BStbl Nr. 6 2001
Bundessteuerblatt Nr. 6 aus 2001
Einnahmegrenze Beispiel 4: Die Eheleute sind beide Arbeitnehmer und Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins. Neben ihrem Arbeitslohn haben sie im Kalenderjahr Zinseinnahmen von je 3 000 DM bezogen. Außerdem sind sie Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, das ihnen je zur Hälfte gehört. Die hieraus erwirtschafteten Mieteinnahmen betragen insgesamt 35 000 DM. Gewinneinkünfte wurden nicht erzielt. Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein ist insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, da die Einnahmen aus dem Miet‐ wohngrundstück (35 000 DM) zusammen mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen (2 x 3 000 DM ohne Berücksichtigung der Freibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG) die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG (36 000 DM) übersteigen. Feststellungsverfahren Beispiel 5: Wie Beispiel 4, jedoch sind die Arbeitnehmer nicht verheiratet und die Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück betragen 10 000 DM. Stellungnahme: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2. a) AO). Der Lohnsteuerhilfeverein ist zur Hilfeleistung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte und der Erstellung der Einkommensteuererklärungen befugt, da alle Beteiligten Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins sind, jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 StBerG erfüllt und die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG nicht überschritten wird. Beispiel 6: Wie Beispiel 5, jedoch sind die Arbeitnehmer Mitglieder unterschiedlicher Lohnsteuerhilfevereine. Stellungnahme: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2. Buchstabe a AO). Der Lohnsteuerhilfeverein ist nicht zur Hilfeleistung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermie‐ tungseinkünfte befugt, da die Beteiligten Mitglieder verschiedener Lohnsteuerhilfevereine sind. Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss seines Mitglieds, gegen‐ über dem die Hilfeleistung zulässig ist, nachrichtlich in dessen Einkommensteuererklärung übernehmen, da die anteiligen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (5 000 DM) und die Einnahmen aus Kapitalvermögen (3 000 DM) die Be‐ tragsgrenze des § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG i. H. v. 18 000 DM nicht übersteigen. Diese Erlasse treten an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Februar 1997 (BStBl I S. 355). Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 080.6/6 - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 37 - S 0820 - 67/56 - 9 967 - Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III B 23 - S 0820 - 4/95 - Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 33 - S 0800 - 3/00 -
Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 0820 - 105 - 5189 - Finanzbehörde Hamburg - 51 - S 820 - 14/97 - Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0931 A - 3 - II A 31 - Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV 300 - S 0820 A - 14/00 - Niedersächsisches Finanzministerium - S 0820 - 70 - 33 - Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0931 - 1 - V A 3 - Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 0820 A - 447 - Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Saarland - B/1-3 - 86/01 - S 0820 - Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 31 - S 0820 - 7/68 - 7544 - Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 41 - S 0820 - 10 - Ministerium der Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein - VI 311 - S 0820 - 044 - Thüringer Finanzministerium - S 0931 A - 01 - 204.2 - *) BGBl I S. 874, BStBl I S. 1162
BStbl Seite 248 Lohnsteuer Bekanntmachung über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs (§ 3 Nr. 64 EStG) Die in der Bekanntmachung vom 3. Januar 2001 - IV C 5 - S 2341 - 13/00 - (BStBl 2001 I S. 49) veröffentlichte Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge wird wie folgt geändert:
Bonn, 30. März 2001 IV C 5 - S 2341 - 2/01
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Sarrazin
BStbl Seite 250
Umsatzsteuer
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 27. März 2001
IV D 1 - S 7170 - 17/01
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG;
Altenpfleger/Altenpflegerinnen
Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe (Gesundheits‐
fachberufe) können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tä‐
tigkeit handelt.
Soweit heilberufliche Leistungen von Altenpflegern/Altenpflegerinnen nicht auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 28. Februar
2000 - IV D 2 - S 7170 - 12/00 - (BStBl I S. 433) nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein konnten, wurden diese aufgrund einer fehlen‐
den berufsrechtlichen Regelung nicht als steuerfreie ähnliche heilberufliche Tätigkeit eingestuft. Mit dem Gesetz über die Berufe in
der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S.
1513) wurde eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung geschaffen. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Au‐
gust 2001 in Kraft.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung der Regelungen
in Abschn. 90 Abs. 3 UStR Folgendes:
Heilberufliche Leistungen von Altenpflegern/Altenpflegerinnen, denen die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 AltPflG erteilt worden ist oder
nach § 29 AltpflG als erteilt gilt, sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit sie nach dem 31. Juli 2001 erbracht werden. Sozialpfle‐
gerische Leistungen (z. B.: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14
UStG. Für diese kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e. UStG in Betracht kommen (vgl. auch Abschn. 99a
UStR).
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter
www.bundesfinanzministerium.de unter "Fachabteilungen/Infos" der Abteilung "Besitz- und Verkehrsteuern" unter der Rubrik -
Umsatzsteuer - zur Ansicht und zum Download bereit.
Im Auftrag
Christmann
BStbl Seite 251 Umsatzsteuer Bundesministerium der Finanzen Bonn, 28. März 2001 IV B 7 - S 7303a - 20/01 Oberste Finanzbehörden der L ä n d e r nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG; Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 23. November 2000 - V R 49/00 - (BStBl 2001 II S. 266) Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 23. November 2000 - V R 49/00 - (BStBl 2001 II S. 266) entschieden, dass der Unterneh‐ mer sich für den Vorsteuerabzug aus Kosten für Reisen seines Personals, soweit es sich um Übernachtungskosten handelt, unmit‐ telbar auf Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) berufen kann. Der Ausschluss dieser Ausgaben vom Vor‐ steuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG sei insoweit unanwendbar. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes: 1. Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten Der Unternehmer kann aus Rechnungen für Übernachtungen anlässlich einer Geschäftsreise des Unternehmers oder einer unter‐ nehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit, doppelte Haus‐ haltsführung) unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistungen anzusehen ist (vgl. Abschnitt 192 Abs. 13 UStR) und die Rechnung mit dem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer dementsprechend auf den Namen des Unternehmers - nicht jedoch auf den Namen des Arbeitnehmers - ausgestellt ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 200 DM. Aus Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV kann jedoch der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn darin der Unternehmer nicht bezeichnet ist. 2. Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten a) Verpflegungskosten des Unternehmers Der Unternehmer kann aus Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise den Vorsteuerabzug unter den weiteren Vorausset‐ zungen des § 15 UStG in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatz‐ steuer auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ist zu beachten. b) Verpflegungskosten des Arbeitnehmers Erstattet der Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers diesem entstandene Verpflegungsaufwendungen ganz oder teilweise, kann hieraus - weil keine Umsätze für das Unternehmen vorliegen - ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch ge‐ nommen werden, auch wenn die entstandenen Verpflegungsaufwendungen durch Rechnungen belegt sind. Lediglich in Fällen, in denen die Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitge‐ ber empfangen (vgl. Abschnitt 192 Abs. 13 UStR) und in voller Höhe getragen werden, kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug hieraus in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers oder durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind. 3. Ausschluss des Vorsteuerabzugs in sonstigen Fällen
Das BFH-Urteil vom 23. November 2000 - V R 49/00 - (BStBl 2001 II S. 266) hat keine Bedeutung für die übrigen in § 15 Abs. 1a
UStG aufgeführten Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzug. Deshalb sind insbesondere Vorsteuerbeträge weiterhin
nicht abziehbar, die auf Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals (arbeitnehmereigene Fahrzeuge) und auf Umzugskosten für
einen Wohnungswechsel entfallen, auch wenn hierüber auf den Namen des Unternehmers ausgestellte Rechnungen vorliegen.
Ein Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen (sog. Tagegelder, Übernachtungsgelder, Kilometergelder) ist - aufgrund des
Wegfalls der §§ 36 bis 38 UStDV ab 1. April 1999 - ebenfalls weiterhin nicht zulässig.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 6. November 2000 (BStBl I S. 1505) und ist in allen nicht bestandskräf‐
tigen Fällen anzuwenden. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
(http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Fachabteilungen/Infos - Besitz- und Verkehrsteuern - Umsatzsteuer -
zur Ansicht bzw. zum Download bereit.
Im Auftrag
Dr. S t u h r m a n n
BStbl Seite 252 Stellenausschreibung Verwendung von Beamten und Angestellten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes im künftigen Aufgabenbereich "Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen" im Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Für den künftigen Aufgabenbereich "Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen" sind beim Bundesaufsichtsamt für das Versiche‐ rungswesen am Dienstsitz Bonn ab Sommer dieses Jahres insgesamt zunächst bis zu 70 Dienstposten und Arbeitsplätze des mittle‐ ren, gehobenen und höheren Dienstes zu besetzen. Dies soll zunächst im Wege der Abordnung/Geschäftsaushilfe für 9 bis 12 Mo‐ nate erfolgen. Bei entsprechender Bewährung sowie Bewilligung der Planstellen und Stellen durch den Haushaltsgesetzgeber ist im geringen Umfange eine Übernahme auf Dauerarbeitsplätze möglich. Nach bisherigen Planungen ist die Aufgabenwahrnehmung am Standort des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in Bonn geplant. Soweit erforderlich, wird geprüft, ob und in welchem Umfange die Tätigkeit auch im Großraum Berlin ausgeübt wer‐ den kann. Soweit für Sie nur eine Dienstverrichtung in Berlin in Betracht kommt, bitte ich dies daher in Ihrer Bewerbung kenntlich zu machen. Nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgever‐ mögens, das nach den Vorstellungen der Bundesregierung zum 1. Januar 2002 in Kraft treten soll, sollen die Finanzämter ab dem Jahre 2002 im Rahmen der Steuererklärung prüfen, ob die vom Steuerpflichtigen abgesetzten Beiträge zu einer zusätzlichen Alters‐ vorsorge als Sonderausgabe abziehbar sind oder ein Anspruch auf eine Zulage besteht. Der o.g. Gesetzentwurf sieht vor, dass die Finanzämter von der Aufgabe der Feststellung, dass ein Altersvorsorgevertrag die steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, enlas‐ tet werden. Hierzu ist ein Zertifizierungsverfahren vorgesehen, das vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen durchge‐ führt wird. In dem Verfahren wird es vor allem um die Prüfung gehen, ob die von den Unternehmen neu zu konzipierenden Altersvor‐ sorgeverträge den Voraussetzungen des § 4 AltZertG entsprechen. Daneben werden zahlreiche telefonische Anfragen nach forma‐ len und inhaltlichen Kriterien zu beantworten sein. Es ist mit einem einmaligen außergewöhnlichen Arbeitsanfall schwerpunktmäßig bis Mitte nächsten Jahres zu rechnen. Die Bewerber werden laufbahnentsprechend in allen Bereichen des Zertifizierungsverfahrens eingesetzt. Anforderungsprofil: - Teamfähigkeit - Eigeninitiative - Belastbarkeit - IT-Anwenderkenntnisse - möglichst Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuer- oder allgemeinen Verwaltungsrechts Im Rahmen der Frauenförderung ist die Bundesfinanzverwaltung bestrebt, den Anteil der Frauen in der Bundesfinanzverwaltung - insbesondere auch auf höherwertigen Dienstposten/Arbeitsplätzen - zu erhöhen und fordert deshalb Frauen besonders zur Bewer‐ bung auf. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung baldmöglichst an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen - Personalreferat Z 2 - Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Weitere Auskünfte erteilt: Herr Robert (0228) 4227122 (in Personalangelegenheiten), Herr Donhauser (0228) 4227435 (zu inhaltli‐ chen Fragen des Zertifizierungsverfahrens). Besuchen Sie uns im Internet unter www.bav.bund.de