BStbl Nr. 13 2010

Bundessteuerblatt Nr. 13 aus 2010

/ 13
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BUNDESSTEUERBLATT
     2010 / Nr. 13
1

BStbl Seite 630
Abgabenordnung

Bundesministerium der Finanzen                                                      Berlin, 7. Juli 2010


IV C 4 - S 0180/07/0001 :001
2010/0490291

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

§ 61 der Abgabenordnung (AO) - Anforderungen an die Satzung eines steuerbegünstigten
Vereins hinsichtlich der so genannten Vermögensbindung;
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juli 2009 - V R 20/08 - (BStBl II 2010 S. 719)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Ur‐
teils vom 23. Juli 2009 - V R 20/08 - (BStBl II 2010 S. 719) Folgendes:

Dieses Urteil ist nur auf die Fälle anzuwenden, in denen die Satzung eines Vereins keine Bestimmung darüber enthält, wie sein Ver‐
mögen im Fall der Auflösung und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden soll. Eine Regelung für den Fall der
Aufhebung des Vereins ist dagegen nicht erforderlich. Die entsprechende Formulierung in § 61 AO bezieht sich auf Körperschaften,
für die nach den zivilrechtlichen Regelungen eine Aufhebung in Frage kommt (z. B. Stiftungen, § 87 BGB). Dies ist bei Vereinen
nicht der Fall.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
(www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abga‐
benordnung zur Ansicht und zum Abruf bereit.




                                                              Im Auftrag

                                                            Dr. M i s e r a


Abgabenordnung

Bundesministerium der Finanzen                                                    Berlin, 28. Juli 2010


IV A 3 - S 0062/08/10007-08
2010/0563822

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

TOP 12.1 bis 12.9 der Sitzung AO II/2010

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur
Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I
S. 9) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:


     Der Regelung zu § 19 wird folgende Nummer 5 angefügt:

1. "5.Das Vermögen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 bestimmt sich nach § 121 BewG. Im Fall der Beteiligung an einer Grundbesitz
   verwaltenden Personengesellschaft ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Belegenheit des Grundstücks maßge‐
     bend."



     Folgende Regelung zu § 20 wird neu aufgenommen:
2.
2

"AEAO zu §             Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögens‐
                        -
     20                     massen:


     In den Fällen des § 20 Abs. 3 gilt Nr. 5 zu § 19 entsprechend."



     Die Nummer 5 der Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:


          Der Spiegelstrich "- § 125a Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;" wird durch den
     a) Spiegelstrich "- § 236 Abs. 1 und § 379 Abs. 2 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der
          freiwilligen Gerichtsbarkeit;" ersetzt.



          Der Spiegelstrich "- § 14 Abs. 1a und § 153a Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung;" wird durch den Spiegelstrich "- § 14 Abs.
     b)
          5 und § 153a Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung;" ersetzt.



     c) Der Spiegelstrich "- § 643 Abs. 2 ZPO" wird gestrichen.



          Der Spiegelstrich "- § 36a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung;" wird durch den Spiegelstrich "- § 36 Abs. 2 Bundesrechts‐
     d)
          anwaltsordnung;" ersetzt.
3.

          Der Punkt nach dem Spiegelstrich "- § 18 Abs. 3a Bundesverfassungsschutzgesetz (vgl. auch § 51 Abs. 2 Satz 3 AO)." wird
          durch ein Semikolon ersetzt und folgende Spiegelstriche angefügt:


          "- § 2 Abs. 4 und § 8 Bundesarchivgesetz;



          - § 36a Abs. 3 Wirtschaftsprüfungsordnung;
     e)

          - § 64a Abs. 2 Bundesnotarordnung;



          - § 34 Abs. 2 Patentanwaltsordnung und



          - § 54 Abs. 1 Satz 4 Gerichtskostengesetz."



     Die Regelung zu § 31 wird wie folgt gefasst:


     "AEAO zu § 31 - Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:



          Die Finanzbehörden sind nach § 31 Abs. 2 zur Offenbarung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, der Künstlersozialkas‐
          se und den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung nur verpflichtet, soweit die Angaben für die Feststellung der Versi‐
     1.
          cherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen benötigt werden. Die Träger der Sozialversicherung, die Bundesagentur
          für Arbeit und die Künstlersozialkasse haben dies bei Anfragen zu versichern.

4.
          Sozialleistungsträger sind gemäß § 12 SGB I die in §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden,
          die entsprechende Dienst-, Sach- und Geldleistungen gewähren (z. B. Sozialämter und die gesetzlichen Krankenkassen).
     2. Der Begriff "Bundesagentur für Arbeit" umfasst auch den nachgeordneten Bereich, z. B. die Agenturen für Arbeit. Nicht zu
          den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gehören private Krankenversicherungen. Eine ständig aktualisierte Liste
          der auskunftsberechtigten Krankenkassen kann unter http://www.gkv-spitzenverband.de eingesehen werden.



          Die Finanzbehörden sind gegenüber Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung hinsichtlich freiwillig Versicherter, die
     3. hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, nicht nach § 31 Abs. 2 auskunftspflichtig. Denn bei diesem Personenkreis gilt
3

die Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Einnahme, sofern der Versicherte keine geringeren Einnahmen nach‐
           weist (§ 240 Abs. 4 SGB V).

           Bei anderen freiwillig Versicherten ist der Sozialversicherungsträger berechtigt und verpflichtet, die sozialversicherungsrele‐
           vanten Verhältnisse zu ermitteln. Kommt der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der Sozialversicherungs‐
           träger die Finanzbehörden um Auskunft ersuchen. Die Auskunft ist auf die zur Beitragsfestsetzung unbedingt notwendigen
           Angaben zu beschränken (insbesondere Höhe einzelner Einkünfte oder Summe der Einkünfte)."



5. In Nummer 1 der Regelung zu § 38 wird die Angabe "§ 48 KStG," durch die Angabe "§ 30 KStG," ersetzt.



     In Nummer 4.1 der Regelung zu § 75 wird die Angabe "§ 14 Abs. 3 UStG" durch die Angabe "§ 14c Abs. 2 UStG" und die Anga‐
6.
     be "§ 14 Abs. 2 UStG" durch die Angabe "§ 14c Abs. 1 UStG" ersetzt.



7. In Nummer 2.1 der Regelung zu § 93 wird die Angabe "(§ 8 Abs. 1 GWG)" durch die Angabe "(§ 1 Abs. 6 GWG)" ersetzt.



     Die Regelung zu § 108 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:


8.          § 108 Abs. 3 gilt auch für die Dreitage-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a, § 123 Satz 2; § 4 Abs. 2 VwZG), die Mo‐
      "2. nats-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2, § 123 Satz 2) und die Zweiwochen-Regelung (§ 122 Abs. 4 Satz 3) zum Zeitpunkt der
            Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (BFH-Urteil vom 14.10.2003 - IX R 68/98 - BStBl II, S. 898)."



     Die Regelung zu § 110 wird wie folgt gefasst:


      "AEAO zu § 110 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:



           § 110 Abs. 1 erfasst nur verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fristen, die "einzuhalten" sind; das sind Handlungs-
           und Erklärungsfristen, die Beteiligte (§ 78) oder Dritte gegenüber der Finanzbehörde zu wahren haben. Nicht wiedereinset‐
           zungsfähig sind dagegen die gesetzlichen Fristen, die von den Finanzbehörden als Verwaltungsträger im Verwaltungsver‐
      1.
           fahren zu beachten sind. So fällt unter § 110 nicht der Ablauf von Festsetzungsfristen (BFH-Urteil vom 24.1.2008 - VII R 3/07
9.         - BStBl II, S. 462). Soweit das Gesetz eine Fristverlängerung vorsieht (§ 109 Abs. 1), kommt nicht Wiedereinsetzung, son‐
           dern rückwirkende Fristverlängerung in Betracht.



           Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unterlassener Anhörung eines Beteiligten bzw. wegen fehlender Begrün‐
      2. dung des Verwaltungsaktes (§ 126 Abs. 3) vgl. zu § 91, Nr. 3 und zu § 121, Nr. 3. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen
           Stand nach Einspruchseinlegung bei einer unzuständigen Behörde vgl. zu § 357, Nr. 2.



           Abweichend von § 110 Abs. 2 beträgt im finanzgerichtlichen Verfahren die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die
      3.
           Nachholung der versäumten Rechtshandlung zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 FGO)."



      In Nummer 2.4.1 Buchstabe a der Regelung zu § 122 wird die Angabe "(§ 13 Abs. 2 UStG)" durch die Angabe "(§ 13a UStG)"
10.
      ersetzt.



      Die Regelung zu § 130 wird wie folgt geändert:


            Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:



11.                Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er im Zeitpunkt seines Erlasses ganz oder teilweise gegen zwingende ge‐

       a)          setzliche Vorschriften (§ 4) verstößt, ermessensfehlerhaft ist (vgl. zu § 5) oder eine Rechtsgrundlage überhaupt fehlt.
                   Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage hingegen macht einen ursprünglich rechtmäßigen Verwal‐
             "1.
                   tungsakt grundsätzlich nicht i. S. d. § 130 rechtswidrig, es sei denn, es läge ein Fall steuerrechtlicher Rückwirkung vor,
                   welche den Verwaltungsakt erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.2008 - VII R 43/07 - BStBl 2009 II, S. 344). Besonders
4

schwerwiegende Fehler haben die Nichtigkeit und damit die Unwirksamkeit zur Folge (§ 125 i. V. m. § 124 Abs. 3).
                  Liegt kein Fall der Nichtigkeit vor, so wird der rechtswidrige Verwaltungsakt zunächst wirksam."



            Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:


                  § 130 Abs. 3 normiert keine Prüfungsfrist, innerhalb derer die Finanzbehörde ihr bekannte Tatsachen rechtlich zu be‐
                  werten und aus ihnen die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen hätte, sondern lediglich eine Entscheidungsfrist.
                  Deshalb beginnt die Jahresfrist erst dann, wenn die Finanzbehörde tatsächlich die Erkenntnis gewonnen hat, dass ein
      b)
                  Verwaltungsakt zurückgenommen bzw. widerrufen werden kann (vgl. Beschluss des BVerwG vom 19.12.1984 - GrS 1
            "5.
                  und 2/84 - BVerwGE 70, 356, und daran anschließend die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u. a. BFH-Urteil
                  vom 9.12.2008 - VII R 43/07 - BStBl 2009 II, S. 344). Dies ist der Fall, wenn die Finanzbehörde ohne weitere Sachauf‐
                  klärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über Rücknahme bzw. Widerruf des
                  Verwaltungsakts zu entscheiden."



      Die Nummer 2 der Regelung zu § 131 wird wie folgt gefasst:


            § 131 Abs. 2 Nr. 3 betrifft nur die Änderung tatsächlicher, nicht rechtlicher Verhältnisse. Der Begriff "Tatsache" bezeichnet
            in dieser Vorschrift dasselbe wie in § 173 (vgl. zu § 173, Nr. 1). "Tatsache" ist auch die steuerrechtliche Beurteilung eines
12.
            Sachverhalts in einem anderen Bescheid, soweit dieser Bescheid Bindungswirkung für den zu widerrufenden Bescheid hat
      "2.
            (vgl. BFH-Urteile vom 13.1.2005 - II R 48/02 - BStBl II, S. 451, und vom 9.12.2008 - VII R 43/07 - BStBl 2009 II, S. 344).
            Das öffentliche Interesse i. S. d. Vorschrift ist immer dann gefährdet, wenn bei einem Festhalten an der getroffenen Ent‐
            scheidung der Betroffene gegenüber anderen Steuerpflichtigen bevorzugt würde."



      Der Nummer 2 der Regelung zu § 138 wird folgender Satz angefügt:

13.
      "Näheres zu Inhalt und Form der Anzeigen bei Auslandsbeteiligungen regelt das BMF-Schreiben vom 15.4.2010 (BStBl I, S.
      346)."



      Der Nummer 3 der Regelung zu § 170 wird folgender neuer Absatz angefügt:

14.
      "Ist der Steuerpflichtige berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wie z. B. bei der Antragsveranla‐
      gung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, greift die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht."



      Die Regelung zu § 171 wird wie folgt geändert:


            Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:


                  Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 setzt voraus, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen
                  Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Korrektur einer Steuerfestsetzung stellt. Ist innerhalb der Festsetzungsfrist kein
                  Antrag des Steuerpflichtigen eingegangen, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 mit
                  dem Ziel einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 gewährt werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.1.2008 - VII
                  R 3/07 - BStBl II, S. 462).

      a)          Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 hemmen den Fristablauf nicht nach § 171 Abs. 3; eine Billig‐
15.
            "2. keitsentscheidung nach § 163 bewirkt aber als Grundlagenbescheid eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 (vgl.
                  BFH-Urteil vom 21.9.2000 - IV R 54/99 - BStBl 2001 II, S. 178).

                  Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung kann für sich allein eine Ablaufhemmung nach § 171
                  Abs. 3 grundsätzlich nicht herbeiführen (BFH-Urteil vom 18.6.1991 - VIII R 54/89 - BStBl 1992 II, S. 124, und BFH-Be‐
                  schluss vom 13.2.1995 - V B 95/94 - BFH/NV S. 756). Dies gilt hinsichtlich einer Umsatzsteuererklärung auch dann,
                  wenn mit ihr ein Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 11.5.1995 - V R
                  136/93 - BFH/NV 1996 S. 1)."



            Die Nummer 3 wird um folgenden Absatz ergänzt:
      b)
5

"Ermittlungen i. S. d. § 171 Abs. 4 Satz 3 sind nur diejenigen Maßnahmen eines Betriebsprüfers, die auf eine Überprüfung
         der Besteuerungsgrundlagen gerichtet sind. Die Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses im Prüfungsbericht stellt kei‐
         ne den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende Ermittlungshandlung dar (BFH-Urteil vom 8.7.2009 - XI R 64/07 -
         BStBl 2010 II, S. 4)."



      Die Nummer 1.1.2 der Regelung zu § 173 wird wie folgt gefasst:


             Keine Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere steuerrechtli‐
             che Bewertungen (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1992 - VIII R 41/89 - BStBl 1993 II, S. 569). Ebenso stellen Entscheidun‐
16.          gen des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm sowie nachträgliche Gesetzesänderungen keine neuen
      "1.1.2 Tatsachen i. S. v. § 173 Abs. 1 dar (vgl. BFH-Urteile vom 12.5.2009 - IX R 45/08 - BStBl II, S. 891, und vom 11.2.1994 -
             III R 50/92 - BStBl II, S. 389). Gleiches gilt für die (ggf. anderweitige) Ausübung steuerlicher Wahlrechte oder die Nach‐
             holung eines Antrags (vgl. zu §§ 172 bis 177, Nr. 8). Ein Antrag kann allerdings nachgeholt werden, soweit die für seine
             Ausübung relevanten Tatsachen als solche nachträglich bekannt werden (vgl. Nr. 3.2)."



      Der letzte Absatz der Nummer 2.2 der Regelung zu § 175 wird wie folgt gefasst:

17.
      "Auch eine Entscheidung des BVerfG stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 dar (vgl. u. a. BFH-Urteil vom
      12.5.2009 - IX R 45/08 - BStBl II, S. 891)."



      Satz 1 der Nummer 1 der Regelung zu § 179 wird wie folgt gefasst:

      "Abweichend von dem Grundsatz, dass die Besteuerungsgrundlagen einen unselbständigen Teil des Steuerbescheides bilden
18.
      (§ 157 Abs. 2), sehen die §§ 179 ff. bzw. entsprechende Vorschriften der Einzelsteuergesetze (z. B. §§ 2a, 10b Abs. 1, § 10d
      Abs. 3, § 15a Abs. 4, § 39a Abs. 4 EStG, §§ 27, 28 und 38 KStG, § 151 BewG, § 17 GrEStG) in bestimmten Fällen eine geson‐
      derte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vor."



      Der Regelung zu § 191 wird folgende Nummer 8 angefügt:


          Ein erstmaliger Haftungsbescheid kann wegen Akzessorietät der Haftungsschuld zur Steuerschuld grundsätzlich nicht
          mehr ergehen, wenn der zugrunde liegende Steueranspruch wegen Festsetzungsverjährung gegenüber dem Steuer‐
          schuldner nicht mehr festgesetzt werden darf oder wenn der gegenüber dem Steuerschuldner festgesetzte Steueran‐
          spruch durch Zahlungsverjährung oder Erlass erloschen ist (§ 191 Abs. 5 Satz 1). Maßgeblich ist dabei der Steueran‐
19.       spruch, auf den sich die Haftung konkret bezieht. Daher ist bei der Haftung eines Arbeitgebers für zu Unrecht nicht ange‐
      "8. meldete und abgeführte Lohnsteuer (§ 42d EStG) auf die vom Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG geschuldete Lohn‐
          steuer und nicht auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers (§ 25 EStG) abzustellen. Dabei ist für die Berechnung der
          die Lohnsteuer betreffenden Festsetzungsfrist die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers und nicht die Einkommensteu‐
          ererklärung der betroffenen Arbeitnehmer maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.2008 - VI R 5/05 - BStBl II, S. 597). Bei der
          Berechnung der für die Lohnsteuer maßgebenden Festsetzungsfrist sind Anlauf- und Ablaufhemmungen nach §§ 170, 171
          zu berücksichtigen, soweit sie gegenüber dem Arbeitgeber wirken."



      In Nummer 5.1 der Regelung zu § 361 wird der Spiegelstrich "- Feststellungsbescheide nach § 47 KStG;" durch den Spiegel‐
      strich "- Feststellungsbescheide nach §§ 27, 28 und 38 KStG;" und der Spiegelstrich "- Bescheiden über die Feststellung von
20.
      Grundbesitzwerten (§ 138 Abs. 5 BewG)," durch den Spiegelstrich "- Bescheiden über die Feststellung von Grundbesitzwerten
      (§ 151 BewG)," ersetzt und der Spiegelstrich "- Bescheiden nach der Anteilsbewertungsverordnung," gestrichen.


Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abga‐
benordnung zum Download bereit.




                                                               Im Auftrag

                                                             Dr. M i s e r a
6

BStbl Seite 634
Abgabenordnung/Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                     Berlin, 22. Juli 2010


IV A 3 - S 0338/07/10010
2010/0451523

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Bundeszentralamt für Steuern
- Referat Q 7 -

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Vorläufige Feststellung (§ 165 Abs. 1 AO) hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit
von Kinderbetreuungskosten

BMF-Schreiben vom 1. April 2009 (BStBl I S. 510) und vom 15. Februar 2010 (BStBl I S. 74);
TOP 14 der Sitzung AO II/2010 vom 7. bis 9. Juni 2010

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schrei‐
ben vom 1. April 2009 (BStBl I S. 510), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 (BStBl I S. 74) neu gefasst worden
ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

"Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO im Hinblick auf
die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:


       Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
1.
       EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)



       Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG) - für die Ver‐
2.a)
       anlagungszeiträume 2006 bis 2008 -



2.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) - für Veranlagungszeiträume ab 2009 -



       Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz
3.
       zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682)



       Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis
4.
       2009



       Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im
5.
       Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005



       Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranla‐
6.
       gungszeiträume ab 2005



7.     Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG



8.     Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)



9.
7

Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrach‐
      ten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002



      Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung
10.
      nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages



      Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I
11.
      S. 69); dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.


Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuer‐
festsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranla‐
gungszeiträume ab 2007 beizufügen. Zur Aussetzung der Vollziehung siehe BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009 (BStBl I S. 1148).

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung
von Einkünften i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG (Feststel‐
lungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume ab 2009) zu zitieren.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuer‐
festsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2006 beizufügen. Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung
von Einkünften ist der Vorläufigkeitsvermerk nicht beizufügen, weil über die Frage, ob Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
abziehbar sind, ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuer‐
festsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzuneh‐
men: "Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene
Werbungskosten umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung."

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel‐
buchstabe aa EStG.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuer‐
festsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuer‐
festsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 10 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuer‐
festsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen. Auf‐
grund einer personellen Anweisung kann er auch Körperschaftsteuerfestsetzungen beigefügt werden.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 11 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuer‐
festsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004, sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung
von Einkünften für Feststellungszeiträume ab 2004, sämtlichen Festsetzungen der Arbeitnehmer-Sparzulage für Kalenderjahre ab
2004, sämtlichen Körperschaftsteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004 und sämtlichen Bescheiden über die Fest‐
stellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranla‐
gungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen."

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
(www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abga‐
benordnung bereit.




                                                               Im Auftrag

                                                              Metzner
8

BStbl Seite 636
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                               Berlin, 23. Juli 2010


IV D 3 - S 7359/07/10009
2010/0576107

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Bundeszentralamt für Steuern

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV);
Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG)

BMF-Schreiben vom 25. September 2009 - IV B 9 - S 7359/07/10009 (2009/0625637) - (BStBl I S. 1233)
9

Mit BMF-Schreiben vom 25. September 2009 - IV B 9 - S 7359/07/10009 (2009/0625637) - (BStBl I S. 1233) zum Vorsteuer-Vergü‐
tungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (seit 1. Ja‐
nuar 2010: § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben
worden.
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