BStbl Nr. 5 1992
Bundessteuerblatt Nr. 5 aus 1992
"i) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Verbindung mit Arti‐ kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt,". 24. In EStG § 33 Abs. 2 Satz 2 wird das Zitat "§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 8" durch das Zitat "§ 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9" ersetzt. 25. In EStG § 33 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Zahl "3 024" durch die Zahl "4 104" und die Zahl "5 400" durch die Zahl "6 300" ersetzt. 26. EStG § 34 c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "zum Gesamtbetrag" durch die Worte "zur Summe" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte "bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte" durch die Worte "bei der Er‐ mittlung der Einkünfte" ersetzt. c) In Absatz 5 werden nach den Worten "Die obersten Finanzbehörden der Länder" die Worte "oder die von ihnen beauftragten Fi‐ nanzbehörden" eingefügt. 27. EStG § 34 e Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn des Ver‐ anlagungszeitraums aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn des im Veranlagungszeitraums beginnenden Wirtschaftsjahrs weder geschätzt noch nach § 13 a ermittelt worden ist und den Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigt." 28. EStG § 34 f Abs. 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt: "(3) Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1, 2, 4 und 5 in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarif‐ liche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35, auf Antrag um je 1 000 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5. Voraussetzung ist, daß das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. Soweit sich der Betrag der Steuerermäßigung nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht steuerentlastend auswirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuziehen. Steuerermäßigungen, die nach den Sätzen 1 und 3 nicht berücksichtigt werden können, können bis zum Ende des Abzugszeitraums im Sinne des § 10 e und in den zwei folgenden Veranlagungszeiträu‐ men abgezogen werden. Ist für einen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu än‐ dern, als die Steuerermäßigung nach den Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu berichtigen ist; die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für den die Steuerermäßigung nach Satz 1 beantragt worden ist. (4) Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur Höhe der Bemessungs‐ grundlage der Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen." 29. In EStG § 34 g Satz 1 werden die Worte "mit Ausnahme des § 35" durch die Worte "mit Ausnahme des § 34 f Abs. 3 und § 35" ersetzt. 30. EStG § 37 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10 e Abs. 1 und 2 und § 10 h auch die Aufwendungen, die nach § 10 e Abs. 6 und § 10 h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden." 31. EStG § 38 c Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird der zweite Teilsatz wie folgt gefaßt: "in dieser Tabelle ist für die nach § 32 a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils die Einkommen‐ steuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach § 32 a Abs. 1 ergibt;". b) In Satz 5 Nr. 5 werden die Zahl "3 024" durch die Zahl "4 104" und die Zahl "1 512" durch die Zahl "2 052" ersetzt. 32. EStG § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) In Nummer 3 werden die Zahl "1 512" durch die Zahl "2 052" und die Zahl "3 024" durch die Zahl "4 104" ersetzt. b) Absatz 3 a wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer höchstens die auf seiner Lohn‐ steuerkarte für das vorangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge beantragt und versichert, daß sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben." bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte "gilt dies" durch die Worte "gelten die Sätze 1 und 2" ersetzt. 33. EStG § 39 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 wird das Zitat "§§ 10 e, 10 f, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6" durch das Zitat "§§ 10 e, 10 f, 10 g, 10 h, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: "dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen." bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: "Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer höchstens den auf seiner Lohn‐ steuerkarte für das vorangegangene Kalenderjahr eingetragenen Freibetrag beantragt und versichert, daß sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben." c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 6 zu ermitteln ist." d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: "(4 a) Für die Eintragung eines Freibetrags oder anderer Besteuerungsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte sowie ihrer Änderung ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung seine Wohnung hat, von der aus er seiner Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten, die einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist das Finanzamt des Famili‐ enwohnsitzes zuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und keinen Familienwohnsitz haben, ist das für den älteren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich zuständig. In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt örtlich zu‐ ständig, in dessen Bezirk sich die öffentliche Kasse befindet, die den Arbeitslohn zahlt." 34. EStG § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung ist, daß die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,". 35. In EStG § 40 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird und" gestrichen. 36. In EStG § 41 Abs. 1 Satz 5 werden nach dem Wort "Mutterschutzgesetz" die Worte " , der Zuschuß nach § 4 a Mutterschutzver‐ ordnung oder einer entsprechenden Landesregelung" eingefügt. 37. In EStG § 41 a Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "600" jeweils durch die Zahl ,1 200" ersetzt. 38. In EStG § 41 b Abs. 1 Satz 4 werden der Beistrich nach den Worten "beendet wird" durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder beim Finanzamt den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt" gestrichen. 39. Die EStG § 42 und EStG § 42 a>42 a werden aufgehoben. 40. EStG § 42 b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen
Kalenderjahrs (Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohn‐
steuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresaus‐
gleich)."
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Mutterschutzgesetz" die Worte " , Zuschuß nach § 4 a Mutterschutzverordnung oder einer
entsprechenden Landesregelung" eingefügt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a eingefügt:
"4 a. die Anzahl der im Lohnkonto eingetragenen oder auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Großbuchstaben U mindestens eins
beträgt oder".
41. EStG § 42 c wird gestrichen.
42. In EStG § 42 d Abs. 2 Nr. 1 wird das Zitat "des § 41 c Abs. 4" durch das Zitat "des § 38 Abs. 4 Satz 2 und des § 41 c Abs. 4" er‐
setzt.
43. EStG § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunter‐
nehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, daß
die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören;".
b) In Nummer 5 Satz 2 werden die Worte "und nicht auf Zinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind" durch die Worte "und nicht auf Zin‐
sen aus Wertpapieren im Sinne des § 3 a in der bis einschließlich 1991 gültigen Fassung" ersetzt.
44. Nach EStG § 44 c wird folgender § 44 d eingefügt:
"§ 44 d
Bemessung der Kapitalertragsteuer
bei bestimmten Kapitalgesellschaften
(1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und des § 43 Abs. 1 Nr. 6, die einer
Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, nach dem 31. Dezember 1991 aus Ausschüttun‐
gen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder aus
der Vergütung von Körperschaftsteuer zufließen, auf
1. 5 vom Hundert des Kapitalertrages, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
2. 5,26 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrages, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt,
ermäßigt. Regelungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die einen niedrigeren Steuersatz vorsehen,
bleiben unberührt. Für nach dem 30. Juni 1996 zufließende Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 wird auf Antrag die Kapitalertrag‐
steuer nicht erhoben.
(2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die die in der Anlage 4 zu diesem Gesetz bezeichneten Vor‐
aussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl.EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im
Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich seit mindestens zwölf Monaten ununter‐
brochen mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Nennkapital der unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mindestens ein Zehntel beträgt, der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als
ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft eine Steuerbe‐
freiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Ge‐
winnausschüttungen an eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitaler‐
tragsteuer befreit.
(4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 gilt auch für Ausschüttungen anderer unbeschränkt steuerpflichtiger Körper‐
schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn der Staat,
in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Ab‐
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergeset‐ zes eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Gewinnausschüttungen an eine andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver‐ mögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertrag‐ steuer befreit." 45. EStG § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4.wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag im Sinne des § 39 Abs. 3 a oder ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 eingetragen worden ist;". bb) Nummer 4 a wird wie folgt geändert: aaa)In Buchstabe a werden die Worte "3 024 Deutsche Mark" durch die Worte "4 104 Deutsche Mark" ersetzt. bbb)Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: "d)im Fall des § 33 a Abs. 2 Satz 11 beide Elternteile die Übertragung des einem Elternteil zustehenden Anteils am abzuziehenden Ausbildungsfreibetrag auf den anderen Elternteil beantragen oder". cc) Nummer 5 wird aufgehoben. dd) Nummer 7 wird aufgehoben. ee) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: "8.wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Wird der Antrag zur Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10 d oder einer Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 ge‐ stellt, ist er für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahrs und für den ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen." ff) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Nr. 1 bis 7 und 8 Buchstaben a, c, d und e" gestrichen. c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 42 b bleibt unberührt." d) In Absatz 5 werden die Worte "bis 7" gestrichen. 46. In EStG § 50 Abs. 7 werden nach den Worten "Die obersten Finanzbehörden der Länder" die Worte "oder die von ihnen beauf‐ tragten Finanzbehörden" eingefügt. 47. EStG § 50 a Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Satz 3 ist auch auf Einnahmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 anzuwenden, wenn die Tätigkeit bei der Herstellung einer Rund‐ funk- oder Fernsehsendung stattfindet, die in einem ausländischen Staat, der nicht der Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen ist, für die ausschließliche Ausstrahlung im Inland zusammengestellt wird, und die Vergütung für die Tätigkeit von einer inländischen Rund‐ funk- oder Fernsehanstalt gezahlt wird." b) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16." 48. EStG § 50 d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen," die Worte "nach § 44 d oder" und nach dem Wort "ungeachtet" die Worte "des § 44 d und" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Steuerermäßigung" die Worte "nach § 44 d oder" eingefügt. c) Absatz 3 Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
"In den Fällen des § 44 d und des § 50 a Abs. 4 kann der Schuldner den Steuerabzug nach Maßgabe des § 44 d oder des Abkom‐ mens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen auf Antrag bescheinigt, daß die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellungsverfahren); das gilt auch bei Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkom‐ men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer un‐ beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in dem in § 26 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes festgelegten Umfang unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Ein‐ kommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen. Das Freistellungsverfahren ist in den Fällen des § 50 a Abs. 4 auch anzuwenden, wenn das Bundesamt für Finanzen den Schuldner auf Antrag hierzu allgemein ermächtigt (Kontrollmeldeverfahren). Die Ermächtigung nach Satz 2 kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und die Freistellung nach den Sätzen 1 und 2 kann mit Auflagen verbunden werden." 49. EStG § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden am Ende von Buchstabe k der Strichpunkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt: "und letztmals für Wirtschaftsjahre, die im Veranlagungszeitraum 1994 enden;". bb) In Nummer 3 wird das Zitat "§ 7 Abs. 2," gestrichen. b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe c werden der Beistrich vor dem Zitat "§ 39 a Abs. 2" durch das Wort "und" ersetzt sowie die Worte "und § 42 Abs. 2" gestrichen. 50. EStG § 51 a wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Zahl "1 512" durch die Zahl "2 052" und die Zahl "3 024" durch die Zahl "4 104" ersetzt. 51. EStG § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Zahl "1991" durch die Zahl "1992" und die Zahl "1990" jeweils durch die Zahl "1991" ersetzt. b) Nach Absatz 2 a werden folgende neue Absätze 2 b und 2 c eingefügt: "(2 b) § 3 Nr. 1 Buchstabe d ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. (2 c) § 3 Nr. 2 in der Fassung dieses Gesetzes ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1992 anzuwenden." c) Die bisherigen Absätze 2 b bis 2 f werden die neuen Absätze 2 d bis 2 h. d) Nach dem neuen Absatz 2 h wird folgender Absatz 2 i eingefügt: "(2 i) § 3 Nr. 64 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden." e) Der bisherige Absatz 2 g wird Absatz 2 j. f) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 5 a eingefügt: "(5 a) § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1992 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be‐ standskräftig sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die Steuer hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der festgesetzten Geldbußen als Betriebsausgaben vorläufig festgesetzt worden ist." g) Die bisherigen Absätze 5 a und 5 b werden Absätze 5 b und 5 d. h) Nach dem neuen Absatz 5 b wird folgender Absatz 5 c eingefügt: "(5 c) § 4 d Abs. 1 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen." i) Absatz 13 a wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: "§ 10 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Darle‐ hensschuld entstanden war und er sich verpflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzusetzen. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeit‐ raum 1991 anzuwenden."
bb) Im bisherigen Satz 4, der Satz 6 wird, werden das Zitat "§ 10 Abs. 5 Nr. 1" durch das Zitat "§ 10 Abs. 5 Nr. 2" ersetzt und nach dem Wort "ist" die Worte "und nach dem 8. November 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird" angefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: "§ 10 Abs. 5 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990 und § 10 Abs. 5 Nr. 3 vorletzter Satz in der Fassung dieses Gesetzes erstmals für den Veranlagungs‐ zeitraum 1991 anzuwenden." j) Nach Absatz 13 b wird folgender Absatz 13 c eingefügt: "(13 c) § 10 c Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990, § 10 c Abs. 1 in der Fassung dieses Gesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 und § 10 c Abs. 4 Nr. 1 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden." k) Der bisherige Absatz 13 c wird Absatz 13 d. l) Absatz 14 wird wie folgt gefaßt: "(14) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10 e des Einkom‐ mensteuergesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808) weiter an‐ zuwenden. Für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnun‐ gen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10 e des Einkommensteuergesetzes in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322) geänderten Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 2 ist § 10 e Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der Fassung dieses Gesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10 e Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauan‐ trag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich‐ stehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist. § 10 e Abs. 5 a ist erstmals bei in § 10 e Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, für die der Steuerpflichtige den Bauan‐ trag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit deren Herstellung er nach diesem Zeit‐ punkt begonnen hat. In den Fällen des § 10 e Abs. 1 Satz 4 ist § 10 e Abs. 5 a erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen‐ den Rechtsakts angeschafft hat." m) Nach Absatz 14 a werden die folgenden Absätze 14 b und 14 c eingefügt: "(14 b) § 10 g ist erstmals auf Aufwendungen für Maßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen worden sind. Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossene Maßnahmen nach den §§ 7 i, 10 f, 82 i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder § 52 Abs. 21 Sätze 4 und 7 in Verbindung mit § 82 i der Einkommensteu‐ er-Durchführungsverordnung abgezogen, so kann er für den restlichen Verteilungszeitraum, in dem er das Gebäude oder den Ge‐ bäudeteil nicht mehr zur Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken nutzt, § 10 g in Anspruch nehmen. Aufwendungen für nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossene Maßnahmen, die bereits für einen Veranlagungszeitraum vor 1992 berücksichtigt worden sind, können nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10 g einbezogen werden. (14 c) § 10 h ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden." n) Die bisherigen Absätze 14 b und 14 c werden Absätze 14 d und 14 e. o) Absatz 14 e wird wie folgt gefaßt: "(14 e) § 12 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 und § 12 in der Fassung dieses Gesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. § 12 Nr. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1990 anzuwenden, soweit die Vorschrift den Abzug steuerlicher Nebenleistungen untersagt." p) In Absatz 17 werden in Satz 1 das Zitat "31. Dezember 1985" durch das Zitat "31. Dezember 1991" und in Satz 2 das Zitat "1. Januar 1986" jeweils durch das Zitat "1. Januar 1992" ersetzt. q) Nach Absatz 17 wird folgender neuer Absatz 18 eingefügt:
"(18) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 endet. Bereits gebildete Pensionsrückstellungen sind spätestens in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahrs, das nach dem 31. Dezember 1991 en‐ det, in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen." r) Der bisherige Absatz 18 wird Absatz 18 a. s) Absatz 20 wird wie folgt gefaßt: "(20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung dieses Gesetzes gilt Absatz 13 a Satz 4 ent‐ sprechend." t) In Absatz 21 c wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "§ 32 Abs. 8 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden." u) Folgende Absätze 21 e und 21 f werden eingefügt: "(21 e) § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a - hinsichtlich des Altersübergangsgeldes -, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c - hinsichtlich des Zuschusses nach § 4 a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung - und § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchsta‐ be i ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. (21 f) § 33 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808) ist erst‐ mals für den Veranlagungszeitraum 1990 und § 33 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung dieses Gesetzes erstmals für den Veranlagungs‐ zeitraum 1991 anzuwenden." v) Dem Absatz 24 werden folgende Sätze angefügt: "§ 34 f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünsti‐ gung nach § 10 e Abs. 1 bis 5 in der Fassung dieses Gesetzes. § 34 f Abs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte." w) Dem Absatz 24 a wird folgender Satz angefügt: "§ 34 g Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden." x) Absatz 25 a wird wie folgt gefaßt: "(25 a) § 37 Abs. 3 Satz 5 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. Für ne‐ gative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 14 c oder § 14 d des Berlinförderungsgesetzes entstehen, ist § 37 Abs. 3 Satz 8 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen erstmals nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind." y) Nach Absatz 25 a wird folgender Absatz 25 b eingefügt: "(25 b) § 39 Abs. 3 a Satz 2 und § 39 a Abs. 2 Satz 5 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals für das Kalenderjahr 1993 an‐ zuwenden." z) In Absatz 27 a werden das Wort "auch" gestrichen und folgender Satz angefügt: "Die §§ 42 und 42 a des Einkommensteuergesetzes 1990 sind letztmals für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden." za) Absatz 29 wird wie folgt gefaßt: "(29) § 46 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden. § 46 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1990 sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. § 46 Abs. 2 Nr. 8 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden."
zb) Dem Absatz 32 wird folgender Satz angefügt:
"§ 50 d Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1991 zufließende Kapitalerträge anzuwenden."
zc) Folgender Absatz 34 wird angefügt:
"(34) § 57 Abs. 6 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden."
52. Dem EStG § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) § 34 f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des
Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden."
53. Folgende Anlage 4 wird angefügt:
"Anlage 4
(zu § 44 d EStG)
Gesellschaften im Sinne des Artikels 2
der Richtlinie Nr. 90/435/EWG
des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6)
über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten
Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
1. eine der aufgeführten Formen aufweist:
- Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung:
naamloze vennootschap/société anonyme, commenditaire vennootschap op aandelen/société en commandite par actions, besloten
vennootschap met beperkte aansprakelijkheid/société privée à responsabilité limitée sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, de‐
ren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
- Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung:
aktieselskab, anpartsselskab;
- Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung:
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaft;
- Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung:
- Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung:
sociedad anonima, sociedad comanditaria por acciones, sociedad de responsabilidad limitada sowie öffentlich-rechtliche Körper‐
schaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
- Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung:
société anonyme, société en commandite par actions, société à responsabilité limitée sowie die staatlichen Industrie- und Handels‐
betriebe und -unternehmen;
- Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung:
public companies limited by shares or by guarantee, private companies limited by shares or by guarantee, gemäß den Industrial and
Provident Societies Acts eingetragene Einrichtungen oder gemäß den Building Societies Acts eingetragene "building societies";
- Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung:
società per azioni, società in accomandita per azioni, società a responsabilità limitata sowie die staatlichen und privaten Industrie- und Handelsunternehmen; - Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung: société anonyme, société en commandite par actions, société à responsabilité limitée; - Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung: naamloze vennootschap, besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid; - Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Handelsgesellschaften oder Genos‐ senschaften sowie die öffentlichen Unternehmen;