentralamt für Steuern, eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen, mit
Hauptsitz in Bonn und Dienstsitzen in Berlin, Saarlouis und Schwedt, sucht

mehrere
Steuerbeamte/Steuerbeamtinnen
des mittleren Dienstes

für einen Einsatz als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in den verschiedensten steuerlichen Aufgabenbereichen am Dienstsitz Bonn.

Von den Bewerberinnen und Bewerbern werden erwartet:

- Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der Steuerverwaltung mit mindestens befriedigendem Prüfungsergebnis

- mindestens befriedigender Schulabschluss

- gute schriftliche und mündliche Ausdrucksweise

- Fremdsprachenkenntnisse sind von Vorteil

- Bereitschaft und Fähigkeit, sich in neue Aufgaben einzuarbeiten

- gute Auffassungsgabe

- sicheres und freundliches Auftreten

- Teamfähigkeit

- hohe Belastbarkeit

Gesucht werden Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 6m z.A., A 6m oder A 7. Bewerben können sich auch ehemalige
Steueranwärterinnen/Steueranwärter, die nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen wurden, und Steueranwärterinnen/Steueran‐
wärter, die die Laufbahnprüfung noch nicht abgeschlossen haben, aber in diesem Jahr abschließen werden.

Die Dienstposten in der Bundesfinanzverwaltung sind grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigung geeignet. Gehen entsprechende
Bewerbungen ein, wird für den jeweiligen Dienstposten geprüft, ob den Teilzeitwünschen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten
(insbesondere Anforderungen des Dienstpostens, gewünschte Gestaltung der Teilzeit) entsprochen werden kann.

Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Bundesgleichstellungsgesetzes,
schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches IX bevorzugt berücksichtigt.

Das Bundeszentralamt für Steuern unterstützt die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Im Rahmen des Bundes‐
gleichstellungsgesetzes ist es daher bestrebt, den Frauenanteil zu erhöhen und fordert deshalb Frauen besonders zur Bewerbung
auf.

Schriftliche Bewerbungen mit aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen, wie z. B. Übersicht über den schulischen und beruflichen
Werdegang, Ablichtungen der Schulabgangs-, Prüfungs- und Beschäftigungszeugnisse/Beurteilungen richten Sie bitte bis zum 30.
Juni 2007 an das

  Bundeszentralamt für Steuern
  Personalreferat Q 2
  An der Küppe 1
  53225 Bonn.

Für eine erste Kontaktaufnahme steht Ihnen Herr Mansuroglu, Tel. (02 28) 4 06-33 38, zur Verfügung. Bitte reichen Sie keine Bewer‐
bungen per E-Mail ein.

Weitere Informationen zum Bundeszentralamt für Steuern erhalten Sie auf unserer Homepage unter www.bzst.bund.de.
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