BStbl Nr. 6 2001

Bundessteuerblatt Nr. 6 aus 2001

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BUNDESSTEUERBLATT
     2001 / Nr. 6
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BStbl Seite 242
Abgabenordnung

Bundesministerium der Finanzen                                                Berlin, 22. März 2001

IV A 4 - S 0512 - 2/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren

Meine Schreiben vom 15. Januar 1982
- IV A 8 - S 0512 - 7/81 -
und 12. Mai 1999
- IV D 6 - S 0512 - 5/99 -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Erhebung von
Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Folgendes:




1.
     Entrichtung von Kleinbeträgen


Ergibt die Abrechnung eines Bescheides Forderungen von insgesamt weniger als 3 Euro, so ist dem Steuerpflichtigen durch fol‐
genden Hinweis zu gestatten, diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann zu entrichten, wenn unter derselben
Steuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens 3 Euro fällig werden:

"Wenn dem Finanzamt unter dieser Steuernummer fällige Beträge von insgesamt weniger als 3 Euro geschuldet werden, können
diese Beträge zusammen mit der nächsten Zahlung an die Finanzkasse entrichtet werden. Geben Sie dann aber bitte auch die
Steuernummer und den Verwendungszweck für diese Beträge an."

Im Einzugsermächtigungsverfahren (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO) sind Beträge von insgesamt weniger als 3 Euro nicht zum Fälligkeits‐
tag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag abzubuchen.




2.
     Säumniszuschläge


Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 Euro, die unter einer Steuernummer nachgewiesen werden, sollen in der Regel
nicht gesondert angefordert werden; sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.




3.
     Mahnung


Bei Beträgen von weniger als 3 Euro ist von der Mahnung abzusehen. Beträge von 3 Euro bis 9,99 Euro werden in der Regel nach
Ablauf eines Jahres gemahnt.

Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze für den jeweils zu mahnenden
Gesamtbetrag, dabei sind steuerliche Nebenleistungen einschließlich noch nicht angeforderter Säumniszuschläge mit einzubezie‐
hen.




4.
     Aufrechnung, Umbuchung


Durch die Kleinbetragsgrenzen der Nummern 1 bis 3 wird die Möglichkeit der Aufrechnung oder Umbuchung nicht ausgeschlossen.
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5.
     Kleinstbeträge


Beträge von weniger als 1 Euro werden weder erhoben noch erstattet. Werden mehrere Ansprüche in einem Bescheid abgerechnet
oder in einer Anmeldung erklärt, gilt die Betragsgrenze für den Gesamtbetrag.


Von der Einhaltung der Kleinbetragsgrenzen kann abgesehen werden, wenn diese vom Steuerpflichtigen missbräuchlich ausgenutzt
werden.

Diese Regelung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2002 an die Stelle der Regelung im BMF-Schreiben vom 15. Januar 1982 - IV A 8 - S
0512 - 7/81 - (BStBl I S. 197).

Dieses Schreiben wird in die AO-Kartei aufgenommen.

                                                           Im Auftrag

                                                          Dr. P e t e r s
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BStbl Seite 243
Außensteuer/Abgabenordnung

Bundesministerium der Finanzen                                                      Berlin, 19. März 2001

IV B 4 - S 1300 - 65/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Bundesamt für Finanzen


Bundesfinanzakademie
im Bundesministerium der Finanzen

Steuerliche Behandlung der Beteiligung an irischen Kapitalanlagegesellschaften;
BFH-Urteile vom 19. Januar 2000 - I R 94/97 und I R 117/97 - (BStBl 2001 II S. 222)

TOP 3.3 ASt II/00 und TOP 4.1 der ASt III/00

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit den Urteilen I R 94/97 und I R 117/97 - (BStBl 2001 II S. 222) vom 19. Januar 2000 entschieden,
dass die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalanlagegesellschaft im niedrig besteuernden Ausland
(hier: an einer nach den Beihilfevorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts zugelassenen sog. IFSC-Gesellschaft in den
Dublin Docks) nicht allein deshalb einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO darstellt, weil die Wertpapiergeschäfte im Ausland
durch eine Managementgesellschaft abgewickelt werden. Der BFH hat darüber hinaus festgestellt, dass die Steuerbefreiung für Divi‐
denden nach Artikel XXII Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa DBA-Irland nur für Ausschüttungen von Gesellschaften in Betracht
kommt, die den Voraussetzungen einer irischen "company limited by shares" entsprechen.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:




1.      Zur Anwendung des § 42 AO


Die vorgenannten Urteile sind, soweit sie die Anwendung des § 42 AO verneinen, über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht
anzuwenden. Hierfür sind insbesondere die folgenden Überlegungen maßgebend:

     Nach der über Jahrzehnte entwickelten Rechtsprechung des BFH liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des
     Rechts nach § 42 AO vor, wenn Basisgesellschaften im niedrig besteuerten Ausland eingeschaltet werden, für deren Errichtung
     wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, und die keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (Urteile vom 29. 1.
 - 1975 I R 135/70, BStBl II 1975, 553; v. 29. 7. 1976 VIII R 142/73, BStBl II 1977, 263; v. 9. 12. 1980 VIII R 11/77, BStBl II 1981,
     339; v. 5. 3. 1986 I R 201/82, BStBl II 1986, 496; v. 10. 6. 1992 I R 105/89, BStBl II 1992, 1029; v. 23. 10. 1991 I R 40/89, BStBl
     II 1992, 1026; v. 15. 10. 1998, III 75/97, BStBl II 1999, 119). Für die Errichtung der IFSC-Gesellschaften sind weder ins Gewicht
     fallende außersteuerliche Gründe ersichtlich, noch ist eine substanzielle wirtschaftliche Tätigkeit erkennbar.

     Zivilrechtlich erzielt eine funktionslose Gesellschaft, wenn sie Kapital anlegt, Einkünfte auf eigene Rechnung und Gefahr. Unab‐
     hängig davon, ob und inwieweit die IFSC-Gesellschaften bei der gegebenen Gestaltung tatsächliche Risiken getragen haben,
 - lässt sich allein aus diesem Tatbestandsmerkmal weder eine eigenwirtschaftliche Funktion begründen noch die Frage beantwor‐
     ten, ob für die Errichtung der Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe gegeben waren, die sich ohne die steu‐
     erliche Zielsetzung sinnvoll nachvollziehen lassen.

     Aus dem Vorhandensein eines "Board of Directors", der gewöhnlich die Funktion eines Überwachungsorgans hat und nicht das
     Tagesgeschäft führt, lassen sich keine Schlüsse auf eine eigenwirtschaftliche Funktion der Gesellschaft ziehen. Ausländische
 -
     Briefkastengesellschaften verfügen in vielen Fällen über einen "Board of Directors", ohne dass daraus eine eigenwirtschaftliche
     Tätigkeit gefolgert werden könnte.

 - Die Frage des Ortes der Geschäftsleitung i. S. der Verantwortlichkeit für das Tagesgeschäft ist nicht hinreichend geklärt.

     Mit dem Hinweis auf die Übertragung bestimmter Tätigkeiten an Dritte (Outsourcing) lässt sich nicht begründen, dass für die Er‐
 - richtung der Gesellschaft andere als steuerliche Gründe vorhanden seien und dass die Gesellschaft eine eigene wirtschaftliche
     Tätigkeit entfalte.
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2. Verhältnis § 42 AO zur Hinzurechnungsbesteuerung


§ 42 AO geht den §§ 7 bis 14 AStG vor, soweit sich der Missbrauch aus allgemeinen Merkmalen ergibt (vgl. Tz. 7.0.2 Anwendungs‐
erlass zum AStG). Die Gesetzesmaterialien zur Hinzurechnungsbesteuerung ergeben keine Hinweise, dass durch sie die Anwen‐
dung des § 42 AO verdrängt werden sollte. Hiernach bleibt § 42 AO auch für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31. De‐
zember 1991 begonnen haben.




3. Irische Gesellschaften in der Rechtsform einer "unlimited company"


Die Steuerbefreiung des Art. XXII Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa DBA-Irland gilt nicht für Dividenden einer irischen Gesellschaft
in der Rechtsform einer "unlimited company" (vgl. BMF-Schreiben vom 30. Juli 1999 - IV D 3 - S 1301 Irl - 1/99 - und die genannten
BFH-Urteile vom 19. Januar 2000). Dementsprechend führt im Fall der Hinzurechnungsbesteuerung § 10 Abs. 5 AStG nicht zur
Freistellung des Hinzurechnungsbetrags.

Bei Beteiligungen an "unlimited companies" kann im Einzelfall ein Vertrauenstatbestand begründet worden sein, wenn der inländi‐
schen Muttergesellschaft durch verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamts ausdrücklich zugesichert worden ist, dass die
Steuerbefreiung auch für Gesellschaften in der Rechtsform der "unlimited company" eingreift. Ein allgemeiner Vertrauenstatbe‐
stand besteht nicht.




4. Vermeidung einer niedrigen Besteuerung i. S. d. § 8 Abs. 3 AStG


Die Hinzurechnungsbesteuerung ist nur anwendbar, wenn die Belastung der irischen Gesellschaft durch Ertragsteuern weniger als
30 v. H. betragen hat. Der irische Finanzminister war befugt, den Vorzugssteuersatz von 10 v. H. bis auf 30 v. H. anzuheben. Die
IFSC-Gesellschaften konnten die Steueranhebung auf 30 v. H. durch entsprechende Erklärungen vermeiden. Da eine Steuer be‐
grifflich nur bei einer vom Willen der Betroffenen unabhängigen gesetzlichen Leistungspflicht vorliegt, ist eine Steuerbelastung, die
über 10 v. H. hinausgeht, nicht anzuerkennen.




5. Rechtsbehelfe


Einsprüche gegen auf § 42 AO gestützte Steuerbescheide können gemäß § 363 Abs. 2 AO bis zu einer erneuten Entscheidung des
BFH ruhen.




6. Verjährungsproblematik


Für den Fall, dass der BFH in einer weiteren Entscheidung an seiner in den vorgenannten Urteilen vertretenen Rechtsauffassung
festhält, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auch dann noch eine Feststellung nach § 18 AStG möglich ist, wenn
die Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung gegeben sind.


                                                             Im Auftrag

                                                        Dr. S t u h r m a n n
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BStbl Seite 244
Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                    Berlin, 23. März 2001

IV A 6 - S 2141 - 5/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Bundesamt für Finanzen

Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung
des Steuerbereinigungsgesetzes 1999

BMF-Schreiben vom 18. Mai 2000
- IV C 2 - S 2141 - 15/00 -
Sitzung ESt VIII/00 zu TOP 8

§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Bilanzänderung, wenn die Änderung in einem engen
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswir‐
kung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht.

Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes ist nach § 52 Abs. 9 EStG auch für
Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung zu meinem
Schreiben vom 18. Mai 2000 (BStBl I S. 587) zum Begriff des "engen zeitlichen Zusammenhangs" Folgendes:




   Bilanzberichtigungen im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 18. Mai 2000
                                                          (BStBl I S. 587)


Für Anträge auf Bilanzänderung, die sich auf Bilanzberichtigungen in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zur Veröffentlichung
des o. a. BMF-Schreibens beziehen, ist der enge zeitliche Zusammenhang als gewahrt anzusehen, wenn sie unverzüglich nach
Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I (Heft 9 vom 21. Juni 2000) gestellt worden sind.




                                                     Rechtsbehelfsverfahren


Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs in Bezug auf Rechtsbehelfsverfahren ist auf den Zeitpunkt der Bilanzberichtigung ab‐
zustellen. Sofern der Streitgegenstand die Änderung des steuerlichen Gewinns im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung be‐
trifft, ist der zeitliche Zusammenhang als gewahrt anzusehen, wenn die Bilanzänderung erst im Laufe des außergerichtlichen oder
gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, verfahrensrechtlich aber noch rechtzeitig, begehrt wird. Steht der streitbefangene Punkt
nicht im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung, ist der enge zeitliche Zusammenhang dann als gewahrt anzusehen, wenn
der Antrag auf Bilanzänderung bis zum Ablauf der Einspruchsfrist gestellt wird.


                                                             Im Auftrag

                                                     Müller-Gatermann
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BStbl Seite 245
Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                 Berlin, 28. März 2001

IV A 6 - S 2144 - 34/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Neuregelung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG;
Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen

Sitzung ESt VIII/2000 zu TOP 9

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Tz. 29 meines Schreibens
vom 22. Mai 2000 - IV C 2 - S 2144 - 60/00 -, BStBl I S. 588 gestrichen und Tz. 27 wie folgt neu gefasst:

     Hierzu ist es grundsätzlich erforderlich, dass zur Finanzierung von Anlagevermögen ein gesondertes Darlehen aufgenommen
     wird. Die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Belastung des Kontokorrentkontos reicht nicht aus,
     um die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen von der Überentnahmeregelung auszunehmen. Werden Darlehensmittel zunächst auf
     ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem sodann die Anlagegüter bezahlt werden, oder wird zunächst das Kon‐
     tokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschuldung in ein langfristiges Darlehen vorgenommen, kann ein Finanzie‐
27
     rungszusammenhang zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dann noch angenommen
     werden, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto
     und der Darlehensaufnahme besteht. Der Nachweis ist hierfür vom Steuerpflichtigen zu erbringen. Im Falle der Umschuldung in
     ein langfristiges Darlehen unterliegen die vor der Umschuldung entstandenen Kontokorrentzinsen nicht der Regelung des § 4
     Abs. 4a Satz 6 EStG.

                                                            Im Auftrag

                                                          Dr. P e t e r s


Investitionszulage

Bundesministerium der Finanzen                                                  Bonn, 15. März 2001

IV C 3 - InvZ 1220 - 10/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999

Nach § 4 InvZulG 1999 kann der Anspruchsberechtigte eine Investitionszulage für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer
Wohnung im eigenen Haus oder an der eigenen Eigentumswohnung erhalten. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obers‐
ten Finanzbehörden der Länder sind die Arbeiten ab dem Zeitpunkt begünstigt, in dem der notarielle Kaufvertrag oder gleichstehen‐
de Rechtsakt abgeschlossen worden ist, der zum Eigentumserwerb geführt hat.

                                                            Im Auftrag

                                                            Förster
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BStbl Seite 246
Lohnsteuer
Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

Vom 23. März 2001
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Allgemeines

      Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften
                                                               *)
      über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 (in Kraft getreten am 1. Juli 2000) neu geregelt worden.

      Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und demgemäß nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für
      ihre Mitglieder befugt (§ 13 Abs. 1 StBerG). Die Hilfeleistung darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen
      erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem Finanzgericht ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfi‐
      nanzhof.

      Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus
      nicht selbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG
      -) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) erzielen (§ 4 Nr. 11 Buchstabe a StBerG).

      Die Hilfeleistung ist auch zulässig, wenn die Mitglieder (zusätzlich zu den vorgenannten Einkünften) Einnahmen - nicht Einkünfte
      - aus anderen Einkunftsarten i. S. v. § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG haben, die insgesamt die Höhe von 18 000 DM, im Falle der
      Zusammenveranlagung von 36 000 DM, nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der vorgenannten Betragsgrenzen sind auch sol‐
      che Einnahmen einzubeziehen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften zu
      berücksichtigen sind. Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohnsteuerhilfeverein für das Feststellungsverfahren eine Befugnis zur Hilfe‐
      leistung in Steuersachen hat (vgl. Abschnitt II).

      Die Hilfeleistung in Steuersachen wird unzulässig, wenn

          Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige
      -
          Umsätze ausgeführt werden (§ 4 Nr. 11 Buchstabe b StBerG) oder

          die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten im Sinne von § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG die dort genannten Betragsgrenzen
      -
I.        übersteigen.

      Dem Lohnsteuerhilfeverein ist in diesen Fällen die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte und
      Einnahmen, sondern insgesamt nicht gestattet.

      Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen kann in diesen Fällen auch nicht teilweise dadurch begründet werden, dass für die
      Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusätzlich ein Steuerberater tätig wird oder der Arbeitnehmer diese Ein‐
      künfte selbst ermittelt und erklärt (Verbot der Mandatsteilung, vgl. BFH-Urteil vom 28. 2. 1989, BStBl II S. 384).

      Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen beschränkt sich auf den Arbeitnehmerbereich und erstreckt sich nur auf die Hilfe‐
      leistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt, so
      umfasst die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

      - die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 Buchstaben a und c genannten Einkünften und Einnahmen,

      - die Hilfeleistung bei der Eintragung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben auf der Lohnsteuerkarte,

      - die Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich der erforderlichen Anlagen und

      - die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer.

      Soweit die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 1 zulässig ist, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei

      - der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG),

      - der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 und

      - bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleiches im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

      Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.



      Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren

          In Feststellungsverfahren i. S. d. § 179 ff. AO hinsichtlich Gewinneinkünften sind Lohnsteuerhilfevereine nicht zur Hilfeleistung
       - in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf die Gewinneinkünfte auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuerer‐
II.       klärung übernehmen (Beachte: Änderung der Rechtslage - § 4 Nr. 11 Buchstabe b StBerG).

          Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften sowie des Abzugsbetrags nach § 10e EStG ist
       - die Hilfeleistung in Steuersachen nur zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder des die Hilfe leistenden Lohnsteuerhilfevereins
          sind und jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt.
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Ist dies nicht der Fall, ist die Befugnis des Lohnsteuerhilfevereins zur Hilfeleistung im Feststellungsverfahren gegenüber sämt‐
          lichen Beteiligten ausgeschlossen. Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Über‐
          schuss bzw. Abzugsbetrag der Beteiligten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zuläs‐
          sig ist, nachrichtlich in deren Einkommensteuererklärung übernehmen.

          In Feststellungsverfahren i. S. d. § 179 ff. AO hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Eigenheimzulage nach dem Eig‐
          ZulG ist ein Lohnsteuerhilfeverein zur Hilfeleistung in Steuersachen nur dann befugt, wenn alle Anspruchsberechtigten Mit‐
      -
          glieder dieses Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG
          erfüllt.

          Ist dies nicht der Fall, darf der Lohnsteuerhilfeverein lediglich den gesondert und einheitlich festgestellten Betrag der An‐
          spruchsberechtigten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in
          deren Eigenheimzulageantrag übernehmen.



      Besonderheiten der Hilfeleistung beim Verlustabzug nach § 10d EStG

      Liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG vor, so umfasst die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen auch
III. die Übernahme des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG, selbst wenn er aus den in § 4 Nr. 11 Buchstabe b StBerG
      genannten Einkünften resultiert. Gleiches gilt für die Befugnis zur Hilfeleistung bei der Verteilung des Verlustabzugs (§ 10d Abs.
      1 Satz 7 und 8 EStG).



                                                                                                                                          Bei‐
IV.                                                                                                                                       spie‐
                                                                                                                                          le

Einkünfte aus anderen Einkunftsarten

Beispiel 1:

Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen. Daneben hat er für eine schriftstellerische Tätigkeit ein Hono‐
rar von 600 DM (ohne USt) erhalten.

Stellungnahme:

Der Lohnsteuerhilfeverein ist gegenüber diesem Arbeitnehmer ungeachtet der Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf diese und andere Gewinneinkünf‐
te (z. B. gewerbliche Einkünfte als atypisch stiller Gesellschafter) auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung
übernehmen (Beachte: Änderung der Rechtslage - § 4 Nr. 11 Buchstabe b StBerG).


Arbeitnehmerbereich

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer beschäftigt eine Hausangestellte, die für ihre Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 1 500 DM
erhält. Der Arbeitnehmer bittet den Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der Lohnsteuer-Anmeldung zu helfen.

Stellungnahme:

Obwohl die Anmeldung der Lohnsteuer eine "Lohnsteuersache" ist, darf der Lohnsteuerhilfeverein nicht tätig werden.
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern. Daraus folgt, dass die Mitgliedschaft in Lohnsteu‐
erhilfevereinen nur den Arbeitnehmerbereich umfasst. Die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer ist jedoch Aufgabe
des Arbeitgebers (§ 41a Abs. 1 EStG), also dem Arbeitgeberbereich zuzuordnen.


Verlustabzug nach § 10d EStG

Beispiel 3:

Die Eheleute beziehen beide Arbeitslohn. Aus einer früheren Tätigkeit aus Gewerbebetrieb haben sie einen verbleibenden
Verlustabzug nach § 10d EStG, der gesondert festgestellt wurde.

Stellungnahme:

Der vom Finanzamt gesondert festgestellte Verlustabzug darf in die Einkommensteuererklärung übernommen werden, ob‐
wohl er aus Einkünften aus Gewerbebetrieb resultiert.
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