BStbl Nr. 5 1992
Bundessteuerblatt Nr. 5 aus 1992
BUNDESSTEUERBLATT
1992 / Nr. 5
BStbl Seite 146
Steueränderungsgesetz
Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steuerände‐
rungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)1)
Vom 25. Februar 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Änderung des Ausführungsgesetzes Grenzgänger Niederlande
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1991
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Änderung des Bewertungsgesetzes
Änderung der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz
Änderung des Vermögensteuergesetzes
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Änderung des Außensteuergesetzes
Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Änderung der Abgabenordnung
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Änderung des Schutzbaugesetzes
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens
und der Mineralgewinnungsrechte sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Änderung des Tabaksteuergesetzes
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
Änderung des Wohngeldgesetzes
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808)2)3)
1. In EStG § 2 Abs. 3 werden die Worte " , den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abgezogene Steu‐
er" durch die Worte "und den Abzug nach § 13 Abs. 3" ersetzt.
2. EStG § 2 a Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Negative Einkünfte
1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte,
3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Körperschaft, die
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat (ausländische Körperschaft), oder
b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer ausländischen Körperschaft
oder aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer ausländischen Körperschaft,
4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland
hat,
5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner
Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat,
6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem aus‐
ländischen Staat belegen sind, oder
b) aus der Vermietung oder der Verpachtung von Schiffen, wenn diese Einkünfte nicht tatsächlich der inländischen Besteuerung un‐
terliegen, oder
c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts
im Sinne der Buchstaben a und b,
7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden
Anteils an
b) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals,
c) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an
einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in den Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestände zurückzuführen sind, dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbe‐ ständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden. Den negativen Einkünften sind Gewinnminderungen gleichgestellt. Soweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungs‐ zeiträumen aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, erzielt. Die Minderung ist nur insoweit zulässig, als die negativen Einkünfte in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht berücksichtigt werden konnten (verbleibende negative Einkünfte). Die am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen; § 10 d Abs. 3 gilt sinngemäß. (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die negativen Einkünfte aus einer gewerbli‐ chen Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, au‐ ßer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpach‐ tung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Ge‐ schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat. Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden." 3. EStG § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe d werden das Wort "sowie" durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Strichpunkt folgende Worte ein‐ gefügt: "sowie der Zuschuß nach § 4 a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung". b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Arbeitsförderungsgesetz" die Worte "und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder" und nach dem Wort "Arbeitsförderungsgesetzes" die Worte "und Leistungen auf Grund der in § 141 m Abs. 1 und § 141 n Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes genannten Ansprüche" eingefügt. c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: "c)im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,". bb) In Buchstabe d wird das Wort "Ehefrauen" durch das Wort "Ehegatten" ersetzt. d) In Nummer 13 wird das Zitat "§ 9 Abs. 4" durch das Zitat "§ 4 Abs. 5 Nr. 5" ersetzt. e) In Nummer 16 wird das Zitat "§ 9 Abs. 4" durch das Zitat "§ 4 Abs. 5 Nr. 5" ersetzt. f) Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 33 eingefügt: "33. Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kinder‐ gärten oder vergleichbaren Einrichtungen;". g) Nummer 58 wird wie folgt gefaßt: "58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes und öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, deren Nutzungswert nicht zu besteuern ist, soweit sie nicht durch ein Dienstverhältnis veranlaßt sind;". h) Nummer 59 wird aufgehoben. i) In Nummer 62 werden die Worte "soweit sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden" durch die Worte "soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Er‐ mächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist" ersetzt. j) Nummer 64 wird wie folgt geändert:
aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Ar‐ beitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde;". bb) Im zweiten Halbsatz werden die Worte "in ein Gebiet außerhalb des Inlands" durch die Worte "in das Ausland" ersetzt. 4. EStG § 3 a wird aufgehoben. 5. In EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 werden der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: "Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abge‐ schöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden." 6. EStG § 4 d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa)In Buchstabe a werden der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze angefügt: "Leistungsempfänger ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungs‐ kasse Leistungen erhält; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, ist Leistungsempfänger der Hinterbliebene eines ehemaligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens, der von der Kasse Leistungen erhält. Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Ar‐ beitnehmer stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind;". bbb)Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: "b)in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwärter, aa)wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung oder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, jeweils 6 vom Hundert, bb)wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluß von Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25 vom Hundert des Durchschnittsbetrags der jährlichen Versorgungsleistungen, den die Leistungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebenenversor‐ gung gewährt wird, deren Hinterbliebene nach den Verhältnissen am Schluß des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung im letzten Zeit‐ punkt der Anwartschaft, spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahrs erhalten können. Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse Leistungen erhalten kann und am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 30. Lebensjahr vollendet hat; soweit die Kasse nur Hinter‐ bliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärter jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunterneh‐ mens, der am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 30. Lebensjahr vollendet hat und dessen Hinterblie‐ bene die Hinterbliebenenversorgung erhalten können. Das Trägerunternehmen kann bei der Berechnung nach Satz 1 statt des dort maßgebenden Betrags den Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leistungsempfänger im Sinne von Buch‐ stabe a Satz 2 gewährten Leistungen zugrunde legen. In diesem Fall sind Leistungsanwärter im Sinne des Satzes 2 nur die Arbeit‐ nehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, die am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung er‐ folgt, das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer als Leistungsanwärter stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für das Träger‐ unternehmen zugesagt worden sind;". ccc)Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: "c)den Betrag der Prämie, den die Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die die Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger nach den Verhältnissen am Schluß des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung erhalten kön‐ nen, durch Abschluß einer Versicherung verschafft; die Zuwendungen nach den Buchstaben a oder b sind in diesem Fall in dem Ver‐ hältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind. Bei Versicherungen für einen Leis‐ tungsanwärter ist der Abzug der Prämie nur zulässig, wenn der Leistungsanwärter die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten Vor‐ aussetzungen erfüllt, die Versicherung für die Dauer bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, für den erstmals Leistungen der Alters‐ versorgung vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Leistungsanwärter das 55. Lebensjahr vollendet hat, und während dieser Zeit jährlich Prämien gezahlt werden, die der Höhe nach gleichbleiben oder steigen. Das gleiche gilt für Leistungsanwärter, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Leistungen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor‐
gung, für Leistungen der Altersversorgung unter der Voraussetzung, daß die Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist. Ein Ab‐ zug ist ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen;". ddd)In Buchstabe d werden nach dem Wort "Leistungsanwärter" die Worte "im Sinne von Buchstabe b Satz 2 und 5" eingefügt. eee)In Satz 2 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt. fff)In Satz 3 werden die Worte "der Kasse ist" durch die Worte "der Kasse sind" ersetzt und vor dem Strichpunkt folgender Satzteil eingefügt: " , und noch nicht fällige Ansprüche aus einer Versicherung mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich des Guthabens aus Beitragsrückerstattung am Schluß des Wirtschaftsjahrs". ggg)In Satz 4 werden die Worte "der Anspruch gegen die Versicherung" durch die Worte "der Wert des geschäftsplanmäßigen De‐ ckungskapitals aus der Versicherung zuzüglich des Guthabens aus Beitragsrückerstattung am Schluß des Wirtschaftsjahrs" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Zitat "Nummer 1 Satz 5" durch das Zitat "Nummer 1 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "§ 5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden." 7. In EStG § 7 g Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Ist ein Einheitswert des Betriebs für steuerliche Zwecke außerhalb dieser Vorschrift nicht festzustellen, tritt an seine Stelle der Wert des Betriebs, der sich in entsprechender Anwendung der §§ 95 bis 109 a des Bewertungsgesetzes zum Ende des dem Zeit‐ punkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorangehenden Wirtschaftsjahrs ergeben würde." 8. EStG § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5, 7 bis 8a und Abs. 6 gilt sinngemäß." 9. EStG § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Als Sonderausgaben können Beiträge zu Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb, cc und dd nicht abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn, a) das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirt‐ schaftsgutes, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen übersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaf‐ fungs- oder Herstellungskosten, b) es handelt sich um eine Direktversicherung oder c) die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlaßter Darlehen; in diesen Fällen können die Versicherungsbeiträge in den Veranlagungszeiträumen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der Sicherung des Darlehens dienen." b) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b werden nach den Worten "höchstens des" die Worte "zu Beginn des Veranlagungszeitraums je‐ weils maßgebenden" eingefügt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt: "1.bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb, cc und dd, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt sind; 2.bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), wenn vor Ablauf der Vertrags‐ dauer, außer im Schadensfall oder bei Erbringung der vertragsmäßigen Rentenleistung, Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurück‐ gezahlt werden;".
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und der vorletzte Satz wie folgt gefaßt: "Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung sowie der Erwerb von Rech‐ ten zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen oder -anlagen." 10. EStG § 10 c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Zitat "§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 8" durch das Zitat "§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 9" ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Zitat "Absatz 2 Nr. 1 bis 3" durch das Zitat "Absatz 1, 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 11. EStG § 10 e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Bo‐ den (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, höchstens jeweils 19 800 Deutsche Mark, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils 16 500 Deutsche Mark, wie Sonderausgaben abziehen." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausge‐ nutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 eingefügt: "Für das Folgeobjekt sind die Vomhundertsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre maßgeben." bb) Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden Sätze 7 bis 10. cc) Im neuen Satz 9 werden die Worte "des Satzes 7" durch die Worte "des Satzes 8" ersetzt. dd) Der neue Satz 10 wird wie folgt gefaßt: "Die Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzuwenden." d) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 5 a eingefügt: "(5 a) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 120 000 Deutsche Mark, bei nach § 26 b zusammenveranlagten Ehegatten 240 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeit‐ räume möglich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nachträgliche Her‐ stellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2." e) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 6 a eingefügt: "(6 a) Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des Absatzes 5 a zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Her‐ stellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaf‐ fung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß." f) In Absatz 7 werden in Satz 1 die Worte "nach Absatz 6 Satz 1" durch die Worte "nach den Absätzen 6 und 6 a" ersetzt. 12. Nach EStG § 10 f werden folgende §§ 10 g und 10 h eingefügt:
"§ 10 g
Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter,
die weder zur Einkunftserzielung
noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
(1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgü‐
tern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen überstei‐
gen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie
Sonderausgaben abziehen. Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind
1. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2. Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4. Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit min‐
destens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder
das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder
Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. Die Maßnah‐
men müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in
Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgü‐
tern im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist § 7 i Abs. 1 Sätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen
Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu ei‐
genen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10 e Abs. 6 oder § 10 h Satz 3 abgezogen hat. Für Zeiträume, für
die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge
nach § 10 e Abs. 1 bis 5, den §§ 10 f, 10 h, 15 b des Berlinförderungsgesetzes oder § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen hat,
kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen. Soweit die Kulturgüter während
des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendun‐
gen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
(3) Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder
von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der
Aufwendungen nachweist. Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die
Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist
diese entsprechend zu ändern.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswoh‐
nungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. § 10 e Abs. 7 gilt sinngemäß.
§ 10 h
Steuerbegünstigung
der unentgeltlich zu Wohnzwecken
überlassenen Wohnung im eigenen Haus
Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden
sind, im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, höchstens jeweils 19 800 Deutsche
Mark, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils 16 500 Deutsche Mark, wie Sonder‐
ausgaben abziehen. Voraussetzung ist, daß
1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat,
2. die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland durchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt, 3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist, 4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich an einen Angehöri‐ gen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung auf Dauer zu Wohnzwecken überlassen hat und 5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach §§ 10 e, 10 f Abs. 1, § 10 g, 52 Abs. 21 Satz 6 oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes einbezogen hat. § 10 e Abs. 1 Sätze 5 und 6, Absätze 3, 5 a, 6 und 7 gelten sinngemäß." 13. In EStG § 12 wird das Zitat "§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 8" durch das Zitat "§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 9" ersetzt. 14. EStG § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);". b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Einkommen ohne Berücksichtigung des Freibetrags nach Satz 1 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2." 15. EStG § 14 a wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 4 werden jeweils die Worte "1. Januar 1992" durch die Worte "1. Januar 1996", die Worte "24 000 Deutsche Mark" durch die Worte "27 000 Deutsche Mark" und die Worte "48 000 Deutsche Mark" durch die Worte "54 000 Deutsche Mark" ersetzt. b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: "Der Freibetrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser nicht mitver‐ äußert, sondern als eigenständiger Betrieb vom Steuerpflichtigen fortgeführt wird. In diesem Falle ermäßigt sich der Freibetrag auf den Teil, der dem Verhältnis des tatsächlich entstandenen Veräußerungsgewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Veräußerungsgewinn entspricht." c) In Absatz 5 werden die Worte "1. Januar 1993" durch die Worte "1. Januar 1996", die Worte "24 000 Deutsche Mark" durch die Worte "27 000 Deutsche Mark" und die Worte "48 000 Deutsche Mark" durch die Worte "54 000 Deutsche Mark" ersetzt. 16. In EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten "Unternehmer (Mitunternehmer)" die Worte "des Betriebs" eingefügt, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: "Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesell‐ schafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzu‐ sehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;". 17. EStG § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt: "Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich." b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt: "In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert." 18. EStG § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte " , Kolonialgesellschaften und" durch das Wort "sowie" ersetzt. b) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 2 gilt in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können." bb) In dem neuen Satz 4 wird das Zitat "Sätze 1 und 2" durch das Zitat "Sätze 1 bis 3" ersetzt. 19. Dem EStG § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26 c wählen." 20. In EStG § 26 c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "als ob sie unverheiratet wären" durch die Worte "als ob sie diese Ehe nicht ge‐ schlossen hätten" ersetzt. 21. EStG § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird Nummer 4 gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Worte "Nummern 3 bis 5" durch die Worte "Nummern 3 und 5" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "1 512 Deutsche Mark" durch die Worte "2 052 Deutsche Mark" ersetzt. bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte "3 024 Deutsche Mark" durch die Worte "4 104 Deutsche Mark" ersetzt. cc) In Satz 4 werden das Semikolon und der folgende Halbsatz gestrichen. Folgende Sätze werden angefügt: "Eine für ein zurückliegendes oder das laufende Kalenderjahr erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine für künftige Kalenderjahre erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn des Kalenderjahrs widerrufen werden, für das sie erstmals nicht gelten soll." c) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: "Kinder, die bei beiden Elternteilen gemeldet sind, werden dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zu‐ erst gemeldet waren, im übrigen der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheitlich ausgeübt werden. Absatz 6 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend." d) In Absatz 8 letzter Satz werden die Worte "bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen" ersetzt durch die Worte "die nach den §§ 26, 26 b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden". 22. EStG § 32 a Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "durch Tod, Scheidung oder Aufhebung" werden gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26 c wählen." b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Voraussetzung" die Worte "für die Anwendung des Satzes 1" eingefügt. 23. EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird nach dem Wort "Übergangsgeld," das Wort "Altersübergangsgeld," eingefügt. b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Reichsversicherungsordnung" die Worte " , nach dem Fünften oder Sechsten Buch So‐ zialgesetzbuch" und nach dem Wort "Landwirte" die Worte " , dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte" ein‐ gefügt. c) In Buchstabe c werden das Wort "sowie" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort "Mutterschutzgesetz" die folgenden Worte eingefügt: "sowie den Zuschuß nach § 4 a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung". d) Nach Buchstabe h werden ein Beistrich und der folgende Buchstabe i eingefügt: