BStbl Nr. 10 2022

Bundessteuerblatt Nr. 10 aus 2022

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Anleger K erwirbt 10 000 € Nominal einer Aktienanleihe mit einem Basispreis von 22 €. Da der Kurs des Basiswertes am Be‐
         wertungstag unter der maßgeblichen Schwelle liegt (z. B. 21 €), bekommt er pro 1 000 € Nominal Aktienanleihe rechnerisch
         45,4545 Aktien (1 000 €/22 €) geliefert. Weil die Lieferung von Bruchstücken nicht möglich ist, bekommt der Anleger im Er‐
         gebnis 450 Aktien. Bruchstücke in Höhe von 4,545 "Aktien" werden dem Anleger stattdessen zum Kurs - in Abhängigkeit der
         Emissionsbedingungen - am Tag der Fälligkeit der Anleihe ausgezahlt.

         Lösung:

         Die Anschaffungskosten der 450 Aktien betragen 10 000 €. Bei einem am Fälligkeitstag unterstellten Kurs von 20 € fließen
         dem Anleger 90,90 € (4,545 × 20 €) als Kapitalertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG zu.

Teilweise Tilgung der Kapitalforderung in bar

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Sehen die Emissionsbedingungen von vornherein eine eindeutige Angabe zur Tilgung in bar oder in Stücken vor und wird entspre‐
chend am Ende der Laufzeit verfahren, werden die Anschaffungskosten der Anleihe entsprechend den erhaltenen Stücken zugewie‐
sen.

         Beispiel:

         Die Emissionsbedingungen einer verzinslichen Wandelanleihe mit einem Nennwert von 1 000 € sehen bei einem Verfall eine
         Rückzahlung in bar in Höhe von 501,25 € sowie zusätzlich eine Andienung von 7,1454 Aktien vor. Die Bruchteile der Aktie
         werden basierend auf dem Wandelpreis in bar ausgezahlt.

         Lösung:

         Auf Grund des vom Emittenten vorgegebenen Aufteilungsverhältnisses zwischen Barrückzahlung und Andienung von Stü‐
         cken besteht ein konkreter Aufteilungsmaßstab für die Anschaffungskosten. Da der Rückzahlungsbetrag in Höhe von 501,25
         € einem Betrag von 50,125 % der Anschaffungskosten der Anleihe entspricht, können den erhaltenen Stücken somit 49,875
         % der Aufwendungen für die Anleihe als Anschaffungskosten zugewiesen werden.

         Der Barausgleich für die Abfindung der Bruchteile stellt Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 1
         EStG dar.

107a
Sofern die Voraussetzungen eines steuerneutralen Vorgangs nach § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG nicht vorliegen, weil andere Wertpa‐
piere als solche nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG angedient werden, sind die Regelungen in den Rn. 64 bis 66 für den Tausch
von Wertpapieren analog anzuwenden. Wenn es dabei zu einem Barausgleich von Bruchteilen kommt oder zusätzliche Barkompo‐
nenten gezahlt werden, so sind diese Barbeträge als Bestandteil des Veräußerungserlöses für die hingegebenen Wertpapiere anzu‐
sehen.


c) Kapitalerhöhung gegen Einlage (§ 20 Absatz 4a Satz 4 EStG)

108
Erhält der Anteilsinhaber Bezugsrechte zugeteilt, werden diese gemäß § 20 Absatz 4a Satz 4 EStG mit Anschaffungskosten in Höhe
von 0 € eingebucht, wenn die Altanteile vom Anteilseigner nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden.

109
Das Anschaffungsdatum der Altanteile geht im Falle der Veräußerung auf die Bezugsrechte über. Veräußert der Anleger später die
Bezugsrechte, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn somit nur in den Fällen, in denen auch die zugrundeliegenden Al‐
tanteile steuerlich verstrickt sind. Wurden die Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben, unterliegt die Veräußerung der zugeteilten
Bezugsrechte nicht der Abgeltungsteuer; sofern die Jahresfrist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG a. F. noch nicht abgelau‐
fen ist, muss der Anleger ein privates Veräußerungsgeschäft in seiner Steuererklärung deklarieren.

110
Die Ausübung des Bezugsrechts ist nicht als Veräußerung des Bezugsrechts anzusehen. Übt der Steuerpflichtige das Bezugsrecht
aus, wird die junge Aktie zu diesem Zeitpunkt angeschafft. Beruht das Bezugsrecht auf Anteilen, die nach dem 31. Dezember 2008
erworben wurden, ist im Falle der Ausübung der Wert des Bezugsrechts bei der Berechnung der Anschaffungskosten der jungen Ak‐
tien mit 0 € zu berücksichtigen. Bei vor dem 1. Januar 2009 angeschafften Anteilen ist im Falle der Ausübung der Kurswert, mit dem
die Bezugsrechte in das Depot des Anteilseigners eingebucht wurden, bei den Anschaffungskosten der jungen Aktien zusätzlich zu
dem Kaufpreis der Aktien anzusetzen (BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 - VIII R 54/14, BStBl II 2018 S. 262). Kann kein Kurswert für das
Bezugsrecht ermittelt werden, ist der innere Wert des Bezugsrechts bei der Berechnung der Anschaffungskosten der jungen Aktien
zu berücksichtigen. Der innere Wert des Bezugsrechts berechnet sich wie folgt:

Kurs der Altaktie am Trenntag - Zuzahlungsbetrag
                                                      = Wert des Bezugsrechts
                 Bezugsverhältnis + 1
31

Beispiel:

        A besitzt 100 Aktien, davon 40 Stücke mit Anschaffung vor dem 1. Januar 2009 und 60 Stücke mit Anschaffung nach dem 31.
        Dezember 2008. Das Trennverhältnis ist 1:1 (für je eine gehaltene Aktie wird ein Bezugsrecht eingebucht). Das Bezugsver‐
        hältnis ist 5:1 (für 5 Alt-Aktien erhält A das Recht, eine junge Aktie im Rahmen der Kapitalerhöhung zu beziehen). Der Zuzah‐
        lungsbetrag pro junger Aktie beträgt 3 €. Der Kurs der Alt-Aktien zum Trenntag beträgt 23 €.

        Die Bewertung der Bezugsrechte für die Ermittlung der Anschaffungskosten der bezogenen Aktien sollte wie folgt erfolgen:

        Lösung:

        Pro bestandsgeschütztem Bezugsrecht:

         23 € - 3 €
                      = 3,33 €
           5/1 + 1

        Pro nicht bestandsgeschütztem Bezugsrecht: 0 € (hier greift weiterhin § 20 Absatz 4a Satz 4 EStG).

        Ermittlung der Anschaffungskosten bei Bezug 20 neuer Aktien:

        40 × 3,33 € + Zuzahlungsbetrag 8 × 3 € = 157,20 €

        und

        60 × 0 € + Zuzahlungsbetrag 12 × 3 € = 36 €

        Kann für das Bezugsrecht kein innerer Wert ermittelt werden, ist das Bezugsrecht mit 0 € anzusetzen. Die Anschaffungskos‐
        ten der jungen Aktien sind mit den unterschiedlichen Anschaffungskosten getrennt auszuweisen. Sie haben aber denselben
        Anschaffungszeitpunkt.


d) Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EStG)

Bezug von Bonusanteilen

111
Werden Anteile im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG von einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver‐
mögensmasse an die Anteilseigner ausgegeben, ohne dass diese eine Gegenleistung zu erbringen haben, und liegen die Voraus‐
setzungen des § 20 Absatz 4a Satz 3, 4 und 7 EStG nicht vor, sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG der Ertrag und die Anschaf‐
fungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 € anzusetzen. § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG findet keine Anwendung, wenn

    dem Anteilseigner nach ausländischem Recht (z. B. Frankreich, Niederlande oder Spanien) ein Wahlrecht zwischen Dividende
-
    und Freianteilen zusteht,

- dem Anteilseigner mit ausländischer Quellensteuer belastete Anteile eingebucht wurden,

- es sich um Doppelmaßnahmen handelt (Ausschüttung und Reinvestition in neue Aktien),

- neben der Einbuchung von Aktien auch andere Wirtschaftsgüter gewährt werden (sog. gemischte Maßnahmen),

- Nachbesserungsrechte, die zu einem Bezug neuer Aktien führen können, gewährt werden.

112
Bei inländischen Sachverhalten findet § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG ab 2021 keine Anwendung mehr. Als Anschaffungskosten der Bo‐
nusanteile oder Freianteile zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei späterem Verkauf ist der Wert anzusetzen, der bei ihrem
Bezug als Einkünfte (einschließlich ggf. steuerfrei bleibender Teile) angesetzt wurde.

Folgen einer Abspaltung und einer Anteilsübertragung auf Anteilseigner ("spin-off", Abspaltung)

113
Überträgt eine inländische Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung
und ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist diese Übertragung vorbehaltlich § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG, vgl. Rn. 115,
als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu beurteilen. Die Sachausschüttung führt zu Einkünften
aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG, sofern keine Einlagenrückgewähr nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3
EStG vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass die Erträge durch entsprechende Angaben des Emittenten zu ermitteln sein werden.
Die übertragenen Anteile gelten im Zeitpunkt der Depoteinbuchung über die Übertragung zum gemeinen Wert gemäß § 43a Absatz
2 Satz 9 EStG als angeschafft. Bei ausländischen Sachverhalten findet vorbehaltlich § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG, vgl. Rn. 115, § 20
Absatz 4a Satz 5 EStG Anwendung.

114
Nicht besetzt.
32

115
Erhält ein Anteilseigner Anteile an einer Körperschaft aufgrund einer Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 UmwG oder aufgrund
eines vergleichbaren ausländischen Vorgangs, findet § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG Anwendung. Ein vergleichbarer ausländischer
Vorgang liegt vor, wenn die Strukturmerkmale einer Abspaltung nach Rn. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011 (BSt‐
Bl I S. 1314) mit der Maßgabe erfüllt werden, dass die Erfüllung des Merkmals "kraft Gesetzes" nicht erforderlich ist, wenn die Ver‐
mögensübertragung auf die übernehmende Gesellschaft einerseits und die Übertragung der Anteile an der übernehmenden Gesell‐
schaft andererseits in zeitlichem und sachlichen Zusammenhang erfolgen (BFH-Urteile vom 1. Juli 2021 - VIII R 9/19 und VIII R
15/20, BStBl II 2022 S. 359 und S. 363). Die Rn. 100 ff. gelten entsprechend. Abgesehen von den Fällen einer Abspaltung zur Auf‐
nahme ist bei ausländischen Vorgängen für die Anwendung des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bereits dann von einer Abspaltung aus‐
zugehen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

- Die ISIN der ursprünglichen Gattung (= Rumpfunternehmen) bleibt erhalten.

    Die ISIN der neu eingebuchten Gattung wurde neu vergeben und es handelt sich nicht um eine bereits börsennotierte Gesell‐
-
    schaft.

- Auf Grundlage der Emittenteninformationen liegen die Strukturmerkmale einer Abspaltung im Sinne des Satzes 2 vor.

-     Es ist ein Aufteilungsverhältnis angegeben.

-     Es wird keine Quellensteuer einbehalten.

- Aus den Emittenteninformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gewinnverteilung.

    Der übertragende ausländische und der übernehmende in- oder ausländische Rechtsträger müssen einem vergleichbaren um‐
- wandlungsfähigen Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen. Der Rechtstypenvergleich ausgewählter ausländischer
  Rechtsformen erfolgt entsprechend Tabellen 1 und 2 zum BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 (BStBl I S. 1076).

- Es wurde keine Barzuzahlung durch den Anteilseigner geleistet.

§ 20 Absatz 4a Satz 7 EStG findet insoweit keine Anwendung, als die Beteiligungen in einem Betriebsvermögen gehalten werden,
vgl. § 20 Absatz 8 Satz 2 EStG.

115a
Für die Klassifikation als Abspaltung gemäß § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG kommt es auf das Kriterium des Teilbetriebserfordernisses
oder des Vorliegens einer Kapitalherabsetzung nicht an.

116
Nicht besetzt.

Reorganisation einer ausländischen Kapitalgesellschaft (B-Shares)

117
Werden dem Anleger im Zuge einer Reorganisation sogenannte B-Aktien (B-Shares, redemptionshares) angedient, die ihm Wahl‐
rechte zur sofortigen Bareinlösung oder einer späteren Einlösung einräumen, ist danach zu differenzieren, welches Wahlrecht der
Anleger ausübt.

         Beispiel:

         Im Jahr 01 führte eine Gesellschaft eine Reorganisation im Verhältnis 8:7 + 1 B-Share durch. Die zugeteilten B-Shares konn‐
         ten entweder sofort oder innerhalb einer vom Emittenten gesetzten Frist in einen festgelegten Geldbetrag umgetauscht wer‐
         den. Nach Ablauf der Frist erfolgte ein Umtausch durch die Gesellschaft aufgrund eines vorbehaltenen Kündigungsrechtes.

         Lösung:

         Erhält der Anleger sogleich das Geld, handelt es sich um eine Bardividende. Bezieht der Anleger B-Shares, gelten die Grund‐
         sätze zur Sachausschüttung.


6. Verluste (§ 20 Absatz 6 EStG)

Verlustverrechnung

118
Der Verlustausgleich nach § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, vgl. Rn. 229a, 233.

Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen und Glattstellungsgeschäften, können nur mit Gewinnen
aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien ausgeglichen werden, soweit die Verluste nach dem 31. Dezember
2020 entstanden sind. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 20 000 €. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorge‐
33

tragen werden und jeweils in Höhe von 20 000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien
verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.

Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter
im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG auf einen Drit‐
ten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG (im Folgenden: Verluste im Sinne des
§ 20 Absatz 6 Satz 6 EStG) können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20 000 € ausgeglichen werden. Dies
gilt auch für die Ausbuchung wertloser Aktien. § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG findet insoweit keine Anwendung.

Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20 000 € mit Einkünften aus Kapitalvermö‐
gen verrechnet werden.

Für die Verlustverrechnung in den Verlustverrechnungskreisen ist in der Veranlagung nachfolgende Reihenfolge zu berücksichtigen:

     Aktienveräußerungsgewinne/-verluste im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG aus dem aktuellen Jahr;

1. Aktienveräußerungsverluste im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG aus dem aktuellen Jahr dürfen nur mit Aktienveräuße‐
     rungsgewinnen verrechnet werden.

     Gewinne/Verluste aus Termingeschäften aus dem aktuellen Jahr (die nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind);

     Verluste aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG aus dem aktuellen Jahr (die nach dem 31. Dezember
2.
     2020 entstanden sind) dürfen bis zur Höhe von 20 000 € und nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Still‐
     halterprämien verrechnet werden.

     Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG aus dem aktuellen Jahr (die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind)
3.
     dürfen bis zur Höhe von 20 000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

     sonstige Kapitalerträge/Verluste aus dem aktuellen Jahr;

4. sonstige negative Einkünfte aus dem aktuellen Jahr im Sinne des § 20 EStG dürfen mit positiven Einkünften im Sinne des § 20
     EStG verrechnet werden.

     Verlustvorträge im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG dür‐
5.
     fen nur mit nach Verrechnung gemäß Ziffer 1, 3 und 4 verbleibenden Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

     Verlustvorträge im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG (die
6. nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind) dürfen nur mit nach Verrechnung gemäß Ziffer 2 bis 4 verbleibenden Gewinnen
   aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien nur bis zur Höhe von 20 000 € verrechnet werden.

     Verlustvorträge im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG aus Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG (die nach dem
7. 31. Dezember 2019 entstanden sind) dürfen nur mit nach Verrechnung gemäß Ziffer 1 bis 6 verbleibenden Einkünften aus Kapi‐
   talvermögen und nur bis zur Höhe von 20 000 € verrechnet werden.

     sonstige Verlustvorträge im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG dürfen mit positiven Einkünften nach Verrechnung gemäß Zif‐
8.
     fer 1 bis 7 im Sinne des § 20 EStG verrechnet werden.

Die Verlustverrechnung kann nicht auf Teilbeträge beschränkt werden.

Nach § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG hat die auszahlende Stelle unter Berücksichtigung des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG im Kalender‐
jahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Diese in‐
stitutsbezogene unterjährige Verlustverrechnung, vgl. auch Rn. 212, ist nur zeitlich vorrangig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist im
Rahmen der Veranlagung gemäß § 32d Absatz 4 EStG eine institutsübergreifende Verlustverrechnung (zwischen mehreren Depots
bei unterschiedlich auszahlenden Stellen) durchzuführen (BFH-Urteil vom 29. August 2017 - VIII R 23/15, BStBl II 2019 S. 54).

        Beispiel für die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG:

        Folgende Einkünfte des nicht verheirateten A liegen im Jahr 2022 vor:


         Bank A

         Verluste § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG                                                                                       ./. 12
                                                                                                                                 000 €


         Bank B

         Gewinne Termingeschäfte/Einkünfte Stillhalterprämien                                                                   30 000
                                                                                                                                     €
34

Sonstiger Verlust                                                                                                 ./. 5 000
                                                                                                                                 €

       Es wurde kein Freistellungsauftrag erteilt.

       Verlustvortrag zum 31. Dezember 2021:

       § 20 Absatz 6 Satz 3 und 6 EStG in Verbindung mit § 10d Absatz 4 EStG                                              45 000
                                                                                                                                 €


       Ausweis Steuerbescheinigung (Bank A)

       Höhe der Kapitalerträge                                                                                                 0€
       Zeile 7 Anlage KAP

       Höhe des Verlustes im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG                                                              ./. 12
       Zeile 15 Anlage KAP                                                                                                 000 €


       Ausweis Steuerbescheinigung (Bank B)

       Höhe der Kapitalerträge                                                                                            25 000
       Zeile 7 Anlage KAP                                                                                                        €

       davon: Einkünfte aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 11 EStG und Gewinne aus Termingeschäf‐
                                                                                                                          25 000
       ten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG
                                                                                                                                 €
       Zeile 9 Anlage KAP

       nur nachrichtlich:

       Einkünfte aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG und Gewinne aus Termingeschäften im Sin‐     30 000
       ne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten                                              €

       Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren gemäß § 32d Absatz 4 EStG

       Einkünfte § 20 EStG:

       Kapitalerträge lt. Steuerbescheinigung Bank B                                                                      25 000
                                                                                                                                 €

       ./. Verluste § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG lt. Steuerbescheinigung Bank A                                                ./. 12
                                                                                                                           000 €

       ./. Verlustvortrag § 20 Absatz 6 Satz 3 und 6 EStG                                                                   ./. 13
                                                                                                                           000 €

       ./. Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG                                                                         0€

       = Einkünfte (§ 20 EStG)                                                                                                 0€

       Verlustvortrag § 20 Absatz 6 Satz 3 und 6 EStG zum 31. Dezember 2021                                               45 000
                                                                                                                                 €

       ./. Verrechnung in 2022                                                                                              ./. 13
                                                                                                                           000 €

       + Verlustüberhang Bank A aus 2022                                                                                       0€

       Verlustvortrag § 20 Absatz 6 Satz 3 und 6 EStG zum 31. Dezember 2022                                               32 000
                                                                                                                                 €

119
Um im Rahmen der Veranlagung eine institutsübergreifende Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten mit Aktienveräuße‐
rungsgewinnen zu erreichen, hat der Steuerpflichtige von dem jeweils depotführenden Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung im
Sinne des § 45a Absatz 2 EStG einzureichen, in der "davon: Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 EStG (Zeile 8 Anlage KAP)" und im nachrichtlichen Teil der "Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG" aufgeführt werden. Für die Veranlagungszeiträume
bis einschließlich 2018 bestehen keine Bedenken, wenn der Steuerpflichtige die Aktienveräußerungsgewinne und die bereits mit
Verlusten verrechneten Aktienveräußerungsgewinne durch geeignete Unterlagen nachweist.
35

Beispiel für die institutsübergreifende Verlustverrechnung:

Folgende Einkünfte liegen im Jahr 2022 vor:


Bank A:

Aktienveräußerungsgewinne                                                                                        5 000
                                                                                                                    €

Aktienveräußerungsverluste                                                                                       1 000
                                                                                                                    €

Verluste Termingeschäfte                                                                                        20 000
                                                                                                                    €


Bank B:

Gewinne Termingeschäfte                                                                                         10 000
                                                                                                                    €

Verluste Anleiheverkäufe                                                                                         2 000
                                                                                                                    €

Aktienveräußerungsverluste                                                                                       4 000
                                                                                                                    €

Ein Antrag auf Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG wird gestellt.


Verlustverrechnung durch die Bank A:

Aktienveräußerungsgewinne                                                                                        5 000
                                                                                                                    €

./. Aktienveräußerungsverluste                                                                                   1 000
                                                                                                                    €

= verbleibende Veräußerungsgewinne (§ 20 Absatz 2 EStG)                                                          4 000
                                                                                                                    €

Verluste Termingeschäfte nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG                                                         20 000
                                                                                                                    €


Ausweis Steuerbescheinigung (Bank A)

Höhe der Kapitalerträge                                                                                          4 000
Zeile 7 Anlage KAP                                                                                                  €

davon: Gewinne aus Aktienveräußerung                                                                             4 000
Zeile 8 Anlage KAP                                                                                                  €

Höhe des Verlustes im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG                                                         20 000
Zeile 14 Anlage KAP                                                                                                 €

nur nachrichtlich:

"Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Ver‐    4 000
lusten im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG"                                                                               €


Verlustverrechnung durch die Bank B:

Gewinne Termingeschäfte                                                                                         10 000
                                                                                                                    €

./. Verluste Anleiheverkäufe                                                                                     2 000
                                                                                                                    €

= verbleibende Veräußerungsgewinne (§ 20 Absatz 2 EStG)                                                          8 000
                                                                                                                    €
36

Ausweis Steuerbescheinigung (Bank B)

       Höhe der Kapitalerträge                                                                                                 8 000
       Zeile 7 Anlage KAP                                                                                                            €

       davon: Einkünfte aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG und Gewinne aus Termingeschäften
                                                                                                                               8 000
       im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG
                                                                                                                                     €
       Zeile 9 Anlage KAP

       Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien                                                             4 000
       Zeile 13 Anlage KAP                                                                                                           €

       nur nachrichtlich:

       Einkünfte aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG und Gewinne aus Termingeschäften im Sinne 10 000
       des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten                                                     €

       Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren gemäß § 32d Absatz 4 EStG

       Einkünfte § 20 Absatz 2 EStG (Aktien):

       Aktienveräußerungsgewinne lt. Steuerbescheinigung Bank A                                                                4 000
                                                                                                                                     €

       ./. Aktienveräußerungsverluste lt. Steuerbescheinigung Bank B                                                           4 000
                                                                                                                                     €

       = Verbleibender Verlust aus Aktienveräußerungen                                                                           0€

       Einkünfte § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG:

       Gewinne § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG (Bank B)                                                                             10 000
                                                                                                                                     €

       Verluste § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG (Bank A)                                                                            20 000
                                                                                                                                     €

       = verbleibende Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG                                                                 10 000
                                                                                                                                     €

       Einkünfte § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG:

       Verluste § 20 Absatz 2 EStG (Bank B Verluste Anleiheverkäufe)                                                           2 000
                                                                                                                                     €

       Nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG sind 10 000 € und nach § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG sind 2 000 € gesondert festzustellen
       und in den folgenden Veranlagungszeiträumen verrechenbar.

119a
Verluste aus Kapitaleinkünften, die nach § 32d Absatz 1 EStG dem besonderen Steuersatz unterliegen, dürfen nicht mit positiven Er‐
trägen aus Kapitaleinkünften, die der tariflichen Steuer nach § 32d Absatz 2 EStG unterliegen, verrechnet werden. Dies gilt nicht,
wenn ein Antrag nach § 32d Absatz 6 EStG gestellt wurde (Günstigerprüfung) und sämtliche Kapitalerträge der tariflichen Einkom‐
mensteuer zu unterwerfen sind (BFH-Urteile vom 30. November 2016 - VIII R 11/14, BStBl II 2017 S. 443 und vom 29. August 2017 -
VIII R 5/15, BStBl II 2018 S. 66). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt werden.

Vorrang der Verlustverrechnung vor der Gewährung des Sparer-Pauschbetrages

119b
Der Sparer-Pauschbetrag ist nur zu berücksichtigen, wenn nach Verrechnung sämtlicher positiver und negativer Einkünfte aus Kapi‐
talvermögen positive Einkünfte verbleiben.

Verlustverrechnung und Anrechnung ausländischer Quellensteuer sowie Anwendung des Freistellungsauftrags

120
Die Grundsätze zur Verlustverrechnung und Anrechnung ausländischer Quellensteuer sowie Anwendung des Freistellungsauftrags,
vgl. Rn. 201 ff. zu § 43a EStG, gelten im Rahmen der Veranlagung entsprechend.

121
37

Die noch nicht angerechnete ausländische Quellensteuer kann dem neuen Kreditinstitut nach einem vollständigen Depotwechsel
mitgeteilt werden.

122
Verluste mindern die abgeltungsteuerpflichtigen Erträge unabhängig davon, ob diese aus in- oder ausländischen Quellen stammen.
Die Summe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer ist auf die nach Verlustverrechnung verbleibende Abgeltungsteuer‐
schuld anzurechnen. Die Anwendung des Freistellungsauftrags hat die gleiche Wirkung wie die Verlustverrechnung.

       Beispiel:

       A erzielt im Februar aus der Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren einen Verlust in Höhe von 300 €. Im März er‐
       hält er ausländische Dividenden in Höhe von 10 €. Die anrechenbare ausländische Steuer beträgt 15 €. A hält die Wertpapie‐
       re im Depot der Bank X. Wegen der Verluste aus dem Februar behält die Bank keine Kapitalertragsteuer ein.

       Weiterhin erhält A im Juni ausländische Dividenden in Höhe von 700 €. Die anrechenbare ausländische Steuer beträgt 70 €.
       A hält die Wertpapiere im Depot der Bank Y. Da er der Bank einen Freistellungsauftrag über 801 € erteilt hat, erfolgt kein Ka‐
       pitalertragsteuerabzug.

       Im Dezember erhält A Zinseinkünfte bei der Bank Z in Höhe von 621 €. Die Bank behält 155 € Kapitalertragsteuer ein.

       A erklärt im Rahmen der Veranlagung seine Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Absatz 4 EStG. Die Verlust-Be‐
       scheinigung gemäß § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG sowie die entsprechenden Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2
       EStG legt er bei.

       Lösung:

       Im Rahmen der Veranlagung werden die Kapitaleinkünfte wie folgt berücksichtigt.




       A erzielt insgesamt Einnahmen in Höhe von 1 121 €. Unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages verbleiben 320 €.
       Hierauf entfällt eine Abgeltungsteuer in Höhe von 80 €. Angerechnet werden somit ausländische Steuern in Höhe von maxi‐
       mal 80 €. Die bisher einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 155 € wird erstattet.

Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von ADRs (American Depositary Receipts)

123
Erzielt der Steuerpflichtige Verluste aus der Veräußerung oder Einlösung von ADRs und GDRs, vgl. Rn. 68, fallen diese unter die
eingeschränkte Verlustverrechnung im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG.


7. Subsidiarität (§ 20 Absatz 8 EStG)

124
Termingeschäfte (z. B. Zinsbegrenzungsvereinbarungen oder Swaps), die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ge‐
hören, fallen nicht unter die Einkünfte des § 20 EStG. Derartige Geschäfte werden von den Steuerpflichtigen - wie bei den betriebli‐
chen Einkünften - meist zu Absicherungszwecken (Absicherung von Darlehen, die der Finanzierung vermieteter Immobilien dienen)
abgeschlossen, vgl. aber BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 - IX R 13/14, BStBl II S. 827.


8. Einkunftserzielungsabsicht (§ 20 Absatz 9 EStG)

Grundsatz

125
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist infolge des beschränkten und pauschalierten Werbungskostenabzugs regelmäßig von
einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen (BFH-Urteil vom 14. März 2017 - VIII R 38/15, BStBl II S. 1040).

Bausparverträge

126
Werden Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die mit sogenannten Auffüllkrediten bzw. Vorfinanzierungsdarlehen aus Bauspar‐
verträgen gekoppelt sind, zur Finanzierung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie eingesetzt, sind die Guthabenzin‐
38

sen aus Billigkeitsgründen einkommensteuerrechtlich unbeachtlich, sofern die Finanzierungsverträge bis zum 30. Juni 2010 abge‐
schlossen worden sind.

127
In diesen Fällen ist dennoch ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, da bei dem Abschluss der entsprechenden Verträge nicht
von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine Immobilie zur Fremdnutzung eingesetzt wird.

128
Die Steuerpflichtigen können sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die zur Finanzie‐
rung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie eingesetzt werden, nach § 32d Absatz 4 EStG durch das Veranlagungsfi‐
nanzamt auf die festgesetzte Einkommensteuer anrechnen lassen.

Sparer-Pauschbetrag

129
Hat der Steuerpflichtige sowohl Kapitalerträge, für die § 32d Absatz 1 EStG gilt, als auch solche im Sinne des § 32d Absatz 2 Num‐
mer 2 EStG erzielt, ist der Sparer-Pauschbetrag vorrangig von den Kapitalerträgen im Sinne des § 32d Absatz 2 Nummer 2 EStG
abzuziehen. Die im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs freigestellten Kapitalerträge sind im Rahmen der Einkommensteuerver‐
anlagung dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Absatz 1 EStG zu unterwerfen.

Negative Einlagezinsen

129a
Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zin‐
sen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Über‐
lassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG erfasst
sind.

Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten ("Staffelzinsen") ist die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu be‐
trachten. Ist die Gesamtverzinsung positiv, so handelt es sich insgesamt um Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7
EStG. Eine negative Gesamtverzinsung ist hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln.

        Beispiel:

        Die Zinskonditionen für ein Anlageprodukt (Tagesgeld) sind wie folgt ausgestaltet:

        - von 0,00 € bis 500 000,00 € positiver Zins (0,1 % p. a.)

        - von 500 000,01 € bis 1 000 000,00 € keine Verzinsung

        -   ab 1 000 000,01 € negativer Zins (- 0,05 % p. a.)

        Es werden 1 500 000,00 € vom 1.01. bis 31.03. angelegt. Die Zinsgutschrift erfolgt am 31.03.

        Lösung:

        Auf den ersten Teilbetrag in Höhe von 500 000,00 € entfällt ein positiver Zins in Höhe von 125,00 € (500 000,00 € × 0,1 % ×
        3 Monate). Auf den zweiten Teilbetrag (500 000,01 € bis 1 000 000,00 €) entfällt kein Zins. Auf den dritten Teilbetrag (1 000
        000,01 € bis 1 500 000,00 €) entfällt ein negativer Zins in Höhe von ./. 62,50 € (500 000,00 € × 0,05 % × 3 Monate). Der Be‐
        steuerung ist der positive Saldo aus den Zinsen der drei Guthabenbereiche in Höhe von 62,50 € zugrunde zu legen (125,00
        € + 0,00 € ./. 62,50 €).


II. Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nummer 3 EStG)/Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)

129b
Wird ein Wertpapierdepot auf ein anderes Kreditinstitut übertragen und zahlt das übernehmende Kreditinstitut dafür eine Geldprä‐
mie, so stellt diese Geldprämie Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG dar, sofern sie nicht einer
anderen Einkunftsart (§§ 13, 15, 18 oder 21 EStG) zugeordnet werden kann. Das übernehmende Kreditinstitut hat den Kunden bei
Auszahlung der Geldprämie auf die Steuerpflicht hinzuweisen.

Wird dagegen ein Kontoguthaben auf ein anderes Kreditinstitut übertragen oder erstmalig bei einem Kreditinstitut ein Depot eröffnet
und wird dafür eine Geldprämie unter der Bedingung gezahlt, dass Wertpapiere beim übernehmenden/eröffnenden Kreditinstitut er‐
worben werden, so mindert die für die Übertragung des Kontoguthabens gezahlte Geldprämie die Anschaffungskosten dieser Wert‐
papiere. Die Geldprämie ist mit den Anschaffungskosten der erworbenen Wertpapiere in der Reihenfolge deren Erwerbs zu verrech‐
nen.

130
Nicht besetzt.
39

131
Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen kann es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne
des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG handeln (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 - IX R 73/98, BStBl II S. 614), sofern die Einkünfte
nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind (§ 23 Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer
7, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 EStG).

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforde‐
rung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Ta‐
ges-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar. Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein
veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG vor, vgl. auch Rn. 59. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn
die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei
demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird. Diese Vorgänge stellen steuerlich eineVeräußerung der ursprüngli‐
chen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalfor‐
derungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs-
oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn, das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird
erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unter‐
stellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden.

Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen
Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzie‐
lungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten
gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen
Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG.

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder
eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens sind gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG bei der Veräußerung des
Fremdwährungsguthabens zu berücksichtigen.

Wird der Fremdwährungsbetrag innerhalb der Frist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG in Euro oder eine dritte Währung ge‐
tauscht, so sind Währungsgewinne/-verluste, die bereits bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst wurden, nicht zusätzlich
bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen, § 23 Absatz 2 EStG.


III. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG)


1. Tarif (§ 32d Absatz 1 EStG)

Abgeltungsteuer nach § 32d und § 35b EStG

132
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Absatz 1 EStG ist keine tarifliche Steuer im Sinne des
§ 32a Absatz 1 EStG. Steuerermäßigungen, die an die tarifliche Einkommensteuer anknüpfen (z. B. §§ 35a und 35b EStG), können
infolgedessen die Einkommensteuer nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Ab‐
satz 1 EStG nicht mindern.

Höhe der Ermäßigung der Kapitalertragsteuer bei Zwölftelung der Kirchensteuer (§ 32d Absatz 1 Satz 3 bis 5 EStG)

133
Stimmen der Zeitraum der Einkommensteuerpflicht und der Kirchensteuerpflicht nicht überein, wird die Kirchensteuer im Fall der Er‐
hebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt gezwölftelt. Bei der Ermäßigung der Kapitalertragsteuer
ist der gezwölftelte Kirchensteuersatz anzuwenden.

        Beispiel:

        Endet die Kirchensteuerpflicht im Januar, ist in der Formel des § 32d Absatz 1 Satz 4 EStG für k bei einem angenommenen
        Kirchensteuersatz von 9 % nicht 9, sondern nur 9 × 1/12 = 0,75 anzusetzen.


2. Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz (§ 32d Absatz 2 EStG)


     Zwingende Ausnahme bei Kapitalüberlassung an nahestehende Personen oder von Anteilseignern (§ 32d Absatz 2 Nummer 1
a)
     EStG)

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